LVwG N LVwG-AV-79/001-2024

LVwG-AV-79/001-2024Landesverwaltungsgericht02.04.2025

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfalleigenschaft; Abfallverwertung; subsidiäre Haftung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-79/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.79.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der A GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 14. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend einen Behandlungsauftrag nach §§ 73 iVm 74 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz 2014 - VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Frist für die Durchführung der aufgetragenen Maßnahme mit 30. Oktober 2025 und die Frist für die Vorlage des Entsorgungsnachweises mit 15. November 2025 neu festgelegt werden.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Behandlungsverfahren B Gesellschaft m.b.H.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 16. Dezember 2009, Zl. ***, genehmigte die NÖ Landesregierung gemäß §§ 21 und 22 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 23. September 2009, TOP 9, womit das örtliche Raumordnungsprogramm durch Festlegungen u.a. in der KG *** abgeändert wurde, sodass diese Verordnung kundgemacht werden und Rechtskraft erlangen konnte.

Durch diese Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde *** wurde die Liegenschaft Nr. ***, EZ ***, KG ***, (im Folgenden: verfahrensgegenständliche Liegenschaft Nr. ***) zum Teil in die Widmungsart Bauland-Betriebsgebiet umgewidmet, wobei dieser Umwidmung ein Gutachten über die Naturverträglichkeitserklärung des Herrn C, Biologe, vom Dezember 2006, zugrunde lag, welches dieser Umwidmung die Naturverträglichkeit attestierte, sofern hierbei folgende drei Maßnahmen umgesetzt werden:

„•Einerseits sollte als räumlich sichtbare Abgrenzung des Gewerbegebietes eine rd. 3 m hohe Mauer aufgestellt werden (analog zur heutigen Abgrenzung; statt der Mauer kann alternativ auch ein entsprechend hoher Erdwall errichtet werden). Diese soll als Sicht- und Lärmschutz gegenüber den nahen Feuchtgebieten fungieren und sicherstellen, dass durch den laufenden Betrieb (LKW-Fahrten, Rangieren, Einparken usw.) allenfalls im Natura 2000-Gebiet brütende Schutzobjekte nicht gestört werden;

•weiters ist im Anschluss an diese Begrenzungsmauer (bzw. an der Böschung oder dem Fuß des alternativen Erdwalls) eine Strauch- und Baumhecke auszupflanzen. Diese soll ebenso naturnah aufgebaut sein wie der aktuell bestehende Gehölzstreifen (also mit standortgerechten und heimischen Gehölzen wie verschiedene Weidenarten Salix, Pappelarten Populus, weiters standortgerechte Straucharten der Gattungen Cornus, Euonymus, Rhamnus, Rosa u.a.), mit ähnlicher Dichte und Höhenvarianz, d.h. ebenfalls 8 - 10 m breit, im Durchschnitt rd. 4 m hoch mit einzelnen baumförmigen Überhältern;

•schließlich sollen die erforderlichen Baumaßnahmen weitestgehend außerhalb der Brutzeit erfolgen (keine Baumaßnahmen zwischen 1. April und 1. Juli).“

Anlässlich einer Erhebung der Technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung am 18. November 2009 in einem behördlichen Verfahren nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 stellte diese fest, dass auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** Anschüttungen in Form eines Dammes durchgeführt wurden.

Seitens der Zentralen Gewässeraufsicht der Abteilung *** (***) des Amtes der NÖ Landesregierung wurde nach einer Erhebung am 11. November 2010 mit Vermessung der verfahrensgegenständlichen Anschüttungen in ihrem Bericht vom 16. Dezember 2010 im Wesentlichen festgehalten, dass sich dieser Damm von Richtung Südwesten nach Nordosten trapezförmig erstreckt und eine Länge von ca. 385 m aufweist. Die Anschüttungshöhe liegt zwischen rund 3,50 m und 4,00 m. Dieser Damm weist eine Sohlbreite von ca. 11,00 m bis 13,00 m und eine Kronenbreite von ca. 1,00 m auf. Die Berechnung der Kubatur dieses geschütteten Dammes ergibt insgesamt rund 10.106 m3 an Schüttmaterialien.

Zur Materialzusammensetzung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Schüttmaterialien dieses Dammes einen durchgehenden Verunreinigungsgrad an Bauschuttrecyclingbruchstücken (Beton-, Asphalt- und Ziegelbruchstücke) aufweisen.

Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft Nr. *** befand sich seit dem Jahr 2007 bis zum Verkauf im Jahr 2016, und somit auch im Zeitpunkt der Dammerrichtung im Jahr 2009, im Miteigentum der B Gesellschaft m.b.H., welche diesen Damm auch errichtete bzw. errichten ließ, und der D Ges.m.b.H., welche jeweils Hälfteeigentümerinnen waren.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2010, Zl. ***, sowie vom 11. Jänner 2011 forderte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung die B Gesellschaft m.b.H. auf, ihrer im Zuge einer Vorsprache bei ihr am 30. März 2010 abgegebenen Zusage nachzukommen, über das verwendete Anschüttungsmaterial des verfahrensgegenständlichen Dammes Untersuchungsbefunde vorzulegen.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 teilte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung der B Gesellschaft m.b.H. im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass beabsichtigt ist, ihr mittels eines Behandlungsauftrages gemäß § 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 die Entfernung des verfahrensgegenständlichen Dammes aufzutragen, da dieser Abfall darstellt.

Die B Gesellschaft m.b.H. legte der Bezirkshaupt-mannschaft Wien-Umgebung mit Schreiben vom 28. März 2011 sodann einen Prüfbericht der E GmbH vom 10. März 2011, GZ. ***, Nr. ***, über insgesamt drei Proben, die mittels Rammkernsondierung aus dem Dammschüttungsmaterial entnommen wurden, vor, wobei die Untersuchung dieser drei Proben die Einhaltung der Grenzwerte der Verwertungsqualitätsklassen A1 und A2 nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 ergab, wobei der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, Herr F, in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2011, Zl. ***, darauf hinwies, dass für eine rechtskonforme Beurteilung nach dem Stand der Technik acht weitere zusätzliche Untersuchungsproben des Dammschüttungsmaterials erforderlich sind.

Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung übermittelte der B Gesellschaft m.b.H. mit ihrem Schreiben vom 9. Dezember 2011 dieses Gutachten mit der Aufforderung, die geforderten Untersuchungsbefunde bis Ende März 2012 vorzulegen. Die B Gesellschaft m.b.H. legte der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit ihrem Schreiben vom 29. März 2012 sodann einen Prüfbericht der E GmbH vom 28. Februar 2012, GZ. ***, Nr. ***, über diese zusätzlichen acht weiteren Untersuchungsproben betreffend das Dammschüttungsmaterial vor.

Diese wurden sodann vom Amtssachverständigen Herrn F in seinem Gutachten vom 27. Juni 2012, Zl. ***, beurteilt und er hielt hierzu im Wesentlichen fest, dass die Mischproben aus den Schürfen 3, 6, 7 und 8 Grenzwertüberschreitungen bei den Parametern PAK, Benzo(a)pyren, Zink und Quecksilber für die Verwertungsqualitätsklassen A1 und A2 nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 aufweisen, sodass aufgrund dieser Grenzwertüberschreitungen das Dammschüttungsmaterial aus den Schürfen 3, 6, 7 und 8 der Abfallqualität Bodenaushubdeponie nach der Deponieverordnung 2008 entspricht und dieses daher in einer Bodenaushubdeponie abzulagern ist.

Schließlich legte er dar, dass aufgrund der deutlichen Überschreitung des unbedingt erforderlichen Ausmaßes und der nachgewiesenen Abfallqualität eines großen Teiles des Dammschüttungsmaterials die gegenständliche Dammerrichtung nicht als Abfallverwertung, sondern vielmehr als Abfallbeseitigung (Beseitigungsverfahren D1 im Anhang 2 zum AWG 2002) zu qualifizieren ist.

In ihrem Erhebungsbericht vom 26. August 2014 teilte die Technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit, dass im Zuge einer neuerlichen Überprüfung am 14. August 2014 festgestellt werden konnte, dass sich am verfahrensgegenständlichen Damm keine Änderung ergab und dieser daher nach wie vor den Zustand aufweist, wie er im Gutachten des Amtssachverständigen F vom 5. Dezember 2011 beschrieben ist.

In ihrem Erhebungsbericht aus dem Jahr 2016 teilte die Technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit, dass am 13. Oktober 2016 auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eine Überprüfung durchgeführt wurde, bei der festgestellt werden konnte, dass am verfahrensgegenständlichen Damm keine Veränderung vorgenommen wurde.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 teilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) der B Gesellschaft m.b.H. mit, dass sie am 9. Mai 2018 gemeinsam mit ihrer Technischen Gewässeraufsicht eine Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Dammes durchführte und dabei feststellen konnte, dass diese Dammschüttung nach wie vor unverändert existiert. Gleichzeitig teilte sie ihr mit, dass sie aufgrund der Gutachten des Amtssachverständigen F beabsichtigt, ihr gemäß § 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 einen Behandlungsauftrag zur Entfernung der vorgenommenen Abfallablagerungen in Form der verfahrensgegenständlichen Dammschüttung aufzutragen.

Die B Gesellschaft m.b.H. behauptete in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2018 hierzu im Wesentlichen, dass sie auf der verfahrensgegenständlichen als Bauland-Betriebsgebiet umgewidmeten Liegenschaft Nr. *** im Sinne des Umwidmungsverfahrens auftragsgemäß eine räumlich sichtbare Abgrenzung durch einen drei Meter hohen Erdwall errichtete, sodass es sich bei diesem Damm um eine erforderliche Anschüttung handelt. Da das Dammschüttungsmaterial dafür auch geeignet ist, handelt es sich dabei auch um eine zulässige Verwertungsmaßnahme nach dem AWG 2002. Zudem ist die Aktualität der Gutachten nicht mehr gegeben, sodass nicht feststeht, ob diese noch gültig sind.

Mit Bescheid vom 5. November 2018, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde sodann die B Gesellschaft m.b.H. gemäß § 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002, die auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** vorgenommenen Anschüttungen in Form des verfahrensgegenständlichen Dammes mit einer Gesamtkubatur von rund 10.106 m³ umgehend, spätestens jedoch bis zum 31. Jänner 2019, nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen und ihr diesen Entsorgungsnachweis bis längstens 15. Februar 2019 vorzulegen.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass aus den Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz hervorgeht, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Dammschüttungsmaterial um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt. Zudem darf dieser Abfall auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nicht abgelagert werden, sodass dadurch gegen die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 verstoßen wird.

Die von der B Gesellschaft m.b.H. behauptete Zulässigkeit der Anschüttung als Verwertungsmaßnahme auf Grund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen kommt insofern nicht in Betracht, als die Dammschüttung das jedenfalls erforderliche Maß im Hinblick auf Ausdehnung und Höhe übersteigt und es wurde vor allem im Vorfeld auch nicht sichergestellt, dass ausschließlich nicht verunreinigter Bodenaushub zur Anwendung kam.

Da sie den verfahrensgegenständlichen Damm tatsächlich errichtete und somit verursachte, ist sie zu Recht Adressatin dieses abfallrechtlichen Behandlungsauftrages.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die B Gesellschaft m.b.H. im Wesentlichen, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, die Gegebenheiten an Ort und Stelle zu überprüfen. Sie hat in der Zwischenzeit Teile des Dammes abgegraben und entfernt, sodass die Anschüttung nur mehr im unbedingt notwendigen Ausmaß existiert, sodass der verfahrensgegenständliche Auftrag bereits erfüllt ist. Da sie ihrer Verpflichtung bereits nachgekommen ist, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrages nicht mehr vor.

Verkauf der Liegenschaften Nrn. ***, *** und *** und Insolvenz der B Gesellschaft m.b.H.

Mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 2016, Zl. ***, verkaufte die B Gesellschaft m.b.H. ihre beiden jeweils im Alleineigentum stehenden Liegenschaften Nr. ***, EZ ***, KG ***, und Nr. ***, EZ ***, KG ***, zusammen mit ihrem Hälfteanteil an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** an die A GmbH um den Gesamtkaufpreis in der Höhe von € 1.000.000,00.

Im Punkt 5.1 dieses Kaufvertrages wird festgehalten, dass die A GmbH die drei Liegenschaften vor Unterfertigung dieses Kaufvertrages eingehend besichtigte und diese in dem ihr bekannten Zustand übernimmt.

Im Punkt 13.1 dieses Kaufvertrages bestätigen die B Gesellschaft m.b.H. und die A GmbH ausdrücklich, dass sie sich über den wahren Wert der drei Liegenschaften erkundigten, der Kaufpreis angemessen ist und sie auf eine Anfechtung dieses Kaufvertrages wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte verzichten.

Diesen Kaufvertrag unterzeichnete Herr G für die B Gesellschaft m.b.H. und Herr I für die A GmbH.

Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 30. November 2018, AZ ***, wurde über die B Gesellschaft m.b.H. eine Insolvenz eröffnet und somit ein dementsprechendes Insolvenzverfahren eingeleitet.

Im Zuge dieses Insolvenzverfahrens focht der Insolvenzverwalter der B Gesellschaft m.b.H., Herr Rechtsanwalt H, den Kaufvertrag vom 22. Dezember 2016 an, da die drei Liegenschaften Nrn. ***, *** und ***, je KG ***, zu einem viel zu niedrigen Preis verkauft wurden, weshalb das Landesgericht *** im Insolvenzverfahren ein Gutachten des Herrn J, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Immobilien, vom 24. Februar 2021 betreffend u.a. die Ermittlung des Verkehrswertes der drei Liegenschaften zu den beiden Stichtagen am 22. Dezember 2016 und am 27. Februar 2017 einholte.

