projekte
LVwG-AV-2607/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2607/001-2023
LVwG-AV-2607/001-2023Landesverwaltungsgericht22.04.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Projektgegenstand; Standsicherheit; Parteistellung; Nachbar; subjektiv-öffentliches Recht; Auflagen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) des A und 2.) der B, beide in ***, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 08.09.2023, Zl. ***, mit dem ihre Berufung als Nachbarn gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.03.2023, Zl. ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage und Keller, sowie einer Terrassenüberdachung, Stützwänden und Installation einer Luftwärmepumpe nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) abgewiesen wurde (mitbeteiligte Parteien: 1.) D und 2.) E, beide in ***, beide vertreten durch F in ***, ***), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.11.2024,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bauansuchen vom 08.02.2022 beantragten D und E (in Folge: Bauwerber) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage und Keller sowie einer Terrassenüberdachung, Stützwänden und Installation einer Luftwärmepumpe auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** (in Folge: Baugrundstück).
1.2. Am 20.04.2022 wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in Folge: Baubehörde I. Instanz) ein Gutachten des Amtssachverständigen G eingeholt. Dieser führte in seinem Gutachten aus, dass bei Erfüllung gewisser Auflagen und der bautechnischen Bestimmungen den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten entsprochen werde.
1.3. Mit schriftlicher Information vom 20.04.2022 wurden A und B (in Folge: Beschwerdeführer) als Nachbarn und Hälfteeigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, vom Einlangen des Bauansuchens verständigt und aufgefordert, allfällige Einwendungen binnen zwei Wochen einzubringen.
1.4. Die ab diesem Zeitpunkt rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer brachten mit Schreiben vom 06.05.2022 – auf das Wesentliche zusammengefasst – als Einwendung vor, dass das geplante Bauvorhaben die Standsicherheit ihrer Grobsteinschlichtung gefährde, welche unter der Böschung an der südöstlichen Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück verläuft. Aus Sicht der Beschwerdeführer wäre den Bauwerbern daher aufzutragen, durch ein statisches Gutachten nachzuweisen, auf welche Weise sowohl während als auch nach den Bauarbeiten gewährleistet ist, dass es zu keinen hierdurch verursachten Setzungen und Hangrutschungen auf dem Grundstück Nr. *** komme. Auch sei zu berücksichtigen, dass es durch die Versickerung von Dach- und Oberflächenwässern in einen nordöstlichen Sicherungsschacht zu einer Vernässung und Destabilisierung des Bodens kommen könne.
1.5. Am 25.05.2022 bezog der Amtssachverständige zu den Einwendungen Stellung und formulierte u.a. die Auflage, dass die Bauwerber ergänzende Projektunterlagen eines befugten Fachmannes nachzureichen haben, aus denen sich die konkret notwendigen Hangsicherungsmaßnahmen für das Nachbargrundstück ergeben, sodass die Standsicherheit der Grobsteinschlichtung am Nachbargrundstück sowohl während als auch nach der Bauphase gewährleistet ist.
1.6. Am 30.05.2022 wurden die Bauwerber von der Baubehörde I. Instanz über die Einwendungen der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt. Entsprechend der Stellungnahme des Bausachverständigen wurde ihnen mitgeteilt, dass die Baubewilligung u.a. erteilt werden könne, wenn durch einen dafür befugten Fachmann erstellte, ergänzende Projektunterlagen zu den notwendigen Hangsicherungsmaßnahmen nachgereicht werden, sowie wenn die Sickerfähigkeit des Bodens durch einen Sickerversuch nach Ö-NORM B4422-2 überprüft wird.
1.7. Mit Schreiben vom 08.06.2022 brachten die Bauwerber zur Hangsicherung vor, dass die Grobsteinschlichtung auf dem Grundstück der Beschwerdeführer „so billig wie möglich“ errichtet und somit nicht sachgemäß ausgeführt worden wäre, sowie nicht der Gebäudeabstützung dienen könne. Auch wurden Bedenken bezüglich des Sickerschachtes vorgebracht, welche jedoch für das gegenständliche Verfahren von keiner Relevanz sind.
1.8. Mit Schreiben vom 05.09.2022 setzten die Bauwerber die Baubehörde I. Instanz darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Versickerung der Oberflächenwässer an die untere Grundgrenze verlegt werde, sowie, dass bezüglich der Hangsicherungsmaßnahmen bereits mit einem Gutachter Kontakt aufgenommen worden sei. Am 16.12.2022 übermittelten die Bauwerber der Baubehörde I. Instanz einen Bericht der H GmbH vom 06.12.2022 zur „Standsicherheit Steinsatz Nachbargrundstück nordseitig.“ Teil dieses Berichts ist der Plan „Baugrube zum Steinsatz“ samt zugehöriger Skizzen, wonach auf dem Baugrundstück sofort nach dem Hinterfüllen des Kellers im kritischen Bereich ein neuer Steinsatz (Steinsatz D und E) unterhalb des bestehenden Steinsatzes (Steinsatz A und B) als dauerhafte Hangsicherung nach statischen Erfordernissen zu errichtet würde.
1.9. Am 17.01.2023 wurde der Baubehörde I. Instanz von den Bauwerbern ein geotechnischer Bericht der I GmbH zur Abklärung der Untergrundverhältnisse in Hinblick auf die Versickerung von Oberflächenwässern übermittelt. Dort wurde u.a. ausgeführt, dass Materialien der dargelegten Schichtkomplexe I und II unter Zutritt von Oberflächen- und/oder Niederschlagswasser zum Aufweichen neigen, wodurch sich die geotechnischen Bodeneigenschaften maßgeblich verschlechtern können. An Hinweisen für die Herstellung der Entwässerungsanlagen auf dem Baugrundstück hob der Bericht u.a. hervor, dass bei der Ausführung der einzelnen Entwässerungsanlagen darauf zu achten sei, dass „zwischen Sickerniveau und den mittel wasserdurchlässigen, anstehenden gering tonigen Sanden (Schichtenkomplex SK IIb) keine Bodenschichten mit geringeren Wasser-Durchlässigkeitsbeiwerten vorliegen“. Gegebenenfalls seien solche Schichten zu entfernen und durch gut wasserdurchlässige Böden auszutauschen. Es werde empfohlen, die Aushubsohlen im Bereich der Sickeranlagen und/oder Bodenaustauschzonen von einem Fachkundigen beurteilen zu lassen.
