projekte
LVwG-AV-1376/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1376/001-2024
LVwG-AV-1376/001-2024Landesverwaltungsgericht09.04.2025
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Ausstellung; Verlässlichkeit; Bedarf;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Baumgartner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 03.10.2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.12.2024, welche am 06.03.2024 und am 01.04.2025 fortgesetzt wurde, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
I.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. A (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 01.10.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer einen Waffenführerschein, ein psychologisches Gutachten sowie ein Schreiben seines Arbeitgebers bei.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.10.2024, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.10.2024 auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer mangle es zum einen an seiner Verlässlichkeit, weil im Zuge der Antragstellung deutliche Alkoholisierungsanzeichen (rote Augen, starker Alkoholgeruch) wahrgenommen worden seien. Zum anderen sei dem Beschwerdeführer auch der Nachweis eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nicht gelungen.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, der Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B sei sehr wohl gegeben, weil es sich bei seinen beruflichen Aufgaben um äußerst gefahrengeneigte Tätigkeiten handle. Das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B habe neben der Möglichkeit, effektive Selbstverteidigung zu üben, auch präventive Vorteile, weil das Tragen von Schusswaffen auf potentielle Straftäter abschreckend wirke. Ferner sei die Behauptung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer alkoholisiert zur Antragstellung gekommen wäre, nicht richtig.
1.4. Mit Schreiben vom 06.11.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
1.5. Am 19.12.2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, anlässlich welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugen C und D persönlich einvernommen wurden. Zwecks Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage einer allfälligen Alkoholerkrankung des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
1.6. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19.12.2024 wurde der medizinische Amtssachverständige E mit der ärztlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und der Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeit vorliegt, beauftragt. Mit Schriftsatz vom 20.01.2025 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag, einen anderen Amtsarzt mit der Untersuchung des Beschwerdeführers zu beauftragen. Daraufhin wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.01.2025 der medizinische Amtssachverständige F mit der ärztlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und der Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeit vorliegt, beauftragt. Am 13.02.2025 übermittelte der medizinische Amtssachverständige E dem erkennenden Gericht eine amtsärztliche Stellungnahme vom 13.02.2025, Zl. ***, wonach aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers zur Untersuchung am 21.01.2025 kein medizinisches Gutachten erstellt werden konnte. Am 26.02.2025 übermittelte der medizinische Amtssachverständige F dem erkennenden Gericht sein amtsärztliches Zeugnis vom 26.02.2025, Zl. ***.
1.7. Am 06.03.2025 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt und mit den Parteien u.a. das amtsärztliche Gutachten des medizinischen Sachverständigen F vom 26.02.2025, Zl. ***, erörtert. Anlässlich dieser Verhandlung stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von G, weshalb die Verhandlung zwecks Einvernahme des beantragten Zeugen auf den 01.04.2025 vertagt wurde.
1.8. Am 01.04.2025 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung neuerlich fortgesetzt und G als Zeuge einvernommen.
2.1. Der Beschwerdeführer ist am *** geboren, österreichischer Staatsbürger und sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist nicht alkoholkrank.
2.2. Die H GmbH ist eine im Firmenbuch mit der FN *** eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in der politischen Gemeinde ***. Dieses Unternehmen führt gewerblich österreichweit Geld- und Werttransporte (u.a. im Bankendienst; Transporte zu und zwischen Banken) durch. Derzeit sind 354 Mitarbeiter bei der H GmbH beschäftigt, wovon 166 Mitarbeiter einen Waffenpass für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten bei der H GmbH haben. Unter den 354 Mitarbeitern befinden sich auch Innendienstmitarbeiter, die keinen Waffenpass benötigen. Allein in *** befinden sich rund 40-50 Mitarbeiter im Innendienst. Die Waffen der Mitarbeiter der H GmbH dürfen von den Mitarbeitern nicht mit nach Hause genommen werden, sondern verbleiben als Dienstwaffen auf dem Firmengelände der H GmbH, wo sie in dafür vorgesehenen Firmenwaffenschränken verwahrt werden. Die H GmbH schult ihre Mitarbeiter u. a. dahingehend, dass diese die Waffen nur zur Verteidigung des eigenen Lebens und nicht zur Verteidigung des Geldes einsetzten dürfen. Die Waffen werden von den Mitarbeitern der H GmbH bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit halbgeladen (Repetierung noch erforderlich) in einem Waffenholster geführt. Der Waffenholster ist mit einem Schließmechanismus versehen, sodass zunächst ein Knopf am Holster gedrückt werden muss, bevor die Waffe entnommen werden kann.
