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LVwG-S-601/001-2025•LVwG N LVwG-S-601/001-2025
LVwG-S-601/001-2025Landesverwaltungsgericht31.03.2025
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; wasserrechtliche Bewilligung; Gewässereinwirkung; Tierhaltung; Doppelbestrafung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13.02.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:
1.1. Zunächst mit Straferkenntnis vom 16.1.2023, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) der Beschwerdeführerin die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: jedenfalls seit 05.05.2022 bis zumindest 28.11.2022 (Datum der Anzeige)
Ort: ***, KG ***, im Bereich des Grundstückes ***
Tatbeschreibung:
Sie haben zu verantworten, dass ohne Bewilligung eine gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vorgenommen wurde, indem ein mobiler Schweinestall errichtet und betrieben wurde, wodurch eine mehr als geringfügige Einwirkung auf Boden und Gewässer verursacht wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 137 Abs. 2 Zif. 5 iVm § 32 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 idF. BGBl. I Nr. 58/2017 bzw. BGBl. I Nr. 14/2011“
1.2. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 22.2.2023, Zl. LVwG-S-412/001-2023, Folge und sprach aus wie folgt:
„I. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren hinsichtlich des darin enthaltenen Tatvorwurfs eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 32 Abs. 1 und 2, 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 27, 44 Abs. 1 und 2, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§§ 25 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 Z 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)“
1.3. Mit Schreiben vom 14.11.2023 forderte die belangte Behörde die zu diesem Zeitpunkt noch anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hinsichtlich des nachstehenden Tatvorwurfs zur Rechtfertigung auf:
„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
Zeit: jedenfalls seit 05.05.2022 bis zumindest 28.11.2022 (Datum der Anzeige)
Ort: ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***
Tatbeschreibung:
Sie haben ohne wasserrechtliche Bewilligung Schweine in mobilen Ställen samt Auslauf im Tiefstallmistverfahren gehalten und Stallmist gelagert, wobei die mobilen Schweineställe keinen wasserdichten Untergrund hatten, ca. 60 Schweine in einer Produktionseinheit, bestehend aus einem Freilaufbereich unter freiem Himmel und einem Zelt, auf engstem Raum gehalten wurden, und haben Sie durch die Versickerung von großen Stickstoffmengen infolge der Kot- und Harnabgabe der Schweine und der Ablagerung des Stallmistes auf unbefestigter Fläche eine mehr als bloß geringfügige Einwirkung auf das Grundwasser vorgenommen, obwohl gemäß § 32 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) mehr als bloß geringfügige Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3 WRG 1959) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 137 Abs. 2 Z 5 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017, iVm § 32 Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 14/2011“
1.4. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde der nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: jedenfalls seit 05.05.2022 bis zumindest 28.11.2022 (Datum der Anzeige)
Ort: ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***
Tatbeschreibung:
Sie haben ohne wasserrechtliche Bewilligung Schweine in mobilen Ställen samt Auslauf im Tiefstallmistverfahren gehalten und Stallmist gelagert, wobei die mobilen Schweineställe keinen wasserdichten Untergrund hatten, ca. 60 Schweine in einer Produktionseinheit, bestehend aus einem Freilaufbereich unter freiem Himmel und einem Zelt, auf engstem Raum gehalten wurden, und haben Sie durch die Versickerung von großen Stickstoffmengen infolge der Kot- und Harnabgabe der Schweine und der Ablagerung des Stallmistes auf unbefestigter Fläche eine mehr als bloß geringfügige Einwirkung auf das Grundwasser vorgenommen, obwohl gemäß § 32 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) mehr als bloß geringfügige Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3 WRG 1959) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 137 Abs. 2 Z 5 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017, iVm § 32 Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 14/2011“
Die belangte Behörde verhängte unter Anwendung von § 137 Abs. 2 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von € 1.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) und verpflichtete die Beschwerdeführerin zum Tragen der Verfahrenskosten.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22.2.2023 das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16.1.2023 aufgehoben und das Strafverfahren hinsichtlich des darin enthaltenen Tatvorwurfs eingestellt worden sei. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.11.2023 sei neuerlich ein Strafverfahren auf den „nunmehr gegenständlichen und konkretisierten Tatvorwurf eingeleitet“ worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.9.2022, Zl. ***, sei angeordnet worden, dass die Schweinezucht und -haltung in Form von mobilen Ställen mit Auslauf nach dem laufenden Mastdurchgang, sohin jedenfalls bis längstens 28.2.2023 einzustellen und sämtlicher vor Ort gelagerter Stallmist zu entfernen sei. Dieser Bescheid sei mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 14.11.2022, Zl. LVwG-AV-1245/001-2022, bestätigt und die Leistungsfrist mit 30.5.2023 neu festgesetzt worden.