1.10. Beide Berichte wurden den Beschwerdeführern am 03.02.2023 von der Baubehörde I. Instanz übermittelt, mit der Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. In der darauffolgenden Stellungnahme vom 17.02.2023 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das Bauansuchen abzuweisen sei, da die Aussagen im Bericht der H GmbH, soweit sie aussagekräftig oder bestimmt genug seien, den Standpunkt der Beschwerdeführer unterstreichen („laufende Bewegungen der Mauer seien auch ohne besondere Einflüsse (Bauarbeiten) zu erwarten“). Aus dem Bericht der I GmbH ergebe sich, dass ein Schurf bis zu einer Tiefe von 3,3 m niedergebracht worden sei. Dieser zeige, dass auf dem Baugrundstück instabile Bodenverhältnisse vorhanden seien, weil unterhalb eines nur etwa 20 cm mächtigen Mutterbodens bis in eine Tiefe von 2,5 m (Anmerkung des Gerichts: tatsächlich: 2,4 m) plastischer (leicht verformbarer oder knetbarer) Ton unterschiedlicher Konsistenz gegeben sei. Damit fehle es dem gesamten Bauvorhaben an einer Gründung bis zu einem Untergrund der nicht als plastisch oder tonig bezeichnet werden könne. Da die übermittelten Berichte sohin widersprüchlich und unvollständig seien, könne eine Gefahr für die Standsicherheit der Liegenschaft der Beschwerdeführer weiterhin nicht ausgeschlossen werden und sei daher das Bauansuchen abzuweisen.
1.11. Nach Einholung einer Ergänzung vom 02.03.2023 zum Bericht vom 06.12.2022 durch die H GmbH wurde mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 30.03.2023, Zl. ***, den Bauwerbern aufgrund ihres Ansuchens vom 08.02.2022 unter Auflagen und unter Einbeziehung der angeführten Gutachten, technischen Stellungnahmen und Berichte eine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage und Keller, sowie einer Terrassenüberdachung, Stützwänden und Installation einer Luftwärmepumpe auf dem Baugrundstück erteilt.
1.12. Am 17.04.2023 brachten die Beschwerdeführer dagegen fristgerecht eine Berufung ein. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die formulierten Auflagen nicht den gesetzlichen Anforderungen gerecht würden, da sie nicht geeignet, hinreichend bestimmt und behördlich erzwingbar seien; so sei z.B. unklar, was mit der Formulierung „den statischen Erfordernissen entsprechend zu bemessen und auszuführen zu verstehen sei“. Weitere Auflagen bestünden nur in der Wiedergabe von Ausführungen der H GmbH, die jedoch widersprüchlich seien. Weiters habe die H GmbH geäußert, dass der Steinsatz der Nachbarn „statisch nur bedingt standsicher“ sei, da laufende Bewegungen der Mauer ohne besondere Einflüsse (Bauarbeiten) zu erwarten seien, weshalb der Steinsatz den (näher beschriebenen) Bauarbeiten nicht standhalten werde. Wiederum wird auf die aus der Sicht der Beschwerdeführer widersprüchlichen Aussagen zur Bodenbeschaffenheit hingewiesen und auch darauf, dass die H GmbH empfohlen habe, dass die Baubehörde I. Instanz den eigenen Steinsatz überprüfen solle, was jedoch nicht geschehen sei.
1.13. Ob der Berufung erstattete der Amtssachverständige am 17.05.2023 ein Abänderungs- bzw. Ergänzungsgutachten, in welchem er die sodann in den nachfolgend angeführten Berufungsbescheid übernommen Auflagen formulierte.
1.14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.09.2023 des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in Folge: belangte Behörde) wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Zu wesentlichen Bestandteilen dieses Bescheides wurden die Niederschrift des bautechnischen Gutachtens vom 20.04.2022, die Stellungnahmen des Bausachverständigen vom 22.05.2022 sowie vom 17.05.2023, der Geotechnische Bericht der I GmbH vom Jänner 2023, das Schreiben der Firma H GmbH samt Protokoll zur Bodenerkundung und Skizze „Baugrube zum Steinsatz“ vom 06.12.2022 und die Ergänzung der Firma H GmbH vom 02.03.2023 erklärt und – soweit wesentlich – folgende (auszugsweise wiedergegebenen) Auflagen erteilt:
„Auflagen:
2. Das Wohnhaus ist unter Berücksichtigung der Grundstücks- und Bodenverhältnissen den statischen Erfordernissen und Regeln der Technik entsprechend zu bemessen und auszuführen. Das gleiche gilt auch für die geplanten Stützmauern und Steinschlichtungen.
3. Vor Baubeginn ist bezüglich der Wohnhausfundierung eine statische Berechnung vorzulegen.
4. Bei den Aushubarbeiten ist auf die Standsicherheit der nordseitig bestehenden Grobsteinschlichtung entsprechend Bedacht zu nehmen. Die Bauarbeiten und Hangsicherungen in diesem Bereich sind entsprechend den technischen Stellungnahmen und Projektskizzen der H GmbH vom 06.12.2022 und 02.03.2023 vorzunehmen.
6. Die geplanten Sickeranlagen für die Versickerung der Dach- und Niederschlagswässer sind unter Berücksichtigung der zu entsorgenden Flächen und der Bodenbeschaffenheit im Sinne des geotechnischen Berichtes der I GmbH vom Jänner 2023 zu bemessen und auszuführen.
7. Der Baubehörde sind folgende Atteste und Nachweise vorzulegen:
a) Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerkes
b) Prüfprotokoll der Elektroinstallationen
c) Vorlage eines Kaminbefundes
d) Bestätigung über die lagerichtige Situierung des Bauvorhabens
e) Ein Nachweis der bausauführenden Firma über bescheidgemäße Ausführung der Sickeranlagen
f) Ein Nachweis der bauausführenden Firma über die der statischen Berechnung entsprechenden Fundamentierung des Wohngebäudes und die Hangsicherungsmaßnahmen gegenüber dem nordseitig angrenzenden Nachbargrundstück ***, KG ***“
1.15. In Ihrer Begründung gab die belangte Behörde den wesentlichen Verfahrensgang wieder und zitierte § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014. Die Aufzählung der Nachbarrechte in dieser Bestimmung sei taxativ. Voraussetzung für die Erhaltung der Parteistellung sei die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen. Die Beschwerdeführer hätten zum Teil Einwendungen im Sinne des § 6 NÖ BO 2014 vorgebracht und seien somit Partei im gegenständlichen Bauverfahren. § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 gewähre ein Nachbarrecht hinsichtlich der Frage, ob die Standsicherheit der Gebäude von Nachbarn gewährleistet ist (vgl. z.B. VwGH 15.06.2004, 2003/05/0196; VwGH 21.09.2007, 2005/05/0087). Den Nachbarn stehe gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 die Gewährleistung der Standsicherheit, der Trockenheit und des Brandschutzes nur hinsichtlich ihrer bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke zu (vgl. VwGH 25.02.2005, 2003/05/0099). Die genannten Rechte kämen dem Nachbarn also nur hinsichtlich rechtmäßig bestehender Bauten zu (vgl. VwGH 06.07.2010, 2009/05/0016). Insoweit sich die betreffenden Einwendungen nicht auf Bauwerke, sondern nur auf Grundstücke beziehen, könnten keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend gemacht werden (vgl. VwGH 12.10.2010, 2009/05/0201). § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 gewähre ein Nachbarrecht hinsichtlich der Frage, ob die Standsicherheit von Gebäuden des Nachbarn gewährleistet ist. Das Nachbarrecht „Standsicherheit" spiele insbesondere bei Bauführungen und Geländeveränderungen in Hanglage sowie beim Abbruch von Gebäuden in Grundstücksgrenze eine Rolle (vgl. VwGH 15.06.2004, 2003/05/0196). Das subjektiv-öffentliche Recht auf Standsicherheit beziehe sich ausschließlich auf den Zustand nach Fertigstellung des Bauvorhabens (vgl. LVwG Niederösterreich 24.11.2020, LVwGAV448/002-2020). Weil nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2010, 2009/05/0201, rein auf ihr Grundstück und nicht auch auf ihre Bauwerke bezogene Einwendungen der Nachbarn ins Leere gehen, werde bezüglich des Schachtes, welchen die Nachbarn im vorliegenden Fall auf Fremdgrund errichtet haben, darauf hingewiesen, dass subjektiv-öffentliche Nachbarrechte dem Nachbarn nur hinsichtlich rechtmäßig bestehender Bauten zustünden (vgl. VwGH 31.03.2005, 2003/05/0180). Im Hinblick auf Immissionen komme eine Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nur dann infrage, wenn diese in § 48 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt seien. Ein Eindringen von Wasser auf das Nachbargrundstück zähle fallbezogen nicht dazu (vgl. VwGH 20.04.2001, 99/05/0047).
