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LVwG-AV-303/002-2025•LVwG N LVwG-AV-303/002-2025
LVwG-AV-303/002-2025Landesverwaltungsgericht25.03.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Baueinstellung; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; Antrag; Unzulässigkeit;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über den Antrag der A GmbH, in ***, ***, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. Februar 2025, Zl. ***, betreffend Baueinstellung nach der NÖ Bauordnung 2014, den
BESCHLUSS
1. Der Antrag wird gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit § 5 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Begründung:
1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20. Februar 2025, Zl. ***, ist gemäß dessen Spruchpunkt 1 der A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens „Errichtung einer Betriebsanlage für E-Ladestationen samt Flugdach, Trafo sowie Sanitär- und Technikgebäude“ auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, untersagt worden, da die erforderliche Baubewilligung nicht vorliege.
Gemäß Spruchpunkt 2 des Bescheides vom 20. Februar 2025 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Beseitigung des ohne Baubewilligung ausgeführten Teiles des Bauvorhabens „Errichtung einer Betriebsanlage für E-Ladestationen samt Flugdach, Trafo sowie Sanitär- und Technikgebäude“, konkret des bereits errichteten Betriebs-Trafos auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, binnen 4 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides angeordnet.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides führt als angewendete Gesetzesbestimmungen § 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), zu Spruchpunkt 1 § 29 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014, zu Spruchpunkt 2 § 29 Abs. 2 NÖ BO 2014 und schließlich § 59 Abs. 2 AVG an.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Betriebsanlage für E-Ladestationen samt Flugdach, Trafo sowie Sanitär- und Technikgebäude auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, angesucht habe. Es handele sich um ein zu einer gewerblichen Betriebsanlage zugehöriges Vorhaben und es liege auch keine Ausnahme nach § 3 NÖ BÜV 2017 vor. Demnach sei gemäß § 1 NÖ BÜV 2017 die Angelegenheit der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten übertragen worden und diese daher für das gegenständliche Verfahren zuständig.
Eine Baubewilligung sei für das genannte Vorhaben zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht vorgelegen, sodass die Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens gemäß § 29 Abs. 1 NÖ BO 2014 spruchgemäß zu untersagen gewesen sei. Mangels der vorhandenen notwendigen Baubewilligung sei gemäß § 29 Abs. 2 NÖ BO 2014 zudem die Beseitigung des ohne Baubewilligung ausgeführten Teiles des Bauvorhabens, konkret des Betriebs-Trafos, anzuordnen gewesen.
Dieser Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. Februar 2025, Zl. ***, ist am 25. Februar 2025 an der Abgabestelle der Beschwerdeführerin von einem ihrer Arbeitnehmer übernommen worden.
Am 14. März 2025 ist der belangten Behörde per E-Mail ein Schriftsatz übermittelt worden, mit dem die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2025 Beschwerde erhoben hat. Diese Beschwerde richtet sich sowohl gegen die mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides erfolgte Untersagung der Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens als auch gegen die mit Spruchpunk 2 angeordnete Beseitigung des ohne Baubewilligung ausgeführten Teiles des Bauvorhabens. Mit demselben am 14. März 2025 der belangten Behörde übermittelten Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin die Anträge gestellt, dass „1) der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den bereits eingereichten Genehmigungsantrag gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufgeschoben wird, 2) in eventu die Frist zur Beseitigung der errichteten Trafostation von vier auf sechs Monate verlängert wird.“
Am 18. März 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde – einschließlich der gestellten Anträge – unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor und erklärte zugleich, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten und von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen.
Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich der Feststellungen – ergibt sich aus den eindeutigen und in sich widerspruchsfreien Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes.
Der vorgelegte Verwaltungsakt enthält insbesondere einen Zustellnachweis, der den Nachweis dafür erbringt, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. Februar 2025, Zl. ***, am 25. Februar 2025 an der Abgabestelle der Beschwerdeführerin von einem ihrer Arbeitnehmer übernommen worden ist.
3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz – ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Ist der Empfänger keine natürliche Person, sondern wie im konkreten Fall der Beschwerdeführerin eine juristische Person, so ist gemäß § 13 Abs. 3 ZustG das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Eine Ersatzzustellung ist auch in diesen Fällen gemäß § 16 Abs. 1 ZustG zulässig (vgl. VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102).
