LVwG N LVwG-S-2541/001-2024

LVwG-S-2541/001-2024Landesverwaltungsgericht11.04.2025

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungsanlage; Anordnung; Schließung; konsensloser Betrieb;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2541/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2541.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, zuletzt wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 08. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „Manipulationstätigkeiten wie Rodungsarbeiten, Erdbautätigkeiten sowie“ ersatzlos zu entfallen hat.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in Höhe von EUR 5.000,-- zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von EUR 500,--, insgesamt EUR 5.500,--, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 08. Oktober 2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:02.05.2024

Ort:***, Gst.Nr.: ***, KG ***

Tatbeschreibung:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22.01.2024, ***, wurde mit sofortiger Wirkung die Schließung der von Ihnen konsenslos betriebenen Abfallbehandlungsanlage (Lagerung und Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen) auf Gst. Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, verfügt.

Die "Schließung" des Betriebes bedeutet insbesondere, dass auf der Anlage ab sofort keine Abfälle mehr behandelt, gesammelt, und zwischengelagert werden dürfen.

Dieser Bescheid ist nicht in Rechtskraft erwachsen, er kann aber gemäß § 62 Abs. 2c AWG 2002 sofort vollstreckt werden.

Im Zuge einer Überprüfungsverhandlung durch die BH Gänserndorf am 02.05.2024 wurde festgestellt, dass Manipulationstätigkeiten wie Rodungsarbeiten, Erdbautätigkeiten sowie Tätigkeiten, die auf eine weitere Behandlung der zwischengelagerten Abfälle wie die Zerkleinerung von Altholz schließen lassen, durchgeführt wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs. 1 Z. 17 AWG 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 66/202 i.V.m. dem Bescheid vom 22.01.2024, ***

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 5.000,0041 Stunden§ 79 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG

2002 BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 66/202

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-€ 500,00

setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

Gesamtbetrag:€ 5.500,00“

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige des Amtes der NÖ Landesregierung. Verfahrensrechtlich wurde in die Entscheidungsbegründung Folgendes aufgenommen:

„Mit E-Mail vom 02.10.2024 gaben Sie wie folgt an:

leider habe ich wieder nicht alle Unterlagen zu dem Akt erhalten, daher kann ich meine Rechtfertigung zu ***, mit der gesetzten Frist vom 02.10.2024 leider nicht abgeben.

Ich ersuche um Zusendung der in der Anzeige von Hr. B auf Seite 2 (siehe Abbildung1) benannt, um mich auch ordnungsgemäß rechtfertigen zu können.

Aufgrund dieser E-Mail wurde Ihnen am 03.10.2024 wie folgt mitgeteilt:

Sehr geehrter Herr A, es wurde Ihnen aufgrund Ihres Antrages vom 27.09.2024 am 30.09.2024 eine Aktenkopie zum Verwaltungsstrafverfahren mit dem Kennzeichen *** übermittelt.

Weitere Unterlagen liegen im ha. Verwaltungsstrafakt nicht auf. Ihnen wird eine neuerliche Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 08.10.2024 (einlangend bei der Behörde) eingeräumt. Sollte bis zu diesem Termin keine Rechtfertigung einlangen, wird das Verwaltungsstrafverfahren ohne Ihre Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden.

Bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt und wird das Verfahren ohne Ihre Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt.“

Nach Darstellung der relevanten abfallrechtlichen Normen führte die Strafbehörde aus, dass die Verwaltungsübertretung durch die dienstlichen Feststellungen des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, als erwiesen anzusehen sei.

Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass als mildernd kein Umstand zu werten wäre, erschwerend wäre eine Vormerkung nach dem AWG 2002.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschuldigte erhob gegen diese strafrechtliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Begründet wurde dies wie folgt:

„Sehr geehrter Herr C,

sowohl mein Einspruch als auch meine Stellungnahme bleiben im vollen Umfang aufrecht, da ich nur dem Entfernungsauftrag entsprochen habe.

Die Rodungsarbeiten im Grünland sind auch bei einer Betriebsschließung erlaubt bzw. sogar vom Richter des Landesverwaltungsgerichtes angeordnet worden.

Da ich mir nichts zu Schulden kommen lassen habe, ersuche ich Sie den Bescheid aufzuheben.

