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LVwG-AV-259/001-2025•LVwG N LVwG-AV-259/001-2025
LVwG-AV-259/001-2025Landesverwaltungsgericht23.04.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Konsenslosigkeit; Anzeigepflicht; Solaranlage; Ortsbild;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde
-des A, ***, ***, ***
-des B, ***, *** und
-des C, ***, ***, ***
gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 29.01.2025, Zl. ***, betreffend einen Abbruchauftrag, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang
1.1. Mit Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 25.04.2024 wurden die Eigentümer des Gebäudes mit der Adresse ***, ***, davon in Kenntnis gesetzt, dass die konsenslose Montage von Solarpaneelen auf der Liegenschaft an der genannten Adresse im östlichen Bereich des Straßentraktes, am straßenseitigen Flachdach, angezeigt worden sei. Weiters wurde in dem Schreiben festgehalten, dass sich die Liegenschaft innerhalb der „UNESCO-Welterbe Property Zone (P)“ sowie der Schutzzone „Zentrumszone- Städtischer Bereich (Z), der Kategorie 2 Schutzzone mit schutzwürdigen Objekten“ befände und unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 1 Z. 3 lit. b der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) die Anzeigepflicht von thermischen Solaranlagen angeführt.
Ferner wurde auf die Verordnung der Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** vom 26.09.2023, Pkt. 5.2 und Punkt 4.2. verwiesen und festgestellt, die Solarpaneele seien ohne baubehördliche Genehmigung (Bewilligung gem. § 23 NÖ BO 2024 oder Anzeige gem. § 15 NÖ BO 2014) montiert worden und würden keinen Konsens aufweisen, weshalb die Baubehörde den Abbruch dieser Solarpaneele vorzuschreiben habe. Es wurde eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tage gewährt.
1.2. Nach dem Einlangen von zwei Stellungnahmen durch (Mit-)Eigentümer der genannten Liegenschaft führte die Baubehörde der Stadtgemeinde *** am 29.05.2024 einen Lokalaugenschein durch, worüber ein Aktenvermerk abgefasst wurde. Demnach habe der Lokalaugenschein ergeben, dass auf dem bereits genannten Gebäude auf dem Flachdach des östlichen Seitenteils drei thermische Solarpaneele, in einem Winkel von ca. 45 Grad, aufgeständert Richtung Süden, erkennbar seien. Es wäre von den Liegenschaftseigentümern keine Bauanzeige oder Baubewilligung vorgelegt worden.
Die Errichtung der Solarpaneele sei somit konsenslos erfolgt, wobei der Errichtungszeitraum auf die Jahre 2004-2007 eingegrenzt wurde. Abschließend wurde neuerlich festgehalten, dass ein bescheidmäßiger Abbruchauftrag für die konsenslos errichteten Paneele beabsichtigt sei.
1.3. Nach dem neuerlichen Einlangen einer Stellungnahme eines der Liegenschaftseigentümer wurde sodann mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 06.08.2024 ein Abbruchauftrag zur Demontage der drei thermischen Solarpaneele erteilt. Die Leistungsfrist wurde mit sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt.
Begründend wurde auf die Feststellungen im Rahmen des Lokalaugenscheines verwiesen und die Konsenslosigkeit der Solarpaneele unter Verweis auf die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z. 3 lit b NÖ BO 2014 festgestellt. Ferner wurde darauf verwiesen, dass die Aufstellung von thermischen Solaranlagen bereits zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Errichtung im Jahr 2007 ein anzeigepflichtiges Vorhaben gewesen sei (nach der damaligen Rechtslage der NÖ Bauordnung 1996).
1.4. Gegen diesen Bescheid erhoben A, B und C (im Folgenden: Beschwerdeführer) zunächst Berufung und begründeten dies im Wesentlichen mit der Konsensfähigkeit der Solarpaneele, der Tatsache, dass eine Mitarbeiterin des Bundesdenkmalamtes diese nicht als störend empfunden habe, dem (finanziellen) Aufwand der Renovierung des Wohnhauses und der wissentlichen Duldung der Solarpaneele eines Mitarbeiters der Baubehörde ***. Es wurde weiters in der Berufung angeführt, der Abbruchauftrag sei nicht angemessen und übertrieben. Beantragt wurde die Rücknahme des Abbruchauftrages.
