LVwG N LVwG-AV-936/001-2024

LVwG-AV-936/001-2024Landesverwaltungsgericht26.03.2025

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Maßnahmenauftrag; natürliche Abflussverhältnisse; Änderung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-936/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.936.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A und B, in ***, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 25.06.2024, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) (mitbeteiligte Parteien: D und E, in ***, beide vertreten durch F Rechtsanwälte, in ***, ***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid abgeändert wird und der Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Dem Antrag von A und B vom 10.6.2024 auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Grundstück Nr. ***, KG ***, wird dahingehend Folge gegeben, dass die Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, D und E, in ***, ***, verpflichtet werden, die nachstehenden Maßnahmen durchzuführen:

Der landwirtschaftliche Verbindungsweg auf Gst. Nr. ***, KG ***, ist auf seiner Gesamtlänge von rd. 90 m derart zurückzubauen, dass zukünftig die Fahrspur nur noch mit einer max. 30 cm starken Schicht aus Grädermaterial (Kantkorn 0 bis 200 mm) befestigt ist. Die Neigung und Höhenlage der Fahrspur hat sich an dem umliegenden Gelände (Wiese) zu orientieren (Querneigung von 2,5 % in nördlicher Richtung).

Dafür ist das in den Geländeeinschnitt eingebrachte lose Unterbaumaterial samt Drainageleitung auf der Gesamtlänge des Verbindungsweges wieder vollständig zu entfernen. Der Geländeeinschnitt ist sodann mit Erdaushubmaterial (lehmiges Erdmaterial) bis auf das Niveau, 30 cm unterhalb der angrenzenden Geländeoberkante wieder zu verfüllen und lageweise zu verdichten. Abschließend kann sodann die max. 30 cm starke Tragschicht mit Grädermaterial (Kantkorn) aufgebracht und verdichtet werden. Neben dem eigentlichen Verbindungsweg ist auch der Ableitungskanal samt Schotterkünette, der vom Tiefpunkt in nördlicher Richtung zum Waldgraben führt, vollständig rückzubauen (loses Material ist zu entfernen; eine Verfüllung hat mit Erdmaterial zu erfolgen).

Die Arbeiten sind mittels Fotodokumentation festzuhalten bzw. zu belegen.

Die Maßnahmen sind bis längstens 30.09.2025 durchzuführen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. A und B (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellten bei der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: Belangte Behörde) am 10.6.2024 einen auf § 39 und § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) gestützten Antrag, die Eigentümer der Liegenschaft Nr. ***, KG ***, mögen von der belangten Behörde dazu verhalten werden, den auf diesem Grundstück neu errichteten Weg zu entfernen, sodass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werde und die Abflussverhältnisse auf das Grundstück der mitbeteiligten Partei, Nr. ***, KG ***, unverändert blieben.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.6.2024 wies die belangte Behörde den Antrag „betreffend Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Rückbau des bereits teilweise errichteten Weges auf Gst. Nr. ***, KG ***,“ unter Anwendung von §§ 39 und 138 Abs. 1 WRG 1959 ab.

Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des vom Amtssachverständigen (ASV) für Wasserbautechnik eingeholten Gutachtens zusammengefasst aus, dass durch die Errichtung des Weges samt Drainage auf Gst. Nr. ***, KG ***, keine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse stattfinde und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführer, Nr. ***, KG ***, erkennbar seien. Die Errichtung des Weges führe laut Gutachten des ASV für Wasserbautechnik zu keiner Vergrößerung des hydrologischen Einzugsgebietes. Die Ablaufmenge werde durch die Wegerrichtung nicht merklich erhöht, weil keine Versiegelung des Weges stattfinde und die ungebundene Tragschicht grundsätzlich Wasser speichere. Weiters würden natürliche Hangquellen vermutlich zu einer Vernässung des Grundstückes der Beschwerdeführer führen. Ein Gerinne unterhalb des Weges münde von Osten kommend in den Waldgraben auf Gst. Nr. ***, KG ***. Die Wasserführung im Waldgraben beruhe ausschließlich auf diesem Wasserzufluss. Der Antrag sei deshalb abzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass die Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, seien, welches durch bauliche Maßnahmen der mitbeteiligten Partei auf deren Gst. Nr. *** und ***, KG ***, beeinträchtigt werde. Diese hätten entlang eines neu errichteten Weges auf einer Länge von ca. 120 m eine Drainage verlegt und den Hang angestochen, wodurch der natürliche Wasserabfluss verändert worden sei. Dies habe nachteilige Auswirkungen auf das tieferliegende Grundstück der Beschwerdeführer, welches sich auf einer rutschgefährdeten Fläche befinde. Die Beschwerdeführer hätten diese Umstände der belangten Behörde mitgeteilt und einen Antrag gemäß § 138 WRG 1959 gestellt, dem Lichtbilder der Erdaushubarbeiten beigelegt worden seien.