Sollte der Bescheid nicht aufgehoben werden, ersuche ich um eine öffentliche mündliche Verhandlung.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 28. Jänner 2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Zl. ***, sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-S-2541/001-2024 Beweis erhoben wurde. Weiters erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers. Zur Einvernahme der Zeugin D, sowie des Zeugen E wurde die Verhandlung auf 18. März 2025 vertagt.

Bei der Verhandlung am 18. März 2025 wurde die Zeugin D krankheitsbedingt entschuldigt. Seitens der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wurden der Verhandlungsleiterin Fotodokumentationen der Lokalaugenscheine vom 02. Mai 2024 bzw. 07. Februar 2024 übergeben, welche als Beilage ./A bzw. ./B der Verhandlungsschrift angefügt wurden. Weiters erfolgte die Einvernahme des E, Amtssachverständiger für Abfallchemie, als Zeuge.

4. Feststellungen:

A ist grundbücherlicher Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***.

Dort betrieb er auf Teilbereichen dieses Grundstückes eine Abfallbehandlungsanlage, die gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 einer abfallrechtlichen Genehmigung bedurfte, indem er in den Jahren 2021 bis 2024 Abfälle in großem Umfang auf dieses Grundstück verbrachte und diese herbeigeschafften Abfälle sodann mit seinen mobilen Behandlungsanlagen behandelte und lagerte, wobei es sich dabei um größere Mengen (Haufen mit je 50 m3 bis 100 m3) von Bauschutt (Beton- und Mauerwerksabbruch), von Holzabfällen mit einem hohen Anteil an Spanplattenabfällen, von Eisen- und Metallabfällen, mehrere befüllte Mulden mit Sperrmüll, von Eisenabfällen, von Bodenaushubmaterial, von Asphaltabbruch, von Altreifen und vereinzelt von Elektrogeräten handelte, wobei sämtliche Abfälle, die sich nicht in Mulden befanden, auf unbefestigtem Boden ungesichert gelagert wurden.

Der Beschwerdeführer verfügte über folgende abfallrechtliche Genehmigungen für die auf die Liegenschaft sich befindlichen fünf mobilen Behandlungsanlagen:

Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. April 2014, Zl. ***, betreffend einen mobilen Prallbrecher - Bullcon 0700, Nr. ***

Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 8. Mai 2018, Zl. ***, betreffend eine mobile Schwerlast Siebanlage Extec E7, Seriennummer: ***

Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 8. Mai 2018, Zl. ***, betreffend eine mobile langsam laufende Trommelsiebanlage der Marke Komptech Primus, Seriennummer: ***

Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15. Oktober 2020, Zl. ***, betreffend einen Einschwingenbackenbrecher mit Vorabsiebung der Marke Fintec 1107, Seriennummer: ***

Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16. Oktober 2020, Zl. ***, betreffend einen langsam laufenden Universalwalzenzerkleinerer Terminator 5000S Trailer mit Magnetabscheider, Seriennummer: ***.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Jänner 2024, Zl. ***, wurde mit sofortiger Wirkung die Schließung der konsenslos betriebenen Abfallbehandlungsanlage (Lagerung und Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen auf Grundstück Nr. ***, KG ***) verfügt, wobei die Abfallrechtsbehörde im Detail anordnete: „Die Schließung des Betriebes bedeutet insbesondere, dass auf der Anlage ab sofort keine Abfälle mehr behandelt, gelagert und zwischengelagert werden dürfen.“ Als Rechtsgrundlage wurde § 62 Abs. 2a AWG 2002 angeführt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25. Jänner 2024 zugestellt.

Im Zuge einer Überprüfungsverhandlung durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 02. Mai 2024 wurden Tätigkeiten festgestellt, woraus geschlossen werden kann, dass (auch) nach dem 07. Februar 2024 eine weitere Behandlung der zwischengelagerten Abfälle stattgefunden hat. Insbesondere wurde eine maschinelle Zerkleinerung von Altholz durchgeführt. Auf dem Haufwerk mit der Bezeichnung 11 (gemäß Plan mit der Bezeichnung „04.12.23 A *** KG ***“) wurden am 02. Mai 2024 mehr geschredderte Holzabfälle gelagert, als beim Lokalaugenschein am 07. Februar 2024 vorgefunden werden konnten, wobei angenommen werden kann, dass diese Materialzufuhr insbesondere durch die maschinelle Bearbeitung der noch im Februar 2024 im Haufwerk mit der Bezeichnung 5 gelagerten Holzabfälle mit anschließender Lagerung im Haufwerk 11, rechtsseitig der im Dezember 2023 gelagerten Holzabfälle, begründet ist.