Unter dem Begriff „Einwendungen" könne man Vorbringen eines Beteiligten verstehen, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung sei demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Einwendungen könnten sich lediglich auf die Verletzung eines bestimmten subjektiven Rechtes beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Im Rahmen der Erhebung von Einwendungen sei eine Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle nicht notwendig, den betreffenden Vorbringen müsse jedoch jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Allgemein gehaltene und nur unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen von Einwendungen nicht gerecht werden. Die erhobenen Einwendungen bedürfen zwar keiner näheren Begründung, um wirksam zu sein, sie müssen aber konkret gehalten sein (vgl. VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190; siehe auch W. Pallitsch, Ph. Pallitsch, W. Kleewein, die Niederösterreichische Bauordnung12, 2022, Seite 157 ff).
Im vorliegenden Fall werde von den Beschwerdeführern bemängelt, dass die gutachterlichen Äußerungen des Bausachverständigen, wie auch der sonstigen Sachverständigen, zu unbestimmt seien. Die Frage, ob eine Auflage ausreichend bestimmt formuliert ist oder nicht, sei aber keine Frage, die von einem Sachverständigen aufgrund seiner Fachkunde zu lösen ist, sondern eine Rechtsfrage (vgl. VwGH 10.10.2006, 2005/05/0031). Im Sinne der NÖ BO dürfe die Planung und Berechnung von Bauvorhaben nur durch befugte Fachleute erfolgen. Mit der Überwachung der Bauarbeiten sei ein befugter Bauführer zu betrauen. Aus diesem Grunde seien auch die entsprechenden Auflagenpunkte seitens des Bausachverständigen vorgeschlagen worden. Auf die Beschreibung der H GmbH und den geotechnischen Bericht der I wird verwiesen. Da die Beschreibung dieser Zivilingenieure zu einem Bestandteil des gegenständlichen Bescheides erklärt worden sei („...bilden einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides …die Ausführung hat entsprechend den Antragsbeilagen zu erfolgen“), seien weitere konkretisierende Auflagen nicht notwendig. Insbesondere sei durch den Ziviltechniker für Bauingenieurwesen und den geotechnischen Bericht auf die Fragestellungen und Einwendungen der Berufungswerber eingegangen worden und seien daher weitere Nachweise und Auflagen nicht erforderlich.
Zusammengefasst bestehe für die belangte Behörde keine Veranlassung den Ausführungen des Sachverständigen nicht vollinhaltlich zu folgen und habe es entsprechend der ebenso nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme auch nicht der Einholung weiterer Gutachten zu den hier verfahrensrelevanten Fragen bedurft. Hierbei sei auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen könnten, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte. Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts also gar nicht infrage komme, könne die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden (vgl. VwGH 10.10.2021, Ra 2021/05/0012). Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde könne daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr habe die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSIg. 7873 A/1970). Es handle sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren. Verfahrensgegenstand sei sohin ausschließlich das sich aus den Einreichplänen der Baubeschreibung und den sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt. Eine „bloße" objektive Rechtswidrigkeit einer erfolgten baubehördlichen Bewilligung reiche nicht aus, um einer Nachbarbeschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Grundvoraussetzung hierfür sei, dass der beschwerdeführende Nachbar in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 verletzt werde bzw. verletzt zu werden drohe. Die Aufzählung der Nachbarrechte sei taxativ (vgl. VwGH 13.12.2011, 2011/05/0092).
Unabhängig vom bisher Ausgeführten gelte Folgendes: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem fachkundigen Sachverständigen erstelltes, mit Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten könne in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Von den Beschwerdeführern sei kein ihre Behauptungen stützendes (Privat-) Gutachten vorgelegt worden. Somit sei ihr Vorbringen nicht durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Beweismittel unterlegt worden, womit seitens der Behörde schon allein deshalb keine Veranlassung bestanden habe, den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu folgen bzw. ein weiteres Gutachten einzuholen. Der Behauptung der Beschwerdeführer, dass das Sachverständigengutachten unrichtig und unvollständig sei, sei entgegenzuhalten, dass Nachbarn per se keinen Rechtsanspruch darauf hätten, dass die Projektunterlagen des Bauvorhabens, insbesondere die Baupläne, vollständig sind und in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Hinblick darauf könne der Nachbar nur geltend machen, dass diesbezüglich solche Mängel vorliegen, durch die er außerstande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie auf die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (vgl. VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101). Nach Ansicht der Behörde hätten die vorliegenden Planunterlagen aber ausgereicht, um den Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren brauche, somit stehe ihm kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen (vgl. VwGH 25.06.1996, 95/05/0293)
2.1. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 11.10.2023, mit welcher die Beschwerdeführer den Berufungsbescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens anfechten.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid seien sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.03.2023, ZI. ***, verworfen worden.
