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LVwG-AV-1140/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1140/001-2024
LVwG-AV-1140/001-2024Landesverwaltungsgericht22.04.2025
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Grundwassernutzung; Beeinträchtigung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 26. Juni 2024, ***, Spruchpunkt III., betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage für die Marktgemeinde ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass sein Spruchpunkt III. zu lauten hat wie folgt:
Der Antrag der Marktgemeinde *** um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasser-Wasser-Wärmepumpe im Standort ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***), in der Fassung der Projektsunterlagen der C GmbH vom 15. Februar 2024, wird abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 5 Abs. 2, 10, 12 Abs. 2, 32, 102 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 27, 28 Abs. 1 und 2, 29 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1.1. Die Marktgemeinde *** (in der Folge: die Konsenswerberin bzw. Beschwerdegegnerin) hat bei der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: die belangte Behörde) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zur Beheizung und Kühlung einer Wohnhausanlage beantragt. Die Anlage wurde vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung errichtet und in Betrieb genommen. Projektsgemäß vorgesehen ist die Wasserentnahme von maximal 2,9 l/s bzw. 105 m³/d bzw. 27.000 m³/a aus einem Schachtbrunnen auf dem genannten Grundstück sowie die Rückversickerung des thermisch genutzten und dementsprechend während der Heizperiode abgekühlten und während der Kühlperiode erwärmten Wassers in einen Schluckbrunnen in Form eines bis etwa 3,5 m Tiefe unter GOK ausgeführten Schachtbrunnens, wobei auf der Schachtsohle eine 1 m mächtige Filterschicht aufgebracht ist. Dieser Schluckbrunnen ist (projektsgemäß) in einer Entfernung von ca. 2 bis 3 m von der Grenze mit dem Grundstück ***, KG ***, situiert. Entnahme- und Rückgabebrunnen sind etwa 46 m von einander entfernt, wobei aufgrund dieser Distanz eine gegenseitige Beeinflussung der beiden Brunnen der Anlage nicht ausgeschlossen werden kann, da der Richtlinien gemäße Mindestabstand von etwa 80 m aufgrund der Grundstücksgröße nicht eingehalten werden kann.
1.2. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einer Fläche von etwas mehr als 4.000 m² steht im Eigentum der A (in der Folge: die Beschwerdeführerin), welche einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung führt. Unmittelbar an der Grenze zum Grundstück Nr. ***, KG ***, in einer Entfernung von 4 bis 5 m vom vorerwähnten Rückgabebrunnen befindet sich ein Schachtbrunnen, welcher von der Beschwerdeführerin (auch) zur Versorgung ihrer Milchkühe mit Trinkwasser verwendet wird. Der Brunnen der Beschwerdeführerin befindet sich Grundwasser stromabwärts im Bereich der Thermalfahne des über den Rückgabebrunnen versickerten (temperaturmäßig veränderten) Wassers der Wärmepumpenanlage. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das rückzuführende Wasser über einen Kiesfilter geführt wird, bevor es in das Grundwasser gelangt und einer Einschränkung der Temperaturspreizung auf maximal 3 K (anstelle der ursprünglich geplanten 4 K) ist im von der Beschwerdeführerin genutzten Grundwasser mit einer Temperaturänderung (Abkühlung) in Zeiten des Heizbetriebs (in der kalten Jahreszeit) mit 1 bis 2°C gegenüber den unbeeinflussten Grundwassertemperaturen zu rechnen. Während der Kühlsaison (im Sommer) beträgt die zu erwartende Temperaturerhöhung im Brunnenwasser etwa 1°C. Die natürlichen Grundwassertemperaturen im Bereich des Projektsareals und des Grundstücks der Beschwerdeführerin sind im Bereich von etwa 8 bis 14°C zu erwarten (das Minimum im Zeitraum 2012 bis 2023 in der nächst gelegenen Messstelle lag bei 9,3°C), wobei die Jahresminima im März/April auftreten. Die projektsgemäßen Einleittemperaturen im Rückgabebrunnen betragen zwischen rund 7°C (Heizbetrieb) bis 15,5°C (Kühlbetrieb).