1.5. In der Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** am 28.01.2025 wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer behandelt und sodann der Beschluss gefasst, dass diese gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG abzuweisen ist.
1.6. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.01.2025 wurde die Berufung abgewiesen und eine neue Leistungsfrist festgesetzt (12 Monate ab Rechtskraft des Bescheides). Die Begründung entspricht inhaltlich im Wesentlichen jener im Abbruchauftrag der Baubehörde erster Instanz.
1.7. Gegen diesen Bescheid wurde die gegenständliche Beschwerde mit E-Mail vom 21.02.2025 (und somit rechtzeitig) eingebracht.
Die Beschwerde enthält keinen Antrag auf eine öffentliche mündliche Verhandlung.
1.8. Mit Schreiben vom 05.03.2025 wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitsamt dem verwaltungsbehördlichen Bauakt vorgelegt, eine Stellungnahme erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde auch von der belangten Behörde nicht beantragt.
Begründend werden in der Beschwerde mehrere Argumente angeführt: Der Abbruchauftrag sei unverhältnismäßig, die Solarpaneele seien nur aus einem sehr eingeschränkten Blickwinkel einsehbar. Sie würden im Stadtbild keine Rolle spielen und wären nicht störend sichtbar. Dies sei dadurch belegt, dass sie über 17 Jahre unbeanstandet geblieben waren.
Auch habe die Stadtgemeinde *** auf einem benachbarten Gebäude „zeitgleich“ (gemeint wohl: in zeitlicher Nähe zu dem Abbruchauftrag) eine Photovoltaikanlage genehmigt, was eine Ungleichbehandlung sei und dem Willkürverbot widerspräche.
Auch rechtlich sei die Vorgangsweise nicht haltbar, da thermische Solaranlagen nur dann anzeigepflichtig seien, wenn sie von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbar sind. Die gegenständlichen Solarpaneele seien hinter einer Dachkante angebracht und nur von einem einzigen, nicht repräsentativem Blickwinkel aus sichtbar. Daher liege keine Anzeigepflicht vor. Ferner habe es die Baubehörde unterlassen, verhältnismäßige Lösungen zu prüfen und bei der Anordnung des Abbruches Ermessen auszuüben. Auch hätte die Behörde die nachträgliche Genehmigung oder eine ortsbildmäßige Anpassung der Anlage prüfen müssen.
In der Beschwerde wird weiters auf die Bereitschaft der Liegenschaftseigentümer verwiesen, sich bei Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen am Denkmalschutz und Ortsbild zu orientieren und werden Beispiele hierfür genannt.
Ferner wird, wie bereits in der Berufung, auf eine Mitarbeiterin des Bundesdenkmalamtes referenziert, die die Solarpaneele als „positives Beispiel für umweltfreundliche Maßnahmen im geschützten Stadtraum“ gelobt habe. Auch der Leiter des Klima- und Energiereferates in *** habe die Anlage als „Musterbeispiel für gelungenen Kompromiss zwischen Denkmalschutz und Nachhaltigkeit […] öffentlich plakatiert“.
Es wird in der Beschwerde auch die EU-Richtlinie RED III (Renewably Energy Directive) angeführt und vorgebracht, Österreich wäre mit der Umsetzung der Richtlinie säumig und EU-Recht habe Vorrang vor nationalem Recht. Gemäß den Artikeln 15 und 16 der RED III, sei eine beschleunigte Genehmigung und Vorrangprüfung für erneuerbare Energien vorgesehen. Das (noch ausstehende) nationale Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) würde die Anlage ohnehin legitimieren, weshalb ein „vorzeitiger Abriss“ unverhältnismäßig wäre.
Es wird auch auf einen Fall in der Statutarstadt St. Pölten verwiesen, wonach „die Pauschalverbote von PV-Anlagen in Schutzzonen als rechtswidrig bekämpft“ würden. Es könne nicht sein, dass in St. Pölten eine juristische Neubewertung diskutiert werde, während *** auf veraltete Vorschriften beharre.