In seinem Gutachten hielt dieser fest, dass aus den Unterlagen hervorgeht, dass die drei kaufgegenständlichen Liegenschaften gemeinschaftlich, vergleichbar mit einer wirtschaftlichen Einheit, genutzt werden.

Weiters beschäftigte sich der Gutachter in seinem Gutachten unter Punkt 2.18, Seiten 138 bis 162, mit dem verfahrensgegenständlichen Dammschüttungsmaterial sowie mit dem Entfernungsauftrag der belangten Behörde vom 5. November 2018 für diesen Damm und er berücksichtigte diesen auch bei seiner Bewertung, wobei er darauf hinwies, dass ein Käufer dieser Liegenschaft eine Kaufpreisminderung aufgrund der erforderlichen Verfuhr und Entsorgung des Materials bedingen würde.

Schließlich kam der Gutachter in seinem Gutachten anhand seiner Wertermittlungen zum Schluss, dass die drei Liegenschaften zu den beiden Stichtagen einen kontaminationsfreien Verkehrswert und ohne Berücksichtigung oberirdischer Abfallablagerungen in der Höhe von € 2.253.176,17 hatten.

Der Gutachter setzte die Kosten für das zu entsorgende kontaminierte Material auf diesen Liegenschaften mit € 1.380.160,00 fest, sodass er zum Schluss kam, dass der Verkehrswert der drei Liegenschaften zu den beiden Stichtagen insgesamt € 873.016,17 betrug.

Da der tatsächliche Kaufpreis unter Berücksichtigung der Entsorgungskosten, welche auch für den verfahrensgegenständlichen Damm bewertet, berechnet und berücksichtigt wurden, aufgrund dieses Gutachtens in etwa dem tatsächlichen Wert dieser drei Liegenschaften entsprach, war die Anfechtung dieses Kaufvertrages durch den Insolvenzverwalter für die B Gesellschaft m.b.H. nicht erfolgreich.

Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes *** vom 7. Dezember 2022, AZ ***, wurden gemäß § 119 Abs. 5 Insolvenzordnung u.a. die auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** vorgenommenen Anschüttungen in Form eines Dammes einschließlich aller sich im Zusammenhang mit diesem Damm aus den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergebenden Rechten und Verpflichtungen der B Gesellschaft m.b.H. aus der Insolvenzmasse ausgeschieden und der B Gesellschaft m.b.H. zur freien Verfügung überlassen. Der verfahrensgegenständliche Damm unterliegt somit nicht mehr der Insolvenzmasse und die B Gesellschaft m.b.H. kann über diesen wieder frei verfügen.

Im Zuge dieses Insolvenzverfahrens stellte das Insolvenzgericht über das Vermögen der B Gesellschaft m.b.H. die Masseunzulänglichkeit fest und diese wurde in der Ediktsdatei auch öffentlich kundgemacht.

Gerichtliches Behandlungsverfahren B Gesellschaft m.b.H.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte im gerichtlichen Beschwerdeverfahren der B Gesellschaft m.b.H. am 24. November 2022, fortgesetzt am 14. Dezember 2022, am 11. Jänner 2023 sowie am 26. Jänner 2023, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

In dieser Verhandlung brachte der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, Herr F, im Wesentlichen vor, dass seine beiden Gutachten aus den Jahren 2011 und 2012 weiterhin aufrecht und seiner Beurteilung zugrunde zu legen sind, zumal die von ihm herangezogenen Kriterien für die Unterscheidung zwischen einer Abfallverwertung und einer Abfallbeseitigung nach wie vor gültig sind. Beim verfahrensgegenständlichen Damm werden nach wie vor zum einen das erforderliche Ausmaß der Dammerrichtung überschritten, insbesondere hinsichtlich der Anschüttungshöhe von rund 3,50 m bis 4,00 m, und zum anderen weist das Dammschüttungsmaterial für eine zulässige Abfallverwertung Schadstoffgrenzwert-überschreitungen auf, weshalb es sich bei dieser Dammerrichtung auch weiterhin um keine Abfallverwertung, sondern vielmehr um eine Abfallbeseitigung handelt. Er hielt diesbezüglich fest, dass die Mischproben aus den Schürfen 3, 6, 7 und 8 Grenzwertüberschreitungen bei den Parametern PAK, Benzo(a)pyren, Zink und Quecksilber für die Verwertungsqualitätsklassen A1 und A2 nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 aufweisen; unter Zugrundelegung der Verwertungsqualitätsklassen A1 und A2 nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 weisen die Mischproben aus den Schürfen 3, 7 und 8 weiterhin diese Grenzwertüberschreitungen auf. Schließlich verwies er darauf, dass die festgestellten Grenzwertüberschreitungen keine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Bodens und des Grundwassers herbeiführen können.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies mit seinem Erkenntnis vom 14. Februar 2023, Zl. LVwG-AV-1310/001-2018, die Beschwerde der B Gesellschaft m.b.H. ab und es setzte die Fristen für die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen betreffend die Beseitigung des verfahrens-gegenständlichen Dammes und die Vorlage des Entsorgungsnachweises neu fest.

Nach Darlegung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften stellte es im Wesentlichen fest, dass

der verfahrensgegenständliche Damm im Zuge der Umwidmung eines Teiles der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** in die Widmungsart Bauland-Betriebsgebiet im Jahr 2009 errichtet worden ist, wobei die B Gesellschaft m.b.H. diesen verfahrensgegenständlichen Damm errichtete bzw. errichten ließ und daher Verpflichtete nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist,

ein solcher Damm für diese Umwidmung eine Höhe von höchstens rund 3,00 m aufweisen durfte und der verfahrensgegenständliche Damm mit einer Höhe von rund 3,50 m bis 4,00 m errichtet wurde,

der verfahrensgegenständliche Damm seit seiner Errichtung bis zur Erlassung des Behandlungsauftrages der belangten Behörde vom 5. November 2018 an die B Gesellschaft m.b.H. und auch danach bis zur Erlassung des gerichtlichen Erkenntnisses keinerlei Veränderungen unterzogen wurde, sodass dieser somit weder auf eine zulässige Höhe reduziert wurde, noch, dass seine Bauschuttrecyclingmaterialien teilweise ausgewechselt und dadurch die Grenzwertüberschreitungen beseitigt wurden,

es sich beim Anschüttungsmaterial des verfahrensgegenständlichen Dammes um Abfall handelt, welcher sowohl den subjektiven als auch den objektiven Abfallbegriff erfüllt,

für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Dammes als Dammschüttungsmaterial Bodenaushub mit einem durchgehenden Verunreinigungsgrad an Bauschuttrecyclingbruchstücken (Beton-, Asphalt- und Ziegelbruchstücke) verwendet wurde, wobei die Mischproben aus den Schürfen 3, 6, 7 und 8 Grenzwertüberschreitungen bei den Parametern PAK, Benzo(a)pyren, Zink und Quecksilber für die Verwertungsqualitätsklassen A1 und A2 nach dem Bundes-Abfallwirtschafts-plan 2011 und die Mischproben aus den Schürfen 3, 7 und 8 Grenzwertüberschreitungen bei den Parametern PAK, Benzo(a)pyren, Zink und Quecksilber für die Verwertungsqualitätsklassen A1 und A2 nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 aufweisen,

es sich beim verfahrensgegenständlichen Damm um keine zulässige Abfallverwertungsmaßnahme, sondern vielmehr um eine unzulässige Abfallbeseitigung handelt,

durch diese Dammschüttung kein Abfallende eintrat,

es sich bei der verfahrensgegenständlichen Dammschüttung um eine entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 rechtswidrige Ablagerung von Abfall handelt, da dieser Abfall nur in einer hierfür vorgesehenen (Bodenaushub)Deponie abgelagert werden darf,

der verfahrensgegenständliche Ablagerungsort auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** keine solche entsprechende Deponie ist und

das verfahrensgegenständliche Dammschüttungsmaterial daher zu entfernen ist.

Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Behandlungsverfahren A GmbH

In der Folge teilte die belangte Behörde mit ihrem Schreiben vom 21. November 2023 der A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit, dass sie beabsichtigt, sie gemäß § 74 AWG 2002 als Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** zu verpflichten, den verfahrensgegenständlichen Damm zu beseitigen, da die B Gesellschaft m.b.H, welche diesen Damm errichtete, mittlerweile insolvent ist, sodass eine Vollstreckung des Behandlungsauftrages vom 14. Februar 2023 gegen diese nicht mehr möglich ist. Zudem ist und war Herr K als hauptverantwortliche Person in allen verfahrensgegenständlichen Gesellschaften tätig, sodass die Voraussetzungen nach § 74 AWG 2002 vorliegen.

Nachdem keine Stellungnahme hierzu erfolgte, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 73 iVm 74 AWG 2002 im Spruchpunkt 1. ihres Bescheides vom 14. Dezember 2023, Zl. ***, den verfahrensgegenständlichen Damm bis zum 31. Jänner 2024 nachweislich zu entfernen und von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen sowie im Spruchpunkt 2. ihr den Entsorgungsnachweis längstens bis zum 15. Februar 2024 vorzulegen.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass sich aus dem landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Zl. LVwG-AV-1310/001-2018 ergibt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Dammschüttungsmaterial um Abfall handelt, der auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, und somit außerhalb einer Deponie, konsenslos abgelagert wird, weshalb dieser im öffentlichen Interesse zu entfernen ist. Der verfahrensgegenständliche Damm wurde bis dato nicht entfernt und die verpflichtete B Gesellschaft m.b.H. ist mittlerweile insolvent, sodass eine Vollstreckung gegen diese nicht mehr möglich ist. Die Behandlung dieser Abfälle ist im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird.

Aufgrund der Unternehmensverantwortlichkeiten ist weiters klar ableitbar, dass Herr K als hauptverantwortliche Person in allen Gesellschaften zum Zeitpunkt der erstmaligen Bescheiderlassung vom 5. November 2018 tätig war und es nach wie vor ist. Damit liegen die Voraussetzungen zur Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrages an die Liegenschaftseigentümer vor. Diese haben von den Ablagerungen Kenntnis gehabt und keine Abwehrmaßnahmen ergriffen.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die Erlassung eines Behandlungsauftrages gegen einen Liegenschaftseigentümer nach der ständigen Rechtsprechung dessen freiwillige Duldung der Ablagerung und die Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen erfordert, wobei beide kumulativ vorliegen müssen. Auch liegt eine freiwillige Duldung nicht schon immer dann vor, wenn der Liegenschaftseigentümer keine wirksamen Abwehrmaßnahmen gegen eine Lagerung ergriffen hat. Die belangte Behörde stellte im gegenständlichen Fall lediglich die Vertragsverhältnisse des Herrn K zu den jeweiligen Gesellschaften fest. Die Feststellung, dass dieser Kenntnis von den Ablagerungen hatte und keine Abwehrmaßnahmen ergriff, sind keinesfalls ausreichend, um den Sachverhalt rechtlich richtig zu beurteilen. Die Behörde unterließ es, Feststellungen zu treffen, worin die konkludente Zustimmung zu den Ablagerungen abzuleiten wäre und welche Abwehrmaßnahmen zumutbar gewesen wären; insbesondere als Herr K in zwei der drei Gesellschaften bloß gewerberechtlicher Geschäftsführer war und letztendlich keine Vertretungsbefugnis nach außen hatte.

Ebenso unterließ es die belangte Behörde festzustellen, in welchem Umfang und in welchem Ausmaß Herr K Möglichkeiten zur Gestaltung in den einzelnen Gesellschaften hatte und wie diese auf die anderen Gesellschaften durchschlugen. Die belangte Behörde unterlässt es diesbezüglich anzuführen, dass die jeweiligen Gesellschaften unterschiedliche Gesellschafterstrukturen haben, und damit verbunden, unterschiedliche wirtschaftliche Interessen verschiedener Gesellschafter verfolgt werden. Damit ist die rechtliche Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde unrichtig. Zudem unterließ die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz der aufgetragenen Behandlung, sodass diese nicht in der Lage war, eine rechtlich richtige Beurteilung zu treffen.

Auch unterließ die belangte Behörde in ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit, den Sachverhalt amtswegig lückenlos aufzuklären, zumal diese keinerlei Erhebungen zu der Verantwortung und den Möglichkeiten des Herrn K und vor allem keine Erhebungen zur Wirtschaftlichkeit der geforderten Maßnahmen durchführte. Gerade Erhebungen zur Wirtschaftlichkeit sind deswegen notwendig, da die belangte Behörde Kenntnis davon hat, dass auf der gegenständlichen und den angrenzenden Liegenschaften Pläne zur Herstellung von Betriebsanlagen existieren, sodass es angezeigt ist zu prüfen, ob die gelagerten Materialien von ihr oder von dritten Unternehmen sinnvoll in die Anlagenerrichtung eingebunden werden können.

Schließlich beantragte sie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 15. Jänner 2025 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden.

In dieser Verhandlung behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass ihre Repräsentanten niemals Unzumutbares unterließen oder dem Erhalt eines konsenslosen Zustandes Vorschub leisteten. Herr K war in die Planung bzw. Errichtung von Betriebsliegenschaften niemals eingebunden und es erfolgte die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Dammes im Jahr 2009 aufgrund der Umwidmung durch den damaligen Geschäftsführer der B Gesellschaft m.b.H., nämlich Herrn G. Zudem schützte der verfahrensgegenständliche Damm im September 2024 das dahinerliegende Ortsgebiet vor Überschwemmung. Auch sind die für die Dammschüttung verwendeten Materialien grundsätzlich konsensfähig.

