LVwG N LVwG-S-1326/001-2024

LVwG-S-1326/001-2024Landesverwaltungsgericht10.04.2025

Regest

Ordnungsrecht; Hundehaltung; Verwaltungsstrafe; Beaufsichtigung; Einfriedung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1326/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1326.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 16.05.2024, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Hundehaltegesetz, durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 30.01.2025

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 16.05.2024, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er als Hundehalter am 04.04.2024 gegen 12:30 Uhr die Aufsicht über den von ihm gehaltenen Hund der Rasse Pitbull-Labrador-Mischling, geb. ***, Rufname "C", bei der Verwahrung desselben im Liegenschaftsbereich des Anwesens in ***, ***, samt angrenzendem Feld unterlassen habe, wobei aufgrund der mangelnden Einfriedung gegenständlicher Liegenschaft nicht gewährleistet gewesen wäre, dass der Hund das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen könne, obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden dürften, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten seien, dass die Tiere das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen könnten. Der Hund sei zu dem genannten Zeitpunkt unbeaufsichtigt auf der eingefriedeten Wiese vor seinen landwirtschaftlichen Gebäuden verwahrt worden und habe er sohin gegen die Bestimmungen des § 1 NÖ Hundehaltgesetz verstoßen.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 20,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Krems zusammengefasst aus, dass aufgrund der dem Akt zu entnehmenden Lichtbilder, auf welchen sich der Hund zum Tatzeitpunkt auf der uneingefriedeten Liegenschaft befinde und keine Aufsichtsperson wahrzunehmen sei, die belangte Behörde den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalt auch trotz seiner Stellungnahme vom 26.12.2023 (offensichtlich gemeint: vom 06.05.2024) weiterhin als erwiesen annehme.

Die Verwaltungsübertretung sei vom Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht verwirklicht worden, da seine Liegenschaft keine hinreichende Einfriedung aufweise und der Hund dort ohne Aufsicht verwahrt worden sei. Außerdem sei dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Krems erwogen, dass mildernd keine einschlägigen Vormerkungen und erschwerend kein Umstand zu berücksichtigen wären. Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht persönlich mit E-Mail vom 03.06.2024 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass nach Durchsicht der ihm übermittelten Unterlagen sich der von ihm in Bezug auf die Aktenzahl *** vom 07.02.2024 geäußerte Verdacht bestätige und die Eingaben, welche nachträglich und ausschließlich durch Frau D getätigt worden wären, das bereits gezeichnete Bild untermauere. Frau D bestätige das Bemühen des Beschwerdeführers bei der Verwahrung seines Hundes und, dass sie sich bewusst und absichtlich auf die Lauer lege, um vermeintliche Fehltritte dokumentieren zu können. Sie schrecke dabei nicht davor zurück, Tatsachen in ihrem gewünschten Bild zu verzerren und ausschließlich Bildausschnitte mit der Darstellung des Hundes, in diesem Fall, beim Defäkieren des Hundes auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, zu übermitteln. Die Aufnahme zeige einen geschätzten Ausschnittswinkel von 7 Meter, jedoch nicht den erweiterten Blickwinkel, welcher eröffnen würde, dass sich der Beschwerdeführer im Bereich der Heizraumtüre aufhalte. Auch zeige ein Lichtbild die Anwesenheit der Bauarbeiter (Pritsche), der Mutter des Beschwerdeführers und auch seine eigene Person. Im Allgemeinen gelte, dass der Zaun geöffnet sei, wenn der Hund nicht vor Ort sei oder seine ordnungsgemäße Verwahrung nicht anders gewährleistet werden könne.

Die Tatbeschreibung gründe auf eine einseitig geführte Nachbarschaftsfehde und spreche diese impertinente Person tatsächlich nur für sich. „C“ begleite den Beschwerdeführer zum Arbeitsplatz und zu diversen Veranstaltungen und hätten sich beim Beschwerdeführer anwesende Personen noch nie über dessen Verwahrung gestört gefühlt. Der Hund lebe im Familienverband des Beschwerdeführers und befinde er sich dauerhaft in Obhut und stehe unter seiner Aufsicht.