Tatsächlich habe die belangte Behörde aber die Auflagen, unter welchen die Baubewilligung erteilt worden sei, neu formuliert, in Punkt 2. der Auflage „Steinschlichtungen“ miteinbezogen und in Punkt 4. der Auflage verfügt, dass die Bauarbeiten und Hangsicherungen im Bereich der nordseitig bestehenden
Grobsteinschlichtung „entsprechend den technischen Stellungnahmen und Projektskizzen der H GmbH vom 06.12.2022 und 02.03.2023 vorzunehmen“ seien. Damit sei aber dem subjektiv-öffentlichen Recht der Beschwerdeführer im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 nicht genüge getan worden. Die technischen Stellungnahmen und Projektskizzen der H GmbH stellten weder ein geotechnisches, noch ein statisches Gutachten dar, vielmehr verweise deren Schreiben vom 02.03.2023 darauf, dass im Zuge der Baumaßnahmen die von ihr angenommenen Gegebenheiten und Maßnahmen zu prüfen wären und sei ausdrücklich empfohlen worden, einen Geotechniker oder Statiker beizuziehen. Entgegen dieser Empfehlung sei die Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten der Geotechnik und der Statik aber weder den Bauwerbern abverlangt noch von der Baubehörde selbst veranlasst worden. Das Schreiben der H GmbH vom 06.12.2022 erwähne aber ausdrücklich, dass sich ein Bereich von etwa 6 m ergebe, „in dem das neue Gebäude statisch relevant nahe an den bestehenden Steinsatz heranreicht” und führe im Schreiben vom 02.03.20223 aus, dass Aussagen über die Fundierung des Objektes weder Aufgabenstellung der Stellungnahme der Firma H noch des geotechnischen Berichtes der Firma I waren.
Ein Vergleich der Skizzen, die dem Schreiben der H GmbH vom 06.12.2022 angeschlossen war, und den Skizzen im geotechnischen Bericht der I GmbH vom 20.01.2023 zeige, dass diese beiden Firmen nicht einmal das gleiche Projekt zum Gegenstand gehabt hätten. Im geotechnischen Bericht der I GmbH sei der „Steinsatz neu“ der im Schreiben der H GmbH vom 06.12.2022 dargestellt ist, nicht wieder zu finden (vgl. dort Abb. 4 „Schnitte des Bauwerks“).
Der geotechnische Bericht der I GmbH weise in Punkt 1. (Seite 3) sogar ausdrücklich darauf hin, dass die Bodenbeschaffenheit in Bezug auf die Gründungsmaßnahme nicht Bestandteil dieses Berichtes sei. Die H GmbH behaupte auch „gute Bodenverhältnisse“ vorgefunden zu haben. Baugrunduntersuchungen dieser Firma hätten aber im unmittelbarer Nahebereich zur Steinschlichtung, bis in eine Tiefe von 1,1 m, nur halbfestes Material ergeben. Im geotechnischen Bericht der I GmbH vom Jänner 2023 sei aber für das Baugrundstück Schichten von plastischem Ton bis in eine Tiefe von 2,5 m festgestellt worden, wobei diese abwechselnd steif und halbfest gewesen seien und angemerkt werde, dass die Materialien dieser Schichtenkomplexe unter Zutritt von Oberflächen- und/oder Niederschlagswasser zum Aufweichen neigen würden, wodurch sich die geotechnischen Bodeneigenschaften maßgeblich verschlechtern können (Punkt 7.). Die Bodenbeschaffenheit in Bezug auf die Gründungsmaßnahme sei nicht Bestandteil des geotechnischen Berichts und führe die H GmbH in ihrem Schreiben vom 02.03.2023 explizit an, dass Aussagen über die Fundierung des Objekts weder Aufgabenstellung ihrer Stellungnahme noch des geotechnischen Berichtes der I waren. Der Empfehlung an die Behörde, ein statisches Gutachten über den Steinsatz einzufordern bzw. dessen statische Standsicherheit und Dauerhaftigkeit sicherzustellen, sei nicht Folge geleistet worden, wodurch das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Hätte die Baubehörde die von der H GmbH empfohlenen Gutachten eingeholt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Standsicherheit der auf dem Grundstück der Beschwerdeführer bestehenden und ordnungsgemäß errichteten Steinschlichtung und des von derselben gestützten Wohngebäudes durch die projektierte Bauführung nicht weiter gewährleistet sei. Insgesamt hätte sich jedenfalls ergeben, dass das Bauvorhaben in der projektierten Form nach wie vor nicht bewilligungstauglich sei, da kein schlüssiges Sachverständigengutachten vorliege, aus welchem hervorgeht, dass das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 hinreichend respektiert würde. Die Behauptung der belangten Behörde, die Beschwerdeführer seien „schlüssigen Sachverständigengutachten“ ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten, gehe ins Leere, da „schlüssige Sachverständigengutachten“ nicht vorlägen, denen man entgegentreten hätte können.
Unverständlich sei, warum sich das subjektiv-öffentliche Recht ausschließlich auf den Zustand nach Fertigstellung des Bauvorhabens beziehen soll, wie von der belangten Behörde ausgeführt werde. Gemäß § 1 NÖ BO 2014 regle dieses Gesetz „Das Bauwesen“ im Land Niederösterreich und umfasse der Begriff „Bauwesen“ wohl nicht nur den Bestand bereits errichteter Gebäude, sondern auch deren Errichtung und deren Benützung. Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 umfasse die Baubewilligung auch das Recht zur „Ausführung“ des Bauwerkes und dessen Benützung nach Fertigstellung. Mitnichten regle das Gesetz daher nur ausgeführte Bauwerke, wie die belangte Behörde unter Verweis auf eine wohl unzutreffende höchstgerichtliche Rechtsprechung vermeine. Auch der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 sei nicht zu entnehmen, dass jene Bestimmungen dieses Gesetzes“, die sich auf die Ausführung des Bauwerkes – also auf dessen Herstellung – beziehen, den Schutz des Nachbarn ausblenden würden. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er den Grundnachbarn für die Zeit zwischen Beginn der Bauführung und ihrem Abschluss aus dem Schutzbereich der NÖ BO herausnehmen habe wollen und es der Baubehörde mithin egal zu sein habe, was in dieser kritischen Phase geschehe.
Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass durch den angefochtenen Bescheid die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 verletzt würden und wird daher gestellt der Antrag der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid im
antragsabweisenden Sinne umzuändern.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 24.10.2023 legte die belangte Behörde am 30.10.2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde mitsamt dem zugehörigen Verfahrensakt zur Entscheidung darüber vor.
3.2. Mit Schreiben vom 28.12.2023 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde ergänzend um Vorlage des Bauaktes der Beschwerdeführer, welcher am 08.01.2024 einlangte.
