LVwG N LVwG-AV-131/001-2024

LVwG-AV-131/001-2024Landesverwaltungsgericht27.03.2025

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Drittstaatangehörige; Familienzusammenführung; Familienangehöriger; Antragsänderung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-131/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.131.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. A, geb. am *** in ***, StA: Kosovo, vertreten durch die B Rechtsanwälte, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21.12.2023, Zl. ***, mit dem der am 19.05.2022 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus – Familiengemeinschaft mit Schlüsselkraft“ gem. § 46 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie der am 05.07.2022 gestellte Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Der im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10.01.2025 gestellte Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 46 Abs. 2 lit. b NAG und der ebenfalls am 10.01.2025 gestellte Zusatzantrag gem. § 46 Abs. 2 NAG werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs 1 AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet.

3. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für die der mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin für Albanisch) gemäß § 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, A, ist eine am *** in *** geborene kosovarische Staatsangehörige.

Für diese wurde am 19.05.2022 ein Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit Herrn C, dem Vater der Beschwerdeführerin, gestellt. Zusätzlich zu diesem Hauptantrag wurde für die Beschwerdeführerin am 05.07.2022 weiters ein Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG gestellt.

1.2. Zu dem Zeitpunkt, zu dem für die Beschwerdeführerin der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt wurde, verfügte der Vater der Beschwerdeführerin über einen bis zum 01.02.2024 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus, selbständige Schlüsselkraft“. Betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin und den Bruder der Beschwerdeführerin, den am *** geborenen D, waren zum Zeitpunkt der Stellung des Erstantrags für die Beschwerdeführerin Verfahren betreffend deren – jeweils am 30.08.2018 und somit noch während der Gültigkeitsdauer der der Mutter und dem Bruder der Beschwerdeführerin zuletzt mit einer Gültigkeitsdauer jeweils bis zum 02.09.2018 erteilten Aufenthaltsbewilligungen „Student“ bzw. „Familiengemeinschaft“ mit Student gestellten – Zweckänderungsanträge auf Erteilung von Aufenthaltstitels „Rot – Weiß – Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit Herrn C als Ehemann der Mutter bzw. als Vater (auch) des Bruders der Beschwerdeführerin anhängig.

1.3. Mit dem am 19.05.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eingelangtem Schriftsatz der nunmehrigen anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin (und ihrer Mutter sowie ihres Bruders), mit dem der Erst-Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt wurde, wurden auch ausgefüllte und unterzeichnete Formulare zur Beantragung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Mutter und den Bruder der Beschwerdeführerin sowie eine Reihe an Unterlagen übermittelt, wobei im Schriftsatz vom 19.05.2022 darauf hingewiesen wurde, dass der zusammenführende Vater des Beschwerdeführers, Herr C, nunmehr über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte, selbständige Schlüsselkraft“ verfüge.

1.4. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha wurden der für die Beschwerdeführerin mit dem am 19.05.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eingelangtem Schriftsatz der nunmehrigen anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin (und ihrer Mutter sowie ihres Bruders) gestellte ErstAntrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus und die 2018 eingebrachten Zweckänderungsanträge des Beschwerdeführers und seiner Mutter sowie die mit der am 19.05.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eingelangten Eingabe übermittelten Antragsformulare zuständigkeitshalber an die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: zuständige Behörde) weitergeleitet, wo diese am 31.05.2022 einlangten.

1.5. Nach durch die belangte Behörde erteiltem Verbesserungsauftrag vom 14.06.2022, in der hinsichtlich der Beschwerdeführerin auf das Erfordernis der persönlichen Antragstellung und hinsichtlich der für den Bruder und die Mutter der Beschwerdeführerin gestellten Anträge auf § 19 Abs. 2 NAG, wonach das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens unzulässig ist, hingewiesen wurde, wurde mit Eingabe der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 24.06.2022 mitgeteilt, dass es zutreffe, dass für die Mutter und den Bruder der Beschwerdeführer bereits am 30.08.2018 noch anhängige (Zweckänderungs-)Anträge gestellt worden seien, sich jedoch die „Rechtsgrundlage des Ehegatten“ der Mutter der Beschwerdeführerin geändert habe, weshalb für die Mutter und den Bruder der Beschwerdeführerin die (am 19.05.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eingelangten) Zweckänderungsanträge gestellt worden seien.

