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LVwG-AV-92/001-2025•LVwG N LVwG-AV-92/001-2025
LVwG-AV-92/001-2025Landesverwaltungsgericht21.03.2025
Apothekenrecht; Verfahrensrecht; Parteistellung; Wiedereinsetzung; Präklusion;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der A KG, vertreten durch die Konzessionsinhaberin und allein vertretungsbefugte Gesellschafterin B, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.12.2024, Zl. ***, betreffend Wiedereinsetzung und Zuerkennung der Parteistellung in einem apothekenrechtlichen Konzessionsverfahren, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten („belangte Behörde“) vom 20.12.2024, Zl. ***, wurden die Anbringen der A KG (FN ***), vertreten durch die Konzessionsinhaberin und allein vertretungsbefugte Gesellschafterin B, („Beschwerdeführerin“) vom 17.12.2024
I. „auf Wiedereinsetzung in die Parteistellung gemäß § 42 AVG iVm § 48 Abs 3
ApoG“ ab-,
II. „auf Zuerkennung der Parteistellung gemäß § 8 AVG“ ab-, und
III. bezüglich „Einwendungen bzw. Einspruch gegen das Konzessionsansuchen von D“ zurückgewiesen.
Gestützt ist die Entscheidung auf § 48 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 22/2024, § 51 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 22/2024, § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 und § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013.
Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid begründend aus, dass D mit Antrag vom 05.08.2024 um Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***, ***, mit dem Standort „Ausgehend von der geplanten Betriebsstätte in der , Richtung Westen bis zur *** (inklusive) und Richtung Osten bis zur Stadtgrenze *** auf Höhe der Ordnungsnummer ***. Sämtliche Straßenzüge beidseitig." bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten angesucht habe.
Der Antrag sei am 09.10.2024 auf der Homepage der österreichischen Apothekerkammer kundgemacht und 6 Wochen vom Tag der Verlautbarung an Zeit für etwaige Einsprüche eingeräumt worden. In der Folge seien fristgerecht mehrere Einsprüche eingelangt, jedoch keiner seitens der A KG.
Mit Schreiben vom 17.12.2024 habe die A KG den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Parteistellung sowie eventualiter die Zuerkennung der Parteistellung gestellt sowie einen Einspruch gegen das Konzessionsansuchen eingebracht.
Zusammengefasst werde in den Anträgen auf Quasi Wiedereinsetzung bzw. auf Zuerkennung der Parteistellung vorgebracht, dass die Konzessionärin erst am 09.12.2024 Kenntnis von der Kundmachung genommen habe bzw. erst dann bemerkt habe, dass es sich um einen neuen Antrag handle und lediglich ein minderer Grad des Versehens vorläge. Hinsichtlich des nachgeholten Einspruchs gehe man davon aus, dass kein Bedarf an einer neuen Apotheke bestehe.
Nach den Materialien, 3868/A XXVII. GP, regle Abs. 3 des § 48 Apothekengesetz den Inhalt der Kundmachung, wobei insbesondere auf die Präklusionsfolgen hingewiesen werden müsse.
Ausgehend davon sei aus der Formulierung des nunmehrigen § 48 Abs. 3 Apothekengesetz davon auszugehen, dass die Quasi Wiedereinsetzung in eine materiellrechtliche Frist nun grundsätzlich unter den Voraussetzungen des § 42 AVG zulässig sei.
Als Ereignisse würden nicht nur Abläufe in der Außenwelt, sondern auch innere Vorgänge, wie zB ein Irrtum oder Vergessen gelten. (vgl § 71 Rz 34 ff; Hengstschläger/Leeb6 Rz 605). Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 (Stand 1.4.2021, rdb.at), Rz 51
Der behauptete und auch festgestellte Irrtum gelte als Ereignis i.S. des § 42 Abs. 3 AVG.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen „kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens“ sei zunächst auszuführen, dass die E-Mail-Benachrichtigung durch die Apothekerkammer eine Serviceleistung darstelle, die rechtlich nicht geboten sei. Entsprechend sei auch kein Mindestinhalt vorgesehen.
B sei allerdings bereits im Verfahren des F Partei gewesen und habe im Wege ihrer Rechtsvertretung sowohl von der abweisenden Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als auch von der Bestätigung der abweisenden Entscheidung Kenntnis haben müssen.
Jede weitere, zeitlich auf die Abweisung folgende, Benachrichtigung über einen Konzessionsantrag in *** habe also zwingend ein neues Verfahren betreffen müssen.
Ob der Bedeutung für die A KG wäre daher jedenfalls geboten gewesen die entsprechende Kundmachung genauer zu studieren bzw. selbige überhaupt zu öffnen.
Von einem minderen Grad des Versehens können nicht mehr gesprochen werden, wenn die Partei die ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare und im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt außer Acht lasse (vgl. VwGH vom 21.9.1993, 93/04/0017).