Für unbewaffnete Mitarbeiter hat die H GmbH höhere Versicherungsprämien zu leisten, weshalb unbewaffnete Mitarbeiter vom Unternehmen nicht für Geldtransporte mit hohen Werten oder Geldbeträgen (über 2 Millionen Euro) herangezogen werden.
Die Mitarbeiter der H GmbH tragen bei ihrer beruflichen Tätigkeit eine Dienstkleidung, auf welcher das Logo des Unternehmens aufgedruckt ist. Auch auf den Dienstfahrzeugen befinden sich Logos des Unternehmens.
2.3. Der Beschwerdeführer ist seit 18.03.2024 bei der H GmbH vollzeitbeschäftigt. Hauptaufgabe des Beschwerdeführers im Unternehmen ist die österreichweite Bankomatbefüllung sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit.
Nach den internen Richtlinien der H GmbH werden Bankomatbefüllungen immer von zwei Mitarbeitern gemeinsam durchgeführt, wobei derzeit zumindest einer der beiden Mitarbeiter bewaffnet ist. Das Unternehmen hat jedoch das Bestreben, bei dieser Tätigkeit zukünftig beide Mitarbeiter zu bewaffnen.
Im Zuge von Bankomatbefüllungen werden in ungepanzerten Geldtransportern Geldbeträge im Millionenbereich (ca. 8-10 Millionen Euro) transportiert. In der Regel wird eine Bank mit je zwei Geldkoffern, die von den Mitarbeitern aus dem Transporter entnommen und zur Bank transportiert werden, befüllt, wobei ein Geldkoffer bis zu maximal € 500.000,00 enthält. Die zu befüllenden Bankomaten befinden sich sowohl in Innenräumen als auch im Freien.
Der Beschwerdeführer verrichtete diese Tätigkeit der Bankomatbefüllung von 18.03.2024 bis 30.09.2024 immer im Beisein eines bewaffneten Mitarbeiters der H GmbH. Der Beschwerdeführer wird von der H GmbH gelegentlich auch zu anderen Tätigkeiten herangezogen, wenn es personelle Engpässe (bspw. aufgrund von Krankenständen) gibt. So wurde der Beschwerdeführer bspw. im Zeitraum 18.03.2024 bis 30.09.2024 bereits zu Technikerservices eingesetzt. Dabei war der Beschwerdeführer für die Öffnung bzw. Schließung defekter Geldautomaten sowie für die Bewachung des Geldes während der Reparaturarbeiten am Gerät durch einen Techniker verantwortlich. Weiters wurde der Beschwerdeführer in dem genannten Zeitraum zu einer Shuttle-Tour eingeteilt. Bei Shuttle-Touren werden in der Nacht Geldwerte von bis zu 35 Millionen Euro und tagsüber Geldwerte von bis zu 100 Millionen Euro transportiert. Shuttle-Touren werden derzeit immer von zwei Mitarbeitern gemeinsam durchgeführt, wobei einer der beiden Mitarbeiter bewaffnet ist.
Am 30.09.2024 wurde der Beschwerdeführer in den Innendienst versetzt, wo er im Alarmzentrum Telefondienst verrichtet. Er führt seither weder Bankomatbefüllungen noch Werttransporte durch. Die Versetzung in den Innendienst erfolgte aufgrund eines Personalausfalles. Sollte dem Beschwerdeführer ein Waffenpass ausgestellt werden, soll er wieder seiner Hauptaufgabe, der Bankomatbefüllung, nachgehen.