3.3. Am 18.06.2024 wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich J als Amtssachverständiger für Bautechnik beigezogen. Dieser wurde ersucht, Befund und Gutachten zu folgenden zwei Hauptfragen zu erstatten, welche der Sachverständige im Gutachten vom 04.11.2024 (hier vereinfacht dargestellt anhand der Zusammenfassung auf Seite 30f) wie folgt beantwortete:
Frage 1:
„1.) Wird bei projektgemäßer Ausführung aus technischer Sicht im Bereich der nördlich gelegenen Außenwände die Standsicherheit der bewilligten Grobsteinschlichtung auf dem Nachbargrundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, beeinträchtigt?
a. insbesondere unter Berücksichtigung der Errichtung eines neuen Steinsatzes als Hangsicherungsmaßnahme gemäß dem Bericht des Ziviltechnikers K vom 06.12.2022?
b. insbesondere unter Berücksichtigung des geotechnischen Berichtes der I GmbH vom 16.01.2023 und den darin enthaltenen Ausführungen, wonach die Materialien der Schichtenkomplexe I und II unter Zutritt von Oberflächenwasser- und/oder Niederschlagswasser zum Aufweichen neigen, wodurch sich die geotechnischen Bodeneigenschaften maßgeblich verschlechtern können?“
Antwort betreffend Frage 1. lit. a.:
„Die projektgemäße Ausführung des Bauvorhabens D und E gemäß den Berichten K vom 6. Dezember 2022 und 2. März 2023 sieht zunächst einen geböschten Baugrubenaushub vor. Der kritischste und damit statisch maßgebende Bauzustand tritt beim Erreichen der größten Aushubtiefe bzw. bei der Herstellung der Baugrubensohle ein. In diesem Zustand ist die Standsicherheit der Böschung unter der Last der Steinschlichtung und somit die Standsicherheit der Steinschlichtung selbst für den temporären Zustand des Baugrubenaushubs zu gewährleisten um im baulichen Endzustand eine dauerhaft statisch wirksame Hangsicherung durch den neuen Steinsatz zu gewährleisten.“
Antwort betreffend Frage 1. lit. b.:
„Die vorliegenden Ergebnisse der Bodenuntersuchungen reichen nicht aus, um die Relevanz der der Schichtkomplexe I und II des Geotechnischen Berichts für die Standsicherheit der Baugrubenböschung und somit der Steinschlichtung A und B beurteilen zu können."
Frage 2.:
„2.) Für den Fall, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Grobsteinschlichtung auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann: Sind aus technischer Sicht weitere Befunde und Gutachten aus anderen Fachgebieten erforderlich, um die Gewährleistung der Standsicherheit der Grobsteinschlichtung auf dem Nachbargrundstück beurteilen zu können?“
Antwort betreffend Frage 2.:
„Zur Beurteilung der Machbarkeit bzw. Plausibilität des Wohnhauses D und E in der projektierten Form sind weitere Befunde bzw. Gutachten wie folgt erforderlich.
Zunächst ist ein Bodengutachten erforderlich, das auf Basis eines weiteren Schurfs bis in eine entsprechende Tiefe Aussagen über die anstehenden Bodenverhältnisse bis unter die Baugrubensohle trifft. Ein entsprechendes Bodenprofil ist zu erstellen. Daraus sollte eine Gründungsempfehlung unter Berücksichtigung von Bodenaustausch- bzw. Bodenverbesserungsmaßnahmen, insbesondere in Anbetracht der Lagen aus plastischen Tonen in steifer bis halbfester Konsistenz hervorgehen. Weiters sind im Bodengutachten die den Bodenschichten zuzuordnenden Scherfestigkeitsparameter Reibungswinkel und
Kohäsion für die Standsicherheitsberechnungen anzugeben.
Die Standsicherheit der Steinschlichtung A und B selbst ist nachzuweisen. Hierzu sind die Höhenverhältnisse, die Einbindetiefe und die Breite des Stützbauwerks vor Ort zu erfassen oder plausibel zu rekonstruieren. Insbesondere ist den Empfehlungen K in seinen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2022 und 2. März 2023 Folge zu leisten. Die Dauerhaftigkeit der Steinschlichtung ist in Anbetracht des hohen Sandanteils in der Hinterfüllung beurteilen zu lassen.
Darüber hinaus wäre seitens der Baubehörde ob des Fehlens der Baubeginnsanzeige und der Fertigstellungsmeldung im Bauakt zu prüfen, ob sich die Steinschlichtung in einem baurechtlichen Konsens befindet.
Anhand der Scherfestigkeitsparameter ist eine Standsicherheitsberechnung der mit 70 Grad geneigten Baugrubenböschung unter Annahme der größten Aushubtiefe, gemessen ab Aushubsohle (mit Berücksichtigung eines allfälligen Bodenaustauschs) bis zur Oberkante der Steinschlichtung A und B nach den geotechnischen Normenwerken ÖNORM EN 1997-1 und ÖNORM B 1997-1-1 durchzuführen. Ein erbrachter Standsicherheitsnahweis ist grundlegend für die Machbarkeit der geböschten Baugrube und der projektgemäßen Herstellung des „neuen Steinsatzes“ D und E.
Für den baulichen Endzustand ist der Steinsatz D und E nach ÖNORM EN 1997-1 und ÖNORM B 1997-1-1 statisch zu bemessen. Entsprechende Darstellungen sind in die Einreichplanunterlagen sowie in die Baubeschreibung aufzunehmen.“
3.4. Am 29.11.2024 wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der das Bauvorhaben sowie der Befund und das Gutachten vom 04.11.2024 ausführlich mit den Parteien bzw. deren Vertretern und dem beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen erörtert wurden.
4.1. Die Bauwerber sind Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***. Das Grundstück weist die Flächenwidmung „Bauland-Agrargebiet“ (BA) auf. Im Norden grenzt das im Hälfteeigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück Nr. ***, EZ *** (vormals EZ ***), KG ***, an. Entlang der Grundgrenze, in steiler Hanglage, wurde auf diesem Grundstück eine Steinschlichtung als Stützbauwerk gegen Anschüttungen zur Herstellung eines Geländesprungs ausgeführt.
4.2. Der Steinschlichtung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.11.2010, Zl. ***, die baubehördliche Bewilligung erteilt. Die Steinschlichtung ist Teil der Baubeschreibung und des Einreichplans vom Oktober 2010. Eine Fertigstellungsanzeige der bauausführenden Unternehmung vom 19.03.2015 über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens liegt vor.
4.3. Mehreren Aufforderungen des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24.05.2023, 12.07.2023 und vom 18.09.2023 zur Vorlage eines statischen Gutachtens als Standsicherheitsnachweis für die eigene Steinschlichtung kamen die Beschwerdeführer nicht nach.
4.4. Mit Bauansuchen vom 08.02.2022 beantragten die Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage und Keller, sowie einer Terrassenüberdachung, Stützwänden und Installation einer Luftwärmepumpe auf ihrem Grundstück. Am 06.12.2022 ergänzten die Beschwerdeführer auf der Grundlage eines Berichts der H GmbH vom selben Tag ihr Bauvorhaben um die Errichtung einer Steinschlichtung entsprechend dem Plan „Baugrube zum Steinsatz“ inklusive dazugehöriger Skizzen. Die Steinschlichtung ist entsprechend dem Bescheid der belangen Behörde Teil des Bauvorhabens.