Frau D erläutere auch ganz unverblümt ihren perfiden Antrieb – der Hund solle dem Beschwerdeführer entzogen und in Gewahrsam genommen und über ihn und seine Lebensgefährtin ein Hundehalteverbot verhängt werden. Sie habe seit jeher Angst vor Hunden und alle Hundebesitzer diesbezüglich angefeindet. Die beschriebenen Einschränkungen ihres Lebenswandels erlege sie sich selbst auf.

Der Beschwerdeführer lade die Behörde und auch den zuständigen Amtstierarzt herzlich ein, sich im Zuge eines Lokalaugenscheins, ein Bild von der tatsächlichen Lebenssituation zu machen. Es sei ihm bewusst, dass von jedem Hund ab einer bestimmten "Gewichtsklasse" ein potenzielles Gefahrenmoment ausgehen könne, er sehe aber nicht die Pauschalierung einer missbräuchlichen Verwendung dieser latenten Gefahr. "C" lebe hier unter Beachtung der Bestimmungen des Bundestierschutzgesetzes und des Hundehaltegesetzes des Bundeslandes Niederösterreichs.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 20.06.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Krems dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Am 19.11.2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche vom Beschwerdeführer ohne ausreichende Entschuldigung unbesucht blieb. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht, dass, insofern sich der Hund eben auf dem uneingefriedeten Grundstück des Beschwerdeführers befunden habe, sich der Hund jedenfalls immer in Hör- und Sichtweite des Beschwerdeführers befunden habe. Der Hund und der Beschwerdeführer hätten eine Ausbildung gemäß § 4 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz absolviert. Darüber hinaus sei keine Gefahrensituation vorgelegen, um angemessen einschreiten zu müssen, sodass der Hund auf Kommando des Beschwerdeführers stets abrufbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei etwa 15 bis 20 Meter von dem Hund am Tattag entfernt gewesen. Von der zur Verhandlung erschienenen Vertreterin der belangten Behörde wurde in dieser Verhandlung ergänzend vorgebracht, dass selbst wenn sich der Beschwerdeführer, wie in seiner Beschwerde ausgeführt, vor dem Heizraum befunden habe, dadurch die Aufsicht iSd § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz nicht gegeben sei mit Verweis auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-S-1129/001-2024. Dazu replizierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass in Hinblick auf das NÖ Jagdgesetz, welches gegenüber dem NÖ Hundehaltegesetz eine lex specialis darstelle, eine Strafbarkeit nur bestehe, wenn der Hund wildere oder sich der Hund erkennbar der Einwirkung seines Halters entzogen habe und außerhalb seiner Rufreichweite herumstreune. Die Auslegung der belangten Behörde würde eine strengere Rechtslage nach dem NÖ Hundehaltegesetz darstellen und wäre dieser somit nach systematischer Interpretation nicht zu folgen.

Nachdem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt wurde, erfolgte am 30.01.2025 zum Zwecke der nochmaligen Ladung und Einvernahme des Beschwerdeführers eine fortgesetzte mündliche Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer wiederum unentschuldigt nicht erschienen ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in diesen Verhandlungen Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Krems sowie GZ. LVwG-S-1326/001-2024 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einschließlich der in der Verhandlung vorgelegten Beilagen ./A bis ./D (Lichtbilder) und ./I bis ./III (medizinische Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend), durch Verlesung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Verfahren zur GZ. LVwGS1129/001-2024 sowie des dazu ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2024 zur Zl. *** und durch Einvernahme der Zeugin D.

Im Anschluss an die Verhandlung vom 30.01.2025 wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich spruchgemäß die Beschwerdeentscheidung verkündet. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführervertreters vom 11.02.2025 beantragte dieser fristgerecht die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Halter des am *** geborenen Hundes der Rasse Pitbull-Labrador-Mischling mit dem Rufnamen „C“. Er absolvierte mit diesem Hund im Jahr 2022 positiv die Ausbildung nach § 4 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz.

Am 04.04.2024 gegen 12:30 Uhr ließ der Beschwerdeführer seinen Hund auf die uneingefriedete Wiese vor seinen landwirtschaftlichen Gebäuden seines Anwesens in ***, ***. Diese landwirtschaftlich genutzte Fläche grenzt an eine öffentliche Straße und unter anderem auch einem dort befindlichen Buswartehäuschen. Der Hund konnte sohin ungehindert das Grundstück des Beschwerdeführers etwa bis zu eben diesem Buswartehäuschen oder auch bis zum in Sichtweite angrenzenden Anwesen der Familie D verlassen.