1.6. Am 05.07.2022 wurde die persönliche Antragstellung für die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde nachgeholt und wurde der bereits oben angesprochene Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG zu ihrem Hauptantrag vom 19.05.2022 gestellt.

1.7. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren wurden mit Bescheiden der Landeshauptfrau von Niederösterreich der Erst-Antrag (samt Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG) der Beschwerdeführerin (Bescheid vom 21.12.2023, Zl. ***) und die Zweckänderungsanträge des Bruders (Bescheid vom 21.12.2023, Zl. ***) und der Mutter der Beschwerdeführerin (Bescheid vom 21.12.2023, Zl. ***) jeweils gestützt auf § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG und hinsichtlich des Erst-Antrages der mj. Beschwerdeführerin zusätzlich auch gestützt auf § 21 Abs. 3 NAG abgewiesen.

1.8. Der Spruch des gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen, hier angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

„BESCHEID

1. Der am 05.07.2022 gestellte Zusatzantrag zum Hauptantrag vom 19.05.2022 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ gem. § 21 Abs.3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wird abgewiesen

2. Der am 19.05.2022 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus - Familiengemeinschaft mit Schlüsselkraft“ wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

Zu 1.: § 21 Abs.3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

Zu 2.: § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und

Aufenthaltsgesetz (NAG)“

In der Begründung des hier angefochtenen, gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin, der mj. A, ergangenen Bescheides vom 21.12.2023, Zl. ***, wird nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften insbesondere festgehalten, die Beschwerdeführerin sei mehrfach mit Verbesserungsaufträgen zur Vorlage näher angeführter Unterlagen aufgefordert worden, wobei diesen Verbesserungsaufträgen nicht vollständig nachgekommen worden sei.

In rechtlicher Hinsicht wird in der Bescheidbegründung zunächst ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei kosovarische Staatsangehörige und verfüge diese bis dato über keinen Aufenthaltstitel. Für die am *** in *** geborene Beschwerdeführerin sei nicht binnen sechs Monaten ab ihrer Geburt und somit nicht innerhalb des erlaubten visumsfreien Aufenthalts, sondern erst rund zwei Jahre später ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt worden, womit sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Es sei zwar ein Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG gestellt worden, es sei jedoch nicht begründet worden, weshalb eine Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht möglich oder zumutbar gewesen sei.

Weiters wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides zusammengefasst ausgeführt, die Behörde gehe, zumal der gegenständliche Antrag damit begründet werde, dass die Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 1 NAG mit dem Vater der Beschwerdeführerin angestrebt werde, davon aus, dass die Beschwerdeführerin zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel ihres Vaters als unterhaltspflichtigem „Familienerhalter“ angewiesen sein werde. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater der Beschwerdeführerin im Prognosezeitraum ein die ASVG-Richtsätze erreichendes Einkommen erzielen werde. Es sei davon auszugehen, dass der Aufenthaltstitel des Vaters der Beschwerdeführerin, sofern sich nichts an der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens ändere, von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nicht verlängert werde und könne eine Zukunftsprognose, ob der Vater der Beschwerdeführerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgen. Damit sei die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 11 Abs. 5 NAG nicht erfüllt, wobei von dieser auch nicht aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 11 Abs. 3 NAG abgesehen werden könne.

1.9. Gegen diesen den Erst-Antrag der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheid wurde (ebenso wie gegen die die Zweckänderungsanträge der Mutter und des Bruders der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheide) durch die (gemeinsame) anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin (und ihrer Mutter und ihres Bruders) fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründend wird in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht, die durch die Behörde verneinte Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 11 Abs. 5 NAG sei sehr wohl erfüllt, zumal der zusammenführende Vater der Beschwerdeführerin ausreichend Einkünfte erziele, er keine Schulden und keine regelmäßigen Kosten habe, zumal der Familie der Beschwerdeführerin das von dieser bewohnte Haus durch den Onkel der Beschwerdeführerin, Herrn E, unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde und der Onkel der Beschwerdeführerin überdies eine Haftungserklärung abgegeben habe. Es stünden der Familie der Beschwerdeführerin daher zweifellos ausreichende finanzielle Mittel iSd d§ 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 11 Abs. 5 NAG zur Verfügung. Im Übrigen sei zu betonen, dass die Beschwerdeführerin und ihr mj. Bruder in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten besuchen.