4.5. Die Standsicherheit der Steinschlichtung und des Wohnhauses der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf das fertiggestellte Bauvorhaben, bei projektgemäßer Ausführung, nicht beeinträchtigt.
5.1. Die unter Punkt 4.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorgelegten Bauakt der Bauwerber sowie aus jenem der Beschwerdeführer. Die Lage und Ausführung des Steinsatzes A und B ergibt sich aus dem Bauakt der Beschwerdeführer sowie aus dem Gutachten vom 04.11.2024 samt Lichtbildern. Die Eigentumsverhältnisse sind unstrittig.
5.2. Die Feststellungen unter Punkt 4.2. und Punkt 4.3. ergeben sich aus dem unbedenklichen Bauakt der Beschwerdeführer.
5.3. Die Feststellungen unter Punkt 4.4. ergeben sich aus dem Bauakt der Bauwerber in Zusammenschau mit den Ausführungen des Bauwerbers in der mündlichen Verhandlung.
5.4. Die für das Verfahren (vorgreiflich der rechtlichen Würdigung) maßgebliche Feststellung unter Punkt 4.5. ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 04.11.2024 in Zusammenschau mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung vom 29.11.2024. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausführte, zeigen die von der H GmbH und der I GmbH auf dem Baugrundstück durchgeführten Schurfe unterschiedliche Bodenverhältnisse auf, die keine homogene Abschätzung des Baugrundstücks zulassen (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 4). Daraus erhellt, dass ein bis dato nicht aufgeschlossener Bodenhorizont von etwa 1,70 m unterhalb der Sohle des Schurfes H gegeben ist. Insofern pflichtete der Sachverständige der Beschwerde im Hinblick auf unterschiedliche bzw. unvollständige Aussagen der Berichte zur Beschaffenheit des Bodens bei. Die Erkundung des nicht erschlossenen Bodenabschnittes ist aber weiter nur maßgeblich für die Beurteilung der Standsicherheit des Steinsatzes A und B während der Phase der Bauausführung, weil dies in baustatischer Hinsicht die kritischste und somit vulnerabelste Phase darstellt (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 12, Seite 14; Gutachten, Seite 28). Dieser Fokus ergibt sich auch aus dem Gutachten (z.B. Gutachten, Seite 23, Seite 29, zur Baugrube bzw. deren Aushub oder zur Baugrubenböschung). Dagegen ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen im Bauendzustand von keiner Beeinträchtigung des Steinsatzes A und B (und im Größenschluss erst Recht von keiner Beeinträchtigung des Wohnhauses der Beschwerdeführer) durch das Bauvorhaben D und E, samt Errichtung des Steinsatzes D und E, auszugehen (vgl. die Erörterung in der Verhandlungsschrift, Seite 13 unter Verweis auf die geplante Umsetzung nach der Skizze von H auf Seite 14 des Gutachtens). Das erstattete und später in der mündlichen Verhandlung erörterte Gutachten wurde im Hinblick auf seine Vollständigkeit, Richtigkeit und Schlüssigkeit von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen; an der Kernaussage besteht auch für das erkennende Gericht kein Zweifel. Unerledigte Beweisanträge oder den getroffenen Feststellungen widersprechende Beweise (wie etwa ein zu einem anderen Ergebnis führendes (Privat-)gutachten der Beschwerdeführer) lagen ferner nicht vor.
6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten (auszugsweise):
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
6.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten (auszugsweise):
„§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[…]
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
[…]“
§ 6
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
[…]
§ 14
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
[…]
§ 43
Allgemeine Ausführung, Grundanforderungen an Bauwerke
(1) Die Planung und die Ausführung von Bauwerken müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für ihren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke betroffenen Personen Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen die Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen.
Grundanforderungen an Bauwerke sind:
[…]
(2) Diese Grundanforderungen an Bauwerke sind den Regeln der Technik entsprechend zu erfüllen. Diese sind dann erfüllt, wenn die Bestimmungen einer nach Abs. 3 zu erlassenden Verordnung eingehalten werden.
[…]“
7.1. Zum Umfang des vorliegenden Bauvorhabens (Projektgegenstand) mit Blick auf den „Steinsatz D und E“:
Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen ist anhand des konkret eingereichten Projektes (Baubeschreibung, Pläne etc.) zu prüfen. Ausschlaggebend im Baubewilligungsverfahren ist der Bauwille des Bauwerbers, der einen anderen Bau als den eingereichten nicht umfasst. Es kann nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen, der Baubeschreibung etc. ergibt, abzusprechen hat (vgl. zur ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 15.04.2024, Ra 2022/05/0073, mwN). Wenn in einem laufenden Baubewilligungsverfahren vom Bauwerber geänderte Baupläne vorgelegt werden, die eine Modifikation des Projektes und kein anderes Projekt zum Gegenstand haben, bedarf es keines ausdrücklichen verbalen Antrages, dass der Bauwille nunmehr die geänderten Pläne umfasst (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2014/06/0043).
Mit E-Mail vom 16.12.2022 haben die Bauwerber das Bauvorhaben durch Vorlage des Planes „Baugrube zum Steinsatz“ inklusive Skizze in einem bloß unbeträchtlichen Umfang modifiziert, jedoch nicht in Richtung eines gänzlich anderen bzw. neuartigen Projektes abgeändert. Wie sich aus dem Spruch des Bescheides der Baubehörde I. Instanz unmissverständlich ergibt, bildet die Skizze einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides; der Steinsatz D und E ist somit ein Projektbestandteil, über den im verwaltungsbehördlichen Verfahren von Beginn an abgesprochen wurde (vgl. dazu auch VwGH 06.06.2012, 2009/08/0106; auch VwGH 11.03.2016, Ra 2014/06/0043). Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar, wie bereits die belangte Behörde ausführte, nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0193; VwGH 29.07.2021, Ra 2019/05/0282). Eine unzureichende Darstellung des Bauvorhabens wurde im vorliegenden Fall aber nicht behauptet (vgl. VwGH 21.12.2010, 2009/05/0089). Wenn die Beschwerde dagegen vorbringt, dass sich die Skizze zum Steinsatz als Beurteilungsgrundlage für das Projekt nur im Bericht der H GmbH, nicht jedoch auch im Bericht der I GmbH wiederfindet, mag dies zwar zutreffen, ist jedoch nicht weiter beachtlich, weil die genannte GmbH nur mit der Abklärung der Untergrundverhältnisse im Hinblick auf die Versickerung von Oberflächenwässern beauftragt war (vgl. dazu auch die Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 4 der Verhandlungsschrift). Insofern wurde die – im Übrigen bloß zugunsten der Beschwerdeführer – in das Projekt aufgenommene Errichtung des Steinsatzes D und E in das Bauvorhaben miteinbezogen und wurde vom Sachverständigen richtigerweise seiner Beurteilung zu Grunde gelegt (vgl. Seite 5 der Verhandlungsschrift).
