LVwG N LVwG-AV-1092/001-2024

LVwG-AV-1092/001-2024Landesverwaltungsgericht10.04.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht: Baubewilligung; Nachbarrecht; Einwendung; subjektiv-öffentliches Recht; Präklusion;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1092/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1092.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, der C und des B, vertreten durch die D Rechtsanwälte OG in ***, sowie des E und der F gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22.07.2024, Zl. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 05.03.2024, Zl. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gegenüber der G GmbH für die Abänderung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 06.12.2022, Zl. ***, bewilligten Bauvorhabens auf dem GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, Anschrift: ***, ***, teilweise als unbegründet abgewiesen bzw. teilweise als unzulässig zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.03.2025,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Schreiben vom 08.06.2023 (eingelangt am 21.06.2023) suchte die G GmbH (in weiterer Folge: Bauwerberin) beim Bürgermeister der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge: Baubehörde erster Instanz) in Abänderung zu dem mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 06.12.2022, Zl. ***, baubehördlich bewilligten Bauvorhaben – dem Abbruch der Nebengebäude sowie der Neuerrichtung von 2 Baukörpern mit insgesamt 20 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage und der Sanierung eines bestehenden Baukörpers mit 14 Wohneinheiten - um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das Vorhaben „Neubau Wohnhausanlage mit 34 Wohneinheiten“ auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift: ***, *** (in weiterer Folge: Baugrundstück), gemäß § 14 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) an.

1.2. Mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 25.09.2023 wurden die Anrainer als Nachbarn gemäß § 6 NÖ BO 2014 entsprechend § 21 Abs 1 leg.cit. vom Bauansuchen der Bauwerberin, protokolliert zur Zahl ***, nachweislich verständigt. Die Anrainer wurden aufgefordert, Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Es erfolgte der Hinweis, dass eine allfällige Parteistellung erlösche, wenn innerhalb der genannten Frist keine Einwendungen erhoben würden, und eine mündliche Verhandlung im Sinne der §§ 40 ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) nicht stattfinde.

1.3. Mit Schreiben vom 09.10.2023 erhoben A, E, C, B und F (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) als Eigentümer an das Baugrundstück angrenzender Grundstücke durch ihre damalige gemeinsame Rechtsvertretung Einwendungen. Seitens der Beschwerdeführer wurde Folgendes eingewendet:

-Der Höhenermittlung seien Anschüttungen und nicht das Bezugsniveau zugrunde gelegt worden. Weiters sei die Berechnung der Gebäudehöhe falsch und werde die in den eingereichten Plänen eingetragene Höhe über den Großteil aller Fronten unzulässig überschritten.

-Die von dem Bauvorhaben umfassten Gebäude dürften maximal 3 Geschosse aufweisen. Die Häuser 01 und 02 würden allerdings jeweils 4 und das Haus 03 sogar 5 Geschosse aufweisen, weshalb die höchstzulässige Geschoßanzahl überschritten werde.

-Die zulässig bebaute Fläche werde überschritten und werde ebenso die Bauweise verletzt; daran ändere auch die Planänderung nichts.

-Durch das Bauvorhaben komme es zu einer Blockade des natürlichen Grundwassers, welches gegen die Nachbarliegenschaften drücke.

-Durch die Dachterrassen/Dachgärten werde zusätzliche Nutzfläche erschlossen, wodurch zusätzliche Dachgeschosse entstünden und eine hohe Anzahl von unzulässigen Emissionen entstünde.

-Da die Nachbarliegenschaften nicht vor Feuer und Brand geschützt würden, sei das Recht auf Brandschutz in Bezug auf die Zufahrt und die Brandbekämpfung nicht gewährleistet.

-Die Bestimmungen über die Schutzzonen und die entsprechende Bebaubarkeit bleiben unberücksichtigt.

-Hinsichtlich des im Eigentum der Beschwerdeführerin A stehende Nachbargrundstücks sei festzuhalten, dass die Belichtung auf das Fenster eines Wohnraumes und nicht nur einer Küche beeinträchtigt sei.

Unter einem wurde eine „Gutachterliche Stellungnahme betreffend Einspruch zu baurechtlicher Einreichung vom 09.06.2022 (Plandatum) eingereicht am 28.07.2023“ der H GmbH in *** vom 05.10.2023 vorgelegt.

1.4. Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 05.03.2024, Zl. ***, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für die „Abänderung zu dem mit Bescheid vom 06.12.2022, AZ ***, genehmigten Neubau einer Wohnhausanlage mit 34 Wohneinheiten“ auf dem Baugrundstück erteilt.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 20.03.2024 Berufung. Darin wurden im Wesentlichen die mit Schriftsatz vom 09.10.2023 erhobenen Einwendungen releviert und ergänzend vorgebracht, dass sich die Baubehörde erster Instanz nicht mit der Stellungnahme der H GmbH auseinandergesetzt habe. Aus der Frage der ortsunüblichen Emissionen in Bezug auf die Anzahl an Stellplätzen ergebe sich ein Nachbarrecht.

1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 22.07.2024, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer vom 20.03.2024 gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 05.03.2024, Zl. ***, mit welchem der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für die Abänderung des mit Bescheid vom 06.12.2022, Zl. ***, bewilligten Neubaus einer Wohnhausanlage mit 34 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück erteilt worden war, teilweise als unbegründet ab- bzw. teilweise als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde hierzu nach Wiedergabe des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, dass die Bauwerberin mit Ansuchen vom 08.06.2023 um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Abänderung zu dem mit Bescheid vom 06.12.2022, Zl. ***, mittlerweile rechtskräftig bewilligten Neubau einer Wohnhausanlage mit 34 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück angesucht habe.

Die Beschwerdeführer seien Nachbarn im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 NÖ BO 2014, deren Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt sei. Entgegen dem Vorbringen in den Einwendungen vom 09.10.2023 sei das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten der H GmbH vom 05.10.2023 sehr wohl gewürdigt worden. Hierzu sei jedoch festzuhalten, dass dieses rechtliche Beurteilungen vornehme, obwohl derartige Beurteilungen ausschließlich in der Kompetenz der Baubehörde lägen. Zu dem Einwand der Beeinträchtigung der Trockenheit der Gebäude der Beschwerdeführer sei zum einen auf das Versickerungskonzept der Niederschlagswässer der I GmbH vom 19.09.2023 zu verweisen und komme selbst das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten lediglich zu dem Schluss, dass sich eine mögliche Veränderung der Grundwasserströme nachteilig auf die Keller der Nachbarliegenschaften auswirken könne und eine Beeinträchtigung der Grundstücke, aber nicht der bestehenden Bauwerke zu befürchten sei. Mit diesem Vorbringen werde aber kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründet.

