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LVwG-AV-1064/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1064/001-2024
LVwG-AV-1064/001-2024Landesverwaltungsgericht25.03.2025
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Anschlusszwang; Liegenschaft; Grundstück;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A Handelsgesellschaft mbH, FN ***, ***, ***, vom 18. Juli 2024 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. Juni 2024, Zahl: ***, mit welchem einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 2. Februar 2024, betreffend die Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe, keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Berufung der Abgabenbescheid des Bürgermeisters aufgehoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 279 iVm 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
Die A Handelsgesellschaft mbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist alleinige grundbücherliche Eigentümerin der in der EZ ***, KG ***, mit den inneliegenden Grundstücken ***, ***, ***, ***, *** und . Im Öffentlichen Grundbuch ist lediglich das Grundstück *** (113 m² Grundstücksfläche) mit der topografischen Grundstücks-Adresse „“ bezeichnet.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 2. Februar 2024, Zahl: ***, wurde der Beschwerdeführerin für „die Liegenschaft ***“ eine Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 7.516,50 (zuzüglich USt.) vorgeschrieben. Der Abgabenberechnung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 925,68 m² (Gebäude *** mit 576,35 m² bebauter Fläche, 2 angeschlossene Geschoße, 61,15 m² Anteil der unbebauten Fläche) sowie ein Einheitssatz von € 8,12.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Geschäftsführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ein. Auf dem Grundstück *** sei bereits ein Wasseranschluss vorhanden. Der Anschluss bestehe seit mehr als 30 Jahren und sei an die Wassergenossenschaft B bezahlt worden. Zwischen der Wassergenossenschaft und der Stadtgemeinde *** sei eine Vereinbarung getroffen worden, dass keine nochmaligen Wasseranschlussgebühren vorgeschrieben würden. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Abgabenbescheides.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. Juni 2024, Zahl: ***, wurde dieser Berufung, betreffend die Festsetzung der Wasseranschlussabgabe „hinsichtlich der Liegenschaft *** (GST.NR. *** und ***, KG ***)“, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters bestätigt.
Die A Handelsgesellschaft mbH sei Eigentümerin der Liegenschaft EZ *** KG ***, welche unter anderem die Grundstücke *** und *** „mit der Liegenschaftsadresse ***“ beinhalte.
Diese Liegenschaft sei bisher nicht an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen.
Mit Inkrafttreten der Wasserleitungsordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10. November 2023 per 1. Jänner 2024 umfasse der Versorgungsbereich der öffentlichen Wasserleitung auch die Liegenschaft ***. Ein Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens des Anschlusszwanges sei bisher nicht erfolgt. Für die Grundstücke *** und *** bestehe sohin Anschlusszwang an die öffentliche Wasserleitung. Die Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe für die Grundstücke *** und *** sei zu Recht erfolgt.
Dagegen richtet sich die bei der Gemeinde fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18. Juli 2024. Im Wesentlichen wurde das Berufungsvorbringen wiederholt und insbesondere auf das Bestehen einer die Vorschreibung von Anschlussabgaben ausschließenden zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen der Wassergenossenschaft B und der Stadtgemeinde *** hingewiesen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wurden beantragt.
Am 14. August 2024 wurde die Beschwerde seitens der Stadtgemeinde *** unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Akt.
Am 10. März 2025 wurde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Anwesend waren der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einerseits sowie für die belangte Behörde ein Gemeindemitarbeiter sowie ein ausgewiesener Rechtsvertreter. Vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wurde ergänzend vorgebracht, dass dem erstinstanzlichen Bescheid eine nähere Bezeichnung der betroffenen Grundstücke nicht zu entnehmen sei, wohingegen sich die Berufungsentscheidung auf die Grundstücke *** und *** beziehe. Zur Adresse *** zeige der Grundbuchsauszug lediglich eine Fläche von 83 m². Das Ausmaß der angenommenen Berechnungsfläche sei nicht nachvollziehbar.
Im Wesentlichen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, aus dem Vorbringen der Beschwerde, sowie den Ausführungen der Verfahrensparteien bei der durchgeführten Verhandlung.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
…
2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930:
§ 6 Wasseranschlußabgabe
(1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
a) bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
b) in allen anderen Fällen verdoppelt
und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
…
§ 15 Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner
(1) Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht.