1.3. Die Trinkwassertemperatur hat Auswirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden von Rindern. Bei etwa 7°C und darunter ist mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schädigung des Vormagens) zu rechnen, bei etwas höheren Temperaturen, so auch bei den im Winter zu erwartenden Grundwassertemperaturen je nachdem im beeinflussten bzw. unbeeinflussten Zustand im Bereich von 10 bis 12°C wirken sich Temperaturückgänge negativ auf das Wohlbefinden von Kühen aus, welches wiederum die Milchleistung nachteilig beeinflusst. Das bedeutet, dass infolge der im Winter bei Betrieb der gegenständlichen Wärmepumpe zu erwartenden Temperaturrückgängen im Ausmaß von 1 bis 2°C bei den dann jedenfalls auftretenden Grundwassertemperaturen im Bereich von 10 bis 12°C mit negativen Auswirkungen zumindest auf Wohlbefinden und Produktionsleistung der Milchkühe der Beschwerdeführerin zu rechnen ist. Demgegenüber besteht infolge der projektsgemäß zu prognostizierenden Temperaturveränderung im Sommer (um + 1°C) keine Gefährdung von Gesundheit oder Wohlbefinden der Rinder der Beschwerdeführerin.
1.4. Heizung und Kühlung von Wohnhausanlagen können auch auf andere Weise bewerkstelligt werden als mithilfe von Wasser-Wasser-Wärmepumpen; davon abgesehen könnte eine andere Situierung der Anlagen auf dem Grundstück der Konsenswerberein die Auswirkungen auf die Wassernutzung der Beschwerdeführerin vermeiden bzw. wenigstens vermindern.
1.5. Über dieses (1.1.) Vorhaben beantragte die Marktgemeinde *** bei der belangten Behörde die wasserrechtliche Bewilligung, wobei sich das Bewilligungsbegehren auch auf die hier nicht beschwerdegegenständliche Anlage zur Trinkwasserversorgung für das Mehrparteienhaus auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bezog.
Im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Bewilligungsverfahrens erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin rechtzeitig Einwendungen; unter Berufung auf ihre Parteistellung gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 12 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 brachte sie zusammengefasst vor, dass durch die vorhabensbedingte Temperaturveränderung im Grundwasser die Wasserversorgung ihres landwirtschaftlichen Betriebes beeinträchtigt würde, namentlich sei die Abkühlung des Wassers im Winter für die zu versorgenden Rinder nachteilig und gefährde Milchleistung und Gesundheit der Tiere; durch zusätzliche Erwärmung während der Kühlperiode im Sommer bestehe die Gefahr der Verkeimung mit möglichen Gesundheitsschäden für die Tiere.
1.6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Einholung einer Stellungnahme des Amtstierarztes und weitere (ergänzende) hydrogeologische Stellungnahmen, wobei in der Folge eine Reduktion der Temperaturspreizung auf 3 K (gegenüber den ursprünglich geplanten 4 K) vorgenommen wurde, erließ die belangte Behörde schließlich den Bescheid vom 26. Juni 2024, ***.
Mit dessen hier alleine maßgeblichen Spruchpunkt III. wurde die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasser-Wasser-Wärmepumpe auf Grundstück Nr. ***, KG ***, nach Maßgabe einer wiedergegebenen Projektsbeschreibung und zu wesentlichen Bescheidbestandteilen erklärten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung von Auflagen befristet bis zum 26. Dezember 2027 erteilt, wobei auch ein „Maß der Wasserbenutzung“ festgelegt wurde. Gleichzeitig wurden die Einwendungen der A abgewiesen.
