LVwG N LVwG-M-38/001-2024

LVwG-M-38/001-2024Landesverwaltungsgericht18.04.2025

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Dokumentation;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-38/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.38.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen zwei am 4. Juni 2024 durch Organe der Polizeiinspektion *** in *** ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbote (belangte Behörden: 1. Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hinsichtlich des für die Wohnung in ***, ***, ausgesprochenen Verbots; 2. Landespolizeidirektion Niederösterreich hinsichtlich des für den Kindergarten in ***, ***, ausgesprochenen Verbots) durch Verkündung am Schluss der öffentlichen mündlicher Verhandlung am 24. Februar 2025, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des für den Kindergarten in ***, ***, durch Organe der Polizeiinspektion *** in *** am 4. Juni 2024 um ca. 19:35 Uhr ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu Recht erkannt:

3. Im Übrigen wird der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG Folge gegeben und das durch Organe der Polizeiinspektion *** in *** am 4. Juni 2024 um ca. 19:35 Uhr ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot für die Wohnung in ***, ***, das mit Annäherungsverboten an die dort wohnhaften C und D verbunden war, für rechtswidrig erklärt.

4. Der Bund hat dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG innerhalb von zwei Wochen Aufwendungen in der Höhe von € 1.689,60 zu ersetzen.

5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer hat zwei minderjährige Kinder, C (geboren am ***) und D (geboren am ***). Von deren Mutter E lebte er im Juni 2024 schon seit längerer Zeit getrennt. Mit einem am 12. Jänner 2024 vom Bezirksgericht *** ausgefertigten, zwischen den Eltern abgeschlossenen Vergleich wurde deren Kontaktrecht zusammengefasst derart festgelegt, dass sich die beiden Kinder im Alltag in einem Dreitagesrhytmus abwechselnd beim Beschwerdeführer und bei der Mutter aufhalten.

2. Am 4. Juni 2024 erstattete E bei dem bei der Polizeiinspektion (PI) *** tätigen Zeugen F Anzeige gegen den Beschwerdeführer, weil dieser die beiden Kinder mehrmals geschlagen habe.

3. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde davon aus, dass dieser Zeuge daraufhin am 4. Juni 2024 um 17:00 und um 19:00 Uhr sowie am 5. Juni 2024 um 10:00 Uhr gegenüber dem Beschwerdeführer Betretungs- und Annäherungsverbote ausgesprochen habe, die dem Bezirkshauptmann von Bruck an der Leitha zuzurechnen seien. Gegen diese Verbote richtete sich zunächst die vorliegende, am 4. Juli 2024 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhobene Beschwerde mit den Begehren, die Betretungs- und Annäherungsverbote für rechtswidrig zu erklären und unverzüglich aufzuheben sowie dem Beschwerdeführer Aufwandersatz zuzuerkennen.

Der Beschwerde angeschlossen war ein an das Bezirksgericht *** gerichteter Antrag der beiden Kinder vom 10. Juni 2024 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382c EO sowie ein Beschluss des Bezirksgerichtes vom 28. Juni 2024, mit dem dieser Antrag abgewiesen worden war.

4. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: BH) legte über Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 31. Juli 2024 einen Verwaltungsakt vor und erstattete eine Äußerung.

Der Äußerung war eine Stellungnahme des Zeugen F vom 25. Juli 2024 angeschlossen.

5. Im Verwaltungsakt finden sich die folgenden maßgeblichen Unterlagen:

5.1. Im Anschluss an die Anzeigeerstattung füllte der Zeuge F zwei Formulare „Dokumentation gemäß § 38a SPG“ aus, wonach er laut Punkt II. („Allgemeine Angaben“) am 4. Juni 2024 um 17:00 Uhr jeweils ein „Betretungsverbot für die Wohnung ***, *** - Kindergarten ***“ sowie die „Adresse der Ex-Gattin *** ***“ ausgesprochen habe. Weiters ist in jedem der Formulare der Beschwerdeführer als Gefährder und eines der Kinder als gefährdete Person angeführt.

Unter Punkt III. heißt es (in beiden Formularen), Frau E habe angegeben, der Beschwerdeführer schlage seit einiger Zeit die Kinder an seiner Wohnadresse in ***, ***. Am Tag zuvor habe zum ersten Mal die Tochter aus eigenem erzählt, dass der Papa auf sie böse gewesen sei und mit der Faust auf ihr Knie geschlagen habe. Die Tochter habe einen blauen Fleck am Knie und sichtbare blaue Flecken an den Schienbeinen gehabt. Laut der Tochter komme es öfter vor, dass der Papa böse sei. Angeblich würden auch Kopfnüsse ausgeteilt, um das Denken zu fördern. Die Eltern seien seit einiger Zeit geschieden, das Sorgerecht sei geteilt. Die Kinder würden einmal vom Vater und einmal von der Mutter vom Kindergarten abgeholt. Gegen den Beschwerdeführer sei „bezüglich Abholung vom Kindergarten und die Adresse von seiner Ex Gattin“ ein Betretungsverbot ausgesprochen worden, weil er auch dort seine Kinder abhole. Die PI *** (in ***) und die PI *** (in deren Rayon die Wohnung *** liegt) seien in Kenntnis. Der Akt werde der PI *** übermittelt, durch diese werde auch der Ausspruch des Betretungsverbotes durchgeführt. Mit dem 4-jährigen Sohn hätten bezüglich der Vorfälle mit seinem Vater keine Anhaltspunkte gewonnen werden können, da sich dieser sofort verschließe, wenn ein Gespräch über seinen Vater geführt werde.

Unter Punkt IV. („Dokumentation zum Gefährder“) heißt es (wiederum in beiden Formularen) zunächst, das Verhalten des Beschwerdeführers sei unbekannt, weil dieser nicht vor Ort sei. In der Rubrik „Verletzungen“ ist das Feld „Keine“ angekreuzt, danach heißt es jedoch beim nicht angekreuzten Feld „Beschreibung“: „blaue Flecken am rechten Knie sowie blaue Flecken an den Schienbeinen“. Unter „Angaben des Gefährders zum konkreten Vorfall“ heißt es, die Mutter habe in der PI *** Anzeige erstattet, da ihre 6-jährige Tochter erzählt habe, dass sie schlimm gewesen sei und ihr Papa sie bestraft habe, er habe ihr mit der Faust aufs Knie geschlagen, angeblich sei dies schon öfters passiert. Weiters bekomme sie angeblich auch Kopfnüsse als Denkanstöße.