Es kann nicht festgestellt werden, ob sich der Hund zu diesem Zeitpunkt in Hör- und Sichtweite des Beschwerdeführers befand. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hat sich der Beschwerdeführer jedoch mindestens 15 bis 20 Meter von seinem Hund entfernt befunden.

Dieser Zustand, dass sich der Hund unbeaufsichtigt auf den nicht eingefriedeten Grundstücken des Beschwerdeführers aufhielt, ereignete sich in dieser Form am 04.04.2024 zum wiederholten Male und wurde unter Zugrundelegung eines ähnlich gelagerten Sachverhaltes der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 19.04.2024 zur GZ. ***, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.08.2024 zur GZ. LVwG-S-1129/001-2024 und mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2024 zur GZ. ***, einer Übertretung nach § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz für schuldig erkannt.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes in Verbindung mit den Beilagen ./A bis ./D und der Aussage der Zeugin D sowie aus den angesprochenen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Konkreten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Halter des verfahrensgegenständlichen Hundes war und auch nach wie vor ist. Die Feststellung die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ausbildung betreffend ergibt sich aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.08.2024.

Die Feststellungen über die Situierung der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeiten ergeben sich vor allem aus der Beilage ./A und aus den im Verwaltungsstrafakt erliegenden Fotos. Daraus ergibt sich insbesondere auch, dass jener Bereich, in dem sich der Hund des Beschwerdeführers festgestelltermaßen zur Tatzeit frei laufend und demnach insbesondere ohne Leine aufgehalten hat, nicht eingezäunt ist und auch überhaupt keine Einfriedung aufweist. Es ist sohin denklogisch, dass grundsätzlich der Hund ungehindert das Grundstück des Beschwerdeführers in jede Richtung, so etwa auch bis zu eben dem angesprochenen Buswartehäuschen oder auch bis zum in Sichtweite angrenzenden Anwesen der Familie D – beides ist ebenso auf der Beilage ./A ersichtlich – verlassen konnte.

Dass sich der Hund des Beschwerdeführers zur Tatzeit auf eben dieser uneingefriedeten Wiese befunden hat, wurde vom Beschwerdeführer in seinem Vorbringen auch gar nicht substantiiert bestritten und ergibt sich dies auch aus den im Verwaltungsstrafakt erliegenden Fotos in Verbindung mit der damit in Einklang stehenden Aussage der Zeugin D. Vor allem ergibt sich daraus auch, dass keinesfalls davon auszugehen ist, dass sich zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer in Hör- und Sichtweite seines Hundes befunden hat.

Es ist im Grundsätzlichen festzuhalten, dass die Zeugin auf das erkennende Gericht einen überaus glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen hat. Die Aussage stand nicht nur im völligen Einklang mit ihren bisher schon vor der Bezirkshauptmannschaft Krems getätigten Angaben und mit den insgesamt vorliegenden Lichtbildern, sondern ist in sich stimmig und fügen sich im Übrigen auch in das Bild zu den Verfahrensergebnissen des zur GZ. LVwG- 1120/001-2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geführten Verfahrens. Es gibt nicht die geringste Veranlassung, der Zeugin zu unterstellen, jeweils unter Wahrheitspflicht mehrfach wissentlich falsche Angaben getätigt zu haben und sich dadurch den Gefahren einer strafgerichtlichen Verfolgung auszusetzen.

Dass an sich die Zeugin auch als Mutter eines Kindes Angst vor dem Hund verspürt und eine erhebliche Sensibilisierung bestand – dies umso mehr, wenn der sich aus dem Verwaltungsstrafakt ergebende Sachverhalt der Tötung einer Katze auch nur ansatzweise richtig ist – und deshalb auch verstärkt auf den Hund des Beschwerdeführers achtet, kann nicht verwundern. Vielmehr verstärkt gerade diese auch vom Beschwerdeführer selbst geäußerte Annahme, dass sie zur Tatzeit auch auf den Beschwerdeführer achtete und das Nichterkennen des Beschwerdeführers dafürspricht, dass er eben nicht vor Ort war. Aus der von der Zeugin glaubwürdig dargelegten Position hätte sie den Beschwerdeführer zweifelsfrei sehen und erkennen müssen.