Der Irrtum beruhe daher weder auf einem minderen Grad eines Versehens noch sei der Irrtum unverschuldet. Der nunmehrigen Antragstellerin hätte auffallen müssen und können, dass hier Handlungsbedarf bestanden habe.
Da die Voraussetzungen „kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens“ nicht vorliegen, sei der Antrag auf Quasi-Wiedereinsetzung daher spruchgemäß abzuweisen.
Da der Hauptantrag auf Wiedereinsetzung in die Parteistellung abgewiesen worden sei, sei über den Eventualantrag auf Zuerkennung der Parteistellung abzusprechen.
Da die Beschwerdeführerin keinen rechtzeitigen Einspruch erhoben habe, komme eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren zur Konzessionserteilung nicht in Betracht.
In Ermangelung der Parteistellung im Verfahren der D seien die gegenständlichen Einwendungen bzw. der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.
Dagegen wurde von der A KG, vertreten durch die Konzessionsinhaberin und allein vertretungsbefugte Gesellschafterin B, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Der angeführte Bescheid werde in seinem gesamten Umfang angefochten. Als Beschwerdegrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung (= Rechtswidrigkeit des Inhaltes) geltend gemacht.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in die Parteistellung gemäß § 42 AVG iVm § 48 Abs 3 ApoG wurde vorgebracht, dass B am 9.10.2024 per E-Mail von der Apothekerkammer eine Mitteilung erhalten habe, in welcher über die Kundmachung eines Apothekenkonzessionsansuchens in ***, ***, informiert worden sei und in welchem auch ein Link zum Herunterladen dieser Kundmachung eingebettet gewesen sei. Das E-Mail selbst habe jedoch keine Information enthalten, dass es sich dabei um das (neue) Konzessionsansuchen von D handelte, sondern habe nur auf eine neue öffentliche Apotheke in ***, ***, hingewiesen.
Da die Beschwerdeführerin von RA C im Apothekenkonzessionsverfahren von F (GZ: ***) mit der ident beantragten Betriebsstättenadresse vertreten werde, sei ihr nicht bewusst geworden oder aufgefallen, dass sich die Mitteilung der Apothekerkammer nicht auf das Verfahren von F, sondern auf ein neues Ansuchen bezogen habe und eine Frist für Einwendungen bzw. Einsprüche gelaufen sei. Das E-Mail der Apothekerkammer habe keinen Hinweis auf den Namen von D enthalten.
Dass es sich bei dieser Information der Apothekerkammer in Wirklichkeit nicht um das Konzessionsverfahren von F handelte, sondern um das hier gegenständliche neue Konzessionsansuchen von D für eine Apothekenkonzession mit derselben Betriebsstätte wie von F beantragt, sei für B nicht ersichtlich gewesen, womit sie auch keine Kenntnis vom Konzessionsansuchen von D erhalten habe. In der Annahme, sie müsse hier keine Schritte setzen, sei die (für die Beschwerdeführerin als unmittelbar betroffene Nachbarapotheke) laufende sechswöchige Frist für die Erhebung von Einwendungen bzw. eines Einspruchs gegen das neue Konzessionsverfahren von D am 20.11.2024 abgelaufen.
B sei nämlich in ihrer Annahme, dass es sich um das Apothekenkonzessionsverfahren von F handelte, davon ausgegangen, dass ihr Rechtsvertreter, welcher sie auch aufrecht im Konzessionsverfahren von F vertrete, ohnehin als ausgewiesener Rechtsvertreter alle Informationen direkt erhalte und sich um erforderliche Verfahrensschritte kümmere. Da es sich aber bei dem Konzessionsverfahren von D um ein neues Verfahren gehandelt habe, habe der Rechtsvertreter von diesem neuen Konzessionsansuchen keine Kenntnis erlangt (die Apothekerkammer informiere nämlich nur die Apotheker und nicht deren Rechtsanwälte).
Als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 9.12.2024 im Zuge eines Telefonats mit einem anderen Apotheker davon informiert worden sei, dass dort, wo bislang F ein Konzessionsansuchen gestellt hatte, nunmehr ein neues Ansuchen von D gestellt worden sei, sei bereits die sechswöchige Frist für die Erhebung von Einwendungen gegen dieses neue Konzessionsansuchen gemäß § 48 ApoG abgelaufen gewesen. Der Rechtsvertreter habe am 9.12.2024 B kontaktiert und sie darüber aufgeklärt, dass es sich um ein neues Konzessionsansuchen von D handle und die Frist für Erhebung von Einwendungen bzw. eines Einspruchs durch die Beschwerdeführerin bereits am 20.11.2024 abgelaufen wäre.
Da die Beschwerdeführerin erstmals am 9.12.2024 von der versäumten Frist für die Einwendungen bzw. den Einspruch gemäß § 48 ApoG erfahren habe, falle an diesem Tag das Hindernis, welches sie an der rechtzeitigen Erhebung derselben hinderte, weg. Der Antrag sei daher rechtzeitig innerhalb der in § 42 AVG vorgesehenen zwei Wochen erfolgt.