Bereits im Jahr 2010 sei ein Verfahren vor der belangten Behörde geführt worden, in dessen Rahmen festgestellt worden sei, dass durch eine Grabenräumung Oberflächenwasser auf das Grundstück der Beschwerdeführer abgeleitet worden sei. Damals seien sowohl ein wasserbautechnischer als auch ein geologischer ASV hinzugezogen worden, während im gegenständlichen Verfahren kein geologischer ASV beigezogen worden sei.

Die Beschwerdeführer hätten in ihrem Antrag auf die Dringlichkeit der Angelegenheit hingewiesen, seien jedoch zum Zeitpunkt des von der belangten Behörde durchgeführten Lokalaugenscheins nicht anwesend gewesen. Der Lokalaugenschein sei ohne ihre Beteiligung durchgeführt worden, obwohl ihnen als potenziell betroffene Partei Parteistellung im Verfahren zukomme. Der ASV sei in seinen Ausführungen zu dem Schluss gekommen, dass durch die Errichtung des Weges samt Drainage keine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse stattgefunden habe, wobei diese Aussage auf bloßen Vermutungen basiere.

Die Behörde habe daraufhin den Antrag der Beschwerdeführer abgelehnt. Die Beschwerdeführer erheben nun fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragen eine mündliche Verhandlung sowie die Abänderung des Bescheides und die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Kritisiert werde, dass das Gutachten des wasserbautechnischen ASV auf unzureichenden Mutmaßungen basiere und keine geologische Erkundung stattgefunden habe. Zudem sei das Verfahren formell mangelhaft gewesen, da die Beschwerdeführer im Verfahren nicht ausreichend ihre Parteirechte hätten wahrnehmen können.

Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die geologische Gefahrenhinweiskarte auf eine instabile Hanglage mit Rutschtendenz hinweise und dass durch die baulichen Maßnahmen eine Veränderung des Wasserabflusses stattgefunden habe, die das Grundstück der Beschwerdeführer gefährde. Dies würde sich aus den vorgelegten Luftbildaufnahmen ergeben, die Veränderungen im Bereich des Bauvorhabens belegen würden. Gefordert werde ein hydrogeologisches Gutachten, um die tatsächlichen Auswirkungen der Maßnahmen zu klären.

Abschließend wird beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes stattzugeben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Feststellungen:

3.1. Die mitbeteiligten Parteien D und E sind Eigentümer des Gst. Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück wird teilweise landwirtschaftlich und teilweise forstwirtschaftlich genutzt, im südlichen Bereich des Grundstückes befindet sich eine landwirtschaftlich genutzte Fläche. An dieses Grundstück grenzt südöstlich das forstwirtschaftlich genutzte Gst. Nr. ***, KG *** (Eigentümer: G und I). Daran angrenzend in südlicher Richtung befindet sich das Gst. Nr. ***, KG ***, welches landwirtschaftlich genutzt wird und sich im Eigentum der Beschwerdeführer A und B befindet. Beim Grundstück der Beschwerdeführer handelt es sich in Bezug auf das Grundstück der mitbeteiligten Parteien um ein untenliegendes Grundstück. Es befindet sich auf geringerer Seehöhe und somit unterhalb des Gst. Nr. ***, KG ***.

