LVwG N LVwG-S-2468/001-2024

LVwG-S-2468/001-2024Landesverwaltungsgericht24.03.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Überladung; Zugfahrzeug; Anhänger;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2468/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2468.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** (Tschechische Republik), vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 8. März 2024, Zl. ***, betreffend einer Bestrafung nach dem KFG 1967, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 8. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer folgende am 11. Juli 2023, 16:00 Uhr, im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße ***, ***, mit dem Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen *** (Tschechische Republik) begangene Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 3500 kg durch die Beladung um 300 kg überschritten wurde.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967, verletzt. Dafür wurde über ihn auf Grundlage des § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von € 210,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden) verhängt. Darüber hinaus wurde ihm gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 21,-- vorgeschrieben.

In der Begründung stellte die belangte Behörde nach kurzer Erläuterung des Verfahrensganges zum Tatvorwurf zunächst fest, es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2023 um 16:00 Uhr am *** Tatfahrzeug das Tatfahrzeug gelenkt habe, das durch die Autobahnpolizeiinspektion *** (API) auf einer geeichten Brückenwage verwogen worden sei. Dabei sei eine Überladung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes um 300 kg festgestellt worden.

Sodann gab die Behörde wörtlich das Gutachten eines Amtssachverständigen der Abteilung *** des Amtes der NÖ Landesregierung vom 30. November 2023 wieder, wonach der vom Tatfahrzeug gezogene, getrennt (ebenfalls in der Tschechischen Republik) zugelassene, in Polen hergestellte Anhänger mangels „gelenkiger“ Verbindung mit dem Zugfahrzeug nicht als Anhänger im Sinn der Definition in Art. 3 Z 17 der (seit dem 01.09.2020 in Geltung stehenden) Verordnung (EU) 2018/85 einzustufen sei. Daher betrage das höchstzulässige Gesamtgewicht des verwendeten Fahrzeugs 3.500 kg. Dieses sei um 300 kg überschritten worden.

Hinsichtlich des Verschuldens verwies die Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG.

Darüber hinaus finden sich in der Begründung noch Erwägungen zur Strafbemessung.

2. Dagegen richtet sich vorliegende rechtzeitige Beschwerde vom 16. April 2024, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG zur Einstellung zu bringen.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 19. April 2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, wo sie jedoch erst am 21. November 2024 einlangte.

3. Den Parteien wurde am 29. November bzw. 5. Dezember 2024 vom Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass es beabsichtige, diese Beschwerdesache sowohl hinsichtlich der tatsächlichen als auch der rechtlichen Grundlagen in gleicher Weise wie das mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 6. November 2024 (gekürzt ausgefertigt am 29.11.2024) abgeschlossene Beschwerdeverfahren mit der Geschäftszahl LVwG-S-961/001-2024 zu erledigen, welches die Bestrafung des Zulassungsbesitzers des Tatfahrzeuges nach § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 101 Abs. 1lit. a KFG 1967 wegen derselben Beladung durch ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. März 2024 zum Gegenstand hatte.

Infolgedessen zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2024 zurück. Dem stimmte die belangte Behörde am 12. Dezember 2024 zu.

4. Es steht (wie schon in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend ausgeführt wird) unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2023 um 16:00 Uhr als Lenker des Tatfahrzeuges durch Organe der API auf der Landstraße *** am *** einer Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde.

Ergänzend bzw. klarstellen wird festgestellt, dass das Tatfahrzeug zu diesem Zeitpunkt mit dem Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** verbunden war. Beide Fahrzeuge waren in der Tschechischen Republik zugelassen. Die Zulassungsscheine wurden vom Beschwerdeführer vorgewiesen.