1.10. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt Bezug habenden Verwaltungsakten unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.11. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte Abfragen diverser Register (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, Strafregister, AJ-Web) durch und nahm die Ergebnisse zum Akt. Nach entsprechender Aufforderung in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden seitens der Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 02.12.2024 und vom 08.01.2025 eine Reihe an Unterlagen übermittelt, die auch der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurden.

1.12. Am 10.01.2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine (gemeinsame, sowohl auf den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin als auch die Anträge ihrer Mutter und ihres Bruders bezogene) öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser nahmen die Mutter der Beschwerdeführerin und der gemeinsame anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihres Bruders teil. Seitens der Behörde blieb die Verhandlung unbesucht. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme und (Verzicht auf) Verlesung des Akteninhaltes, durch Anhörung und Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn C, dem zusammenführenden Vater der Beschwerdeführerin und von Herrn E, dem Onkel der Beschwerdeführerin, jeweils als Zeugen.

1.13. Mit Eingaben vom 31.01.2025 und vom 05.02.2025 wurden durch den gemeinsamen anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihres Bruders weitere Unterlagen übermittelt. Mit Schreiben vom 10.02.2025 wurden diese Unterlagen und die Verhandlungsschrift der belangten Behörde und die Verhandlungsschrift sowie die durch die Dolmetscherin gelegte Gebührennote der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs und mit der Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten und einen allfälligen Antrag auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zu stellen, übermittelt. Seitens der Beschwerdeführerin wurde telefonisch bekannt gegeben, dass ihre Familie aufgrund eines Wasserschadens vorübergehend umziehen müsse. Ansonsten wurden seitens der Verfahrensparteien keine weiteren inhaltlichen Stellungnahmen erstattet und wurde auch kein Antrag auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung gestellt.

2. Feststellungen:

2.1. Die Beschwerdeführerin, die mj. A, ist eine am *** in *** geborene kosovarische Staatsangehörige.

2.2. Ihr aktueller kosovarischer Reisepass ist bis zum 01.10.2028 gültig.

2.3. Zwischen dem *** als dem Tag der Geburt der Beschwerdeführerin und dem 19.05.2022 hielt sich die Beschwerdeführerin durchgehend gemeinsam mit ihren (jeweils über gültige Aufenthaltstitel verfügenden) Eltern und ihrem (ebenfalls über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügenden) mj. Bruder D in Österreich auf, ohne dass die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel verfügt hätte und ohne dass für diese ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt worden wäre.

2.4. Am 19.05.2022 wurde für die mj. Beschwerdeführerin einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit Herrn C, dem Vater der Beschwerdeführerin gestellt. Zusätzlich zu diesem Hauptantrag wurde für die Beschwerdeführerin am 05.07.2022 weiters ein Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG gestellt und wurde die persönliche Antragstellung bei der belangten Behörde nachgeholt.

2.5. Der Vater der aktuell vierjährigen Beschwerdeführerin, Herr C, ist ein am *** geborener kosovarischer Staatsangehöriger, der aktuell in Besitz eines bis zum 02.02.2027 befristeten Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist.

2.6. Sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem für die Beschwerdeführerin der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt wurde, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Antrag mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde, verfügte der Vater der Beschwerdeführerin über einen bis zum 01.02.2024 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gem. § 41 Abs. 2 Z 4 NAG (selbständige Schlüsselkraft).

Dementsprechend wurde mit dem angefochtenen Bescheid neben der Abweisung des am 05.07.2022 gestellten Zusatzantrags gem. § 21 Abs. 3 NAG über dem 19.05.2022 Erst-Antrag der Beschwerdeführerin dahingehend abgesprochen, dass ausgesprochen wurde, dass der „am 19.05.2022 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus – Familiengemeinschaft mit Schlüsselkraft‘ […] abgewiesen“ werde.