Was nun den Beschwerdeführer selbst betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass er zweimal unentschuldigt bzw. nicht ausreichend entschuldigt den Verhandlungen fern geblieben ist. Die Vertagung der Verhandlung vom 19.11.2024 erfolgte ausschließlich zum Zwecke der von seinem Rechtsvertreter beantragten Einvernahme. Trotzdem unternahm der Beschwerdeführer vor der Verhandlung vom 30.01.2025 nicht einmal den Versuch, sein abermaliges Nichterscheinen zu entschuldigen. Mangels der Möglichkeit seiner Einvernahme durch das erkennende Gericht ist es diesem auch unmöglich, seine Aussage zu beweiswürdigen. Doch selbst wenn man sein Vorbringen seines Rechtsvertreters zu seinen Gunsten würdigen möchte, ergibt sich, dass sich der Hund zur Tatzeit 15 bis 20 Meter von ihm befunden hätte, sodass eben selbst unter Berücksichtigung aller den Beschwerdeführer entlastenden Umstände die bezughabenden Feststellungen zu treffen waren. Ansonsten ist das – noch von ihm persönlich – in seiner Beschwerde erstattete Vorbringen nahezu ausschließlich davon geprägt, die Zeugin D anzugreifen und auf die Haltung des Hundes abseits der Tatzeit abzustellen; eine substantiierte Bestreitung des konkreten Tatvorwurfes ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Die Feststellungen schließlich in Bezugnahme auf die dem 04.04.2024 vorangegangenen ähnlich gelagerten Vorfälle ergeben sich wiederum aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugin D, dem Inhalt des Verwaltungsstrafaktes – hier vor allem den sehr anschaulichen Lichtbildern – und den bezughabenden Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen liegt auch hier keine substantiierte Bestreitung des Beschwerdeführers vor.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz:

„(2) Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.“

§ 10 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ Hundehaltegesetz:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. gegen die Bestimmungen des § 1 verstößt,

(…)

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5a, 9 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.“

§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“

§ 19 VStG:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Übertretung gegen die Rechtsvorschriften des § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz zur Last gelegt. Gemäß § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz darf ein Hund ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich – dies eben auch unbestritten, dass sich der Hund des Beschwerdeführers zur Tatzeit auf einem nicht eingefriedeten Grundstück vor dessen landwirtschaftlichen Anwesen befunden hat. Auf diesem Grundstück befindliche und frei herumlaufende Hunde sind daher denklogisch grundsätzlich nicht daran gehindert, das Grundstück aus eigenem Antrieb zu verlassen. Es kommt nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut auch nicht darauf an, ob der Hund des Beschwerdeführers tatsächlich das Grundstück verlassen hat. Maßgebend ist hierbei bereits die Möglichkeit (arg. „nicht verlassen kann“), die Bestimmung des § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz ist erfolgsunabhängig formuliert.

Festgestellt wurde zudem auch, dass nicht festgestellt werden kann, ob sich der Beschwerdeführer selbst nicht in Hör- und Sichtweite des Hundes befunden hat. Dazu wird insbesondere auch auf den angesprochenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2024 vollinhaltlich verwiesen, welches einen völlig gleich gelagerten Sachverhalt den Beschwerdeführer und seinen Hund betreffend zur Grundlage hatte, sodass unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes zweifellos nicht von einer ausreichenden Verwahrung des Hundes gesprochen werden kann.

Der Beschwerdeführer verantwortet sich in seinem Vorbringen damit, dass sein Hund zu diesem Zeitpunkt nicht unbeaufsichtigt gewesen wäre, zumal er sich sehr wohl in Sicht- und Hörweite des Hundes befunden habe. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes unentschuldigtes Nichterscheinen zu den Verhandlungen nicht an der Ermittlung des Sachverhaltes mitgewirkt und sich das Beweismittel seiner eigenen Einvernahme genommen, sodass eben letztendlich kein einziges Beweismittel dieses Vorbringen stützt, die vorliegenden Beweismittel ein diametrales Bild dazu zeigen und eine auf dieses Vorbringen basierende Feststellung nicht zu treffen war.