Schließlich legte die Beschwerdeführerin den 20. Bericht des Insolvenzverwalters H der insolventen B Gesellschaft m.b.H. vom 9. Oktober 2024 vor, aus dem hervorgeht, dass dieser für diese bei der L AG ein Anderkonto für das Insolvenzverfahren eröffnete, wobei dieses Anderkonto am 9. Oktober 2024 ein Guthaben in der Höhe von € 1.047.125,08 aufwies. Dies beweist, so die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde eine bescheidmäßige Vollstreckung des rechtskräftigen Behandlungsauftrages gegen die B Gesellschaft m.b.H. und der Einbringlichmachung dieser Kosten nicht prüfte, da diese offensichtlich über genügend Vermögen verfügt, um die Beseitigung des verfahrensgegenständlichen Dammes zu bezahlen, sodass der verfahrensgegenständliche Behandlungsauftrag ihr gegenüber zu Unrecht erlassen wurde.

In der Folge führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über das Vermögen der B Gesellschaft m.b.H. Ermittlungen durch. Im Zuge dieser Ermittlungen teilte der Insolvenzverwalter Herr H dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Schreiben vom 18. Februar 2025 im Wesentlichen mit, dass in der Insolvenz über das Vermögen der B Gesellschaft m.b.H. seitens des Insolvenz-gerichtes Masseunzulänglichkeit festgestellt und dies in der Ediktsdatei auch öffentlich kundgemacht wurde. Diese wurde seitens des Insolvenzgerichtes zuletzt am 17. Februar 2025 neuerlich geprüft und das weitere Vorliegen dieser Masseunzulänglichkeit mit Eintrag in die Ediktsdatei vom 17. Februar 2025 festgehalten. Ein (Netto-)Vermögen der B Gesellschaft m.b.H. gibt es insofern nicht, zumal die bestehenden Verbindlichkeiten das vorhandene Aktivvermögen substanziell übersteigen. Nach Abschluss des Verwertungsverfahrens erliegt zugunsten des Insolvenzanderkontos des Insolvenzverwalters zwar ein Guthaben per 17. Februar 2025 in der Höhe von € 639.095,05, jedoch stehen diesem auch entsprechende Masseforderungen gegenüber.

Des Weiteren verwies er auf seine Anfechtung des Kaufvertrages vom 22. Dezember 2016 und auf das Gutachten des Sachverständigen J vom 24. Februar 2021, in welchem dieser festhielt, dass gemäß dessen Marktkenntnis bei Erwerb von Liegenschaften, welche Abfallablagerungen aufweisen, der durch die Entsorgung entstehende Aufwand vom Kaufpreis in Abzug gebracht wird, weshalb dieser in seinem Gutachten die Entsorgungskosten für den verfahrensgegenständlichen Damm vom Verkehrswert bereits abzog. Da der seitens der A GmbH tatsächlich bezahlte Kaufpreis in der Höhe von € 1.000.000,00 aufgrund der seitens der Erwerberin A GmbH übernommenen Entsorgungskosten in der Höhe von € 1.380.160,00 für kontaminierte Abfälle höher war als der Verkehrswert in der Höhe von € 873.016,17, war dieser Erwerbsvorgang rechtswirksam und bedingte keinerlei Schädigung der Gläubiger. Sohin wurden auch explizit die Anschüttungen der B Gesellschaft m.b.H. für den verfahrensgegenständlichen Damm als Minderung des Verkehrswertes und sohin implizit als Teil der seitens der A GmbH übernommenen Verpflichtungen angesehen.

Wenn nun die A GmbH versucht, diese Entsorgungsverpflichtung auf die B Gesellschaft m.b.H. zu überwälzen, so würde dies im Ergebnis zu deren ungerechtfertigten Bereicherung führen, zumal dies nachträglich die Wertverhältnisse zum Stichtag 22. Dezember 2016 ändern würde, nämlich durch den anteiligen Entfall der beim Kaufpreis berücksichtigten Entsorgungskosten des kontaminierten Materials. Vielmehr obliegt der A GmbH auch aus dieser Sicht die Beseitigungs- und Entsorgungsverpflichtung für den verfahrensgegenständlichen Damm, sodass für diese dabei anfallenden Kosten nicht die Insolvenzmasse aufzukommen hat.

Da der verfahrensgegenständliche Damm seit dem Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 7. Dezember 2022 nicht mehr Teil der Insolvenzmasse ist, ist eine allenfalls bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Entfernung dieses Dammes sohin direkt gegenüber der B Gesellschaft m.b.H. geltend zu machen, sodass die diesbezügliche Forderung und die damit korrespondierenden Kosten für die Entfernung dieses Dammes im Insolvenzverfahren eine ausgeschlossene Forderung darstellen. Eine Masseforderung scheidet bereits deswegen aus, da diese in § 46 Insolvenzordnung abschließend angeführt sind und die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Da der verfahrensgegenständliche Damm bereits im Jahr 2009 und somit vor der Insolvenzeröffnung errichtet wurde, handelt es sich seiner Meinung nach bei dem sich aus diesem Verhalten der B Gesellschaft m.b.H. resultierenden Beseitigungs- und somit vermögensrechtlichen Anspruch mangels Sonderregelung höchstens um eine Insolvenzforderung, wobei der Zeitpunkt der Erlassung des entsprechenden Behandlungsauftrages dabei unerheblich ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich setzte die öffentliche mündliche Verhandlung am 19. Februar 2025 mit der Einvernahme des Insolvenzverwalters H fort, der dabei seine Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2025 wiederholte. In diesem Zusammenhang verwies er darauf, dass es sich bei der Forderung der belangten Behörde an die B Gesellschaft m.b.H. um eine Insolvenzforderung handelt, welche bis 14 Tage vor der Schlusstagsatzung anzumelden ist, wobei solche Insolvenzforderungen erst nach der vollständigen Befriedigung aller Masseforderungen quotenmäßig befriedigt werden, wenn nach der Befriedigung sämtlicher Masseforderungen vom Vermögen überhaupt noch etwas übrig bleibt. Im gegenständlichen Fall hat das Insolvenzgericht auch am 17. Februar 2025 die Masseunzulänglichkeit festgestellt und diese in der Ediktsdatei öffentlich kundgemacht, sodass davon auszugehen ist, dass im gegenständlichen Insolvenzverfahren nicht einmal alle Masseforderungen befriedigt werden können, sodass kein Vermögen für die Befriedigung der Insolvenzforderungen übrig bleibt.

Die Beschwerdeführerin verwies in dieser Verhandlung darauf, dass die B Gesellschaft m.b.H. überhaupt kein Vermögen mehr besitzt und ihr ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer I daher auch keine Zahlungen mehr tätigen kann; auch ist dessen persönliche Haftung rechtlich nicht möglich.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich setzte die öffentliche mündliche Verhandlung am 11. März 2025 mit der Einvernahme des Herrn K als Zeugen fort, wobei der Zeuge I dieser Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ungerechtfertigt fernblieb.

In dieser Verhandlung teilte die Beschwerdeführerin mit, dass im Zuge einer Besprechung auf der belangten Behörde am 6. März 2025 festgehalten wurde, dass beabsichtigt ist, für den verfahrensgegenständlichen Damm mit der belangten Behörde und der Gemeinde *** eine solche Lösung anzustreben, dass dieser nicht entfernt werden muss.

Der Zeuge K bestätigte nach Wahrheitserinnerung die Eintragungen betreffend seine Person in den Firmenbuchauszügen, wobei er als Prokurist der B Gesellschaft m.b.H. nicht im Tagesgeschäft tätig war, und er brachte im Wesentlichen vor, dass der verfahrensgegenständliche Damm im Jahr 2009 von der B Gesellschaft m.b.H. errichtet wurde. Er wusste von seinem Vater G von den von der E GmbH vorgenommenen Untersuchungen betreffend das verfahrensgegenständliche Dammschüttungsmaterial, wobei er sich nicht mehr erinnern konnte, ob er hinsichtlich dieser Untersuchungsergebnisse auch Kontakte mit den Behörden hatte. Ebenso konnte er sich nicht mehr erinnern, ob er vor dem Verkauf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Kenntnis von den Problemen mit dem verfahrensgegenständlichen Damm und dessen Abfallqualität hatte.

Des Weiteren teilte er mit, dass er in den einzelnen verfahrensgegenständlichen Gesellschaften keine wichtigen Entscheidungen traf, da diese lediglich sein Vater G traf, da dieser die bestimmende Person sowohl in der B Gesellschaft m.b.H. und der D Ges.m.b.H. als auch in der A GmbH war. So wurde er nur deswegen Gesellschafter der A GmbH, weil ihm dazu sein Vater G geraten und dazu bestimmt hat. Wie der Kaufpreis in der Höhe von € 1.000.000,00 zustande kam, wusste er nicht. Auch sprach er mit seinem Bruder I niemals über den verfahrensgegenständlichen Damm und dessen Anschüttungsmaterial, wobei er keine Kenntnis hat, woher dieses Anschüttungsmaterial stammt. Er selbst gab für die Ablagerung des verfahrensgegenständlichen Dammschüttungsmaterials niemals seine Zustimmung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich setzte die öffentliche mündliche Verhandlung am 26. März 2025 mit der Einvernahme des Herrn I sowie der beiden Herren M, Bürgermeister der Gemeinde ***, und N von der E GmbH als Zeugen nach deren Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über deren Entschlagungsrechte fort.

Herr M sagte im Wesentlichen aus, dass er Geschäftsführer der O GmbH war und ist, welche sowohl für die D Ges.m.b.H. als auch für die B Gesellschaft m.b.H. verschiedene Projekte, so u.a. auch die Bauanzeige für den verfahrensgegenständlichen Damm bei der Baubehörde der Gemeinde ***, entwickelte und auch durchführte. Die Probleme mit dem verfahrensgegenständlichen Damm, auch hinsichtlich der Materialqualität, samt den Ergebnissen der Prüfberichte der E GmbH und der beiden Gutachten des Amtssachverständigen F aus den Jahren 2011 und 2012 waren ihm aufgrund seiner Funktion als Bürgermeister der Gemeinde ***, in welcher er seit dem Jahr 2008 Bürgermeister ist, sowie aufgrund seiner Tätigkeit in der O GmbH von Anbeginn bekannt.

Er führte mit der B Gesellschaft m.b.H. hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Dammes selbstverständlich auch zahlreiche Gespräche, an welchen Herr G immer und Herr I ab und zu teilnahmen, wobei die bestimmende Person bei diesen Gesprächen immer Herr G war, während Herr I lediglich Zuhörer war; ohne Herrn G gab es keine diesbezüglichen Gespräche. Herr G war sowohl in der D Ges.m.b.H als auch in der B Gesellschaft m.b.H. sowie in der A GmbH die bestimmende und die Entscheidungen treffende Person.

Hinsichtlich der Gerüchte über die Abänderung des verfahrensgegenständlichen Dammes durch Herrn G verwies er auf seine Zeugenaussage vom 11. Jänner 2023 im gerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen die B Gesellschaft m.b.H.

Schließlich verwies er auf das Hochwasser im September 2024 und darauf, dass dieser Damm sowohl das Bauland als auch die übrigen Flächen in *** vor diesem schützte, sodass dieser Damm schon aus Hochwasserschutzgründen bestehen bleiben soll. Zudem wird mit der belangten Behörde - auch aufgrund einer Besprechung am 6. März 2025 - gerade an einer Lösung gesucht, um diesen tatsächlich nicht entfernen zu müssen, zumal dieser aufgrund dessen langen Bestandsdauer bereits mit Gras, Bäumen und Sträuchern bewachsen ist und ein ökologisches System aufweist, sodass beabsichtigt ist, lediglich einen stellenweisen Austausch der unzulässigen Materialien des Dammes vorzunehmen.

Herr I sagte im Wesentlichen aus, dass er seine Geschäftsführertätigkeit bei der B Gesellschaft m.b.H. im Jahr 2024 beendete und dass er spätestens mit 1. Dezember 2018, als die B Gesellschaft m.b.H. insolvent war, keine Funktionen mehr ausübte.

Er war und ist bei der B Gesellschaft m.b.H. als auch bei der A GmbH im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen und er durfte und darf diese auch selbständig vertreten, er hatte jedoch keine Entscheidungsbefugnis, da alle Entscheidungen in diesen Gesellschaften sein Vater G bis zu dessen Tod im Jahr 2021 alleine traf. Er hatte die kaufmännischen Belange inne, nämlich diverse Angebote einholen und auch diverse Rechnungen legen oder begleichen. Zwischen den operativen und den kaufmännischen Geschäften wurde in allen Gesellschaften strikt getrennt.

Er hatte bis zum Jahr 2023 weder Kenntnis von der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Dammes und von dessen Problemen mit dessen Ausmaß und Materialqualität noch vom behördlichen Beseitigungsauftrag und den Ergebnissen der beiden Prüfberichte der E GmbH sowie der beiden Gutachten des Amtssachverständigen des Herrn F aus den Jahren 2011 und 2012. Er nahm auch niemals an Gesprächen über diesen Damm teil, weder an solchen behördlichen Gesprächen noch an solchen Gesprächen mit Herrn M. Er sprach mit seinem Bruder K kurz über den verfahrensgegenständlichen Damm, weil ihm dieser mitteilte, dass es diesbezüglich Probleme gibt, und zwar hinsichtlich der Materialqualität und einer eventuellen Beseitigung; ansonsten erfuhr er darüber nichts und er kümmerte sich um diesen auch nicht.