Im Verfahren über den Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte – selbständige Schlüsselkraft“ befasste die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha gem. § 25 Abs. 1 NAG das BFA. Nachdem das BFA mit Schreiben vom 11.10.2024 mitgeteilt hatte, dass eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha dem Vater der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gültig bis zum 02.02.2027.

2.7. Im Hinblick auf den nach Erlassung des angefochtenen Bescheides geänderten Aufenthaltstitel des Vaters der Beschwerdeführerin wurde der verfahrensgegenständliche Erst-Antrag der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10.01.2025 dahingehend modifiziert, dass zwar weiterhin die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem Vater der Beschwerdeführerin, jedoch keine Rot-Weiß-Rot – Karte, Familiengemeinschaft mit Schlüsselkraft gem. § 46 Abs. 1 Z 1 NAG mehr, sondern die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit b NAG beantragt wird, wobei mittels Zusatzantrags gem. § 46 Abs. 2 NAG dessen quotenfreie Erteilung beantragt wird.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Der unter Pkt. 1 dargestellte Verfahrensgang sowie die unter Pkt. 2 zusätzlich getroffenen Feststellungen können auf Grundlage des Akteninhaltes und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung getroffen werden:

3.2. Die festgestellten persönlichen Daten der Beschwerdeführerin (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) sind unstrittig und ergeben sich ebenso wie die festgestellte Gültigkeitsdauer ihres Reisepasses aus ihrem in Kopie im Akt befindlichen kosovarischen Reisepass.

3.3. Dass die Beschwerdeführerin die Tochter von Herrn C ist, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Geburtsurkunde. Die festgestellten persönlichen Daten des Vaters der Beschwerdeführerin sind ebenso wie die Feststellung, dass dieser aktuell über einen bis zum 02.02.2027 befristeten Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus verfügt, unstrittig und ergeben sich diese Feststellungen auch aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und aus der vorgelegten Aufenthaltskarte des Vaters der Beschwerdeführerin.

3.4. Betreffend die dazu, dass der Vater der Beschwerdeführerin zu den festgestellten Zeitpunkten die festgestellten Aufenthaltstitel innehatte bzw. hinsichtlich welcher durch diesen gestellten Anträge Verfahren anhängig waren, getroffenen Feststellungen, ist auf die Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und auf den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden Fremdenrechtsakt bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zu verweisen, in dem sich auch das festgestellte Schreiben des im zuletzt geführten Verlängerungsverfahren gem. § 25 NAG befassten BFA vom 11.10.2024, wonach aus Gründen des Art. 8 EMRK keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erlassen werden können, findet. Dass dem Vater der Beschwerdeführerin infolge dieser Mitteilung des BFA durch die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt wurde, ergibt sich aus der vorgelegten Aufenthaltskarte des Vaters der Beschwerdeführerin und der in Beantwortung einer entsprechenden Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreichs ergangenen Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 23.12.2024.

3.5. Daran, dass mit dem Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides abgesehen von der Abweisung des am 05.07.2022 gestellten Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG über den am 19.05.2022 gestellten, auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus, Familiengemeinschaft mit Schlüsselkraft“ gerichteten, von der Behörde am Maßstab des § 46 Abs. 1 NAG geprüften Erst-Antrag abgesprochen wurde, bestehen angesichts des klaren Wortlauts des Spruchs des Bescheides und auch unter Berücksichtigung dessen, dass der zusammenführende Vater der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch über einen gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte, selbständige Schlüsselkraft“ gem. § 41 Abs. 2 Z 4 NAG verfügt hat, keine Zweifel. Hinsichtlich der Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Erst-Antrag in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wie festgestellt dahingehend geändert wurde, dass nunmehr eine RotWeiß-Rot – Karte plus gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit b NAG beantragt wird, ist auf die Niederschrift betreffend die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 10.01.2025 durchgeführt mündliche Verhandlung zu verweisen.

4. Rechtslage:

4.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG haben folgenden Wortlaut:

„Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

2. […]

[…]

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz;

12. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);

13. Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist;

[…]

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 6 oder § 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt

2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt.

[…]

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

[…]

Quotenpflichtige Niederlassung

§ 12. (1) Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13:

1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4 und 49 Abs. 1, 2 und 4 und

2. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre.

