LVwG N LVwG-AV-321/001-2024

LVwG-AV-321/001-2024Landesverwaltungsgericht29.03.2025

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Bewilligungsverfahren; Unterlagen; Verbesserungsauftrag;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-321/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.321.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 07. März 2024, ***, betreffend Abweisung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass das Ansuchen des A vom 20. Oktober 2022 um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zurückgewiesen wird.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 9 Abs. 2, 103 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 24, 27 sowie 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 13 Abs. 3 und 8 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Mit Anbringen (E-Mail) vom 20. Oktober 2022 ersuchte A (in der Folge: der Beschwerdeführer) die Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: die belangte Behörde) um wasserrechtliche Bewilligung für eine Teichanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dem Vorbringen ist zu entnehmen, dass eine nachträgliche Bewilligung für eine bestehende Teichanlage unter gleichzeitiger Abänderung von Baulichkeiten (gegenüber dem Bestand) vorgesehen war. Als Speisung ist eine Quelle im Nahbereich des Teiches angegeben, der Abfluss solle zur Gänze auf Eigengrund erfolgen.

In der Folge forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, ergänzende Unterlagen und Angaben zu erbringen. Mit Schreiben vom 29. März 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die ursprüngliche Quellfassung entfernt worden sei und stattdessen loses Material zur Quellabdeckung verwendet worden sei. Die Speisung des Teiches erfolge über einen Rohrzulauf.

Weiters heißt es, dass der Teich über eine mittlerer Breite von etwa 6,50 m und eine mittlere Länge von etwa 10 m verfüge, die Fläche etwa 60 m² und die Tiefe im Mittel etwa 1,50 m betrage. Die Förderleistung eines geplanten Pumpensystems betrüge etwa 1.360 l/min bzw. im Dauerbetrieb maximal 200 l/min. Geplant sei die Bewässerung von ca. 3 ha, und zwar „von land- und forstwirtschaftlichen Pflanzen zur Wuchsförderung“. Verwiesen wurde auf einen Lageplan, welcher „den Antragsunterlagen“ entnommen werden möge.

In der Folge beurteilte ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger aufgrund der „übermittelten Unterlagen und Angaben, diverser Kartenwerke und mehrfach durchgeführter Lokalaugenscheine“ das Vorhaben grundsätzlich positiv. Zur Wasserentnahme wird angemerkt, dass die genaue Art der Wasserförderung noch nicht festgelegt worden sei, kurzfristig bis zu 22 l/s (Entnahme mittels Güllefass) betragen könne; die Art von Wasserentnahme, Kulturarten und Wasserbedarf sei nicht genauer definiert worden; aufgrund der sehr geringen Quellschüttung sei eine Wasserentnahme nur im geringen Ausmaß möglich und stelle für die Unterlieger keinen Nachteil dar.

Im Zuge des Parteiengehörs äußerte sich der ebenfalls angehörte B dahingehend, dass er „grundsätzlich“ keine Einwände gegen die wasserrechtliche Bewilligung des Löschteiches hätte, er jedoch nicht möchte, dass die Oberflächenwässer über sein Grundstück abgeführt würden; er gäbe auch keine Zustimmung für etwaige Bauarbeiten auf seinem Grundstück.

In der Folge forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, eine Zustimmungserklärung des Eigentümers des Grundstücks Nr. ***, KG *** (B), vorzulegen, widrigenfalls das Ansuchen zurückgewiesen würde; die belangte Behörde vertrat dabei die Auffassung, dass das Fehlen einer Zustimmungserklärung einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG darstelle.

Mit Schreiben vom 26. November 2023 teilte der Antragsteller der belangten Behörde mit, dass er das Anschreiben der Behörde als gegenstandslos betrachte, wobei er auf „eine schlüssige Handlung des Herrn B zum Abzweigen von Wasser aus dem Teich der Parzelle ***“ sowie ein anhängiges Grenzfeststellungsverfahren verwies. Nach Beischaffung von Unterlagen einer Vermessung, durchgeführt von der C GmbH als Geometer, erließ die belangte Behörde schließlich den Bescheid vom 07. März 2024, ***, mit dem sie das Ansuchen vom 22. Oktober 2022 um Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Teichanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abwies. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass die Liegenschaft des Nachbarn B sowohl durch eine Verrohrung für die Ableitung der Überwässer des Teiches als auch im Zusammenhang mit dem Versetzen der südlichen Teichmauer beansprucht würde, wofür eine Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers nicht vorliege, sodass das Vorhaben das Grundeigentum des B verletze. Da die Voraussetzung für die Einräumung von Zwangsrechten nicht vorlägen, müsse das Ansuchen in Folge der Verletzung fremder Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959 abgewiesen werden. Auf die Frage des tatsächlichen Grenzverlaufs (gemeint im Bereich des Teiches) komme es dabei nicht an, weil jedenfalls die Zustimmung für die Ableitung der „Überwässer des Teiches“ durch die das Grundstück *** (KG ***, Eigentümer B) querende Verrohrung nicht vorliege.