Er sah diesen Damm auch nicht in der Natur, da er sich überwiegend in der Unternehmenszentrale im Burgenland und nicht auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft aufhielt.

Ihm ist auch nicht bekannt, aus welchen Gründen die drei Liegenschaften im Jahr 2016 mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 2016 verkauft wurden, zumal dieser Verkauf von seinem Vater G ausging, wobei er auch keine Kenntnis hat, wie der Kaufpreis von € 1.000.000,00 zustande kam, wobei er jedoch darauf hinwies, dass im Zuge dieses Verkaufes für diesen auch Sachverständigengutachten eingeholt wurden. Im Zuge dieses Verkaufes wurde mit ihm nicht über die Kontaminierung des verfahrensgegenständlichen Dammes gesprochen.

Er unterschrieb diesen Kaufvertrag für die A GmbH, wobei diese auf Grund seines Vaters G gegründet wurde, und er wurde von seinem Vater dazu bestimmt, handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der A GmbH zu sein. Bis zum Tod seines Vaters im Jahr 2021 hatte er in der A GmbH lediglich kaufmännische Tätigkeiten durchzuführen, die Entscheidungen traf jedoch sein Vater G.

Herr N sagte im Wesentlichen aus, dass er das Unternehmen E GmbH gründete und er war Eigentümer und Geschäftsführer dieses Unternehmens. Im Jahr 2015 verkaufte er dieses Unternehmen und im Jahr 2021 schied er aus diesem Unternehmen aus.

Die B Gesellschaft m.b.H. war Auftraggeberin für die beiden Untersuchungen in den Jahren 2011 und 2012 und es wurden dieser auch die beiden Prüfbefunde mit den Ergebnissen übermittelt; Ansprechpartner war damals nur Herr G, nicht jedoch Herr I. Er kann sich nicht mehr erinnern, ob es über die beiden Prüfbefunde (Nach-)Besprechungen mit der B Gesellschaft m.b.H. gab, zumal die E GmbH auch weitere zahlreiche Aufträge von der B Gesellschaft m.b.H. und von der D Ges.m.b.H. erhielt.

Seiner Ansicht nach kann der verfahrensgegenständliche Damm in seinem Zustand nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan und der Deponieverordnung 2008 bestehen bleiben und muss nicht entfernt werden, wobei er nicht in Kenntnis der Gutachten des Amtssachverständigen F aus den Jahren 2011, 2012 und 2022 ist.

Feststellungen

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 16. Dezember 2009, Zl. ***, genehmigte die NÖ Landesregierung gemäß §§ 21 und 22 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 23. September 2009, TOP 9, und somit u.a. die Umwidmung eines Teiles der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** von Grünland in die Widmungsart Bauland-Betriebsgebiet.

Im Zuge dieser Umwidmung wurde als Sicht- und Lärmschutz gegenüber den nahen Feuchtgebieten u.a. vorgeschrieben, dass analog zur bestehenden Abgrenzung als räumlich sichtbare Abgrenzung des Gewerbegebietes eine rund 3 m hohe Mauer aufzustellen ist, wobei statt der Mauer alternativ auch ein entsprechend hoher Erdwall errichtet werden kann.

Die B Gesellschaft m.b.H. errichtete im Jahr 2009 auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** aufgrund der genehmigten Umwidmung statt der vorgesehenen rund 3,00 m hohen Mauer den alternativ vorgesehenen Erdwall in Form des verfahrensgegenständlichen Dammes als Abgrenzung, der sich Richtung Südwesten nach Nordosten trapezförmig erstreckt und eine Länge von ca. 385 m, eine Höhe von rund 3,50 m bis 4,00 m, eine Sohlbreite von ca. 11,00 m bis 13,00 m und eine Kronenbreite von ca. 1,00 m aufweist. Die Kubatur dieses geschütteten Dammes beträgt rund 10.106 m3.

Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft Nr. *** befand sich seit dem Jahr 2007 bis zum Verkauf im Jahr 2016, und somit auch im Zeitpunkt der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Dammes im Jahr 2009, jeweils im Hälfteeigentum der B Gesellschaft m.b.H. und der D Ges.m.b.H.

Für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Dammes wurde als Dammschüttungsmaterial Bodenaushub mit einem durchgehenden Verunreinigungsgrad an Bauschuttrecyclingbruchstücken (Beton-, Asphalt- und Ziegelbruchstücke) verwendet, wobei die Mischproben aus den Schürfen 3, 6, 7 und 8 Grenzwertüberschreitungen bei den Parametern PAK, Benzo(a)pyren, Zink und Quecksilber für die Verwertungsqualitätsklassen A1 und A2 nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 und die Mischproben aus den Schürfen 3, 7 und 8 Grenzwertüberschreitungen bei den Parametern PAK, Zink und Quecksilber für die Verwertungsqualitätsklassen A1 und A2 nach den beiden Bundes-Abfallwirtschaftsplänen 2017 und 2023, und somit für eine zulässige Verwertung, aufweisen.

Bei diesem Dammschüttungsmaterial handelt es sich um Abfall, welcher sowohl den subjektiven als auch den objektiven Abfallbegriff erfüllt.

Aufgrund der deutlichen Überschreitung des unbedingt erforderlichen Ausmaßes hinsichtlich der Höhe von rund 4,00 m und der Sohlbreite von rund 11,00 m bis 13,00 m sowie aufgrund der nachgewiesenen Abfallqualität des Dammschüttungsmaterials ist die verfahrensgegenständliche Dammerrichtung nicht als Abfallverwertung, sondern als Abfallbeseitigung (Beseitigungsverfahren D1 im Anhang 2 zum AWG 2002) zu qualifizieren, wobei dieses Dammschüttungsmaterial in einer Bodenaushubdeponie abzulagern ist, sodass es sich um eine unzulässige Ablagerung im Sinne der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 handelt; durch diese Dammschüttung trat auch kein Abfallende ein.

Seit der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Dammes im Jahr 2009 wurde dieser weder in seiner Höhe noch in seiner festgestellten Materialqualität verändert.

Die B Gesellschaft m.b.H. verkaufte mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 2016, Zl. ***, ihren Hälfteanteil an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** samt ihren beiden jeweils in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaften Nrn. *** und *** an die A GmbH um den Gesamtkaufpreis in der Höhe von € 1.000.000,00.

Im Punkt 5.1 dieses Kaufvertrages wird festgehalten, dass die A GmbH die drei Liegenschaften vor Unterfertigung dieses Kaufvertrages eingehend besichtigte und diese in dem ihr bekannten Zustand übernimmt.

Im Punkt 13.1 dieses Kaufvertrages bestätigen die B Gesellschaft m.b.H. und die A GmbH ausdrücklich, dass sie sich über den wahren Wert der drei Liegenschaften erkundigten, der Kaufpreis angemessen ist und sie auf eine Anfechtung dieses Kaufvertrages wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte verzichten.

Diesen Kaufvertrag unterzeichnete Herr G für die B Gesellschaft m.b.H. und Herr I für die A GmbH.

Seit diesem Verkauf und der Eintragung des Eigentumsüberganges im Grundbuch im Jahr 2017 sind nunmehr somit die D Ges.m.b.H. sowie die Beschwerdeführerin A GmbH jeweils Hälfteeigentümerinnen dieser verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.

Herr G verstarb im Jahr 2021 und er war der Vater seiner beiden Söhne I und K. Dieser war im Zeitraum vom 16. Oktober 1987 bis zum 28. Juli 2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der B Gesellschaft m.b.H. und bis zum 21. Dezember 2000 auch deren Gesellschafter sowie im Zeitraum vom 28. September 1993 bis zum 3. Dezember 2016 handelsrechtlicher Geschäftsführer der D Ges.m.b.H. und im Zeitraum vom 28. September 1993 bis zum 19. Jänner 2021 auch deren Gesellschafter.

Herr I war im Zeitraum vom 26. Februar 2002 bis zum 20. März 2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der B Gesellschaft m.b.H. und er war dies wiederum seit dem 13. Juli 2017 bis zum 25. Juli 2024. Des Weiteren ist er seit der Gründung der A GmbH deren handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie deren Gesellschafter.

Herr K ist seit der Gründung der A GmbH deren Gesellschafter und er war im Zeitraum vom 17. Februar 2011 bis zum 20. März 2015 Prokurist der B Gesellschaft m.b.H. Zudem ist er seit dem 28. September 1993 handelsrechtlicher Geschäftsführer der D Ges.m.b.H. und seit dem 28. September 1993 auch deren Gesellschafter.

In allen drei Gesellschaften, nämlich in der D Ges.m.b.H., der B Gesellschaft m.b.H. sowie in der A GmbH, war die bestimmende Person Herr G, welche auch die Entscheidungen traf.

Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 30. November 2018, AZ ***, wurde über die B Gesellschaft m.b.H. eine Insolvenz eröffnet.

Im Zuge des Insolvenzverfahrens focht der Insolvenzverwalter der B Gesellschaft m.b.H., Herr H, den Kaufvertrag vom 22. Dezember 2016 an, da die drei Liegenschaften Nrn. ***, *** und ***, je KG ***, zu einem viel zu niedrigen Preis verkauft wurden.

Im Zuge dieses Insolvenzverfahrens holte das Landesgericht *** ein Gutachten des Herrn J vom 24. Februar 2021 betreffend u.a. die Ermittlung des Verkehrswertes der drei Liegenschaften zu den beiden Stichtagen am 22. Dezember 2016 und am 27. Februar 2017 ein.

Herr J beschäftigte sich in seinem Gutachten vom 24. Februar 2021 im Punkt 2.18, Seiten 138 bis 162, eingehend mit dem verfahrensgegenständlichen Dammschüttungsmaterial und dessen behördlich aufgetragenen Beseitigung und er berücksichtigte dieses auch bei seiner Bewertung, wobei er anhand seiner Wertermittlungen zum Schluss kam, dass die drei Liegenschaften zu den beiden Stichtagen einen kontaminationsfreien Verkehrswert und ohne Berücksichtigung oberirdischer Abfallablagerungen in der Höhe von € 2.253.176,17 hatten. Er setzte die Kosten für das zu entsorgende kontaminierte Material auf diesen Liegenschaften mit € 1.380.160,00 fest, sodass er zum Schluss kam, dass der Verkehrswert der drei Liegenschaften zu den beiden Stichtagen insgesamt € 873.016,17 betrug.

Somit steht fest, dass im Zuge der Erstellung und des Abschlusses des Kaufvertrages vom 22. Dezember 2016 der wahre Verkehrswert dieser Liegenschaften samt den Entsorgungskosten der darauf befindlichen und zu beseitigenden Abfälle ermittelt wurde, sodass als Kaufpreis nicht der wahre Verkehrswert in der Höhe von rund € 2,40 Mio, sondern nur der Wert dieser Liegenschaften ohne deren Kontaminationen in der Höhe von € 1,00 Mio zugrunde gelegt wurde. Dieser Kaufpreis wurde somit nicht willkürlich oder über den Daumen geschätzt festgelegt.

Sohin wurde auch explizit das verfahrensgegenständliche Dammschüttungsmaterial der B Gesellschaft m.b.H. als Minderung des Verkehrswertes und sohin implizit als Teil der seitens der A GmbH durch den Kaufvertrag vom 22. Dezember 2016 übernommenen Verpflichtungen angesehen und im Kaufpreis somit auch eingepreist.

Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes *** vom 7. Dezember 2022, AZ ***, wurden gemäß § 119 Abs. 5 Insolvenzordnung u.a. die auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** vorgenommenen Anschüttungen in Form eines Dammes einschließlich aller sich im Zusammenhang mit diesem Damm aus den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergebenden Rechten und Verpflichtungen der B Gesellschaft m.b.H. aus der Insolvenzmasse ausgeschieden und der B Gesellschaft m.b.H. zur freien Verfügung überlassen. Der verfahrensgegenständliche Damm unterliegt somit nicht mehr der Insolvenzmasse und die B Gesellschaft m.b.H. kann über diesen wieder frei verfügen.

Da der verfahrensgegenständliche Damm seit dem Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 7. Dezember 2022 nicht mehr Teil der Insolvenzmasse ist, ist eine allenfalls bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Entfernung dieses Dammes sohin direkt gegenüber der B Gesellschaft m.b.H. geltend zu machen, sodass die diesbezügliche Forderung und die damit korrespondierenden Kosten für die Entfernung dieses Dammes im Insolvenzverfahren eine Insolvenzforderung darstellt.

Seitens des Insolvenzgerichtes wurde in der Insolvenz über das Vermögen der B Gesellschaft m.b.H. Masseunzulänglichkeit festgestellt und diese in der Ediktsdatei zuletzt am 17. Februar 2025 auch öffentlich kundgemacht. Somit besteht bei der B Gesellschaft m.b.H. insofern kein (Netto-)Vermögen, als die bestehenden Verbindlichkeiten das vorhandene Aktivvermögen per 17. Februar 2025 in der Höhe von € 639.095,05, substanziell übersteigen und dieses für die Befriedigung sämtlicher Masseforderungen nicht ausreicht.

Die Insolvenzforderungen werden erst dann quotenmäßig befriedigt, wenn sämtliche Masseforderungen zur Gänze befriedigt wurden; das Aktivvermögen der B Gesellschaft m.b.H. reicht nicht aus, sämtliche Masseforderungen zur Gänze zu befriedigen, sodass sämtliche Insolvenzforderungen zur Gänze nicht befriedigt werden können (Nullquote).

