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LVwG-AV-1061/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1061/001-2024
LVwG-AV-1061/001-2024Landesverwaltungsgericht16.04.2025
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verkehrssicherheit; Beeinträchtigung; Entfernungsauftrag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde der A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 24. Juni 2024, Zl. ***, betreffend einen Auftrag zur Entfernung einer Schwarzpappel nach § 91 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 24. Juni 2024, Zl. ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die nunmehrige Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes mit der Grundstücknummer ***, KG ***, die darauf befindliche Schwarzpappel gemäß § 91 StVO 1960 zu entfernen.
Begründend führte die Behörde aus, dass bereits im Jahr 2015 festgestellt worden sei, dass sich auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, eine Schwarzpappel mit einem geschätzten Alter von 65 Jahren und einer Höhe von 23 Metern und einer weitverzweigten, fülligen Krone befinde. Es seien Fraßspuren des kleinen und großen Pappelbocks festgestellt worden, der Baumstamm sei im Inneren hohl.
Bei einer Überprüfung durch den forstfachlichen Amtssachverständigen am 7. März 2019 sei festgestellt worden, dass diese Schwarzpappel einen altersbedingt labilen Gesundheitszustand mit zahlreichen Totästen aufweise.
Es sei daher eine Begutachtung durch einen FLL-zertifizierten Baumkontrolleur angeraten worden.
Am 18. Juli 2019 sei durch den forstfachlichen Amtssachverständigen bei einer neuerlichen Begutachtung vor Ort festgestellt worden, dass durch den derzeitigen Gesundheitszustand des Baumes nicht ausgeschlossen werden könne, dass herabstürzende größerer Äste Spaziergänger oder Verkehrsteilnehmer gefährden.
Es werde sohin angeraten, eine Überprüfung bzw. Erhaltungsmaßnahmen (Totastentfernung) schnellstmöglich durchzuführen.
Eine neuerliche visuelle Beurteilung durch den forstfachlichen Amtssachverständigen im Jahr 2023 habe ergeben, dass durch den derzeitigen Gesundheitszustand des Baumes nicht ausgeschlossen werde könne, dass herabstürzende größere Äste Spaziergänger oder Verkehrsteilnehmer gefährden.
Es werde daher eine Begutachtung eines FLL-zertifizierten Baumkontrolleurs als Maßnahme angeraten. Nur eine solche Begutachtung könne mit Gewissheit feststellen, ob Pflegemaßnahmen die Verkehrssicherheit gewährleisten. Andernfalls müsse eine gänzliche Entfernung des Baumes empfohlen werden.
Aus dem Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen gehe hervor, dass zahlreiche Totäste mit einer Durchmesserstärke von bis zu 15 cm über den gesamten Kronenabschnitt vorgefunden werden konnten, und dass bereits Totäste abgebrochen seien. Es konnte keine Kronenpflege erkannt werden. Das Alter des Baumes werde auf mindestens 70 Jahre geschätzt. Es sei von einem Absterben weiterer Äste auszugehen, die in der Folge abbrechen können und somit eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer darstellen könnten.
Die gesetzte Frist für die Entfernung des Baumes bzw. alternativ den Nachweis durch einen FLL-zertifizierten Baumkontrolleur, dass keine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliege, habe die Grundstückseigentümerin ungenützt verstreichen lassen, weswegen spruchgemäß die Entfernung des Baumes aufgetragen werden müsse.
Dagegen erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführt, dass sie im Jahr 2024 den B mit der Begutachtung der Schwarzpappel beauftragt habe. Es sei festgestellt worden, dass lediglich wenige Äste zu entfernen seien, welche allesamt in Richtung ihres Grundstückes und nicht in Richtung der Straße ragen würden. Der B kenne den Baum bereits seit Jahren und werde sich weiterhin um diesen Baum professionell kümmern. Dessen Fällung sei daher keinesfalls erforderlich.
Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin das Angebot der C GmbH über die Erstellung eines Baumkatasters in ***, ***, vor.
Dieser Baumkataster beinhaltet: Dokumentation und Bewertung von Baumumfeld und Standort, Dokumentation und Bewertung von Krankheits- und Schadsymptomen und Beurteilung von Gesamtzustand, Vitalität, Stand- und Bruchsicherheit, Maßnahmenempfehlung, Erstellung eines Protokolls über Baumzustand und Verkehrssicherheit, Austausch bzw. Ersatz beschädigter bzw. Fehler in der Baumplakette nach den Richtlinien der Ö-Norm L 1122 und L 1125.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die Beschwerdeführerin auf, ein Gutachten eines FLL-zertifizierten Baumkontrolleurs vorzulegen, zumal die D dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitgeteilt habe, dass die Firma in keinem aufrechten Vertragsverhältnis zu der Liegenschaftseigentümerin stehen würde, weswegen sie nicht befugt sei, Daten herauszugeben.