§ 42 Abs. 3 AVG setze voraus, dass seitens der Partei glaubhaft gemacht wird, dass die Versäumung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eintrat und kein Verschulden vorlag oder nur ein minderer Grad des Versehens vorgeworfen werden konnte. Ein Ereignis sei dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es sei als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 15.9.2005, 2004/07/0135).
Es könne jegliches Geschehen, also auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren etc. als "Ereignis" im Sinne des § 42 Abs 3 AVG gewertet werden (VwGH 27.9.2013, 2010/05/0202).
Die Konzessionärin der Beschwerdeführerin habe im Konkreten darüber geirrt, dass die Information der Apothekerkammer vom 9.10.2024 nicht das Konzessionsverfahren von F betraf, sondern ein neues Ansuchen, nämlich jenes von D. Dass es sich dabei um ein neues Konzessionsansuchen handelte, sei ihr deshalb nicht bewusst gewesen, da die Information der Apothekerkammer den Namen der neuen Konzessionswerberin (nämlich D) nicht enthalten habe, sondern nur die Betriebsstättenadresse "***, ***". Diese Adresse sei der Konzessionärin der Beschwerdeführerin aus dem Konzessionsverfahren von F geläufig und bekannt gewesen, sodass sie die Mitteilung versehentlich dem Konzessionsverfahren von F zugeordnet und in dieser Annahme nichts weiter unternommen habe, da die A KG im Konzessionsverfahren von F von RA C vertreten werde und sie angenommen habe, dass auch dieser entsprechend informiert werde. In dieser irrigen Annahme durch B liege daher ein "Ereignis" im Sinne von § 42 Abs 3 AVG. Eine solche irrige Annahme sei im Sinne der Judikatur des VwGH ein unvorhergesehenes Ereignis auf Grund eines minderen Grad des Versehens.
Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasse jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend sei. Unvorhergesehen sei ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, 92/04/0194, u.a.). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment sei dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 15.9.2005, 2004/07/0135).
Dass die Konzessionärin angesichts der ihr aus dem Konzessionsverfahren von F bekannten Betriebsstättenadresse davon ausgegangen sei, dass die Mitteilung der Apothekerkammer das Verfahren von F betreffe und deshalb der ausgewiesene Rechtsvertreter diese Information auch erhalten würde, stelle kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden der Konzessionärin dar, da die Konzessionärin bei ihrem Handeln nicht einberechnen habe können, dass sie einem Irrtum (verursacht durch die gleiche Betriebsstättenadresse und den fehlenden Namen der neuen Konzessionswerberin) unterliege.
Der ausgewiesene Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 17.12.2024 bestätigt, dass B bei der ihr im Jahr 2022 zugegangenen Information betreffend das damalige Konzessions-ansuchen von F von sich aus den Rechtsvertreter zeitgerecht mit der Erhebung eines Einspruchs gegen das Konzessionsverfahren von F beauftragt hätte. Die Konzessionärin sei daher bislang gewissenhaft mit behördlichen Schriftstücken bzw. Mitteilungen der Apothekerkammer umgegangen. Dieser Sachverhalt sei auch von B in der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Eidesstättigen Erklärung vom 13.12.2024 bestätigt worden.
Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid zwar zugestanden, dass der im Sachverhalt beschriebene Irrtum ein "Ereignis" im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG sei, sie habe jedoch aufgrund unrichtiger Rechtsaufassung verneint, dass seitens B "kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens" vorgelegen habe.
Begründet worden sei diese unrichtige Rechtsansicht damit, dass die E-Mail-Benachrichtigung durch die Apothekerkammer eine "Serviceleistung" darstelle, die rechtlich nicht geboten sei und für die auch kein Mindestinhalt vorgesehen sei.
Dass es sich dabei um eine Serviceleistung der Apothekerkammer handelt, möge zwar richtig sein, jedoch übersehe die belangte Behörde, dass gerade eine unvollständige Serviceleistung, nämlich die fehlende Angabe des Namens des Konzessionswerbers unter Angabe der B bekannten Betriebsstättenadresse den Irrtum in ihr ausgelöst habe, es würde sich dabei um das Konzessionsverfahren von F handeln. Ob es sich bei dieser E-Mail-Mitteilung dabei um eine Serviceleistung ohne Anspruch auf Vollständigkeit im Hinblick auf einen bestimmten Umfang oder eine Verpflichtung der Apothekerkammer handelt, sei daher in diesem Kontext gar nicht relevant, zumal diese Mitteilung ursächlich für den Irrtum von B gewesen sei.
Auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach B deshalb kein minderer Grad des Versehens unterlaufen wäre, da sie von dem im Verfahren von F ergangenen abweisenden Bescheid und der Bestätigung der abweisenden Entscheidung durch ihren Rechtsvertreter Kenntnis haben musste, und daher die "zeitlich auf die Abweisung folgende Benachrichtigung über einen Konzessionsantrag in *** zwingend ein neues Verfahren betreffen musste" sei keineswegs stichhaltig.
Tatsache sei nämlich, dass das Verfahren von F derzeit nach wie vor in dritter Instanz vor dem Verfassungsgerichtshof anhängig sei - was der belangten Behörde möglicherweise nicht bekannt sei - und dieses Verfahren daher noch nicht endgültig erledigt sei. Darüber, dass das Verfahren von F noch offen sei, sei auch B durch ihren Rechtsvertreter informiert gewesen, sodass die belangte Behörde in diesem Punkt irre, wenn sie vermeine, dass B von einem "Abschluss" des Verfahrens von F ausgehen hätte müssen und die Benachrichtigung der Apothekerkammer "zwingend ein neues Verfahren betreffen musste".
Genau das Gegenteil sei nämlich der Fall gewesen: Da B gewusst habe, dass das Verfahren von F noch laufe, hätte sie gerade deshalb die Benachrichtigung mit derselben Betriebsstättenadresse wie im Verfahren von F und ohne Anführung des Namens der Konzessionswerberin naturgemäß dem Verfahren von F zugeordnet. Aus diesem Grund sei sie auch davon ausgegangen, dass diese Benachrichtigung keine weitere Bedeutung für die Beschwerdeführerin habe (da diese ohnedies durch RA C vertreten werde), weshalb sie auch den Link nicht geöffnet habe.
Die belangte Behörde habe daher den Sachverhalt insofern rechtlich unrichtig beurteilt, als sie den Irrtum als von B als einen verschuldeten Irrtum qualifiziert habe. B sei jedoch bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts höchstens ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen, da ihr durch ihre irrige Annahme nur ein Fehler unterlaufen sei, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch, der im Geschäftsleben stehe, begehen könne.
B habe nämlich bislang die Fristen und Termine, welche die Apothekengesellschaft betreffen stets ordnungsgemäß eingehalten, und es wäre ihr daher auch aufgefallen, dass es sich bei der Benachrichtigung der Apothekerkammer um ein neues Apothekenkonzessionsansuchen handelte, wenn die Apothekerkammer auch den Namen der neuen Konzessionswerberin in der Benachrichtigung angeführt hätte. Diese "Serviceleistung" der Apothekerkammer stelle - unabhängig davon, ob sie freiwillig sei - sicher, dass umliegende Apotheken von neuen Konzessionsverfahren erfahren und ihre Möglichkeit zur Erhebung eines Einspruchs wahren können. B habe auf diese Weise auch in der Vergangenheit von dem Konzessionsantrag von F erfahren und durch ihren Rechtsvertreter einen Einspruch erheben lassen. Im gegenständlichen Fall sei sie aufgrund der Nennung der identen Betriebsstättenadresse wie im Verfahren von F und der unterlassenen Nennung des Namens der neuen Konzessionswerberin jedoch einem Irrtum unterlegen und habe die Benachrichtigung versehentlich mit dem Verfahren von F in Zusammenhang gebracht und nicht weiter bearbeitet. Darin liege jedenfalls keine über den minderen Grad des Versehens hinausgehende Sorglosigkeit, da B den gebotenen Handlungsbedarf auf Grund ihres Irrtums nicht erkennen habe können.
Aufgrund dieses Sachverhalts liege daher sehr wohl ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis und höchstens ein minderer Grad des Versehens von B vor, aufgrund dessen die sechswöchige Frist zur Einbringung von Einwendungen gegen das Konzessionsansuchen von D, welche am 20.11.2024 endete, von der Beschwerdeführerin versäumt worden sei.
Der Bescheid sei daher aus den vorgenannten Gründen rechtswidrig ergangen und die erstinstanzliche Behörde habe die Einwendungen bzw. den Einspruch gegen das Konzessionsansuchen zu Unrecht zurückgewiesen.
Die belangte Behörde habe zudem nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin eine vom Konzessionsverfahren unmittelbar betroffene bestehende Apotheke in *** sei und ihr damit jedenfalls (auch nach Ablauf der 6-wöchigen Einspruchsfrist gemäß § 48 ApoG) nach der Bestimmung des § 8 AVG Parteistellung einzuräumen sei.
Gemäß § 8 AVG seien nämlich all jene Personen, die an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt seien, Parteien, wobei für diese Beurteilung nicht bloß die im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften heranzuziehen seien, sondern der Gesamtbereich der Rechtsordnung einschließlich des Privatrechtes.
Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid gar nicht damit auseinandergesetzt, dass die Bestimmung des § 48 ApoG, welche mit der Apothekengesetzesnovelle 2024 (BGBl. I Nr. 22/2024) am 29.3.2024 in Kraft getreten sei, grundlegend gegenüber der bisherigen Gesetzesbestimmung geändert worden sei. Zusätzlich sei nämlich nunmehr auch ausdrücklich die Quasi-Wiedereinsetzung in die Parteistellung gemäß § 42 Abs. 3 und 4 AVG normiert.