[…]

6. Hauptstück

Verfahren

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 19. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.

(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)

(2 ) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

[…]

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder

2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,

3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,

4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder

5. die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(5a) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

[…]

Verlängerungsverfahren

§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

[…]

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

[…]

Zweckänderungsverfahren

§ 26. Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.

[…]

2. TEIL

BESONDERER TEIL

1. Hauptstück

Niederlassung von Drittstaatsangehörigen

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41. (1) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und

1. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG,

2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG,

3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG,

3a. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG,

4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 AuslBG, oder

5. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 3 AuslBG

vorliegt.

[…]

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41a.

(1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3a besitzen,

2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3. eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 42 oder § 50a Abs. 1 besitzen,

2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3. eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 3 AuslBG vorliegt.

(3) Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. mindestens zwei Jahre über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43c verfügt haben.

(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.

(6) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. über einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 verfügt haben und dieser gemäß § 20 Abs. 4 oder 4a erloschen ist oder gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 gegenstandslos wurde.

(7) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. sie über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügen und

3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

(7a) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 besitzen,

2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3. eine schriftliche Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 4 AuslBG vorliegt.

(7b) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 4 AuslBG vorliegt.

Der Erteilung des Aufenthaltstitels unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalte im Bundesgebiet aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 gelten als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2.

(8) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 Abs. 10) nicht zu erteilen ist.

(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie

1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,

2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oder

3. über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3

verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955 erreicht wird.

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.

(11) In den Fällen der Abs. 1, 2, 7, 7a und 7b ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag

1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

2. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.

Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20e Abs. 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

[…]

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

[…]“

4.2. §§ 13 Abs. 8 und 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) lauten wie folgt:

„§ 13 (1) […]

[…]

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

[…]

§ 66 (1) […]

[…]

(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

5. Erwägungen:

5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den am 19.05.2022 gestellten Erst-Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus – Familiengemeinschaft mit Schlüsselkraft“ gem. § 46 Abs. 1 Z 1 NAG sowie über den am 05.07.2022 zu diesem Hauptantrag gestellten Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG (abweisend) entschieden.

5.2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde der verfahrensgegenständliche Hauptantrag dahingehend geändert, dass zwar weiterhin die erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, jedoch nicht mehr die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus – Familiengemeinschaft mit Schlüsselkraft“ gem. § 46 Abs. 1 Z1 NAG, sondern die erstmalige Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit b NAG beantragt wird, wobei mittels Zusatzantrags gem. § 46 Abs. 2 NAG dessen quotenfreie Erteilung beantragt wird.

5.3. Nach § 13 Abs 8 Satz 1 AVG kann der Antragsteller den verfahrenseinleitenden Antrag in jeder Lage des Verfahrens ändern, sofern durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt wird.

Da sowohl mit dem ursprünglichen Erstantrag der Beschwerdeführerin vom 19.05.2022, über den die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen hat, als auch mit dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (aufgrund dessen, dass der zusammenführende Vater nunmehr über einen anderen Aufenthaltstitel verfügt geänderten Haupt-Antrag die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus zum selben Aufenthaltszweck, nämlich die Familienzusammenführung mit derselben Person, nämlich dem zusammenführenden Vater der Beschwerdeführerin verfolgt wird und durch diese Antragsmodifikation auch die Zuständigkeit der belangten Behörde nicht geändert wird, ist davon auszugehen, dass eine solche Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nicht ändert, sodass dieser zumindest § 13 Abs. 8 AVG nicht entgegensteht.

Jedoch ist bei der Frage, wie weit eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags gehen darf, zu beachten, dass dies entscheidend davon abhängt, ob die Antragsänderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Rechtmittelverfahrens erfolgt, wobei bei einer Antragsänderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch danach zu unterscheiden ist, ob das Verwaltungsgericht aufgrund einer Säumnisbeschwerde zur (erstmaligen) Entscheidung über einen (im verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahren geänderten) Antrag zuständig geworden ist oder ob das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Bescheid (mit dem über einen, in der Folge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geänderten Antrag in erster Instanz entschieden wurde) zu entscheiden hat (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2016/22/0011 unter Verweis auf VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086).

