LVwG N LVwG-S-1210/001-2024

LVwG-S-1210/001-2024Landesverwaltungsgericht07.04.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Fahrzeug; ausländisches Kennzeichen; dauernder Standort;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1210/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1210.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 8.5.2024, ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als

1. die in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe von 225 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) auf 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) und

2. die in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe von 105 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) auf 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden)

herabgesetzt wird.

II.Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird mit 20 Euro neu festgesetzt.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19, § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 140 Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurden über die Beschwerdeführerin wegen der folgenden beiden Verwaltungsübertretungen zwei Geldstrafen in Höhe von (1.) 225 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) und (2.) von 105 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt:

„Zeit: 1.) 16.02.2024, 13:40 Uhr; 2.) jedenfalls vom 01.06.2022 bis 16.02.2024

Ort: 1.) Gemeindegebiet ***, ***, von der *** kommend in Richtung *** fahrend;

2. ) Bezirkshauptmannschaft Melk, Fachgebiet Verkehr, ***, ***

Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

1. Das Kraftfahrzeug der Marke Toyota mit dem Kennzeichen *** auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl dieses nicht zum Verkehr zugelassen war.

2. Sie haben es als Benutzerin eines Kraftfahrzeuges der Marke Toyota mit einem ausländischen Kennzeichen unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG. 1967 idgF ist nur während eines Monats unmittelbar nach ihrer erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Das KFZ wurde spätestens am 01.06.2022 erstmalig in Österreich eingebracht. Der Standort des Fahrzeuges in Österreich ist in ***, ***. Sie haben bis zumindest 16.02.2024 die Kennzeichen und den Fahrzeugschein nicht bei der BH Melk abgeliefert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 36 lit. a Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF von BGBl. I Nr. 103/1997 iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF von BGBl. I Nr. 35/2023

zu 2. § 82 Abs. 8 zweiter Satz Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF von BGBl. I Nr. 134/2020.“

Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren (10% der jeweiligen Geldstrafe, mindestens jedoch je 10 Euro) wurde mit 33 Euro festgesetzt.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Straferkenntnisses im Wesentlichen mit folgender Begründung: Das in Ungarn zugelassene Auto sei zwar in Österreich gewesen, aber nicht so oft, da sie Pendlerin sei und ihr Lebensmittelpunkt in Ungarn liege und sie durch den ungarischen Staat versichert sei. Sie habe nie in Österreich gearbeitet, habe keine Einkünfte und keine staatliche Unterstützung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat am 13.3.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin – unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die ungarische Sprache – als Beschuldigte und der Meldungsleger B von der PI *** als Zeuge vernommen wurden und die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat danach über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin, eine ungarische Staatsbürgerin, hatte von 8.7.2019 bis 3.10.2019 ihren Hauptwohnsitz, von 3.10.2019 bis 20.7.2020 ihren Nebenwohnsitz und von 20.7.2020 bis 25.11.2021 ihren Hauptwohnsitz mit ihrem Lebensgefährten C in *** und von 25.11.2021 bis 23.2.2024 gemeinsam mit C den Hauptwohnsitz in ***, ***, also jedenfalls seit 20.7.2020 bis 23.2.2024 durchgehend einen Hauptwohnsitz in Österreich. Ihr gemeinsamer Sohn D ist am *** in Ungarn geboren und hat seit 18.9.2020 durchgehend seinen Hauptwohnsitz in Österreich, nämlich zuerst in *** und seit 25.11.2021 in ***, ***, und ihre gemeinsame Tochter E wurde am *** in Ungarn geboren und hat seit 14.2.2022 durchgehend ihren Hauptwohnsitz in ***, ***.

Die Beschwerdeführerin hat seither in Österreich nie gearbeitet und sich des öfteren auch in Ungarn, u.a. bei ihren Eltern nahe ***, aufgehalten. Einen fixen Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt in Ungarn hatte sie in dieser Zeit nicht.