Die neue Bestimmung des § 48 Abs 3 ApoG sehe nun vor, dass die Parteistellung endet, wenn innerhalb der Einspruchsfrist keine Einwendungen erhoben werden. Diese Bestimmung sei aber insofern unklar, als bestehende öffentliche Apotheken im Apothekenkonzessionsverfahren überhaupt erst mit der Erhebung eines Einspruchs Parteistellung erlangen können. Würde die Parteistellung tatsächlich - wie im Gesetz vorgesehen - mit der unterlassenen Erhebung von Einwendungen innerhalb der Frist von sechs Wochen enden, würde dies bedeuten, dass jeder Konzessionsinhaber automatisch mit der Verlautbarung eines Konzessionsansuchens sechs Wochen lang ex lege Parteistellung hätte, welche mit der Unterlassung eines fristgerechten Einspruchs wieder "enden" würde. Die Bestimmung des neuen § 48 ApoG schließe jedenfalls nicht explizit aus, dass Personen vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nicht auch Parteistellung nach § 8 AVG erlangen können.
Dazu komme, dass zur Auslegung dieser neuen Bestimmung des § 48 ApoG im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 8 AVG noch gar keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege. Die belangte Behörde verweise in ihrer rechtlichen Beurteilung aber unrichtigerweise ausschließlich auf höchstgerichtliche Erkenntnisse, welche sich auf die nicht mehr in Kraft stehende Bestimmung des § 48 ApG (in der Fassung vor der Apothekengesetznovelle 2024) beziehen, was den Bescheid rechtswidrig mache.
Der Beschwerdeführerin sei gemäß § 8 AVG gerade deshalb Parteistellung zuzuerkennen, da sich das gemäß § 10 Abs 4 ApG um die Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke der Beschwerdeführerin in ***, ***, zu ziehende Straßenpolygon von vier Straßenkilometern mit jenem Straßenpolygon von vier Straßenkilometern, welches um die von der Konzessionswerberin beantragte Betriebsstätte ihrer neu zu errichtenden Apotheke zu ziehen sei, überschneide.
Die Beschwerdeführerin sei daher von einer neuen Apotheke an der von der Konzessionswerberin beantragten Stelle im Sinne der Bestimmungen des Apothekengesetzes betroffen. Daher habe die A-Apotheke als direkt betroffene Apotheke ein rechtliches Interesse und auch einen Rechtsanspruch darauf, als Verfahrenspartei im Konzessionsverfahren von D anerkannt zu werden, um ihre Parteienrechte in diesem Verfahren wahrnehmen zu können.
Der angefochtene Bescheid sei daher auch in diesem Punkt rechtswidrig ergangen.
Die Beschwerdeführerin stelle aus all den oben angeführten Gründen den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 20.12.2024 (GZ: ***) Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und
1. dem Antrag auf Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin in die Parteistellung gemäß § 42 AVG iVm § 48 Abs 3 ApoG stattgegeben und die erhobenen Einwendungen bzw. den Einspruch als rechtzeitig erhoben berücksichtigen;
in eventu
2. dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung gemäß § 8 AVG stattgeben und der Beschwerdeführerin im Konzessionsverfahren von D die volle Parteistellung zuerkennen.
Die belangte Behörde legte den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde der A-Apotheke gegen den Bescheid vom 20.12.2024 vor; von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung werde kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.
Folgende Feststellungen werden getroffen:
D beantragte die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***, ***. Dieser Antrag wurde am 09.10.2024 auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundgemacht.
Die Österreichische Apothekerkammer informierte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 9.10.2024 wie folgt:
„Betreff: Kundmachung über das Ansuchen einer neuen öffentlichen Apotheke in ***
Sehr geehrte Frau Apothekerin!
Sehr geehrter Herr Apotheker!
Hiermit übermitteln wir den Link zu einer Kundmachung über das Ansuchen um Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***, ***.
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass ein eventuell beabsichtigter Einspruch nur binnen sechs Wochen – vom Tag der Verlautbarung auf der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer gerechnet (das ist ab dem 9. Oktober 2024) – bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten schriftlich geltend gemacht werden kann.
Für allfällige Rückfragen steht Ihnen die Landesgeschäftsstelle Niederösterreich der Österreichischen Apothekerkammer gerne zur Verfügung.
…“
Durch Anklicken des „Link“ gelangte man zur fallbezogen relevanten Kundmachung des Konzessionsansuchens der D, im Detail mit Folgendem Inhalt:
„Betrifft: Ansuchen um Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** – D
Kundmachung auf der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer vom 9. Oktober 2024
GZ: ***
Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten über ein Ansuchen um Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***.
