LVwG N LVwG-AV-356/001-2025

LVwG-AV-356/001-2025Landesverwaltungsgericht03.04.2025

Regest

Landwirtschaft und Natur; Fischerei; Fischereiaufsichtsorgan; Verletzung in Rechten; Beschwerde; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-356/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.356.001.2025

Begründung

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des NÖ Landesfischereiverbandes vom 21. Februar 2025, GZ. ***, berichtigt durch den Bescheid vom 24. Februar 2025, GZ. ***, betreffend Widerruf der Bestellung zum Fischereiaufseher nach dem NÖ Fischereigesetz, beschlossen:

I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 18 NÖ FischG 2001 (NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550-0 i.d.g.F.)

§§ 9, 24 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 130 Abs. 1, 132 und 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Begründung

1. Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 21. Februar 2025, ***, widerrief der NÖ Landesfischereiverband (in der Folge: die belangte Behörde) auf Grundlage des § 18 Abs. 5 NÖ FischG 2001 die Bestellung des A (in der Folge: der Beschwerdeführer) als Fischereiaufseher für näher bezeichnete Reviere.

In einem eigenen Spruchteil wurde der antragstellende C zur Bezahlung einer Landesverwaltungsabgabe verpflichtet.

1.2. Mit Bescheid vom 24. Februar 2025 berichtigte die belangte Behörde jenen Bescheid durch Streichung des Fischereireviers „***“.

1.3. Die Zustellung beider Bescheide verfügte die belangte Behörde an den Beschwerdeführer sowie den C.

1.4. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2025 erhob A Beschwerde gegen den eingangs angeführten Bescheid vom 21. Februar 2025, in der er zusammengefasst folgendes geltend macht:

-der verfahrensauslösende Antrag (des C) sei nicht satzungskonform unterfertigt und daher unwirksam,

-der Fischereiausübungsberechtigte des Reviers „***“ hätte keinen Antrag auf Abbestellung gestellt.

-der C hätte rechtswidriger Weise auf seinem Schriftstück die ZVR-Zahl nicht angeführt gehabt.

Nach Verbesserungsauftrag der belangten Behörde wiederholte der Einschreiter mit Schreiben vom 14. März 2025 im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und begehrte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des Bescheides vom 21. Februar 2025, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.

Diese legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und verzichtete gleichzeitig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den unstrittigen Aktenunterlagen der belangten Behörde.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

NÖ FischG 2001

(1) Die Fischereiaufseher haben den Fischereischutz innerhalb des Fischereirevieres, für das sie bestellt sind, wahrzunehmen.

(2) Der Fischereischutz besteht in der Sorge um die Einhaltung und Überwachung aller fischereirechtlich bedeutsamen Vorschriften. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht, die ordnungsgemäße Betreuung des Bestandes an Wassertieren und deren Lebensräume zu überprüfen und damit zur Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen beizutragen. Die Fischereiaufseher haben Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften aufzuzeigen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken. Wahrgenommene Missstände und Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(3) Die Fischereiaufseher sind berechtigt und verpflichtet, Personen, die des Fischdiebstahls verdächtig sind oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis

(4) Die Rechte und Pflichten des Fischereiaufsehers nach den Bestimmungen des Gesetzes über Jagd- und Fischereiaufseher, LGBl. 6560, bleiben unberührt.

(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat für einen ausreichenden Fischereischutz in dem von ihm bewirtschafteten Fischereirevier zu sorgen. Er ist verpflichtet, dem NÖ Landesfischereiverband Personen (Bewerber) zur Bestellung als Fischereiaufseher in einer solchen Zahl namhaft zu machen, dass der Fischereischutz im Fischereirevier gewährleistet ist. Der Fischereiberechtigte kann auf eigene Rechnung zusätzliche Personen (Bewerber) als Fischereiaufseher namhaft machen. Kommt der Fischereiausübungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz wiederholter Aufforderung nicht nach, so hat der NÖ Landesfischereiverband auf seine Rechnung Fischereiaufseher namhaft zu machen und zu bestellen. Für Fischwässer, die zu keinem Revier gehören, kann der Fischereiausübungsberechtigte ebenfalls Fischereiaufseher namhaft machen.

(2) Personen können nur zum Fischereiaufseher bestellt werden, wenn sie ausreichende Kenntnisse im rechtlichen und fischereifachlichen Bereich besitzen; insbesondere sind Kenntnisse über die Aufgaben des Fischereischutzes und die Befugnisse öffentlicher Wachen erforderlich. Die Kenntnisse sind durch Vorlage einer vom NÖ Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses (Fischereiaufseherkurs) nachzuweisen.

