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LVwG-S-736/001-2025•LVwG N LVwG-S-736/001-2025
LVwG-S-736/001-2025Landesverwaltungsgericht23.04.2025
Arbeitsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zustellung; Übersetzung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, Slowakei, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 27.02.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an Leitha vom 27.02.2025, Zl. ***, wurde über den Beschuldigten A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) unter Spruchpunkt 1. – 3. jeweils wegen einer Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 4 lit a AuslBG, BGBl 218/1975 idF BGBl 98/2020 iVm § 18 Abs 12 AuslBG, BGBl 218/1975 idF BGBl I 106/2022, gemäß § 28 Abs 1 Z 4 AuslBG, BGBl 218/1975 idF BGBl 98/2020, jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 33 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 300,- auferlegt.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 06.04.2025 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass mangels einer rechtswirksamen Zustellung kein anfechtbares Straferkenntnis vorliege. Bei seiner Firma handle es sich um einen slowakischen Betrieb mit Firmensitz in der Slowakei. Da die offizielle Sprache im Sitzstaat Slowakisch sei, verstehe er den Inhalt des Strafverfahrens nicht ganz oder richtig. Der Zustellvorgang des Straferkenntnisses stehe nicht im Einklang mit den Vorgaben des § 11 Abs 1 Zustellgesetz (ZustG) und Art 5 Abs 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Europäischen Union. Eine Heilung gemäß § 7 ZustG komme ebenfalls nicht in Betracht.
In der Sache selbst sei festzuhalten, dass er die im Straferkenntnis genannten Arbeiter von früher kenne, als diese für ihn in der Slowakei als Selbstständige ab und zu gearbeitet haben. In Österreich seien diese jedoch nie für seine Firma tätig gewesen. Da er weder den Akt, den Strafantrag oder die Anzeige gesehen habe, könne er sich nicht erklären, wieso die Behörde diese Arbeiter in Österreich seiner Firma zugeordnet habe.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 10.04.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsstrafakt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Der Beschwerdeführer wohnt in der Slowakischen Republik und ist Verantwortlicher der B s.r.o. mit Sitz in ***, ***, Slowakei.
Es liegen Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist.
Das dem Beschwerdeführer übermittelte Straferkenntnis vom 27.02.2025, Zl. ***, ist ebenso wie die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.02.2024 ausschließlich in deutscher Sprache verfasst. Dem Beschwerdeführer wurde insbesondere keine Übersetzung in die slowakische oder sonst eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache angeschlossen; auch die wesentlichen Inhalte des Straferkenntnisses – wie etwa der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung – wurden nicht in die slowakische Sprache übersetzt.
Die getroffenen Feststellungen gründen auf den unzweifelhaften und eindeutigen Inhalten des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtsaktes.
Die Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig ist, folgen schon aus dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort in der Slowakischen Republik und dem Umstand, dass er ein slowakisches Unternehmen leitet.
Die maßgebliche Bestimmung des ZustG, BGBl 200/1982 in der Fassung BGBl I 205/2022, lauten (auszugsweise) wie folgt:
Besondere Fälle der Zustellung
§ 11.
(1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in der Folge: EU-RHÜ), BGBl III 65/2005 in der Fassung BGBl III 159/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
Vertragsparteien
*Österreich III 39/2009 Ü, III 167/2013 Ü, III 35/2015 Ü, III 199/2021, III 159/2022 Ü […] *Slowakei III 28/2008 Ü, III 29/2008 […]
Artikel 5
Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden
(1) Jeder Mitgliedstaat übersendet Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post.
(2) Die Verfahrensurkunden können nur dann durch Vermittlung der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats übersandt werden, wenn
a)die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist,
b)die entsprechenden Verfahrensvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats einen anderen als einen auf dem Postweg möglichen Nachweis über die Zustellung der Urkunde an den Empfänger verlangen,
c)eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, oder
d)der ersuchende Mitgliedstaat berechtigte Gründe für die Annahme hat, daß der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.
(3) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefaßt ist, unkundig ist, so ist die Urkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, daß der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in diese andere Sprache zu übersetzen.
[…]
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
7.1. Gemäß § 11 Abs 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Aus § 11 Abs 1 ZustG ergibt sich demnach eine abgestufte Reihenfolge, die bei der Prüfung, ob eine entsprechende Zustellung in einen anderen Staat möglich und zulässig ist, anzuwenden ist (vgl. die Nachweise bei Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, § 11 ZustellG Rz 2 f). Entscheidend sind daher in erster Linie bestehende internationale Vereinbarungen.
7.2. Vorweg ist anzumerken, dass das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl 67/1983 idF BGBl III 124/2022, dessen Art 11 die unmittelbare Zustellung eines Schriftstückes durch die Post im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten zulässt, ohne das Erfordernis der Übersetzung dieses Schriftstückes zu normieren, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, weil es von der Slowakischen Republik nicht ratifiziert wurde.
Demgegenüber ist für den verfahrensgegenständlichen Zustellvorgang das EU-RHÜ) heranzuziehen.
Dieses Abkommen ist nach Ratifizierung und Kundmachung in BGBl III 65/2005 in Österreich am 03.07.2005 in Kraft getreten. Das Übereinkommen wurde auch durch die Slowakische Republik ratifiziert (vgl. dazu ebenfalls die Kundmachung BGBl III 29/2008).
Daraus und insbesondere aus dessen Art 5 Abs 3 ergibt sich, dass bei Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache unkundig ist, die Verfahrensurkunde oder zumindest deren wesentlicher Inhalt in die Sprache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen ist. Wird dies unterlassen, ist die Zustellung der Verfahrensurkunde nicht rechtswirksam (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2020/17/0095, mwN).
7.3. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen lagen im vorliegenden Fall entsprechende Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache unkundig ist (vgl. VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0097, zum Erfordernis einer Feststellung, dass der Zustellempfänger der deutschen Sprache mächtig ist).
In Anbetracht dessen wäre die belangte Behörde im Sinne des Art 5 Abs 3 EU-RHÜ gehalten gewesen, das an den Beschwerdeführer gerichtete Straferkenntnis in die slowakische Sprache zu übersetzen. Da dies im vorliegenden Fall unterlassen wurde, war die Zustellung des Straferkenntnisses nicht rechtswirksam. In einem solchen Fall kommt nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch eine Heilung dieses Zustellmangels nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 17.06.2019, Ra 2019/02/0029, mwN). Vor diesem Hintergrund konnte jedoch auch die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde nicht zu laufen beginnen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Da das Straferkenntnis gegenüber dem Beschwerdeführer mangels ordnungsgemäßer Zustellung noch nicht erlassen wurde (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, [Stand 01.05.2017, rdb.at] VStG2 § 48 Rz 13), wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren das Straferkenntnis mit entsprechender Übersetzung unter Berücksichtigung des Art 5 Abs 3 EU-RHÜ zuzustellen haben.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp. des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 17.09.2019, Ra 2021/02/0175, oder VwGH 15.12.2020, Ra 2020/02/0243, bzw. zur Beurteilung einer ordnungsgemäßen Zustellung unter Anwendbarkeit des EURHÜ vgl. die unter Punkt 7. zitierte stRsp. des Verwaltungsgerichtshofes).
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