Gem. § 48 Apothekengesetz (ApG), wird verlautbart, dass D, wohnhaft in ***, ***, nach den Bestimmungen des § 46 Apothekengesetz (ApG) die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in ***, *** mit dem Standort „Ausgehend von der geplanten Betriebsstätte in der , Richtung Westen bis zur *** (inklusive) und Richtung Osten bis zur Stadtgrenze *** auf Höhe der Ordnungsnummer ***. Sämtliche Straßenzüge beidseitig."
beantragt hat. Die in Aussicht genommene Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke gem § 10 Abs 2 ApoG liegt an der Adresse ***, ***.
Im Verfahren über die Neuerrichtung haben folgende Personen Parteistellung:
2. Bei als Personengesellschaft betriebenen öffentlichen Apotheken die Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionsinhaber
4. Fortbetriebsberechtigte gemäß § 15 Abs. 2
6. Behördlich bestellte verantwortliche Leiter
7. Gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte
9. Mit der Vertretung der Verlassenschaft betraute Personen
Inhaber von öffentlichen Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz (ApG) betroffene Ärzte welche den Bedarf gemäß § 10 Apothekengesetz (ApG) an einer neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, können etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb von längstens 6 Wochen, vom Tag der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten schriftlich einbringen.
Später einlangende Einsprüche werden nicht mehr in Betracht gezogen.“
Die verfahrensgegenständlichen Anbringen sind am 17.12.2024 per E-Mail und am 20.12.2024 per Post bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fristgerecht eingelangt.
Die Feststellungen konnten anhand des vorliegenden, unbedenklichen Aktenmaterials getroffen werden. Der objektive Sachverhalt ist grundsätzlich unstrittig.
Folgende Rechtsgrundlagen sind maßgeblich:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. […]
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die hier relevanten Bestimmungen des Apothekengesetzes:
§ 48. ApG – Kundmachung bei Neuerrichtungen lautet
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, dass Anträge, die nicht gemäß § 47 ab- oder zurückgewiesen werden, innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standorts auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundgemacht werden.
(2) Im Verfahren über die Neuerrichtung haben folgende Personen Parteistellung:
2. bei als Personengesellschaft betriebenen öffentlichen Apotheken die
Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionsinhaber;
4. Fortbetriebsberechtigte gemäß § 15 Abs. 2;
6. behördlich bestellte verantwortliche Leiter;
7. gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte;
9. mit der Vertretung der Verlassenschaft betraute Personen.
(3) In der Kundmachung gemäß Abs. 1 sind die Personen, denen Parteistellung zukommt, aufzulisten und ist darauf hinzuweisen, dass diese innerhalb von sechs Wochen Einwendungen gegen die Neuerrichtung bei der örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde einbringen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Parteistellung endet, sofern innerhalb der Einspruchsfrist keine Einwendungen erhoben werden. § 42 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, gilt.
§ 51. ApG – Entscheidung über den Kozessionsantrag lautet:
(1) Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke entscheidet die Österreichische Apothekerkammer.
(2) Gegen Bescheide, mit denen ein Konzessionsantrag abgelehnt wird, steht dem
Antragsteller, gegen Bescheide, mit denen ein Konzessionsantrag bewilligt wird, sonstigen Parteien Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
(3) Im Bescheid, mit dem ein Konzessionsantrag bewilligt wird, ist auch die Entrichtung der Konzessionstaxe (§ 11) anzuordnen.
§ 8. AVG – Beteiligte; Parteien lautet:
Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die
Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
§ 42 AVG:
(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die
Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
Das Landesverwaltungsgericht hat dazu wie folgt erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass der fallbezogen maßgebliche § 48 ApG zuletzt neu geregelt wurde.
Den parlamentarischen Materialen zu dieser Bestimmung (3868/A XXVII. GP) kann wörtlich Nachstehendes entnommen werden:
„Zu § 48:
Die Bestimmung wird sprachlich modernisiert und an die Änderungen des § 47 angepasst.
Abs. 1:
Die in Abs. 1 festgelegte Verlängerung der Verlautbarungsfrist auf sechs Wochen ist durch die in § 47 Abs. 1 neu vorgesehene Befassung der Österreichischen Apothekerkammer und die Notwendigkeit der Durchführung von Erhebungen durch die Behörde bedingt. Die Kundmachung von Konzessionsansuchen für neu zu errichtende öffentliche Apotheken erfolgt nun auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer. Dies hindert nicht eine allfällige zusätzliche elektronische Kundmachung.
Abs. 2:
Abs. 2 regelt die Parteistellung gemäß § 8 A VG. Dabei wird der Kreis der Parteien - und damit der Einspruchsberechtigten - ausdrücklich erweitert. Mitbewerber hatten schon bisher auf Grund des § 8 AVG und der umfangreichen dazu ergangenen Judikatur (vgl. z.B. VwGH 30.8. 1994, Zl. 90/101 0129, VwGH 11.6.2001, Zl. 2000/ 10/0165) Parteistellung im Apothekenkonzessionsverfahren. Als „Mitbewerber" um
eine Apothekenkonzession sind jene Bewerber anzusehen, deren Ansuchen in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, dass sie einander im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen (vgl. VwGH 13 .10.2004, Zl. 2004/ 10/0138; VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0303, VwGH 27. 1.2011 , Zl. 2010/10/0056).