Bei sämtlichen Gebäudefronten, ausgenommen die nördlichste Front des Hauses 02, bei welcher § 53a Abs 2 NÖ BO 2014 herangezogen worden sei, seien für die Ermittlung der Gebäudehöhen die Bestimmungen des § 53 Abs 1 - 6 NÖ BO 2014 sowie des § 53a Abs 1 NÖ BO 2014 herangezogen worden. Die im Plan über die Höhenberechnung, Plannr. ***, rot schraffiert dargestellten Flächen würden das Bezugsniveau gemäß der Höhenaufnahme des Geometers vor der Abgrabung darstellen und nicht, wie von den Beschwerdeführern behauptet, Anschüttungen hinsichtlich einer günstigen Beeinflussung der Gebäudehöhe. Zudem sei Punkt 8.8.7. der Verordnung der Stadtgemeinde *** (Verordnungstext zum Bebauungsplan (Bebauungsvorschriften) der Stadtgemeinde *** in der Fassung vom 18.03.2023) herangezogen worden, demzufolge bei bestehenden Gebäuden die Bebauungshöhe um bis zu 50 cm überschritten werden dürfe, wenn eine Begrünung von mindestens 80 % der Dachhaut und ein Substrataufbau von mindestens 20 % erfolge. Unter Zugrundelegung der durchgeführten Berechnungen sei das Bauvorhaben in Bezug auf die Gebäudehöhe im rechtlich zulässigen Rahmen. Werden die Bestimmungen über den Bauwich oder die Gebäudehöhe aber nicht verletzt, dann bedürfe es keiner Prüfung der Frage des Lichteinfalles und seien infolgedessen keine subjektiv-öffentlichen Rechte nach § 6 Abs 2 Z 3 lit a NÖ BO 2014 betroffen, weshalb die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen sei. Bezüglich der Gebäudehöhen sei festzuhalten, dass das als Haus 03 bezeichnete Gebäude bereits mit Bescheid vom 13.12.1972, Zl. ***, als fünfgeschossiges Gebäude baubehördlich bewilligt worden sei.

Bezüglich der Immissionen sei festzuhalten, dass diesbezüglich ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage komme, die in § 48 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt seien. Stellplätze seien jedoch nicht erfasst, weshalb kein subjektiv-öffentliches Recht zugunsten der Berufungswerber vorliege. Bei den Einwendungen betreffend das Ortsbild handle es sich ebenso nicht um im taxativen Katalog des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 festgelegte subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn, weshalb die Berufung aus diesem Grund als unbegründet zurückzuweisen sei.

Bezüglich der Einwendungen zum Brandschutz sei eine Stellungnahme der J GmbH vom 22.08.2023 eingeholt worden, aus welcher hervorgehe, dass durch die verfahrensgegenständlichen Änderungen in den Abänderungsplänen unter Einhaltung einer zusätzlichen Maßnahme, keine weiteren Maßnahmen erforderlich seien, um den Brandschutz zu gewährleisten. Ein Nachbarrecht auf eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, zum Baugrundstück sei der Bauordnung fremd.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 20.08.2024 beantragten die Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Abweisung des Bauansuchens; in eventu die Aufhebung des Bescheides und dessen Abänderung insoweit, als dass das Bauvorhaben bewilligungsfähig sei.

Die Beschwerdeführer führten hierzu begründend zusammenfassend aus, dass die bisherigen Einwendungen aufrecht gehalten werden. Die Behörde habe sich mit den Einwänden, wonach es Fehler in der Planung des Projekts gegeben habe, das damit nicht mehr im Einklang mit der niederösterreichischen Bauordnung stehe, nicht auseinandergesetzt. Ebenso habe sich die belangte Behörde mit dem von ihnen vorgelegten Gutachten der H GmbH vom 05.10.2023, wonach es Fehler in der Planung des Projekts gegeben habe und die Bebauungsweise nicht eingehalten werde, nicht auseinandergesetzt(.)

Das Bauvorhaben sehe eine komplette Unterbauung des Baugrundstückes in Nord/Süd-Erstreckung, von der nördlichen bis an die südliche Grundstücksgrenze, bis zu einer Tiefe von beinahe 4 m vor. Da sich der ***, welcher in West/Ost-Richtung laufe, in nur wenigen Metern Entfernung von dem geplanten Baugrundstück befinde, liege es auch für Laien auf der Hand, dass ein derart massives Gebäude einen Eingriff in die hydrologische Situation auf den Nachbargrundstücken bewirke. Weiters sei die Ermittlung der Gebäudehöhe nicht korrekt nachgewiesen worden, werde die maximale Geschossanzahl überschritten und seien die Bebauungsdichte, da die Bauwerberin Gebäudeflächen bei der Berechnung und Darstellung der Flächen für die drei Wohngebäude auslasse, sowie der Immissionsschutz betreffend die Stellplätze verletzt. Auch verletze das Bauvorhaben das Ortsbild und füge sich nicht in die Schutzzone ein. Zudem sei der Brandschutz für die Gebäude an sich und damit für die Nachbarn nicht gegeben, da lediglich eine einzige kleine Zufahrt bestehe. Es sei weder die ausreichende Löschwassermenge, noch eine ausreichende Zufahrt mit Einsatzfahrzeugen nachgewiesen worden.

Schließlich wurde die Beischaffung des Bauaktes hinsichtlich des Hauses 03 beantragt, da dieses bereits jetzt nicht konsensgemäß errichtet sei und die aktuell gültige Bebauungshöhe überschritten habe. Eine Änderung am Bestand könne immer nur dann vorgenommen werden, wenn der Bestand selber zulässig sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 22.08.2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen Originalakt zu Zl. ***, die Einladungskurrende vom 12.06.2024 für die Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** am 19.06.2024 samt Tagesordnung und einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19.06.2024 samt einem Entscheidungsentwurf zur Entscheidung vor.