Es steht fest, dass die B Gesellschaft m.b.H. nicht über solches Aktivvermögen verfügt, um auch nur für einen geringen Teil der verfahrensgegenständlichen Kosten der Vollstreckung des ihr gegenüber erlassenen Behandlungsauftrages vom 14. Februar 2023 aufzukommen.

Als die A GmbH Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** wurde, war der verfahrensgegenständliche Damm (seit dem Jahr 2009) bereits errichtet.

Beweiswürdigung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt mit der Zahl ***, darin enthalten auch das gesamte bereits rechtskräftig abgeschlossene Behandlungsverfahren nach § 73 AWG 2002 gegen die B Gesellschaft m.b.H. und durch die Einsichtnahme in die beiden Gerichtsakten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu den beiden Zahlen LVwG-AV-1310/001-2018 und LVwG-AV-79/001-2024 sowie durch die Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15. Jänner 2025, fortgesetzt am 19. Februar 2025, am 11. März 2025 sowie am 26. März 2025, insbesondere die dabei erfolgten Einvernahmen der Zeugen Masseverwalter RA H, Bürgermeister M, N, K und I.

Die Inhalte dieser Verwaltungsakte sowie die Ergebnisse der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung erwiesen sich hinsichtlich des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuvor dargelegten Sachverhaltes und seiner getroffenen Feststellungen als unbedenklich und diese konnten - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.

Die Umwidmung eines Teiles der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** sowie die darin enthaltene Vorschreibung einer rund 3,00 m hohen Mauer oder alternativ eines rund 3,00 m hohen Erdwalls ergibt sich aus dem diesbezüglichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des darin enthaltenen rechtskräftigen Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Dezember 2009, Zl. ***, sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung und es ist dies auch unstrittig.

Dass die B Gesellschaft m.b.H. den verfahrensgegenständlichen Damm im Jahr 2009 errichtete bzw. errichten ließ und somit Verpflichtete gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist, ergibt sich zum einen aus den diesbezüglichen Inhalten dieser Verwaltungsakte und zum anderen aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung und es ist auch dies unstrittig.

Die tatsächlich errichteten Ausmaße des verfahrensgegenständlichen Dammes, und somit auch dessen tatsächlich errichtete Höhe von rund 3,50 m bis 4,00 m anstatt der vorgesehenen zulässigen Höhe von rund 3,00 m sowie seiner Sohlbreite von rund 11,00 m bis 13,00 m ergeben sich aus der Vermessung der Zentralen Gewässeraufsicht der Abteilung *** (***) des Amtes der NÖ Landesregierung nach einer Erhebung vom 11. November 2010.

Dass für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Dammes als Damm-schüttungsmaterial Bodenaushub mit einem durchgehenden Verunreinigungsgrad an Bauschuttrecyclingbruchstücken (Beton-, Asphalt- und Ziegelbruchstücke) verwendet wurde, wobei die Mischproben aus den Schürfen 3, 6, 7 und 8 Grenzwertüberschreitungen bei den Parametern PAK, Benzo(a)pyren, Zink und Quecksilber für die Verwertungsqualitätsklassen A1 und A2 nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 und die Mischproben aus den Schürfen 3, 7 und 8 Grenzwertüberschreitungen bei den Parametern PAK, Zink und Quecksilber für die Verwertungsqualitätsklassen A1 und A2 nach den beiden Bundes-Abfallwirtschaftsplänen 2017 und 2023 aufweisen, und somit keine zulässige Verwertung darstellen, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aufgrund der Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, Herrn F, vom 5. Dezember 2011, Zl. ***, sowie vom 27. Juni 2012, Zl. ***, und vom 24. November 2022 (in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung) sowie aufgrund der beiden Prüfberichte der E GmbH vom 10. März 2011 und vom 28. Februar 2012 sowie aus den diesbezüglichen Tabellen der Bundes-Abfallwirtschaftspläne 2011, 2017 und 2023.

Dass sich die tatsächlich errichteten Ausmaße und die Zusammensetzung des Dammschüttungsmaterials des verfahrensgegenständlichen Dammes seit dessen Errichtung im Jahr 2009 bis dato nicht veränderten, sodass dieser Damm keinerlei Veränderungen unterzogen und dieser somit weder auf ein zulässiges Ausmaß reduziert wurde, noch, dass die festgestellten Grenzwertüberschreitungen beseitigt wurden, ergibt sich aufgrund der behördlichen Überprüfungen der Technischen Gewässeraufsicht und der belangten Behörde vom 18. November 2009, vom 26. August 2014, vom 13. Oktober 2016 und vom 9. Mai 2018 sowie aufgrund der Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere aufgrund der Zeugenaussage des Herrn M vom 26. März 2025 mit Verweis auf dessen Zeugenaussage vom 11. Jänner 2023. Dies haben nicht nur die amtlichen lokalen Überprüfungen bestätigt, bei denen immer wieder festgestellt wurde, dass am verfahrensgegenständlichen Damm keine Änderungen vorgenommen wurden und dass dieser somit dauernd einen unveränderten Zustand aufwies, sondern es hat der Zeuge M in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung auch glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass bis in das Jahr 2018 von der B Gesellschaft m.b.H. der Ernst der Lage nicht erkannt wurde und bis dahin auch keinerlei Veränderungen am verfahrensgegenständlichen Damm vorgenommen wurden; danach konnten aufgrund der Insolvenz der B Gesellschaft m.b.H. keine solchen Aufträge mehr erteilt werden.

Dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Dammschüttungsmaterial um Abfall handelt, welcher sowohl den subjektiven als auch den objektiven Abfallbegriff erfüllt, ergibt sich zum einen aus dem diesbezüglichen Inhalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakten, wonach es sich bei diesem Material um diverses Bodenaushubmaterial von diversen Baustellen handelt, deren sich die jeweiligen Bauherren entledigen wollten, um die jeweiligen Bauvorhaben fertig zu stellen, und zum anderen handelt es sich dabei um ein Material, welches nach den Gutachten des Amtssachverständigen F eine geringfügige Umweltbeeinträchtigung im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 darstellen kann.

Dieser Auffassung haben auch die beiden Zeugen K und I nicht widersprochen, zumal diese über die Herkunft des verfahrensgegenständlichen Dammschüttungsmaterials keine Kenntnis hatten und diesbezüglich auch keine Auskunft erteilen konnten.

Aufgrund der Ausführungen in den Gutachten des Amtssachverständigen F betreffend die deutliche Überschreitung des unbedingt erforderlichen Ausmaßes hinsichtlich der Höhe von rund 4,00 m und der Sohlbreite von rund 11,00 m bis 13,00 m sowie aufgrund der nachgewiesenen Abfallqualität des Dammschüttungsmaterials ist die verfahrensgegenständliche Dammerrichtung nicht als Abfallverwertung, sondern vielmehr als Abfallbeseitigung (Beseitigungsverfahren D1 im Anhang 2 zum AWG 2002) zu qualifizieren, wobei dieses Dammschüttungsmaterial in einer Bodenaushubdeponie abzulagern ist, sodass es sich im gegenständlichen Fall aufgrund der Ablagerung auf unbefestigten Flächen des verfahrensgegenständlichen Grundstückes um eine unzulässige Ablagerung im Sinne der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 handelt; durch diese Dammschüttung trat auch kein Abfallende im Sinne der Bestimmungen des AWG 2002 ein.

Dass die B Gesellschaft m.b.H. mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 2016, Zl. ***, ihren Hälfteanteil an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** samt ihren beiden jeweils in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaften Nrn. *** und *** an die A GmbH um den Gesamtkaufpreis in der Höhe von € 1.000.000,00 verkaufte, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Inhalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakten sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie aus dem Kaufvertrag selbst und es ist dies auch unstrittig.

Dass im Punkt 5.1 dieses Kaufvertrages festgehalten wird, dass die A GmbH die drei Liegenschaften vor Unterfertigung dieses Kaufvertrages eingehend besichtigte und diese in dem ihr bekannten Zustand übernimmt, und im Punkt 13.1 dieses Kaufvertrages ausdrücklich bestätigt wird, dass sich die B Gesellschaft m.b.H. sowie die A GmbH über den wahren Wert der drei Liegenschaften erkundigten, der Kaufpreis aufgrund dieser Erkundigungen angemessen ist und sie auf eine Anfechtung dieses Kaufvertrages wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte verzichten, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen und eindeutigen Inhalt dieses Kaufvertrages.

Dass diesen Kaufvertrag Herr G für die B Gesellschaft m.b.H. und Herr I für die A GmbH unterzeichneten, ergibt sich ebenso aus dem diesbezüglich unbestrittenen und eindeutigen Inhalt dieses Kaufvertrages sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung und es ist auch dies unstrittig.

Dass seit diesem Verkauf und der Eintragung des Eigentumsüberganges im Grundbuch im Jahr 2017 nunmehr somit die D Ges.m.b.H. sowie die Beschwerdeführerin A GmbH jeweils Hälfteeigentümerinnen dieser verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sind, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung und es ist dies ebenfalls unstrittig.

Die einzelnen Funktionen des im Jahr 2021 verstorbenen G und jene seiner beiden Söhne K und I ergeben sich aus den im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Firmenbuchauszügen sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung und es sind diese ebenfalls unstrittig.

Dass in allen drei Gesellschaften, nämlich in der D Ges.m.b.H., der B Gesellschaft m.b.H. sowie in der A GmbH, die bestimmende Person Herr G war, welche auch die Entscheidungen traf, ergibt sich aus den glaubwürdigen Zeugenaussagen des Herrn M, des Herrn K und des Herrn I in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Dass die Beschwerdeführerin A GmbH im Zeitpunkt ihres Liegenschaftserwerbes an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** im Jahr 2016 Kenntnis von der verfahrensgegenständlichen Ablagerung hatte bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste, wird in den rechtlichen Erwägungen näher dargelegt.

Der Verkehrswert der drei Liegenschaften des Kaufvertrages vom 22. Dezember 2016 sowie die Entsorgungskosten der sich darauf befindlichen Abfälle, und somit auch jene des verfahrensgegenständlichen Dammschüttungsmaterials, zu den beiden Stichtagen am 22. Dezember 2016 und am 27. Februar 2017 ergibt sich aus dem vom Insolvenzgericht *** im Insolvenzverfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Herrn J vom 24. Februar 2021, in welchem sich dieser auch unter Punkt 2.18 seines Gutachtens mit dem verfahrens-gegenständlichen Dammschüttungsmaterial sowie mit dem Entfernungsauftrag der belangten Behörde vom 5. November 2018 für diesen Damm beschäftigte und in welchem er dieses Dammschüttungsmaterial bei seinen Wertermittlungen auch berücksichtigte.

Dass sowohl die Verkäuferin B Gesellschaft m.b.H. als auch die Käuferin A GmbH bereits im Zuge der Errichtung und des Abschlusses des Kaufvertrages vom 22. Dezember 2016 den Verkehrswert der drei Liegenschaften sowie die Entsorgungskosten der darauf befindlichen Abfälle (samt dem verfahrensgegenständlichen Damm) ermittelten und den Kaufpreis daher weit unter dem wahren Verkehrswert vereinbarten, ergibt sich nicht nur aus dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuvor zitierten eindeutigen Wortlaut dieses Kaufvertrages, sondern auch aus den Aussagen des Herrn I, der sich in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung noch daran erinnern konnte, dass im Zuge dieses Verkaufes für diesen Verkauf auch Sachverständigengutachten erstellt und eingeholt wurden. Dieser Kaufpreis kam daher auch im Hinblick auf das zuvor dargelegte Gutachten des Sachverständigen J vom 24. Februar 2021 weder willkürlich noch durch Zufall zustande; vielmehr spiegelt dieser Kaufpreis die intensive Beschäftigung mit dem tatsächlichen Verkehrswert und den Entsorgungskosten der verfahrensgegenständlichen Abfälle durch die Verkäuferin B Gesellschaft m.b.H. und durch die Käuferin A GmbH wider.

Dass die B Gesellschaft m.b.H. derzeit über kein Aktivvermögen verfügt, um Insolvenzforderungen zu befriedigen, ergibt sich nicht nur aus den glaubwürdigen Aussagen des Insolvenzverwalters RA H in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung, sondern auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung (19. Februar 2025) selbst, wonach die B Gesellschaft m.b.H. und auch Herr I über keinerlei Vermögen mehr verfügen. Weiters ergibt sich dieser Umstand auch aus der Feststellung des Insolvenzgerichtes *** betreffend die Masseunzulänglichkeit über das Vermögen der B Gesellschaft m.b.H., wobei diese Masseunzulänglichkeit in der Ediktsdatei zuletzt am 17. Februar 2025 auch öffentlich kundgemacht wurde. Daraus ergibt sich, dass das derzeit vorhandene Vermögen der B Gesellschaft m.b.H. nicht einmal ausreicht, sämtliche bestehende Masseforderungen zur Gänze zu befriedigen. Daraus folgt, dass auch keine Insolvenzforderung, und somit auch nicht die Forderung, die sich aus der Vollstreckung des gegen die B Gesellschaft m.b.H. erlassenen und nunmehr zu vollstreckenden Behandlungsauftrages vom 14. Februar 2023, welche eine Insolvenzforderung ist, befriedigt werden kann (Nullquote).