Die Fahrzeuge samt Beladung (ein defekter Nissan Qashqai) wurden laut Anzeige mittels einer geeichten Brückenwaage gewogen, wobei sich ein Gesamtgewicht von 3.800 kg ergab. Auf dem Anhänger lastete hierbei die Ladung mindestens mit einem Gewicht von 300 kg. Das Tatfahrzeug (Hersteller C aus Deutschland) hat ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 3.500 kg, der Anhänger (Hersteller D aus Polen) ein solches von 750 kg.

Am 25. Juli 2017 wurde in Polen eine Typengenehmigung mit der EG-Typgenehmigungsnummer *** erteilt, der der mit dem Tatfahrzeug verbundene Anhänger entsprach.

5. Die Feststellungen betreffend Ort, Zeit und Inhalt der Amtshandlung (einschließlich des Wiegeergebnisses) ergeben sich ebenso wie der Verfahrensgang in offenkundiger Weise aus dem Verwaltungsstrafakt und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Feststellungen zu den behördlichen Zulassungen beider Fahrzeuge ergeben sich (nach entsprechender Übersetzung) aus den vorlegten Zulassungsscheinen der Tschechischen Republik (Beilagen ./C und ./D zum rechtzeitigen Einspruch des Beschwerdeführers vom 18.09.2023 gegen eine zuvor am 09.08.2023 ergangene Strafverfügung).

Dass mindestens 300 kg der Ladung auf dem Anhänger gelastet haben, ergibt sich aus den Aussagen des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren LVwG-S-961/001-2024. Die Feststellungen zur EU-Typengenehmigung des Anhängers ergeben sich aus dem Gerichtsakt zu diesem Verfahren, in dem sich eine vom Hersteller des Anhängers ausgestellte EU-Konformitätserklärung für den konkret verwendeten Anhänger befindet.

II.Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstraf-sachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

[…]

Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

Kosten

§ 52. […]

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

[…]“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. 52 idF BGBl. I 34/2024, lauten:

„[…]

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

[…]“

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. 267 in der zum angelasteten Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I 35/2023, lauteten:

„[…]

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

[…]

2. Anhänger ein nicht unter Z 1 fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg; […]

33. höchstes zulässiges Gesamtgewicht das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf;

[…]

§ 101. Beladung

(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden,

[…]

§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; […]

[…]

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer

1. diesem Bundesgesetz […]

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […]

[…]“

4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. L 77, S1, idF der Verordnung (EU) 2024/1717, ABl. L, 2024/1717, lauten:

„Artikel 1

Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung werden die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung und das Inverkehrbringen aller neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die in Artikel 2 Absatz 1 genannt sind, sowie für Fahrzeug-Einzelgenehmigungen festgelegt.

[…]

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M und N sowie für deren Anhänger der Klasse O, die dazu bestimmt sind, auf öffentlichen Straßen gefahren zu werden, einschließlich solcher, die in einer oder mehreren Stufen konstruiert und gebaut werden, und für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie für Teile und Ausrüstungen, die für solche Fahrzeuge und deren Anhänger konstruiert und gebaut werden.

[…]

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung und der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte — soweit dort nichts anderes bestimmt ist — bezeichnet der Ausdruck

1. „Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;

2. „EU-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;

[…]

17. „Anhänger“ ein Fahrzeug auf Rädern ohne eigenen Antrieb, das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden, und das zumindest um eine horizontale Achse normal zur Längsmittelebene und um eine vertikale Achse parallel zur Längsmittelebene des Zugfahrzeugs drehbar ist;

[…]

Artikel 89

Übergangsbestimmungen

(1) Durch diese Verordnung wird keine Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder EU-Typgenehmigung ungültig, die bis zum 31. August 2020 für Fahrzeuge oder für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten erteilt wurde.

(2) Die Genehmigungsbehörden erteilen Erweiterungen und Revisionen von Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen und EU-Typgenehmigungen für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten gemäß den Artikeln 33 und 34.