3.2. Mit Schreiben vom 24.09.2024 erstattete die Bauwerberin durch ihre Rechtsvertretung (nach hg. Aufforderung vom 05.09.2024) eine Stellungnahme zur Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass sich die Beschwerde nicht auf die Stammbewilligung für das Haus 03, sondern lediglich die verfahrensgegenständliche (abgeänderte) Auswechslungsplanung beziehen könne. Die gegen die Stammbewilligung erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.03.2024, LVwG-AV-1845/001-2023, als unbegründet abgewiesen worden.

Sie beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Abweisung der Beschwerde.

3.3. Aufgrund der Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 06.11.2024 und 03.12.2024 übermittelte die belangte Behörde den Verordnungstext zum Bebauungsplan (Bebauungsvorschriften) der Stadtgemeinde *** vom 19.12.2020 und 18.03.2023, einen Auszug aus dem Bebauungsplan der Stadtgemeinde ***, den Lage- und Höhenplan 1:200 des K, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen in ***, vom 07.04.2022, GZ. ***, den Verwaltungsakt betreffend das Baugrundstück in Zusammenhang mit dem Bauansuchen der Bauwerberin vom 09.06.2022 (Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 06.12.2022, Zl. ***, sowie Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.03.2024, LVwG-AV-1845/001-2023) sowie den Bauakt des Nachbargrundstücks Nr. ***, KG ***, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin A steht.

3.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zog L als Amtssachverständigen für Bautechnik (in weiterer Folge: Amtssachverständiger) dem gegenständlichen Verfahren bei, der (nach hg. Aufforderung) ein mit 03.02.2025 datiertes bautechnisches Gutachten insbesondere betreffend die gebildeten Frontabschnitte und die ermittelten Gebäudehöhen sowie zu einer Beeinträchtigung der Belichtung auf Hauptfenstern der künftig zulässigen Gebäude und bestehender bewilligter Gebäude auf den Nachbargrundstücken erstattete.

3.5. Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.02.2025 zur Kenntnis gebracht. Hierzu erstatteten die Beschwerdeführer B, C und A durch ihre nunmehrige Rechtsvertretung mit Schreiben vom 28.02.2025 sowie die belangte Behörde mit Schreiben vom 05.03.2025 Stellungnahmen.

Die Beschwerdeführer B, C und A führten in ihrer Stellungnahme vom 28.02.2025 zusammenfassend aus, dass bezüglich des Hauses 01 die Ausführungen des Amtssachverständigen unzutreffend seien, da das im Eigentum der A stehende Gebäude in einem geringeren Abstand als drei Meter bewilligt sei und sich Hauptfenster ihrer Wohnküche in diesem Bereich befinden würden. Zudem werde die Höhenermittlung auf Anschüttungen bezogen und an der Ost- und Nordfassade des Hauses 01 die Gebäudehöhe überschritten. Bezüglich des Hauses 03 sei unklar, welche Pläne konkret Grundlage für die Prüfung der Nachvollziehbarkeit aller Gebäudehöhenermittlungen (und nicht für die Bezugshöhen) gewesen seien. Da der Bestandsplan aus dem Jahr 1972 nicht Teil der geprüften Pläne gewesen sei, hätten auch die Bestandshöhen nicht auf Richtigkeit überprüft werden können. Zu den Bestandsplänen des Hauses 03 aus dem Jahr 1972 habe sich die Bezugshöhe tatsächlich um 15 cm nach unten verändert. Im Bestandsplan 1972 sei die Rohdeckenoberkante des Dachausstiegs mit 16,00 m angegeben, in den gegenständlichen Einreichunterlagen werde diese Höhe aber mit 16,42 m angegeben. Dadurch ergebe sich abzüglich der Verschiebung der Bezugshöhe von 15 cm eine unzulässige Abweichung zu der im Jahr 1972 bewilligten Bestandshöhe von 27 cm. Die in den Abänderungsplänen dargestellten Höhen der Bestandattikas seien sowohl für die Dachterrasse, als auch für den Dachausstieg falsch. Beim Haus 03 gebe es keine Bestandsattika und daher auch keine Bestandsattikahöhe von 16,61 m. Daher ergebe sich die tatsächliche Bestandsbebauungshöhe aus der Höhe der Bestandsdeckenoberkante des Dachausstiegs zuzüglich des im Bestandsplan aus 1972 beschriebenen Dachaufbaus und betrage diese somit 16,48 m. Zusammenfassend sei daher die Bebauungshöhe von 17,09 m zu Unrecht bewilligt worden. Schließlich sei auch die Baubewilligung aus dem Jahr 1972 nicht eingehalten worden, weshalb das Bestandsgebäude ein konsensloser Schwarzbau gewesen sei.

Es wurde daher die Beischaffung des Bauakts für das Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin A und das Baugrundstück beantragt.

3.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 18.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer B, C und A, deren gemeinsame Rechtsvertretung, die Rechtsvertretung der Bauwerberin sowie ein Vertreter der Planverfasserin teilnahmen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde der Amtssachverständige zur Verhandlung beigezogen.

In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde das verfahrensgegenständliche Einreichprojekt betreffend, des Bauakts der Stadtgemeinde *** betreffend die mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 06.12.2022, Zl. ***, iVm dem Bescheid der Baubehörde zweiter Instanz vom 31.03.2023, Zl. ***, erteilte baubehördliche Bewilligung, des Bauakts der Stadtgemeinde *** betreffend die Liegenschaft ***, ***, des Gerichtsakts, durch Erörterung und Ergänzung des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 03.02.2025 sowie durch Einsichtnahme in eine Benützungsbewilligung vom 13.12.1972, AZ. ***, betreffend das GSt. Nr. ***, KG ***, Anschrift *** (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift vom 18.03.2025), eine Übersicht der Höhenberechnung erstellt von der Planverfasserin (Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift vom 18.03.2025), eine Plankopie „Schnitt“ mit handschriftlichen Eintragungen durch den Amtssachverständigen und den Planverfasser und einen Grundrissplan (Beilagen ./3 und ./4 zur Verhandlungsschrift vom 18.03.2025) sowie ein Konvolut an Plankopien des M in *** zum Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 13.12.1972, Zl. *** (Beilage ./5 zur Verhandlungsschrift vom 18.03.2025).

Seitens der Beschwerdeführer wurde ergänzend vorgebracht, dass die Beischaffung der Baubewilligung aus dem Jahr 1972 und des darauf Bezug nehmenden Bauakts für das Baugrundstück beantragt werde.