Ebenso wurden die im Haufwerk mit der Bezeichnung 4 gelagerten Holzabfälle, insbesondere zum Teil blau beschichtete Altholzplatten, zwischen 07. Februar 2024 und 02. Mai 2024 maschinell zerkleinert und in diesem Bereich gelagert.

Das Haufwerk 11 befindet sich zumindest in Teilbereichen auf Teilflächen des Grundstückes Nr. ***, KG ***, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18. August 2020, Zl. ***, idF Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. Juli 2021, Zl. LVwG-AV-1055/001-2020, als Wald im Sinne des Forstgesetzes festgestellt wurden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine andere Person als A für diese Abfallbehandlung verantwortlich ist.

A ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützen sich auf die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt zur Zl. ***, in diesem enthalten insbesondere der Maßnahmenauftrag der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Jänner 2024, Zl. ***, sowie die Niederschrift der Abfallrechtsbehörde vom 02. Mai 2024, Zl. *** bzw. ***, samt Fotodokumentation.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden nun von der Abfallrechtsbehörde sämtliche von ihr bei den Lokalaugenscheinen am 02. Mai 2024 bzw. 07. Februar 2024 angefertigten Lichtbilder vorgelegt. Ebenso hat der Amtssachverständigen für Abfallchemie, welcher bei diesen behördlichen Amtshandlungen in dieser Funktion beigezogen wurde, die von ihm angefertigten Lichtbilder der Behörde zur Verfügung gestellt bzw. dem Verwaltungsgericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. März 2025 präsentiert.

Der Zeuge E, der das gegenständliche Grundstück im Rahmen seiner Tätigkeit als abfalltechnischer Amtssachverständiger zumindest auch am 05. Dezember 2023 akribisch in Augenschein genommen hat, schilderte im Rahmen seiner Einvernahme im Detail, wie er zu seiner Formulierung in seinem Gutachten „es wurden jedoch Manipulationstätigkeiten, Rodungsarbeiten, Erdbautätigkeiten (Wegebau) sowie Tätigkeiten, die auf eine weitere Behandlung der zwischengelagerten Abfälle schließen lassen, festgestellt“ kam.

Da die auf Abbildung 4 dokumentierten Abfalllagerungen bereits auf dem Übersichtsplan, welcher als Grundlage für die Verhandlung am 05. Dezember 2023 diente, abgelichtet sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Lagerungen nach dem im Beschwerdeverfahren relevanten Schließungsbescheid durchgeführt wurden.

Auch die vom Zeugen bei seiner Einvernahme beschriebenen Erdbauarbeiten und Schnittmaßnahmen bezogen sich offensichtlich auf Arbeiten, welche im östlichen Liegenschaftsbereich stattgefunden haben und gemäß Plan im Waldfeststellungsverfahren zur Zl. *** (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18. August 2020, Zl. ***, idF Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. Juli 2021, Zl. LVwG-AV-1055/001-2020) außerhalb von Waldflächen iSd Forstgesetzes durchgeführt wurden.

Gegenüber dem erkennenden Gericht äußerte sich der als Zeuge einvernommene Sachverständige dahingehend, dass er „am 02. Mai 2024 keine Rodung iSd Forstgesetzes festgestellt [habe], sondern Tätigkeiten als Rodungsarbeiten tituliert [hat] um zu beschreiben, dass Bäume und Sträucher entfernt wurden und ein provisorischer Weg errichtet wurde. Nach diesem Weg waren diese Lagerungen festzustellen.“ (Seite 3f der Verhandlungsschrift), weshalb diese Tatsache bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu berücksichtigen war.

