LVwG N LVwG-S-288/001-2025

LVwG-S-288/001-2025Landesverwaltungsgericht31.03.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Magnetkennzeichenhalterung; Kennzeichentafel; Anbringung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-288/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.288.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B und C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 30.01.2025, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.03.2025,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn (in Folge: belangte Behörde) vom 30.01.2025, Zl. ***, wurde A (in Folge: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

04.02. 2024, 16:03 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***

Fahrtrichtung ***

Fahrzeug:

***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen selbst gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die vordere und hintere Kennzeichentafel nicht mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden angebracht war, da beide Kennzeichen mangelhaft mittels Magnethalterung montiert waren.

Es waren beide Kennzeichentafeln (vorne sowie hinten) mittels Magneten nur sehr mangelhaft am Fahrzeug angebracht und ließen sich sehr leicht vom Fahrzeug entfernen. Aufgrund dessen liegt ein Verlust der Kennzeichen unter dem Fahrbetrieb sehr nahe, wodurch der nachfolgende Verkehr gefährdet wären.

Es lag ein Mangel mit "Gefahr im Verzug" vor.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF. BGBl. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 49 Abs. 7 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF. BGBl. I Nr. 134/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 300,00

30 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF. BGBl. I Nr. 35/2023

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 30,00

Gesamtbetrag:

€ 330,00“

1.2. In Ihrer Begründung stützt sich die belangte Behörde auf die Ermittlungsergebnisse sowie auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 04.02.2024. Die belangte Behörde holte ein Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen D (vom 29.08.2024) ein und vernahm am 25.09.2024 den amtshandelnden Polizisten, E, als Zeugen. Der Zeuge E legte dabei Lichtbilder aus dem Internet vor, welche eine Magnetkennzeichenhalterung der Marke „***“ zeigen. Unter dieser Marke produziert und vertreibt die F GbR aus Deutschland unter anderem Magnetkennzeichenhalterungen. Dem Beschwerdeführer wurden die Beweisergebnisse vorgehalten, welcher sich dazu äußerte und die Rechnung vom 21.09.2022 sowie eine Produktbestätigung der F GbR vom 12.11.2024 vorlegte. Im Hinblick auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ging die belangte Behörde (im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung), zusammengefasst und soweit wesentlich, davon aus, dass entsprechend den Ausführungen des Zeugen E in Zusammenschau mit den Lichtbildern vom Produkt aus dem Internet nicht die Originalteile des Magnetkennzeichenhalters, sondern lediglich zwei Klebestreifen mit Magneten montiert gewesen seien. Deshalb sei, (tatsächlich) entgegen den Angaben im Gutachten, kein Formschluss gegeben gewesen, weshalb von einem Verstoß gegen das KFG 1967 auszugehen gewesen sei. Weiters stellte die belangte Behörde – hier aus den nachfolgenden Gründen nicht bedeutsame – Überlegungen zur subjektiven Tatseite und zur Strafbemessung an.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Mit E-Mail vom 11.02.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende (als „Einspruch“ bezeichnete) Beschwerde. Darin brachte er vor, dass er die Firma G kontaktiert und ihr die polizeilich aufgenommenen Lichtbilder übermittelt habe. Das Unternehmen habe anhand der Lichtbilder bestätigt, dass es sich bei den abgebildeten Artikeln um ihre Magnetkennzeichenhalter handle. Zudem liege ihm eine schriftliche Bestätigung vor, welche dies offiziell bestätige. Gerne könne die belangte Behörde die polizeilich aufgenommenen Lichtbilder erneut an die Firma G übermitteln und sich bestätigen lassen, dass er diese serienmäßig herstellten Magnetkennzeichenhalter gekauft und auf seinem Fahrzeug montiert habe und mit diesen angehalten worden sei.

2.2. Dieses Beschwerdevorbringen zielt, inhaltlich betrachtet, auf die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie auf die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ab.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Die belangte Behörde legte am 13.02.2025 die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung darüber vor.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 21.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines zwischenzeitlich bestellten Rechtsvertreters durch. Für die belangte Behörde ist kein Vertreter zur mündlichen Verhandlung erschienen. Weiters wurde D, der im verwaltungsbehördlichen Verfahren am 29.08.2024 ein Gutachten erstattete, als kraftfahrzeugtechnischer Amtssachverständiger beigezogen.