4. Feststellungen:

4.1. Für das Baugrundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift: ***, ***, welches im Eigentum der G GmbH steht, ist eine Bebauungsdichte von 25 %, die offene, gekuppelte bzw. geschlossene Bebauungsweise sowie die Bauklasse II festgelegt.

4.2. Die Beschwerdeführerin A ist Eigentümerin des unmittelbar im Westen an das Baugrundstück angrenzenden GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***. Dem Nachbargrundstück Nr. *** ist die westliche Seite des projektierten Wohnhauses „Haus 01“ zugewandt. Das Nachbargrundstück ist mit einem dreigeschossigen Wohngebäude bebaut. Die östliche, dem Haus 01 zugewandte Gebäudeaußenwand dieses Wohngebäudes weist keine baubehördlich bewilligten Fenster zur Belichtung von Aufenthaltsräumen auf.

Die Beschwerdeführerin F ist Miteigentümerin des unmittelbar im Westen an das Baugrundstück angrenzenden GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***. Dem Nachbargrundstück Nr. *** ist die westliche Seite des projektierten Wohnhauses „Haus 02“ zugewandt.

Die Beschwerdeführer C und B sind Miteigentümer des unmittelbar im Osten an das Baugrundstück angrenzenden GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***. Dem Nachbargrundstück Nr. *** ist die östliche Seite des projektierten Wohnhauses „Haus 03“ zugewandt.

Der Beschwerdeführer E ist Miteigentümer des unmittelbar im Süden an das Baugrundstück angrenzenden GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***. Diesem Nachbargrundstück Nr. *** ist jeweils die südliche Seite der projektierten Wohnhäuser „Haus 01“ und „Haus 03“ zugewandt, wobei zum Nachbargrundstück der geringste Abstand des Hauses 01 ca. 33 m und des Hauses 03 ca. 58 m beträgt.

Alle gegenständlichen Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als Bauland - Wohngebiet (BW) ausgewiesen.

4.3. Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 06.12.2022, Zl. ***, bestätigt mit Bescheid der Baubehörde zweiter Instanz vom 31.03.2023, Zl. ***, bzw. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.03.2024, LVwG-AV-1845/001-2023, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch der Nebengebäude sowie die Neuerrichtung von 2 Baukörpern mit insgesamt 20 Wohneinheiten (Bezeichnung als „Haus 01“ und „Haus 02“) sowie einer Tiefgarage und der Sanierung eines bestehenden Baukörpers mit 14 Wohneinheiten (Bezeichnung als „Haus 03“) auf dem Baugrundstück rechtskräftig erteilt.

Gegenstand des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nunmehr das Bauvorhaben der Bauwerberin, das die Abänderung des mit rechtskräftigem Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 06.12.2022, Zl. ***, bewilligten Bauvorhabens auf dem Baugrundstück betrifft. Demzufolge bleibt die Anordnung der Hauptgebäude (Haus 01, 02, und 03) auf dem Baugrundstück sowie deren Abstand zu den Grundstücksgrenzen gegenüber der rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligung gemäß dem Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 06.12.2022, Zl. ***, unverändert.

4.4. Ausgehend von dem in den Abänderungsplänen dargestellten Bezugsniveau, welchem der Lage- und Höhenplan des K, Staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, in ***, vom 07.04.2022, zugrunde liegt, beträgt die Gebäudehöhe - des Hauses 01 betreffend die der Beschwerdeführerin A, GSt. Nr. ***, KG ***, zugewandte westseitige Front 7,99 m,

  • des Hauses 02 betreffend die der Beschwerdeführerin F, GSt. Nr. ***, KG ***, zugewandte westseitige Front 7,38 m bzw. 6,54 m, sowie

  • des Hauses 01 betreffend die dem Beschwerdeführer E, GSt. Nr. ***, KG ***, zugewandte südseitige Front 7,66 m.

Durch das projektierte Bauvorhaben ist im Hinblick auf die genannten, den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer A, F und E jeweils zugewandte/n Gebäudefront/en ausgehend vom Bezugsniveau keine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude als auch bestehender bewilligter Gebäude auf diesen Nachbargrundstücken gegeben.

4.5. Beim „Haus 03“, welches lage- und höhenmäßig bestehend und an die östliche Grundstücksgrenze des Baugrundstücks zum Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***, angebaut ist, wird – unter ausgehend von der in der rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligung der Baubehörde erster Instanz vom 06.12.2022, Zl. ***, festgelegten Bestandshöhe der Attika bei +16,61 m - die maximale Attikahöhe des Hauses 03 durch Aufbringung einer intensiven Begrünung von 80% und eines Substrataufbaus von mindestens 20 cm im Bereich des Dachausstieges (in den der Bewilligung zugrundeliegenden Abänderungsplänen als „Dach“ bezeichnet) +17,09 m betragen. Dadurch ergibt sich eine Erhöhung des Hauses 03 im Dachbereich um 48 cm. An der Bebauungsweise dieses Gebäudes am Baugrundstück wird nichts geändert.

4.6. Die Trockenheit und der Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn ist aufgrund des Versickerungskonzepts und des Brandschutzkonzepts, welche der baubehördlichen Bewilligung vom 05.03.2024, Zl. ***, zugrunde liegen, gewährleistet.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützt sich hinsichtlich der von den Baubehörden erster und zweiter Instanz gesetzten Verfahrensschritte bzw. des Verfahrens vor den Baubehörden erster und zweiter Instanz (einschließlich der Einwendungen der Beschwerdeführer vor der Baubehörde erster Instanz) auf den schlüssigen Verwaltungsakt, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig, nachvollziehbar und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist, sowie den Gerichtsakt.

5.2. Die Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken, wie unter Punkt 4.1. und 4.2. festgestellt, gründen ebenso wie die festgestellte Lage des Baugrundstücks und der Nachbargrundstücke zueinander sowie die festgestellte Flächenwidmung auf den unzweifelhaften und eindeutigen Inhalten des vorgelegten Bauaktes, insbesondere den Einreichplänen, und erweisen sich zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig.

Die Feststellungen zu der Art der möglichen Bebauung des Baugrundstücks ist ebenso unstrittig und ergeben sich darüber hinaus aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Auszug aus dem Bebauungsplan der Stadtgemeinde ***.

Die Feststellungen unter 4.1. zu der auf dem Nachbargrundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin A bestehenden Bebauung gründen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Bauakt dieses Grundstücks, insbesondere den darin einliegenden, zuletzt baubehördlich bewilligten und mit einer Bezugsklausel vom 30.05.1955, Zl. ***, versehenen Auswechslungsplänen für das auf dem Nachbargrundstück bestehende Wohngebäude.