Dagegen erhob A rechtzeitig Beschwerde. Darin macht er geltend, dass die Behörde keine umfassenden Lokalaugenschein betreffend den Teich durchgeführt hätte, sodass auch nicht der Behörde dargelegt hätte werden können, dass vom Grundstück Nr. *** zum *** hin für zwei Leitungen jeweils dingliche Rechte der Wasserableitung vorhanden wären. Außerdem hätte der Nachbar B durch Bohren von Löchern in die Wände des Teichbeckens schlüssig zu erkennen gegeben, dass er wolle, dass Wasser aus dem Teich über sein Grundstück fließe.

In der Folge beklagt der Beschwerdeführer verschiedene seitens des Nachbarn ohne seine Zustimmung gesetzten Maßnahmen.

Weiters behauptet der Beschwerdeführer für die Ableitung der Überwässer keiner wasserrechtlichen Bewilligung zu bedürfen bzw. hätte er eine Wasserberechtigung ersessen. Weiters folgt ein Vorbringen, dass es zwei Leitungen „mit Leitungsrecht“ gäbe, welche im Jahr 1976 errichtet worden wären. Der Teich selbst sei kurz nach dem Krieg als Löschteich errichtet worden und sei auch die Nutzung desselben in Folge fortwährender Nutzung ersessen.

Schließlich meint der Beschwerdeführer, dass einer Genehmigung der Teichanlage nichts im Wege stünde, da die strittige Grundgrenze bei der südlichen Betonwand nicht entscheidungsrelevant wäre.

Zum Teich führt der Beschwerdeführer noch an, dass seine Größe etwa 60 m² betrage und er nun als Bewässerungsteich für landwirtschaftliche Flächen dienen solle.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem Beschwerde- und Verwaltungsakt vorgelegt worden waren, führte zusammen mit einer weiteren Beschwerdeangelegenheit des Einschreiters am 23. Juli 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der dem Beschwerdeführer auf Basis einer Beurteilung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag mit dreimonatiger Frist erteilt wurde. Demgemäß hat der Beschwerdeführer ein von einem Fachkundigen zu erstellendes Projekt, bestehend aus technischen Bericht mit technischer Beschreibung des Bauwerks, allenfalls auch des Quellsammelschachts, sowie zu und abgehender Leitungen und mit Darlegung der Auswirkung auf fremde Rechte und öffentliche Interessen, einen Übersichtslageplan inklusive aller Leitungen vom Quellsammelschacht bis in den Vorfluter, Detaillagepläne aller Bauwerke, Längenschnitte der Zu- und Ablaufleitungen, Angabe des genauen Zwecks der Anlage sowie eine Wasserbedarfsermittlung für Bewässerungszwecke vorzulegen. Auf die Rechtsfolgen (Zurückweisung des Ansuchens) bei Nichtentsprechen wurde hingewiesen.

