LVwG N LVwG-AV-134/001-2025

LVwG-AV-134/001-2025Landesverwaltungsgericht22.04.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Warnvorrichtungen; Blaulicht; Tonfolgehorn; öffentlicher Hilfsdienst; öffentliches Interesse;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-134/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.134.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 09.12.2024, GZ. ***, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.11.2024 auf Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes gemäß den §§ 20 Abs. 5 lit. b und 22 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) abgewiesen wurde,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 09.12.2024, GZ. ***, wurden die Anträge der Beschwerdeführerin, die die Erteilung der Bewilligungen zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes am Lastkraftwagen der Marke Toyota (Handelsbezeichnung Proace) mit dem Kennzeichen ***, Fahrgestellnummer (FIN) ***, zum Gegenstand haben, unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 20 Abs. 5 erster Satz lit. b iVm § 22 Abs. 4 KFG abgewiesen.

Begründend führte dazu die Landeshauptfrau von Niederösterreich nach Wiedergabe des verfahrenseinleitenden Antrages vom 20.11.2024 und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst aus, dass die in § 20 Abs. 5 erster Satz enthaltene umfangreiche Aufzählung erkennen lasse, dass nur Fahrzeuge erfasst sein sollten, die zur Durchführung von Fahrten verwendet werden würden, die in hohem Maße dringend seien. Vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge in der StVO 1960 sei davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in § 22 Abs. 4 auf § 20 Abs. 5 KFG 1967 auch von Tonfolgehorn) nur dann gegeben sei, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt werde, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt sei, bei denen Gefahr im Verzug im Sinne des § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliege. Anhand dieser Kriterien sei zu beurteilen, ob bei einem Fahrzeug, das für den öffentlichen Hilfsdienst im Sinne des § 20 Abs. 5 erster Satz lit. b KFG 1967 bestimmt sei, ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes gegeben sei.

Aus dem vorgelegten Protokoll betreffend die im Zeitraum zwischen 03.06.2013 bis zum 18.09.2024 durchgeführten Blaulichteinsätze sei zu entnehmen, dass das „Vorgängerfahrzeug“ in einem Zeitraum von mehr als 10 Jahren nicht ein einziges Mal für eine Einsatzfahrt herangezogen worden sei. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass die Annahme, dass im vorliegenden Fall die Verwendung von Blaulicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, nicht gerechtfertigt sei. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnenswert, dass weitere Fahrzeuge, an denen die Anbringung von Blaulicht und/oder Tonfolgehorn bewilligt worden sei, für vergleichbare Einsätze in Verwendung stehen würden und laut dem vorgelegten Protokoll auch für Notfalleinsätze entsprechend eingesetzt worden wären. Es sei schon deshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer rechtzeitig mit Schreiben vom 03.01.2025 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern, dies eindeutig erkennbar derart, dass dem Antrag vom 20.11.2024 vollinhaltlich Folge gegeben werde.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass sie mehrere Fahrzeuge mit Blaulicht habe. Das konkrete Fahrzeug sei tatsächlich in den letzten 10 Jahren nicht im Einsatz gewesen, was darin begründet sei, dass zum Zeitpunkt eines Einsatzes der Bereitschaftsdienst einem anderen Fahrzeug zugeteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe konkret 5 Fahrzeuge mit Blaulicht, das seien der Leiter der Abteilung Umwelt-, Energie- und Wasserwirtschaft und seine Einsatzfahrzeuge. Diese Fahrzeuge würden das Rückgrat des Führungsstabes der Stadtgemeinde *** und des Hochwasserschutzes darstellen und habe sich dies beim Hochwasser im September 2024 bestens bewährt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 27.01.2025 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mittelung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Verwaltungsakt.

Mit Schreiben vom 30. Jänner 2025 teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nochmals mit, Beschwerde erheben zu wollen und übermittelte nochmals all jene Unterlagen, die bereits Bestandteil des Aktes des Amtes der NÖ Landesregierung sind und bereits mit Schreiben vom 27. Jänner 2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt worden sind.

4. Feststellungen:

Der Stadtgemeinde *** stehen insgesamt 5 Fahrzeuge zur Verfügung, bezüglich derer eine Bewilligung erteilt wurde, eine Warnleuchte mit blauem Licht sowie ein Tonfolgehorn gemäß § 20 Abs. 5 iVm § 22 Abs. 4 KFG anzubringen.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29.05.2015, GZ. ***, wurde der Stadtgemeinde *** die örtlich auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich eingeschränkte diesbezügliche Bewilligung für das Fahrzeug der Marke Opel Vivaro-B mit dem behördlichen Kennzeichen *** erteilt. Tatsächlich wurde eben dieses Fahrzeug bis zum heutigen Tage niemals für einen Einsatz mit Blaulicht herangezogen.

Mit Antrag vom 20.11.2024 beantragte die Stadtgemeinde *** nunmehr für das Folgefahrzeug der Marke Toyota Proace EV Comfort mit dem behördlichen Kennzeichen *** wiederum die Erteilung der Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 iVm § 22 Abs. 4 KFG für den öffentlichen Hilfsdienst.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen unstrittig und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 20.11.2024, dem diesen Antrag angeschlossenen Beilagen (Bescheid vom 29.05.2015, Zulassungsschein und Liste der Blaulichteinsätze vom 03.06.2013 bis 18.09.2024) und dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 20 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):

„(4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, daß andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, daß der Eindruck bewegter Lichter entsteht.