Die Feststellungen zu dem Nachbargrundstück Nr. *** des Beschwerdeführers E ergeben sich aus den der Bewilligung zugrundeliegenden Einreichunterlagen sowie dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 03.02.2025 (Seite 11).

5.3. Die Feststellungen unter 4.3. gründen auf den unzweifelhaften und eindeutigen Inhalten der vorgelegten Bauakte, insbesondere den Einreichplänen und dem mit Stellungnahme der Bauwerberin vom 24.09.2024 vorgelegten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.03.2024, LVwG-AV-1845/001-2023. Zudem erweisen sie sich zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig.

5.4. Die unter Punkt 4.4. getroffenen Feststellungen zu den Gebäudehöhen gründen auf den unzweifelhaften Inhalten des vorgelegten Bauaktes, insbesondere den darin enthaltenen Projektunterlagen der Bauwerberin, sowie den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen im Gutachten vom 03.02.2025 und dessen schlüssigen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. So legte der Amtssachverständige in seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar dar, dass die den Einreichunterlagen zu entnehmenden Gebäudehöhenberechnungen (ausgehend von dem bereits im Vorverfahren angenommen Bezugsniveau basierend auf dem Lage- und Höhenplan des K vom 07.04.2022) nachvollziehbar seien. Zu dem Einwand, dass der Höhenermittlung Anschüttungen und nicht das Bezugsniveau zugrunde gelegt worden seien, führte der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, dass hierzu aus bautechnischer Sicht festzuhalten sei, dass auf der Grundlage des Lage- und Höhenplans des K ein bestehendes Niveau angenommen worden sei und das Niveau nicht angeschüttet, sondern im Bereich der Fassadenfronten abgesenkt worden sei.

Dieser Berechnung, den Ausführungen und dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 03.02.2025 sind die Beschwerdeführer – trotz Übermittlung dieses Gutachtens im Parteiengehör - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und wurde von ihnen auch nicht unter Beweis gestellt, dass in fachlicher Hinsicht eben diesem Gutachten nicht zu folgen sei. Alleine die unsubstantiiert aufgestellten wiederholten Behauptungen, insbesondere hinsichtlich des Bezugsniveaus und dessen Darstellung, sind durch keine weiteren Beweismittel gedeckt und als solche somit nicht geeignet, die schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen zu entkräften. Es wäre jedoch Sache der Beschwerdeführer gewesen, ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Gutachten vorzulegen, das ihren Standpunkt untermauert.

Demgegenüber ist hingegen zu den eingewendeten Überschreitungen der Gebäudehöhen entsprechend den Ausführungen in der von den Beschwerdeführern vorgelegten „Gutachterlichen Stellungnahme“ der H GmbH vom 05.10.2023 festzuhalten, dass die darin behaupteten Überschreitungen der Gebäudehöhen zum einen die den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer abgewandte Ostseite des Haus 01 betrifft, weiters die angeführte Darstellung der „Nordfassade (Haus 01)“ nicht den verfahrensgegenständlichen Projektsunterlagen entnommen ist und die angeführte Darstellung der Westfassade des Hauses 02 vielmehr die dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin F abgewandte Ostseite des Haus 02 zeigt. Ebenso betrifft die auf Seite 9 dieser Stellungnahme angeführte Überschreitung der Gebäudehöhe die den Beschwerdeführen abgewandte Nordseite des Hauses 02.

Somit gibt es unter Zugrundelegung der Ausführungen der Beschwerdeführer zusammengefasst für das erkennende Gericht keine Veranlassung, dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen nicht zu folgen.

Die Feststellungen, dass betreffend die den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer A, F und E jeweils zugewandte/n Gebäudefront/en keine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung vorliegt, ergeben sich aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 03.02.2025 in Zusammenhalt mit dem „Abänderungsplan, Lageplan, Erdgeschoss, Obergeschoss“, Plannr. ***, vom 27.07.2023, in welchem der Verlauf der Beschattung eingetragen ist.

5.5. Die unter Punkt 4.5. getroffenen Feststellungen bezüglich des Hauses 03 ergeben sich aus den Einreichunterlagen zu dem rechtskräftigen Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 06.12.2022, Zl. ***, sowie den hier verfahrensgegenständlichen Einreichplänen in Zusammenhalt mit dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen vom 03.02.2025. Der Umstand der Aufbringung einer intensiven Begrünung und die Feststellungen hierzu ergeben sich aus Einreichunterlagen, insbesondere dem „Abänderungsplan, Obergeschoss, Dachgeschoss, Dachausstieg, Dachaufsicht, Nord, Süd, West, Schnitt FF, Schnitt GG, Schnitt Aufbauten“, Plannr. ***, vom 27.07.2023 und den hierin dargestellten Schnitten FF und GG und der Darstellung Haus 03/Dachausstieg.

Zum Treffen dieser – für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen – Feststellungen war die Beischaffung der Baubewilligung des Hauses 03 aus dem Jahr 1972 und des darauf Bezug nehmenden Bauakts nicht erforderlich, weshalb diesem Beweisantrag der Beschwerdeführer nicht zu entsprechen war.

5.6. Die Feststellungen unter Punkt 4.6. ergeben sich aus dem in den Einreichunterlagen enthaltenen „Konzept Versickerung Niederschlagswässer“ der I GmbH in *** vom 19.09.2023 und der „Stellungnahme Brandschutz“ der J GmbH in *** vom 22.08.2023. Demgegenüber finden sich in der von den Beschwerdeführern vorgelegten Stellungnahme der H GmbH vom 05.10.2023 keine substantiierten Ausführungen zu einer Beeinträchtigung der Trockenheit der Nachbargebäude, sondern fast ausschließlich Ausführungen zur Veränderung der Grundwasserströme durch die Bauführung.

6. Rechtslage:

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Gemäß § 27 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 88/2023, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Entsprechend dem Grundsatz, dass das Verwaltungsgericht die im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden hat, auch wenn das Bauansuchen vor deren Inkrafttreten eingebracht wurde (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0216), lauten die hier relevanten Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der derzeit geltenden Fassung LGBl 40/2025, auszugsweise:

Gemäß § 4 NÖ BO 2014 gelten im Sinne dieses Gesetzes als

[…] 2. Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z. B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum); nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten;

3. ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Lichteintrittsflächen von Hauptfenstern, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30°, ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a), gegeben ist;

[…]

5. Bauklasse: Festlegung des Rahmens für die Höhe der Hauptgebäude (§ 31 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung);

11a. Bezugsniveau: jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (z. B. für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird.

