LVwG N LVwG-AV-177/001-2025

LVwG-AV-177/001-2025Landesverwaltungsgericht10.04.2025

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Einstellung; Rückerstattung; Selbsterhaltungsfähigkeit; Unterhaltspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-177/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.177.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die RichterinHR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 16. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Einstellung und Rückerstattung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) für die Zeit vom 01.04.2022 bis 31.03.2023, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben dass die Spruchunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten haben:

„I. Die Herrn A, SVNr. ***, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 08.04.2022 und der Information über die jährliche Richtsatzanpassung vom 18.01.2023, ***, gewährten Leistungen nach dem NÖ SAG für die Zeit von 01.04.2022 bis 31.03.2023 werden rückwirkend von Amts wegen mit 12.04.2022 eingestellt.

II. Herr A, SVNr. ***, hat die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 08.04.2022 und mit Information über die jährlichen Richtsatzanpassung vom 18.01.2023, ***, gewährten Leistungen in folgenden Zeitraum und folgendem Ausmaß rückzuerstatten:

folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts

von 12.04.2022 bis 30.04.2022 aliquot in Höhe von € 371,61

von 01.05.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von monatlich € 586,76

von 01.01.2023 bis 31.03.2023 in Höhe von monatlich € 632,18

und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

von 12.04.2022 bis 30.04.2022 aliquot in Höhe von € 131,85

von 01.05.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von monatlich € 208,18

von 01.01.2023 bis 31.03.2023 in Höhe von monatlich € 238,18

Das ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von € 9.474,90.

III. Die Rückerstattung wird ab Jänner 2025 der gewährten Geldleistung angerechnet und wird im Ausmaß 119 Raten (118 x € 80,00 und 1 x € 34,90) einbehalten.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.01.2025, Zl. ***, wurde über die mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2023, Zl. ***, für die Zeit von 01.04.2022 bis 31.03.2023 bewilligten Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes an Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) wie folgt entschieden:

„I. Die Herrn A, SVNr. ***, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 08.04.2022 und der Information über die jährliche Richtsatzanpassung vom 18.01.2023, ***, gewährten Leistungen nach dem NÖ SAG für die Zeit von 01.04.2022 bis 31.03.2023 werden von Amts wegen eingestellt.

II. Herr A, SVNr. ***, hat die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 08.04.2022 und mit Information über die jährliche Richtsatzanpassung vom 18.01.2023, ***, gewährten Leistungen in folgenden Zeitraum und folgendem Ausmaß rückzuerstatten:

folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts

von 01.04.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von € 586,76 monatlich

von 01.01.2023 bis 31.03.2023 in Höhe von € 632,18 monatlich

und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

von 01.04.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von € 208,18 monatlich

von 01.01.2023 bis 31.03.2023 in Höhe von € 238,18 monatlich

Das ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von € 9.766,38.

III. Die Rückerstattung wird ab Jänner 2025 der gewährten Geldleistung angerechnet und wird im Ausmaß von 122 Raten (1 x € 86,38 und 121 x € 80,00) einbehalten.“

Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der dem Bewilligungsbescheid betreffend die Sozialhilfeleistungen zu Grunde liegende Sachverhalt dahingehend geändert habe, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 15.12.2022 der Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Eltern auf Unterhaltsleistungen zurückgewiesen worden sei, da keine Präzisierung beim Bezirksgericht eingebracht worden sei.

Der Beschwerdeführer habe die vom Bezirksgericht *** angeforderte Präzisierung nicht eingebracht und sei infolge dessen der Antrag auf Verpflichtung der Eltern auf Unterhaltsleistungen zurückgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe seine Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht und habe dadurch seine Ansprüche auf Leistungen nach dem NÖ SAG für den Zeitraum von 01.04.2022 bis 31.03.2023 verwirkt.

Aus dem Grund seien dem Beschwerdeführer für den Zeitraum keine Leistungen zugestanden und sei der Beschwerdeführer zur Rückerstattung verpflichtet. Die Rückerstattung des Übergenusses erfolge in monatlichen Teilbeträgen und werde ab Jänner 2025 von den gewährten Geldleistungen nach dem NÖ SAG einbehalten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte dazu vor, dass die Präzisierung im damaligen Unterhaltsfestsetzungsverfahren beim Bezirksgericht *** aus moralischen Gründen nicht erfolgt sei, da er mit den Eltern ein sehr gutes Verhältnis pflege. Es wurde vorgebracht, dass eine Klage auf Unterhalt gegen den Vater des Beschwerdeführers aufgrund seines monatlichen Einkommens (im Jahr 2022 € 1.912,39) auch nicht zielführend gewesen wäre.