Die Stadtgemeinde *** würde die Aufstellung von Solaranlagen überproportional kritisch bewerten; das empfänden die Beschwerdeführer als diskriminierend.
Abschließend wird in der Beschwerde wiederholt, der Abbruchauftrag sei willkürlich, die Begründung der Konsenslosigkeit nicht nachvollziehbar.
Es wird schließlich die Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2025 und die Feststellung beantragt, dass die Solaranlage weiter bestehen darf. Ferner wird die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Stadtgemeinde *** beantragt.
3.1. Auf dem Gebäude *** befindet sich eine thermische Solaranlage, bestehend aus drei Paneelen, die von der gegenüberliegenden Straßenseite aus sichtbar ist. Die Paneele wurden vermutlich im Jahr 2007 errichtet.
3.2. Für die Solarpaneele liegt keine baubehördliche Bewilligung oder Anzeige vor; zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage ist nach der Aktenlage bei der Baubehörde auch keine Anzeige gemäß § 15 NÖ Bauordnung eingelangt.
3.3. Das betroffene Gebäude liegt in der Schutzzone mit der Typisierung Zentrumszone-städtischer Bereich in der Kategorie 2 – Schutzzone mit schutzwürdigen Objekten (laut gültigem Bebauungsplan der Stadtgemeinde ***).
Der unter Punkt 1. -3. dargestellte Verfahrensgang und die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Bauakt der Stadtgemeinde *** und der gegenständlichen Beschwerde. Weitere Ermittlungshandlungen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts waren insofern nicht nötig, als sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt als vollständig und unstrittig erweist.
Insbesondere wird das Nichtvorliegen einer Bewilligung oder Anzeige der gegenständlichen Solarpaneele seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten.
5.1. Die einschlägigen Rechtsvorschriften lauten:
§ 15 NÖ BO 2014:
Anzeigepflichtige Vorhaben
(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
[…]
3. Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (§ 30 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung):
a)der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen, soweit sie nicht unter § 14 Z 8 fallen;
b)jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56)
-die Aufstellung und der Austausch von thermischen Solaranlagen,
Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen oder deren Anbringung an Bauwerken;
-die Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;
-die Aufstellung von Pergolen straßenseitig und im seitlichen Bauwich;
c)die Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z. B. der Austausch von Fenstern, die Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke) oder der Gestaltung der Dächer.
§ 35 NÖ BO 2014:
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
[…]
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
[…]
5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen der NÖ BO 2014 die Bewilligungsfähigkeit eines Vorhabens bei der Erteilung eines Abbruchauftrages keinerlei Relevanz hat (vgl. W. Pallitsch/ Ph. Pallitsch/ W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 [2021], S. 627 mwN.).
Somit war dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass die Paneele nicht störend seien bzw. dass eine andere Anlage auf einem benachbarten Gebäude genehmigt wurde, nicht näher zu treten. Diese Argumente könnten in einem allfälligen Anzeigeverfahren nach § 15 NÖ BO 2014 ins Treffen geführt werden; bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Abbruchauftrages spielen sie jedoch keine Rolle.
Ebenso geht das Beschwerdevorbringen ins Leere, wenn bemängelt wird, dass die Behörde eine mögliche nachträgliche Genehmigung oder „ortsbildverträgliche Anpassung der Anlage“ hätte prüfen müssen. Denn eben das ist bei der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach dem geltenden Regime der NÖ BO 2014 nicht zu prüfen; die Baubehörde darf vielmehr sofort einen Abbruchauftrag erlassen (vgl. VwGH vom 03.08.2017, Ra 2015/05/0046).
Ein Abbruchauftrag kann (und muss gegebenenfalls) auch während eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens erteilt werden. Allerdings darf ein derartiger Abbruchauftrag während der Anhängigkeit des Baubewilligungsverfahrens nicht vollstreckt werden (vgl. VwGH 17.08.2010, 2009/06/0052 zur vergleichbaren Rechtslage in der Steiermark).