Begründend gibt die belangte Behörde zunächst eine knappe Darstellung des Verfahrensgangs und zitiert aus den Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen. Nach der Überschrift „Die Behörde hat wie folgt erwogen“ geht die belangte Behörde auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin ein, zitiert aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Veterinärwesen, gibt einige für maßgeblich erachtete Rechtsvorschriften sowie Rechtsätze aus der Judikatur wieder und setzt sich in der Folge näher mit den Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie auseinander und verweist weiters auf eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Umwelthygiene, der sich den Äußerungen des Hydrogeologen angeschlossen hätte. Mit Bezug auf die Stellungnahme des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen wird ausgeführt, dass dieser (lediglich) eine Empfehlung im Hinblick auf tierschutzrechtliche Belange ausspreche; daraus könne jedoch keine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der befürchteten Rechtsverletzung abgeleitet werden.
1.7. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der zusammengefasst im Wesentlichen folgendes geltend gemacht wird:
-die eigenen laufend stichprobenartig vorgenommenen Messungen der Grundwassertemperatur zeigten eine deutliche negative Beeinflussung durch die weiter konsenslos betriebene Wärmepumpenanlage der Beschwerdegegnerin (verschiedene Messwerte werden angeführt); die Veränderungen wären messbar und spürbar und sei auch nicht ausgeschlossen, dass die Temperaturen im Einzelfall noch öfter und tiefer als unter 10°C lägen
-es liege keine fundierte und objektivierbare Einschätzung möglicher Beeinträchtigungen vor, die vorgesehenen vierteljährlichen Messungen seien nicht ausreichend, um einen Schaden zu vermeiden
-das gegenständliche Problem wäre nicht entstanden, hätte die Beschwerdegegnerin nicht konsenslos eine Anlage errichtet, wogegen sich bei einem gesetzmäßigen Vorgehen die Möglichkeit ergeben hätte, den Brunnen weiter entfernt vom Nachbargrund zu errichten, wodurch es keine messbare und spürbare Beeinträchtigung gäbe
-die belangte Behörde hätte sich auch nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vollständig auseinandergesetzt und es hätte der Amtssachverständige für Geohydrologie selbst auch keine Temperaturmessungen im Brunnen der Beschwerdeführerin vorgenommen
-entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege eine nicht bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter vor; die amtstierärztliche Beurteilung erschöpfe sich nicht in einer bloßen Empfehlung, sondern gehe daraus eine „gravierende Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin“ hervor; die Behörde hätte daher den Antrag der Marktgemeinde *** abweisen müssen.
Schließlich stellt die Einschreiterin den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag „im Umfang des bekämpften Bescheides“ abzuweisen.
1.8. Die belangte Behörde legte in der Folge Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor, welches nach Aufforderung an den Rechtsvertreter zur Klarstellung (welche in dem Sinne erfolgten, dass A Beschwerdeführerin ist und sich die Beschwerde ausschließlich auf den Spruchpunkt III. des genannten Bescheides bezieht) sowie Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin am 01. April 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführte, bei der die Parteien gehört, ein ergebnisloser Einigungsversuch unternommen und die Amtssachverständigen für Geohydrologie und Veterinärwesen ergänzend befragt wurden.
Anschließend wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
In der Folge begehrte die Beschwerdegegnerin die Vollausfertigung.
2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts. Die örtliche Situation (Lage von geplanten und bestehenden Anlagen) sowie die Eigentumsverhältnisse sind unstrittig. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin den in Rede stehenden Brunnen für Zwecke der Viehtränke, namentlich der in ihrem Betrieb am Standort gehaltenen Milchkühe verwendet. Wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, bedarf es keiner konkreten Feststellung des Ausmaßes der Wassernutzung.