2.4. Im Zeitraum 2011-2023 hat es insgesamt 15 (teils versuchte) Raubüberfälle gegeben, davon 8 auf Mitarbeiter der H GmbH und 7 auf Mitarbeiter der I AG. Konkret handelt es sich um folgende Vorfälle:
-März 2011: Bewaffneter Raubüberfall auf Mitarbeiter der H GmbH in ***. Bei diesem Vorfall wurden den beiden Mitarbeitern der H GmbH noch vor der Bankomatbefüllung zwei Geldkoffer entwendet. Nicht festgestellt werden kann, ob die Mitarbeiter der H GmbH bei diesem Vorfall bewaffnet waren.
-März 2012: Bewaffneter Raubüberfall auf Mitarbeiter der H GmbH in *** während einer Bankomatauffüllung. Bei diesem Vorfall war ein Mitarbeiter der H GmbH bewaffnet und hat von seiner Schusswaffe Gebrauch gemacht. Beide Täter wurden dabei getroffen und konnten von der Polizei festgenommen werden.
-August 2013: Versuchter bewaffneter Raubüberfall auf einen Mitarbeiter der H GmbH in *** im Rahmen eines Shuttle-Dienstes. Bei diesem Vorfall wurde von den Tätern beim Knoten *** eine Barriere mit zwei bis drei Fahrzeugen erreichtet, wobei sich die Täter als Polizisten ausgaben. Der Fahrer des Geldtransportes hat dies durchschaut, die Barriere durchbrochen und ist zur nächsten Polizeidienststellte gefahren. Die Täter sind daraufhin geflüchtet.
-Dezember 2013: Bewaffneter Raubüberfall auf Mitarbeiter der H GmbH während einer Bankomatauffüllung in ***. Bei diesem Vorfall wurden beide Mitarbeiter der H GmbH von den Tätern geknebelt, gefesselt und in einem Raum eingesperrt. Die Täter haben sowohl den Bankomaten als auch den Geldtransporter leergeräumt und konnten von der Polizei gefasst werden. Einer der beiden Mitarbeiter der H GmbH war bei diesem Vorfall bewaffnet.
-Dezember 2013: Raubüberfall auf Mitarbeiter der H GmbH in ***. Nähere Details zu diesem Vorfall können nicht festgestellt werden.
-Februar 2014: Raubüberfall auf einen Geldtransport der I AG in ***. Nähere Details zu diesem Vorfall können nicht festgestellt werden.
-Juni 2014: Bewaffneter Raubüberfall auf Mitarbeiter der H GmbH während einer Bankomatauffüllung in ***. Bei diesem Vorfall wurden die beiden Mitarbeiter von H GmbH von hinten mit der Waffe bedroht, gefesselt und ausgeraubt. Zumindest einer der beiden Mitarbeiter von H GmbH war damals bewaffnet.
-August 2014: Bewaffneter Raubüberfall auf einen Geldtransport der I AG in ***. Nähere Details zu diesem Vorfall können nicht festgestellt werden.
-Februar 2019: Bewaffneter Raubüberfall auf einen Geldtransport der I AG in ***. Nähere Details zu diesem Vorfall können nicht festgestellt werden.
-August 2019: Bewaffneter Raubüberfall auf einen Geldtransport der I AG in ***. Nähere Details zu diesem Vorfall können nicht festgestellt werden.
-April 2020: Bewaffneter Raubüberfall auf Mitarbeiter der I AG während einer Bankomatauffüllung in ***. Bei diesem Vorfall wurden sowohl die Mitarbeiter der I AG als auch die Filiale ausgeraubt.
-Mai 2020: Bewaffneter Raubüberfall auf einen Geldtransport der I AG in ***. Nähere Details zu diesem Vorfall können nicht festgestellt werden.