(3) Der Nachweis nach Abs. 2 gilt auch erbracht durch

(4) Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf den Stand des Fischereiwesens durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über

(5) Die Bestellung zum Fischereiaufseher erfolgt durch Bescheid des NÖ Landesfischereiverbandes. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Bestellung zu widerrufen. Gleiches gilt, wenn der Fischereiaufseher keine gültige Fischerkarte (§ 14) hat. Der Widerruf einer Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, die die Beeidigung vorgenommen hat.

(6) Als Fischereiaufseher kann nur bestellt werden, wer

(7) Die Vertrauenswürdigkeit ist vom Bewerber insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen, die nicht älter als 6 Monate ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestellung für die Fischereiaufsicht insbesondere Personen ausgenommen, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint, die Verurteilung nicht getilgt ist oder die Rechtsfolgen nicht nachgesehen sind.

(7a) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 6 und Abs. 7 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.

(8) Die vom NÖ Landesfischereiverband bestellten Fischereiaufseher sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beeidigen. Zuständig für die Beeidigung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk

(9) Die Handlungen der Fischereiaufseher sind jener Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen, in deren Verwaltungsbezirk sie gesetzt wurden.

VwGVG

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

(2) Belangte Behörde ist

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 88/2023)

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

§ 24. (…)

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(…)

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

(…)

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtsmäßigkeit zu überprüfen. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Darüber hinaus ermächtigt Art. 132 Abs. 4 BVG den Gesetzgeber, weitere Fälle der Amtsbeschwerde wegen objektiver Rechtsverletzung vorzusehen. Demnach könnten sogenannte Amts- und Organparteien zur Beschwerdeerhebung ermächtigt werden (vgl. Kolonovits/ Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12, Rz 701).

3.2.2. Essentiell für eine zulässige Bescheidbeschwerde (in Form der Parteienbeschwerde) ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid, welche zumindest möglich sein muss (vgl. zB. VwGH 11.09.2017, Ro 2017/17/0019; 30.04.2018 Ra 2017/01/0418).

3.2.3. Betrachtet man das gegenständliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, so ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Verletzung eines ihm zukommenden (subjektiv-öffentlichen) bzw. von ihm zu vertretenden Rechts nicht geltend macht.

Bei Fischereiaufsehern handelt es sich (analog etwa zu den Jagdaufsehern iSd der NÖ Jagdgesetzes; vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2020/03/0152) um Organe, die im öffentlichen Interesse am Fischereischutz mitwirken und dabei hoheitliche Aufgaben erfüllen (vgl. § 17 und § 18 Abs. 9 NÖ FischG 2001 sowie die Bestimmungen des Gesetzes über die Jagd- und Fischereiaufseher, LGBl. 6560). Subjektive Rechte kommen den als Fischereiaufsehern bestellten Organen in diesem Zusammenhang nicht zu (vielmehr sind die gesetzlichen statuierten „Rechte“ als Befugnisse im Rahmen des hoheitlichen Handels zu verstehen); insbesondere hat niemand einen Anspruch auf die eigene Bestellung bzw. Aufrechterhaltung einer solchen. Dies wird schon dadurch deutlich, dass Personen zum Fischereiaufseher nur aufgrund einer Namhaftmachung durch den Fischereiausübungsberechtigten (subsidiär durch den NÖ Landesfischereiverband), nicht aber auf eigenen Antrag, bestellt werden dürfen (vgl. § 18 NÖ FischG 2001). Daraus folgt aber auch, dass ein zum Fischereiaufseher Bestellter durch den Widerruf dieser Bestellung nicht in einem durch das NÖ Fischereigesetz 2001 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Darüber hinaus räumt das Gesetz dem Fischereiaufseher auch keine (von subjektiv-öffentlichen Rechten unabhängige) Befugnis zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit behördlicher Entscheidungen, namentlich solcher des NÖ Landesfischereiverbandes, ein.

3.2.4. Die Beschwerde des A war daher von vornherein mangels Behauptung der Verletzung eines ihm zukommenden Rechtes unzulässig und daher zurückzuweisen. Eine inhaltliche Überprüfung dieses angefochtenen Bescheides war dem Gericht somit verwehrt.

3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte deshalb eine mündliche Verhandlung entfallen.

3.2.6. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war angesichts der völlig eindeutigen Rechtslage nicht zu lösen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG gegen diesen Beschluss nicht zulässig ist.

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