2.2. Hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens, soweit es um die Beeinflussung der Trinkwassertemperatur geht, liegen dem Gericht fachkundig verfassten Einreichunterlagen sowie die Äußerungen des geohydrologischen Sachverständigen vor. Daraus ist unzweifelhaft abzuleiten, dass das Grundwasser, welches durch den nur etwa 5 m vom Rückgabebrunnen der Wärmepumpenanlage entfernten Schachtbrunnen der Beschwerdeführerin entnommen wird, thermisch in Folge der Wärmenutzung durch die Beschwerdegegnerin beeinflusst wird. Darüber sind sich sowohl der geohydrologische Amtssachverständige als auch der technische Berater (Projektsverfasser) der Beschwerdegegnerin einig. Auch für einen verständigen Laien ist schon aus den Einreichunterlagen der zu erwartende Temperatureinfluss erkennbar, wie schon ein Blick auf die mit der Bezugsklausel des angefochtenen Bescheides versehenen planlichen Darstellungen („Thermalfahne Heizen und Kühlen“) zeigen. Die darin dargestellten Auswirkungen reichen um ein Vielfaches über den in unmittelbarer Nähe des Rückgabebrunnens, im Wesentlichen grundwasserstromabwärts gelegenen Brunnen der Beschwerdeführerin hinaus. Auch wenn diese theoretische Berechnung als „auf der sicheren Seite“ eingeschätzt wurde und die Auswirkungen durch die Reduktion der Temperaturspreizung sowie die Art der Rückversickerung über ein Kiesfilter etwas abgemildert werden, hat der geohydrologische Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung plausibel die Einwirkungen auf die Grundwassertemperatur während des Heizbetriebes mit minus 1 bis 2°C und während des Kühlbetriebs mit plus 1°C abgeschätzt. Dem wurde von Beschwerdegegnerseite nicht widersprochen; im Gegenteil hat der technische Berater der Marktgemeinde *** diese Einschätzung bei der mündlichen Verhandlung geteilt. Damit besteht kein Zweifel, dass nach fachlicher Voraussicht mit messbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die Grundwassertemperatur im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführerin, insbesondere an der von der Rückgabestelle nur etwa 5 m entfernten Position des Grundwasserbrunnens der Beschwerdeführerin zu erwarten ist. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass eine Beeinflussung in diesem Ausmaß unwahrscheinlich wäre; vielmehr spricht alles dafür, dass eine Temperaturveränderung im genannten Ausmaß mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgen wird. Ob damit eine Verletzung von Rechten verbunden ist, ist keine vom Sachverständigen zu lösende Fachfrage, sondern eine der rechtlichen Beurteilung.
In diesem Zusammenhang spielt auch die Begutachtung durch den veterinärmedizinischen Sachverständigen eine wesentliche Rolle, der – gestützt auf unwidersprochen gebliebene, auch im vorliegenden Fall maßgebliche wissenschaftliche Erkenntnisse - ausgeführt hat, dass Temperaturveränderungen im Grundwasser bereits im (geohydrologisch zu erwartenden) Ausmaß von 1 bis 2°C bei den während der Heizperiode auftretenden natürlichen Grundwassertemperaturen zumindest für das Wohlbefinden der Tiere und daraus resultierend für die Milchleistung von Kühen relevant sind; das heißt, dass im konkreten Fall zu erwarten ist, dass bei den im Bereich der Grundstücke von Beschwerdeführerin und -gegnerin herrschenden Grundwassertemperaturen im Winter/Beginn des Frühjahrs mit einer nachteiligen Beeinflussung der Milchleistung bei den Kühen der Beschwerdeführerin zu rechnen ist. Es handelt sich also bei der veterinärmedizinischen Beurteilung entgegen der Meinung der belangten Behörde nicht bloß um eine für das Wasserrechtsverfahren unmaßgebliche „Empfehlung“. Ob der ungünstige Fall einer gesundheitlichen Beeinträchtigung wegen Schädigung im Bereich des Vormagens der Rinder, welche bei Trinkwassertemperaturen ab/unter 7°C eintritt, wahrscheinlich ist, brauchte, wie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt werden wird, nicht mehr geprüft zu werden. Ebenso wenig musste festgestellt werden, ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Messungen zutreffend sind und eine tatsächliche nachteilige Beeinflussung der Grundwassertemperatur im behaupteten Ausmaß belegen. Mangels Relevanz für die Frage der Rechtsverletzung (dazu im folgenden) war auch nicht näher zu klären, wie sich die Besonderheiten der Wassernutzung durch die Beschwerdeführerin, etwa im Zusammenhang mit Leitungsführungen und Gestaltung der Tränkeanlage für die Tiere, auf die tatsächliche Tränketemperatur auswirken.