7.2. Zur Stellung der Beschwerdeführer als Nachbarn der Bauwerber gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014:
Im vorliegenden Verfahren kommt den Beschwerdeführern gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 2014 die Parteistellung als Nachbarn zu, weil sie Hälfteeigentümer des an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. *** sind. Für die Beschwerdelegitimation vor dem Landesverwaltungsgericht ist es nicht erforderlich, dass eine Verletzung der Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erwiesen ist, es reicht vielmehr aus, dass eine solche Verletzung möglich ist (vgl. VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0011, noch zur NÖ BO 1996). Konkret ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährleistung der Standsicherheit, der Trockenheit und des Brandschutzes von bewilligten oder angezeigten Bauwerken der Nachbarn. Bei der vorliegenden Grobsteinschlichtung handelt es sich unbestritten um ein Bauwerk im Sinne des § 4 Z. 7 NÖ BO 2014, da diese ein Objekt darstellt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert, wie die Einreichplanung im Bauakt A und B zeigt, und sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Wie bereits festgestellt, liegt für diese Grobsteinschlichtung eine Baubewilligung vor. Für die Erhebung von tauglichen Einwendungen reicht es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Verletzung von Bestimmungen der NÖ Bauordnung, des NÖ Raumordnungsgesetzes, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen betreffend die Standsicherheit, die Trockenheit oder den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn sowie den Schutz vor Immissionen - ausgenommen jener, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben - behauptet wird. Dass das zu bewilligende Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt, ist nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne, die Beantwortung dieser Frage bleibt dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten. Vom Nachbar muss weder das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, noch die Gesetzesstelle, auf die sich seine Einwendung stützt, genau bezeichnet werden. Er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss aus seinem Vorbringen erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (vgl. VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130; VwGH 27.06.2023, Ra 2021/05/0081).
Von den Beschwerdeführern wurde nun im konkreten Fall gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 – mit Blick auf die Beschwerdeausführungen – zusammengefasst eingewendet, dass die Standsicherheit ihrer Grobsteinschlichtung während der Bauausführung wie auch nach Fertigstellung nicht ausreichend gesichert bzw. gewährleistet sei.
7.3. Zur Frage der Geltendmachung einer Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 während der Phase der Bauführung:
Wenn die Beschwerde fallbezogen unter Verweis auf §§ 1, 23 Abs. 1 und 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 behauptet, dass sich die subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn auch auf die Phase der Bauführung und nicht nur auf den Zustand nach der Fertigstellung des Bauvorhabens beziehen, ist sie nicht im Recht. Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind Nachbarn nämlich nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben (Hervorhebung durch das Gericht) bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten […] beeinträchtigt werden können. Durch die Wendung „fertiggestellte Bauvorhaben“ soll verdeutlicht werden, dass nicht die Auswirkungen während der Ausführung eines Vorhabens von der Baubehörde zu berücksichtigen sind, sondern nur jene, die das fertiggestellte Objekt, d.h. die bewilligte Verwendung des Objektes zu erzeugen vermag; nicht maßgeblich sind die Auswirkungen die mit der Bauführung bzw. der Bautätigkeit selbst einhergehen (vgl. die Materialien zur Stammfassung von § 6 NÖ BO 2014, wiedergegeben in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht12, 2022, Seite 142). Durch die Bauausführung bewirkte Erschütterungen betreffen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können, wie z.B. im Rahmen von Fragen zur Sicherung der Baugrube (vgl. VwGH 14.09.2020, Ra 2018/06/0218; VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123; VwGH 28.03.2000, 99/05/0098). Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens und die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründen auch keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (vgl. etwa VwGH 10.12.2013, 2010/05/0134; VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101; VwGH 20.07.2004, 2003/05/0249, VwGH 15.07.2003, Zl. 2002/05/0743; zuletzt etwa auch VwGH 14.10.2024, Ra 2024/05/0126, zur Oö. BauO 1994 in einem Fall von Sprengungen während der Bauphase). Auf dem Boden dieser unmissverständlichen Rechtsprechung verfehlt die Beschwerde in diesem Punkt ihr Ziel.
7.4. Zur Frage der Beeinträchtigung der Standsicherheit des Steinsatzes A und B durch das fertiggestellte Bauvorhaben der Beschwerdeführer:
Ausgehend vom Vorgesagten hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Einwendungen der Beschwerdeführer im Hinblick auf das fertiggestellte Bauvorhaben zu überprüfen. In seinem Gutachten vom 04.11.2024 stellte der Sachverständige prima facie auf den „geböschten Baugrubenaushub“ und somit auf die Bauausführungsphase ab. Dahingehend hielt er fest, dass der kritischste und damit statisch maßgebende Bauzustand beim Erreichen der größten Aushubtiefe bzw. bei der Herstellung der Baugrubensohle eintritt. In diesem Zustand ist die Standsicherheit der Böschung unter der Last der Steinschlichtung und somit die Standsicherheit der Steinschlichtung selbst für den temporären Zustand des Baugrubenaushubs zu gewährleisten, um im baulichen Endzustand eine dauerhaft statisch wirksame Hangsicherung durch den neuen Steinsatz zu gewährleisten. Dabei kam er zum Schluss, dass die vorliegenden Ergebnisse der Bodenuntersuchungen nicht ausreichen, um die Relevanz der Schichtkomplexe I und II des geotechnischen Berichts für die Standsicherheit der Baugrubenböschung und somit der Steinschlichtung A und B abschließend beurteilen zu können. Daraus leitete er schließlich die Erforderlichkeit eines Bodengutachtens sowie einer Standsicherheitsberechnung der Baugrubenböschung ab. Wie der Sachverständige unter Bezugnahme auf die Skizzen H ausführte, ist im Bauendzustand jedoch keine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Steinsatzes A und B (und auch nicht des Wohnhauses der Beschwerdeführer) zu erwarten, sodass die Einwendungen der Beschwerdeführer im Hinblick auf das fertiggestellte Bauvorhaben inhaltlich unberechtigt sind. Das erkennende Gericht schließt sich diesen schlüssigen Ausführungen in Ermangelung von gegenteiligen Anhaltspunkten an (vgl. VwGH 19.12.2024, Ra 2024/07/0112).
