LVwG N LVwG-AV-1307/001-2024

LVwG-AV-1307/001-2024Landesverwaltungsgericht21.03.2025

Regest

Landwirtschaft und Natur; Bodenreform; Flurbereinigungsverfahren; Zusammenlegungsgemeinschaft; Auflösung; Flurbereinigungsplan;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1307/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1307.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Hofrat Mag. Gernot Weber, den Berichterstatter Mag. Robert Dullnig, den Richter Hofrat Mag. Franz Kramer sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Friedrich Schadauer und Dipl.-Ing. Josef Teufelhart über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 16.09.2024, Zl. ***, betreffend die behördliche Anordnung der Auflösung der Flurbereinigungsgemeinschaft und den Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens C in der Marktgemeinde *** und in der Ortsgemeinde ***,

I. zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Auflösung der Flurbereinigungsgemeinschaft bezieht, als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

II. den Beschluss gefasst:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Neudurchführung des Flurbereinigungsverfahrens bezieht, als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG;

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG,

Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (in der Folge: belangte Behörde) vom 16.09.2024, Zl. ***, wurde ausgesprochen, dass das mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2014, Zl. ***, eingeleitete Flurbereinigungsverfahren C in der Marktgemeinde *** und in der Ortsgemeinde *** geschlossen wird. Weiters wurde darin ausgesprochen, dass die mit Bescheid vom 03.10.2019, Zl. ***, gegründete Flurbereinigungsgemeinschaft aufgelöst wird.

1.2. Dieser Bescheid wurde im Mehrparteienverfahren erlassen. Er wurde am 20.09.2024 an A (in der Folge: Beschwerdeführer) postalisch übermittelt.

1.3. Zuvor wurde im Flurbereinigungsverfahren am 31.10.2019 der Plan über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (GMA-Plan, 1. Teilplan) erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.05.2020, Zl. LVwG-AV-152/001-2020, als verspätet zurückgewiesen. Am 13.10.2020 wurden Besitzstandsausweis und Bewertungsplan rechtskräftig erlassen. Mit Bescheid vom 05.01.2021 wurde sodann die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen rechtskräftig angeordnet. Der unangefochten gebliebene Flurbereinigungsplan wurde am 21.04.2022 durch dessen Auflage rechtskräftig erlassen und wurde vollständig grundbücherlich durchgeführt; diesbezüglich erliegt eine Bestätigung über die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit im Akt.

1.4. Betreffend den Beschwerdeführer liegen die Rückscheine der angeführten Erledigungen der belangten Behörde im vorgelegten Verwaltungsakt auf.

1.5. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Verfahrens sind keine offenen Aufgaben der Flurbereinigungsgemeinschaft hervorgekommen. Es sind keine Verbindlichkeiten zu tilgen und es ist kein Vermögen zu verteilen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. In der per E-Mail eingebrachten Beschwerde vom 16.10.2024 rügt der Beschwerdeführer mehrere Verfahrensmängel. Während der Phase der Covid-19-Pandemie hätten seine Gattin und er aufgrund gesundheitlicher Risiken nicht das Haus verlassen, trotzdem habe ihnen die belangte Behörde keine Unterlagen per E-Mail übermittelt und sei ihnen auch nicht die Teilnahme an Terminen per Videokonferenz ermöglicht worden. Auch seien sie nicht zu Zusammenkünften eingeladen worden und seien ihre Stellungnahmen von der Flurbereinigungsgemeinschaft nicht berücksichtigt worden. Anträgen auf Zusendung von Protokollen und etwaigen Vermessungsplänen sei nicht nachgekommen worden. Auch sei die Vermessung der Grundstücke in ihrer Abwesenheit erfolgt, weshalb das Vermessungsergebnis nun nicht nachvollzogen werden könne. Da dem Beschwerdeführer auch nur eine geringere Grundfläche zugewiesen worden sei, sei einer von ihm übermittelten Bedingung für die Verfahrensteilnahme nicht entsprochen worden. Weiters seien auf einer Liegenschaft mehrere Servitute zu Lasten der Grundstückseigentümer eingetragen worden, obwohl es ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gegeben habe. Zudem seien auch unberechtigten Personen ohne Parteistellung Servitute eingeräumt worden (wie z.B. der Erhaltungsgemeinschaft D). Auch einer vom Beschwerdeführer begehrten Wegverlegung sei nicht nachgekommen worden, weshalb der Zweck eines Flurbereinigungsverfahrens, nämlich eine bessere landwirtschaftliche Bewirtschaftbarkeit zu erreichen, letztlich nicht erreicht worden sei. Schließlich habe die belangte Behörde trotz wiederholter Mitteilung der Änderung der Meldeanschrift durch die Beschwerdeführer Zusendungen unter unkorrekter Namensangabe an falsche Adressen vorgenommen, was dem Beschwerdeführer und seiner Gattin ein fristgerechtes Reagieren verunmöglicht habe. Auch habe die belangte Behörde zuletzt ignoriert, dass das Mandat in dieser Angelegenheit zwischenzeitlich einem Rechtsanwalt übertragen worden sei.

