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LVwG-AV-239/001-2025•LVwG N LVwG-AV-239/001-2025
LVwG-AV-239/001-2025Landesverwaltungsgericht28.03.2025
Umweltrecht; Wasserrecht; Maßnahmenauftrag; Entfernungsauftrag; Sanierungsauftrag; Eigentümer; Ufergrundstück; Barauslagen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 08. Jänner 2025, ***, betreffend Instandhaltungsmaßnahmen nach § 47 Abs. 1 WRG 1959, zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird, soweit damit die Verpflichtung zur Instandsetzung des Ufers des „***“ auf Grundstück Nr. ***, KG ***, sowie zur Bezahlung von Verfahrenskosten ausgesprochen wird; die Verpflichtung zur Entfernung eines Baumes auf diesem Grundstück bis spätestens 30. April 2025 bleibt aufrecht.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 47 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 59 Abs. 2, 76 Abs. 1 und 2, 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991., i.d.g.F.)
§§ 24 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Bescheid vom 08. Jänner 2025, ***, trug die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau (in der Folge: die belangte Behörde) dem A (in der Folge: der Beschwerdeführer) als Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, auf, bis spätestens 30. April 2025 die Böschung am linken Ufer des *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***, instand zu setzen sowie einen schief stehenden Baum auf diesem Grundstück, welcher in das Gerinne zu stürzen droht, zu entfernen. Gleichzeitig verpflichtete sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Kommissionsgebühren für die Erhebung durch ein Gewässeraufsichtsorgan.
Als Rechtsgrundlage für die Sachentscheidung führt die belangte Behörde § 47 Abs. 1 iVm § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959, für die Kostenentscheidung § 77 AVG und § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 an.
Begründend wird ein Bericht eines Gewässeraufsichtsorgans wiedergegeben, in dem davon die Rede ist, dass am linken Ufer des *** in Folge des Hochwassers im September 2024 die Böschung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, derart beschädigt worden sei, dass sie in das Gerinnebett abrutschte. Ein an der Böschung befindlicher Baum sei durch die Materialrutschung instabil geworden und drohe nun ins Gewässer zu stürzen. Um ein weiteres Abrutschen bzw. Ausschwemmen der Böschung hintanzuhalten und einer „Verklausung“ des Gewässers vorzubeugen, sei die Böschung wieder in Stand zu setzen und der schiefstehende Baum, welcher ins Gewässer zu stürzen und zu einem Abflusshindernis zu werden drohte, zu entfernen. Wiedergegeben wird ein Foto, an dem die Schadstelle sowie der offensichtlich gemeinte Baum zu erkennen ist.
Weiters führt die belangte Behörde aus, dass diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sei und er „Einwände gegen die Erlassung eines bescheidmäßigen Auftrags“ nicht vorgebracht hätte.
Nach Wiedergabe des § 47 Abs. 1 WRG 1959 kommt die belangte Behörde zum lapidaren Schluss, dass „das Ermittlungsverfahren ergeben [hätte], dass im Interesse der Instandhaltung des Gewässers sowie zur Hintanhaltung von Überschwemmungen die im Spruch zitierten Maßnahmen bescheidmäßig aufzutragen“ wären. Die Kostenentscheidung stütze sich auf die „angeführten Bestimmungen“.
1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass die Voraussetzungen des § 47 WRG 1959 im gegenständlichen Fall nicht erfüllt seien, da vorliegend ein größerer Uferbruch vorliege, überdies die Beseitigung besondere Fachkenntnisse erfordert und diese weiters mit beträchtlichen Kosten verbunden sei.
Vorgelegt wird eine Kostenschätzung des Erdbauunternehmens C, ***, vom 27. Jänner 2025. In diesem wird ausgeführt, dass eine Sanierung und Wiederherstellung der Böschung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur von der gegenüberliegenden Seite erfolgen könne und dazu die Zustimmung des Grundeigentümers zwecks Befahrbarkeit mit schwerem Gerät (Bagger, Dumper) gewährleistet sein müsse. Es müsste entweder eine breitere Abfahrt gebaggert werden oder von einem Zwischenlagerplatz eine Umladung auf einen Dumper erfolgen, um den Materialtransport zum Gewässer durchzuführen. Neben Rodung des Bewuchses und eventuelle Beseitigungen von Verklausungen im Bachlauf wäre es erforderlich, Wurfsteine zu verlegen und mit Bruchschotter zu hinterfüllen sowie mit Erde aufzufüllen, und dies über die komplett abgerutschte Länge von etwa 15 m. Benötigt würden Baumaschinen (Bagger, Dumper, LKW-Kran) mit Fachpersonal. Die geschätzten Kosten betrügen etwa € 15.000,- inklusive Umsatzsteuer.