Im Übrigen ist aber zu seinem Vorbringen auch entgegnend auszuführen, dass die Verpflichtung in § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz, einen Hund zu beaufsichtigen, nicht dahingehend verstanden werden kann, dass diese „Aufsicht“ auch aus einer größeren Entfernung möglich und zulässig wäre. Die Beaufsichtigung eines Hundes im Sinne des § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetzes verlangt nämlich, dass es der Person, die die Aufsicht innehat, grundsätzlich jederzeit möglich ist, in eine Situation, in der der jeweilige Hund involviert ist, innerhalb kurzer, der (Gefahren-)Situation angemessener, Zeit korrigierend einzugreifen.

Nach seinem eigenen Vorbringen war der Hund des Beschwerdeführers 15 bis 20 Meter von ihm entfernt und hatte somit auch unter Zugrundelegung seiner eigenen Darstellung sein Hund insbesondere theoretisch die ungehinderte Möglichkeit, das Grundstück ohne weiteres zu verlassen und etwa zu dem angrenzenden Buswartehäuschen, in dem sich bestimmungsgemäß jederzeit Personen und vor allem Kinder befinden können, zu gelangen. Auch dazu wird wiederum auch nochmals auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.08.2024 zur GZ. LVwG-S-1129/001-2024 und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2024 zur GZ. *** verwiesen. Selbst unter Zugrundelegung eben seines Vorbringens ist schon alleine angesichts der räumlichen Distanz nicht gewährleistet und konnte dies bei einer Entfernung von 15 bis 20 Metern nicht sein, dass der Beschwerdeführer eben als Halter des Hundes jederzeit in eine Situation, in der der Hund involviert ist, innerhalb kurzer, der (Gefahren-)Situation angemessener, Zeit korrigierend eingreifen konnte. Alleine, dass der Hund entsprechend seiner Aussage sofort und immer auf Zurufe reagiert, ist auf jeden Fall aber keine ausreichende Gewähr zur Einhaltung der den Beschwerdeführer in diesem Sinne treffenden Verpflichtung im Rahmen der Haltung seines Hundes.

Wenn nicht zuletzt der Beschwerdeführer auf das NÖ Jagdgesetz als lex specialis gegenüber dem NÖ Hundehaltegesetz verweist, ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass eine Übertretung nach dem NÖ Jagdgesetz nicht verfahrensgegenständlich ist und auf Basis des festgestellten Sachverhaltes eben das gesamte Verfahren über eine Übertretung nach dem NÖ Hundehaltegesetz zum Vorwurf gemacht wurde.

Der Beschwerdeführer hat daher das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine greifbaren Anhaltpunkte, die zu seiner Exkulpierung führen würden. Gerade als Halter eines Hundes wie dem gegenständlichen und umso mehr aus seiner beruflichen Tätigkeit, insgesamt aber vor allem aus der Haltereigenschaft des Beschwerdeführers an sich, müssen ihm die einschlägigen Vorschriften der Hundehaltung und die Bedeutung ihrer Einhaltung bewusst sein, sodass von grob fahrlässigem Verhalten auszugehen ist und ihm somit auch in subjektiver Hinsicht die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vorzuwerfen ist.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer verletzten Rechtsnorm liegt darin, eine Gefährdung anderer Personen und Tiere und letztendlich auch des Tieres selbst zu verhindern. Sowohl der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer verletzten Norm als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sind jeweils hoch.

Strafmildernd wurde von der belangten Behörde fälschlicherweise das Fehlen einschlägiger Vormerkungen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer nicht unbescholten. Nur die Unbescholtenheit wäre strafmildernd zu werten; würden die Vormerkungen einschlägig sein, würden sie im Gegenteil straferschwerend wirken. Auch weitere Milderungsgründe liegen nicht vor. Erschwerend ist nichts zu werten.

Unter weiterer Berücksichtigung der general- und spezialpräventiven Erwägungen, ist doch dem Beschwerdeführer, aber auch der Allgemeinheit die Bedeutung der Einhaltung dieser Bestimmungen vor Augen zu führen, der weiters glaubhaft von ihm angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und des gesetzlichen Strafrahmens, wurde doch von der belangten Behörde die Geldstrafe ohnehin im absolut untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt, ist somit der Beschwerdeführer durch die Höhe der festgesetzten Geldstrafe samt der dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafe nicht beschwert und kam auch eine Strafherabsetzung nicht in Betracht, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers noch sein Verschulden gering waren.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle. Im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu leisten.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen klaren Gesetzeswortlaut und auf die zitierte Rechtsprechung, von der nicht abgewichen wurde, verwiesen (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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