Abs. 3:
Abs. 3 regelt den Inhalt der Kundmachung, wobei insbesondere auf die Präklusionsfolgen hingewiesen werden muss.“
Während die Vorgängerbestimmung eine ausschließlich materielle Frist beinhaltete und Parteistellung durch Erhebung eines fristgerechten Einspruches erworben wurde, gesteht nun § 48 Abs. 2 ApG Mitbewerbern ausdrücklich Parteistellung zu. Der neu geschaffene § 48 Abs. 3 ApG sieht darauf aufbauend nun vor, dass die Parteistellung jedoch endet, sofern innerhalb der Einspruchsfrist keine Einwendungen erhoben werden.
Mit dem ebenfalls neuen 3. Satz dieser Bestimmung wird nun normiert, dass § 42 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, gilt.
Dazu gilt es Folgendes zu bedenken:
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG setzt die Parteistellung voraus (vgl VwGH 9. 9. 1999, 98/06/0104). Die Bestimmung ist somit auf Personen, die ihre Stellung als Partei (wenn auch unverschuldet) verloren haben, nicht anwendbar (§ 71 Rz 138; Hengstschläger, ÖJZ 2000, 794 f; Karbiner, JRP 2001, 228 f; Lebesmühlbacher/Weismann, ZÖR 2013, 783 f). Daher sah sich der Gesetzgeber genötigt, für Präkludierte, „soweit“ sie ihre Parteistellung verloren haben, eine spezielle Regelung betreffend ihre Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu schaffen. Die in § 42 Abs 3 AVG vorgesehene „Quasi-Wiedereinsetzung“ ist der Wiedereinsetzung gem § 71 AVG nachgebildet (AB 1998, 31). § 42 Abs 3 AVG kommt von vornherein nur auf Präkludierte zur Anwendung und ermöglicht ihnen unter ähnlichen Voraussetzungen, wie sie für die Wiedereinsetzung nach § 71 AVG gelten, die verlorene Parteistellung wieder zu gewinnen. Teilweise haben sich die Materiengesetzgeber dieser Frage angenommen und eine spezielle Regelung für die „Quasi-Wiedereinsetzung“ getroffen (vgl zB § 134 Abs 4 Wr BauO; zur Aufhebung der Vorgängerbestimmung wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebotes durch den VfGH vgl Slg 18.234/2007).
Nicht anwendbar ist § 42 Abs 3 AVG auf Personen, die – wie zB übergangene Parteien (vgl Hengstschläger/Leeb6 Rz 90 und 584) – ihre Stellung als Partei nicht verloren haben, weil ihnen ohnedies alle Rechtsverfolgungsmöglichkeiten im weiteren Verfahren offenstehen (vgl VwGH 17.11. 2020, Ra 2020/07/0054). Soweit aber Personen ihre Stellung als Partei durch Präklusion verloren haben, sind ihnen im weiteren Verfahren jene Rechtsverfolgungsmöglichkeiten verschlossen, die an die Parteistellung anknüpfen. Dazu zählen insb die ordentlichen Rechtsmittel und die Rechtsbehelfe, einschließlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 71 AVG. Eine teilweise präkludierte Partei kann nur in jenen Bereichen, in denen sie durch rechtzeitige und zulässige Einwendungen ihre Parteistellung erhalten hat, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs 1 AVG stellen. Im Umfang der Präklusion kommt für sie – mangels Parteistellung – nur die „Quasi-Wiedereinsetzung“ nach § 42 Abs 3 AVG in Frage (vgl § 71 Rz 30; Hengstschläger, ÖJZ 200, 794 f; Karbiner, JRP 2001, 228 f; Pallitsch, Präklusion 117 f; Philipp, Präklusionsvorschriften 80; siehe hingegen Wiederin, Neuregelung 63 f, der meint, dass es der teilweise präkludierten Partei freistehe, zwischen der Wiedereinsetzung nach § 71 AVG und der „Quasi-Wiedereinsetzung“ nach § 42 Abs 3 AVG zu wählen).