Im vorliegenden Fall ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. Februar 2025, Zl. ***, am 25. Februar 2025 an der Abgabestelle der Beschwerdeführerin von einem ihrer Arbeitnehmer übernommen worden.
Ein Arbeitnehmer der beschwerdeführenden Partei, der zur Entgegennahme des Bescheides bereit ist, ist zulässiger Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs. 2 ZustG (vgl. VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102).
Da der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin als zulässiger Ersatzempfänger infrage kommt und dieser den Bescheid am 25. Februar 2025 übernommen hat, ist die Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin an diesem Tag im Wege der Entgegennahme durch diesen Arbeitnehmer erfolgt.
Am 14. März 2025 – sohin innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG – ist der belangten Behörde per E-Mail ein Schriftsatz übermittelte worden, mit dem die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2025 Beschwerde erhoben hat.
Mit demselben Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, dass „1) der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den bereits eingereichten Genehmigungsantrag gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufgeschoben wird“.
Der dadurch zum Ausdruck kommende Wille der Beschwerdeführerin ist eindeutig darauf gerichtet, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 2025 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf § 13 VwGVG verweist, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde regelt. Für die Beurteilung von Anträgen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. VwGH 28.01.2003, 2001/14/0229). Auch wenn der Antrag sprachlich abweichend von der gesetzlichen Diktion formuliert ist, lässt sich aus dem Gesamtinhalt des Schriftsatzes, mit welchem auch Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben worden ist, unzweifelhaft schließen, dass das Ziel des Parteischritts die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist. Die Beschwerdeführerin hat sohin mit ihrem am 14. März 2025 übermittelten Schriftsatz einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gestellt.
Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 2025 verfügte Untersagung der Fortsetzung der Ausführung des näher beschriebenen Bauvorhabens und die Anordnung der Beseitigung des ohne Baubewilligung ausgeführten Teiles dieses Bauvorhabens sind auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 und des § 29 Abs. 2 NÖ BO 2014 erfolgt, sohin in einem baupolizeilichen Verfahren nach § 29 NÖ BO 2014 (Baueinstellung).
§ 5 Abs. Abs 4 NÖ BO 2014 bestimmt, dass in baupolizeilichen Verfahren nach § 29 NÖ BO 2014 (Baueinstellung) Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben.
Mit § 5 Abs. Abs 4 NÖ BO 2014 wird die aufschiebende Wirkung bei allen Rechtsmitteln – Berufungen und Beschwerden – in den baupolizeilichen Verfahren, die eine Baueinstellung betreffen, ausgeschlossen (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht2, 61). Hier geht es im Wesentlichen darum, dass einem Bauherrn ja unnötig mehr Kosten entstehen würden, wenn er trotz eines entsprechenden Auftrages zur Einstellung weitere bauliche Maßnahmen setzen darf, welche letztlich wieder beseitigt werden müssten (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht2, 61).
§ 5 Abs. 4 NÖ BO 2014 ist als eine – auf Grundlage des Art. 136 Abs. 2 letzter Satz B-VG erlassene – von § 13 Abs. 1 VwGVG abweichende Regelung anzusehen und erweist sich dieser gegenüber als Spezialnorm. Sie schließt in baupolizeilichen Verfahren nach § 29 NÖ BO 2014 (Baueinstellung) ex lege die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln aus, ohne dass für diesen Ausschluss ein Bescheid vorgesehen ist.
Damit wird zudem eine Abweichung von § 13 Abs. 2 VwGVG bewirkt, wonach die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen kann. Da mit § 5 Abs. 4 NÖ BO 2014 in Baueinstellungsverfahren die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln nicht mit Bescheid, sondern unmittelbar gesetzlich ausgeschlossen wird, kommt eine Abänderung oder Aufhebung eines – die aufschiebende Wirkung ausschließenden – Bescheides auf Grundlage von § 13 Abs. 3 VwGVG durch die Behörde oder von § 22 Abs. 3 VwGVG durch das Verwaltungsgericht in Ermangelung eines solchen Bescheides nicht in Betracht, und zwar weder auf Antrag einer Partei noch von Amts wegen.