Die mitbeteiligten Parteien errichteten auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, einen in Ost-West-Richtung verlaufenden landwirtschaftlichen Verbindungsweg (Güterweg). Dieser ist auf dem Gst. Nr. *** ca. 90 m lang. Er schließt an den davor bestehenden Güterweg an und verläuft vom Kreuzungsbereich der drei Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, in Ost-West-Richtung zur westlichen Grundstücksgrenze des Gst. Nr. *** im Kreuzungsbereich mit den Gst. *** und ***, beide KG ***. Aufgrund der Hangneigung in nördlicher Richtung und der Ausrichtung des Weges in Ost-West Richtung ergibt sich an der Hangseite (Südseite) des Weges ein Geländeeinschnitt von max. 1,0 m (Endausbau). An der Hangseite wird zur Fassung von etwaigen Oberflächenwässern und Sickerwässern eine Drainage samt Schotterkünette errichtet, welche im östlichen Bereich des Weges (natürlicher Tiefpunkt) den Weg quert und sodann in nördlicher Richtung in einen Waldgraben ausmündet. Der Waldgraben verläuft sodann in nordwestlicher Richtung über das Grundstück ***, KG ***, bis zum Grundstück der Beschwerdeführer. Die Drainage wurde in einer Tiefe von ca. 0,50 bis 1,50 m verlegt.

Eine behördliche Bewilligung des Güterweges besteht nicht. Ebenso besteht keine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Verfahrensparteien über die Errichtung des Weges.

3.2. Auf das Gst. Nr. ***, KG *** entwässert ein Einzugsgebiet von insgesamt 4,6 ha, welches weiter südlich auch über das Grundstück Nr. ***, KG ***, auf dem sich der neu errichtete landwirtschaftliche Weg befindet, abfließt. Durch die Errichtung des Güterweges samt Längsdrainage kommt es zur Ableitung der Hangwässer und einer punktuellen Einleitung in einen Waldgraben auf Gst. Nr. ***, KG ***. Dieser Waldgraben ist nicht ständig wasserführend. Er wurde nicht zeitgleich mit dem hier in Rede stehenden Weg angelegt, sondern bestand bereits davor. Ein Großteil des Einzugsgebietes fließt bereits im Bestand über den Waldgraben auf Gst. Nr. ***, KG ***. Durch den gegenständlichen Weg werden nun rd. 20 % der Einzugsfläche (0,8 ha) zusätzlich in den Waldgraben eingeleitet. Diese Teileinzugsfläche entwässerte bisher rd. 40 bis 60 m weiter westlich über das Gst. Nr. *** und sodann auf Gst. Nr. ***, KG ***.

Die Lage des Weges auf Gst. Nr. ***, KG ***, stellt sich dar wie folgt:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

3.3. Südlich des Weges auf Gst. Nr. ***, KG ***, befinden sich Formationen der Flysch Einheit, nördlich Formationen der Molasse Einheit und zwei schwarze tektonische Überschiebungslinien. Die Gesteine sind hier tektonisch, mechanisch sehr deformiert und tiefgründig verwittert. Die oberflächliche Verwitterungsschicht aus bindigen, plastischen Tonen und Schluffen mit einzelnen Steinen und Blöcken rutscht sehr gerne bei Wasserzutritt. Teile von Gst. Nr. *** und der Großteil der Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, sind von Rutschungen betroffen. Der neue Weg und die Drainage wurden in einem sehr rutschgefährdeten und rutschanfälligen Gebiet errichtet. In einem Rutschgebiet ist es aus fachlicher geologischer Sicht generell sehr schwierig und problematisch, Bautätigkeiten durchzuführen oder Wasserwegigkeiten zu verändern. Jede Änderung der Wasserführung in einem Rutschgebiet kann die Rutschbewegungen deutlich beschleunigen. Die genannten Grundstücke befinden sich alle in einem gelben bis orangen Hinweisbereich, also einem Bereich der mittleren bis hohen Rutschgefahr.