…
(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
…
2.3. NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978, LGBl. 6951:
§ 1 Anschlußzwang
(1) Der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist im Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z 1) eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe der §§ 2 und 2a ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang).
…
2.4. Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde ***:
VERORDNUNG des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10.11.2023 mit welcher die Wasserleitungsordnung vom 31.10.1990, zuletzt geändert mit Verordnung vom 27.06.2000 im Einvernehmen mit der NÖ Landesregierung gemäß § 8 des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978, LGBI. Nr. 6951 i.d.g.F. wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 lautet: Der Versorgungsbereich der Wasserversorgungsanlagen der Stadtgemeinde *** umfasst folgende Gebiete:
In der KG. ***:
…
die Liegenschaften in der *** ab Hausnr. *** aufsteigend, …
2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
Verfahrensgegenständlich ist die Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung anlässlich des Eintrittes des Anschlusszwanges aufgrund des Inkrafttretens des neuverordneten Versorgungsbereiches der öffentlichen Wasserleitung. Der Abgabenbescheid des Bürgermeisters wurde von der Berufungsbehörde im Instanzenzug mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigt.
Der Tatbestand, an den die Entrichtung der Wasseranschlussabgabe geknüpft ist, ist in § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 geregelt. Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist die Wasseranschlussabgabe für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
Die Vorschreibung und Berechnung der Wasseranschlussabgabe hat liegenschaftsbezogen zu erfolgen, wie sich aus dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 unmittelbar ergibt (vgl. z.B. § 2, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 7, § 15 Abs. 6, § 15 Abs. 8 § 9 leg.cit.).
Eine eigenständige Definition des Liegenschaftsbegriffes findet sich im NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 (im Gegensatz zum NÖ Kanalgesetz 1977) nicht. Aus dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 folgt jedoch, dass hier die Begriffe Liegenschaft (z.B. in § 6 Abs. 3 leg.cit. „Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft“) und Grundstück (vgl. in § 6 Abs. 2 leg.cit. „Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück“) synonym verwendet werden.
Der hier verwendete Begriff „Liegenschaft“ wird somit durch den Begriff „Grundstück (Parzelle)“ definiert bzw. kann mit dem Begriff „Grundstück (Parzelle)“ im Sinne des Grundbuchsrechtes gleichgesetzt werden.
Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe und der Ergänzungsabgabe nach dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist daher auf das (einzelne) Grundstück abzustellen (vgl. dazu ausdrücklich VwGH Ra 2022/13/0097-0099, Ra 2015/16/0136). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dem Begriff des „Grundstücks“ kein bestimmter (landesrechtlich vorgegebener) Inhalt zugrunde, sondern ist vielmehr darunter gemäß § 7a Abs. 1 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, jener Teil der Katastralgemeinde zu verstehen, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet wird (vgl. VwGH 87/17/0400, mwN).
Insofern im erstinstanzlichen Abgabenbescheid als Vorschreibungsobjekt die Liegenschaft „“ bezeichnet wird, erweist sich dies als zu unbestimmt, ist doch nicht klar, für welches von mehreren in Betracht kommenden Grundstücken eine Abgabe vorgeschrieben werden soll. Daran ändert auch nichts, dass erst die Berufungsbehörde die Liegenschaft „“ näher beschreibt durch Nennung der beiden Grundstücke *** und ***.
Das von den Abgabenbehörden ihren Entscheidungen zugrunde gelegte Verständnis des Begriffes einer Liegenschaft als Objekt der Abgabenvorschreibung stimmt nicht überein mit der – entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – dem Liegenschaftsbegriff nach dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 zugrunde zu legenden Bedeutung.
Die zusammengefasste Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe für mehrere Grundstücke erweist sich als rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Gemäß § 15 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 entsteht die Abgabenschuld hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht.
Der Anschlußzwang besteht gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 für Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Versorgungsbereich eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens, deren Wasserbedarf grundsätzlich ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken ist.
Der Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens der Stadtgemeinde *** umfasst gemäß § 1 Abs. 1 der Wasserleitungsordnung des Bürgermeisters seit 1. Jänner 2024 auch die Liegenschaften (=Grundstücke) in der *** ab Hausnr. *** aufsteigend.