Gegenständliche Beschwerde wurde mündlich am 11.02.2025 vor der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu Protokoll gebracht und in der Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ) zur Entscheidung vorgelegt.

Das LVwG NÖ nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zu Zl. ***, in die Bezugsakten der Behörde zu Zl. ***, in den Gerichtsakt zu Zl. LVwG-AV-177-2025 sowie in die Beschwerde des Beschwerdeführers. Weiters wurde Einsicht in das Protokoll des BG *** und die Beschlüsse des BG *** zu Zlen *** und *** genommen.

Entscheidungsrelevante Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2023, Zl. ***, wurden über Antrag des Beschwerdeführers für die Zeit von 01.04.2022 bis 31.03.2023 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes (monatlich € 586,76, ab Richtsatzanpassung für 2023 monatlich € 632,18) und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes (monatlich € 208,18 und ab Richtsatzanpassung für 2023 monatlich € 238,18) bewilligt und in der Folge entsprechend angewiesen.

Zum Zeitpunkt der behördlichen Bewilligung oben angeführter Sozialhilfeleistungen war ein Verfahren zur Geltendmachung der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Beschwerdeführer beim BG ***, eingeleitet durch den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.01.2022, anhängig.

Der Beschwerdeführer wurde im oben angeführten Bewilligungsbescheid vom 08.04.2022 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, spätestens bis September 2022 detaillierte Angaben zum Status des beim Bezirksgericht *** anhängigen Verfahrens betreffend die Unterhaltsfestsetzung gegenüber den Eltern der Behörde vorzulegen.

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und lebt alleine in einer Mietwohnung in ***, ***.

Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 2008 das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der ***-Universität *** mit dem akademischen Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ ab.

Der Beschwerdeführer hat (laut Aktenlage) kein Vermögen, er bezieht Sozialhilfeleistungen und bekommt seit 01.01.2024 von seinen Eltern Unterhaltsleistungen in der Höhe von insgesamt monatlich € 180,00 (vom Vater: 150,00 und von der Mutter: € 30,00).

Der Beschwerdeführer ist (betreffend den beschwerderelevanten Zeitraum) seit 18.05.2021 dauernd arbeitsunfähig.

Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Erkrankung. Es wurde beim Beschwerdeführer im Jahr 2018 eine paranoide Schizophrenie festgestellt.

Der Beschwerdeführer ist nicht erwachsenenvertreten und konnte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis aktuell seine Angelegenheiten vor Gerichten und Behörden alleine wahrnehmen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 10.11.2022, Zl. ***, wurde das Verfahren, mit welchem die Notwendigkeit der Einrichtung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer geprüft wurde, eingestellt.

Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer brachte am 26.01.2022 beim zuständigen Bezirksgericht *** einen Antrag auf Festsetzung einer monatlichen Unterhaltsleistung gegen seine Eltern ein.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bezirksgerichtes *** vom 22.03.2022 aufgefordert, diesen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung gegen seine Eltern auf Grund der unpräzisen Einbringung ziffernmäßig genau zu bestimmen. In diesem Schreiben erfolgte der Hinweis auf die Rechtsfolgen, dass nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen der von ihm eingebrachte Antrag mangels Präzisierung zurückzuweisen ist.

Gegenständliches Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 28.03.2022 zugestellt. Die 14-tägige Frist zur Präzisierung endete am 11.04.2022.

Der Beschwerdeführer präzisierte seinen Antrag nicht und wirkte im Unterhaltsverfahren vor dem BG *** nicht mit und wurde daher mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 15.12.2022, Zl. ***, der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.01.2022 zurückgewiesen.

Am 23.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf Festsetzung von Unterhaltsleistungen gegenüber seinen Eltern.

Der Beschwerdeführer stellte am 26.03.2020 erstmals bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen und in der Folge weitere Anträge.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2023 wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag vom 11.04.2023 auf Sozialhilfeleistungen abgewiesen, begründend dazu wurde im Wesentlichen in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist und gemäß § 8 Abs. 3 NÖ SAG seine Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern nicht geltend gemacht und seine Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen verwirkt habe.

Der Vater des Beschwerdeführers hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.912,39. Das Einkommen der Mutter im verfahrensgegenständlichem Zeitraum kann nicht festgestellt werden.

