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LVwG-S-406/001-2025; LVwG-S-406/002-2025•LVwG N LVwG-S-406/001-2025; LVwG-S-406/002-2025
LVwG-S-406/001-2025; LVwG-S-406/002-2025Landesverwaltungsgericht22.04.2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Straferkenntnis; Übersetzung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA: Georgien, ***, ***, Georgien, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, PK ***, vom 21.01.2025, Zl. ***, und den mit der Beschwerde gleichzeitig gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde und der Antrag auf Verfahrenshilfe werden gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er als Fremder trotz aufrechtem Einreiseverbots vorsätzlich versucht habe, am 29.11.2024 in das Bundesgebiet einzureisen.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung gemäß § 120 Abs. 1c Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) angelastet und eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,- verhängt.
Die Beschwerde wurde, obwohl der Beschuldigte der deutschen Sprachen nicht mächtig ist, nicht übersetzt und wurde dem angefochtenen Straferkenntnis bei der Zustellung auch keine Übersetzung in eine für den Beschuldigten verständlichen Sprache angeschlossen.
Dagegen hat der Beschuldigte am 19.02.2025 eine Beschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.
Beweiswürdigung
Dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, ist der Mitteilung des Herrn B von der LPD NÖ, ***, vom 18.04.2025 im Akt des erkennenden Gerichts zu entnehmen.
Herr B hat am 29.11.2024 die Amtshandlung durchgeführt, die zur Anzeige der gegenständlichen Übertretung und letztendlich zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses geführt hat.
In dieser Mitteilung wurde auf Anfrage des erkennenden Gerichts mitgeteilt, dass mit dem Beschuldigten bei der Amtshandlung mittels einer Übersetzungs-App kommuniziert worden sei, da der Beschuldigte weder der deutschen noch der englischen Sprache mächtig gewesen sei.
Dass das angefochtene Straferkenntnis nur in deutscher Sprache dem Beschwerdeführer übermittelt und keine Übersetzung in eine für den Beschwerdeführer verständliche Sprache der Ausfertigung des Erkenntnisses angeschlossen wurde, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akt.
Erwägungen:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 50 VwGVG über Beschwerden in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 31 Abs. 1 VwGVG
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
§ 40 Abs. 1 VwGVG
(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
Gemäß § 46 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist den Parteien, denen gegen den Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht, von Amts wegen eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen, wenn ihnen der Bescheid nicht mündlich verkündet worden ist. Sonst ist eine schriftliche Ausfertigung nur auf Verlangen einer Partei zuzustellen.
Gemäß Abs. 1a leg.cit. ist dem Straferkenntnis eine Übersetzung in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache anzuschließen, so der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist. Sofern dies einem fairen Verfahren nicht entgegensteht, kann die Übersetzung durch auszugsweise Darstellung des wesentlichen Inhalts ersetzt werden. Die Pflicht zur Übersetzung des Straferkenntnisses ist nicht auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die mit einer Geldstrafe von bis zu 7 500 Euro und keiner Freiheitsstrafe bedroht sind oder wegen denen bereits ein Verfahren nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes durchgeführt worden ist.
§ 120 Abs. 1c FPG
(1c) Wer als Fremder
1. entgegen einem rechtskräftigen Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreist oder
2. sich nach einer aufgrund der Erlassung eines rechtskräftigen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots erfolgten Ausreise trotz aufrechtem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.
Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer der deutschen Sprache zur Wahrung seiner Rechte nicht hinreichend kundig.
Gemäß § 46 Abs. 1 VStG war dem Beschuldigten von Amts wegen eine Ausfertigung des Straferkenntnisses zuzustellen, was auch erfolgte.
Jedoch ergibt sich aus § 46 Abs. 1a VStG die Verpflichtung, eine Übersetzung in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache anzuschließen, da der Strafrahmen des § 120 Abs. 1c FPG von € 5.000 bis € 15.000,- reicht, eine Freiheitsstrafe vorgesehen ist und der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.
Eine solche Übersetzung wurde dem angefochtenen Straferkenntnis nicht angeschlossen. Die amtswegige Zustellung einer Ausfertigung des Straferkenntnisses im Sinne des § 46 Abs. 1 VStG kann aber keine Rechtswirkung entfalten, wenn die notwendige Übersetzung nicht angeschlossen wird.
Mangels rechtswirksamer Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses kann dieses auch nicht Gegenstand eine Beschwerde sein und stellt sich auch die Frage der Rechtzeitigkeit nicht.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe bezieht sich, da das Straferkenntnis nicht rechtmäßig erlassen wurde und daher keine Rechtswirkung entfaltet, auf keinen der Verfahrenshilfe zugänglichen Gegenstand.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher ebenfalls zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. (§ 44 Abs. 2 VwGVG)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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