Für die Feststellung des Anschlusszwanges gegenüber einem Anschlusspflichtigen bedarf es keines eigenen Bescheides. Der Anschlusszwang ist direkt aus dem Gesetz und der Wasserleitungsordnung abzuleiten. Somit besteht Anschlusszwang bereits dort, wo sich Gebäude mit Aufenthaltsräumen in einem von der Behörde in der Wasserleitungsordnung festgelegten Versorgungsbereich befinden.
Steht der Anschlusszwang fest, dann entsteht in diesem Zeitpunkt auch der Abgabenanspruch der Wasseranschlussabgabe (vgl. VwGH 94/17/0163, 2001/17/0076).
Das Nichtbestehen des Anschlusszwanges ist allerdings nicht von dessen bescheidmäßiger Feststellung durch die Behörde abhängig. Vielmehr wird der Anschlusszwang bereits durch das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 ausgeschlossen, wobei das Gesetz dem Liegenschaftseigentümer überdies das Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 2 Abs. 2 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 einräumt. Die Auffassung, es sei vom Vorliegen des Anschlusszwanges auszugehen, solange nicht ein negativer Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 2 ergangen sei, kann nicht geteilt werden (vgl. VwGH 85/17/0064). Das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Anschlusszwanges ist als Vorfrage für das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruches auf Wasseranschlussabgabe auch in einem anhängigen Abgabenverfahren zu prüfen. Solange das Vorliegen des Anschlusszwanges – im Hinblick auf ein anhängiges Feststellungsverfahren nach § 2 Abs. 2 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 – strittig ist, kann demnach auch nicht vom Feststehen des Anschlusszwanges iSd § 15 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ausgegangen werden. Im Hinblick auf den Abgabenanspruch würde ein negativer Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 2 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 zurückwirken auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Vorliegens der Voraussetzungen für das Nichtvorliegen des Anschlusszwanges.
Zur Ermittlung der Berechnungsfläche erscheint das Ergebnis einer vor Jahrzehnten durchgeführten Begehung zur Berechnung der Kanalabgaben ungeeignet. Einerseits sind damit allfällige zwischenzeitige Veränderungen nicht erfasst, Wasseranschlüsse im Gebäude nicht dokumentiert und unterscheiden sich andererseits nicht zuletzt auch die Berechnungsmodalitäten (z.B. kommt es bei Gebäuden, die keine Wohngebäude sind, nicht auf die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße an, vgl. § 6 Abs.3 lit.b NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978).
Schließlich wird festgehalten, dass durch eine privatrechtliche Vereinbarung nur Privatrechte und niemals öffentliche Rechte begründet werden können.
Daraus folgt, dass - sofern hoheitliche Rechtsverhältnisse überhaupt privatrechtlich gestaltet werden können - durch privatrechtliche Vereinbarung das Entstehen öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nicht ausgeschlossen werden kann.
Aus einer privatrechtlichen Vereinbarung kann eben kein öffentliches Recht (z.B. auf Nichtentrichtung einer öffentlichen Abgabe) abgeleitet werden.
Soweit durch Vereinbarungen Abgabenansprüche betroffen werden, sind solche Vereinbarungen mangels gesetzlicher Ermächtigung jedenfalls unzulässig (vgl. dazu VwGH v. 25. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048 und die dort zitierte Literatur Stoll, BAO I, S. 65 f). Gesetzliche Ermächtigungen zum Abschluss von Vereinbarungen über Bestand oder Höhe von Abgabenansprüchen auf Wasserversorgungsabgaben bestehen jedenfalls nicht. Vom Inhalt des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 abweichende Vereinbarungen sind nicht zulässig und können auch nicht die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ausschließen. Vertraglich können daher weder das Entstehen noch die Geltendmachung der Abgabenansprüche ausgeschlossen werden.
Damit ist über den Bestand oder die Gültigkeit einer allfälligen Vereinbarung bzw. über eine daraus allenfalls resultierende privatrechtliche Forderung nichts ausgesagt. Eine einem öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch der Gemeinde entgegenstehende privatrechtliche Vereinbarung könnte jedenfalls nicht mit Erfolg im hoheitlichen Verfahren zur Geltendmachung des Abgabenanspruches eingewendet werden, sondern es müsste der dafür vorgesehene Zivilrechtsweg gesondert beschritten werden. Rechtsfolgen aus einer derartigen privatrechtlichen Vereinbarung wären im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (vgl. z.B. OGH 24.11.1998, 1 Ob 178/98b);
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