Die NÖ BO 2014 enthält auch keine Grundlage dafür, dass ein baupolizeilicher Abbruchauftrag "ausgesetzt" (dem Inhalt nach aufschiebend bedingt) erteilt werden kann (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/05/002).
5.3. Voraussetzung für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages ist, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit, als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer Bewilligung oder Bauanzeige bedurfte (VwGH 20.09.2015, Ra 2015/05/0056). Beides wurde von der Baubehörde erster Instanz im Zuge der Bescheiderlassung geprüft und ist somit nicht zu beanstanden.
5.4. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, wonach die geringfügige Sichtbarkeit der Solarpaneele dem Abbruchauftrag entgegenstünden, ist nicht zutreffend. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 NÖ BO 2014 ist die Anbringung von thermischen Solaranlagen an Bauwerken im Hinblick auf das Ortsbild schlechthin ein anzeigepflichtiges Vorhaben – auch wenn diese nur geringfügig sichtbar sind. Die Sichtbarkeit vom öffentlichen Gut ist im gegenständlichen Fall eindeutig im Bauakt mittels Fotos dokumentiert.
Ob und wie gut eine Solaranlage wiederum vom öffentlichen Gut sichtbar ist – mit anderen Worten: wie stark die Beeinträchtigung des Ortsbildes iSd. § 56 NÖ BO 2014 ist – wäre wiederum in einem allfälligen Anzeigeverfahren zu prüfen, ist jedoch für die Erlassung eines Abbruchauftrages irrelevant.
5.5. Auf wirtschaftliche oder persönliche Umstände oder die Intensität der Beeinträchtigung des Ortsbildes durch den konsenslosen Bau kommt es nicht an. Die Beseitigung einer konsenslosen Bauführung stellt vielmehr eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung dar und die Baubehörde hat den Abbruch anzuordnen (vgl. VwGH 06.09.2011, 2009/05/0348).
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Regelung des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspricht und auch nicht unsachlich oder verfassungsrechtlich bedenklich ist, weil ein rechtswidriger Zustand, der nach dieser Bestimmung zwingend zu beenden ist, an sich nicht schützenswert und bereits aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen zu beseitigen ist (VwGH 24.01.2017, Ra 2016/05/0066 mwN.).
5.6. Zur vorgebrachten Relevanz der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III – Erneuerbare-Energien-Richtlinie):
Die Änderungsrichtlinie EU/2023/2413 trat mit 20.11.2023 in Kraft und enthält eine 18-monatige Umsetzungsfrist. Im Wesentlichen verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedsstaaten, den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben, etwa indem diesbezügliche Genehmigungen – vereinfacht formuliert – verfahrensrechtlich beschleunigt werden (so findet sich etwa in Artikel 16d der RED III eine Bestimmung, wonach die Dauer eines Genehmigungsverfahrens einer Solarenergieanlage von höchstens 100kW einen Monat nicht überschreiten darf).
Diese EU-Richtlinie befindet sich derzeit noch in Umsetzung in nationales Recht. Die Umsetzungsfrist ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht abgelaufen, sondern endet am 21.05.2025, weshalb eine unmittelbare Anwendung zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht zu prüfen ist. Selbst wenn die Richtlinie aber bereits umgesetzt oder unmittelbar anwendbar wäre, ist sie auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht anwendbar.
Dasselbe gilt für die derzeit in Geltung stehende Verordnung (EU) 2022/2577 (sog. „EU-Notfallverordnung Erneuerbare Energie“). In deren Artikel 4 sind ebenfalls Vorgaben zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für die „Installation von Solarenergieanlagen“ festgelegt.
Diese europarechtlichen Regelungen beziehen sich nämlich ausdrücklich nur auf Genehmigungsverfahren. Sie treffen keinerlei Aussage zur Legalisierung bzw. Belassung von konsenslos errichteten Anlagen. Daher wird dadurch die Anwendung des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 in keiner Weise berührt.
Die Rechtsmeinung der Beschwerdeführer, dass die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben die Anlage „ohnehin legitimieren würde“, ist unzutreffend.