7.5. Zur Behauptung des Vorliegens eines Baugebrechens beim „Steinsatz A und B“ iZm der Einforderung eines Standsicherheitsnachweises:
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der schon im behördlichen Verfahren aufgeworfenen Frage, ob ein Baugebrechen beim Steinsatz A und B vorliegt oder nicht, nicht bis zum Erhalt einer aussagekräftigen Antwort nachgegangen. Die Beschwerdeführer wurden in drei Schreiben unter Fristsetzung zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises aufgefordert, kamen dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Die Beschwerdeführer wiesen stattdessen darauf hin, dass die Erbringung eines solchen Nachweises die Aufgabe der Bauwerber sei, welche die Bauführung vornehmen wollten. Der Sachverständige verwies, entsprechend seinem Gutachten (Seite 28, Seite 30), in der mündlichen Verhandlung darauf, dass keine Anzeichen für ein Baugebrechen vorliegen, aber dass die Dauerhaftigkeit des Steinsatzes A und B fachmännisch zu beurteilen ist (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 7). Damit fehlt es jedoch überhaupt an der Feststellung eines Baugebrechens, zumal nach der Aktenlage auch kein Verfahren zur Klärung eines solchen Gebrechens eingeleitet wurde. Insofern besteht für das erkennende Gericht kein Anlass, an der Standsicherheit des baulich bewilligten Steinsatzes A und B zu zweifeln. Da es im Übrigen nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens der Bauwerber ist, ob das Bauwerk der beschwerdeführenden Nachbarn an einem Baugebrechen leidet, waren auch grundsätzlich keine Ermittlungen dazu anzustellen. Daneben wurde ein statisches Gutachten von den Bauwerbern auch nur zum Beweis dafür gefordert, dass der Steinsatz A und B der Bauführung auf dem Nachbargrundstück nicht standhalten könne, was, aus den oben dargelegten Gründen, für die Feststellung des Sachverhaltes und somit als Beweisthema, nicht von Relevanz ist (vgl. etwa VwGH 23.02.2004, 2000/10/0141). Damit war dieser im Verfahren an einigen Stellen aufgeworfene Aspekt aus mehreren Gründen zu vernachlässigen.
7.6. Zu den Auflagepunkten im angefochtenen Bescheid:
Soweit dies im Gesetz vorgesehen ist, können dem Baubewilligungsbescheid Nebenbestimmungen beigesetzt werden. Hierbei handelt es sich um Willensäußerungen der Behörde, die in Form von Bedingungen, Auflagen, Befristungen oder Widerrufsvorbehalten zum Hauptinhalt des Bescheides hinzutreten können (vgl. VwGH 24.05.2023, Ra 2023/05/0057). Wenn die Nachbarn in ihrem Vorbringen unter anderem die Standsicherheit ihrer Bauwerke angesprochen und damit subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinn des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 geltend gemacht haben, kommt ihnen diesbezüglich auch ein Mitspracherecht bei einschlägigen Auflagen, die ihre Nachbarrechte berühren können, zu (vgl. VwGH 16.02.2017, Ro 2014/05/0038, noch zur NÖ BO 1996). In ihrer Berufung brachten die Beschwerdeführer vor, dass die – wegen ihrer Bedenken aufgenommenen – Auflagen im Bescheid der Baubehörde I. Instanz aus ihrer Sicht nicht die an sie zu setzenden Anforderungen erfüllen, da sie nicht geeignet, hinreichend bestimmt und behördlich erzwingbar seien; in der Beschwerde, wie auch in der mündlichen Verhandlung, brachten sie jedoch nichts dergleichen mehr vor. Es findet sich in der Beschwerde lediglich der Hinweis darauf, dass die belangte Behörde die Auflagen (gemäß § 66 Abs. 4 AVG) umformuliert habe. Damit hat das Gericht mit Blick auf § 27 VwGVG keinen Grund mehr zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführer noch gegen die den Bauwerbern im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen aussprechen.
Unabhängig davon kann aber darauf hingewiesen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.10.2014, 2012/06/0020, zum Burgenländischen Baugesetz 1997 festhielt, dass sich die Frage, ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG ausreichend bestimmt ist, nach den Umständen des Einzelfalles bemisst. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist auch dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten - hier etwa aus dem Baubereich - zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch hinsichtlich einer solchen Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem zuvor umschriebenen Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe eine ausführliche Umschreibung von Sachverhalten gefordert, die schon durch eine kurze Umschreibung für die Behörde und ihre Sachverständigen auf der einen und die Bescheidadressaten (unmittelbar oder über die von ihnen bei der Bescheidumsetzung beizuziehenden Fachleute) auf der anderen Seite einen objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt haben. Eine Umschreibung des Auflageninhalts in einer Art und Weise, dass ihr Inhalt für jedermann ohne Zuhilfenahme von Fachleuten jederzeit klar ist, ist in vielen Fällen gar nicht möglich. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit einer Auflage ist daher nicht allein eine Rechtsfrage, sondern auch eine Fachfrage. Dem Gesetzgeber kann auch nicht unterstellt werden, er habe die Behörde verhalten wollen, in einem Bescheid alle nur möglichen Details anzuführen (mHa VwGH 22.02.2001, 2000/07/0254).
Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2024 (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 14) über Befragen schlüssig und unwidersprochen erklärte, sind die Auflagen, insbesondere die hier maßgeblichen Auflagen 2. und 4., für einen befugten Fachmann ausreichend bestimmt gefasst. Auflage 4. gibt anleitend vor, dass die Bauwerber die Bauarbeiten (an ihrem Steinsatz) und Hangsicherungen entsprechend den technischen Stellungnahmen und Projektskizzen der H GmbH vorzunehmen haben. Auflage 2. bestimmt in Anlehnung an § 43 Abs. 2 NÖ BO 2014 lediglich allgemein, dass das Bauvorhaben den Regeln der Technik entsprechend zu bemessen und auszuführen ist (vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2018/03/0074; VwGH 25.06.2001, 2000/07/0012). Dazu ist anzumerken, dass Nachbarn sich nur dann auf die Einhaltung bautechnischer Vorschriften berufen können, wenn ihnen diese Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte vermitteln (vgl. VwGH 14.12.2007, 2006/05/0152; zur Anwendung bestimmter ÖNORMEN). Dass durch die Vorschreibung (oder Ausformulierung) der hier in Rede stehenden Auflagen in Zusammenschau mit dem projektierten Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt sind, vermag das erkennende Gericht schließlich auch abseits eines explizit darauf gerichteten Vorbringens nicht zu erblicken (vgl. VwGH 29.07.2021, Ra 2019/05/0282; VwGH 12.11.2012, 2010/06/0056; VwGH 20.11.2007, 2005/05/0251).
Aus den vorstehend angeführten Erwägungen war der Beschwerde kein Erfolg beschieden und war spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Verfahren nicht zulässig, da gemäß § 25a Abs. 1 VwGG keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird dazu vorzugsweise auf die in der Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.