Im Jahr 2024 hat der Vater des Beschwerdeführers ein monatliches durchschnittliches Einkommen in der Höhe von € 2.430,00 (inkl. anteiliger Sonderzahlungen). Die Mutter des Beschwerdeführers hat seit 2024 ein Einkommen in der Höhe von monatlich durchschnittlich € 758,00 (inkl. anteiliger Sonderzahlungen).

Seit 01.01.2024 leisten die Eltern des Beschwerdeführers einen Unterhaltsbeitrag für den Beschwerdeführer in der Höhe von insgesamt monatlich € 180,00 (vom Vater: € 150,00, von der Mutter: € 30,00). Der Beschwerdeführer wurde von Seiten der Diplomrechtspflegerin des BG *** im Unterhaltsverfahren darauf hingewiesen, dass er vom Vater einen prozentuell errechneten Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich € 385, 00 hätte. Der Beschwerdeführer hat lediglich € 150,00 Unterhalt vom Vater begehrt, da er weiß, dass sich sein Vater aufgrund der hohen Fixkosten keinen höheren Unterhalt leisten kann.

Beweiswürdigung:

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie aus der Beschwerde.

Die Feststellung betreffend die Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus dem amtsärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.05.2021 zur Zl. ***.

Die Feststellung betreffend die Diagnose der paranoiden Schizophrenie ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie B vom 21.05.2021. Im Zusammenhang mit diesem Gutachten ist auszuführen, dass diesem Fachgutachten die Begründung im Beschluss des BG *** vom 10.01.2022, Zl. ***, betreffend die Bestellung eines Erwachsenenschutzvertreters für den Beschwerdeführer nicht widerspricht, bezieht sich diese Begründung nur auf die Einschränkung der Entscheidungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren betreffend die Notwendigkeit zur Einrichtung einer gerichtlichen Erwachsenenschutzvertretung.

Dass der Beschwerdeführer seinen nicht präzisen Unterhaltsfestsetzungsantrag vom 22.01.2022 nicht präzisiert hat, ist unstrittig und ergibt sich darüber hinaus auch aus dem Protokoll des Bezirksgerichtes *** zur Zl. *** vom 23.01.2024, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer persönlich zu Protokoll gegeben hat, seinen ursprünglich gestellten Unterhaltsfestsetzsetzungsantrag vom 26.01.2022 nicht präzisiert zu haben.

Die Feststellungen zu den aktuellen Unterhaltsleistungen der Eltern in der Höhe von insgesamt monatlich € 180,00 seit 01.01.2024 ergeben sich ebenso aus dem Protokoll und Beschlüssen des BG *** zu Zl. *** und ***.

Das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Höhe von monatlich € 1.912,39, ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde. Die Höhe des Einkommens des Vaters ab 2024 ergibt sich aus dem Protokoll zu Zl. ***.

Das Einkommen der Mutter zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt konnte nicht festgestellt werden. Die Mutter bezieht jedenfalls seit dem Jahr 2024 eine Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von monatlich durchschnittlich € 758,00, letzteres ergibt sich aus dem Protokoll des Bezirksgerichtes *** zur Zl. ***. Die Zustellung des Schreibens des BG *** vom 25.03.2022 betreffend die Präzisierung des unbestimmten Antrages ergibt sich aus dem entsprechenden Rückschein zum Schreiben.

Darüber hinaus sind die entscheidungswesentlichen Feststellungen unstrittig und wurden auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten.

Folgende rechtlichen Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):

§ 3 Abs. 1 und 2:

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.[…]“

§ 6:

„(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

§ 8:

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.

(3) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.“

§ 27 Abs. 1:

„(1) Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.

[…]“

§ 29:

„(1) Die Person, der Sozialhilfe gewährt wird, ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.

(2) Personen, die Leistungen der Sozialhilfe insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 41 Abs. 2 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass sie auf die laufende Geldleistung der Sozialhilfe im Ausmaß von zumindest 10 % und höchstens 50 % angerechnet wird.

(4) Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.

(5) Die Person, der Sozialhilfe gewährt wird, ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich über die Pflichten und Folgen nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren.

(6) Die in § 24 geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Rückerstattungsverfahren.“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§ 32 Abs. 1:

Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Erwägungen:

Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einer Aufforderung des BG *** zur Präzisierung seines Antrages vom 26.01.2022 auf Unterhaltsleistungen innerhalb der gewährten Frist von 14 Tagen nicht entsprochen und somit seine Ansprüche auf Unterhalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht verfolgt (Anmerkung: aktuell gibt es zwei Beschlüsse des BG *** vom 23.01.2024, welche die Eltern des Beschwerdeführers zu Unterhaltsleistungen beginnend mit 1.1.2024 in der Höhe von insgesamt monatlich € 180,00 – Vater zu € 150,00 monatlich und Mutter zu € 30,00 monatlich - bis zu Selbsterhaltungsfähigkeit des Antragstellers verpflichten).