Durch den errichteten Weg auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, besteht aus geologischer Sicht die Gefahr einer Hangrutschung oder Vermurung für die Gst. Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***. Die Gefahr einer Hangrutschung oder Vermurung im Vergleich zur Situation vor der Errichtung des Weges samt Drainage ist nun erhöht. Diese Gefahr wird durch die Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse bedingt. Aus fachlicher Sicht ist die Drainage samt Schotterkünette rückzubauen. Der Güterweg ist nur mit einer max. 30 cm starken Tragschicht aus Grädermaterial (Kantkorn 0 bis 200 mm) zu befestigen.

4. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat am 5.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, Zl. ***, und Befragung der Parteien sowie der im Verfahren beigezogenen ASV für Wasserbautechnik und für Geologie. Im Beisein der Parteien und Sachverständigen wurde am selben Tag ein Augenschein an Ort und Stelle durchgeführt.

Die beigezogenen ASV führten ihre Gutachten nach mündlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung schriftlich aus. Dazu gaben die Beschwerdeführer und die mitbeteiligten Parteien mit Schriftsätzen vom 13.1.2025 und 20.3.2025 bzw. 14.3.2025 jeweils eine Stellungnahme ab. Die belangte Behörde hat sich im Gerichtsverfahren nicht beteiligt.

Die Eigentumsverhältnisse an den hier maßgeblichen Grundstücken ergeben sich durch Einsichtnahme in die Grundstücksdatenbank des Landes Niederösterreich und sind im Übrigen unstrittig. Dass die mitbeteiligten Parteien den hier in Rede stehenden Güterweg auf Gst. Nr. ***, KG ***, errichteten, ist unstrittig.

Die konkrete Lage und Ausgestaltung des Weges war anhand der schlüssigen Befunde der im Verfahren beigezogenen ASV (Stellungnahme von ASV H vom 21.6.2024 und Gutachten vom 6.12.2024; Stellungnahme von ASV J vom 9.12.2024) zu treffen.

Im Wesentlichen strittig ist, ob durch die Errichtung des Weges auf Gst. Nr. ***, KG ***, die natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil des Gst. Nr. ***, KG ***, geändert wurden. Dazu ist auf die von den beigezogenen ASV erstatteten Gutachten zu verweisen. Das erkennende Gericht folgt den darin getätigten Aussagen. Die beigezogenen ASV konnten die an sie gestellten Fragen vollständig und widerspruchsfrei beantworten. Zweifel an den von den ASV herangezogenen Beurteilungsgrundlagen bestanden nicht, haben denn auch die Verfahrensparteien keine solchen vorgebracht. Beide ASV nahmen außerdem am durchgeführten Lokalaugenschein teil, haben sich also selbst von der Situation vor Ort ein Bild gemacht. Soweit die Frage der nachteiligen Veränderung der Abflussverhältnisse von den ASV unterschiedlich beurteilt wird, ist dies darauf zurückzuführen, dass die fachliche Beurteilung von unterschiedlichen fachlichen Standpunkten aus erfolgte, worauf auch im Gutachten des ASV für Wasserbau hingewiesen wird (s. Gutachten H vom 6.12.2024, S. 2). Insofern sind die zwei Gutachten nicht widersprüchlich. Die notwendigen Maßnahmen waren schließlich anhand der fachlichen Ausführungen in den Sachverständigengutachten zu treffen. Insbesondere im Gutachten des ASV für Geologie wird unter Darlegung der geologischen Beurteilungsgrundlagen schlüssig der Zusammenhang zwischen der Errichtung des Weges und der Erhöhung der Hangrutschgefahr dargestellt, sodass daraus der zu formulierende Maßnahmenauftrag abzuleiten war. Für das erkennende Gericht erwiesen sich die Sachverständigengutachten schließlich als vollständig, sodass eine Erörterung in einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Diese Beurteilung war auch vor dem Hintergrund anzustellen, dass die Beschwerdeführer die Gutachten der ASV zustimmend zur Kenntnis nahmen (s. Schriftsatz vom 13.1.2025) bzw. die mitbeteiligten Parteien diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind.