Als Bezugsniveau gilt:

-die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes,

sofern die Höhenlage des Geländes nicht

-in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder

-außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder einer solchen Verordnung vor dem 13. Juli 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde.

Auf den Grundflächen, die durch die Aufzählung nicht abgedeckt sind (z. B. Grundflächen, die mit Gebäuden bebaut sind, um deren Bewilligung vor dem 13. Juli 2017 angesucht wurde), gilt ein homogen verlaufend an das umgebende Bezugsniveau angepasstes Bezugsniveau.

Eine gemäß der vor dem 13. Juli 2017 geltenden Rechtslage bewilligte veränderte Höhenlage des Geländes, die die Beurteilungsgrundlage für die Baubewilligung eines Gebäudes bildet, gilt als Bezugsniveau, wenn sie bis zum 31. Dezember 2019 tatsächlich hergestellt wird;

[…]15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;

[...]

21. Hauptfenster: Fenster, welche die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlichen Lichteintrittsflächen enthalten, wobei die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen mindestens erforderlichen Lichteintrittsflächen über dem Bezugsniveau liegen müssen; alle anderen Fenster sind Nebenfenster;

Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude: Hauptfenster der zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähigen Gebäude;

Hauptfenster zulässiger Gebäude: Hauptfenster der künftig zulässigen und darüber hinaus auch der bestehenden bewilligten Gebäude;

[…].

Gemäß § 6 Abs 1 NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs 2 und § 35 Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

Gemäß § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z.B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs 2 und 4, § 51 Abs 2 Z 3, Abs 4 und 5, § 67 Abs 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs 2 Z 4, § 53a Abs 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;

[…].

Gemäß § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn - unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung - aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinne der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl I 161/2013, findet nicht statt.

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0007).

Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte im Falle eines Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BO 2014 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).

Zudem ist auch zu beachten, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt sind, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann (VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051). Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren demnach keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen.

Aus der Bestimmung des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können.

Eine Einwendung ist als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, dies jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).

Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (VwGH 23.08.2012, 2012/05/0025). Soweit Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang materieller Rechte hinaus zu.

Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im Baubewilligungsverfahren zudem noch § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 zu beachten. Demnach verliert eine Person ihre Stellung als Partei, sofern sie vom geplanten Bauvorhaben nachweislich informiert wurde, soweit sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben erhebt.

Die Anordnung des § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 bedeutet, dass eine Partei, die keine tauglichen Einwendungen im Sinne des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 rechtzeitig erhoben hat, ihre Parteistellung verliert. Ein Nachbar wahrt seine Parteistellung folglich nur dadurch, dass er die in § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 genannten Rechte, allenfalls in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Bauordnung, auf die diese Bestimmung verweist (VwGH 07.09.2004, 2001/05/1127), rechtzeitig geltend macht.

Nicht zuletzt ist des Weiteren festzuhalten, dass auch zufolge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.

7.2. Zusammenfassend ist somit unter Zugrundelegung dieser umfassend wiedergegebenen herrschenden Judikatur festzuhalten, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführer zu prüfen, die von diesen rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“) und diese auch inhaltlich nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerde der Beschwerdeführer aufrechtgehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).

7.3. In grundsätzlicher Hinsicht ist weiters auszuführen, dass es sich ebenso nach einhelliger Judikatur beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne gemäß § 18 Abs 1 NÖ BO 2014 zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051).

Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstigen Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).

7.4. Zur konkreten Beschwerde ist unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts im Rahmen der allgemeinen Ausführungen abschließend festzuhalten, dass es sich bei dem beantragten Bauvorhaben unstrittig um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Nachbargrundstücke unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen, sodass die Beschwerdeführer auch als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 NÖ BO 2014 anzusehen sind.

7.5. Bezogen auf das konkrete Verfahren ergibt sich aus diesen allgemeinen Ausführungen nun Folgendes:

Nach Zugang der Verständigung der Baubehörde erster Instanz vom 25.09.2023 wurden von den Beschwerdeführern zum Teil grundsätzlich zulässige, da auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte abzielende, Einwendungen erhoben und haben die Beschwerdeführer dadurch ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren gewahrt. In der Anrainerverständigung wurden die Beschwerdeführer jedoch darüber aufgeklärt, dass sie ihre Rechtsstellung als Partei verlieren, sollten sie innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erheben.

Die Beschwerdeführer haben somit im Sinne einer Teilpräklusion ihre Parteistellung hinsichtlich sämtlicher Einwendungen verloren, die sie nicht binnen dieser Frist gegenüber der Baubehörde erster Instanz schriftlich geltend gemacht haben, unabhängig davon, dass gegenständlich keine Bauverhandlung durchgeführt wurde.

7.5.1. Rechtzeitig wendeten die Beschwerdeführer ein, dass die Annahme des Bezugsniveaus und in der Folge die Berechnung der Gebäudehöhe falsch sei sowie die in den eingereichten Plänen eingetragene Höhe über den Großteil aller Fronten unzulässig überschritten werde.

Diese Einwendung wurde auch im weiteren Verfahren im Rahmen der Beschwerde aufrechtgehalten („Sache des Beschwerdeverfahrens“).

Hierzu ist grundsätzlich festzuhalten, dass die NÖ BO ein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster nicht kennt (vgl. auf die NÖ BO 2014 übertragbar: VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0261; 29.09.2015, 2013/05/0179). Werden die Bestimmungen etwa über den Bauwich oder die Gebäudehöhe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 nicht verletzt, dann ist die Frage des Lichteinfalles nicht (mehr) zu prüfen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0261, mwN).

Zudem ist festzuhalten, dass die Nachbarn auf die Einhaltung der Bebauungshöhe nach § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1996 ein subjektiv-öffentliches Recht besitzen, dessen Verletzung sie hinsichtlich der ihnen zugekehrten Front geltend machen können (VwGH 29.01.2002, 2000/05/0259). Die Bebauungshöhe wird gemäß § 31 Abs 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) durch die festgelegte Bauklasse bestimmt.