In der Folge legte der Beschwerdeführer – innerhalb der eingeräumten Frist - offensichtlich von ihm selbst, jedenfalls nicht von einem Fachkundigen als wasserrechtliches Einreichprojekt, erstellte Unterlagen vor. Die Beschreibung der Teichanlage beschränkt sich auf Angaben zum Ist-Zustand, nachvollziehbare Detaildarstellungen von Quellfassung und Leitungen fehlen; betreffend der Leitungen heißt es etwa, dass „vom Quellbereich“ zum nordwestlichen Teichecks „zumindest eine“ Leitung führe. Das „Überwasser des Teiches“ werde „ohne spezielle Leitung“ auf die Parz. Nr. *** übergeleitet und versickere dort. In Bezug auf den Zweck der Anlage wird einerseits die Löschwasserbereitstellung angegeben, weiters finden sich Ausführungen zur „Bewässerungskapazität“ und den möglichen aufzubringen Mengen, ohne dass die zu bewässernden Kulturarten und nachvollziehbar deren Wasserbedarf, zumal in den als „Schwerpunkt der Bewässerung“ angegebenen Monaten ab Februar, sowie die maximal beanspruchte Wassermenge pro Sekunde, Tag und Jahr daraus ableitbar angeführt werden. An Unterlagen finden sich – offensichtlich den Vermessungsunterlagen entnommen – Lagepläne, aus denen lediglich die Position des Teiches zu ersehen ist, weiters ein Plan, angeblich erstellt von der D im Jahr 1986, ein offensichtlich vom Beschwerdeführer selbst angefertigte „isometrische 3D-Ansicht“, welche das Becken schematisch darstellen soll, sowie mehrere Firmenprospekte betreffend Pumpen, Feuerwehrschläuche und einen Zapfwellengenerator sowie ein „Koordinatenverzeichnis samt Plandarstellung“ (letzteres wohl die Eckpunkte des Teiches betreffend).

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 9. (…)

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(…)

§ 103. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen

(2) Nähere Bestimmungen über Inhalt und Ausstattung von Bewilligungsanträgen können mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft getroffen werden.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(…)

AVG

§ 13. (…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(…)

(8)

Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Verfahren hat die belangte Behörde erkennbar über eine sogenannte nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung (abschlägig) entschieden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch das nachträgliche Bewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Wasserrechtsbehörde aufgrund des vom Antragsteller erarbeiteten Projekts die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt allenfalls abweichender Bestand (zB. VwGH 28.09.2006, 2003/07/0045; 23.02.2012, 2008/07/0169). Das bedeutet aber auch, dass fehlende Projektsunterlagen nicht durch Hinweis auf eine in der Natur bereits bestehende Anlage ersetzt werden können, weshalb auch die Feststellung des Ist-Zustandes (vgl. die Verweise des Amtssachverständigen der belangten Behörde zu den Grundlagen seiner Beurteilung und die in der Beschwerde beklagte Unterlassung eines „umfassenden Lokalaugenscheins“) keine taugliche Alternative zur fachkundigen Erarbeitung eines aussagekräftigen Projektes darstellt.

Vielmehr gelten auch für das nachträgliche Bewilligungsverfahren die im § 103 WRG 1959 aufgestellten Regelungen über die Antragserfordernisse. Deren Funktion ist eine doppelte. Einerseits müssen die Projektsunterlagen so beschaffen sein, dass das Bewilligungsbegehren und damit der Prozessgegenstand sowie im Fall der Bewilligung auch der verliehene Konsens präzise und unverwechselbar sowie für alle Zukunft auch nachvollziehbar umschrieben wird, ohne dass zB später Erhebungen notwendig werden, wie die Anlage im Bewilligungszeitpunkt bestanden hat. Zum anderen müssen die Unterlagen sowohl mögliche betroffene Parteien als auch die Behörde in die Lage versetzen, das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der Verletzung fremder Rechte und der Auswirkungen auf die im Wasserrechtsverfahren wahrzunehmenden öffentlichen Interessen zu überprüfen (vgl. zB. VwGH 27.09.1994, 92/07/0076). Diese Anforderungen gelten auch für wasserwirtschaftlich weniger bedeutende Anlagen.

Es ist evident, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Ansuchen ohne taugliches Projekt diesen Anforderungen von vornherein nicht genügte, zumal er - wie auch offensichtlich die Behörde und ihr Amtssachverständiger - von einem anderen Verständnis des nachträglichen Bewilligungsverfahrens ausging.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ansuchen bereits aus diesem Grunde bzw. mangels eines hinreichend präzisen Konsensantrages (welcher dem angefochtenen Bescheid nicht zugrunde lag) zurückzuwiesen wäre, erweisen sich die vorgelegten Unterlagen auch nach durch das Gericht auf Basis des § 13 Abs. 3 AVG eingeräumter Verbesserungsmöglichkeit nicht als ausreichend im Sinne des § 103 Abs. 1 WRG 1959.