In der Beschwerde wird daraus der Schluss gezogen, dass der Aufwand Fachkenntnisse erfordere, über welche ein Durchschnittsbürger nicht verfüge und mit einem Kostenaufwand von rund € 15.000,- zuzüglich Umsatzsteuer verbunden wäre. Weiters heißt es in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer 90 Jahre alt sei, alleinstehend und pflegebedürftig wäre und die Kosten der Wiederherstellung des Ufers ihn bis an den Rand seiner Leistungsfähigkeit beanspruchen und seine Lebensqualität erheblich einschränken würden.
Begehrt wird die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung und „nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (…) neuerlich über die Angelegenheit zu entscheiden“.
1.3. Die belangte Behörde legte Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter gleichzeitigen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Entscheidung vor.
1.4. Eine Aufforderung des Gerichts, als Partei des Verfahrens zum vorgelegten Kostenvoranschlag bzw. dem diesbezüglichen Vorbringen eine Äußerung abzugeben, beantwortete die belangte Behörde nicht.
1.5. Festgestellt wird, dass auf dem im Bescheid der belangten Behörde genannten Grundstück des Beschwerdeführers das Ufer des *** in Folge eines Hochwasserereignisses einen Uferbruch aufweist und ein Teil der Böschung ins Gerinnebett abgerutscht ist. Ein dort befindlicher Baum droht ins Gewässer zu stürzen und kann dort zum Abflusshindernis werden. Die Sanierung des Uferbruches erfordert den Einsatz von Baumaschinen mit entsprechendem fachkundigen Personal und ist dafür voraussichtlich mit Kosten im Bereich von ungefähr € 15.000,- (inkl. USt.) zu rechnen.
Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts. Das Vorliegen eines Uferbruches und eines ins Gewässer zu stürzen drohenden Baumes ist unstrittig und durch den Bericht des Gewässeraufsichtsorgans samt fotografischer Aufnahme dokumentiert. Dass es zur Behebung des Uferbruches des Einsatzes von durch entsprechendes Fachpersonal zu bedienender Baumaschinen bedarf, hält das Gericht aufgrund der Angaben eines ausweislich der Firmenangaben einschlägig tätigen Unternehmens (Erdbau – Transportwesen) für erwiesen. Die Ausführungen des Unternehmens im Kostenvoranschlag sind auch aufgrund der aus dem vorliegenden Foto im Bericht des Gewässeraufsichtsorgans erkennbaren Situation nachvollziehbar. Die Kostenschätzung, auch wenn sie nur eine ungefähre ist, erscheint im Hinblick auf den Umstand, dass es im Gegenstand nur auf die Größenordnung ankommt und diese zweifellos als beträchtlich anzusehen ist, ausreichend (angemerkt sei, dass der Beschwerdeführer offenbar übersehen hat, dass der Voranschlag bereits die USt enthält). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die belangte Behörde, welche selbst entgegen ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat, dem Beschwerdevorbringen und der Kostenschätzung trotz Aufforderung des Gerichtes nicht entgegengetreten ist. Daraus ist zu schließen, dass die belangte Behörde diesem Vorbringen nichts entgegenzusetzen vermag. Das Gericht erachtet sohin das von Beschwerdeführerseite vorgelegte Beweismittel aus tauglich und ausreichend, um die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 47. (1) Im Interesse der Instandhaltung der Gewässer sowie zur Hintanhaltung von Überschwemmungen kann den Eigentümern der Ufergrundstücke durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde aufgetragen werden:
(…)
AVG
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(…)
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in Anwendung des § 47 Abs. 1 WRG 1959 einen Auftrag an den Beschwerdeführer erteilt (wobei es sich inhaltlich hinsichtlich des Entfernungsauftrags betreffend einen Baum um eine Maßnahme nach lit. a und hinsichtlich des Sanierungsauftrags betreffend die Uferböschung um einen Auftrag iSd lit. c dieser Gesetzesbestimmung handelt) und ihn zur Bezahlung von Verfahrenskosten in Form von Kommissionsgebühren iSd § 77 Abs. 1 AVG verpflichtet.