Die betreffend die Häuser 01 und 02 festgestellten Gebäudehöhen, welche auf dem – bereits der baubehördlichen Bewilligung vom 06.12.2022, Zl. ***, zugrunde gelegten – Bezugsniveau, entsprechend dem Lage- und Höhenplan des K vom 07.04.2022, basieren, entsprechen den Vorgaben der für das Baugrundstück festgelegten Bauklasse II (über 5 m bis 8 m), weshalb vor dem Hintergrund des § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 eine Prüfung der Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern nicht mehr vorzunehmen ist (vgl. hierzu auch VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0261; 29.04.2005, 2002/05/1409).

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass – wie festgestellt - durch das projektierte Bauvorhaben die ausreichende Belichtung im Sinne des § 4 Z 3 NÖ BO 2014 im Hinblick auf die den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer A, F und E jeweils zugewandte/n Gebäudefront/en nicht beeinträchtigt ist, wobei in der östlichen, dem Haus 01 zugewandten Gebäudeaußenwand des Wohngebäudes der Beschwerdeführerin A keine Fenster zur Belichtung von Aufenthaltsräumen baubehördlich bewilligt sind.

Beim Haus 03 beträgt ausgehend von der in der rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligung der Baubehörde erster Instanz vom 06.12.2022, Zl. ***, festgelegten Bestandshöhe der Attika bei +16,61 m - unter Anwendung von Punkt 8.8.7. der Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** vom 18.03.2023, wonach bei bestehenden Gebäuden die Bebauungshöhe um bis zu 50 cm überschritten werden darf, wenn eine Begrünung von mindestens 80% der Dachhaut und ein Substrataufbau von mindestens 20% erfolgt - durch Aufbringung einer intensiven Begrünung im Bereich des Dachausstieges die maximale Attikahöhe des Hauses 03 +17,09 m. Dadurch ergibt sich eine Erhöhung des Hauses 03 im Dachbereich von 48 cm, welche Punkt 8.8.7. der Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** entspricht.

Da das Haus 03 mit rechtskräftigem Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 06.12.2022, Zl. ***, baubehördlich bewilligt wurde und diese Festlegungen dem verfahrensgegenständlichen Planwechselverfahren zugrunde gelegt wurden, geht das Beschwerdevorbringen auf Beischaffung einer davor bestehenden baubehördlichen Bewilligung für das Haus 03 ins Leere, da durch die vorliegende rechtskräftige baubehördliche Bewilligung vom 06.12.2022 ein allfällig früher vorhandener baubehördlicher Konsens untergegangen ist.

7.5.2. Hinsichtlich der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwichs, der Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe ist den Nachbarn gemäß § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1996 lediglich insofern ein Mitspracherecht eingeräumt, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäude der Nachbarn dienen (VwGH 04.07.2000, 2000/05/0120).

Soweit die Beschwerdeführer daher monieren, dass die höchstzulässige Geschoßanzahl überschritten werde, ist hierzu festzuhalten, dass die NÖ BO 2014 ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht lediglich hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe kennt. Ein (darüberhinausgehendes) Nachbarrecht hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen über die Geschoßanzahl besteht nicht (VwGH 27.04.2016, 2013/05/0205; zur Wr BauO).

Ebenso ist dem Einwand, dass die zulässig bebaute Fläche überschritten werde, entgegenzuhalten, dass die Einhaltung der Bebauungsdichte im § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO nicht als Nachbarrecht genannt ist, zumal § 70 Abs 1 NÖ BauO das Kriterium „Anordnung der Gebäude“ von der gleichfalls dort genannten „Bebauungsdichte“ unterscheidet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2001/05/1079) (VwGH 25.02.2005, 2003/05/0100).

Soweit die Beschwerdeführer schließlich die „Verletzung der Bauweise“ einwenden, bleibt bei diesem Vorbringen - unabhängig davon, dass die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Beeinträchtigung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster nicht geltend machen - allerdings im Dunkeln, welches subjektiv-öffentlich Nachbarrecht angesprochen werden soll.

Würde man dieses Vorbringen jedoch als Einwendung gegen die Bebauungsweise auslegen, ist hierzu festzuhalten, dass der Nachbar in einem Planwechselverfahren nur Einwendungen gegen die in diesem Verfahren gegenständlichen Planwechselmaßnahmen erheben kann, nicht aber solche gegen Baumaßnahmen, die vom jetzigen Planwechsel nicht umfasst, sondern Gegenstand der ursprünglichen Baubewilligung (oder eines anderen Planwechsels) gewesen sind (Hinweis E vom 19. Februar 1991, 90/05/0096; VwGH 15.05.2020, Ra 2019/05/0073). Wie zuvor festgestellt, bleibt durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben allerdings die Bebauungsweise der Häuser 01, 02 und 03, nämlich die Festlegung der Anordnung der Hauptgebäude auf dem Baugrundstück im Sinne des § 4 Z 11 NÖ BO 2014, gegenüber der rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligung vom 06.12.2022, unverändert, weshalb die Beschwerdeführer im gegenständlichen Bauverfahren diese Einwendung gegen die Bebauungsweise nicht mehr erfolgreich einwenden können. Selbiges gilt auch für die Abstände der Häuser 01, 02 und 03 zu den Grundstücksgrenzen (vgl. § 4 Z 8 NÖ BO 2014 - „Bauwich“).

7.5.3. Zu dem Einwand der Beschwerdeführer, dass es durch das Bauvorhaben zu einer Blockade des natürlichen Grundwassers komme, welches gegen die Nachbarliegenschaften drücke, ist festzuhalten, dass das im § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BO 2014 genannte Nachbarrecht die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten soll. Die NÖ BO räumt dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren hingegen kein Recht dahingehend ein, dass durch die Bauführung keine Veränderung von „Grundwasserströmen“ eintritt; in Fragen von Grundwasserveränderungen kommt der Baubehörde keine Zuständigkeit zu, derartige Fragen fallen in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde (VwGH 17.02.2022, 2001/05/0909).

Die Trockenheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn ist aufgrund des der baubehördlichen Bewilligung vom 05.03.2024, Zl. ***, zugrundeliegenden Versickerungskonzepts gewährleistet. Zudem wurde eine Beeinträchtigung der Trockenheit ihrer Bauwerke von den Beschwerdeführern gar nicht eingewendet.

Die Beschwerdeführer zeigen daher mit diesem Vorbringen keine Verletzung in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BO 2014 durch das Bauvorhaben auf.