3.3. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung der Akten, durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen E, der die Amtshandlung durchführte, sowie durch Erörterung und Ergänzung des Gutachtens des Amtssachverständigen. Der Amtssachverständige legte die Ergebnisse der Genehmigungskoordinationsbesprechung der Kraftfahrreferenten der Länder vom 21./22.03.2019, Zl. ***, vor, welche die Thematik der Magnetkennzeichenhalterungen behandelte. Weiters brachte der Amtssachverständige den auf der Homepage der G angeführten Laborbericht Nr. *** der H GmbH vom 01.11.2014 in Vorlage, der die „Untersuchung einer alternativen Befestigungsvariante für amtliche Kennzeichen“ mit positivem Ergebnis im Hinblick auf die Anforderung einer „festen Anbringung“ nach den im Untersuchungszeitpunkt in Deutschland einzuhaltenden Rechtsvorschriften (vgl. § 12 Fahrzeug-Zulassungsverordnung 2023 [„Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen“]) dokumentiert. Der Beschwerdeführer brachte das in Rede stehende Kennzeichen *** mit den darauf befestigten Magneten zur Veranschaulichung mit in die mündliche Verhandlung.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer bestellte am 21.09.2022 über das Internet mehrere magnetische Kennzeichenhalter mit rahmenloser Optik („Rahmenlose Nummernschildhalterung“) für zwei Aluminiumkennzeichen und ein Wechselkennzeichen (= Erweiterungsset) für PKW. Dieses Produkt wird unter der Marke „***“ von der F GbR aus Deutschland in ***, ***, hergestellt und vertrieben. Dabei handelt es sich um eine von der genannten GbR entwickelte, serienmäßig hergestellte Kennzeichenhalterung.

4.2. Im Lieferumfang des Produktes waren für ein Aluminiumkennzeichen u.a. zwei Magnetpaare (ein Magnet besteht aus drei einzelnen, runden Magneten), Streifen mit Füllmaterial (für allenfalls auszugleichende Vertiefungen), Schrauben (für eine optionale mechanische Befestigung der Magnethalter) sowie Alkoholpads, Schleifpapier, ein Mikrofasertuch sowie eine Aufbauanleitung enthalten.

4.3. Der Beschwerdeführer, von Beruf Mechaniker, montierte nach Erhalt der Lieferung die Magnetkennzeichenhalterung gemäß der mitgelieferten Montageanleitung auf den auf ihn (als weiteren Zulassungsbesitzer) zugelassenen PKW der Marke VW Passat mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Dabei klebte er im Bereich der vorderen und hinteren Kennzeichenhalterung auf die Kennzeichenunterlage bzw. auf die Außenhaut der Karosserie links und rechts je zwei Magnete auf, klebte dann die Magnetgegenstücke darüber (= Magnetpaar), zog von den Gegenstücken die 3MSchutzfolie ab und drückte das Kennzeichen auf die zwei Gegenstücke auf und zog es anschließend wieder ab, sodass im Endeffekt zwei Magnete auf der Karosserie und die zwei Gegenstücke dazu auf dem Kennzeichen kleben blieben. Vertiefungen auf den Kennzeichen waren aufgrund der Position der Magnete nicht hinderlich und mussten nicht durch Füllmaterial („3MStreifen“) ausgeglichen werden. Die optional gedachten Schrauben verwendete der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht.

4.4. Am 04.02.2024, 16:03 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer dieses Fahrzeug im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***. Dabei wurde er von E und I von der Polizeiinspektion *** angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen.

4.5. Im Zeitpunkt der Anhaltung war das Kennzeichen durch die Magnetkennzeichenhalterung dauernd und fest mit dem Fahrzeug verbunden.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die Feststellung betreffend Bestellung und Lieferumfang des Produktes ergibt sich aus der insoweit unbedenklichen Rechnung vom 21.09.2022 sowie aus der Bestätigung der F GbR vom 12.11.2024. Für einen abweichenden Lieferumfang gibt es keine Anhaltspunkte. Die F GbR bestätigte, anhand der polizeilich angefertigten Lichtbilder, mit Schreiben vom 12.11.2024, dass es sich bei der montierten Magnetkennzeichenhalterung um ihr Produkt handelt.

5.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Magnetkennzeichenhalterung entsprechend den Vorgaben der Montageanleitung montierte, ergibt sich aus seiner eigenen, glaubhaften Aussage in Zusammenschau mit seiner Profession als Mechaniker, dem vorgelegten Kennzeichen sowie den damit übereinstimmenden Ausführungen des Amtssachverständigen. Der Zeuge E bestätigte, dass die auf dem mitgebrachten Kennzeichen ersichtlichen Magnetgegenstücke den bei der Anhaltung wahrgenommenen Magneten entsprachen. Die Montage ist auf der Lichtbildbeilage (AS 7 bis AS 12) ersichtlich.