(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

a) ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,

b) für den öffentlichen Hilfsdienst,

c) für den Rettungsdienst,

d) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,

e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder

f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,

g) für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,

h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder

i) für frei praktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, und für Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, die tatsächlich auch Hausgeburten durchführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt,

j) für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).

In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.

(6) Bewilligungen nach Abs. 5 sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.“

§ 22 Abs. 1 und 4 KFG:

„(1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen mit mindestens einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen ausgerüstet sein, die vom Lenker mit der Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen muß außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter Zündung, wirksam betätigt werden können; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge mit Diesel- oder Elektromotor. Sie muß einen gut wahrnehmbaren, nicht auf- und abschwellenden, nicht schrillen Klang haben und auch wirksam betätigt werden können, wenn die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen eingeschaltet ist. Glocken, Gongs und Ratschen dürfen an Kraftfahrzeugen und Anhängern nicht angebracht sein. Glocken sind jedoch bei Motorfahrrädern zulässig.

(…)

(4) Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.“

§ 26 Abs. 1 erster Satz Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):

„(1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden.

(…)“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Das gegenständliche Kraftfahrzeug, der LKW Toyota Proace mit dem behördlichen Kennzeichen *** ist gemäß der Zulassungsbescheinigung auf die Stadtgemeinde *** eingetragen. Als von der Zulassungsstelle in die Zulassungsbescheinigung eingetragene Verwendungsbestimmung scheint 60 (ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt) auf.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 5 KFG entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen und der damit verbundenen Verkehrssicherheit restriktiv auszulegen sind (vgl. VwGH 21.05.1996, 96/11/0049).

Ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht bzw. eines Folgetonhornes ist nur dann gegeben, wenn das Fahrzeug, für welches die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug im Sinne des § 26 Abs. 1 StVO vorliegt, und die bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahren für das Leben und für die Gesundheit von Menschen abzuwenden (VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0068). Diese Voraussetzung ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen und zwar selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind (VwGH 11.03.2019, Ra 2019/11/0035). Zusätzlich ist ein Antrag gemäß § 20 Abs. 5 KFG auch in die Richtung zu prüfen, ob nicht das öffentliche Interesse schon durch bestehende Einrichtungen, die im Besitz einer solchen Genehmigung sind (bspw. § 20 Abs. 1 Z 4 KFG), ausreichend erfüllt ist.

Die angestrebte Bewilligung bedarf nicht nur eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht sowie des Fehlens von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, sondern ist auch erforderlich, dass das Fahrzeug zur Verwendung für einen der in § 20 Abs. 5 lit. a bis j KFG taxativ genannten Zwecke bestimmt ist. Liegen daher die drei erwähnten Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für eine der in § 20 Abs. 5 lit a bis j KFG taxativ aufgezählten Aufgaben) vor, ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen; das KFG bietet keinen Hinweis darauf, dass die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde läge (VwGH 24.02.2017, Ra 2016/11/0157 mwN). Diese Ausführungen des § 20 Abs. 5 KFG 1967 gelten gemäß § 22 Abs. 4 KFG als Voraussetzung auch für die Bewilligung von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen.

Unabhängig davon, dass sohin entsprechend den Verwendungsbestimmungen das verfahrensgegenständliche Fahrzeug für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt ist und das erkennende Gericht daran auch keine Zweifel hat, erfüllt eben dieses Fahrzeug nur die dritte der oben genannten Voraussetzungen, um die angestrebte Bewilligung zu erhalten. Zuvor ist jedoch bereits das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn zu prüfen. Wie bereits oben ausgeführt, ist eben das öffentliche Interesse aber nur dann gegeben, wenn das Fahrzeug, für welches die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist.

Selbst die Beschwerdeführerin gesteht zu und ergibt sich eine gegenteilige Annahme auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Blaulichteinsätzen in den letzten 11 Jahren, dass das Vorgängerfahrzeug des nunmehr verfahrensgegenständlichen LKWs der Beschwerdeführerin bei keinem einzigen Einsatz mit Blaulicht in Verwendung stand. Alleine durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass bei jedem Einsatz der letzten 11 Jahre immer ein anderes Fahrzeug zum Bereitschaftsdienst zugewiesen war und offenkundig auch alle Einsätze mit Blaulicht problemlos mit den übrigen Fahrzeugen der Beschwerdeführerin, bezüglich derer eine Bewilligung nach § 20 Abs. 5 iVm 22 Abs. 4 KFG vorliegt, bewältigt werden konnten, verdeutlicht, dass das öffentliche Interesse im aufgezeigten Sinn das verfahrensgegenständliche Fahrzeug betreffend nicht vorliegt. Das gilt nicht zuletzt auch umso mehr, wenn die Beschwerdeführerin auf die tragischen Umstände und umfangreichen Einsätze im Rahmen des Hochwassers im September 2024 verweist, selbst im Rahmen derer mit den vorhandenen Fahrzeugen der Beschwerdeführerin das Auslangen gefunden werden konnte und das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** wiederum nicht im Einsatz stand.

Das alles lässt sohin nur den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erfüllung des öffentlichen Hilfsdienstes ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung hat und verfahrensgegenständlich gemäß der vorgenommenen Einzelfallprüfung das kumulativ zu erfüllende Erfordernis eines Nachweises der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn im öffentlichen Interesse nicht erbracht werden konnte, da ein solches nur dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen (welche gegenständlich bis dato nicht einmal vorgelegen sind), sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug im Sinne des § 26 Abs. 1 StVO vorliegt, bei denen also nach den bisherigen Ausführungen anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um eine drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen. Der Sachverhalt ist auch völlig unbestritten und wurde im Übrigen auch von keiner der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut und die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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