(3) Technische Dienste, die bereits vor dem 4. Juli 2018 benannt worden sind, müssen die Bewertung gemäß Artikel 73 durchlaufen. Die Benennung technischer Dienste, die bereits vor dem 4. Juli 2018 benannt worden sind, wird bis zum 5. Juli 2022 erneuert, sofern diese technischen Dienste die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Die Gültigkeit der Benennung technischer Dienste, die bereits vor dem 4. Juli 2018 benannt worden sind, endet spätestens am 5. Juli 2022.

[…]

Artikel 91

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2020.

[…]“

III.Rechtliche Beurteilung

1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Meldungsleger bei der Durchführung der Kontrolle der Beladung des Tatfahrzeugs (eines Kraftfahrzeugs) davon ausging, dass ungeachtet der nachgewiesenen Zulassung des mit dem Tatfahrzeug verbundenen Anhängers in der Tschechischen Republik dieser nicht die Definition des Anhängers in Art. 3 Z 17 der Verordnung (EU) 2018/858 erfülle. Dies wurde in weiterer Folge von dem von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen aus technischer Sicht bestätigt und von der Behörde der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Grunde gelegt.

2. Dabei übersieht die Behörde jedoch, dass das KFG 1967 in § 2 Z 2 eine eigene – weitere – Definition eines Anhängers enthält, die der Beantwortung der für den vorliegenden Fall maßgebliche Frage zu Grund zu legen ist, ob das in § 2Z 33 KFG 1967 definierte höchstzulässige Gesamtgewicht des Tatfahrzeugs überschritten war oder nicht, weil ein (wesentlicher) Teil des Gewichts des verladenen defekten PKW dem Anhänger zuzurechnen ist. Wie sich nämlich aus Art. 1 Abs. 1 der von der Behörde ins Treffen geführten Verordnung ergibt, regelt diese lediglich die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung und das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugen sowie weiteren damit in Verbindung stehenden Gütern gemäß Art 2. Eine über diesen Gegenstand hinausgehende Maßgeblichkeit kommt daher auch den in Art. 3 der Verordnung enthaltenen Begriffsbestimmungen nicht zu. Vielmehr bestimmt ihr Art. 89 Abs. 1, dass durch das (gemäß Art. 91 mit 01.09.2020 erfolgte) Inkrafttreten keine bis zum 31. August 2020 erteilte Typengenehmigung ungültig wird.

Im vorliegenden Fall wurde nach der EG-Konformitätserklärung des Anhängers die EU-Typengenehmigung für den Anhänger jedoch bereits am 25. Juli 2017 erteilt. Somit liefert die Verordnung keinen Anhaltspunkt dafür, dass der im vorliegenden Fall vom Tatfahrzeug gezogene Anhänger iSd § 2 Z 2 KFG 1967 auf Grund vorrangig anzuwendenden Unionsrechts nicht als solcher qualifiziert werden könnte.

3. Es steht fest, dass die geladene Masse (defekter PKW) auf beide Fahrzeuge (Tatfahrzeug und Anhänger) verteilt war und daher nicht die gesamte gewogene Masse (Gewicht) von 3.800 kg auf dem Tatfahrzeug, sondern zu einem 300 kg übersteigenden Teil auf dem (ebenfalls mitverwogenen) Anhänger lastete. Daraus folgt, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Tatfahrzeugs nicht überschritten und damit die Vorschrift des § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 nicht verletzt wurde. Daher ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

4. Da der Beschwerde Folge gegeben wird, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.

5. Eine mündliche Verhandlung war zwar vom Beschwerdeführer zunächst beantragt, der Antrag wurde jedoch mit Zustimmung der belangten Behörde zurückgezogen.

Die Verhandlung kann gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits (unter Einbeziehung der allen Parteien bekannten Ergebnisse des Verfahrens LVwG-S-961/001-2024) aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

IV.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch sonst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen gewesen ist. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut von § 2 Z 2 und 33 sowie § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 und der Art. 1 Abs. 1 und 89 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086).

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