Mit E-Mail vom 18. Februar 2025 legte die Beschwerdeführerin die Rechnung der D vor, wonach am 23. Oktober 2024 Baumpflege nach Ö-Norm 1122 zur RK am 27. März 2024 an der Populus sp. (Pappel) in der *** auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde. Des Weiteren wurde das Maßnahmenblatt vorgelegt, wonach Totholzentfernung gemäß Ö-Norm L1122 inklusive absterbender Äste am 23. Oktober 2024 durchgeführt wurden. Als Maßnahme wurde durchgeführt: „Baumbesteigung zur Restwandprüfung/SIA-Methode gemäß Ö-Norm 1122, vor allem Bruchstellen der der Starkastbrüche auf Fäule/Schwachstellen prüfen, Zwiesel begutachten“.
Seitens des B wurde die Baumkarte betreffend die Liegenschaft der Beschwerdeführerin in der *** und das Baumblatt betreffend die Pappel Populus sp. übermittelt.
Auf der Grundstücksnummer *** KG ***, die im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, stockt eine nunmehr 28 Meter hohe Schwarzpappel mit einem Kronendurchmesser von 16 Metern, Kronenansatz von 4 Metern, die 60 bis 70 Jahre alt ist und eine hohe Lebenserwartung hat. Die Schwarzpappel wurde vom B am 14. November 2017 kontrolliert, am 2. Oktober 2020, wurde jeweils als Maßnahme gemäß Ö-Norm L1122 „Totholz entfernen“ festgelegt. Maßnahme hat eine hohe Priorität.
Die Schwarzpappel wurde am 27.03.2024 kontrolliert. Die Auswertung ergab einen Totholzanteil; mittlere Priorität, einen Schädigungsgrad; mittlere Priorität, Schädigungsgrad: mittlere Priorität, Zwieselbildung; Null, verminderte Standsicherheit; Null, Gesamtbewertung; mittlere Priorität.
Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass am 23. Oktober 2024 Totholz gemäß Ö-Norm 1122 inklusive absterbender Äste durchgeführt wurden. Die Maßnahme war Baumbesteigung zur Restwandprüfung/SIA-Methode gemäß Ö-Norm 1122, vor allem Bruchstellen der Starkastbrüche auf Fäule/Schwachstellen Prüfen; Zwiesel begutachten. Als nächster Kontrolltermin wurde der 27.03.2025 angeführt.
Nach den vom B durchgeführten Maßnahmen kann von keiner konkret vorhandenen Beeinträchtigung oder unmittelbaren drohenden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Schwarzpappel im Entscheidungszeitpunkt ausgegangen werden.
Gemäß § 91 Abs. 1 StVO 1960 hat die Behörde die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benutzbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z. B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der spruchgenannten Liegenschaften ist. Unstrittig ist, dass die Pappel auf ihrer Liegenschaft stockt.
Die Straßenverkehrsordnung 1960 verpflichtet in mehreren Normen (vgl. §§ 33, 91, 93) die Eigentümer von Grundstücken bzw. Liegenschaften zu einem bestimmten Verhalten.
Wenn feststeht, dass der Baum im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, ist eine Aufforderung gemäß § 91 Abs. 1 StVO 1960 einerseits dann zu erlassen, wenn dieser die Verkehrssicherheit beeinträchtigt; das Gesetz erwähnt als Beispiele, wenn ein Baum die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beeinträchtigt. Andererseits ist ein Auftrag nach § 91 Abs. 1 StVO 1960 auch dann zu erteilen, wenn ein Baum die Benutzbarkeit der Straße und damit indirekt die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Es handelt sich dabei um eine vorbeugende Maßnahmen, welche die zuständige Verwaltungsbehörde (hier: gemäß § 94b Abs. 1 lit.b StVO die Bezirksverwaltungsbehörde) anzuordnen hat, um Unfälle zu vermeiden. Die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit muss aber tatsächlich konkret vorhanden sein oder unmittelbar drohen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang, in dem § 91 Abs. 1 StVO steht, dass diese Bestimmung die Behörde nur dazu ermächtigt, den Auftrag zu erteilen solche Bäume auszuästen oder zu entfernen, die durch ihre unmittelbare Situierung neben der Straße einen negativen Einfluss auf den sich auf der Straße abwickelnden Verkehr haben, es soll der aktuelle Betrieb und die laufende Benutzbarkeit der Straße gesichert werden.
Zumal im Entscheidungszeitpunkt durch die Schwarzpappel keine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nach § 91 Abs. 1 StVO 1961 und auch keine unmittelbare drohende Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ausgeht, eine abstrakte, von einem völlig unbestimmbaren Ereignis abhängige Beeinträchtigung nicht genügt, war der Beschwerde Folge zu geben und Bescheid zu beheben.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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