Der Beschwerdeführer besitze Schusswaffen. Er sei über das vorläufige Waffenverbot informiert worden, Schusswaffen, Munition und waffenrechtliche Urkunden seien ihm abgenommen worden.

Unter Punkt V. („Dokumentation zur gefährdeten Person“) heißt es im Formular betreffend C, diese sei ein aufgewecktes Kind, komme allerdings das Gespräch auf ihren Vater, so werde sie ruhig und nachdenklich. Sie habe den Beamten die Vorfälle erzählt, dann aber nichts mehr sagen wollen. Es lägen Verletzungen in Form von blauen Flecken am rechten Knie und den Schienbeinen vor. Davon sei mit Zustimmung der Gefährdeten eine Fotodokumentation angefertigt worden.

Im Formular zu D heißt es unter diesem Punkt hingegen, dieser sei gegenüber den Beamten sehr verschlossen und sogar leicht aggressiv, wenn er gefragt werde, ob sein Papa ihn geschlagen hat. Seine Verletzungen (als solche sind wiederum blaue Flecken am rechten Knie und den Schienbeinen angeführt) habe er nicht herzeigen wollen, eine Fotodokumentation sei nicht angefertigt worden.

Die beiden Dokumentationen wurden am 4. Juni 2024 um 19:00 Uhr als Anlagen zu einem E-Mail an mehrere Dienststellen der Landespolizeidirektion Niederösterreich (LPD; insbesondere die PI *** in *** und das Polizeikommissariat ***) sowie an die BH übermittelt. In diesem E-Mail heißt es, der Akt werde der zuständigen PI *** abgetreten. Falls eine Verständigung vergessen wurde, werde die letztgenannte PI ersucht, diese durchzuführen.

5.2. Laut einem Aktenvermerk eines Mitarbeiters der BH vom 5. Juni 2024 wurde das am 4. Juni 2024 um 17:00 Uhr von der PI *** für die Wohnung in ***, ***, samt einem Bereich im Umkreis von 100 m ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot an diesem Tag um 07:00 Uhr überprüft und nicht aufgehoben worden. Elektronisch unterfertigt wurde der Aktenvermerk am 5. Juni 2024 um 07:24 Uhr.

5.3. In einem Aktenvermerk des (bei der PI *** tätigen) Zeugen G vom 4. Juni 2024 heißt es, dieser habe sich an diesem Tag gemeinsam mit dem Zeugen H gegen 19:15 Uhr zur Wohnadresse des Beschwerdeführers in ***, *** begeben, um diesem das von der PI *** ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot zur Kenntnis zu bringen. Dort habe der Beschwerdeführer zunächst nicht angetroffen werden können, sondern nur dessen Vater (der nunmehrige Zeuge I). Dieser habe jedoch den Beschwerdeführer verständigt, dieser sei kurz darauf ebenfalls an der Adresse eingetroffen. Er habe angegeben, dass die Behauptungen seiner Ex-Lebensgefährtin nicht der Wahrheit entsprechen würden. Sie habe diese Schritte bereits bei einem Termin beim Jugendgericht mehr oder weniger angekündigt. Den beiden Beamten gegenüber sei der Beschwerdeführer sehr ruhig und kooperativ, jedoch leicht aufgebracht bezüglich der Angaben seiner Ex-Lebensgefährtin gewesen. Diese wolle er ebenfalls zur Anzeige bringen.

Im Aktenvermerk findet sich weiters die Anmerkung, dass es sich bei der Schutzadresse in ***, ***, um keine Wohnadresse handle, sondern um den Kindergarten, den die beiden gefährdeten Kinder besuchen würden.

An diesen Aktenvermerk schließt ein Aktenvermerk des Zeugen J (dienstführender Beamter der PI ***) vom 5. Juni 2024 an. Darin führt dieser aus, nach Studium des Aktes und zum Zweck der Nachvollziehbarkeit werde ein ergänzender Bericht zum Betretungs- und Annäherungsverbot erstattet. Erneut wird sodann darauf hingewiesen, dass es sich beim in der Dokumentation (gemeint offenbar die vom Zeugen F erstellte) angeführten Schutzbereich des Betretungsverbotes in ***, ***, um einen Kindergarten und keine Wohnadresse handle.

Außerdem könne der Dokumentation entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die gefährdeten Personen an seiner Wohnadresse in ***, ***, geschlagen habe. Somit werde die Adresse auf den Schutzbereich der Wohnung des Beschwerdeführers in ***, ***, abgeändert.

Die beiden Aktenvermerke langten laut einem auf dem ersten Aktenvermerk angebrachten Eingangsstempel der Außenstelle *** der BH am 5. Juni 2024 dort ein. Sie wurden von dort per E-Mail zunächst am 5. Juni 2024 um 08:26 Uhr an die (für die Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbotes nicht zuständige) Strafabteilung weitergeleitet. Diese leitete sie am 10. Juni 2024 an die (zuständige) Polizeiabteilung weiter.

5.4. In einem E-Mail vom 5. Juni 2024, 02:18 Uhr, an die PI *** berichtet der (bei der PI *** tätige) Zeuge K, E sei gegen 01:00 Uhr von einer Streife der PI mit ihrem Lebensgefährten in ihrer Wohnung in *** angetroffen und ersucht worden, die beiden Kinder C und D zu wecken. C habe gegenüber dem Zeugen K angegeben, sie und ihr Bruder seien beim letzten Besuch beim Beschwerdeführer („am Wochenende“) von diesem mit der Faust auf die Knie geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei wütend gewesen, weil sie sich schlimm verhalten hätten.

