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LVwG-S-2202/001-2024•LVwG N LVwG-S-2202/001-2024
LVwG-S-2202/001-2024Landesverwaltungsgericht20.03.2025
Ordnungsrecht; Melderecht; Verwaltungsstrafe; Meldepflicht; Nebenwohnsitz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 18. September 2024, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „zu einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt vor Ende März 2019“ durch die Wortfolge „zumindest seit Ende März 2019“ ersetzt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30,-- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 150,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 15,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 30,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 195,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 18.09.2024, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er zu einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt vor Ende März 2019 im Haus auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nördlich von ***, *** mit Nebenwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 18.09.2024 unterlassen habe, sich beim Meldeamt der Marktgemeinde *** in ***, *** polizeilich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nehme, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden habe.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 22 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG) verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen 69 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 15,-- Euro vorgeschrieben.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zusammengefasst aus, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch dienstliche Wahrnehmung von Beamten der Polizeiinspektion ***, Angaben in der Verwaltungsstrafanzeige sowie im Verwaltungsstrafverfahren erfolgten Erhebungen erwiesen sei.
Aufgrund einer telefonischen Anzeige des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** über bedenkliche Facebook Einträge vom Beschwerdeführer habe die Streife "" und die Streife "" am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in ***, ***, Nachschau gehalten. Im Zuge dieser Nachschau habe der Beschwerdeführer eben da angetroffen werden können. Im Zuge von weiteren Erhebungen sei festgestellt worden, dass er schon seit einigen Jahren in diesem Haus wohne. Die Zeugin B habe unter Wahrheitspflicht ausgesagt, dass der Beschwerdeführer in seiner Hütte schon vor dem Einzug der Zeugin ins Nachbarhaus (Ende März 2019) gewohnt habe. Diese Ausführungen würden ebenso wie die Stellungnahme des Meldungslegers der Polizei *** glaubwürdig wirken.
Die in einem wörtlich wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers hingegen könnten nur als Schutzbehauptung gewertet werden, da er als Beschuldigter nicht der Wahrheitspflicht unterliege und sich daher in jede Richtung rechtfertigen könnte. Zum Einwand, dass es Ausnahmen der Meldepflicht gebe, sei festzuhalten, dass die von ihm ins Treffen geführte Ausnahme im konkreten Fall nicht greife, da er an der gegenständlichen Örtlichkeit schon seit mehreren Jahren – ob nun durchgehend oder mit Unterbrechungen – wohne und daher die 2 Monate gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 MeldeG bei weitem überschritten worden wären. Dadurch, dass er bereits vor mehreren Jahren im Haus auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nördlich von ***, *** – ob nun dauerhaft oder nur gelegentlich für einen längeren Zeitraum – Unterkunft genommen habe, es jedoch bis zu heutigen Tag unterlassen habe, einen Wohnsitz anzumelden, habe er eine Übertretung nach § 22 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 MeldeG begangen.
Für die Behörde sei als daher erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt vor Ende März 2019 im Haus auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nördlich von ***, *** mit Nebenwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 03.10.2023 unterlassen habe, sich beim Meldeamt der Marktgemeinde *** in ***, *** polizeilich anzumelden. Der Beschwerdeführer sei daher für die Begehung der Übertretung verantwortlich und es sei zumindest fahrlässiges Verschulden anzunehmen gewesen.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erwogen, dass strafmildernd keine Umstände zu werten gewesen wären; straferschwerend habe sich der lange Tatzeitraum gebildet. Es sei von keinen nennenswerten Einkünften des Beschwerdeführers (laut eigenen Angaben in der Vernehmung vom 04.06.2024: kein Einkommen, keine Angabe zu Vermögensverhältnissen, keine Sorgepflichten) ausgegangen worden. In Anbetracht der oben angeführten Umstände, des gesetzlichen Strafrahmens (dieser sehe Geldstrafen bei Übertretungen nach § 22 Abs. 1 erster Strafsatz MeldeG bis zu 726,-- Euro vor), der eingetretenen Gefährdung der von den verletzten Normen geschützten öffentlichen und privaten Interessen sowie der generalpräventiven Wirkung einer Bestrafung sei der verhängte Betrag als tat- und schuldangemessen zu verhängen gewesen.