2.3. Dass eine Wasser-Wasser-Wärmepumpe nicht die einzige Option zur Beheizung/ Kühlung von Wohngebäuden darstellt, kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden; dass gerade in diesem Fall anderes gelten sollte, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Unbestritten ist auch, dass eine andere Situierung insbesondere des Schluckbrunnes zu (in Bezug auf die Temperaturverhältnisse im Brunnen der Beschwerdeführerin) günstigeren Ergebnissen führen würde, wobei diese Alternative (als Vorschlag des Richters zur gütlichen Einigung bei der mündlichen Verhandlung) von der Konsenswerberin offensichtlich lediglich wegen der dann (teilweise) frustrierten Kosten der bereits erfolgten Anlagenausführung abgelehnt wird.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 3. (1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:
a) das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;
(…)
§ 5. (1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.
(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
(…)
§ 12. (…)
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(…)
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(…)
§ 64. (1) Zu den im Eingange des § 63 bezeichneten Zwecken kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maß als erforderlich
a)die Benutzung eines Privatgewässers insoweit es für den Nutzungsberechtigten (§ 5 Abs. 2) entbehrlich ist, einem anderen einräumen oder eine Verlegung oder Beseitigung gestatten; die Benutzung eines Privatgewässers insoweit es für den Nutzungsberechtigten (Paragraph 5, Absatz 2,) entbehrlich ist, einem anderen einräumen oder eine Verlegung oder Beseitigung gestatten;
b)einer Gemeinde, Ortschaft, Wassergenossenschaft oder einzelnen Ansiedlung, die an dem für den Haus- und Wirtschaftsbedarf oder für öffentliche Zwecke notwendigen Wasser dauernd Mangel leidet und diesen sonst nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen beheben könnte, die Benutzung eines fremden Privatgewässers gestatten, soweit hiedurch der Bedarf des Benutzungsberechtigten für die gleichen Zwecke nicht gefährdet wird;
c)bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen, einschließlich der dazugehörigen Anlagen, ganz oder teilweise enteignen, wenn die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte und ih gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt;
(…)
§ 102. (1) Parteien sind:
(…)
VwGVG
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(…)
§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.
(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde der Marktgemeinde *** mit dem Bescheid vom 26. Juni 2024 im Spruchpunkt I. eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserversorgungsanlage erteilt, dazu im Spruchpunkt II. ein Schutzgebiet festgelegt und im Spruchpunkt III. die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage verliehen; Spruchpunkte IV. und V. betreffen Verfahrenskosten. Die Beschwerde der A bezieht sich lediglich auf den Spruchpunkt III.; nur insoweit und dabei wiederum beschränkt auf die Rechte der Beschwerdeführerin hat das Gericht den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.
Anzumerken ist, dass die Wärmenutzung des Grundwassers jedenfalls (auch) gemäß § 32 Abs. 2 lit. b WRG 1959 (Einwirkung auf Gewässer durch Temperaturänderung) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf. Zufolge § 32 Abs. 5 leg. cit. finden auf solche Anlagen die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes betreffend Wasserbenutzungsanlagen sinngemäß Anwendung.
3.2.2. Im Zuge des vorliegenden Wasserrechtsverfahrens hat die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin rechtzeitig Einwendungen erhob, indem sie sich erkennbar auf die ihr zustehenden Nutzungsbefugnisse am Grundwasser berufen hat und dabei im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass die mit dem Vorhaben verbundene Temperaturänderung nachteilig für die aus ihrem Hausbrunnen mit Trinkwasser versorgten Rinder wäre.