-September 2022: Versuchter Raubüberfall auf Mitarbeiter der H GmbH in ***. Bei diesem Vorfall war jedenfalls ein Mitarbeiter der H GmbH bewaffnet. Der Täter war unbewaffnet und konnte von der Polizei festgenommen werden.
-April 2023: Bewaffneter Raubüberfall auf unbewaffnete Mitarbeiter der I AG während einer Bankomatauffüllung in ***. Bei diesem Vorfall wurde Geld gestohlen, es wurde niemand verletzt.
-Oktober 2023: Versuchter Raubüberfall auf zwei bewaffnete Mitarbeiter der H GmbH in ***. Bei diesem Vorfall versuchte ein drogenabhängiger (Gelegenheits-)Täter den bewaffneten Mitarbeitern der H GmbH einen Geldkoffer zu entreißen, was ihm nicht gelang. Die Mitarbeiter der H GmbH haben dabei ihre Waffen nicht eingesetzt.
Darüber hinaus fand vor einigen Monaten sowohl im *** als auch im *** in *** jeweils eine Bankomatensprengung statt. Die Sprengungen haben jeweils ca. zwei Stunden nach der Befüllung der Bankomaten durch Mitarbeiter der H GmbH stattgefunden. Die Mitarbeiter der H GmbH waren zum Zeitpunkt der Sprengungen nicht mehr anwesend und wurden sohin weder verletzt noch gefährdet.
Der Beschwerdeführer selbst war noch nie Opfer eines (versuchten) Raubüberfalles.
3.1. Die unter Punkt 2.1. getroffenen Feststellungen gründen auf den unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Veraltungsaktes und den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers sowie aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht alkoholkrank ist, gründet auf dem in sich schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen F vom 26.02.2025, Zl. ***, welches von den Parteien anlässlich der Erörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.03.2025 auch nicht in Zweifel gezogen wurde.
3.2. Die unter 2.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus einem vom erkennenden Gericht eingeholten Firmenbuchauszug und andererseits aus den diesbezüglichen glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen C und G anlässlich ihrer persönlichen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht.
3.3. Die getroffenen Feststellungen zur konkreten Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der H GmbH (Beschäftigungsbeginn, Ausmaß, Hauptaufgaben, derzeitige Einsatzbereiche, etc.) sowie den internen Vorgaben des Unternehmens hinsichtlich dieser beruflichen Tätigkeiten gründen sowohl auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, als auch auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Aussagen der einvernommenen Zeugen C und G.
3.4. Die unter Punkt 2.4. getroffenen Feststellungen (Vorfälle im Zeitraum 2011 – 2023) ergeben sich aus einem im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben der H GmbH vom 30.09.2024 (AS 13) in Verbindung mit den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Zeugen C sowie des Beschwerdeführers und des Zeugen G anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 211/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
„Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 20.
(1)Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
[…]
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21.
[…]
(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. 5/2016 (Anm. 1), begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.
[…]
Rechtfertigung und Bedarf
§ 22.
[…]
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.“
4.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des WaffG, die für das Recht auf das Führen von Schusswaffen im „öffentlichen“ Bereich den Nachweis eines Bedarfs bzw. eine positive Ermessensentscheidung verlangen, insofern vom Ziel bestimmt sind, die Zahl der Menschen zu begrenzen, die berechtigt sein sollen, Waffen zu führen.
In diesem Zusammenhang wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt betont, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch (private) Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0162).
Nach der ständigen, gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114; 05.10.2021, Ra 2021/03/0089; 01.09.2021, Ra 2021/03/0141; 09.08.2021, Ra 2021/03/0127; 07.07.2021, Ra 2019/03/0059).