5.3. Der Amtssachverständige legte seinen gutachterlichen Ausführungen die Ergebnisse der Genehmigungskoordinationsbesprechung der Kraftfahrreferenten zu Grunde, die auf den Erlass des (damaligen) Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 13.12.2017, Zl. BMVIT-179.494/0004-IV/ST1/2017, betreffend „Klettverschlusshalterungen“ Bezug nehmen. Ausschlaggebend ist demnach nicht das System, sondern die ausreichende Festigkeit der Verbindung, wobei auf § 25d Abs. 2 KDV 1967 verwiesen wird. Dazu legte der Arbeitskreis fest, dass aus technischer Sicht auch Kennzeichen mit Magnetverschluss zulässig sind, sofern diese serienmäßig gefertigt sind und ein Nachweis erbracht wird, dass die Anbringung im normalen Fahrbetrieb als dauerhaft anzusehen ist. Daneben holte der Amtssachverständige den Laborbericht der H GmbH vom 01.11.2014 ein, der, ausgehend von einer Verwendung von drei Magneten bzw. nur zwei Magneten, ein positives Untersuchungsergebnis hinsichtlich der Frage nach einer „festen Anbringung“ im Sinne der deutschen Gesetzesvorschriften dokumentiert. Gemäß § 12 Abs. 5 der deutschen FZG 2023, BGBl. I S. Nr. 199, 2, „müssen Kennzeichen an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. […]“ Davon ausgehend (jedoch ohne dass es sich bei den Festlegungen des Arbeitskreises um rechtsverbindliche Normen handeln würde) führte der Sachverständige anhand der im Verfahren aufgenommenen Beweise, insbesondere aufgrund der Lichtbilder im Akt und der Aussage des Beschwerdeführers sowie unter Inaugenscheinnahme der Kennzeichentafel aus, dass es sich bei der vorliegenden Halterung um eine serienmäßig hergestellte, vom TÜV geprüfte Kennzeichenhalterung handelt, welche der Beschwerdeführer gemäß der Anleitung montierte, sodass aus technischer Sicht davon ausgegangen werden kann, dass das Kennzeichen im Tatzeitpunkt fest mit dem Fahrzeug verbunden war. Im Übrigen hielt der Amtssachverständige seine Ausführungen im Gutachten vom 29.08.2024 aufrecht. Das erstattete und später in der mündlichen Verhandlung ergänzte Gutachten wurde im Hinblick auf seine Vollständigkeit, Richtigkeit und Schlüssigkeit nicht in Zweifel gezogen; an der Kernaussage besteht auch für das erkennende Gericht kein Zweifel.

5.4. Dass der Zeuge E in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass er das Kennzeichen ohne eine (subjektiv eingeschätzte) große Kraftanstrengung abnehmen konnte, steht zu den gutachterlichen Ausführungen nicht von vorneherein in Widerspruch. Zum einen ist die erleichterte Abnahme Sinn und Zweck einer Magnetkennzeichenhalterung, wie auch vom Beschwerdeführer plausibel dargelegt, zum anderen sagt die bei der Abnahme aufzuwendende Kraft nichts über die ausreichende Festigkeit der Verbindung aus. Dazu sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus, dass es nie zu einem Verrutschen oder zu einem Verlust des Kennzeichens gekommen ist. Auch der Zeuge bestätigte, dass er bei der Anhaltung keine Anzeichen für eine lose Befestigung des Kennzeichens wahrnahm. Daneben ging der Zeuge davon aus, dass die Magnethalterung vollflächig magnetisch sein müsse, weshalb es sich hier um kein Originalprodukt (der G) handle. Dies sagte der Zeuge auch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.09.2024 aus. Dies entspricht nach den weiteren Beweisergebnissen jedoch nicht den Tatsachen, wie der TÜVLaborbericht, die Ausführungen des Sachverständigen und, bei näherer Betrachtung, auch die vom Zeugen E selbst vorgelegte Produktbeschreibung aus dem Internet (AS 70, 71) zeigen. Entgegen der Auffassung des Zeugen entspricht auch die Befestigung der Magnete mit doppelseitigen Klebestreifen (auf der Heckseite) dem Produkt und den Montagevorgaben von G, wonach es lediglich optional ist, auch die mitgelieferten Schrauben zur Befestigung der Magnete an der Karosserie zu verwenden (vgl. Beilage 1; Anlage 1 zum TÜVLaborbericht). Damit trifft sich, dass der Zeuge angab, dass die Polizisten im Zeitpunkt der Anhaltung den Zustand des Originalproduktes tatsächlich nicht kannten und vor Ort (in Ermangelung einer Montageanleitung udgl) auch nicht abschließend beurteilen konnten. Entsprechend erklärte der Zeuge zur Begründung der Anzeige, dass er die Verwendung solcher Magnetkennzeichenhalterungen in der Vergangenheit schon wiederholt zur Anzeige gebracht habe und es nach seinem Wissen nie zu einer Beanstandung durch die Angezeigten kam. Die somit erhellten Hintergründe der Anzeigelegung und die näher ergründete Aussage des Zeugen E in der mündlichen Verhandlung ließen den Tatvorwurf nicht mehr stichhaltig erscheinen und vermochten die weiteren, überzeugenden Beweisergebnisse, die auf eine dauernde feste Verbindung von Kennzeichen und Fahrzeug schließen lassen, nicht zu entkräften, zumal auch sonst keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen sind.