Grundsätzlich nicht restituierbar sind materiellrechtliche Fristen. Daher kommt ein Wiedereinsetzungsantrag gem § 71 AVG und somit auch ein Antrag auf „Quasi-Wiedereinsetzung“ nicht in Betracht, wenn eine materiellrechtliche Frist (wie zB die Auflagefrist gem § 9 Abs 1 UVP-G) versäumt wurde (vgl § 32 Rz 5; § 71 Rz 13; VwGH 26. 4. 2011, 2011/03/0017; 24. 5. 2012, 2011/03/0127; VwSlg 18.708 A/2013). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 (Stand 1.4.2021, rdb.at))
Nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG und § 33 Abs 1 VwGVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei (auch ein Mitverschulden [Hellbling 473 f]) steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur dann entgegen, wenn es den „minderen Grad des Versehens“ übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Jud der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 17. 5. 1990, 90/06/0062; 19. 5. 1994, 94/18/0226; 13. 12. 2011, 2011/22/0301), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22. 11. 1996, 95/17/0112; 23. 5. 2001, 99/06/0039; 1. 6. 2006, 2005/07/0044; vgl auch VfGH 8. 6. 2017, E 532/2017; 11. 10. 2017, E 2959/2017; Hengstschläger/Leeb6 Rz 606; Schulev-Steindl6 Rz 357). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 8. 10. 1990, 90/15/0134; 27. 6. 2008, 2008/11/0099; 8. 10. 2014, 2012/10/0100). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 (Stand 1.1.2020, rdb.at))
Fallbezogen ist festzuhalten, dass der behauptete und auch festgestellte Irrtum der Beschwerdeführerin unstrittig als Ereignis nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 AVG zu qualifizieren ist.
Um dem Antrag auf Wiedereinsetzung Erfolg zu verschaffen, darf die Wiedereinsetzungswerberin die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Dies ist jedoch verfahrensgegenständlich nicht der Fall.
Entscheidend ist im konkreten Fall, dass das Konzessionsansuchen der D - unbestritten - gesetzeskonform kundgemacht worden ist.
Darüber, ob ein Konzessionsantrag von einem Mitbewerber eingebracht wurde, kann rechtsverbindlich ausschließlich durch Kenntnis über den Inhalt einer solchen Kundmachung erlangt werden. Um die gesetzlich vorgesehenen Einspruchsfristen einhalten zu können ist es bei entsprechender Sorgfalt unabdingbar, regelmäßig die Kundmachungen zu prüfen und dabei das Zeitintervall so zu setzen, dass eine allfällige Einbringung eines Einspruchs rechtzeitig erfolgen kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin entsprechende vorkehrende Maßnahmen gesetzt hätte, liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin wurde im konkreten Fall durch die Österreichische Apothekerkammer über die Kundmachung per E-Mail informiert. Dazu wäre es seitens B bloß erforderlich gewesen den entsprechenden „Link“ anzuklicken. Dass sie davon Abstand genommen hat, begründet sie – siehe detailliert oben - mit dem zeitlich vorgelagerten Konzessionsansuchen des F mit gleichem beabsichtigten Betriebsstättenstandort.
Wie bereits die belangte Behörde zutreffend darlegte, wäre es jedenfalls geboten gewesen die entsprechende Kundmachung genauer zu studieren bzw. selbige überhaupt zu öffnen. Denn selbst in der E-Mail der Apothekerkammer wurde ausdrücklich auf den Beginn der 6-wöchigen Einspruchsfrist ab 9.10.2024 hingewiesen.
Von einem minderen Grad des Versehens kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Partei die ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare und im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (vgl. VwGH vom 21.9.1993, 93/04/0017).
In Anbetracht der Bedeutung eines konkurrierenden Konzessionsantrages für die Beschwerdeführerin ist es nicht nachvollziehbar, weshalb B zwar die Informationsnachricht der Apothekerkammer bemerkte, jedoch auf diese schlichtweg keine Aktion setzte. Sie hat damit keinesfalls die ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare und im Verkehr mit Behörden erforderliche Sorgfalt walten lassen, vielmehr liegt eine auffallende, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit vor.
Nachdem der Irrtum weder auf einem minderen Grad eines Versehens beruht noch unverschuldet ist, wurde der Antrag auf Quasi-Wiedereinsetzung von der belangten Behörde zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Zu den beiden mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachten Eventualanträgen ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Konzessionsverfahren unstrittig als Mitbewerberin zu qualifizieren ist und als solche gemäß § 48 Abs. 2 ApG ausdrücklich Parteistellung genießt. § 48 Abs 3 leg.cit. sieht in seiner aktuellen Fassung nun die Präklusion für den Fall vor, dass nicht innerhalb der Einspruchsfrist von sechs Wochen Einwendungen gegen die Neuerrichtung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erhoben werden.
Fallbezogen ist die Beschwerdeführerin in Anbetracht der unstrittigen Versäumung der Einspruchserhebung innerhalb der gebotenen Frist somit präkludiert; mit anderen Worten: sie hat ihre gesetzlich eingeräumte Parteistellung verloren.
Der Beschwerdeführerin nun Parteistellung nach § 8 AVG zuzusprechen wäre schlichtweg „systemwidrig“.
Mangels Parteistellung ist die Beschwerdeführerin auch nicht berechtigt, „Einwendungen bzw. Einspruch gegen das Konzessionsansuchen von D“ zu erheben.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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