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LVwG-AV-228/001-2025•LVwG N LVwG-AV-228/001-2025
LVwG-AV-228/001-2025Landesverwaltungsgericht20.03.2025
Umweltrecht; Verfahrensrecht; Parteistellung; Akteneinsicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, zuletzt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 03.10.2024, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer A ist Eigentümer des Grundstückes (Gst.) Nr. ***, KG ***, welches er mit Kaufvertrag vom 13.2.2020 von den damaligen Hälfteeigentümern B und C erwarb.
1.2. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Teil der Altablagerung „***“, welche die (nunmehrigen) Grundstücke Nr. ***, ***, ***, alle KG ***, sowie ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, betraf. Bei dieser Altablagerung handelt es sich um eine ehemalige wiederverfüllte Schottergrube, die ohne Basisdichtung in Form einer damals üblichen Mischdeponie verfüllt wurde, sodass auf einer Fläche von rund 16 ha im Zeitraum von 1983 bis 1991 rund 1,26 Mio. m3 Aushub, Bauschutt (vermischt mit Teerresten) und vereinzelt auch Baustellenabfälle, Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle ohne technische Maßnahmen zum Grundwasserschutz und ohne wasserrechtliche Bewilligung auf den Grundstücken abgelagert wurden. Auf dem südöstlichen Teil dieser Altablagerung befindet sich eine Betonrecycling- und Kieswaschanlage, im westlichen Teil ein Grundwasserteich; der Großteil der Altablagerung stellt eine Brachfläche dar.
1.3. Mit Bescheiden vom 3.5.1995 und 21.1.1997 trug der Landeshauptmann von Niederösterreich dem damaligen und in Folge in Konkurs gegangenen Betreiber konsensloser Ablagerungstätigkeiten, die unter anderem das oben angeführte Grundstück umfassten, unter Anwendung von § 138 (Abs. 1 lit. a) Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) näher bezeichnete Maßnahmen auf. Dem Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass der gewässerpolizeiliche Auftrag dem Betreiber als Grundstückseigentümer erteilt worden wäre.
1.4. In den Jahren 2000 bis 2003 wurden von der belangten Behörde ergänzende Untersuchungen nach dem Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) auf Grundlage von §§ 13 ff AlSAG geführt.
1.5. Im Jahr 2012 führte die D GmbH (D) eine Gefährdungsabschätzung dieser Altablagerung durch. In ihrem Bericht vom 6.3.2012 wurde als Ergebnis festgehalten, dass die Altablagerung keine erhebliche Gefahr für die Umwelt darstellt.
1.6. Die Verdachtsfläche „Altablagerung ***“ wurde am 26.4.2012 aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichen.
1.7. Mit E-Mail vom 2.9.2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde „komplette Akteneinsicht“ in den Verwaltungsakt zur Zahl ***.
1.8. Festgestellt wird, dass der Verwaltungsakt z. Zl. *** (bzw. *** und ***) mehrere Grundstücke betrifft, unter anderem auch das Grundstück Nr. ***, KG ***. Die anderen aktengegenständlichen Grundstücke befinden sich nicht im Eigentum des Beschwerdeführers.
1.9. Mit E-Mail vom 6.9.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 26.4.2012 samt Beilage (Gefährdungsabschätzung gemäß § 13 AlSAG der D vom 6.3.2012), das abschließende Gutachten des ASV für Altlasten und Verdachtsflächen vom 12.11.2012 sowie das Schreiben vom 14.11.2012, mit welchem die angeführten Dokumente den damaligen Eigentümern der von der Ausweisung als Verdachtsfläche umfassten Grundstücke übermittelt wurden. Weiters übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Verhandlungsverständigung vom 9.10.2009, welche auch dem damaligen Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, zugestellt wurde sowie die Verhandlungsschrift zur Verhandlung vom 29.10.2009, an welcher auch der damalige Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, teilgenommen hat.
1.10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers „vom 02. September 2024 auf Gewährung von Akteneinsicht in den Akt mit der Zahl *** […], soweit seinem Antrag nicht schon durch teilweise Gewährung der Akteneinsicht mit E-Mail vom 06. September 2024 entsprochen wurde“ unter Anwendung von §§ 8 und 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und § 13 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) zurück.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass auch in ein bereits abgeschlossenes Verfahren grundsätzlich Akteneinsicht genommen werden könne. Die Akteneinsicht sei nur zu gewähren, wenn der die Akteneinsicht begehrende Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen sei oder wäre. In einem aus öffentlichen Interessen eingeleiteten Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 komme außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu. Aus dieser Bestimmung sei deshalb kein Recht aus Akteneinsicht für den Beschwerdeführer abzuleiten.