3.2.3. Nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 steht dem Grundeigentümer, ohne dafür einer wasserrechtlichen Bewilligung zu bedürfen, die Benutzung des Grundwassers seiner Liegenschaft für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf zu, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder die Entnahme in einem angemesseneren Verhältnis zum eigenen Grund steht. Nach der Judikatur handelt es sich beim Begriff „notwendiger Haus- und Wirtschaftsbedarf“ um den Bedarf einer geschlossenen Wirtschaftseinheit (VwGH 09.02.1961, 2066/59), wobei die Wasserentnahme auf solche Wirtschaftszweige beschränkt sein muss, die unmittelbar in Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, etwa für landwirtschaftliche oder kleingewerbliche Zwecke (OGH 03.10.1996, 1 Ob 2170/96s; VwGH 18. 03.2010, 2007/07/0113). In Anwendung dieser Grundsätze besteht, zumal die Milchkuhhaltung eine typische landwirtschaftliche Betriebsweise ist und dabei die Wasserversorgung zur Viehtränke eine Notwendigkeit darstellt, kein Zweifel, dass mit diesem Verwendungszweck aus einem auf Eigengrund errichteten Grundwasserbrunnen eine dem § 10 Abs. 1 WRG 1959 zu unterstellende bewilligungsfreie Grundwassernutzung vorliegt, wobei auf die Verhältnismäßigkeit der tatsächlichen Entnahmemenge nicht näher eingegangen zu werden braucht. Da es gegenständlich nicht um die Frage einer quantitativen Einflussnahme auf das von der Beschwerdeführerin genutzte Grundwasser geht, sondern die Temperaturänderung im Brunnen der Beschwerdeführerin unabhängig davon eintritt, ob diese sich bei der Wasserentnahme auf die ihr zustehende, der Grundstücksgröße angepasste, Entnahmemenge beschränkt oder darüber hinaus entnimmt, wäre doch auch in letzterem Fall das Recht der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Wasserentnahme im zulässigen Ausmaß berührt. Im Übrigen kann das Gericht nicht finden, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Wasserentnahme von etwa 1,6 m3 pro Tag im Winter bei einer Grundstücksgröße von mehr als 4.000 m2 unverhältnismäßig wäre.
Die Beschwerdeführerin vermag sich daher auf ein ihr zustehendes Grundwassernutzungsrecht zu berufen, welches durch das Vorhaben der Beschwerdegegnerin nicht beeinträchtigt werden darf. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Grundeigentümer Anspruch auf den Schutz seiner Nutzungsbefugnisse unabhängig von der tatsächlich bereits stattfindenden Ausübung hat (zB VwGH 23.02.2012, 2009/07/0046). Deshalb spielt es – entgegen Überlegungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren - gegenständlich auch keine Rolle, wie sich konkret die Gestaltung der Anlage der Beschwerdeführerin auf das bei den Rindern ankommende Wasser hat (etwaige die Temperaturveränderung verstärkende oder abmildernde Effekte der Leitungsführung, beheizbare Tränke etc.).
3.2.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen wasserrechtliche Bewilligungen nicht erteilt werden, wenn – abgesehen von der Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten – die Verletzung fremder Rechte zu erwarten ist; dabei genügt allerdings nicht die bloße Möglichkeit der Beeinträchtigung fremder Rechte, sondern es bedarf eines entsprechend hohen Kalküls der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung; dabei ist zu beachten, dass einer im Verfahren zu treffenden Prognose eine absolute Gewissheit nicht inne wohnt, weshalb auch eine absolute Gewissheit einer Rechtsverletzung nicht als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages gefordert werden darf (zB VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090; 21.11.1996, 94/07/0041, 24.02.2005, 2004/07/0112).