Dass der verfahrensgegenständliche Damm auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** im Jahre 2009 errichtet und die Beschwerdeführerin erst nach Beendigung dieser Dammerrichtung Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. ***, nämlich im Jahr 2016, wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung und es ist dies auch unstrittig.

Zu Spruchpunkt 1.:

Rechtsvorschriften

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Abfälle Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Das Ende der Abfalleigenschaft kann nur erreicht werden, wenn die einschlägigen, für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden.

Gemäß § 15 Abs. 1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Abfälle außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Nach Abs. 4a dieser Gesetzesstelle ist eine Verwertung nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.

Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Gemäß § 74 Abs. 1 AWG 2002 ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen, wenn der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande ist oder er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle besteht eine Haftung des Liegenschaftseigen-tümers, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnach-folger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.

Rechtliche Erwägungen

Hinsichtlich der Beurteilung, ob es sich beim verfahrensgegenständlichen Damm um eine Abfallverwertungs- oder um eine Abfallbeseitigungsmaßnahme handelt, hält das erkennende Gericht folgendes fest:

Zum Abfallbegriff ist zunächst festzuhalten, dass Abfälle im Sinne des AWG 2002 alle beweglichen Sachen sind, die entweder die Voraussetzungen des subjektiven oder jene des objektiven Abfallbegriffes erfüllen, wobei das verfahrensgegenständliche Dammschüttungsmaterial aufgrund seines Transportes zur verfahrens-gegenständlichen Liegenschaft unbestritten als bewegliche Sache anzusehen ist (vgl. u.a. auch VwGH vom 24. April 2018, Zl. Ra 2018/05/0034), mag dieses danach durch das Aufbringen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft auch eine Verbindung mit dem Boden eingegangen sein.

Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Dammschüttungsmaterials reicht es aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, sowie VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, sowie VwGH vom 31. März 2016, Zl. 2013/07/0214), sodass diese beiden Abfallbegriffe nicht kumulativ vorliegen müssen.

Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) ist dann erfüllt, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022 mwN, sowie VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004). Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 kann also dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. u.a. VwGH vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088 mwN).

Im Übrigen kann sich nach der Rechtsprechung des EuGH ein Besitzer auch einer Sache im abfallrechtlichen Sinn entledigen, die sich nach wie vor in seiner Gewahrsame befindet (vgl. EuGH 18.4.2022, C9/00, Palin Granit). Es ist demnach nicht erforderlich, dass eine Person Abfälle an einen Ort außerhalb ihrer Gewahrsame transportiert bzw. transportieren lässt, um eine Entledigung im Rechtssinn herbeizuführen.

Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt auch darin, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl. u.a. VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032).

Das verfahrensgegenständliche Dammschüttungsmaterial stammt aufgrund seiner Zusammensetzung und, wie sich aus den Prüfberichten der E GmbH ergibt, von verschiedenen Baustellen und Bauvorhaben und es steht unzweifelhaft fest, dass das im Rahmen dieser Bauarbeiten jeweils ausgehobene Aushubmaterial vom Abfallersterzeuger, nämlich dem jeweiligen Bauherrn, an Dritte in Entledigungsabsicht übergeben wurde, um die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens nicht zu behindern; darin liegt zumindest ein Hauptmotiv für die Verbringung des verfahrensgegenständlichen eingesetzten Dammschüttungsmaterials von der jeweiligen Baustelle. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass - abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache - sich ein Bauherr (oder Bauführer) nicht des bei diesem Bauvorhaben angefallenen Aushubmaterials entledigen will (vgl. u.a. VwGH vom 25. Februar 2009, Zl. 2008/07/0182); entsprechende Anhaltspunkte sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet.

Da es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2014, Zl. 2013/07/0064 mwN, sowie VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. 2012/07/0017, sowie VwGH vom 25. Juni 2014, Zl. 2013/07/0232, sowie VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032, sowie VwGH vom 23. April 2015, Zl. 2012/07/0047, sowie VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012, sowie VwGH vom 24. April 2018, Zl. Ra 2018/05/0034) nach der Lebenserfahrung einem Bauherrn oder Bauführer beim Wegführen des bei der Realisierung von Bauvorhaben angefallenen Abbruch- und Aushubmaterials von der Baustelle im Regelfall hauptsächlich darum geht, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, ist somit üblicherweise mit der Fortschaffung des Aushubmaterials von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden, sodass im gegenständlichen Fall das verfahrensgegenständliche eingesetzte Dammschüttungsmaterial den subjektiven Abfallbegriff erfüllt, zumal der Entledigungswille beim jeweiligen Abfallersterzeuger, dem jeweiligen Bauherrn, unabhängig vom Verhalten anderer gegeben war.

Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, kommt es bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft weder auf die eigene Entledigungsabsicht noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an; eine Sache ist nämlich schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. u.a. VwGH vom 28. April 2005, Zl. 2003/07/0017, sowie VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0088).

Im gegenständlichen Fall erfüllt das verfahrensgegenständliche Dammschüttungsmaterial jedoch auch den objektiven Abfallbegriff.

Der objektive Abfallbegriff umfasst alle Sachen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen, wie sie in § 1 Abs. 3 AWG 2002 umschrieben sind, nicht zu beeinträchtigen, wobei für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht, sodass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist.

Wie bereits zuvor seitens des erkennenden Gerichtes dargelegt worden ist, weist das verfahrensgegenständliche Dammschüttungsmaterial Verunreinigungen mit Bauschuttrecyclingbruchstücken auf, wobei der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz F aufgrund der durchgeführten Untersuchungen und chemischen Analysen in seinem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten zur Auffassung gekommen ist, dass die Schürfergebnisse der Schürfe 3, 6, 7 und 8 Grenzwertüberschreitungen bei den Parametern PAK, Benzo(a)pyren, Zink und Quecksilber für die Verwertungsqualitätsklassen A1 und A2 nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 und die Mischproben aus den Schürfen 3, 7 und 8 nach wie vor Grenzwertüberschreitungen bei den Parametern PAK, Zink und Quecksilber für die Verwertungsqualitätsklassen A1 und A2 nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 für eine zulässige Verwertung aufweisen. Nachdem die diesbezüglichen Grenzwerte im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 nicht geändert wurden, weisen die Mischproben aus den Schürfen 3, 7 und 8 nach wie vor Grenzwertüberschreitungen bei den Parametern PAK, Zink und Quecksilber für die Verwertungsqualitätsklassen A1 und A2 auch nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 für eine zulässige Verwertung auf.

Auch wenn der Amtssachverständige F aufgrund der festgestellten Abfallqualität aus der Sicht des Boden- und Gewässerschutzes keine Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen für notwendig erachtete, hat er dennoch in seinem Gutachten zu einer möglichen Umweltbeeinträchtigung darauf hingewiesen, dass die festgestellten Grenzwertüberschreitungen eine Beeinträchtigung des Bodens oder des Grundwassers herbeiführen können, auch wenn diese Beeinträchtigung nur als geringfügig angenommen werden kann.

Somit kann die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 3 AWG 2002 beeinträchtigt und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 verunreinigt werden, wobei für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht, sodass zur Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale der Eintritt der Gefahren und der Verunreinigung der Umwelt nicht erforderlich ist; vielmehr genügt die Möglichkeit der Gefahren und einer Umweltverunreinigung (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080 mwN, sowie VwGH vom 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024).

Somit ist für das verfahrensgegenständliche Dammschüttungsmaterial auch der objektive Abfallbegriff erfüllt.

Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die verfahrensgegenständliche Dammerrichtung aufgrund der Umwidmung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erforderlich war und dabei der verfahrensgegenständliche Abfall einer zulässigen Verwertung zugeführt worden ist und dieser dadurch seine Abfalleigen-schaft verloren hat, ist im gegenständlichen Fall auch auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 AWG 2002 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 zu verweisen.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 sind Altstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes

a)Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

b)Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,

um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

Gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden, soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z. 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Das Ende der Abfalleigenschaft kann nur erreicht werden, wenn die einschlägigen, für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden.

Im Zusammenhang mit der Frage des Abfallendes im Sinne des § 5 Abs. 1 AWG 2002 bei der Verwendung von Material zum Zweck der Aufbringung ist der Tatbestand des § 5 Abs. 1 AWG 2002 nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 25. Februar 2009, Zl. 2008/07/0182, sowie VwGH vom 20. Mai 2010, Zl. 2008/07/0122 mwN, sowie VwSlg. 17.983 A/2010) erst dann erfüllt, wenn es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Dammschüttungsmaterial überhaupt um einen Altstoff im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 handelt.

Weiters liegt eine zulässige Verwertung eines Altstoffes im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 nur dann vor, wenn dadurch nicht den Bestimmungen des AWG 2002 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.

Gemäß § 15 Abs. 4a AWG 2002 ist eine Verwertung nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. März 2003, Zl. 2002/07/0137, sowie VwGH vom 11. September 2003, Zl. 2003/07/0038, sowie VwGH vom 6. November 2003, Zl. 2002/07/0159) kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren, wobei diese Verwertung unbedenklich sein muss.

Eine Verwertungsmaßnahme liegt im gegenständlichen Fall dann vor, wenn die verfahrensgegenständliche Dammerrichtung einem entsprechenden Zweck dient und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird, sowie, wenn eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan).

Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis) nicht erfüllt ist, liegt eine Abfallbeseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor, wobei in diesem Fall entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen ist.

Aufgrund der zuvor dargelegten Regelungen kann das verfahrensgegenständliche Dammschüttungsmaterial auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** nicht uneingeschränkt verwendet werden und es liegt eine Abfallverwertungsmaßnahme - und somit ein Abfallende im Sinne des § 5 Abs. 1 AWG 2002 mit Aufbringung auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft - nur vor, wenn deren Zulässigkeit im zuvor dargestellten Sinn vor (bzw. während) der Durchführung der Maßnahme gegeben ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bundes-Abfallwirtschaftsplan den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden kann (vgl. u.a. VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0180 mwN). Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan legt u.a. die Behandlungsgrundsätze für Abfälle fest, die jenen Stand der Technik beschreiben, welcher erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen - im gegebenen Fall die Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden sowie die Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (vgl. § 1 Abs. 3 Z. 3 und Z. 4 AWG 2002) - zu vermeiden, sodass dieser Bundes-Abfallwirtschaftsplan der verfahrensgegenständlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist.

Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor unter Zugrundelegung der Ausführungen des Amtssachverständigen F dargelegt worden ist, weist das verfahrensgegenständliche Dammschüttungsmaterial Grenzwertüberschreitungen bei den Parametern PAK, Zink und Quecksilber für die Verwertungsqualitätsklassen A1 und A2 nach den Bundes-Abfallwirtschaftsplänen 2011, 2017 und 2023 auf, sodass dieses nach diesen für eine zulässige Verwertung in Form der verfahrensgegenständlichen Dammerrichtung nicht herangezogen werden kann. Da das verfahrensgegenständliche Dammschüttungsmaterial die erforderliche Materialqualität nicht aufweist und die von der Beschwerdeführerin behauptete Verwertung somit nicht unbedenklich und daher nicht zulässig ist, kann der verfahrensgegenständliche Abfall durch die verfahrensgegenständliche Dammerrichtung seine Abfalleigenschaft nicht verlieren, da diese Errichtung keine zulässige Abfallverwertungsmaßnahme darstellt, zumal diese Errichtung nicht im Einklang mit den Vorschriften der Bundes-Abfallwirtschaftspläne erfolgt ist.

Dass das verfahrensgegenständliche Dammschüttungsmaterial auch die Umwelt und damit die Schutzgüter im Sinne von § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigen kann, wurde seitens des erkennenden Gerichtes bereits in den Ausführungen für das Zutreffen des objektiven Abfallbegriffes dargelegt.

Auch der Amtssachverständige F ist in seinen Gutachten ebenfalls zum Schluss gekommen, dass das verfahrensgegenständliche Dammschüttungsmaterial aufgrund der Überschreitung der Schadstoffgrenzwerte für den beabsichtigten Zweck der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Dammes als Lärm- und Sichtschutz (im Sinne der Umwidmungsentscheidung) nicht unbedenklich ist und daher hierfür nicht verwendet werden darf.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass vor und während der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Dammes die Abfallqualität des verfahrensgegenständlichen Dammschüttungsmaterials und somit die Einhaltung einer bestimmten Materialqualität nicht geprüft wurde.

In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes auch darauf zu verweisen, dass der B Gesellschaft m.b.H. im Zuge der Umwidmung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die Dammerrichtung mit dem verfahrensgegenständlichen Dammschüttungsmaterial nicht vorgeschrieben wurde, sodass die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Dammes nicht auf die Erforderlichkeit dieser Umwidmung gestützt werden kann. Es wäre der B Gesellschaft m.b.H. auch frei gestanden, als Abgrenzung einen Damm mit einem einwandfreien Schüttungsmaterial oder alternativ auch eine rund 3 m hohe Mauer zu errichten.

Dazu kommt, dass der verfahrensgegenständliche Damm hinsichtlich seiner Höhe von rund 3,50 m bis 4,00 m und seiner Sohlbreite von rund 11,00 m bis 13,00 m nicht im unbedingt erforderlichen Ausmaß für seinen Zweck errichtet wurde, sodass auch daraus zu schließen ist, dass es sich dabei nicht um eine Abfallverwertungs-, sondern vielmehr um eine Abfallbeseitigungsmaßnahme handelt.

Auch diese Umstände führen dazu, dass der für die verfahrensgegenständliche Dammerrichtung verwendete Abfall keiner zulässigen Verwertung zugeführt wurde und dieser somit seine Abfalleigenschaft nicht verloren hat.