Im Übrigen ist im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 4 NÖ BO 2014 eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtmittels – sei es einer Berufung, sei es einer Beschwerde – weder auf Antrag einer Partei noch von Amts wegen vorgesehen. Dazu im Gegensatz steht § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014, dessen erster Satz zwar in Baubewilligungsverfahren und damit in Zusammenhang stehenden Verfahren nach § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014, also nicht in Baueinstellungsverfahren nach § 29 NÖ BO 2014, einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ex lege ebenfalls keine aufschiebende Wirkung zu kommen lässt, doch sieht § 5 Abs. 3 zweiter Satz NÖ BO 2014 vor, dass die Baubehörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen hat, wobei gemäß § 5 Abs. 3 letzter Satz NÖ BO 2014 dasselbe sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht gilt. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels ist – anders als in Baubewilligungsverfahren – in Baueinstellungsverfahren gerade nicht vorgesehen.
Im Gegensatz zu § 13 Abs. 3 VwGVG und § 22 Abs. 3 VwGVG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weder auf Antrag einer Partei noch von Amts wegen in Baueinstellungsverfahren nach § 29 NÖ BO 2014 vorgesehen. Damit bietet die NÖ BO 2014 weder der Behörde noch dem Landesverwaltungsgericht eine Ermächtigung, in Baueinstellungsverfahren die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels – sei es einer Berufung, sei es einer Beschwerde – zuzuerkennen. Ebenso wenig vermittelt das Gesetz eine Legitimation, einen entsprechenden Antrag zu stellen; ein solcher Antrag erweist sich als unzulässig und ist nach § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.
Da die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels in Baueinstellungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, über einen derartigen Antrag inhaltlich abzusprechen. Zwar sind Behörden und damit auch Verwaltungsgerichte, bei denen Anbringen einlangen, nach § 6 Abs. 1 AVG verpflichtet, sie an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Fehlt es jedoch – wie im konkreten Fall – an einer zuständigen Behörde, hat die angerufene Behörde mit Zurückweisung des Anbringens vorzugehen (vgl. VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0029). Auch aus diesem Grund muss eine Zurückweisung des Antrages erfolgen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zurückzuweisen.
Der Auftrag zur Beseitigung der konsenslos ausgeführten Bauwerksteile nach § 29 Abs. 2 NÖ BO 2014 wurde an § 35 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 angeglichen (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht2, 263). Auch hier gilt, dass die Beseitigung – trotz eines nachträglichen Bauansuchens bzw. einer Anzeige – zu verfügen ist, wobei dessen Vollstreckung im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur für die Dauer der anhängigen Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren nicht zulässig ist, zumal der Beseitigungsauftrag mit dem nachträglichen Konsens obsolet würde (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht2, 263).
Dass Rechtsmittel gegen eine bescheidmäßig verfügte Baueinstellung keine aufschiebende Wirkung haben und die aufschiebende Wirkung weder auf Antrag einer Partei noch von Amts wegen zuerkannt werden kann, erscheint dadurch entschärft, dass die Vollstreckung der verfügten Beseitigung für die Dauer eines anhängigen Bewilligungs- oder Anzeigeverfahrens nicht zulässig ist.
3.2. Zum Entscheidungsumfang des vorliegenden Beschlusses:
In eventu – sohin für den Fall, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist – hat die Beschwerdeführerin mit dem am 14. März 2025 übermittelten Schriftsatz den Antrag gestellt, dass „die Frist zur Beseitigung der errichteten Trafostation von vier auf sechs Monate verlängert wird“.
Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 09.01.2025, Ra 2014/07/0076).
Mit dem vorliegenden Beschluss wird ausschließlich über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgesprochen. Die nach § 29 Abs. 2 NÖ BO 2014 mit Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist stellt – wie die Frist gemäß § 59 Abs 2 AVG – einen Bestandteil des Spruches des baupolizeilichen Beseitigungsauftrages dar, welche die Hauptsache betrifft; deren Rechtmäßigkeit ist daher nicht in einem Provisorialverfahren, sondern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Hauptsache zu beurteilen.
Die Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Verlängerung der Frist zur Beseitigung des ohne Baubewilligung ausgeführten Teiles des Bauvorhabens wird der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht beantragt worden. Zudem wird mit dem vorliegenden Beschluss ausschließlich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zurückgewiesen und keine Entscheidung in der Sache getroffen, und zwar insbesondere deshalb, da sich dieser Antrag mangels Antragslegitimation als unzulässig erweist und damit der inhaltlichen Entscheidung über den gestellten Antrag ein Prozesshindernis entgegensteht. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt aber nicht zur Anwendung, wenn – wie im konkreten Fall – einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066, m.w.N.).
5. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut schützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
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