In seiner fristgerecht persönlich gegen dieses Straferkenntnis mit E-Mail vom 16.10.2024 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und damit eindeutig erkennbar auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass entgegen der am „Ende einfachen Behauptung“ der Behörde sich aus der gesamten Erhebung und Kommunikation kein Beweis erschließe, dass er die genannte Verwaltungsübertretung begangen habe und sei es ihm auch nicht möglich, sich mit Zweitwohnsitz anzumelden, da es sich bei der Liegenschaft um keine Wohnung handle. Kein Gehör und Interesse bei der Behörde habe dazu gefunden, dass er sich, seit er 2006 die Liegenschaft geerbt habe, umfangreich um das Grundstück mit 6000m² und das Gebäude mit 100 m² kümmern müsse, um es zu erhalten und einer möglichen weiteren Nutzung zuzuführen. Das sei viel Arbeit, „noch mehr“ aufgrund seiner begrenzten körperlichen Physik, und nicht wesentlich vorhandenen „GrünGarten“ und Handwerkskenntnisse. Es sei also ganz natürlich, dass er sich dort immer wieder unregelmäßig aufhalte.
Es sei der Vorwurf der Behörde auch nicht konkret genug, um dagegen zu argumentieren, und würden auch die Eingaben des Beschwerdeführers ignoriert werden, diese insbesondere im Zusammenhang mit Ausnahmen von der Meldepflicht. Man versuche auch, zwei punktuelle Aufgriffe der Polizei auf dem Grundstück zu einem Zweitwohnsitz zu interpretieren. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer zweimal direkt bei von ihm beschriebener Pflege und Bewirtschaftung der Liegenschaft direkt angetroffen worden und nicht bei der Gestaltung eines weiteren Lebensmittelpunktes. Eine Aussage der C liege gar nicht vor, Frau D habe ihre erste Aussage nicht bekräftigt und Frau B gebe nur ein Glauben ohne konkrete Anhaltspunkte oder Zeiträume wieder. Im Übrigen lehne Frau B den Beschwerdeführer ab und habe ihm mehrfach unbegründet die Polizei geschickt und ihn angezeigt. Sie wolle auch mutmaßlich sein Grundstück kaufen und werde alles sagen, was ihm schade. Tatsächlich beschränke sich der Kontakt zu ihr auch auf 3 bis 4 Mal im Jahr.
Nur der Beschwerdeführer selbst könne wissen, wo er wie und wann nächtige und sich aufhalte, seine Tätigkeiten durchführe und seine Verbindungen habe. Er sei auch 2024 kaum im Land gewesen, was Frau B offenbar gar nicht aufgefallen sei, und nehme die Behörde eine Beweisumkehr an. Das könne nicht rechtens sein. Die Angaben der Frau B seien aus näher dargelegten Umständen und Überlegungen ebenso wie die Darstellungen der Polizei bezogen auf den Arbeitsunfall unglaubwürdig und falsch. Es wäre auch ein Betreten des Hauses durch die Polizei widerrechtlich gewesen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 17.10.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgelegten Verwaltungsstrafakt samt in das Zentrale Melderegister.
Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, war zuletzt von Jänner 2018 bis November 2023 in ***, ***, und ist seit August 2024 in ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet.
Seit 2007 ist der Beschwerdeführer aufgrund eines Einantwortungsbeschlusses vom 10.04.2007 nach seinem Vater Alleineigentümer der Grundstücke Nr. ***, *** und *** der EZ ***, KG ***. Auf dem Grundstück Nr. ***, welches nördlich an das Grundstück Nr. *** der KG *** samt der darauf befindlichen Liegenschaft *** in *** angrenzt, befindet sich ein Haus, das vollständig mit Mobilar eingerichtet und zum Bewohnen geeignet ist. Tatsächlich hielt sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zumindest von März 2019 bis September 2024 auch überwiegend in eben diesem Haus auf und bezog dort zumindest überwiegend seine Wohnung. Eine Meldung des Haupt- oder Nebenwohnsitzes beim zuständigen Meldeamt in *** erfolgte durch den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt.