3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass die Verpflichtung von Eigentümern der Ufergrundstücke gemäß § 47 WRG 1959 nicht von vornherein besteht, sondern erst durch den Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet wird (vgl. VwGH 14.12.2017, Ro 2017/07/0025). Dies bedeutet, dass vor Erlassung eines rechtskräftigen behördlichen Auftrags keine Verpflichtung des Grundeigentümers iSd § 47 WRG 1959 besteht und daher die Unterlassung von Maßnahmen durch ihn (mangels entsprechender Verpflichtung) vor diesem Zeitpunkt kein Verschulden des Grundeigentümers begründet. Eine Verpflichtung des Bescheidadressaten nach § 47 Abs. 1 WRG 1959 zur Bezahlung von Kosten iS der §§ 76 und 77 AVG im Verfahren, welche zur Bescheiderlassung geführt haben, kommt daher nicht in Betracht, sodass sich die vorliegende Kostenentscheidung von vornherein als rechtswidrig erweist, weshalb sie jedenfalls aufzuheben war.
3.2.3. Bei den Verpflichtungen nach § 47 Abs. 1 leg. cit. handelt es sich um mit dem Eigentumsrecht im Zusammenhang stehende Verpflichtungen, wobei nach dem Zweck der gesetzlichen Vorschriften unterstellt werden kann, dass die Eigentümer der im Einflussbereich eines Gewässers gelegenen Grundstücke in erster Linie an der Instandhaltung des Gewässers interessiert sind und für sie die Maßnahme mit geringstem Aufwand verbunden ist (vgl. VwGH 07.03.1963, 86/62; VwSlgNF 5986A).
Die Verpflichtungen nach § 47 Abs. 1 lit. a und c leg. cit. sind nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 14.12.2017, Ro 2017/07/0025) restriktiv auszulegen.
3.2.4. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist der vorliegende Auftrag, soweit er sich auf die Entfernung eines einzelnen Baumes bezieht, der ins Gewässer zu stürzen droht und dort zu Verklausungen führen kann, von der Bestimmung des § 47 Abs. 1 lit. a leg. cit. gedeckt. Dem widerspricht der Beschwerdeführer substantiell nicht, zumal sich das Vorbringen inhaltlich auf die ihm aufgetragene Böschungssanierung iSd § 47 Abs. 1 lit. c leg. cit. beschränkt, auch wenn er unterschiedslos die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt. Soweit es also um die „Abstockung“ der Uferböschung hinsichtlich eines einzelnen, übrigens augenscheinlich nicht allzu großen Baumes geht, besteht der angefochtene Bescheid zu Recht und ist die von der belangten Behörde festgelegte Leistungsfrist auch aus gegenwärtiger Sicht ohne Frage diesbezüglich noch ausreichend im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG.
3.2.5. Anders verhält es sich, wie vom Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend vorgebracht, um die nach der Bestimmung des § 47 Abs. 1 lit. c leg. cit. zu beurteilende Ufersanierung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde gemeinte (nicht näher umschriebene) Schadensstelle noch als „kleiner“ Uferbruch oder „Einriss“ zu beurteilen ist, da die kumulativ geforderten Voraussetzungen beide nicht vorliegen, wonach zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich und diese Arbeiten nicht mit beträchtlichen Kosten verbunden sein dürfen.
3.2.6. Wie festgestellt, lassen sich die notwendigen Ufersanierungsmaßnahmen nur durch den Einsatz von Baumaschinen bewerkstelligen, deren Bedienung zweifellos besondere Fachkenntnisse voraussetzt (vgl. wiederrum VwGH 14.12.2017, Ro 2017/07/0025 betreffend den Einsatz eines Baggers).
Schließlich sind die zu erwartenden Kosten (selbst wenn man nur die Hälfte der durchaus plausiblen Kostenschätzung in Anschlag bringen wollte) keinesfalls als unbeträchtlich anzusehen, wobei es freilich nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, sondern auf eine objektive Betrachtung ankommt (vgl. wiederum VwGH aaO unter Bezugnahme auf Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz).
3.2.7. Zusammenfassend ergibt sich also, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer zwar zur Entfernung eines einzelnen Baumes, nicht jedoch zur Sanierung des Ufers auf Grundlage des § 47 Abs. 1 lit. c WRG 1959 verpflichten hätte dürfen.
Der Beschwerde war daher mit der genannten Ausnahme durch (teilweise) ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides Folge zu geben.
3.2.8. Der Durchführung einer von keiner Partei beantragten mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, auch zumal im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörternde Fragen der Beweiswürdigung nicht strittig sind.
3.2.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer durch die Judikatur (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis war daher nicht zuzulassen.
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