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LVwG-AV-227/001-2025•LVwG N LVwG-AV-227/001-2025
LVwG-AV-227/001-2025Landesverwaltungsgericht17.04.2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Ausbildungsphase; Anordnung; Perfektionsfahrt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18.02.2025, GZ. ***, betreffend Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe der zweiten Ausbildungsphase nach dem Führerscheingesetz (FSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18.02.2025, GZ. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet, dass er bis zum 17.06.2025 die nachfolgend angeführten Ausbildungsabschnitte der zweiten Ausbildungsphase, nämlich die Perfektionsfahrt für die Klasse A im Sinne des § 4b Abs. 3 FSG, zu absolvieren habe. Mit dieser Anordnung verlängere sich die Probezeit um ein weiteres Jahr, weshalb der Beschwerdeführer zudem verpflichtet sei, seinen Führerschein zur Eintragung der Probezeitverlängerung unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln abzuliefern. Eine Bestätigung über die erfolgte Absolvierung sei der Bezirkshauptmannschaft Tulln innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Tulln zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 17.08.2023 erstmals die Lenkberechtigung für die Klasse A erworben habe. Die Frist zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase sei am 17.10.2024 abgelaufen. Das Verstreichen der Frist und die Setzung einer Nachfrist von vier Monaten seien dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt worden.
Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A und B hätten anlässlich des erstmaligen Erwerbs eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Es seien im Rahmen dieser zweiten Ausbildungsphase Perfektionsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und ein Fahrsicherheitstraining, das ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch beinhalte, sowie bei den Klassen A1, A2 und A auch ein Gefahrenwahrnehmungstraining zu absolvieren. Würden die dazu in § 4b FSG genannten Stufen nicht innerhalb von 14 Monaten bezogen auf die Klassen A1, A2 und A nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, sei der Führerscheinbesitzer nach Fristablauf darüber zu informieren und sei in diesem Schreiben auf die Probezeitverlängerung hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb der in einem zu setzenden Nachfrist von vier Monaten nachgewiesen werde.
Der Beschwerdeführer habe trotz Setzung der Nachfrist die zweite Ausbildungsphase nicht zeitgerecht abgeschlossen, sodass ihm spruchgemäß die Absolvierung der fehlenden Ausbildungsstufe bescheidmäßig aufzutragen gewesen wäre. Die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides sei zudem im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr in Verzug dringend geboten, um zu verhindern, dass ein Besitzer einer Lenkberechtigung, der die zweite Ausbildungsphase nicht fristgerecht abgeschlossen habe, am Straßenverkehr teilnehme.
In seiner fristgerecht am 19.02.2025 der Bezirkshauptmannschaft Tulln per E-Mail übermittelten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, in der Sache selbst zu entscheiden und eine Fristverlängerung ohne Probezeitverlängerung zuzusprechen und damit eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Tulln zurückzuverweisen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es richtig sei, dass er die Lenkberechtigung der Klasse A2 am 17.08.2023 erhalten habe und er die zweite Ausbildungsphase bis Februar 2025 abgeschlossen habe müssen, worauf er auch von der Bezirkshauptmannschaft Tulln hingewiesen worden wäre. Allerdings habe er bei Kontaktaufnahme mit der Fahrschule B, Standort ***, im Herbst 2024 die Information erhalten, dass die Absolvierung der verpflichtenden Perfektionsfahrt erst ab März 2025 wieder möglich wäre. Auch weitere Fahrschulen hätten aufgrund der im Winter erfolgten Anmeldung der Fahrschulmotorräder keine Möglichkeit geboten, dem Erfordernis fristgerecht nachzukommen.
Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Vorschriften mehrerer Fahrschulen nicht möglich gewesen, den rechtskonformen Zustand herzustellen, weswegen er nun eine einjährige Probezeitverlängerung erhalten habe. Die Rechtslage ordne eine Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase binnen 14 Monaten an, wobei nicht berücksichtigt werde, ob eine Einhaltung dieser Frist bzw. der Nachfrist nach herrschenden Umständen möglich sei. Der Beschwerdeführer begehre daher eine Fristverlängerung, in der es möglich sei, den rechtskonformen Zustand herzustellen, ohne eine Probezeitverlängerung zu erhalten.