Wenn der Beschwerdeführer seinen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG darauf stützt, dass der Besitz eines Waffenpasses - aufgrund entsprechender Vorgaben seiner Dienstgeberin - notwendige Voraussetzung für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit bei der H GmbH sei, so ist diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach allfällige Vorgaben eines Dienstgebers, insbesondere auch die Notwendigkeit des Besitzes eines Waffenpasses als Anstellungserfordernis, für sich allein keinen waffenrechtlichen Bedarf begründen können, läge es ansonsten doch in der Disposition einzelner Dienstgeber, die Ausstellung von Waffenpässen - unabhängig vom jeweiligen Vorliegen eines für die Ausstellung eines Waffenpasses notwendigen Bedarfs - zu erwirken (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0063). Dies wäre zudem mit dem, dem WaffG allgemein zu Grunde liegenden, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren, nicht in Einklang zu bringen (vgl. VwGH 07.09.2018, Ra 2018/03/0097). Vielmehr obliegt es dem Dienstgeber auf der Grundlage seiner Fürsorgepflicht, dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz vor Straftaten (gefährlichen Angriffen) zukommen zu lassen. Der Dienstgeber hat im Wege der Organisation der Arbeit Vorsorge zu treffen, dass eine befürchtete Gefahr möglichst hintangehalten wird (vgl. VwGH 21.01.2019, Ro 2018/03/0056; 20.06.2012, 2012/03/0037).
Zu der von der H GmbH gewünschten Bewaffnung ihrer Mitarbeiter ist Folgendes auszuführen: Die Zeugen C und G gaben anlässlich ihrer gerichtlichen Einvernahme an, dass für unbewaffnete Mitarbeiter deutlich mehr Versicherungsprämie zu bezahlen ist. Der Zeuge G sagte aus, dass unbewaffnete Mitarbeiter aus diesem Grund lediglich geringere Werte bzw. Geldsummen (nämlich nur bis zu 2 Millionen Euro) transportieren können. Ferner gab der Zeuge G an, dass die H GmbH das Bestreben hat, sämtliche Mitarbeiter (auch Innendienstmitarbeiter) zukünftig mit Waffenpässen auszustatten, damit diese flexibel im Unternehmen eingesetzt werden können, wenn es Engpässe (bspw. Krankenstände) gibt. Damit brachten die Zeugen ganz klar zum Ausdruck, dass die Bewaffnung der Mitarbeiter von H vorwiegend versicherungsrechtliche und organisatorische Gründe hat. Die im Falle der Bewaffnung von Mitarbeitern von den Zeugen ins Treffen geführten Erleichterungen der Unternehmensführung (Leistung geringerer Versicherungsprämien; flexibler Einsatz der Mitarbeiter in allen Bereichen des Unternehmens) können aber keinen Bedarf im Sinne des Waffengesetzes begründen. In diesem Zusammenhang sei noch festgehalten, dass die H GmbH über ausreichend bewaffnete Mitarbeiter verfügt (konkret sind es 166 Mitarbeiter mit Waffenpässen von insgesamt 354 Mitarbeitern), sodass der Betrieb in der derzeitigen Form (nämlich, dass bei Bankomatbefüllungen und Geldtransporten immer einer der beiden Mitarbeiter bewaffnet ist) – weiterhin uneingeschränkt möglich ist. Gegenteiliges wurde auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Ferner brachte der Beschwerdeführer – befragt zu den besonderen Gefahren, denen er im Unternehmen ausgesetzt ist – vor, dass die Gefahr bestehe, Opfer von Raubüberfällen zu werden. Wie der Beschwerdeführer in seiner gerichtlichen Einvernahme angab, war er selbst noch nie Opfer eines (Raub-)Überfalles. Auch konnte er – mit Ausnahme zweier Bankomatsprengungen (bei welchen jedoch keine Mitarbeiter der H GmbH oder eines anderen Sicherheitsunternehmens anwesend waren) - selbst keine Angaben zu derartigen Vorfällen in der Vergangenheit (bspw. Überfälle auf die H GmbH) machen. Wie bereits oben näher ausgeführt, reichen bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt.