2.2. Die Beschwerde stellt daher den Antrag, die Flurbereinigungsgemeinschaft nicht aufzulösen und das Flurbereinigungsverfahren C rechtskonform neu durchzuführen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Die belangte Behörde übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 22.10.2024 die vorgelegte Beschwerde. Dazu teilte die belangte Behörde mit, dass nach Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens das Verfahren verbüchert wurde und dass der Obmann der Flurbereinigungsgemeinschaft auf Anfrage bestätigt hat, dass die Gemeinschaft weder Schulden noch offene Forderungen hat.

3.2. Mit Schreiben vom 06.11.2024 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich um Vorlage des gesamten Verwaltungsaktes.

3.3. Mit Schreiben vom 21.02.2025 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer sowie seinem Rechtsvertreter den Aktenvermerk vom 31.07.2024, das Vorlageschreiben vom 22.10.2024 und vom Gericht eingeholte Grundbuchsauszüge vom 21.02.2025 zur Kenntnis und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

3.4. Mit Schreiben vom 13.03.2025 brachte der Beschwerdeführer(-vertreter) vor, dass der angefochtene Bescheid, welcher das Zusammenlegungsverfahren formell beende, rechtswidrig sei. Dies wird damit begründet, dass das Verfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht abgeschlossen worden sei, weil dem Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens „irgendwelche Bescheide/Sachbescheide“ nicht zugestellt worden seien. Als Beweis dafür wurde ein Schreiben der belangten Behörde vom 16.04.2024, Zl. ***, vorgelegt, worin ausgeführt wird, dass die Bescheide im vorliegenden Verfahren unter Verwendung von § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG 1950) erlassen werden, dass Bescheidunterlagen nicht versendet werden und dass die Möglichkeit zur elektronischen Akteneinsicht besteht. Schließlich wird die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt.

4. Beweiswürdigung:

4.1. Die getroffenen Feststellungen, gleichsam der Verfahrensgang, ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

4.2. Der angefochtene Bescheid erging nicht mit Zustellnachweis, dem Beschwerdeführer konnte jedoch darin gefolgt werden, dass ihm der Bescheid am 20.09.2024 zugekommen ist.

4.3. Die in Punkt 1. angeführten Erledigungen erwuchsen gegenüber dem Beschwerdeführer in Rechtskraft. Dies ergibt sich aus den im Akt erliegenden Rückscheinen, die eine Zustellung an ihn belegen.

Mit Blick auf das Vorbringen erliegen folgende Rückscheine über die an ihn ergangenen Verständigungen über die Auflage von Plänen (mit Zustelldatum) im Akt:

-GMA-Plan, 1. Teilplan, Zl. ***: 10.10.2019

-Besitzstandsausweis und Bewertungsplan, Zl. ***: 08.10.2019

-vorläufige Übernahme der Grundabfindungen, Zl. ***: 08.01.2021

-Flurbereinigungsplan, Zl. ***: 28.03.2022

Betreffend den Flurbereinigungsplan findet sich im Akt überdies eine auf den 09.06.2022 datierende Bestätigung über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit. Der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass er eine bestimmte Erledigung nicht erhalten habe. Sein Vorbringen blieb damit ohne Substanz.

4.4. Die vollständige grundbücherliche Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens ergibt sich aus den im Verwaltungsakt erliegenden Beschlüssen des Grundbuchsgerichtes (vgl. Subzahl ***).

4.5. Die Anfrage an den Obmann und Kassier der Flurbereinigungsgemeinschaft, E, und die Rückmeldung betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für die Auflösung der Gemeinschaft wurde in einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 31.07.2024 dokumentiert (vgl. Subzahl ***).

5. Rechtslage:

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG 2014) lauten (auszugsweise):

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

5.2. Die maßgebliche Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG) lautet (auszugsweise):

„Zustellungsbevollmächtigter

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

[…]“

5.3. Die maßgebliche Bestimmung des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG 1950) lautet:

„Erlassung von Bescheiden; Berufungen

§ 7. (1) Ausweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, sind Bescheide im Sinne des AVG. Inhalt und Form dieser Bescheide richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.