Außerdem hätten C zufolge beide Kinder auch Schläge mit der Faust gegen den Hinter- und Vorderkopf durch den Beschwerdeführer erhalten, wenn sie schlimm waren und er aus diesem Grund wütend wurde. Auf die Frage, wann sie sich in den Augen ihres Papas schlimm benehmen würden, habe C keine Antwort gegeben. Im Rahmen des Gesprächs habe C regelmäßig Augenkontakt zum Zeugen K hergestellt, wenn es um Themen wie ihr eingerichtetes Kinderzimmer als auch um ihre Katzen ging. Dieser Blickkontakt sei jedoch jedes Mal vermieden worden, wenn sich das Gespräch in Richtung ihres Papas bewegte. C habe dem Zeugen den Eindruck vermittelt, dass es ihr unangenehm war, wenn sie mit diesem über ihren Papa sprach. Die Frage, ob sie wieder zurück zu ihrem Papa wolle, habe sie verneint, da der Papa sie und ihren Bruder hauen würde.

D habe durch den Zeugen im Zuge eines Einzelgesprächs zum Beschwerdeführer nicht befragt werden können, da sich das Kind vom Zeugen weggedreht habe, sobald sich eine Frage in Richtung des Beschwerdeführers und den damit verbundenen Gewaltvorwürfen bewegte. Weder auf die Frage, ob D zurück zu seinem Papa möchte noch ob dieser durch seinen Papa verletzt bzw. gehauen worden sei, habe D eine Antwort gegeben. Er habe den Blickkontakt mit dem Zeugen vermieden und seinen Körper von diesem weggedreht.

Die Wohnung mache einen aufgeräumten Eindruck.

5.5. Einen Amtsvermerk nach § 95 StPO vom 5. Juni 2024 leitete der Zeuge G wiederum mit der Bekanntgabe des Betretungs- und Annäherungsverbotes an den Beschwerdeführer ein. Sodann werden vom Beschwerdeführer gegenüber E erhobene Vorwürfe im Hinblick auf ein von ihm wahrgenommenes ungepflegtes Äußeres seiner beiden Kinder sowie unzureichende Körperhygiene dokumentiert. Im Hinblick darauf sei die PI *** ersucht worden, E mit diesen Vorwürfen zu konfrontieren. In der Folge wird der wesentliche Inhalt des E-Mails des Zeugen K (mit dem, wie sich im Beweisverfahren unbestritten ergab, das vom Zeugen G dokumentierte Ersuchen beantwortet worden war) wiedergegeben

5.6. In einem Aktenvermerk des Polizeikommissariats *** der LPD Niederösterreich vom 5. Juni 2024 heißt es das Betretungsverbot für den Kindergarten in ***, ***, werde aufgehoben, da ein Betretungsverbot nur für eine Wohnung verhängt werden könne. Dies sei dem Beschwerdeführer persönlich an diesem Tag um 10:55 Uhr mitgeteilt worden, ebenso, dass das Betretungsverbot an der Adresse in ***, ***, aufrecht bleibe. Auch die BH sei telefonisch von der Aufhebung informiert worden.

Dieser Aktenvermerk wurde der BH von der PI *** am 5. Juni 2024 um 13:34 Uhr gemeinsam mit dem E-Mail des Zeugen K (oben 5.4.) und dem Amtsvermerk des Zeugen G (oben 5.5.) per E-Mail übermittelt.

5.7. Über Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2024 schränkte die Bezirkshauptmannschaf Bruck an der Leitha mit Bescheid vom selben Tag den Geltungsbericht das Annäherungsverbot für die Örtlichkeit in ***, ***, auf einen Umkreis von 50 m im Hinblick auf ein „dringendes Wohnbedürfnis“ des Beschwerdeführers ein.

6. Nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer am 7. Jänner 2025 zahlreiche Beweisanträge.

7. In der Verhandlung vom 20. Jänner 2025 wurde der Beschwerdeführer als Beteiligter sowie die Zeugen F, K und I einvernommen. Außerdem wurden zahlreiche Urkunden als Beweismittel vorgelegt.

Der Beschwerdeführer schränkte in dieser Verhandlung im Hinblick auf die am 5. Juni 2024 unbestritten erfolgte Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbotes für den Kindergarten in der ***, ***, die Beschwerde auf das für die Adresse ***, ***, ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot ein.

8. Am 27. Jänner 2025 legte die Staatsanwaltschaft *** den Akt zum von ihr auf Grund der Anzeigen von E bzw. des Beschwerdeführers geführten Ermittlungsakt *** vor. Aus diesem ergibt sich insbesondere, dass das Ermittlungsverfahren gegen beide gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde.

9. Zur Fortsetzung der Verhandlung wurde auch die LPD als mögliche weitere belangte Behörde geladen. Diese erstattete am 10. Februar 2025 eine Stellungnahme, in der sie den Sachverhalt nochmals im Wesentlichen so darstellte, wie er sich aus dem von der BH Bruck an der Leitha vorgelegten Verwaltungsakt ergibt. Die LPD hielt zusammengefasst fest, dass dem Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes durch die Zeugen H und G Gelegenheit gegeben worden sei, zu den von E auf der PI *** erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Erst danach seien die Betretungs- und Annäherungverbote für die Wohnung in *** und den Kindergarten in *** ausgesprochen worden. Die Beamten hätten jedoch zunächst nicht erkannt, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot für den Kindergarten rechtswidrig gewesen sei. Dieses sei jedoch am 5. Juni 2024 um 10:55 Uhr im Zuge einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am Polizeikommissariat *** von einem Mitarbeiter desselben aufgehoben worden, was gegenüber dem Beschwerdeführer durch die Ausfolgung eines neuen Informationsblattes dokumentiert worden sei.

Diesem Vorbringen entspricht im Wesentlichen eine der Stellungnahme der LPD angeschlossene schriftliche Stellungnahme des Zeugen J vom 31. Jänner 2025.