Was die Wahrnehmungen der Änderungen bei der Lagerpositionen Nr. 4, 5 und 11 (Bezeichnungen gemäß Plan mit der Beschriftung „04.12.23 A *** KG ***“) betrifft, hinterließ der Zeuge während seiner gesamten Zeugeneinvernahme einen sehr gewissenhaften und äußert korrekten Eindruck, sodass für das erkennende Gericht an der Sorgfältigkeit und Genauigkeit des Zeugen an Bestandsveränderungen am Gelände im Konnex mit dessen Fachkunde keinerlei Zweifel bestanden. Gesamthaft gab es daher keinen Grund, die detailgetreuen Aussagen dieses Zeugen anzuzweifeln, sodass sich keinerlei Anhaltspunkte ergaben, an den beschriebenen Änderungen, insbesondere an den volumsmäßigen Veränderungen der relevanten Haufwerke 4, 5 und 11 an Holzabfällen zu zweifeln.

Glaubwürdig gab der Zeuge an, dass das Haufwerk 11 sich beim Lokalaugenschein am 05. Dezember 2023 in Kegelform präsentierte. Dass sich das Haufwerk 11 beim Lokalaugenschein am 02. Mai 2024 nicht mehr so darstellte, wie im Dezember 2023 bzw. beim Lokalaugenschein am 07. Februar 2024 vorgefunden, konnte er an den von ihm wahrgenommenen Farbunterschiede der Holzabfälle beschreiben (siehe Seite 4 der Verhandlungsschrift). Zudem konnte durch den Lichtbildvergleich (Bild vom 07. Februar 2024 = Beilage ./J der Verhandlungsschrift vom 18. März 2025 mit Bild vom 02. Mai 2024 = Abbildung 1 der Verhandlungsschrift vom 02. Mai 2024) nachgewiesen werden, dass das Haufwerk 11 sich seit 07. Februar 2024 mengenmäßig vergrößert hat; insbesondere konnte der verwitterte Bereich, der bereits im Dezember 2023 vorhanden war, festgestellt werden, im Februar 2024 rechts davon frisch behandeltes Altholz, welcher Bereich zum Mai 2024 sich in Form und Menge insofern verändert hat, als der im Februar 2024 bestehende Abstand zwischen den beiden kegelförmigen Haufwerken mit behandeltem Holzabfällen quasi aufgefüllt wurde und sich – wie in der Abbildung 1 der Verhandlungsschrift vom 02. Mai 2024 ersichtlich – ein großes Haufwerk durch weitere Materialzufuhr bildete. Ein Vergleich zu den im Hintergrund bestehenden Bewuchs, wo es laut Aussagen des Rechtsmittelwerbers keine Änderungen gab, dokumentiert ebenso die zusätzlichen Abfalllagerungen.

Dass im Bereich des Haufwerkes 4 die zumindest im Februar 2024 gelagerten zum Teil blau beschichteten Altholzplatten danach maschinell behandelt und am 02. Mai 2024 in zerkleinerter Form in diesem Bereich gelagert wurden, konnte durch die Aussage des Amtssachverständigen für Abfallchemie festgestellt werden, welcher diese Änderungen am Standort auch durch ein Lichtbild dokumentiert hat (Lichtbild Nr. 41 der Beilage ./A der Verhandlungsschrift vom 18. März 2025).

Dass eine Abfallbehandlung zwischen Februar 2024 und Mai 2024 stattgefunden hat, wurde vom Amtssachverständigen insbesondere auch damit begründet, dass offensichtlich im Bereich des Haufwerkes 5 am 07. Februar 2024 noch nicht unbeachtliche Mengen an unbehandeltem Altholz in diesem Bereich festgestellt (und fotografisch vom Zeugen festgehalten mit einem Lichtbild, das der Verhandlungsschrift vom 18. März 2025 als Beilage ./I angeschlossen wurde) werden konnten, welche am 02. Mai 2024 nicht mehr vorgefunden werden konnten. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich keine glaubhaften Angaben machen, doch erklärt dieser Umstand, weshalb das Haufwerk 11 derart als Volumen zunehmen konnte. Dass das Material einfach weggeführt wurde, wie vom Beschwerdeführer ohne Nachweise behauptet, erscheint dem erkennenden Gericht in keinster Weise glaubhaft.

Es gibt keinen tragfähigen Hinweis, umso weniger einen Beweis, welcher die Richtigkeit dieser Aussagen des Zeugen in Frage stellen würde. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das bestreitende Vorbringen des Beschwerdeführers sich in bloßen Behauptungen erschöpft, die er nicht unter Beweis zu stellen vermochte. Zugestanden wurde vom Rechtsmittelwerber bei seiner Einvernahme, dass er Abfälle entfernt habe.