Mit seinen Angaben, es wäre im Unternehmen gang und gäbe, dass Mitarbeiter nach drei bis vier Wochen im Dienst einen Waffenpass beantragen und es im Belieben der Dienstgeberin stünde, wie viele Waffen der Kategorie B beantragt würden, vermittelte der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht den Eindruck, dass er den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses allein deshalb gestellt hat, weil dies den internen Vorgaben seiner Dienstgeberin (der H GmbH) entspricht, nicht jedoch, weil er sich tatsächlich besonderen Gefahren ausgesetzt sieht.
Auch die vor dem erkennenden Gericht einvernommenen Zeugen C und G konnten nicht glaubhaft dartun, dass der Beschwerdeführer besonderen Gefahren ausgesetzt wäre, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
So wurden vom Zeugen C zwei Bankomatsprengungen in *** angeführt, die sich in den letzten Monaten ereigneten. Dabei waren weder Mitarbeiter der H GmbH noch eines anderen Sicherheitsunternehmens anwesend und wurde sohin niemand gefährdet. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ist darin (mangels Täterkontakt) jedenfalls nicht zu erblicken. Weiters führte der Zeuge C insgesamt fünfzehn (teils versuchte) Raubüberfälle auf Mitarbeiter der H GmbH und Mitarbeiter anderer Sicherheitsunternehmen ins Treffen, welche sich in den letzten vierzehn Jahren (im Zeitraum März 2011 – Oktober 2023) ereigneten. Davon waren in acht Fällen Mitarbeiter der H GmbH und in sieben Fällen Mitarbeiter der I AG betroffen, wobei hinsichtlich einiger Vorfälle (Raubüberfall auf Mitarbeiter der H GmbH im Dezember 2013 in ***; Raubüberfälle im Februar 2014, August 2014, Februar 2019, August 2019 und Mai 2020 jeweils auf einen Geldtransport der I AG) mangels konkreter Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen keine näheren Details (bspw. genauer Ablauf des Überfalles) festgestellt werden konnten. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes sind die genannten Vorfälle nicht ausreichend, um auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit bei der H GmbH schließen zu können. Im Verhältnis zu der Vielzahl an Bankomatbefüllungen und Werttransporten, die tagtäglich stattfinden, sind die festgestellten (teils versuchten) Raubüberfälle in den letzten 14 Jahren gering und damit nicht geeignet eine besondere Gefahrenlage zu begründen bzw. einen Bedarf im Sinne des Waffengesetzes zu rechtfertigen. Die meisten Überfälle (konkret acht) ereigneten sich vor über zehn Jahren. Betrachtet man den Zeitraum der letzten zehn Jahre, so ist festzuhalten, dass es in diesem Zeitraum insgesamt nur sieben Vorfälle gegeben hat, wobei fünf davon Mitarbeiter der I AG und lediglich zwei davon Mitarbeiter der H GmbH betroffen haben. Bei drei der Vorfälle betreffend die I AG konnten mangels konkreter Angaben des Beschwerdeführers oder der Zeugen keine näheren Details zum Vorfall festgestellt werden, bei den anderen zwei Vorfällen wurde Geld entwendet, jedoch niemand verletzt. Bei den vom Zeugen C geschilderten versuchten Raubüberfällen auf Mitarbeiter der H GmbH aus den letzten zehn Jahren (September 2022 in ***; Oktober 2023 in ***) waren die Täter jeweils unbewaffnet und konnten von der Polizei festgenommen werden. Die bewaffneten Mitarbeiter der H GmbH haben ihre Waffen bei diesen Vorfällen nicht zum Einsatz gebracht. Überdies handelte es sich nach den glaubwürdigen Angaben des Zeugen G bei dem versuchten Raubüberfall im Oktober 2023, der von einem drogensüchtigen Gelegenheitstäter durchgeführt wurde, um einen harmlosen Vorfall.
Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt, zumal gegenständlich von einer verdichteten Verdachtslage – wie sie von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefordert wird - nicht gesprochen werden kann.