10. In der am 24. Februar 2025 fortgesetzten mündlichen Verhandlung wurden die Zeugen G, H und J einvernommen. Weiters wurde der oben unter 5. dargestellte Akteninhalt mit den Parteien(-vertretern) erörtert.

Dabei erwies sich als unstrittig, dass die vom Zeugen F verfassten Dokumentationen nach § 38a SPG (oben 5.1.) am 4. Juni 2025 um 17:00 Uhr (erstmals) der BH übermittelt wurden. Dem Beschwerdeführer wurden die beiden dokumentierten Betretungs- und Annäherungsverbote (eines für die Adresse in ***, ***, das andere für die Adresse in ***, ***) jedoch erst durch die beiden Zeugen G und H, die ihn an seiner Adresse in ***, ***, aufsuchten, um 19:35 Uhr (nachdem der zunächst nicht anwesende Beschwerdeführer nach Hause gekommen war) bekanntgegeben. Danach wurden dem Beschwerdeführer Waffen, Munition und waffenrechtliche Dokumente abgenommen.

Im Anschluss daran begaben sich die beiden Beamten zur PI ***, der Beschwerdeführer und sein Vater (der Zeuge I) folgten ihnen dorthin. An der dort fortgesetzten Amtshandlung war auch der Zeuge J beteiligt. Die währenddessen bzw. unmittelbar danach von den Zeugen G und J am 4. bzw. 5. Juni 2024 angefertigten Aktenvermerke wurden der BH am 5. Juni 2024 im Wege ihrer Außenstelle in *** in Papierform vorgelegt, jedoch frühestens zu Beginn der Amtsstunden um 07:30 Uhr, also nach erst nachdem die Überprüfung des für die Adresse in ***, ***, ausgesprochen Betretungs- und Annäherungsverbotes (alleine) auf Grundlage der vom Zeugen F am 4. Juni 2024 übermittelten Dokumentationen bereits erfolgt war.

Als unstrittig erwies sich in der Verhandlung schließlich auch, dass ein Betretungs- und Annäherungsverbot für die Wohnung in ***, ***, gegenüber dem Beschwerdeführer niemals (weder persönlich noch telefonisch) ausgesprochen wurde. Die entsprechenden, im Aktenvermerk des Zeugen J vom 5. Juni 2024 dokumentierten Überlegungen (oben 5.3.) standen im Zusammenhang mit seiner Erkenntnis, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot für den (zwei Häuser weiter gelegenen) Kindergarten in ***, ***, rechtswidrig war, und erübrigten sich mit der (ersatzlosen) Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbotes für den Kindergarten durch die LPD am Vormittag des 5. Juni 2024 (oben 5.6. und 7.).

Nach Schluss des Beweis- und Ermittlungsverfahrens stellte der Beschwerdeführer klar, er begehre mit seiner Beschwerde das von den Beamten der PI *** *** am 4. Juni 2024 um ca. 19:35 Uhr ausgesprochene Betretungsverbot für die Wohnung in ***, ***, verbunden mit Annäherungsverboten an seine beiden Kinder, rechtswidrig zu erklären.

Danach wurde die zu § 38a SPG vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 25.09.2023, Ro 2022/01/0011 mwN, sowie VfGH 10.12.2023, G 590, 591/2003) sowie die dem vorliegenden Erkenntnis schlussendlich zu Grunde gelegte Rechtsauffassung erörtert.

Am Schluss der Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht die vorliegende Entscheidung mündlich verkündet.

11. Die BH begehrte am 4. März 2025 eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. Der Antrag wurde am 8. April 2025 den übrigen Parteien übermittelt.

12. Der Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem Gerichtsakt. Der bisher festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und hat sich in der mündlichen Verhandlung als unstrittig erwiesen (vgl. insbesondere oben 10.).

II.Weitere Sachverhaltsfeststellungen

1. Unmittelbar vor Ausspruch der beiden Betretungs- und Annäherungsverbote durch die Zeugen G und H am 4. Juni 2024 um 19:35 Uhr im Haus des Beschwerdeführers in ***, ***, wurde diesem Gelegenheit gegeben, zu den von E erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Diese wurden vom Beschwerdeführer bestritten, wobei er vorbrachte, Frau E habe eine Anzeigeerstattung gegen den Beschwerdeführer bereits im Zuge des pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens zur Regelung der Obsorge für die Kinder angekündigt. Gleichzeitig erhob er Vorwürfe gegen E, wonach diese die Kinder verletzt bzw. vernachlässigt habe.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Aktenvermerk des Zeugen G vom 4. Juni 2024 und seinem Amtsvermerk vom 5. Juni 2024 sowie den damit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen G und H in der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2025. Dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, wurde von ihm auch bei seiner eigenen Einvernahme nicht in Abrede gestellt, eine Abweichung besteht nur hinsichtlich der Frage, ob dies vor oder nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes erfolgt ist.

Die während der Amtshandlung bzw. unmittelbar im Anschluss an diese angefertigten Akten- bzw. Amtsvermerke geben die Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers gegenüber den beiden im Haus anwesenden Beamten wieder. Die beiden – regelmäßig mit dem Ausspruch von Betretungs- und Annäherungsverboten befassten – Zeugen erklärten übereinstimmend, das dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Rechtfertigung vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegeben worden sei. Sie vermittelten bei ihren Befragungen den Eindruck, dass es die übliche Vorgangweise sei, einen potentiellen Gefährder vor dem Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes mit den die Grundlage hiefür darstellenden Vorwürfen zu konfrontieren und – ungeachtet dessen, dass sie sich an den aus ihrer Sicht bereits durch den Zeugen F auf der PI *** erfolgten Ausspruch der Betretungs- und Annäherungsverbote gebunden erachteten – für sie kein Grund bestand, von dieser Vorgangsweise abzuweichen. Zusätzlich vermittelte der Zeuge H den Eindruck einer für die verstrichene Zeit außergewöhnlich guten Erinnerung an die Amtshandlung verbunden mit einer hohen Selbstreflexion, die ein großes Bemühen zeigte, dennoch fehlende Erinnerung entsprechend zum Ausdruck zu bringen. Im Hinblick darauf waren die Aussagen der Beamten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Möglichkeit zur Rechtfertigung als glaubwürdiger einzustufen als jene des Beschwerdeführers und seines Vaters (des Zeugen I), wobei die Aussage des Vaters insofern von allen anderen Aussagen abweicht, als der Vater eine Rechtfertigungsmöglichkeit des Beschwerdeführers im Haus überhaupt verneinte. Die unterschiedlichen Wahrnehmungen des Beschwerdeführers und seines Vaters von dem Vorfall (sowohl untereinander als auch gegenüber den im Wesentlichen übereinstimmenden Wahrnehmungen der Beamten) erscheinen im Hinblick auf eine gewisse Aufgebrachtheit der beiden über die Amtshandlung, die im Aktenvermerk des Zeugen G hinsichtlich des Beschwerdeführers auch dokumentiert ist, plausibel. Damit steht auch im Einklang, dass der Beschwerdeführer nur ein Informationsblatt von ihm nachweislich ausgefolgten zwei Informationsblättern dokumentiert und dem Gericht vorgelegt hat (dazu sogleich bei der Beweiswürdigung zu 2.).

2. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der im Anschluss an den Ausspruch der beiden Betretungs- und Annäherungsverbote am Abend des 4. Juni 2024 auf der PI *** in *** fortgesetzten Amtshandlung Informationsblätter ausgehändigt, die sowohl die Adressen der von den Betretungsverboten umfassten Wohnungen als auch die Namen der beiden gefährdeten Personen (Kinder des Beschwerdeführers), auf die sich die mit den Betretungsverboten verbundenen Annäherungsverbote bezogen, ausgehändigt.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus den vom Zeugen H vorgelegten Informationsblättern, auf denen die Übernahme durch den Beschwerdeführer mit dessen Unterschrift bestätigt ist. Der Aussage des Beschwerdeführers, er habe nur ein Informationsblatt (betreffend die gefährdete Person D) erhalten, ist daher keine Glaubwürdigkeit beizumessen.

3. Die laut der Dokumentation betreffend C angefertigte Fotodokumentation ihrer Verletzungen wurde selbst niemals dokumentiert, insbesondere auch nicht der BH übermittelt.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus der Aussage des Zeugen K sowie aus dem damit übereinstimmenden Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, wo keine Fotos enthalten sind.

III.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

[…]

2. die Bezeichnung der belangten Behörde

[…]

(2) Belangte Behörde ist

[…]

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist

[…]

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

[…]

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

[…]

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

[…]

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

[…]

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. […]

[…]“

2. Gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 517/2013, wird der Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,60 (Z 1) und der Ersatz des Verhandlungsaufwands mit € 922,- (Z 2) festgelegt.

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. 566/1991 in der im Zeitpunkt des Ausspruchs der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geltenden Fassung BGBl. I 147/2022, lauten:

„[…]

Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet einer Gemeinde

§ 8. Die jeweilige Landespolizeidirektion ist zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz:

[…]

7. für das Gebiet der Gemeinden Sankt Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat […]

[…]

Bezirksverwaltungsbehörden

§ 9. (1) Sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hiefür die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen unterstellt sind.

(2) Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.

[…]

Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

§ 14. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ausübung der Sicherheitspolizei (§ 3) innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches. […]

[…]

(3) In Fällen, in denen keine örtlich zuständige Behörde durch ihre Organe die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig setzen kann oder dies sonst im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Besorgung des Exekutivdienstes liegt, dürfen die zu sicherheitspolizeilichem Exekutivdienst ermächtigten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Sprengels der Behörde, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind, sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen führen. Diese gelten als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion für das Gebiet einer Gemeinde, in dem sie zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, oder der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde; das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat diese Behörde von der Amtshandlung unverzüglich zu benachrichtigen.

Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

§ 16. […]

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, […]

[…]

handelt.

[…]

Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen

§ 30. (1) Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene

[…]

4. berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.

[…]

Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

[…]

(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

[…]“

4. Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz des Waffengesetzes (WaffG), BGBl. I 12/1997 idF BGBl. I 211/2021, gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen.

IV.Rechtliche Beurteilung

1. Der Beschwerdeführer bekämpfte ursprünglich im Hinblick auf den aus seiner Sicht widersprüchlichen Akteninhalt („Welches Annäherungs/Betretungsverbot gilt überhaupt?“) drei dort dokumentierte Betretungs- und Annäherungsverbote (04.06.2024, 17:00 Uhr, 04.06.2024, 19:00 Uhr, 05.06.2024, 10:00 Uhr).

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Jänner 2025 zog er die Beschwerde gegen das für den Kindergarten in der *** in *** ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot im Hinblick auf dessen unbestritten am 5. Juni 2024 um ca. 10:00 Uhr erfolgte Aufhebung zurück. In der Verhandlung vom 24. Februar 2025 stellte er klar, dass im Hinblick auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens aufrechter Gegenstand der Beschwerde nur das am 4. Juni 2024 um 19:35 Uhr für die Wohnung in ***, ***, ausgesprochene Betretungsverbot verbunden mit Annäherungsverboten an seine beiden Kinder ist.

Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt immer nur gegenüber dem Betroffenen selbst erfolgen kann. Notwendig ist jedenfalls eine entsprechende behördliche Anordnung gegenüber dem Adressaten dieser Maßnahme, weshalb ein bloß vor Dritten erklärtes „Betretungsverbot“ keine Wirkungen zu entfalten vermag und lediglich als behördliche Absichtserklärung, in Zukunft ein Betretungsverbot erlassen zu wollen, verstanden werden kann (zuletzt VwGH 08.11.2024, Ro 2023/01/0009, mwN, insbesondere VwGH 24.05.2005, 2004/01/0579).

Daraus folgt, dass ein nicht gegenüber dem Adressaten ausgesprochenes, bloß in Akten von Polizeidienststellen bzw. Behörden dokumentiertes Betretungs- und Annäherungsverbot erst recht wirkungslos bleibt, solange es nicht gegenüber dem Adressaten ausgesprochen wird.