Die Bemessung der Leistungen der Sozialhilfe hat unter Berücksichtigung von Geld- und Sachleistungen Dritter zu erfolgen und hat die Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte zu verfolgen.

Kommt eine hilfesuchende Person ihrer Verpflichtung Ansprüche gegen Dritte zu verfolgen nicht nach, ist der Antrag – sofern die Geltendmachung nicht aussichtslos oder unzumutbar ist – abzuweisen. Ein Fall, dass der Erfolg der Geltendmachung offensichtlich aussichtslos oder nicht zumutbar gewesen wäre (wie z.B., dass der Unterhaltsverpflichtende im Ausland lebt u.a.) bzw. nicht zumutbar wie (z.B. bei einer Trennung von einem Unterhaltsverpflichteten wegen häuslicher Gewalt, etc.) liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seine Unterhaltsansprüche aus moralischen Gründen nicht geltend gemacht habe bzw. ein Anspruch auf Unterhalt wegen des geringen Einkommens seines Vaters nicht zielführend gewesen wäre, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Der Beschwerdeführer hat durch die (betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum) Nichtverfolgung seiner Unterhaltsansprüche seine Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen im verfahrensgegenständlichem Zeitraum verwirkt.

Der Beschwerdeführer litt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an einer psychischen Erkrankung und war dauernd arbeitsunfähig. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Beschwerdeführer selbsterhaltungsunfähig.

Zur Selbsterhaltungsfähigkeit ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes endet. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind somit dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist.

Eine einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit kann unabhängig vom jeweiligen Alter des Kindes aus den unterschiedlichsten Gründen, etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit und verschuldeter Arbeitslosigkeit o.ä. Gründen bei Fehlen ausreichender sozialen Absicherungen auch wieder wegfallen. Wenn ein Unterhaltsberechtigter außerstande ist, die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Gänze oder auch nur Teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen. Dies hat dann zur Folge, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auflebt. Das grundsätzlich selbsterhaltungsfähige erwachsene Kind verliert im Falle der unverschuldeten Arbeitslosigkeit seine Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann, wenn es aufgrund fehlender sozialer Absicherung nicht mehr in der Lage ist seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH, Ra 2018/10/0108).

Die Eltern des Beschwerdeführers waren daher zum Unterhalt verpflichtet. Durch die Nichtverfolgung seiner Unterhaltsansprüche hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen verwirkt.

Zum Zeitpunkt der Einstellung und der Rückerstattung ist auszuführen:

Das dem Beschwerdeführer im Rahmen des Unterhaltsfestsetzungsverfahrens gegenständliche Schreiben des BG *** betreffend die Präzisierung seines Antrages wurde dem Beschwerdeführer am 28.03.2022 zugestellt.

In diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen zur Präzisierung gewährt.

Diese 14-tägige Frist stand dem Beschwerdeführer jedenfalls noch im Rahmen seiner Verfolgung von Unterhaltsansprüchen zu, sodass die Verwirkung des Anspruches auf Sozialhilfeleistungen durch die Nichtverfolgung des Unterhaltsanspruches erst nach Ablauf der gewährten Frist und somit mit 12.04.2022 eingetreten ist und zu berechnen ist.

Erst mit diesem Zeitpunkt sind die Voraussetzungen für die rückwirkende Einstellung gemäß § 27 NÖ SAG eingetreten.

Gemäß § 29 NÖ SAG sind die, infolge der Nichtpräzisierung des Antrages vom 26.01.2022 und Verwirkung des Anspruches auf Sozialhilfeleistungen, erhaltenen Sozialhilfeleistungen rückzuerstatten. Die im Abs. 2 leg. cit. angeführten Gründe sind lediglich demonstrativ (beispielswiese) aufgezählt.

Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 29 Abs. 4 NÖ SAG nicht vor, weder wurden Gründe vom Beschwerdeführer behauptet, noch liegen Gründe laut Aktenlage vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer – ohnedies nicht beantragten - öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da es im gegenständlichen Fall lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging und bereits die Akten erkennen ließen, dass eine weitere Erörterung des für die gegenständliche Entscheidung relevanten und unstrittigen Sachverhalts nicht erforderlich war.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und der Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.