Äußerst glaubhaft konnte der Zeuge auch vermitteln, dass er bei den Lokalaugenscheinen die für die von ihm attestierte Abfallbehandlung notwendigen Maschinen wahrnehmen konnte, welche der sachverständige Zeuge auch im Detail beschreiben konnte. Es gibt keinen Grund, dem Zeugen in diesem Zusammenhang eine Falschaussage zu unterstellen oder von einem Irrtum auszugehen. Vielmehr hat sich der Zeuge bemerkenswert exakt an die Verhältnisse auf dem verfahrensinkriminierten Grundstück erinnert, welche er durch Lichtbilder auch dokumentiert hat.

Dem Beschwerdeführer ist es in keinster Weise gelungen, Anhaltspunkte vorzubringen, die die Aussagen des Amtssachverständigen entkräften könnten. In die Beweiswürdigung hat einzufließen, dass der Beschwerdeführer – wie bereits in der Beschwerdeschrift angeführt, zugestanden hat, mit Altholz am Gelände hantiert zu haben. Zwar behauptete er lediglich eine Verladung zum Abtransport, Beweismittel konnte er jedoch keine nennen, welche glaubhaft machen, dass die auf der Liegenschaft gelagerten Holzabfälle nicht mit am Grundstück abgestellten Abfallbehandlungsanlagen behandelt und zumindest am 02. Mai 2024 im Bereich des Haufwerkes Nr. 11 gelagert wurden, was die exorbitante Vergrößerung dieses Haufwerkes mit geschredderten Holzabfällen erklärt.

Der Rechtsmittelwerber hat erstmals in der Verhandlung in den Raum gestellt, dass er für die Lagerung der verfahrensinkriminierten Abfälle nicht verantwortlich wäre. Nach Ansicht des Gerichtes handelt es sich um eine Schutzbehauptung, zumal sich aus dem abfallrechtlichen Akt ergibt, dass die Tatörtlichkeit regelmäßig vom Rechtsmittelwerber für Abfalllagerungen samt Abfallbehandlungen genutzt wurde. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, wer sich sonst auf das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück, welches auch teilweise eingezäunt ist, Zutritt hätte verschaffen sollen, war die Annahme stützt, dass der Einschreiter (wieder) lediglich versucht, sich seiner eigenen Verantwortung zu entziehen. Zudem ist aufgrund zahlreicher anderer beim erkennenden Gericht gegen den Beschwerdeführer anhängigen abfallrechtlichen (Straf-)Verfahren gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist; zuletzt beispielsweise in einem abfallrechtlichen Maßnahmenverfahren zur Zl. LVwGAV2476-2023.

Unzweifelhaft ist auch, dass der Beschwerdeführer seit 06. Mai 2020 unter dem Gewerbewortlaut „Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern“ zur GISAZahl *** an der Anschrift ***, ***, von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gewerberechtlich ermächtigt wurde.

6. Rechtslage:

Die Strafnorm des § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002 idF BGBl I 103/2013 regelt Folgendes:

7. Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wird die Nichteinhaltung eines Schließungsbescheides, der auf Rechtsgrundlage des § 62 Abs. 2a AWG 2002 erlassen wurde, vorgeworfen, wobei wesentlich ist, dass dieser Bescheid gemäß § 62 Abs. 2c AWG 2002 sofort vollstreckt werden kann, sodass im Beschwerdegegenstand nicht von Relevanz ist, ob dieser Bescheid rechtmäßig ergangen ist.

Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Jänner 2024, Zl. ***, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Dezember 2024, Zl. LVwGAV-215/001-2024, zwischenzeitlich als unbegründet abgewiesen wurde.

Im Verwaltungsstrafverfahren ist ebenso nicht entscheidend, ob es des erlassenen Maßnahmenauftrages tatsächlich bedurfte, um die Schutzinteressen gemäß § 43 Abs. 1 AWG 2002 zu wahren. Die Rechtmäßigkeit des Stilllegungsbescheides ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht zu überprüfen (vgl. VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188).

Für die Bestimmtheit einer Verpflichtung reicht es aus, wenn sie – allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar ist (zB VwGH 17.12.2014, 2013/10/0247).