2. Daher erfolgte entgegen dem Eindruck, den die beiden vom Zeugen F ausgefüllten Formulare „Dokumentation gemäß § 38a SPG“ zunächst erwecken, am 4. Juni 2024 um 17:00 Uhr kein Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes durch den Zeugen, hatte dieser doch niemals Kontakt mit dem Beschwerdeführer. Vielmehr war (wie aus Punkt III. der Dokumentation zu entnehmen ist) von diesem beabsichtigt, dass der Ausspruch durch Beamte der für die Wohnadresse des Beschwerdeführers in ***, ***, zuständigen PI *** in *** erfolgen sollte. Dies geschah auch, wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, um ca. 19:35 Uhr im Haus des Beschwerdeführers.

Konkret wurden dabei zunächst zwei Betretungs- und Annäherungsverbote ausgesprochen, nämlich eines für die Wohnung in ***, ***, und ein weiteres für den von den beiden Kindern besuchten Kindergarten in ***, ***. Zu einer – vom Zeugen J zunächst erwogenen – Änderung des Geltungsbereiches des letztgenannten Verbotes kam es hingegen nicht. Stattdessen erfolgte am 5. Juni 2024 um etwa 10:55 Uhr die (ersatzlose) Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbotes für den Kindergarten durch einen (der LPD zuzurechnenden) Beamten des Polizeikommissariats ***. Die Bekanntgabe bzw. Bekämpfung eines derartigen Betretungs- und Annäherungsverbotes wurde auch in der Beschwerde niemals behauptet.

Vielmehr sind auf Grund des Beschwerdevorbringens und der nunmehrigen Klarstellung im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren, welche Betretungs- und Annäherungsverbote dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochen und damit ihm gegenüber wirksam geworden sind, nur die beiden Verbote für die Wohnung in *** und den Kindergarten in *** als ursprünglich mit der Beschwerde bekämpft anzusehen.

3. Der Beschwerdeführer bezeichnete in der Beschwerde als belangte Behörde nur die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha.

Nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist im Fall einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG belangte Behörde jene Behörde, der die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht mit Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar21 (2024), § 38a, Anm. 3, davon aus, dass sich die (in § 14 SPG geregelte) örtliche Zuständigkeit einer Sicherheitsbehörde im Falle des Ausspruches eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nach der „Örtlichkeit des Schutzobjekts“ (gemeint wohl die Wohnung, auf die sich das ausgesprochene Betretungsverbot bezieht) richtet. Dies ist im vorliegenden Fall nur hinsichtlich des Betretungs- und Annäherungsverbotes in *** (gemäß § 9 Abs. 1 SPG) die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, hinsichtlich des Betretungs- und Annäherungsverbotes in *** (das Teil der Stadtgemeinde *** ist) hingegen auf Grund des § 8 Z 7 SPG jedoch die Landespolizeidirektion Niederösterreich.

4. Der Beschwerdeführer schränkte in der mündlichen Verhandlung vom 20. Jänner 2025 die Beschwerde auf das für die Wohnung in *** ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot ein und zog damit die Beschwerde gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot für den Kindergarten in *** zurück. Das Verfahren war daher insoweit gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betretungs- und Annäherungsverbot an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorstehe. Bei dieser Prognose ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen.

Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungs- und Annäherungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen. Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend den dargelegten Grundsätzen vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (so etwa VwGH 25.09.2023, Ro 2022/01/0011, mwN).

Der Verfassungsgerichtshof schloss sich dieser Rechtsauffassung in seinem Erkenntnis vom 7. Dezember 2023, G 590, 591/2023, im Wesentlichen an. Insbesondere hielt er in Rz 63 f fest:

„63Jedoch ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insoweit zuzustimmen, als ein Verwaltungsgericht im Verfahren betreffend die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes die Anordnung zu überprüfen und allenfalls zu ermitteln hat, ob die einschreitenden Organe auf Grund bestimmter Tatsachen auf Basis des dokumentierten Sachverhaltes das Vorliegen einer Gefahrensituation annehmen konnten, welche die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes geboten hat.

64In diese Rechtmäßigkeitskontrolle ist nur miteinzubeziehen, welche Sachverhaltselemente den einschreitenden Organen mit der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt im konkreten Kontext bekannt sein mussten.“

6. Im vorliegenden Fall waren für den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes die Angaben von E sowie der beiden als gefährdet angesehenen Kinder bei ihrer Anzeigeerstattung am 4. Juni 2024 um ca. 15:00 Uhr gegenüber den Zeugen F und K sowie die dabei auf den Beinen der Kinder wahrgenommenen Verletzungen ausschlaggebend.

Es besteht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kein Zweifel daran, dass es sich bei den von E und ihrer Tochter behaupteten Schlägen des Beschwerdeführers, die die Verletzungen verursacht haben sollen, grundsätzlich um bestimmte Tatsachen handelt, die den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes rechtfertigen können. Diese Behauptungen standen auch mit von den Beamten der PI *** wahrgenommenen Hämatomen an den Beinen der Tochter im Einklang.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass es zu der dem einschreitenden Organ zumutbaren Sorgfalt iSd Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes gehört, einen mutmaßlichen Gefährder vor der Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbots mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, auf die sich eine Gefährdungsprognose stützen kann, zu konfrontieren und ihm die Möglichkeit zu geben, sich in der gebotenen Kürze dazu zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen. Erst wenn die Widerlegung jener Tatsachen, auf die sich die Gefährdungsprognose stützt, in der gebotenen Kürze nicht gelingt, darf ein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängt werden (idS auch Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016] 171, demzufolge die Maßnahme ohne eine solche eingeräumte Möglichkeit von vornherein als rechtswidrig zu erachten ist; ebenso Allesandi, Häusliche Gewalt – Eingriffe der Sicherheitsbehörden in den Privatbereich, Das Betretungs- und Annäherungsverbot des § 38a SPG, ÖJZ 2021, 665 [668], der dieses Anhörungsrecht des Beschuldigten aus § 30 Abs. 1 Z 4 SPG ableitet; ihm zufolge „muss der Gefährder Gelegenheit haben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen“, und zwar vor Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbots; ein Grund, davon nach § 30 Abs. 2 SPG Abstand zu nehmen, ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen; idS auch VwG Wien 25.09.2014, VGW-102/013/24669/2014; 22.01.2015, VGW-102/013/33054/2014).