5.7. Zum Verweis auf ein anhängiges Verfahren in St. Pölten:
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 19.03.2025, LVwG-AV-558/002-2024 wurde der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, dieser möge näher bezeichnete Wortfolgen der Verordnung des Bebauungsplanes der Stadt St. Pölten aufheben.
Dies ist aus mehrerlei Hinsicht für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung. Das gegenständliche Verfahren betrifft eine gänzlich andere Verfahrenskonstellation. Zunächst geht es in dem dortigen Sachverhalt um das (Nicht)Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Photovoltaikanlagen und nicht um ein baupolizeiliches Verfahren zur Beseitigung eines konsenslosen Zustandes. Außerdem wird als die dem Verfahren zugrundeliegende Verordnung der Bebauungsplan der Stadt St. Pölten in Frage gezogen und nicht etwa die Bestimmungen des § 15 NÖ BO 2014. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde eine allfällige Aufhebung durch den VfGH nur pro futuro wirken, also nicht auf den vorliegenden Fall.
Die anlässlich eines anderen Falles anhängige Prüfung der Bestimmungen im Bebauungsplan der Stadt St. Pölten durch den VfGH hat also keinerlei Rechtswirkungen auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren.
5.8. Zur behaupteten „Verschweigung“ durch die Behörde:
Der Auftrag zur Beseitigung eines konsenswidrigen Zustandes unterliegt weder der Verjährung, noch der Verschweigung (vgl. VwSlg 4541 F/1973). Ob eine Baumaßnahme als konsenslos anzusehen ist, hängt auch nicht vom Wissen der Baubehörde von der Maßnahme und einer möglichen stillschweigenden Duldung seitens der Baubehörde ab (vgl. VwGH 20.11.1997, 96/06/0041 zur vergleichbaren Rechtslage in Salzburg). Selbst mündliche Zusagen oder konkludentes Verhalten durch Bauaufsichtsorgane lassen keinen Konsens entstehen (vgl. VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176).
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Solarpaneele über 17 Jahre von der Baubehörde wissentlich geduldet wurden, hat somit keine rechtliche Relevanz.
5.9. Die in der Beschwerde geäußerte Kritik an gemeindepolitischen Richtungsentscheidungen („[…] widerspricht nicht nur den eigenen Zielen der Stadtgemeinde ***, sondern auch einer nachhaltigen Stadtentwicklung“) und der Vorwurf, die Stadtgemeinde *** würde auf veralteten Vorschriften beharren, ist keine dem Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes NÖ unterliegende Thematik. Dies trifft auch auf das in der Beschwerde aufgezeigte Spannungsfeld zwischen Denkmalschutz und Energiewende zu.
Die Leistungsfrist eines baupolizeilichen Abbruchauftrages hat angemessen zu sein (§ 59 Abs. 2 AVG). Die Erfüllungsfrist gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können (vgl. VwGH 15.7.2003, 2003/05/0001).
Die Leistungsfrist im angefochtenen Bescheid (12 Monate ab Rechtskraft) erscheint als ausreichend und angemessen. Seitens der Beschwerdeführer wurde dazu kein Vorbringen erstattet, weshalb das erkennende Verwaltungsgericht keine Veranlassung zu einer Abänderung der Frist sieht (Vgl. zur Angemessenheit der Erfüllungsfrist bei einem Abbruchauftrag: VwGH 18.11.2024, Ra 2022/05/0133).
Die Rechtskraft tritt mit Zustellung dieser Entscheidung ein, mit diesem Datum beginnt sohin die 12-monatige Frist zu laufen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. In der Beschwerde wird weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft, noch ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet (vgl. etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2017/05/0015). Vielmehr werden lediglich Rechtsansichten geäußert ohne den zugrundeliegenden Sachverhalt in Zweifel zu ziehen.
Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich (§ 24 Abs. 1 VwGVG) und hätte auch ungeachtet eines Parteiantrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen können.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Entscheidung stützt sich auf den klaren Wortlaut des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 und die oben angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung, von der nicht abgewichen wird; diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich.
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