(2) Im Agrarverfahren können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, daß jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort sind den Parteien schriftlich bekanntzugeben. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung hat eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3 zu enthalten.

(3) Im Falle einer Bescheiderlassung nach Abs. 2 beginnt die Berufungsfrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.

(4) Die Behörde kann vor der Vorlage von Berufungen oder Aufsichtsbeschwerden an die Oberbehörde die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteiübereinkommen versuchen und, wenn ein solches zustande kommt und dagegen keine Bedenken sprechen, ihren Bescheid selbst entsprechend abändern.“

5.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 lauten (auszugsweise):

(1) Die Eigentümer der einbezogenen Grundstücke bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird mit Verordnung begründet. Sie ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat, alle ihre Verbindlichkeiten erfüllt sind und sie kein Vermögen mehr hat.

(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Behörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben und Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder gemäß § 115 umzulegen.

Nach vollständigem Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

6. Erwägungen:

6.1. Vorauszuschicken ist, dass hier allein der Beschwerdeführer und nicht auch seine mitbeteiligte Gattin, F, eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben hat.

6.2. In der vorliegenden Beschwerdesache begehrt der Beschwerdeführer die Nichtauflösung der Flurbereinigungsgemeinschaft sowie die Neudurchführung des Flurbereinigungsverfahrens. Begründend werden im wesentlichen Verfahrensmängel (z.B. Verletzung von Parteirechten) durch die belangte Behörde sowie den Beschwerdeführer benachteiligende Verfahrenshandlungen (z.B. Eintragung von Servituten auf einem Abfindungsgrundstück) ins Treffen geführt.

6.3. Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu klären, ob die Voraussetzungen in § 7 iVm § 41 Z. 3 FLG 1975 für die Auflösung der Flurbereinigungsgemeinschaft C gegeben sind. Dies ist nach den angeführten Bestimmungen der Fall, wenn die Flurbereinigungsgemeinschaft ihre Aufgaben erfüllt hat, alle ihre Verbindlichkeiten erfüllt sind und sie kein Vermögen mehr hat. Wie das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf dem Boden des vorgelegten Aktes festgestellt hat, hat die Flurbereinigungsgemeinschaft keine Aufgaben mehr zu erledigen und ist die finanzielle Situation abschließend bereinigt. Anderes zeigt auch die vorliegende Beschwerde nicht auf, wenn diese lediglich unkonkret vorbringt, dass sich die Flurbereinigungsgemeinschaft mit (nicht näher bezeichneten) Stellungnahmen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin zu (nicht näher bezeichneten) Zusammenkünften nicht eingeladen worden seien, lässt nicht auf eine konkret offene oder verbleibende Aufgabe der Gemeinschaft schließen. Schließlich bringt auch die Stellungnahme vom 13.03.2025 nichts dazu vor. Das Gericht hat deshalb – mangels des Vorliegens von anderen, gegenteiligen Anhaltspunkten – davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösung der Flurbereinigungsgemeinschaft C entsprechend den Erhebungen der Behörde vorliegen. Die Beschwerde war daher hinsichtlich dieses Begehrens als unbegründet abzuweisen.

6.4. Wenn der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 13.03.2025 unter Verweis auf die Bestimmung des § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 erstmals vorbringt, dass ihm Bescheide im Sinne der Verständigung über die Auflage von Plänen nicht zugestellt worden seien, ist ihm zu entgegnen, dass dieses Vorbringen über eine bloße Behauptung nicht hinausgeht (vgl. VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199). Es ist jedoch Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erwuchsen die angeführten Pläne in Rechtskraft. Die Verständigungen über die Auflage der Pläne wurden dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt, zumal er gegen den GMA-Plan, 1. Teilplan, sogar Beschwerde erhob. Insofern vermochte die Beschwerde im Besonderen nicht aufzuzeigen, dass der Flurbereinigungsplan nicht rechtskräftig erlassen und vollzogen worden wäre oder dass grundbücherliche Erledigungen offen wären. Die inhaltlichen Voraussetzungen gemäß § 28 iVm § 41 Z. 5 FLG 1975 für einen Verfahrensabschluss sind somit gegeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich die Neudurchführung des gesamten Flurbereinigungsverfahrens begehrte.

6.5. Im Hinblick auf ein solches Neudurchführungsbegehren ist vorauszuschicken, dass in einem Flurbereinigungsverfahren gemäß § 41 FLG 1975 die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit gewissen hier nicht entscheidungswesentlichen Änderungen sinngemäß anzuwenden sind.