Zunächst ist festzustellen, dass das Projekt als solches nicht vom einem (namhaft zu machenden) Fachkundigen stammt, sondern offensichtlich vom Beschwerdeführer selbst in laienhafter Weise unter Verwendung insbesondere von Firmenprospekten und Unterlagen aus einem Vermessungsverfahren zur Festlegung (zT auch danach) strittiger Grenzen zusammengestellt worden ist. Anzumerken ist in dem Zusammenhang, dass nicht die formale Fachkunde, sondern die Qualität im Sinne der an ein wasserrechtliches Einreichoperat zu stellenden Anforderungen dafür maßgeblich ist, ob dem Kriterium des § 103 Abs.1 lit e leg.cit entsprochen wurde.

Dass dem nicht der Fall ist, zeigen die inhaltlichen Mängel der vorgelegten Einreichunterlagen, welche wiederum im Wesentlichen auf die Darstellung des Ist-Zustandes hinauslaufen, wobei dem Verfasser offenbar nicht genau bekannte Umstände (wie die Quellfassung, oder die Zuleitung – vgl. „zumindestens eine Leitung“) offen gelassen werden:

Dementsprechend fehlen – trotz Hinweises im Verbesserungsauftrag - nachvollziehbare planliche Darstellungen der Quellfassung sowie Längenschnitte der Zu- und Ablaufleitungen (bzw. der nun statt letzterer vorgesehenen Versickerung, welche überdies bei einer angegebenen Quellschüttung von bis zu 3 l/s und der Angaben im Verfahrensverlauf, wonach sich das vorhandene Wiesengerinne aus der Quellschüttung speise, nicht nachvollziehbar ist). Ebenfalls fehlt betreffend die Verwendung der Anlage für Bewässerungszwecke eine nachvollziehbare Wasserbedarfsermittlung, zumal dies ohne konkrete Angaben der zu bewässernden Kulturarten in Verbindung mit der Angabe eines „Schwerpunktes der Bewässerung ab Februar“ nicht möglich erscheint, sowie vollständige gemäß § 103 Abs. 1 lit. f WRG 1959 geforderten Angaben über die (maximal) beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr (es kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob ein erstmals im Beschwerdeverfahren hinreichend konkret gestellter Bewilligungsantrag eine wesentliche Änderung des Verfahrensgegenstandes darstellte, dessen inhaltliche Erledigung dem Gericht verwehrt wäre).

Anzumerken ist, dass aus dem Umstand, dass sich die belangte Behörde bzw. ihr Sachverständiger mit rudimentären Angaben bzw. Projektsunterlagen begnügten, für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Der von der Behörde erteilte Verbesserungsauftrag zur Beibringung einer Zustimmung war demgegenüber verfehlt.

Da sohin trotz erteilten Verbesserungsauftrags durch das Gericht ein nicht den Anforderungen des § 103 WRG 1959 entsprechendes Projekt vorliegt, war das Ansuchen des A um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht ab-, sondern zurückzuweisen, was das Gericht ohne Überschreitung seiner Entscheidungsbefugnis wahrzunehmen hatte. Anzumerken ist, dass im Falle, dass ein Bewilligungswerber für ein Vorhaben nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 selbst die Bewilligungsfreiheit seines Vorhabens mangels Berührung fremder Rechte in Folge Zustimmung des Berechtigten behauptet, das Ansuchen (ebenfalls) zurückzuweisen ist, ohne dass geprüft zu werden brauchte, ob die behauptete Zustimmung tatsächlich vorliegt (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0058).

Dem Beschwerdeführer steht es frei, einen neuerlichen, hinreichend konkreten, wasserrechtlichen Bewilligungsantrag unter Anschluss geeigneter, von einem Fachkundigen verfasster Projektsunterlagen bei der belangten Behörde zu stellen. Soweit sich in einem solchen Verfahren infolge eines behaupteten zivilrechtlichen Titels als strittig erweist, ob fremde Rechte verletzt werden, obliegt es der Wasserrechtsbehörde, die zivilrechtliche Rechtslage als Vorfrage iSd § 38 AVG zu beurteilen. Dazu gehört auch die Frage der nach Lage des Falles nicht von vornherein abwegigen Ersitzung von Liegenschaftsteilen (auf denen sich Anlagen befinden) bzw. des Rechtes, auf Fremdengrund Anlagen haben bzw. benutzen zu dürfen.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) war daher nicht zuzulassen.

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