Zwar ist auch im Rechtsmittelverfahren eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig, allerdings zieht § 66 Abs. 4 AVG für derartige Modifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG (vgl. zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 4 AVG auf das System nach Einführung der Verwaltungsgerichte VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086 Pkt. 6.2.).

In einem Verfahren betreffend eine gegen einen erstinstanzlichen Bescheid erhobene Beschwerde bestehen diese engeren Grenzen darin, dass die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat, beschränkt ist. Demgegenüber kommt in einem Verfahren über eine berechtigte Säumnisbeschwerde eine Beschränkung der „Sache“ durch den Spruch eines bekämpften Bescheids naturgemäß von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2016/22/0011, Pkt. 5.3.).

5.4. Im vorliegenden Fall erfolgte die Änderung des (Haupt-)Antrags der Beschwerdeführerin in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Beschwerde gegen einen in erster Instanz erlassenen Bescheid. Somit ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit dieser Antragsmodifikation zu beachten, dass „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nur jene Angelegenheit sein kann, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat.

Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist somit vorliegend die „Sache“ des bekämpften Bescheids, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die „Sache“ des Verfahrens – weil diese die durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird – jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen wird, die die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben.

5.5. Dies ist vorliegend der Fall:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (neben der Abweisung des Zusatzantrags gem. § 20 Abs. 3 NAG) über den Erst-Antrag des Beschwerdeführers vom 30.08.2018 eines Aufenthaltstitels „‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus – Familiengemeinschaft mit Schlüsselkraft“ (abweisend) entschieden.

Ein solcher Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus – Familiengemeinschaft mit Schlüsselkraft, auf den der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesene (Haupt-)Antrag gerichtet war, ist Familienangehörigen eines Drittstaatsangehörigen dann zu erteilen, wenn die in § 46 Abs. 1 Z 1 NAG und die in den für nach dieser Bestimmung zu erteilenden „Rot-Weiß-Rot – Karten plus“ anwendbaren sonstigen Vorschriften des NAG, normierten Voraussetzungen erfüllt sind.

Demgegenüber ist der Hauptantrag der Beschwerdeführerin nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (– im Hinblick darauf, dass der zusammenführende Vater der Beschwerdeführerin nunmehr nicht mehr über einen Aufenthaltstitel gem. § 41 NAG [und auch über keinen gem. § 41a Abs. 1 oder 4 NAG] verfügt, was gem. § 46 Abs. 1 Z 1 NAG Voraussetzung für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus – Familiengemeinschaft mit Schlüsselkraft“ wäre –) vorgenommenen Modifikation des Zweckänderungsantrags auf die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus gem. § 46 Abs. 1 Z 2 NAG gerichtet.

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren erfolgten Modifizierung des (Haupt-)Antrags kommt also nunmehr zum einen eine andere Norm (ursprünglich: § 46 Abs. 1 Z 1 NAG, nunmehr: § 46 Abs. 1 Z 2 lit b NAG) zur Anwendung.

Zum anderen sind für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG zumindest zum Teil andere bzw. zusätzliche Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen, als für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 1 NAG:

Abgesehen davon, dass die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG voraussetzt, dass der zusammenführende Drittstaatangehörige über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgenommen einer solchen gem. § 41a Abs. 1 oder 4 NAG verfügt, während die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 1 NAG voraussetzt, dass der zusammenführende Drittstaatsangehörige über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gem. § 41 NAG oder über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 41a Abs. 1 oder 4 NAG verfügt, setzt die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG das Vorhandensein eines Quotenplatzes voraus, während für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 1 NAG kein Quotenplatz erforderlich ist.

Auch setzt die die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG grundsätzlich voraus, dass ein Sprachnachweis über Deutschkenntnisse zumindest auf A1-Niveau iSd § 21a Abs. 1 NAG (der gem. § 21a Abs. 2 NAG auch bei erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG in einem Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsverfahren anwendbar ist) zu erbringen ist, während die Erbringung eines Sprachnachweises iSd § 20a Abs. 1 NAG keine Voraussetzung für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 1 NAG darstellt (vgl. § 21a Abs. 4 Z 3 NAG, wonach, weil § 21a Abs. 1 NAG für Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gem. § 41 Abs. 1 NAG nicht gilt).