Diese Möglichkeit wurde nach den getroffenen Feststellungen dem Beschwereführer von den Zeugen G und H vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes jedoch gegeben, woraufhin er die Vorwürfe seiner ehemaligen Lebensgefährtin E und seiner Tochter bestritten hat. Im Lichte der den einschreitenden Beamten G und H zum damaligen Zeitpunkt aus den vom Zeugen F erstellten Dokumentationen bekannten Tatsachen war es jedenfalls vertretbar, dass diese den Angaben des damit konfrontierten Beschwerdeführers nicht als ausreichend substantiiert erachteten, um die Vorwürfe zu entkräften und somit (weiterhin) von den vorerwähnten bestimmten Tatsachen ausgingen, die einen künftigen gefährlichen Angriff gegen die Gesundheit seiner beiden Kinder wahrscheinlich erscheinen ließen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Mai 2023, Ra 2023/01/0038, auch das Wählen des Polizeinotrufes (im Sinne einer Schwelle, die nicht grundlos übertreten wird) als wesentlichen Teil des nach der Rechtsprechung maßgeblichen Gesamtbildes gedeutet hat. Nichts anderes kann gelten, wenn gefährdete Personen (hier deren Mutter als gesetzliche Vertreterin) eine Polizeiinspektion aufsuchen und Gewaltvorwürfe erheben.

Im Lichte des § 38a Abs. 1 SPG (allenfalls iVm § 30 Abs. 1 Z 4 SPG) war der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes für die Wohnung der beiden Kinder in *** somit nicht zu beanstanden.

7. Allerdings wurden die Angaben des Beschwerdeführers in den bereits davor vom Zeugen F mittels der dafür vorgesehenen Formulare erstellten Dokumentationen ebenso wie die Umstände und der Zeitpunkt des tatsächlichen Ausspruchs des Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber dem Beschwerdeführer (vgl. oben 2.) nicht festgehalten, sondern erst im Aktenvermerk des Zeugen G vom 4. Juni 2024. Hinzu kommen die unzutreffenden Angaben im Formular betreffend die Tochter, wonach eine Fotodokumentation ihrer Verletzungen erstellt worden sei.

§ 38 SPG enthält keine ausdrückliche Regelung, wann die nach seinem Abs. 6 erforderliche Dokumentation vorliegen muss. Aus dem systematischen Zusammenhang der Abs. 6 und 7 ist jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jedenfalls zu schließen, dass als Dokumentation iSd Abs. 6 nur Unterlagen angesehen werden können, die der Behörde im Zeitpunkt der Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbotes nach Abs. 7 von den am Ausspruch des Verbots beteiligten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übermittelt wurden. Diese Unterlagen müssen die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände iSd § 38a Abs. 6 SPG enthalten. Zwar ist vom Gesetz die Verwendung des auch im vorliegenden Fall vom Zeugen F ausgefüllten Formulars ebensowenig zwingend geboten wie die Erstellung der Dokumentation in einem einheitlichen Dokument. Wenn aber wie im vorliegenden Fall von den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein wesentlicher Teil der Dokumentation erst nach der Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbotes nach § 38a Abs. 7 SPG der Behörde vorgelegt wird, führt dies nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jedenfalls dann zur Unvollständigkeit der Dokumentation und damit einem Verstoß gegen § 38a Abs. 6 SPG, wenn sich aus dem der Behörde bereits vorgelegten Teil nicht unmissverständlich ergibt, dass die Organe noch weitere Unterlagen vorlegen werden, damit die Behörde allenfalls mit der Überprüfung nach § 38a Abs. 7 SPG bis zur Vorlage solcher Ergänzungen der Dokumentation zuwarten kann.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Aktenvermerk des Zeugen G frühestens am 5. Juni 2024 um 07:30 Uhr durch persönliche Übergabe bei der Außenstelle der BH in *** eingelangt ist. Dementsprechend legte die BH ihrer am 5. Juni 2024 um 07:24 Uhr erfolgten Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbotes nur die vom Zeugen F am 4. Juni 2024 um 19:00 Uhr übermittelten Formulare zu Grunde.

Somit erfolgte im vorliegenden Fall die Überprüfung alleine auf Grundlage einer Dokumentation, die wesentliche Umstände des Ausspruches des Betretungs- und Annäherungsverbotes (insbesondere die Angaben des Gefährders, die richtige Zeit und den richtigen Ort des Ausspruches des Verbots, sowie die beim Ausspruch eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) nicht enthielt. Darüber hinaus waren die Formulare teilweise falsch ausgefüllt (in dem Sinn, dass die Felder nicht wie vorgesehen befüllt waren; so finden sich insbesondere im Feld „Angaben des Gefährders zum konkreten Vorfall“ unter Punkt IV. offenkundig keine Angaben des Beschwerdeführers, sondern der Gefährdeten bzw. ihrer Mutter). Schließlich wurde auch die laut dem Formular zu C erstellte Fotodokumentation der Dokumentation niemals (weder bei der Übermittlung der Formulare an die BH noch zu einem späteren Zeitpunkt) angeschlossen.

8. Eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann sich nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern auch gegen deren Modalitäten richten. Wird durch das Gesetz bezüglich der Ausübung von Befugnissen eine besondere Anordnung getroffen und wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so wird die Befugnisausübung selbst – weil nicht in der gebotenen Art vorgenommen – rechtswidrig. Mithin handelt es sich bei einem solchen Thema um eine bloße Modalität der zu Grunde liegenden „Maßnahme“, weshalb dieser Punkt im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (so sich diese nicht schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist) zu beurteilen ist (VwGH 05.11.2024, Ra 2024/01/0128, mwN). Um eine solche Modalität des Betretungs- und Annäherungsverbotes handelt es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch bei der durch § 38a Abs. 6 SPG gebotenen Dokumentation (vgl. das oben unter 1. zitierte Erkenntnis des VwGH vom 08.11.2024, wo den Verpflichtungen nach § 38 Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 5 SPG der Charakter einer Modalität zuerkannt wurde).