Wie beweiswürdigend näher dargelegt, hat das durch das Gericht ergänzte Ermittlungsverfahren ergeben, dass nach fachlicher Voraussicht mit Temperaturänderungen des Grundwassers im Brunnens der Beschwerdeführerin im Bereich von 1 bis 2°C zu rechnen ist. Wie weiters aus der Begutachtung durch den veterinärmedizinischen Amtssachverständigen zu ersehen, bewirken bereits derartige relativ geringe Temperaturänderungen, und zwar auch bei dem (im Winter jedenfalls) zu erwartenden Temperaturniveau, nachteilige Folgen für Wohlbefinden und Milchproduktion der mit dem Brunnenwasser versorgten Kühe. Außer Zweifel steht, dass auch die durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben dem natürlichen Lauf der Dinge nach zu erwartenden Temperaturänderungen, welche dazu führen, dass der Nutzungsberechtigte nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 sein Grundwasser in Zukunft nicht mehr so wie bisher nutzen könnte, eine Rechtsverletzung bewirken (vgl. VwGH 23.02.2012, 2009/07/0046). Eine derartige Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse liegt nach Auffassung des Gerichts nicht erst dann vor, wenn das Grundwasser für die benötigten Zwecke gänzlich unbrauchbar wird (etwa, weil ansonsten die damit versorgten Tiere Gesundheitsschäden erlitten), sondern schon dann, wenn sich spürbare nachteilige Auswirkungen gegenüber unbeeinflussten Verhältnissen ergäben, etwa die im vorliegenden Fall zu gewärtigenden Beeinträchtigungen der Milchleistung von Kühen. Wer mit der durch die zu bewilligende Wasseranlage beeinträchtigten Wasserqualität einen geringeren Nutzen (hier: geringere Milchproduktion) erzielt, kann eben das ihm zustehende Grundwasser nicht mehr wie bisher nutzen und ist folglich in seinem Recht verletzt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es in Bezug auf die Beeinträchtigung fremder Rechte – sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht - keine Geringfügigkeitsgrenze gibt (zB VwGH 26.02.2015, Ra 2014/07/0055), weshalb das Ausmaß der Ertragseinbußen nicht festgestellt zu werden brauchte; davon zu unterscheiden sind Auswirkungen, die für den Berechtigten nicht „merkbar“ sind, diese führen zu keiner Rechtsverletzung (zB VwGH 25.04.2002, 98/07/0103; 26.02.2015, Ra 2014/07/0055). Davon, dass im vorliegenden Fall die nachteiligen Auswirkungen der Temperaturabkühlung nicht mess- und daher nicht merkbar wären, kann nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen keine Rede sein. Demgegenüber ist die für den Sommer prognostizierte Erwärmung nicht als den Rechten der Beschwerdeführerin nachteilig zu werten, da sie zwar als solche messbar, aber keine merklichen Auswirkungen haben wird.
3.2.5. Zusammenfassend ergibt sich also, dass das Vorhaben der Beschwerdegegnerin das Recht der Beschwerdeführerin nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 verletzt.
3.2.6. Abgesehen davon, dass – wie allgemein bekannt – auch andere Möglichkeiten der Heizung und Kühlung von Wohngebäuden als mittels Wasser-Wasser-Wärmepumpen bestehen, stünde auch die offenkundig gegebene Möglichkeit einer für die Beschwerdeführerin günstigere Situierung des Rückgabebrunnens auf dem Grund-stück der Konsenswerberin der Einräumung eines – deshalb nicht erforderlichen - Zwangsrechtes entgegen, wobei die Mehrkosten, die aus der Tatsache resultieren, dass die Anlage bereits konsenslos hergestellt wurde und nun teilweise an anderer Stelle neu ausgeführt werden müsste, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung außer Ansatz zu bleiben haben. Denn es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eigenes rechtswidriges Verhalten niemandem zum Vorteil gereichen darf (turpitudinem suam allegans nemo auditur; vgl. auch VwGH 21.12.1995, 95/07/0035).
3.2.7. Die belangte Behörde hätte somit die beantragte wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilen dürfen, und zwar auch nicht gleichsam versuchsweise für wenige Jahre. Das Ansuchen der Marktgemeinde *** um wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasser-Wasser-Wärmepumpe und die damit in Zusammenhang stehende Wärmenutzung des Grundwassers war vielmehr wegen Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin abzuweisen.
3.2.8. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verbunden, ging es doch um grundsätzlich nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung und die Anwendung einer hinreichend geklärten Rechtslage (vgl. die angeführten Judikaturbelege) auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
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