Zwar besteht im Fall der am 26.08.2022 geborenen und somit aktuell und auch bei Antragstellung unmündigen Beschwerdeführerin aufgrund von § 21a Abs. 4 Z 1 NAG aufgrund seines Alters keine Verpflichtung zur Erbringung eines Sprachnachweises iSd § 21a Abs. 1 NAG und sieht § 46 Abs. 2 die Möglichkeit vor, auf entsprechenden Antrag bei entsprechendem Ergebnis einer Prüfung iSd § 11 Abs. 3 NAG auch (u.a.) einen Aufenthaltstitel gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG quotenfrei zu erteilen.

Dies ändert (nämlich selbst wenn man – was vorliegend jedoch nicht abschließend zu beurteilen ist – davon ausginge, dass der nunmehr beantragte, grundsätzlich quotenpflichtige Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, im vorliegenden Einzelfall quotenfrei zu erteilen wäre) jedoch nichts daran, dass auf den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren modifizierten (Haupt-)Antrag nunmehr eine andere Rechtsgrundlage zur Anwendung kommt, wodurch partiell auch andere bzw. zusätzliche Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen und dementsprechend auch zu prüfen sind.

5.6. Da somit im vorliegenden Fall die im verwaltungsgerichtlichen (Bescheid)Beschwerdeverfahren erfolgte Modifikation des (Haupt-)Antrags die Anwendbarkeit einer anderen Norm und die Notwendigkeit zur Erfüllung und Prüfung zumindest partiell anderer Tatbestandsvoraussetzungen zur Folge hat, liegt der geänderte Antrag (unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall allenfalls – wobei eine abschließende Beurteilung im gegenständlichen Verfahren mangels Zuständigkeit nicht zu erfolgen hat – jene Voraussetzungen, die aufgrund der erfolgten Antragsänderung neu zu prüfen sind, erfüllt sind), nicht mehr innerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens.

Eine Sachentscheidung über den geänderten Antrag unmittelbar durch das Verwaltungsgericht kommt daher als außerhalb der Rechtssache und somit außerhalb der funktionellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gelegen nicht in Betracht.

5.7. Da eine solche Antragsänderung als (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen Hauptantrages und des zu diesem akzessorischen Zusatzantrags zu werten ist, ist der angefochtene, über den ursprünglichen Erst-Antrag der Beschwerdeführerin samt zu diesem akzessorischen Zusatzantrag absprechende Bescheid spruchgemäß (ersatzlos) zu beheben (vgl. etwa VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 17.06.2019, Ra 2019/22/0021; 09.09.2021, Ra 2020/22/0112; 25.07.2022, Ra 2021/22/0219).

5.8. Da das Verwaltungsgericht zur erstmaligen Entscheidung über den nunmehrigen Antrag auf erstmalige Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG samt Zusatzantrag gem. § 46 Abs. 2 NAG (funktionell) unzuständig ist (VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0037; VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073; VwGH 17.06.2019, Ra 2019/22/0021, jeweils mwN) ist diese (neue) Sache gemäß § 6 Abs 1 AVG an die belangte Behörde als dafür zuständige Behörde erster Instanz weiterzuleiten (vgl. zB Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 13 Rz 47).

6. Zum Vorbehalt der Kostenentscheidung (Spruchpunkt 3):

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für die Behörde bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dass sie also nach Festsetzung im Sinn des § 53a AVG bereits bezahlt wurden (vgl. etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259).

Im vorliegenden Fall wurde der durchgeführten Verhandlung eine nichtamtliche, allgemein gerichtlich-beeidete Dolmetscherin für die albanische Sprache beigezogen; durch die Dolmetscherin wurde eine Kostennote gelegt. Die Auszahlung der dem Dolmetscher zustehenden Gebühren ist bis zum Entscheidungszeitpunkt aber noch nicht erfolgt, d.h. die Barauslagen sind dem Landesverwaltungsgericht noch nicht erwachsen. Daher ist die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (vgl. etwa VwGH 30.04.1992, 91/05/0173).

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von einer außerhalb der Sache des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens liegenden Antragsmodifikation auszugehen ist, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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