Da diese, wie dargestellt, in wesentlichen Punkten unvollständig war und somit § 38a Abs. 6 SPG nicht entsprach, erweist sich das Betretungs- und Annäherungsverbot für die Wohnung in *** im Ergebnis als rechtswidrig.

9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung.

Dazu ist einleitend festzuhalten, dass es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bei einem unter einem ausgesprochenen, auf § 38a Abs. 1 SPG gestützten Betretungsverbot für eine Wohnung, mit dem Annäherungsverbote an mehrere dort wohnhafte gefährdete Personen verbunden werden, nur um einen einzigen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (und nicht um mehrere solche Akte) handelt.

Im vorliegenden Fall wurden somit mit der Beschwerde zunächst zwei Verwaltungsakte (Betretungs- und Annäherungsverbote), nämlich einerseits jenes für die Wohnung in *** und andererseits jenes für den Kindergarten in *** bekämpft (vgl. schon oben 2.), wobei die Beschwerde gegen das letztgenannte Betretungs- und Annäherungsverbot in der Verhandlung am 20. Jänner 2025 zurückgezogen wurde.

9.1. Hinsichtlich des zurückgezogenen Teils der Beschwerde wurde von der LPD kein Zuspruch von Kosten begehrt und diese dem Verfahren auch erst nach der insoweit erfolgten Zurückziehung (vor allem im Hinblick auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach § 14 SPG und die daraus resultierende Frage, welcher Behörde die Rolle der belangten Behörde nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG zukommt, vgl. oben 3.) beigezogen wurde.

9.2. Hinsichtlich des aufrecht erhaltenen Teils wurde der Beschwerde Folge gegeben, sodass der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG Anspruch auf Aufwandersatz hat. Hiefür ergeben sich konkret die folgenden Kostenbestandteile (in €):

Eingabengebühr: 30,00

Schriftsatzaufwand: 737,60

Verhandlungsaufwand: 922,00

Summe: 1.689,60

V.Zur (Un-)Zulässigkeit der Revision

1. Im Fall voneinander trennbarer Absprüche ist auch die Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision getrennt zu prüfen (VwGH 21.06.2017, Ro 2016/03/0011, mwN).

2. Die Revision gegen die mit Spruchpunkt 1. ausgesprochene Einstellung ist nicht zulässig, weil insoweit im vorliegenden Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Der Beschluss beruht vielmehr auf dem Wortlaut der §§ 28 Abs. 1 erster Halbsatz und 31 Abs. 1 VwGVG sowie auf der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3. Gegen die mit Spruchpunkt 3. getroffene Sachentscheidung ist die Revision hingegen zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38a Abs. 6 SPG fehlt, konkret zum Charakter der Dokumentation als Modalität des Betretungs- und Annäherungsverbotes sowie in weiterer Folge zu den Anforderungen an die Dokumentation in inhaltlicher Hinsicht sowie zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Unterlagen als Dokumentation iSd § 38a Abs. 6 SPG anzusehen sind. Die Beantwortung dieser Fragen ergibt sich auch nicht klar aus dem Gesetzeswortlaut.

Es scheint insbesondere auch vorstellbar, die Dokumentation als selbständig nach § 88 Abs. 2 SPG bekämpfbares sicherheitsbehördliches Handeln anzusehen (der VwGH hat etwa in der vorzitierten Erkenntnis vom 08.11.2024 auch die Schlüsselabnahme und Durchsuchung nach § 38a Abs. 2 Z 2 SPG und die Wegweisung nach Z 6 iVm Abs. 5 als selbständig bekämpfbare Akte qualifiziert). Diesfalls handelte es sich nicht um eine Modalität des Betretungs- und Annäherungsverbotes, die im Fall der Gesetzwidrigkeit das Verbot selbst mit Rechtswidrigkeit belastet. Ebensowenig ist die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene systematische Auslegung der Abs. 6 und 7 des § 38a SPG zwingend, die zu dem Ergebnis führt, dass eine Dokumentation, die keinen klaren Hinweis auf noch folgende wesentliche Dokumentationsteile enthält und daraufhin ohne diese Teile der behördlichen Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbotes zu Grunde gelegt wird, rechtswidrig ist. Es scheint insbesondere auch vorstellbar, dass eine unvollständigen bzw. unrichtigen Dokumentation lediglich die Rechtswidrigkeit einer auf ihrer Grundlage vorgenommenen Überprüfung bewirkt (zu deren selbständiger Anfechtbarkeit nach §88 Abs. 2 SPG s. VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280, mwN), nicht aber des Betretungs- und Annäherungsverbot selbst mit Rechtswidrigkeit belastet.

Eine von der Auslegung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich abweichende Auslegung des § 38a Abs. 6 SPG könnte somit dazu führen, dass die Beschwerde insoweit abzuweisen wäre.

4. Die Kostenentscheidung (Spruchpunkt 4.) hängt auf Grund des § 35 Abs. 2 VwGVG von der unter Spruchpunkt 3. getroffenen Sachentscheidung ab.

Im Übrigen wirft Spruchpunkt 4. insoweit eine selbständige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, als auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vorliegt, ob bei (aus Sicht der einschreitenden Beamten) Vorliegen zweier gefährdeter Personen iSd § 38a Abs. 1 SPG an derselben Adresse zwei Betretungs- und Annäherungsverbote oder – wie es vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hier angenommen wurde – lediglich ein Betretungsverbot verbunden mit zwei Annäherungsverboten, also nur ein Verwaltungsakt, vorliegt. Ginge man von zwei Betretungs- und Annäherungsverboten aus, bestünde Anspruch auf den doppelten Schriftsatzaufwand nach § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/09/0090, mwN).

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