7.5.4. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach durch die Errichtung von Dachterrassen/Dachgärten zusätzliche Nutzfläche erschlossen werde und zusätzliche Dachgeschosse entstünden, wodurch eine hohe Anzahl von unzulässigen Emissionen entstehe sowie das ergänzende Beschwerdevorbringen des fehlenden Immissionsschutzes betreffend die Stellplätze, ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes samt Zubehör, wie Heizung, Aufzug oder Hauskanal und Pflichtstellplätze, hinzunehmen sind (VwGH 07.09.2004, 2001/05/1127), zumal zwar gemäß § 6 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 der Schutz vor Emissionen im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 ein subjektiv-öffentliches Recht darstellt, ausgenommen aber eben jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, wie z.B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen.

Darüber hinaus sind nach der NÖ BO 2014 Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen – wozu auch aus den Fahrbewegungen von und zu diesen Stellplätzen resultierende Lärm- und Staubemissionen zählen –, die wie vorliegend einem Vorhaben gemäß § 63 Abs 1 erster Satz NÖ BO 2014 zugeordnet sind (hier: Wohngebäude), von den von den Baubehörden zu prüfenden Emissionen ausgenommen. Dies gilt gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 48 zweiter Spiegelstrich NÖ BO 2014 auch dann, wenn die projektierten Stellplätze die für ein solches Vorhaben verordnete Mindestanzahl an Stellplätzen übersteigen.

Auch zu der von den Beschwerdeführern relevierten Immissionsbelastung durch von den Terrassen des Bauvorhabens ausgehenden Schall, Geruch und Rauch hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass von dem Balkon eines Wohngebäudes ausgehende Emissionen in der Widmungskategorie „Baufläche-Kerngebiet“ im Allgemeinen nicht als ortsunüblich anzusehen sind (VwGH 25.2.2010, 2009/06/0117, und zu einer Terrasse im städtischen Wohngebiet auch VwGH 23.01.1996, 95/05/0004). Auch sind von einem Wohnhaus ausgehende Immissionen durch Terrassennutzungen (ebenso wie durch Gartennutzungen) als im Wohngebiet typischerweise bestehende Immissionen anzusehen (vgl. VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0186, 0187, mwN). Somit hat der VwGH in seiner bestehenden Rechtsprechung daher bereits zum Ausdruck gebracht, dass allfällige von Balkonen oder Terrassen eines Wohnhauses typischerweise ausgehende Emissionen der Wohnnutzung zuzuordnen sind (VwGH 20.01.2022, Ra 2019/05/0244).

Deshalb zeigen die Beschwerdeführer auch mit diesem Vorbringen keine Verletzung in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 auf.

7.5.5. Im Hinblick auf den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Beschwerdeführer wird in der Beschwerde näher begründet vorgebracht, dass die Nachbarliegenschaften nicht vor Feuer und Brand geschützt würden, weshalb ihr Recht auf Brandschutz in Bezug auf die Zufahrt und die Brandbekämpfung nicht gewährleistet sei.

Hierzu ist grundsätzlich auf die der baubehördlichen Bewilligung zugrundeliegende „Stellungnahme Brandschutz“ der J GmbH in *** vom 22.08.2023 zu verweisen, welche auch auf das der rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligung vom 06.12.2022 zugrundeliegende Brandschutzkonzept verweist.

Das subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn auf Gewährleistung des Brandschutzes sieht aber keinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften vor (VwGH 10.10.2006, 2005/05/0031). Zudem gewährleistet das Recht gemäß § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BO 2014 den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn, aber nicht jenen seines Grundstückes im Allgemeinen (VwGH 10.10.2006, 2005/05/0031 mwN). Keinesfalls steht dem Anrainer schließlich ein Mitspracherecht betreffend die Art und die ausreichende Möglichkeit des Einsatzes der Feuerwehr und das Ausmaß der vorhandenen Löschwassermenge zu (VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101).

Die Beschwerdeführer zeigen daher mit diesem Vorbringen keine Verletzung in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BO 2014 durch das Bauvorhaben auf.

7.5.6. Schließlich monieren die Beschwerdeführer, dass die Bestimmungen über die Schutzzonen und die entsprechende Bebaubarkeit unberücksichtigt bleiben.

Zu diesem Vorbringen ist jedoch festzuhalten, dass dem Nachbarn mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs 2 NÖ BauO kein Mitspracherecht hinsichtlich der in § 56 NÖ BauO geregelten Aspekte der Ortsbildgestaltung zukommt (VwGH 16.12.2003, 2003/05/0205, Stammrechtssatz; u.a. auch VwGH 16.09.2009, 2006/05/0223). Auch hinsichtlich einer harmonischen Einfügung des geplanten Bauvorhabens in die Umgebung und der Verminderung der Lebens- und Wohnqualität sowie der möglichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Gemeindestraße kommt den Nachbarn mangels Aufzählung im Katalog des § 6 Abs 2 NÖ BauO 1996 kein Mitspracherecht zu (VwGH 18.12.2006, 2004/05/0208).

Mit diesem Vorbringen sprechen die Beschwerdeführer somit kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 an.

7.6. Zusammengefasst wurden von den Beschwerdeführern mit ihren rechtzeitig geltend gemachten und auch in der Beschwerde noch aufrecht gehaltenen Einwendungen keine zulässigen Einwendungen erhoben bzw. treffen die zulässigen Einwendungen inhaltlich nicht zu, sodass die Entscheidung der Berufungsbehörde nicht zu beanstanden, sondern diese vielmehr zu bestätigen ist.

Aus diesen Gründen ist daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das Bauvorhaben im Ergebnis zu bestätigen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist insbesondere nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (vgl. VwGH 23.11.2023, Ra 2023/07/0006, zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage) und die Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen ebenfalls nicht revisibel ist (vgl. VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Die Feststellungen stützen sich auf das vollständige und schlüssige Gutachten des Sachverständigen und dessen Beurteilung (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2017/12/0132; 13.06.2012, 2012/06/0046, zur Unzulässigkeit einer Revision im Falle der vertretbaren Bewertung eines Gutachtens als schlüssig), denen die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind (vgl. VwGH 10.04.2012, 2011/06/0005, zu diesem Erfordernis). Aufbauend auf den Gutachten erfolgte eine einzelfallbezogene Beurteilung.

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