Überdies hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, warum in diesen Situationen das Mitführen einer Waffe der Kategorie B geradezu zwingend erforderlich sein sollte. So waren bei den beiden Bankomatsprengungen vor einigen Monaten sowohl im *** als auch im *** keine Mitarbeiter der H GmbH anwesend, weshalb eine Verteidigung mit Waffengewalt offenkundig nicht notwendig war. Auch bei den anderen skizzierten Vorfällen konnten die Gefahren bzw. die „brenzligen“ Situationen offenkundig stets auch ohne den Einsatz von Waffengewalt – u.a. durch das Einschreiten der Exekutive (Polizei) - unter Kontrolle gebracht werden. Lediglich bei einem Vorfall im März 2012 hat ein Mitarbeiter der H GmbH von seiner Waffe Gebrauch gemacht und beide Täter angeschossen, wobei die näheren Umstände, die zum Einsatz der Waffe geführt haben, mangels entsprechender Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen unbekannt sind. In den anderen Fällen waren die Mitarbeiter zwar bewaffnet, wurden aber von den Tätern entweder überrascht und konnten ihre mitgeführten Waffen daher gar nicht zum Einsatz bringen (Vorfälle vom Dezember 2013 und Juni 2014) oder es war zur Abwehr der jeweiligen „Gefahr“ gar nicht von Nöten, Waffengewalt auszuüben (Vorfälle September 2022 und Oktober 2023). Der Vorfall im Oktober 2023 wurde vom Zeugen G darüber hinaus – wie bereits dargelegt - als harmlos dargestellt, zumal es sich – nach dessen Angaben - bei dem Angreifer um einen drogensüchtigen Gelegenheitstäter handelte. Es ist sohin nicht erkennbar, wie in diesen geschilderten Situationen durch die Androhung bzw. Anwendung von Waffengewalt eine Erhöhung der Gefährlichkeit der Situationen hätte hintangehalten werden können. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes wäre eher das Gegenteil der Fall, zumal die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf öffentlichem, für jedermann frei zugänglichem Raum stattfinden und eine Schussabgabe in derartigen „überfallsartigen“ Situationen daher zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit bzw. unbeteiligter Dritter führen würde. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass die Abwehr gefährlicher Angriffe grundsätzlich den Sicherheitsbehörden bzw. der Sicherheitsexekutive zukommt. (VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0162). Wenngleich es Situationen geben möge, in denen das Führen einer Waffe zweckmäßig sein könnte, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Zweckmäßigkeit des Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe allein weder einen Bedarf iSd § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG 1996 noch ein privates Interesse, das eine Ermessensübung zugunsten des Beschwerdeführers erlauben würde, begründet (VwGH 09.08.2021, Ra 2021/03/0127).
Zum Argument des Beschwerdeführers, dass bewaffnete Mitarbeiter seltener Opfer von Überfällen wären und das Tragen der Waffe damit einen Abschreckungseffekt habe, ist auszuführen, dass ein allfälliger Abschreckungseffekt keinen Bedarf zum Führen von Schusswaffen begründen kann. Ungeachtet dessen geht aus den Schilderungen des Zeugen C betreffend Überfälle in der Vergangenheit zweifelsfrei hervor, dass die geschilderten Überfälle überwiegend auf bewaffnete Mitarbeiter der H GmbH stattfanden, sodass das Argument, eine Bewaffnung habe einen Abschreckungseffekt auf potentielle Verbrecher, ins Leere geht. Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erhöhung des subjektiven Sicherheitsgefühls durch das Führen einer Schusswaffe vermag keinen Bedarf im Sinne des Waffengesetzes zu begründen.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes gäbe es überdies durchaus alternative Verhaltensmöglichkeiten (wie bspw. Schusswaffenattrappen, Pfefferspray, Elektroschocker, Schlagstöcke und Schreckschusswaffen), durch welche den „Gefahren“ begegnet und der gewünschte Abschreckungseffekt auf potentielle Räuber hergestellt werden könnte. Dazu befragt, konnte der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar darlegen, warum gegenständlich nicht mit dem Einsatz derartiger Alternativen zur Schusswaffe der Kategorie B das Auslagen gefunden werden kann.