Wie festgestellt hat der Rechtsmittelwerber zu verantworten, dass nach Erlassung des Stilllegungsbescheides insbesondere weitere Holzabfälle behandelt und am verfahrensinkriminierten Grundstück, insbesondere im Bereich der Haufwerke 4 und 11, zum angelasteten Tatzeitpunkt gelagert wurden.

Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen.

In den Erläuterungen zu § 37 AWG 2002 (984 der Beilagen zu den Sten. Prot., XXI. GP, S. 98) werden Schredder ausdrücklich als genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen angeführt, woraus erhellt, dass der Vorgang des Schredderns als Abfallbehandlung zu werten ist (VwGH 27.11.2008, 2006/07/0011).

Nach Anhang 2 R12 bzw. D2 zählen als Behandlungsverfahren vorbereitende Verfahren, die der Verwertung bzw. Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der unter R1 bis R11 bzw. D1 bis D12 aufgeführten Verfahren.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zwar über den jeweiligen Konsens seiner mobilen Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 52f AWG 2002 verfügte, im gegenständlichen Fall dieser Konsens die für die verfahrensgegenständliche stationäre Abfallbehandlungsanlage erforderliche abfallrechtliche Genehmigung nach § 37 AWG 2002 nicht zu ersetzen vermag, zumal das Rechtsinstitut der mobilen Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 7 Z 2 AWG 2022 iVm §§ 52 und 53 AWG 2002 lediglich dazu dient, an verschiedenen - zum Genehmigungszeitpunkt noch nicht bekannten - Standorten vorübergehend Anlagen zu betreiben und die dort bereits konsensgemäß vorhandenen Abfälle zu behandeln. Diese mobilen Behandlungs-anlagen dienen jedoch nicht dazu, an einem Ort aufgestellt zu werden und dann zu diesem Aufstellungsort verschiedene Abfälle zu verbringen und diese verbrachten Abfälle sodann an diesem Ort zu behandeln, wie z.B. brechen, zerkleinern, (zwischen)lagern (so LVwG NÖ 18.12.2024, LVwG-AV-215/001-2024).

Führt der Einsatz einer (grundsätzlich mobilen) Anlage auf Grund einer an einem Standort regelmäßig bzw. wiederkehrend erfolgenden Aufstellung bzw. eines solchen Betriebes dazu, dass die Auswirkungen mit jenen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar sind, liegt keine mobile Anlage vor (VwGH 25.09.2018, Ro 2017/05/0005).

Um Umgehungen im Einzelfall zu verhindern, ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. Führt der Einsatz einer (grundsätzlich mobilen) Anlage auf Grund einer an einem Standort regelmäßig bzw. wiederkehrend erfolgenden Aufstellung bzw. eines solchen Betriebes dazu, dass die Auswirkungen mit jenen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar sind, liegt keine mobile Anlage vor (so auch Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, § 52, K 1).

Zumal der Rechtsmittelwerber wie festgestellt seit Jahren am gegenständlichen Standort mit den dort aufgestellten Abfallbehandlungsanlagen Behandlungstätigkeiten durchführt, ist jedenfalls von einer stationären Abfallbehandlungsanlage iSd § 37 ff AWG 2002 auszugehen.

Für eine Strafbarkeit nach § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002 kommt es ausschließlich darauf an, dass eine in dieser Bestimmung genannte Anordnung (hier: gemäß § 62 Abs. 2a und 2b AWG 2002) vorlag und dass dieser nicht entsprochen wurde.

Der Rechtsmittelwerber wurde von der Abfallrechtsbehörde verpflichtet, die Abfallbehandlungsanlage zu schließen, ergo nicht zu betreiben. Bei der vorgeworfenen Nichteinhaltung dieses behördlichen Auftrages handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, das grundsätzlich erst mit Beendigung des rechtswidrigen Zustandes, also mit der Erfüllung des Auftrages beendet wäre (vgl. auch VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097).

Zudem wurde die Lagerung jener Abfälle, der nach Erlassung des Stilllegungsbescheides rechtswidrig am angelasteten Tatort behandelt wurden, unbestritten am 02. Mai 2024 fortgeführt, sodass eine Rechtswidrigkeit des von der belangten Behörde angelasteten Tatzeitpunktes nicht erkannt werden kann. Da sohin festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer nach Zustellung des verfahrensrelevanten Maßnahmenbescheides weiter (zumindest) Holzabfälle geschreddert und am 02. Mai 2024 gelagert hat, hat der Rechtsmittelwerber dem Schließungsbescheid vom 22. Jänner 2024, Zl. ***, nicht eingehalten, weshalb er in objektiver Hinsicht die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertragung des § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002 zu verantworten hat.