Die Beschwerdeführerin ist seit 2.4.2019 Halterin des (geleasten) Pkw Toyota Corolla mit dem ungarischen Kennzeichen ***, den sie im Herbst 2020 erstmals nach Österreich eingebracht und ihn seither auch immer wieder unter anderem im Bundesgebiet verwendet hat. Sie hat auch den in Österreich zugelassenen Pkw Renault ihres Lebensgefährten verwendet, der aber am 23.12.2023 verkauft und abgemeldet wurde. In den Monaten, bis ihr Lebensgefährte im April 2024 einen Škoda Octavia angeschafft hat, war nur der Toyota Corolla mit dem ungarischen Kennzeichen das Familienfahrzeug, den sie in dieser Zeit auch überwiegend – mit Ausnahme der Weihnachtsferien und der Semesterferien sowie mancher Wochenenden, die sie in Ungarn in Hotels und bei ihren Eltern verbracht hat – in Österreich verwendet hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie den Pkw zwischen jedenfalls 1.6.2022 und 16.2.2024 weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet hätte.

Am 16.2.2024 hat sie den Pkw als Lenkerin im Ortsgebiet von *** verwendet und wurde dabei von der Polizei angehalten. Den ungarischen Zulassungsschein und die ungarischen Kennzeichentafeln *** hat die Beschwerdeführerin jedenfalls bis 16.2.2024 nicht bei der Behörde abgeliefert.

Diese Feststellungen stützen sich auf die Aktenlage und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen über die Wohnsitze ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister, jene über die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin aus ihrem ungarischen Kfz-Zulassungsdokument und jene über die Einbringung und Verwendung des Pkw aus ihren Aussagen in der Verhandlung und von ihr vorgelegten Unterlagen.

Der Meldungsleger wurde als Zeuge unter Wahrheitspflicht und somit unter straf- und disziplinarrechtlicher Verantwortung vernommen, und für das Verwaltungsgericht ist kein Grund erfindlich, warum er sich den Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage hätte aussetzen sollen. Er hat glaubhaft und lebensnahe berichtet, dass er von Geburt an in *** wohne und auf der Polizeiinspektion *** seit 2009 arbeite, also ortserfahren sei, und dass ihm einige Monate vor der Anhaltung, also vor dem 16.2.2024, der Toyota Corolla mit dem ungarischen Kennzeichen immer wieder in der Grundstückeinfahrt vor demselben Haus abgestellt aufgefallen ist. Der Polizist hat diese Wahrnehmung auch schlüssig und nachvollziehbar damit begründet, dass ein Fahrzeug mit ungarischem Kennzeichen in ***, einer Kleinstadt, nicht alltäglich ist. Nachvollziehbar ist somit auch, dass er, als er das Fahrzeug dann am 16.2.2024 erstmals im fließenden Verkehr wahrgenommen hat, eine Anhaltung der Beschwerdeführerin als Lenkerin aus dem Grund durchgeführt hat, weil er wissen wollte, wer das Auto verwendet bzw. wie die genauen Umstände sind.

Die Beschwerdeführerin, die als Beschuldigte ihre Verantwortung frei wählen kann, hat angegeben, dass der Toyota meistens in Ungarn war, aber dass sie damit seit November 2020 immer wieder auch von Ungarn nach Österreich (und zwangsläufig retour) gefahren ist. In Anbetracht dessen, dass sie und ihr Lebensgefährte den Hauptwohnsitz seit 20.7.2020 (bis zur Anhaltung am 16.2.2024) jeweils durchgehend in Österreich hatten, und ebenso ihre beiden kleinen Kinder jeweils seit kurz nach ihrer Geburt, ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Leasingfahrzeug überwiegend in Ungarn und nicht am Ort des gemeinsamen Hauptwohnsitzes der vierköpfigen Familie in Verwendung hatte, zumal sie ihren Angaben nach seit der Geburt ihres älteren Kindes im Jahr 2020 nicht mehr nicht in Ungarn berufstätig war und sie als Grund für ihre Aufenthalte in Ungarn nur die Geburten ihrer beiden Kinder und vereinzelte Besuche bei ihren Eltern anführen konnte, ohne einen fixen Wohnsitz in Ungarn zu haben. Mit ihren Aussagen „Es kam schon vor, dass die Kinder bei ihrem Vater in Österreich waren und ich in Ungarn“, „Der Toyota ist nicht andauernd in Österreich“, „Ich kann nicht sagen, wie lange der Toyota in Österreich war“ und „Ich war von September 2022 bis April 2024 mehr als die Hälfte bei meinen Eltern“ (was angesichts des gemeinsamen Hauptwohnsitzes mit ihren Kindern in Österreich nicht glaubhaft war) konnte sie nicht konkretisieren, in welchem Ausmaß ihr Pkw in Ungarn oder in Österreich verwendet wurde.

Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass ihr Toyota von 23.12.2023 bis April 2024 das einzige Familienfahrzeug war (weil ihr Lebensgefährte gerade keines hatte), passt mit der Wahrnehmung des Meldungslegers, der den Toyota in den Monaten vor der Anhaltung „praktisch täglich“ an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin wahrgenommen hat, zusammen. Zudem hat sie im Einspruch gegen die Strafverfügung eingeräumt, dass sie in dieser Zeit ihren Lebensgefährten öfters zum Arzt, ins Krankenhaus oder zur Therapeutin bringen oder in diesem Zusammenhang etwas beschaffen musste und dafür den Toyota nutzte (zu einem dieser Zwecke auch am 16.2.2024). Dass der einzige Pkw in einer vierköpfigen Familie gerade in den Wintermonaten auch des öfteren tatsächlich verwendet wird (und nicht nur abgestellt ist), entspricht der Lebenserfahrung.

Mit den nach der Verhandlung nachgereichten Unterlagen und ihrem dazu erstatteten Vorbringen stellt die Beschwerdeführerin unter Beweis, dass sie mit ihrem Toyota von 23.12. bis 25.12.2023 in einem Hotel am ***, von da an bis Anfang 2024 privat in Ungarn und von 4.2. bis 7.2.2024 mit ihrer Familie wiederum in einem Hotel nahe am *** gewesen sei, dass sie am 25.12.2023, 29.12.2023, 4.1.2024, 12.1.2024, 20.1.2024, 29.1.2024 und am 8.2.2024 an Tankstellen in Ungarn Transaktionen mit ihrer Kreditkarte getätigt habe und dass am 12.2.2024 bei einem Toyota-Händler nahe *** umgerechnet 228 Euro (laut ihrer Angabe für ein Pkw-Service) bezahlt worden seien. Damit kann sie zumindest glaubhaft machen, dass sie in den Weihnachts- und Semesterferien und auch an allen dazwischen gelegenen Wochenenden immer wieder einmal in Ungarn war und (vermutlich den Toyota) getankt hat. Dies widerspricht zwar den Angaben des Polizisten, dass er den Toyota in den Monaten vor der Anhaltung „praktisch täglich“ in *** gesehen habe, aber es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Zeuge nicht täglich am Wohnhaus der Beschwerdeführerin vorbeigekommen ist und dass er durch die Zufügung des Wortes „praktisch“ ohnehin ausdrücken wollte, dass es nicht wirklich jeden Tag, sondern fast immer so der Fall war, wenn er vorbeifuhr. Für die Zeit vor Weihnachten 2023 und für die außerhalb der Ferien gelegenen unterwöchigen Arbeitstage im Jänner und Februar 2024 hat die Beschwerdeführerin nicht den Beweis erbracht, ihren Pkw weitaus überwiegend in Ungarn verwendet zu haben. Vor allem aber zeigt schon der Umstand, dass die Familie Weihnachten und den 2. Geburtstag der Tochter in zwei verschiedenen Hotels und nicht an einem fixen Wohnsitz gefeiert hat und dass die Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt hat, in Ungarn über einen fixen Wohnsitz bzw. einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu verfügen, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin nicht in Ungarn, sondern in Österreich, wo die Familie in einem Haus wohnt und alle den Hauptwohnsitz gemeldet haben, gelegen war.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 36 lit. a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39).

Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Gemäß § 134 Abs. 1 Abs. 1 KFG ist eine Übertretung dieser Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Greift die im § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 normierte Vermutung, das Fahrzeug habe seinen dauernden Standort im Inland, so ergeben sich für den Fahrzeughalter unmittelbar einschlägige Verhaltenspflichten. Einerseits darf er das Fahrzeug nur während des ersten auf die Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Monates verwenden, andererseits sind nach Ablauf dieser Frist der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der örtlich zuständigen Behörde abzuliefern. Als Sanktion für einen Verstoß gegen diese Verhaltenspflichten sieht § 134 Abs. 1 Abs. 1 KFG 1967 Verwaltungsstrafen vor (vgl. VwGH vom 23.10.2001, 2001/11/0288). Die Frist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist nicht auf die Verwendung durch eine Person beschränkt, sondern auf das Fahrzeug bezogen (vgl. VwGH vom 21.11.2013, 2011/16/0221).

Nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ist gegen die darin vorgesehene Vermutung, ein Kraftfahrzeug, das von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet wird, habe seinen dauernden Standort im Inland, ausdrücklich der Gegenbeweis zulässig. Es handelt sich um eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (vgl. VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151).

Wie aus den oben wiedergegebenen Feststellungen hervorgeht, brachte die Beschwerdeführerin ihren Pkw Toyota Corolla mit dem ungarischen Kennzeichen *** schon im Herbst 2020 ins Bundesgebiet ein, als sie auch schon ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatte, und verwendete ihn seither auch im Bundesgebiet. Dieser Pkw ist seither bis jedenfalls 16.2.2024 als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen, zumal die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz bzw. den privaten Lebensmittelpunkt seit 20.7.2020 in Österreich hatte, eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet nicht schadet und ihr der von § 82 Abs. 8 KFG 1967 geforderte Gegenbeweis, dass sie den Pkw weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet hätte (vgl. VwGH 18.9.2024, Ra 2024/02/0164), nicht gelungen ist. Die Berechtigung zur Verwendung mit dem ausländischen Kennzeichen ist daher schon lange abgelaufen, sodass die dem Pkw für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des § 37 KFG 1967 fehlte und die Beschwerdeführerin zur weiteren Verwendung einer Zulassung bedurft und Zulassungsschein und Kennzeichentafeln bei der Behörde abzuliefern gehabt hätte. Da sie beides nicht getan und den Pkw dennoch mit den ungarischen Kennzeichen am 16.2.2024 in *** verwendet hat, ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen jeweils verwirklicht.

Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, handelt es sich bei den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte. Eine Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin wäre somit (nur) dann nicht anzunehmen, hätte sie glaubhaft gemacht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/10/0085). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der bzw. die Beschuldigte dabei initiativ alles darzutun, was für seine bzw. ihre Entlastung spricht (vgl. VwGH 20.11.2013, 2012/10/0237). Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Ein entschuldigender Rechtsirrtum kommt ihr nicht zu Gute. Sie hat nur vorgebracht, dass sie sich 2020 bei einem Anwalt, den sie nicht namentlich benennen konnte, beraten habe lassen, aber dass sie sich an geeigneter Stelle, nämlich bei der zuständigen Kraftfahrbehörde, informiert hätte, ob sie ihren Pkw in Österreich zulassen muss, hat sie nicht vorgebracht.

Die angelasteten Verwaltungsübertretungen hat die Beschwerdeführerin somit auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Wertigkeit der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter (insb. der Verkürzung von Abgaben bzw. Steuern) findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (vgl. u.a. VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0232, 19.6.2018, Ra 2017/02/0102, und 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, zu weit niedrigeren Strafrahmen). Da die Bedeutung dieser strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht bloß gering waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG gegenständlich nicht in Betracht.

Die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist mildernd zu berücksichtigen. Sie hat glaubhaft dargetan, dass sie Hausfrau und Mutter zweier kleiner Kinder ist und derzeit kein Einkommen und auch kein Vermögen hat, d.h. dass die Einkommensschätzung der belangten Behörde mit 1.500 Euro nicht zutreffend ist. Zudem wurde in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses die Verwendung des Pkw nur an einem Tag zu einem Zeitpunkt, nämlich jenem unmittelbar vor der Anhaltung, angelastet, sodass die Strafe auch nur diese eine Verwendung abgelten sollte.

Aus all diesen Gründen wird eine Strafherabsetzung auf das jeweils im Spruch angeführte Maß als angemessen erachtet. Damit wird der oben zitierte Strafrahmen ohnehin nur noch zu einem kleinen Teil ausgeschöpft. Eine noch weitergehende Strafherabsetzung kam nicht in Betracht, da die Beschwerdeführerin in Hinkunft erfolgreich von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden und auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist mit 10 % jeder verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit jeweils 10 Euro zu bemessen (§ 64 Abs. 2 VStG). Dieser war aufgrund der Strafherabsetzung neu zu berechnen.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind der Strafbetrag und der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist. Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG sind auch die Gebühren der Dolmetscherin von der Beschwerdeführerin nicht zu tragen.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar (vgl. zur einzelfallbezogenen Beurteilung, ob ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist: VwGH 1.10.2021, Ra 2021/02/0150).

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