Der Sachverhalt ist teilweise unstrittig und ergibt sich im Übrigen aus dem Zentralen Melderegister und aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes, insbesondere aus der verfahrenseinleitenden Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 05.10.2023, aus dem Grundbuchsauszug vom 17.10.2023, aus der Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion *** vom 05.08.2024 und aus der Niederschrift mit der Zeugin B vom 26.08.2024.
Im Konkreten ergeben sich die (unstrittigen) Feststellungen betreffend die tatsächlichen Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers sowie die fehlenden Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen aus dem Zentralen Melderegister sowie die (ebenso unstrittigen) Feststellungen betreffend die Eigentumsverhältnisse an den angesprochenen Grundstücken aus dem vorliegenden Grundbuchsauszug. Vom Beschwerdeführer blieb zudem auch unbestritten und ergibt sich dies auch aus dem vorliegenden Luftbildfoto, dass sich auf einem dieser Grundstücke, das nördlich an das Grundstück Nr. *** der KG *** samt der darauf befindlichen Liegenschaft *** in *** angrenzt, ein Haus befindet. Dass eben dieses Haus vollständig möbliert und zum Bewohnen geeignet ist, ergibt sich aus der umfassenden und glaubwürdigen Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion *** vom 05.08.2024 und wurde dies ebenso vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt substantiiert bestritten.
Was die Feststellung über den überwiegenden Aufenthaltsort des Beschwerdeführers seit zumindest März 2019 betrifft, war eben diese auf Basis der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 05.10.2023, aus der Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion *** vom 05.08.2024 und aus der Niederschrift mit der Zeugin B vom 26.08.2024 zu treffen. Zunächst gibt es nicht die geringste Veranlassung, davon auszugehen, dass die Polizeibeamten sich durch wissentlich falsche Angaben der Gefahr einer straf- und disziplinarrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Insbesondere in der Sachverhaltsdarstellung vom 05.08.2024 wurde detailliert dargelegt, warum die Polizeibeamten nicht nur von einer punktuellen Benutzung und insbesondere Bewohnung des betreffenden Hauses durch den Beschwerdeführer, sondern von einer Unterkunft für längere Zeit ausgegangen sind. Die Polizeibeamten stützten sich diesbezüglich keineswegs auf die Angaben der beiden Auskunftspersonen B und D, sondern auf eigene Wahrnehmungen vom 06.02.2023 und vom 27.05.2024. Ob diese Wahrnehmungen widerrechtlich gemacht wurden, wofür es im Übrigen keine Anhaltspunkte gibt, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz.
Besondere Bedeutung kommt aber vor allem den Angaben der Zeugin B im Rahmen der Anzeige vom 05.10.2023 und insbesondere im Rahmen ihrer Niederschrift vom 26.08.2024 zu. Auch hier wirft der Beschwerdeführer der Zeugin vor, wissentlich falsche Angaben getätigt zu haben, was einen strafrechtlich relevanten Vorwurf bedeutet, wofür es aber ebenso keine Indizien irgendwelcher Art gibt. Die Angaben der Zeugin sind glaubwürdig, schlüssig und vor allem auch eindeutig, wonach der Beschwerdeführer sein Haus seit Beginn der Wahrnehmungsmöglichkeiten der Zeugin, sohin seit März 2019, zum Wohnen benutze. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Zeugin dies nur „glaube“ oder sich ihre Angaben „konstruiere“, sondern beruhen diese Angaben entsprechend ihrer Aussage eben auf tatsächliche Beobachtungen der Zeugin. Gerade aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ist evident, dass das Verhältnis zur Zeugin nicht zum Besten stehen dürfte; gerade dies verstärkt jedoch die Glaubwürdigkeit, dass die Zeugin umso mehr darauf achtete bzw. ihr dies eben auffällig wurde, wann der Beschwerdeführer als „Nachbar“ in seinem Haus aufhältig ist. Nicht erkennbar ist auch, welchen Vorteil die Zeugin im Falle einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren erlangen sollte. Auch dieser Zeugin kann keinesfalls unterstellt werden, dass sie durch unwahre und den Beschwerdeführer belastende Falschaussagen sich der eigenen Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausliefert.