Mit seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Screenshot von 3 mit der Fahrschule C geführten Nachrichten vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 25.02.2025 legte die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Akt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Tulln vorgelegten Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer, der bereits seit 17.03.2022 im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse B ist und am 21.01.2023 und am 07.06.2023 dazu die beiden Perfektionsfahrten und am 23.02.2023 das Fahrsicherheitstraining absolvierte, hat am 17.08.2023 erstmals eine Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 und A, konkret die Lenkberechtigung der Klasse A2 erworben. Am 18.10.2024 absolvierte der Beschwerdeführer dazu im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase das Fahrsicherheitstraining.
Die Perfektionsfahrt absolvierte der Beschwerdeführer binnen der bis 17.10.2024 bestandenen Frist und auch binnen der ihm nach Ablauf dieser Frist schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung von der Bezirkshauptmannschaft Tulln bekanntgegebenen Nachfrist von 4 Monaten nicht.
Der Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Auszug aus dem Führerscheinregister und aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde. Unstrittig ist demnach insbesondere, dass der Beschwerdeführer am 17.08.2023 erstmals eine Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 und A erworben hat, er jedoch nicht bis 17.10.2024 und auch nicht binnen der Nachfrist von 4 Monaten, die dem Beschwerdeführer ebenso unstrittig von der Bezirkshauptmannschaft schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bekanntgegeben wurde, die Perfektionsfahrt im Rahmen der Mehrphasenausbildung nicht absolviert hat.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlich von Relevanz:
§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG):
„(1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
(…)
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.“
§ 4a Abs. 1 bis Abs. 5 FSG:
„(1) Anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A sowie anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klasse B haben deren Besitzer unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs. 3 innerhalb des in § 4b Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Bei den Klassen A1, A2 und A ist die zweite Ausbildungsphase nur einmal und zwar anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer der genannten Klassen zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A und für die Klasse B erstmalig erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für beide Klassen (A (A1, A2) und B) zu durchlaufen.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen über die zweite Ausbildungsphase sind Besitzer von ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigungen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach dem Erwerb ihrer Lenkberechtigung im Ausland nach Österreich verlegen, selbst wenn eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 erteilt wurde.
(3) Der Besitzer einer Lenkberechtigung der in Abs. 1 genannten Klassen ist zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase nicht verpflichtet, wenn er
1. seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) ins Ausland verlegt hat oder
2. innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Lenkberechtigung sich nachweislich für mindestens sechs Monate zum Zweck des Besuches einer Schule oder Universität im Ausland aufhält und
zum Zeitpunkt einer etwaigen Wiederbegründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder des Aufenthaltes in Österreich der Erwerb der Lenkberechtigung länger als zwölf Monate zurückliegt.
(4) Im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase sind
1. Perfektionsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und
2. ein Fahrsicherheitstraining, das
a) ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und
b) bei den Klassen A1, A2 oder A zusätzlich ein Gefahrenwahrnehmungstraining beinhaltet,
gemäß den Bestimmungen des § 4b zu absolvieren.
(5) Perfektionsfahrten sind von Fahrschulen unter Anleitung eines geeigneten Ausbildners abzuhalten. Perfektionsfahrten für die Klassen A1, A2 und A dürfen auch von Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, abgehalten werden. Perfektionsfahrten dürfen von Fahrlehrern für die Klasse A oder von Instruktoren, die zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings befugt sind, durchgeführt werden. Über die Perfektionsfahrten sind von der durchführenden Stelle entsprechende Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Perfektionsfahrt umfasst
1. eine Fahrt im Beisein des Ausbildners und
2. ein Gespräch mit dem Ausbildner.
Die Perfektionsfahrt gilt als Ausbildungsfahrt. Eine Durchführung der Perfektionsfahrt ist zulässig, auch wenn der Betreffende nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist.“
§ 4b Abs. 3 FSG:
„(3) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
1. ein Fahrsicherheitstraining, ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und ein Gefahrenwahrnehmungstraining, die alle an einem Tag abzuhalten sind, im Zeitraum von zwei bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
2. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von vier bis 14 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung.
Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Zwischen der Absolvierung der in Z 1 und 2 genannten Inhalte hat ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu liegen.“
§ 4c Abs. 1 und Abs. 2 FSG:
„(1) Die jeweils durchführende Stelle hat die Absolvierung der einzelnen in § 4b genannten Stufen der zweiten Ausbildungsphase im Führerscheinregister einzutragen und dem Teilnehmer eine Bestätigung über die Absolvierung der jeweiligen Stufe auszustellen, wobei das Fahrsicherheitstraining und das, bei den Klassen A1, A2 und A auch das Gefahrenwahrnehmungstraining, als Einheit anzusehen sind und von der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle einzutragen und zu bestätigen sind. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Anbindung der Fahrschulen und der in § 4a Abs. 6 Z 1 genannten Vereine an das Führerscheinregister zu ermöglichen.
(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 17.08.2023 erstmals im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse A2 ist. Gemäß § 4a Abs. 1 FSG hat anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung unter anderem der Klasse A2 deren Besitzer eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen, die gemäß § 4b Abs. 3 FSG aus einem Fahrsicherheitstraining und einer Perfektionsfahrt besteht, auch wenn der Betreffende – wie gegenständlich – bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist (vgl. § 4b Abs. 3 vorletzter Satz FSG).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun aber auch, dass der Beschwerdeführer die zweite Ausbildungsphase nach § 4a Abs. 1 iVm Abs. 5 iVm § 4b Abs. 1 FSG insofern nicht fristgerecht bis zum 17.10.2024 beendete, als er die Perfektionsfahrt nicht bis dahin absolvierte, obgleich – dies unbestritten – kein Ausnahmefall nach § 4a Abs. 2 oder 3 FSG vorlag. Der Beschwerdeführer wurde auch nach Ablauf dieser Frist von der Bezirkshauptmannschaft Tulln darüber in Kenntnis gesetzt, dass diese Frist abgelaufen und ihm eine Nachfrist zur Absolvierung der Perfektionsfahrt von vier Monaten gesetzt wird, dies mit dem Hinweis, dass bei neuerlicher Missachtung die Probezeit verlängert werde. Der Beschwerdeführer absolvierte auch binnen dieser Nachfrist die Perfektionsfahrt nicht.
Werden zufolge des § 4c Abs. 2 FSG eine oder mehrere der im § 4b FSG genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von 14 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, so ist der Führerscheinbesitzer 14 Monate nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, so hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufen anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen verlängert sich die Probezeit.
Festzuhalten ist demnach, dass es sich bei den im Zusammenhang mit der Absolvierung der Ausbildungsschnitte gesetzlich festgelegten Fristen um solche handelt, die in jedem Fall eingehalten werden müssen und durch kein wie immer geartetes Ereignis erstreckt werden können. Auch ist in diesem Zusammenhang nicht auf ein etwaiges Verschulden oder Nichtverschulden der betreffenden Person abzustellen, diese (Nach-)Frist nicht einhalten zu können, aufgrund dessen es auch keiner Feststellungen bedurfte, ob und inwieweit der Beschwerdeführer Anfragen an Fahrschulen und Absagen von diesen erhielt. Vielmehr treten die entsprechenden gesetzlichen Stufen der Ausbildungsphasen und die darin enthaltenen Fristen zwingend ex lege in Kraft. Die entsprechenden Sanktionen und auch die Verlängerung der Probezeit sind nicht vom behördlichen Ermessen abhängig. Sind daher nach Verstreichen der Nachfrist weitere Teile der Ausbildung offen, so sind von der Behörde diese fehlenden Ausbildungsschritte mit Bescheid anzuordnen.
Da gegenständlich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes die Perfektionsfahrt vom Beschwerdeführer auch binnen der ihm gesetzten Nachfrist nicht erfolgte, hatte die Bezirkshauptmannschaft Tulln rechtsrichtig die Anordnung der Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase gemäß § 4b Abs. 3 FSG anzuordnen. Diese – vom Beschwerdeführer im Übrigen auch unbekämpft gebliebene – Anordnung hat jedoch ex lege zur Folge, dass sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängerte. Es liegt sohin auch hier nicht im Ermessen der Behörde und auch nicht des erkennenden Gerichtes, die Verlängerung der Probezeit herabzusetzen oder überhaupt von einer eben solchen abzusehen. Vielmehr verlängerte sich eben gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach § 4c Abs. 2 FSG mit dieser Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3, zweiter bis vierter Satz, FSG (vgl. auch LVwG NÖ 12.04.2022, LVwG-AV-314/001-2022).
Im Ergebnis erwies sich die Beschwerde als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Es wurde zudem auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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