Dem gegenüber konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Rodungsarbeiten iSd Forstgesetzes durchgeführt hat. Auch die von der Strafbehörde angelasteten „Erdbautätigkeiten“ widersprechen nicht dem Schließungsbescheid der Abfallrechtsbehörde, zumal hierfür offensichtlich keine neuen Materialien angeliefert wurden, sodass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu korrigieren war.

Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die belangte Behörde ist im konkreten Fall zu Recht von zumindest fahrlässiger Begehung der Tat ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat im Sinne des § 5 VStG keine Umstände geltend gemacht, die zu einer Exkulpierung führen würden.

8. Zur Strafhöhe:

§ 19 VStG lautet:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die übertretene Rechtsnorm dient dem Schutz und der Verwirklichung der Ziele des Abfallwirtschaftsrechtes. Die Notwendigkeit der Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage ist im Bereich des Abfallwirtschaftsrechtes insbesondere damit begründet, dass die Errichtung und der Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage nur so nach den Zielen und Grundsätzen des Umweltrechtes sichergestellt werden. Die einschlägigen Rechtsvorschriften des AWG 2002 sollen verhindern, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotenzial für die Umwelt jedenfalls in einer solchen Weise behandelt wird, dass die Umwelt nicht gefährdet wird. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der umfangreiche Schutz der Umwelt, ist sehr hoch.

Bei der Strafbemessung wurde von der Verwaltungsbehörde kein Milderungsgrund berücksichtigt; erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe gewertet.

„Gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig“ iSd § 79 Abs. 1 letzter Halbsatz AWG 2002 ist nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausübt, sondern nur gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler (VwGH 21.02.2008, 2005/07/0105).

Wie festgestellt liegt diese Voraussetzung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit vor, sodass im Beschwerdegegenstand der qualifizierte Strafsatz des § 79 Abs. 1 letzter Halbsatz AWG 2002 in Höhe von EUR 4.200,-- als Mindeststrafe heranzuziehen ist.

Von der belangten Behörde wurde als erschwerend das Straferkenntnis zur Zl. *** wegen Übertretung nach § 15 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 gewertet.

Milderungsgründe sind nicht aktenkundig und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insbesondere lässt das Beschwerdevorbringen eine jegliche schuldeinsichtige Verantwortung vermissen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH), sodass mangels Vorliegens eines Milderungsgrundes die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG ausscheidet.

Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei derartigen Verwaltungsübertretungen jedenfalls der Verhängung entsprechender Geldstrafen. Dem Beschwerdeführer ist vor Augen zu führen, dass er mit dieser Tathandlung gegen fundamentale Rechtsvorschriften im Abfallwirtschaftsrecht verstoßen hat.

Auch wenn die Tathandlung spruchgemäß eingeschränkt wurde, verstößt das Verwaltungsgericht nicht gegen den im Beschwerdeverfahren geltenden Grundsatz des Verschlimmerungsverbotes: Eine rechtmäßige Anwendung des § 20 VStG scheidet im konkreten Fall mangels Vorliegens von Milderungsgründen aus (vgl. VwGH 18.10.2007, 2006/09/0031). Der Rechtsmittelwerber ist einschlägig vorbestraft, welche Vorstrafe ihn offensichtlich nicht zum rechtmäßigen Handeln bewegen konnte, weshalb die von der Strafbehörde verhängte Geldstrafe samt der als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen war.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.

Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 41.200,-- vorsieht (vgl. VwGH 24.10.2001, 2001/04/0137). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht zulässig, dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zu seinen Gunsten (§ 52 Abs. 8 VwGVG) vorgenommen hat. Eine solche Änderung liegt insbesondere auch dann vor, wenn das Verwaltungsgericht den von der Strafbehörde angenommenen strafbaren Tatbestand einschränkt und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten verringert wird (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.10.2020, Ra 2019/09/0151, mwN). Aufgrund der quantitativen Einschränkung der Tathandlung war dem Beschwerdeführer der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.