Gemäß § 2 Abs. 5 Z. 1 AWG 2002 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Abfallbehandlung jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum AWG 2002 angeführten Behandlungsverfahren (Beseitigungs- und Verwertungsverfahren) zu verstehen. Zu den Beseitigungsverfahren zählen die Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) - (vgl. D1 gemäß Anhang 2 zum AWG 2002).

Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, definiert § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 den Begriff des Altstoffes und spricht dabei von einer nachweislichen zulässigen Verwertung von Abfällen. Aufgrund der zuvor getätigten Ausführungen kann im gegenständlichen Fall neben der belangten Behörde auch das erkennende Gericht eine zulässige Verwertung des verfahrensgegenständlichen Dammschüttungsmaterials nicht erkennen, sodass dieses keinen „Altstoff“ im Sinne der Begriffs-definition des § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 darstellt, sodass von einer Beendigung der Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 keine Rede sein kann.

Da ein großer Teil des verfahrensgegenständlichen Dammschüttungsmaterials aufgrund der nachgewiesenen Abfallqualität nachweislich weder umweltverträglich noch bautechnisch für die verfahrensgegenständliche Dammerrichtung geeignet ist, kommt das erkennende Gericht - auch aufgrund der schlüssigen und nachvollzieh-baren Ausführungen des Amtssachverständigen F - zur Auffassung, dass im gegenständlichen Fall somit kein Abfallende eingetreten ist und die verfahrensgegenständliche Dammerrichtung als Abfallbeseitigung (Beseitigungsverfahren D1 im Anhang 2 zum AWG 2002) zu qualifizieren ist, da die erforderliche Materialqualität des verfahrensgegenständlichen Dammschüttungsmaterials für eine zulässige bautechnische Verwertung nicht eingehalten wurde und der Damm auch über das erforderliche Ausmaß hinaus errichtet worden ist.

Aufgrund seiner Ausführungen in seinen Gutachten ist der Amtssachverständige F schließlich zum Schluss gekommen, dass diese Grenzwertüberschreitungen in den Schürfen ausreichend sind, um die gesamte Dammerrichtung aus deponietechnischer Sicht als Abfallbeseitigung zu qualifizieren, wobei dieser Abfall einer Abfallqualität entspricht, der in einer Bodenaushubdeponie nach der Deponieverordnung 2008 abzulagern ist, wobei der Amtssachverständige darauf hinwies, dass in den Schürfen 3 und 7 die Schadstoffgrenzwerte für die Qualität Bodenaushubdeponie nach der Deponieverordnung 2008 bei den Parametern PAK und Quecksilber gerade noch eingehalten werden.

Somit steht aber auch fest, dass der verfahrensgegenständliche Abfall nur in einer für diesen Abfall vorgesehenen Deponie, also z.B. in einer Bodenaushubdeponie, abgelagert werden darf, sodass die verfahrensgegenständliche Ablagerung nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in Form des verfahrensgegenständlichen Dammes der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 widerspricht, zumal auf dem verfahrensgegenständlichen Ablagerungsort für diese Abfallablagerung weder eine genehmigte Anlage noch eine genehmigte Deponie errichtet und vorhanden ist.

Dass der verfahrensgegenständliche Ablagerungsort auch im Sinne des § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 kein geeigneter Ort darstellt, ergibt sich auch aus den möglichen Beeinträchtigungen der Umwelt, wobei hierzu auf die seitens des erkennenden Gerichtes zuvor getätigten Ausführungen zum Vorliegen des objektiven Abfallbegriffes verwiesen wird.

Weiters verweist das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 8. April 2014, Zl. 2013/05/0195, mwH auf die Entscheidung des VfGH vom 30. September 1989, Zl. V 18/89, Slg 12.171, sowie VwGH vom 24. Mai 2016, Zl. 2013/07/0236, sowie VwGH vom 24. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/05/0099), wonach der verfahrensgegenständliche gesetzwidrige Zustand zwingend gemäß § 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 zu beenden ist, da das verfahrensgegenständliche Dammschüttungsmaterial nicht in einer hiefür genehmigten Deponie abgelagert (§ 15 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002) wurde, wobei hierbei - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - die wirtschaftliche Zumutbarkeit und Adäquanz nicht zum Tragen kommt, was deshalb als unbedenklich erscheint, weil ein rechtswidriger Zustand an sich nicht schützenswert und bereits aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen zu beseitigen ist.

In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht darauf, dass es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 6. Juni 2024, Zl. Ra 2022/07/0060) bei einer Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz zwar nicht um eine subjektive, auf die finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende Prüfung, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg handelt, doch hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall die Kosten der Beseitigung des verfahrensgegenständlichen Dammschüttungsmaterials ohnedies bereits im Kaufpreis von € 1,00 Mio mittels Kaufvertrages vom 22. Dezember 2016 eingepreist und diese Beseitigungskosten damit bereits „erhalten“.

In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes auch festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall nicht darauf abzustellen und mit der Entscheidung solange zuzuwarten ist, ob und bis die Beschwerdeführerin eine Lösung erarbeitet hat, dass sie das verfahrensgegenständliche Dammschüttungsmaterial nicht mehr zu entfernen und zu entsorgen braucht.

Auch dass der verfahrensgegenständliche Damm im September 2024 als Hochwasserschutz diente, vermag an dessen rechtswidrigen Errichtung nichts zu ändern, zumal dieser zum einen nicht als Hochwasserschutz konzipiert wurde und es kann zum anderen als Hochwasserschutz auch ein zulässiger Schutz in Form einer Mauer oder eines Erdwalls mit einwandfreiem Material errichtet werden.

Dasselbe gilt hinsichtlich des auf dem verfahrensgegenständlichen Damm existierenden ökologischen Systems, welches sich seit dessen Errichtung im Jahr 2009 und aufgrund der rechtswidrigen Untätigkeit der B Gesellschaft m.b.H. sowie der A GmbH entwickeln konnte.

Aus den zuvor genannten Gründen ist das verfahrensgegenständliche Dammschüttungsmaterial somit vom verfahrensgegenständlichen Ablagerungsort zu entfernen, zumal dieses, wenn auch nur im geringfügigen Ausmaß, durchaus geeignet ist, die Umwelt zu beeinträchtigen (siehe die vom erkennenden Gericht zuvor getätigten Ausführungen zum objektiven Abfallbegriff und zu § 1 Abs. 3 Z. 3 und 4 AWG 2002).

Zur Verpflichtetenstellung nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 22. März 2012, Zl. 2010/07/0007, sowie VwGH vom 7. Oktober 2021, Zl. Ra 2020/05/0128) zu verweisen, wonach § 73 AWG 2002 vom „Verpflichteten“ spricht; an ihn ist der Behandlungsauftrag zu erteilen, wobei für ihn bereits vorher die öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen. Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl. u.a. auch VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0109). § 73 Abs. 1 AWG 2002 stellt nicht nur auf höchstpersönliche Vorgänge ab, sondern vermag auch ein Veranlassen bzw. In-Auftrag-Geben einer Tätigkeit die Verpflichtetenstellung zu begründen, wenn eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird.

Weiters hat die Abfallbehörde bei einem Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 die Möglichkeit der Wahl zwischen mehreren Verpflichteten, ihr kommt daher insoweit ein Ermessensspielraum zu (vgl. u.a. VwGH vom 26. März 2015, Zl. Ra 2014/07/0067, sowie VwGH vom 24. April 2018, Zl. Ra 2016/05/0100).

Im gegenständlichen Fall hat die B Gesellschaft m.b.H. den verfahrensgegenständlichen Damm auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft unstrittig errichtet bzw. errichten lassen. Wiederholt hat sie in ihren zahlreichen Schriftsätzen darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der Umwidmung im Jahr 2009 diesen Damm sogar errichten musste und auch wollte.

Zu Recht hat die belangte Behörde die B Gesellschaft m.b.H. daher zunächst als Verpflichtete nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 qualifiziert und sie somit als Verpflichtete auch herangezogen.

Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor in diesem Erkenntnis darlegt wurde, ist die B Gesellschaft m.b.H. mittlerweile insolvent, sodass die belangte Behörde zur Auffassung gelangte, dass diese tatsächlich finanziell nicht in der Lage ist, dem ihr gegenüber erlassenen Behandlungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. Februar 2023, Zl. LVwG-AV-1310/001-2018, nachzukommen, weshalb diese daher die Beschwerdeführerin als nunmehrige Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** als Verpflichtete heranzog.

In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht unter Berücksichtigung des Verkaufes der Hälfte der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** mit dem Kaufvertrag vom 22. Dezember 2016 an die Beschwerdeführerin auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/07/0112, sowie VwGH vom 21. November 2012, Zl. 2009/07/0117, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2012/07/0002), wonach § 74 Abs. 1 AWG 2002 eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers nicht nur dann vorsieht, wenn der gemäß § 73 AWG 2002 Verpflichtete nicht feststellbar oder zur Entsorgung rechtlich nicht im Stande ist, sondern auch dann, wenn er aus sonstigen Gründen nicht zur Entsorgung verhalten werden kann, wobei aus sonstigen Gründen der Verpflichtete u.a. auch dann nicht zur Entsorgung verhalten werden kann, wenn er wirtschaftlich dazu nicht in der Lage ist.

Das erkennende Gericht hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren umfangreiche Ermittlungen hinsichtlich eines vorhandenen Vermögens der B Gesellschaft m.b.H. und ob diese finanziell in der Lage ist, dem ihr gegenüber erlassenen Behandlungsauftrag nachzukommen, durchgeführt.

Diese gerichtlichen Ermittlungen haben ergeben, dass

die B Gesellschaft m.b.H. seit dem Jahr 2018 insolvent ist,

diese bei der L AG über ein Anderkonto verfügt, welches vom Insolvenzverwalter H eröffnet wurde, und auf dem per 17. Februar 2025 ein Guthaben in der Höhe von € 639.095,05 ausgewiesen wurde,

das Landesgericht *** als Insolvenzgericht über das Vermögen der B Gesellschaft m.b.H. Masseunzulänglichkeit feststellte und

diese Feststellung der Masseunzulänglichkeit mit Eintrag in die Ediktsdatei vom 17. Februar 2025 auch wiederholt öffentlich kundgemacht wurde.

In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht darauf, dass die Masseunzulänglichkeit eine in der Ediktsdatei zu veröffentlichende Feststellung ist, dass das verwertbare Vermögen der B Gesellschaft m.b.H. nicht ausreicht, um die während des Insolvenzverfahrens anfallenden Masseforderungen zu begleichen. Diese Masseunzulänglichkeit impliziert somit die Vermutung, dass bei Verfahrensbeendigung die Insolvenzgläubiger keine Konkursquote erhalten werden (Nullquote).

Die bei der Vollstreckung des gegenüber der B Gesellschaft m.b.H. erlassenen Behandlungsauftrages vom 14. Februar 2023 entstehenden Forderungen stellen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine Masseforderung, sondern lediglich eine Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren der B Gesellschaft m.b.H. dar, sodass diese Forderung erst dann quotenmäßig aus dem Vermögen der B Gesellschaft m.b.H. befriedigt wird, wenn sämtliche Masseforderungen befriedigt wurden, wobei sich aus der Feststellung des Insolvenzgerichtes vom 17. Februar 2025 betreffend die Masseunzulänglichkeit schlüssig ergibt, dass vom Vermögen der B Gesellschaft m.b.H. nicht einmal alle vorhandenen Masseforderungen, geschweige denn somit die Insolvenzforderungen, befriedigt werden können.

In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 19.194 A/2015, sowie VwGH vom 3. September 2020, Zl. Ra 2019/08/0082, sowie VwGH vom 29. Juni 2022, Zl. Ra 2020/15/0015), wonach es zur Beurteilung des Vorliegens einer Masseforderung oder einer Insolvenzforderung auf den Zeitpunkt des Ereignisses, im gegenständlichen Fall somit auf den Zeitpunkt der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Dammes im Jahr 2009, welcher lange vor der Eröffnung der Insolvenz über die B Gesellschaft m.b.H. am 1. Dezember 2018, und nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrages der belangten Behörde vom 5. November 2018, welcher jedoch ebenso vor der Insolvenzeröffnung liegt, ankommt. Um eine Masseforderung handelt es sich nur dann, wenn und soweit der die Beseitigungspflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Somit sind Masseforderungen u.a. alle die Masse treffenden Forderungen, wenn und soweit der auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass Forderungen, wenn und soweit der auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird, Insolvenzforderungen sind (vgl. u.a. auch VwGH vom 11. Dezember 2013, Zl. 2012/08/028 unter Hinweis auf OGH vom 14. Dezember 2011, Zl. 3 Ob 215/11f, sowie VwSlg. 18.752 A/2013, sowie VwSlg. 19.194 A/2015, sowie VwGH vom 3. September 2020, Zl. Ra 2019/08/0082), wobei der Zeitpunkt der Erlassung des Behandlungsauftrages diesbezüglich unbeachtlich ist.

Schon daraus ergibt sich, dass die B Gesellschaft m.b.H. tatsächlich über kein Vermögen mehr verfügt, welches zur Deckung der bei der Vollstreckung des ihr gegenüber erlassenen Behandlungsauftrages anfallenden Kosten herangezogen werden kann, sodass seitens des erkennenden Gerichtes der Ansicht der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid, dass die B Gesellschaft m.b.H. wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den ihr gegenüber erlassenen Behandlungsauftrag nachzukommen, nicht entgegentreten kann.