5. Rechtslage:

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:

§ 39. (1) Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.

(2) Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.

[…]

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

(2) – (5) […]

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“

6. Erwägungen:

6.1. Eingangs ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die „Sache“ des bekämpften Bescheids (vgl. VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0230). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist (ungeachtet des von § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs) nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildet (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

6.2.1. Die Beschwerdeführer stellten einen auf § 39 iVm. § 138 WRG 1959 gestützten Antrag auf „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes“ in Bezug auf das Gst. Nr. ***, KG ***, sodass „die Abflussverhältnisse auf unser Grundstück (Anm. Gst. Nr. ***, KG ***) unverändert bleiben“ und begründeten den Antrag zusammengefasst damit, dass durch den von der mitbeteiligten Partei errichteten Weg der natürliche Abfluss der sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des Grundstückes der Beschwerdeführer verändert worden sei. Ferner bestehe die Gefahr, dass die „bereits bestehende Rutschfläche stärker in Bewegung“ gerate.

6.2.2. Gemäß § 39 Abs. 1 WRG 1959 darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.

§ 39 WRG 1959 bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls auf landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke (vgl. VwGH 16.11.1995, 95/07/0088), sodass das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, welches landwirtschaftlich bewirtschaftet wird, jedenfalls unter diese Bestimmung fällt.

Nicht erforderlich ist, dass oberes und unteres Grundstück unmittelbar aneinandergrenzen. § 39 WRG 1959 spricht vom „unteren“ und „oberen“ Grundstück (nach der Höhenlage gemeint), ohne dass die Grundstücke unmittelbar aneinander gelegen sein müssen. Unter Grundstück im Sinne des § 39 WRG 1959 ist eine Liegenschaft zu verstehen, d.h. eine Grundfläche, die zu einer anderen, in fremdem Eigentum stehenden Grundfläche in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass Maßnahmen oder Vorkehrungen auf der einen Grundfläche sich für die andere Grundfläche nachteilig auswirken können. Daraus folgt, dass durch die Vorschriften des § 39 leg. cit. jeder Oberlieger und jeder Unterlieger geschützt ist, sofern sich der Eingriff in den natürlichen Wasserablauf zum Nachteil seiner Liegenschaft auswirkt. § 39 WRG 1959 erfasst daher nicht nur die unmittelbar angrenzende, sondern jede Liegenschaft, auf die sich die Änderung des natürlichen Wasserablaufes nachteilig auswirkt. Eine Hinderung des natürlichen Wasserlaufes ist immer dann gegeben, wenn für den Ablauf des Wassers nicht weiterhin das natürliche Gefälle, sondern künstliche Vorrichtungen entscheidend werden (VwGH 18.9.2002, 2002/07/0058).

Die Errichtung eines Weges samt Drainage ist als „künstliche Vorrichtung“ im Sinne der Rechtsprechung anzusehen, handelt es sich denn dabei um eine von Menschenhand errichtete Anlage.

Das Grundstück der Beschwerdeführer grenzt, wie festgestellt, nicht unmittelbar an das Grundstück Nr. ***, KG ***, an. Ein räumliches Naheverhältnis zwischen diesen zwei Grundstücken ist jedoch gegeben, wirken sich denn die auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gesetzten Maßnahmen, wie anhand der Aussagen der beigezogenen ASV festzustellen war, auf das Grundstück der Beschwerdeführer aus.

Da nicht von vorneherein auszuschließen war, dass das Grundstück der Beschwerdeführer von der gesetzten Maßnahme betroffen sein könnte, erweist sich der Antrag als zulässig.