6. Rechtslage:

6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, lauten (auszugsweise):

(1) Der Zulassungsbesitzer

[…]

[…]

(7) Die Kennzeichentafeln müssen mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; bei Fahrzeugen, bei denen die Kennzeichenleuchte auf einem Leuchtenträger (§ 14 Abs. 9 lit. c) angebracht ist, ist die hintere Kennzeichentafel unbeschadet des Abs. 6 auf diesem anzubringen; Kennzeichentafeln mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen und Kennzeichentafeln gemäß Abs. 3 dürfen jedoch, sofern sie in der im Abs. 6 angeführten Weise angebracht sind, auch behelfsmäßig mit dem Fahrzeug verbunden sein.“

6.2. Die maßgebliche Bestimmung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967), in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, lautet (auszugsweise):

„Kennzeichentafeln

§ 25d. (1) …

(2) Als mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden im Sinne des § 49 Abs. 7 KFG 1967 gilt auch eine Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter, mit dem jedenfalls der Beanspruchung im normalen Fahrbetrieb entsprochen wird.“

[…]

7. Erwägungen:

7.1. Gemäß § 50 VwGVG idgF hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall VStG idgF hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

7.2. Im vorliegenden Fall war zunächst zu klären, ob im angelasteten Tatzeitpunkt die Magnetkennzeichenhalterung der G (F GbR) am Fahrzeug befestigt war, ob diese Befestigung nach der Montageanleitung erfolgte und bejahendenfalls, ob die sohin befestigte und verwendete Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 7 KFG 1967 iVm § 25d Abs. 2 KDV 1967 dauernd fest mit dem Fahrzeug verbunden war. Wie den auf der Grundlage des Beweisverfahrens getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, kann die im vorliegenden Fall befestigte, serienmäßig hergestellte Magnetkennzeichenhalterung aus technischer Sicht als dauernde feste Verbindung im Verständnis der genannten Gesetzesstellen betrachtet werden, zumal die Halterung der deutschen Rechtslage entspricht, die ein vergleichbares Erfordernis wie die österreichische Rechtslage aufstellt. Dem Beschwerdeführer kann somit im Ergebnis nicht zur Last gelegt werden, dass er in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer die Vorschriften des KFG 1967 oder der KDV 1967 nicht eingehalten hätte. Das hat das gegenständliche Verfahren nicht ergeben. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes bildete die Verwendung der in Rede stehenden Magnetkennzeichenhalterung im konkreten Einzelfall daher keine Verwaltungsübertretung und war dementsprechend nicht zu bestrafen (vgl. dazu auch Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, Anmk. 3 zu § 45 (Stand: 01.07.2023, rdb.at)).

7.3. Daraus folgt, dass der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 VStG durch das Verwaltungsgericht hat gemäß § 50 VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu ergehen, weil mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens über die Beschwerde „in der Sache selbst“ entschieden wird (vgl. VwGH 21.08.2017, Ra 2016/08/0119; VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137). Im Hinblick darauf war spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

8.1. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8.2. Im vorliegenden Fall hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhand der Umstände des Einzelfalles auf sachverständiger Grundlage zu beurteilen, ob durch die Verwendung einer bestimmten Magnetkennzeichenhalterung eine dauernde feste Verbindung zwischen Kennzeichentafel und Fahrzeug gegeben war. Die Beurteilung dieser Frage wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0080).

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