Demgegenüber sind die Angaben des Beschwerdeführers selbst tatsächlich nur als Schutzbehauptung zu werten und außerdem selbst teils vage und teils widersprüchlich. Vor allem behauptet der Beschwerdeführer einerseits, dass er seinen Lebensmittelpunkt in *** gehabt hätte, andererseits führt er selbst aus, sich um die geerbte verfahrensgegenständliche Liegenschaft kümmern zu müssen, was mit sehr viel Arbeit und demnach sehr viel Aufenthalten verbunden sei. Wenn man nun zusätzlich bedenkt, dass eben das Haus des Beschwerdeführers vollständig eingerichtet und zum Wohnen geeignet ist, ist keinesfalls glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nicht überwiegend ebendort aufhältig ist bzw. im Tatzeitraum war.
Folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 1 Abs. 1 und 6 Meldegesetz 1991 (MeldeG):
„(1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
(…)
(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.“
§ 2 Abs. 1, 2 und 3 MeldeG:
„(1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.
(2) Nicht zu melden sind
1. Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;
2. ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;
3. Fremde, die im Besitz eines gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;
4. Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2003)
(3) Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden,
1. denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird;
2. die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind;
3. die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind;
4. die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.“
§ 3 Abs. 1 MeldeG:
„(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.“
§ 7 Abs. 1 und 4 MeldeG:
„(1) Die Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.
(…)
(4) Der Meldepflichtige hat die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben; er bestätigt damit die sachliche Richtigkeit der Meldedaten. Die Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses braucht erst ausgefüllt zu werden, nachdem der Unterkunftgeber die Meldezettel unterschrieben hat (§ 8).“
§ 22 Abs. 1 Z 1 MeldeG:
„(1) Wer
1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.“
§ 5 Abs. 1 VStG:
„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“
§ 19 VStG:
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, gegen die Meldepflicht nach § 2 Abs. 1 iVm 3 Abs. 1 MeldeG verstoßen zu haben. Die Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 wird allgemein durch die Unterkunftnahme oder Aufgabe der Unterkunft einer Person ausgelöst. Eine Unterkunftnahme liegt dann vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) ein widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Die Meldevorschriften stellen sowohl betreffend das Nehmen als auch die Aufgabe einer Unterkunft auf ein tatsächliches Naheverhältnis bzw. dessen Wegfall des Meldepflichtigen zur Unterkunft ab (VwGH 14.10.2005, 2004/05/0221).
Den Hauptwohnsitz hat – dies auch im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 7 und 8 MeldeG – jemand an einer Unterkunft, die er zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen machen möchte. Wesentlich ist einerseits, dass die Person die Unterkunft in dieser Absicht nimmt bzw. hat, andererseits dass sie sich dann auch tatsächlich dort aufhält. Die Absicht dahinter kann erwiesen sein oder aus den Umständen hervorgehen (weil sich jemand faktisch dort aufhält). Im Unterschied zum Hauptwohnsitz reicht es bei der Einstufung als "Nebenwohnsitz", dass jemand an dieser Unterkunft bloß einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen hat – etwa um dort zu studieren, zu arbeiten oder regelmäßig Freizeit zu verbringen. Die Absicht dahinter kann erwiesen sein oder aus den Umständen hervorgehen. Zeitlich ist es ausreichend, wenn ein Anknüpfungspunkt zumindest für einen gewissen Zeitraum gegeben ist ("bis auf Weiteres"). Insgesamt können beliebig viele „Nebenwohnsitze“ begründet werden. Sowohl die Begründung eines Hauptwohnsitzes als auch die Begründung eines Nebenwohnsitzes löst eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 aus, zumal diesbezüglich der Gesetzgeber keine Unterscheidung trifft.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im ihm zur Last gelegten Tatzeitraum am angeführten Ort in seinem Haus nicht nur überwiegend aufgehalten, sondern er ebendort auch gewohnt hat, obgleich er an einem anderen Ort aufrecht Hauptwohnsitz gemeldet war. Der Beschwerdeführer hatte sohin an dieser Adresse zumindest einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen, sei es auch nur deshalb, um im Sinne seiner Ausführungen sich um diese Liegenschaft zu kümmern und diese „einer möglichen weiteren Nutzung zuzuführen“. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen möchte, dass er im Tatzeitraum diesen Ort nicht zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen machte und demnach nicht von einem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers gesprochen werden kann – derartiges wurde dem Beschwerdeführer in der Tatbeschreibung auch nicht zur Last gelegt – so liegt doch jedenfalls ein Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers vor.
Unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 MeldeG ist jedoch – wie oben bereits ausgeführt – auch jemand, der (bloß) einen Nebenwohnsitz begründet und derart Unterkunft nimmt, zu melden. Eine Ausnahme von dieser Meldepflicht würde nur dann bestehen, wenn einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 MeldeG vorliegen würden. Derartiges ist dem gegenständlichen Sachverhalt jedoch nicht zu entnehmen; der Beschwerdeführer ist keiner der im § 2 Abs. 2 genannten Personen und auch nicht ein Pflegling in einer Krankenanstalt im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 MeldeG, ein Minderjähriger im Sinne der Z 3 leg. cit. oder ein Angehöriger einer der in Z 4 leg. cit. genannten Institutionen. Nicht zuletzt wurde dem Beschwerdeführer auch nicht in einer Wohnung länger als 2 Monate unentgeltlich im Sinne der Z 1 leg. cit. Unterkunft gewährt, sodass insgesamt auch nicht zugunsten des Beschwerdeführers schlagend werden kann, dass er auch schon anderswo nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gemeldet war bzw. ist.
Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im konkreten Fall ist dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen und wird mangelndes Verschulden von ihm auch gar nicht behauptet, sondern liegt vielmehr zumindest ein fahrlässiges Verhalten vor, womit dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht die Verwaltungsübertretung vorzuwerfen ist.
Im Ergebnis war das Straferkenntnis sohin dem Grunde nach zu bestätigen, dies allerdings mit der Maßgabe, dass der Tatzeitraum spruchgemäß zu berichtigen war. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen im Recht, dass der Tatzeitraum mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Formulierung „zu einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt vor Ende März 2019“ im Sinne des § 44a Z 1 VStG zu unbestimmt ist, zumal damit der Beginn des Tatzeitraumes nicht erkennbar ist. Es war daher die Korrektur des Tatzeitraumes auf Basis des festgestellten Sachverhaltes notwendig, aber auch zulässig; mit der spruchgemäßen Konkretisierung, die auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG erfolgt und insbesondere auch nicht den Tatzeitraum ausdehnt, wird der Beschwerdeführer nicht in seinen Verteidigerrechten eingeschränkt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschrift liegt darin, die öffentliche Ordnung zu wahren. Es besteht darin ein hohes öffentliches Interesse, welches durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten in nicht unerheblichem Ausmaß verletzt wurde. Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers sind daher jeweils hoch.
Strafmildernd wurde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu Recht kein Umstand gewertet. Das Vorliegen von Strafmilderungsgründen wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Straferschwerend ist rechtsrichtig der lange Tatzeitraum von rund 5,5 Jahren zu berücksichtigen.
Unter weiterer Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen, gilt es doch dem Beschwerdeführer, aber auch der Allgemeinheit vor Augen zu führen, dass es der Einhaltung der hier betroffenen allgemeinen Regeln, die grundsätzlich und abdingbar für die Einhaltung der öffentlichen Ordnung sind, bedarf, was durch die Verhängung entsprechender Geldstrafen zu gewährleisten ist, unter weiterer Berücksichtigung der von der belangten Behörde aufgrund der eigenen Angaben angenommenen und in weiterer Folge unwidersprochen gebliebenen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, sowie unter Berücksichtigung dessen, dass von der belangten Behörde die Geldstrafe ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens des § 22 Abs. 1 Z 1 MeldeG festgesetzt wurde, ist die der von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe und die dazu als adäquat zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe angemessen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen, sodass auch eine Strafherabsetzung nicht in Betracht kam.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist für das Beschwerdeverfahren, wenn das Straferkenntnis bestätigt wird, ein Beitrag in der Höhe von jeweils 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch ein Betrag von 10,-- Euro vorzuschreiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Sachverhalt ist in vielen Bereichen auch unstrittig und ließen im Übrigen auch im Sinne des § 44 Abs. 4 VwGVG die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt sowie standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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