6.2.3. § 39 WRG 1959 regelt den natürlichen Abfluss oder Ablauf des Wassers, das ist jener Ablauf des Wassers, den sich das Wasser auf Grund der Bodenneigung, Bodengestaltung und Bodenbeschaffenheit, also durch naturgegebene Momente, selbst schafft. Eine Änderung des natürlichen Wasserabflusses im Sinne des § 39 leg. cit. liegt vor, wenn für den Abfluss des Wassers nicht weiter das natürliche Gefälle, sondern künstliche Vorrichtungen entscheidend werden, die von Nachteilen begleitet sind, die beim natürlichen Wasserabfluss nicht eintreten würden. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundenen Nachteile treffen grundsätzlich jenen, in dessen Vermögen sie sich ereignen. § 39 WRG 1959 verbietet jene Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse, die sich zum Nachteil des Nachbarn auswirken (Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02 § 39 Rz 5 mHa VwGH 22.4.2010, 2008/07/0076, und OGH 25.3.2003, 1 Ob 279/02i).

§ 39 WRG 1959 stellt zwar nicht auf „wesentliche“ Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse ab, wohl aber auf solche, die für ein anderes Grundstück einen Nachteil herbeiführen. Ein solcher Nachteil wäre Voraussetzung für einen Auftrag nach § 39 iVm. § 138 WRG 1959 (VwGH 13.12.2007, 2006/07/0038).

Wie festgestellt, erfolgte durch die Errichtung des hier in Rede stehenden Güterweges auf Gst. Nr. ***, KG ***, eine Änderung der Abflussverhältnisse. Durch den errichteten Weg besteht die Gefahr einer Hangrutschung oder Vermurung für die untenliegenden Grundstücke. Diese Änderung der Abflussverhältnisse durch die Errichtung des Weges hat zur Folge, dass im Vergleich zur Situation vor Wegerrichtung nun die Gefahr einer Hangrutschung oder Vermurung durch Errichtung des Weges samt Drainage erhöht ist. Obwohl zwischen dem Grundstück der mitbeteiligten Partei und dem Grundstück der Beschwerdeführer ein weiteres Grundstück liegt, wäre von einer Hangrutschung und Vermurung das Grundstück der Beschwerdeführer betroffen. Dieses erhöhte Gefährdungspotential wird, wie festgestellt, durch die Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse bedingt. Damit steht aber fest, dass durch die Wegerrichtung für das untenliegende, im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück Nachteile zu befürchten sind. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen auf Grundlage des § 39 WRG 1959 sind demnach erfüllt.

6.2.4. Die mitbeteiligen Parteien bringen nun vor, dass sie die Abflussverhältnisse nicht willkürlich geändert hätten. „Willkürlich“ sei eine Änderung der Abflussverhältnisse dann, wenn sie „nicht sachlich gerechtfertigt“ sei. Übliche Bauwerke, wie sie im vorhandenen Grünland zu erwarten seien und für die Bewirtschaftung der Flächen der Grundstückseigentümer zweckmäßig seien, seien jedenfalls nicht nach § 39 WRG 1959 zu verbieten. Bei der errichteten Weganlage würde es sich um einen notwendigen Forstweg handeln.

Dafür ist für die mitbeteiligten Parteien jedoch nichts zu gewinnen. Nach der Rechtsprechung liegt nämlich „Willkür“ im Sinne des § 39 WRG 1959 etwa dann nicht vor, wenn ein privatrechtlicher Titel, der gegen alle betroffenen Oberlieger oder Unterlieger wirksam ist, zu der Änderung berechtigt. Willkür liegt auch nicht vor, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Auch die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufes des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw. durch Straßen ist nicht willkürlich; Schließlich kann von einer willkürlichen Änderung auch bei Naturereignissen nicht die Rede sein. Liegt für Maßnahmen eine straßenrechtliche Bewilligung vor, handelt es sich um keinen willkürlichen Eingriff im Sinne des § 39 WRG 1959 (VwGH 28.2.2013, 2011/07/0264 mHa OGH 23.11.1994, 1 Ob 615/94).

Gegenständlich liegt weder eine wasserrechtliche noch straßenrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Weges vor. Ebenso haben sich die Verfahrensparteien zivilrechtlich nicht geeinigt, das Vorliegen eines privatrechtlichen Titels wurde von keiner Seite behauptet.