Dies wird auch durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. 19. Februar 2025) bestätigt, in der sie behauptete, dass die B Gesellschaft m.b.H. überhaupt kein Vermögen mehr besitzt und ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer I daher auch keine Zahlungen mehr tätigen kann.

Somit teilt das erkennende Gericht die Ansicht der belangten Behörde, dass die wirtschaftlichen Gründe, nämlich die mangelnde Finanzkraft der B Gesellschaft m.b.H., im gegenständlichen Fall die Heranziehung der Beschwerdeführerin als Verpflichtete in Form der subsidiär haftenden Liegenschaftseigentümerin im Sinne des § 74 AWG 2002 berechtigt, da schlüssig anzunehmen ist, dass ein Zugriff auf die primär verpflichtete B Gesellschaft m.b.H. selbst bei Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel voraussichtlich aussichtlos ist (vgl. u.a. VwSlg. 18.253 A/2012, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2012/07/0002).

Somit kann die Beschwerdeführerin als nunmehrige Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** unter den Voraussetzungen der Bestimmung des § 74 AWG 2002 als Verpflichtete herangezogen werden.

§ 74 Abs. 1 AWG 2002 nennt in der Kette der Haftungspflichtigen an zweiter Stelle nach dem Verursacher (Verpflichteter nach § 73 Abs. 1 AWG 2002) den Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden; § 74 Abs. 2 AWG 2002 erweitert die Haftungskette auf die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers als dritte (und weitere) Glieder in der Haftungskette, wobei Liegenschaftseigentümer derjenige ist, dem die Liegenschaft zur Zeit des haftungsbegründenden Ereignisses gehörte (vgl. u.a. VwSlg 18.524 A/2012).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. November 2012, Zl. 2009/07/0118, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/07/0164, sowie VwSlg. 18.786 A/2014, sowie VwGH vom 29. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0105, sowie VwGH vom 30. Mai 2017, Zl. Ra 2017/16/0071) ist eine Rechtsnachfolge in die Verursacherposition als Verpflichteter eines abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages nach § 73 AWG 2002 nicht vorgesehen. Nach § 74 Abs. 1 AWG 2002 ist subsidiär als Adressat eines solchen Auftrages der aktuelle Liegenschaftseigentümer heranzuziehen, wobei gemäß § 74 Abs. 2 AWG 2002 die unter-schiedlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Liegenschaftseigentümers im Zeitpunkt der Kontamination zum einen und die der Rechtsnachfolger dieses Liegenschaftseigentümers zum anderen regelt, also je nachdem, ob es sich dabei um den Eigentümer im Ablagerungszeitpunkt handelt oder um einen Rechtsnach-folger, sodass für das Heranziehen dieser jeweils unterschiedliche Voraussetzungen gelten.

Dass erkennende Gericht hat bereits zuvor dargelegt, dass es unstrittig ist, dass der verfahrensgegenständliche Damm im Jahr 2009 errichtet wurde und die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2016 Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** wurde, sodass diese nicht Miteigentümerin im Ablagerungszeitpunkt war; vielmehr handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Rechtsnachfolgerin der Liegenschaftseigentümerin B Gesellschaft m.b.H.

Somit haftet die Beschwerdeführerin gemäß § 74 Abs. 2 AWG 2002 nur dann, wenn sie von der verfahrensgegenständlichen Abfallablagerung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.

In diesem Zusammenhang hält das erkennende Gericht fest, dass die in § 74 Abs. 2 AWG 2002 enthaltene Wortfolge „Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten“ so zu verstehen ist, dass die Organe einer juristischen Person oder die für sie handelnden Personen bei Aufwendung der gehörigen Sorgfalt die relevanten Umstände kennen mussten, wobei es nicht darauf ankommen kann, dass hierbei für sämtliche Personen die gleiche Sachlage gegeben sein muss. Es kommt somit nicht darauf an, dass jede einzelne für eine juristische Person handelnde Person eine entsprechende Kenntnis auch tatsächlich hatte bzw. gegebenenfalls vorwerfbar nicht hatte, sondern es genügt vielmehr, dass auch nur eine für die juristische Person handelnde Person diese Voraussetzung erfüllt, damit diese juristische Person sich die Kenntnis von einem Sachverhalt zurechnen lassen muss.

Aus den zuvor seitens des erkennenden Gerichtes dargelegten Funktionen und Tätigkeiten des Herrn G, des Herrn K und des Herrn I, des Kaufvertrages vom 22. Dezember 2016 und der Zeugenaussagen in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung des Herrn M, des Herrn N, des Herrn K und des Herrn I ergibt sich für das erkennende Gericht, dass die Beschwerdeführerin A GmbH im Zeitpunkt ihres Liegenschaftserwerbes des Hälfteanteiles an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** im Jahr 2016 von der verfahrensgegenständlichen Ablagerung Kenntnis hatte bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.

Herr G war bis zu seinem Tod sowohl in der D Ges.m.b.H. als auch in der B Gesellschaft m.b.H sowie in der A GmbH diejenige Person, die von allen Vorgängen in diesen Gesellschaften Kenntnis hatte und auch die Entscheidungen in diesen Gesellschaften traf. Schon durch Herrn G hatte somit die Beschwerdeführerin A GmbH im Zeitpunkt des Erwerbes des Hälfteanteiles an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** im Jahr 2016 Kenntnis von der verfahrensgegenständlichen Ablagerung, zumal die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Dammes im Jahr 2009 durch die B Gesellschaft m.b.H., und somit in Kenntnis des Herrn G, erfolgte und diese gab auch die Überprüfungen der E GmbH in den Jahren 2011 und 2012 in Auftrag, wobei diese auch die beiden Gutachten des Herrn F in den Jahren 2011 und 2012 erhielt. Ansprechpartner der E GmbH und der Behörden war in dieser Zeit immer Herr G, sodass dieser von der verfahrensgegenständlichen rechtswidrigen Ablagerung Kenntnis hatte.

Herr G war auch bei der Errichtung und beim Abschluss des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages vom 22. Dezember 2016 die bestimmende Person, wobei dieser diesen Kaufvertrag für die B Gesellschaft m.b.H. sogar unterzeichnete; gleichzeitig war dieser auch diejenige Person, die für die A GmbH - auch beim Abschluss dieses Kaufvertrages - entscheidend mitwirkte.

Schon daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin A GmbH im Zeitpunkt ihrer Rechtsnachfolge im Liegenschaftseigentum über die verfahrensgegenständliche Ablagerung Kenntnis hatte.

Dazu kommt, dass Herr K seit 1997 handelsrechtlicher Geschäftsführer und seit 1993 auch Gesellschafter der D Ges.m.b.H., welche bereits seit dem Jahr 2007 Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. ***, und somit sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Dammes im Jahr 2009 als auch im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes durch die A GmbH im Jahr 2016, war und auch heute noch ist, wobei Herr K im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes durch die A GmbH auch Gesellschafter der A GmbH war und auch heute noch ist, sodass die Beschwerdeführerin A GmbH auch in dessen Person von der verfahrensgegenständlichen Ablagerung in Kenntnis war, zumal Herr K in seiner Zeugeneinvernahme nicht ausschließen konnte, dass er vor dem Liegenschaftserwerb im Jahr 2016 Kenntnis von der verfahrensgegenständlichen Ablagerung und deren Abfallqualität hatte. Zumindest hätte dieser, und somit auch die Beschwerdeführerin A GmbH, bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis von der verfahrensgegenständlichen Ablagerung haben müssen.

Herr I wiederum war seit dem Jahr 2002 bis zum 20. März 2015, und somit im Zeitpunkt der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Dammes, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Errichterin und Verkäuferin B Gesellschaft m.b.H. sowie der handelsrechtliche Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin A GmbH, und zwar im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes im Jahr 2016. Dieser hat den Kaufvertrag vom 22. Dezember 2016 auch für die Beschwerdeführerin A GmbH unterzeichnet.

Schon aus seiner Tätigkeit bei der B Gesellschaft m.b.H. hatte dieser Kenntnis von der verfahrensgegenständlichen Ablagerung. Dies ergibt sich aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des Herrn M in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung, der bestimmt und sicher aussagte, dass er in den Jahren 2011 und 2012, und somit vor dem verfahrensgegenständlichen Liegenschaftserwerb durch die Beschwerdeführerin A GmbH, an einigen Besprechungen über die Ergebnisse der Prüfberichte der E GmbH sowie über die Gutachten des Herrn F teilnahm, wobei bei einigen dieser Besprechungen auch Herr I teilnahm. Daran ändert auch die gegenteilige Zeugenaussage des Herrn I, der von der verfahrensgegenständlichen Problematik betreffend die verfahrensgegenständliche Ablagerung überhaupt erst im Jahr 2023 erfahren haben will, nichts, zumal es sich dabei nach Ansicht des erkennenden Gerichtes lediglich um Schutzbehauptungen handelt, welche mit den übrigen Ergebnissen nicht in Einklang zu bringen sind. Auch ist für das erkennende Gericht seine Zeugenaussage, dass er den verfahrensgegenständlichen Damm in der Natur - trotz dessen immensen Ausmaßes seit dem Jahr 2009 - nicht gesehen haben will, eine reine Schutzbehauptung, zumal es unglaubwürdig ist, dass sich Herr I trotz seiner Funktionen in den verfahrensgegenständlichen Gesellschaften im Zeitraum von 2009 bis 2023 nicht auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, sondern nur in der burgenländischen Unternehmenszentrale aufgehalten haben will, wobei in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Sachverständigen J in seinem Gutachten vom 24. Februar 2021 hinzuweisen ist, welcher festgestellt hat, dass die drei vom Kaufvertrag umfassten Liegenschaften gemeinschaftlich, vergleichbar mit einer wirtschaftlichen Einheit, genutzt werden, sodass ihm bei einem Besuch dieser Liegenschaften der verfahrensgegenständliche Damm nicht entgehen konnte.

Somit steht für das erkennende Gericht fest, dass Herr I bereits im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes durch die Beschwerdeführerin A GmbH von der verfahrensgegenständlichen Ablagerung Kenntnis hatte und diese Kenntnis auch in seiner Funktion als Unterzeichner des Kaufvertrages für die Beschwerdeführerin A GmbH sowie als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und als deren Gesellschafter hatte. Zumindest hätte dieser, und somit auch die Beschwerdeführerin A GmbH, bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis von der verfahrensgegenständlichen Ablagerung haben müssen.

Dazu kommt, dass Herr I selbst aussagte, dass im Zuge der Erstellung des Kaufvertrages vom 22. Dezember 2016 Sachverständigengutachten eingeholt wurden und es wurde in diesem Kaufvertrag, den Herr I persönlich für die Beschwerdeführerin A GmbH unterzeichnete, ausdrücklich festgehalten, dass sich nicht nur die Verkäuferin B Gesellschaft m.b.H., sondern auch die Beschwerdeführerin A GmbH über den wahren Wert der drei Liegenschaften erkundigte und dass sie dabei zur Auffassung gekommen sind, dass der Kaufpreis in der Höhe von € 1,00 Mio - bei einem Verkehrswert der drei Liegenschaften von rund € 2,40 Mio und dem Abzug der zu erwartenden Entsorgungskosten der vorhandenen Abfälle in der Höhe von rund € 1,40 Mio - angemessen ist. Auch daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin A GmbH dadurch im Zeitpunkt ihres Liegenschaftserwerbes von der verfahrensgegenständlichen Ablagerung Kenntnis hatte bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest Kenntnis haben musste, ist doch dieser Kaufpreis nicht willkürlich oder über den Daumen geschätzt zustande gekommen.

Angesichts dieser gerichtlichen Ausführungen begegnet es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid davon ausging, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für den Eintritt der Beschwerdeführerin im Sinne der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung gegeben sind.

Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, dass Herr I im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. März 2025 als Zeuge nicht einvernommen hätte werden dürfen, da dieser Partei dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist und dieser sie vor und während seiner Zeugenaussage am 26. März 2025 in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht vertreten konnte, hält das erkennende Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich übersieht, dass Herr I im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren keine Parteistellung besitzt und dieser daher auch nicht als Beschwerdeführer und als Partei auftreten kann, sodass ihm demnach im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren auch keine Parteienrechte zukommen. Darüber hinaus war sie im gesamten gerichtlichen Beschwerdeverfahren, und somit auch am 26. März 2025, durch ihre rechtsfreundliche Vertretung vertreten, sodass sie im gesamten gerichtlichen Beschwerdeverfahren niemals unvertreten war. Für das erkennende Gericht ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern sie durch die Zeugeneinvernahme des Herrn I am 26. März 2025 in ihren Rechten verletzt worden sein könnte; eine Rechtswidrigkeit in dieser Vorgehensweise vermag das erkennende Gericht daher nicht zu erkennen, sodass auch dieser Einwand ins Leere geht.

Da im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses die von der belangten Behörde festgesetzten Fristen bereits verstrichen sind, hat das erkennende Gericht in seiner Entscheidung daher neue Fristen festzusetzen, wobei die nunmehr festgesetzten Fristen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes so bemessen sind, dass der verfahrensgegenständliche Behandlungsauftrag von der Beschwerdeführerin durchgeführt werden kann, zumal die vom erkennenden Gericht festgesetzte Frist zur Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Abfälle wesentlich länger als die von der belangten Behörde festgesetzte Frist ist.

Da die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Ausführungen durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden ist, war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht den verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrag gemäß §§ 73 ivm 74 AWG 2002 erlassen durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Die durchgeführte rechtliche Beurteilung ist somit durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.