Das Kommassierungsverfahren (also Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren) ist durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet, wie dies auch in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 14.05.1997, 94/07/0144) zum Ausdruck kommt. Daraus folgt, dass jeder Verfahrensstufe eine bestimmte Funktion im Gesamtverfahrensablauf zukommt und die Entscheidungsbefugnis der Behörde jeweils auf das beschränkt ist, was nach den Vorgaben des Gesetzes in dem jeweiligen Verfahrensschritt zu behandeln ist. Das bedeutet auch, dass in einer nachgelagerten Verfahrensstufe nicht mehr in die rechtskräftigen Ergebnisse einer bereits abgeschlossenen früheren Verfahrensstufe eingegriffen werden kann und dass umgekehrt Aspekte späterer Verfahrensstufen bei der Entscheidung früherer Verfahrensstufen außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0041; etwa auch VwGH 27.05.2003, 2002/07/0091).

Aus dieser vom Gesetz vorgegebenen „Stufensystematik“ erhellt für ein Begehren auf Neudurchführung eines Flurbereinigungsverfahrens allgemein, dass Verfahrensmängel und einem Bescheid allfällig anhaftende Rechtswidrigkeiten, die von einer Partei betreffend die einzelne Verfahrensstufe behauptet werden, nur auf dieser Verfahrensstufe geltend gemacht werden können und zwar so lange über diese Verfahrensstufe noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Im vorliegenden Fall wurden die einzelnen Verfahrensstufen bis hin zur Erlassung des Flurbereinigungsverfahrens am 21.04.2022 aber bereits rechtskräftig abgeschlossen (vgl. etwa § 7 AgrVG 1950 zum Bescheidcharakter von Plänen). Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet in formeller Hinsicht dessen Unanfechtbarkeit im administrativen Instanzenzug und in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid. Die Verbindlichkeit eines Bescheides tritt somit mit seiner Unanfechtbarkeit ein und endet erst mit seiner Beseitigung. Unanfechtbarkeit bedeutet, dass ein Bescheid von den Parteien durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden kann (vgl. VwGH 28.11.2006, 2005/06/0387). Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0114, mwN; auch VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0057; VwGH 24.03.2015, Ra 2015/09/0011). Mit der vom Beschwerdeführer hier begehrten Neudurchführung des gesamten Flurbereinigungsverfahrens zielt er aber auf nicht weniger als auf die Durchbrechung der Bestandskraft der (eingangs aufgezählten) einzelnen rechtskräftigen Erledigungen ab. Da im vorliegenden Fall aber keine gesetzliche Grundlage ein solches Vorgehen ermöglicht oder zulässt (vgl. z.B. VwGH 14.05.2024, Ra 2024/08/0027), hat das Gericht dieses Begehren wegen entschiedener Sache – und ohne die Möglichkeit einer rückwirkenden, die Rechtskraft der Erledigungen durchbrechenden Prüfung – als unzulässig zurückzuweisen.

6.6. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gemäß § 10 Abs. 6 AVG unbenommen blieb, die Beschwerde persönlich zu erheben. Im Mehrparteienverfahren kann gegen einen Bescheid von jeder Partei Beschwerde erhoben werden, sobald dieser zumindest an eine Partei wirksam zugestellt und somit erlassen worden ist (vgl. VwGH 13.06.2023, Ra 2020/16/01179, mwN). Die Beschwerde kann im Mehrparteienverfahren gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat (vgl. VwGH 07.12.2022, Ra 2022/05/0187). Da der hier angefochtene Bescheid auch gegenüber anderen Parteien erlassen wurde, war dem Beschwerdeführer die sofortige Beschwerdemöglichkeit gegen den angefochtenen Bescheid eingeräumt (vgl. etwa VwGH 21.03.2024, Ra 2022/07/0076).

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Soweit die Beschwerde nicht wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 unterbleiben, da der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH 12.04.2021, Ra 2021/03/0016; VwGH 13.02.2024, Ra 2023/22/0027; VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Eine weitere Klärung der Rechtssache wäre durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten (vgl. VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001; VwGH 07.12.2022, Ra 2019/08/0075), zumal im Verfahren Parteiengehör gewährt wurde und die Zustellung von Bescheiden an den Beschwerdeführer nach § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 nur ganz allgemein bestritten wurde (vgl. VwGH 19.03.2024, Ra 2022/07/0075, mwN). Darüber hinaus wurde der Verhandlungsantrag erst im Schreiben vom 13.03.2025 und damit gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG verspätet gestellt (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0191).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist hinsichtlich der angeführten Spruchpunkte nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 (iVm Abs. 9) B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt zudem eine eindeutige Rechtslage vor (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006).

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