Mit dem Vorbringen einer „sachlich gerechtfertigten“ Änderung der Abflussverhältnisse könnte allenfalls die Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 3 WRG 1959 angesprochen sein. Gemäß dieser Bestimmung gilt unter anderem Abs. 1 leg. cit. nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.

§ 39 Abs. 3 WRG 1959 betrifft nicht eine gezielt vorgenommene Änderung der Abflussverhältnisse, sondern vielmehr eine solche, die durch eine ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise herbeigeführt wird, also mit einer derartigen Bearbeitung als notwendige Begleiterscheinung verbunden ist und somit, wenn ihr nicht eigens entgegengewirkt wird, unvermeidlicherweise eintritt (VwGH 14.6.1988, 88/07/0022).

Die Errichtung eines Weges samt Drainage fällt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht mehr unter den Begriff der „ordnungsgemäßen Bearbeitung“ eines landwirtschaftlichen Grundstückes. Darunter sind vielmehr Maßnahmen zu verstehen, die im Rahmen des Anbaus oder der Pflege von Kulturen gesetzt werden (müssen) und die eine Bodenbearbeitung mit sich bringen, wie beispielsweise das (Quer)Dammhäufeln beim Legen von Kartoffeln oder das Furchenziehen im Rahmen einer üblichen Ackerwirtschaft (vgl. VwGH 24.9.1903, Slg. 1976).

6.3. Im Ergebnis war der Beschwerde, soweit das Gst. Nr. ***, KG ***, betroffen ist, Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der im Spruch angeführte Auftrag zur Beseitigung der nachteiligen Änderung der Abflussverhältnisse zu formulieren war.

Die Vorschriften des § 39 WRG 1959 können zwar von jedermann übertreten werden, ein auf § 138 iVm. § 39 leg. cit. gegründeter Auftrag kann jedoch nur an den Grundstückseigentümer und nicht an den eigentlichen Täter gerichtet werden (VwGH 13.12.2007, 2006/07/0038).

Das bedeutet, dass die mitbeteiligten Parteien als Eigentümer des Gst. Nr. ***, KG ***, zu den spruchgegenständlichen Maßnahmen zu verpflichten waren. Diese erweisen sich, wie oben ausgeführt, zur Beseitigung der nachteiligen Änderung der Abflussverhältnisse notwendig. Ebenso hatte das Verwaltungsgericht zur Durchführung der konkret anzuordnenden Maßnahmen eine Leistungsfrist festzusetzen. Ferner besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Drainage und der Wegbefestigung, gründet die Änderung der Abflussverhältnisse denn nicht ausschließlich in der Errichtung des Drainagerohrs. Insofern hatte sich der vorzuschreibende Auftrag nicht ausschließlich auf die Drainage zu beziehen, wie in der Stellungnahme der mitbeteiligten Parteien vom 14.3.2025 vorgebracht.

Ein Auftrag zur Entfernung von Anlagenteilen auf Gst. Nr. ***, KG ***, war den mitbeteiligten Parteien hingegen nicht zu erteilen, weil sie zum einen nicht die Grundstückseigentümer dieses Grundstückes sind und zum zweiten dieses Grundstück auch nicht vom verfahrenseinleitenden Antrag umfasst ist. Es würde außerhalb der Sache des Verfahrens liegen, würde das Verwaltungsgericht auch über Maßnahmen betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, absprechen. Soweit in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13.1.2025 die Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle „nach Umsetzung des zu erlassenden Beseitigungsauftrages“ beantragt wird, ist darauf hinzuweisen, dass für eine allfällige Überprüfung der Umsetzung der Maßnahmen die Zuständigkeit bei der Wasserrechtsbehörde und nicht beim Verwaltungsgericht liegt, wiewohl eine Information der Wasserrechtsbehörde vor Durchführung der Maßnahmen durch die mitbeteiligten Parteien zu empfehlen ist.

Die Beschwerde war deshalb im über den Spruch hinausgehenden Umfang abzuweisen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Im Übrigen waren einzelfallbezogene Fragen der Beweiswürdigung zu klären.

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