Zu den vom Beschwerdeführer durchzuführenden Wert- und Geldtransporten in ungepanzerten Fahrzeugen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Durchführung von Geldtransporten - auch in den Abendstunden - und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründen würde. Auch hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, warum hier das Führen einer Waffe zwingend erforderlich sein sollte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer bei seiner gerichtlichen Einvernahme ein funktionierendes Sicherheitssystem geschildert, welches in der Beobachtung des Folgeverkehrs und Prävention (Nichtansteuerung von Banken im Verdachtsfall) besteht. Vom Zeugen C wurde nur ein einziger versuchter Überfall auf einen Geldtransporter der H GmbH geschildert (Vorfall im August 2013 in ***), der jedoch auch ohne die Anwendung von Waffengewalt verhindert werden konnte.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen bzw. die nach § 22 Abs. 2 WaffG geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen.
Wird das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B verneint, ist die Behörde – wie auch das Verwaltungsgericht – verpflichtet, auch ohne besonderes Vorbringen noch gesondert zu prüfen, ob nicht im Wege des § 10 iVm § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG 1996, also im Rahmen einer Ermessensentscheidung, ein Waffenpass auszustellen ist (vgl. etwa VwGH 07.09.2018, Ra 2018/03/0097; 29.07.2020, Ra 2020/03/0080). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nach § 6 2. WaffV darf das Ermessen „nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf nahekommen.“ Eine geltend gemachte bloße Zweckmäßigkeit kommt einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG nicht nahe (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114). Das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ist dabei als sehr hoch zu veranschlagen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082).
Die durch die belangte Behörde vorgenommene Ermessensentscheidung gemäß § 21 Abs. 2 iVm § 10 WaffG erweist sich als rechtskonform, weshalb es dem Verwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG verwehrt war, sie aufzugreifen (vgl. VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0291).
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine privaten Interessen, die einem Bedarf nahekommen, vorgebracht hat. Es mag zwar sein, dass das Führen einer Waffe der Kategorie B im Zuge eines räuberischen Angriffs auf ein Geldinstitut zweckmäßig sein könnte, diese bloße Zweckmäßigkeit des Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe allein begründet aber weder einen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG noch einen im Rahmen der Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkt (VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114). Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Bekämpfung einer derartigen Gefahrensituation (beispielsweise vor einer Bank) durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter und zu einer Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen führen kann.
Das private Interesse der H GmbH (Dienstgeberin des Beschwerdeführers), dass darin besteht, dass sämtliche Mitarbeiter mit Waffenpässen ausgestattet werden, um die Versicherungsprämien gering zu halten und die Mitarbeiter flexibel überall im Unternehmen einsetzen zu können, kann nicht berücksichtigt werden, zumal es einem Bedarf nicht nahekommt. In diesem Zusammenhang kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der Frage von „Beispielsfolgen“ Relevanz zu (vgl. VwGH 27.01.1976, 0393/75): Wäre an den Beschwerdeführer ein Waffenpass im Hinblick auf seine Tätigkeit bei der H GmbH auszustellen, so hätte dies zur Folge, dass künftig sämtlichen Personen, die gleichartige Tätigkeiten durchführen (andere Mitarbeiter der H GmbH sowie Mitarbeiter anderer Sicherheitsunternehmen), die Ausstellung eines Waffenpasses verlangen könnten. Dabei würde es sich um eine beträchtliche Anzahl an Personen handeln und somit einen Umstand darstellen, der eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren bedeuten würde. Abschließend wird festgehalten, dass die H GmbH über 166 Mitarbeiter mit Waffenpass verfügt, sodass diese aus Sicht des erkennenden Gerichtes ihren Betrieb ungehindert (wie bisher) fortsetzten kann. Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet.
4.3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.