Der von der Beschwerdeführerin im Verfahren abgegebenen Rechtfertigung, in der im Wesentlichen lediglich vorgebracht werde, dass die gegenständliche Tierhaltung keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliege, sei das oben genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 14.11.2022 entgegen zu halten. Aus diesem Grund handle es sich beim gegenständlichen Projekt um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben nach § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959). Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung könne deshalb als erwiesen angenommen werden.
Die Beschwerdeführerin sei zur Tatzeit unbescholten gewesen, was mildernd zu berücksichtigen gewesen wäre. Es sei von einem monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von € 1.400,- und einer Sorgepflicht auszugehen gewesen.
1.5. Mit Schriftsatz vom 21.3.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis vom 13.2.2025 Beschwerde in vollem Umfang und beantragte darin nach näher ausgeführter Begründung unter anderem die Aufhebung des Straferkenntnisses.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, Zl. ***. Dessen Inhalt erwies sich, soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist, als unbedenklich. Insbesondere die hier zu entscheidende Rechtsfrage konnte auf Grund des Akteninhaltes getroffen werden, sodass sachverhaltsbezogene Ergänzungen nicht erforderlich waren.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
[…]
§ 137. (1) […]
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
[…]“
3.2. Art. 4 7. Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (7. ZP EMRK) lautet auszugsweise:
1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
[…]“
4.1. Wesentliche Frage im gegenständlichen Verfahren ist, ob die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Straferkenntnis in ihrem Recht auf Verbot der Doppelbestrafung und Doppelverfolgung („ne bis in idem“), wie es in Art. 4 7. ZP EMRK gesetzlich verankert ist, verletzt wurde.
Während der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seiner Judikatur Art. 4 7. ZP EMRK ein materiell-rechtlich orientiertes Verständnis zugrunde legt (vgl. VfGH 2.7.2009, B 559/09, wonach auf die Frage des Vorliegens identer Straftatbestände und nicht des tatsächlichen Verhaltens bei der Auslegung des Begriffes „derselben strafbaren Handlung“ sowie des Vorliegens „derselben wesentlichen Elemente“ abzustellen sei), geht der Europäische Gerichthof für Menschenrechte (EGMR) von einem primär prozessualen Verständnis aus (beginnend mit EGMR, 10.2.2009 (GK), Zolotukhin, Nr. 14939/03). Demgemäß sei das idem-Element dahingehend auszulegen, dass es sich dann um dieselbe Straftat handle, wenn die zugrundeliegenden Fakten identisch oder wesentlich gleich seien (vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK7, S. 593, mHa EGMR, 15.11.2016 (GK), A. u. B, Nr. 24130/11 ua.; 8.7.2019 (GK), Mihalache, Nr. 54012/10). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) judiziert ebenso, dass bei der Beurteilung der Frage, ob dieselbe „Straftat“ im Sinne des Art. 4 des 7. ZP EMRK vorliege, allein auf die Fakten abzustellen sei. Die rechtliche Qualifikation derselben habe außer Betracht zu bleiben. Unzulässig sei eine neuerliche Strafverfolgung dann, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt beziehe (vgl. VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0474, mwN; 13.9.2016, Ra 016/03/0083, mwN).
4.2. Mit Straferkenntnis vom 16.1.2023 legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, sie hätte jedenfalls seit 5.5.2022 bis zumindest 28.11.2022 in ***, KG ***, im Bereich des Grundstückes *** „zu verantworten, dass ohne Bewilligung eine gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vorgenommen wurde, indem ein mobiler Schweinestall errichtet und betrieben wurde, wodurch eine mehr als geringfügige Einwirkung auf Boden und Gewässer verursacht wurde.“ Dadurch habe sie gegen § 137 Abs. 2 Z 5 iVm. § 32 WRG 1959 verstoßen.
Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 13.2.2025 legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, sie hätte ohne wasserrechtliche Bewilligung Schweine in mobilen Ställen samt Auslauf im Tiefstallmistverfahren gehalten und Stallmist gelagert, wobei die mobilen Schweineställe keinen wasserdichten Untergrund gehabt hätten, ca. 60 Schweine in einer Produktionseinheit, bestehend aus einem Freilaufbereich unter freiem Himmel und einem Zelt, auf engstem Raum gehalten worden seien. Durch die Versickerung von großen Stickstoffmengen infolge der Kot- und Harnabgabe der Schweine und der Ablagerung des Stallmistes auf unbefestigter Fläche hätte die Beschwerdeführerin eine mehr als bloß geringfügige Einwirkung auf das Grundwasser vorgenommen, obwohl gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 mehr als bloß geringfügige Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3 WRG 1959) beeinträchtigen würden, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind. Dadurch hätte sie wiederum gegen § 137 Abs. 2 Z 5 iVm. § 32 Abs. 1 WRG 1959 verstoßen. Der Tatzeitraum sowie der Tatort im angefochtenen Straferkenntnis sind ident mit jenen Angaben im Straferkenntnis vom 16.1.2023.
Dazu ist nun auszuführen, dass der Lebenssachverhalt, welcher beiden Straferkenntnissen zugrunde liegt, im Wesentlichen ident ist. Im Spruch des Straferkenntnisses vom 16.1.2023 wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie einen mobilen Schweinestall errichtet und betrieben hätte, der eine mehr als geringfügige Einwirkung auf Boden und Gewässer verursacht hätte. Wiewohl der Tatvorwurf im hier angefochtenen Straferkenntnis von der belangten Behörde präzisiert und umfangreicher ausgeführt wurde, so bezieht er sich wiederum auf die Errichtung und den Betrieb von mobilen Schweineställen. Zwar werden nun die Folgen des mobilen Schweinestallsystems im Spruch konkreter umschrieben, nämlich, dass durch die Versickerung von großen Stickstoffmengen infolge der Kot- und Harnabgabe der Schweine und der Ablagerung des Stallmistes auf unbefestigter Fläche eine mehr als bloß geringfügige Einwirkung auf das Grundwasser vorgenommen worden sei. Damit unterscheidet sich jedoch der dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zugrundeliegende Sachverhalt nicht wesentlich von jenem Sachverhalt, der den Inhalt des Spruches des Straferkenntnisses vom 16.1.2023 bildete, bezieht sich der dem Straferkenntnis vom 16.1.2023 zugrundeliegende Sachverhalt denn ebenso auf den Betrieb einer Schweinezucht. Der neuerlichen Strafverfolgung liegt somit zumindest im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde.
4.3. Art. 4 Abs. 1 7. ZP EMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist (VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083).
Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 45 VStG hat zur Folge, dass eine Bestrafung wegen derselben Tathandlung unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift den Grundsatz „ne bis in idem“ verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist (VwGH 18.10.2016, Ra 2016/03/0029, mwN). Gleiches muss gelten, wenn die im Wesentlichen selbe Tathandlung unter Anwendung derselben Verwaltungsvorschrift erneut angelastet wird.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich behob mit seinem Erkenntnis vom 22.2.2023 das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16.1.2023 und stellte gleichzeitig das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf den im Straferkenntnis angelasteten Tatvorwurf ein. Das Verwaltungsgericht traf also eine Entscheidung in der Sache selbst und behob das Straferkenntnis vom 16.1.2023 nicht etwa wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde. Insofern wurde dieses Strafverfahren mit einer endgültigen Entscheidung beendet.
Dem steht nun auch nicht entgegen, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16.1.2023 zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG und nicht nach Z 2 leg. cit. eingestellt hat. Eine (fehlende) Bindungswirkung in Bezug auf eine relevante Vorfrage liegt hier nicht vor, entscheidet denn in beiden Verfahren dieselbe Behörde über dieselbe Hauptfrage (vgl. VwGH 12.12.2002, 2001/07/0125).
4.4. Der Beschwerde war demnach Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren war schließlich gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 45 Rz 3).
Klarzustellen ist an dieser Stelle, dass die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus formalen Gründen zu erfolgen hatte. Wiewohl im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu prüfen war, ob die Beschwerdeführerin eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Schweinezucht betrieben hätte, ist auf das hg. Erkenntnis vom 23.7.2024, LVwG-AV-345/001-2024, hinzuweisen, in dem die wasserrechtliche Bewilligungspflicht eines solchen Vorhabens festgestellt wurde.
4.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrages gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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