Betreffend die im Akt aufliegenden Erhebungs- und Untersuchungsergebnisse gemäß § 13 AlSAG sei darauf hinzuweisen, dass es sich hier um kein behördliches Verfahren handle, auf welches das AVG anwendbar wäre. Ein Recht auf Akteneinsicht komme dem Beschwerdeführer deshalb nicht zu, zumal ein hoheitliches Verfahren zur Duldung von behördlichen Maßnahmen nicht geführt worden sei.
Schließlich könne ein Recht auf Akteneinsicht auch nicht mit der Geltendmachung oder Verteidigung von Interessen in einem Zivilverfahren begründet werden. Die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht habe deshalb mit Bescheid zu erfolgen gehabt.
Zur teilweise gewährten Akteneinsicht sei festzuhalten, dass dies auf Grundlage des § 17 Abs. 2 AVG erfolgt sei, weil dem vormaligen Grundstückseigentümer ebenfalls Akteneinsicht in diesem Umfang gewährt worden sei.
1.11. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zunächst versucht, mittels RSb zuzustellen, wurde der belangten Behörde jedoch regelmäßig mit dem Vermerk „Ortsabwesend“ retourniert. Schließlich wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 8.1.2025 übermittelt und von ihm der Empfang desselben am selben Tag bestätigt.
1.12. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 4.2.2025 Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass ihm als Grundeigentümer sämtliche Akten bezüglich seines Grundstückes zustünden. Er hätte außerdem nach dem Umweltinformationsgesetz um Akteneinsicht ersucht. Sollte dem Ansuchen nicht entsprochen werden, ersuche der Beschwerdeführer um eine öffentliche mündliche Verhandlung. Es werde außerdem um Zustellung „sämtlicher Bescheide“ per E-Mail ersucht.
1.13. Mit Schreiben vom 26.2.2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zlen. ***, *** und ***. Die Feststellungen gründen in den im Verwaltungsakt aufliegenden Schriftstücken. Soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist, erwies sich der Inhalt des Verwaltungsakts als unbedenklich und konnte ohne das Erfordernis einer Sachverhaltsergänzung der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten auszugsweise:
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
[…]
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
3.2. Art. I des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) lautet auszugsweise:
(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
[…]“
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes (AlSAG), idF. BGBl. I Nr. 30/2024 lauten auszugsweise:
§ 13. (1) Die Behörde hat Altablagerungen und Altstandorte zu erfassen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben.
[…]
§ 14. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat insbesondere auf Basis der gemäß § 13 Abs. 2 vorliegenden Informationen abzuschätzen, ob bei einer Altablagerung oder einem Altstandort eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist (Erstabschätzung).
[…]
§ 15. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Grundlage der Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 erheblich kontaminierte Altablagerungen oder Altstandorte und Altablagerungen oder Altstandorte, von denen ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, als Altlasten festzustellen und in einer Verordnung auszuweisen. Dabei hat die lagemäßige Darstellung von Altlasten in einem Geographischen Informationssystem basierend auf der Digitalen Katastralmappe (DKM) in Gestalt von Polygonen, welche die jeweiligen Flächen abgrenzen, auf der Webseite www.altlasten.gv.at zu erfolgen.
[…]
§ 20. (1) Liegenschaftseigentümer, die an Liegenschaften sowie darauf errichteten Anlagen dinglich oder obligatorisch Berechtigten und die Wasserberechtigten haben, soweit unbedingt erforderlich, das Betreten der Liegenschaften und der Anlagen und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im notwendigen Umfang für
(2) Im Streitfall entscheidet die Behörde über die Duldungspflicht mit Bescheid. Dieser Bescheid wirkt auch gegen alle späteren Liegenschaftseigentümer und an den Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten sowie gegen alle späteren Wasserberechtigten.
[…]
§ 40. (1) – (4) […]
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichene Verdachtsflächen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie neu zu beurteilen.
[…]“
4.1. Eingangs ist auszuführen, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 2.9.2024 auf Gewährung von Akteneinsicht, sofern sie diesem nicht durch die Übermittlung von Unterlagen faktisch nachgekommen ist, mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen hat. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl. etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2020/11/0227, mwN).
Mit seinem insoweit eindeutigen Antrag begehrt der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Akteneinsicht in einen bestimmten, von der Behörde geführten Verwaltungsakt. Soweit er sich in der Beschwerde nun zusätzlich auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass eine Auskunftserteilung von Umweltinformationen nach dem UIG nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.
4.2.1. Für ein Begehren auf Gewährung von Akteneinsicht kommt zum einen § 17 Abs. 1 AVG als Rechtsgrundlage in Betracht. Diese Bestimmung begründet grundsätzlich ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht (vgl. VwGH 17.3.2005, 2004/11/0140). Dieses Recht steht allerdings nur den Parteien im Sinne des § 8 AVG in Bezug auf Akten oder Aktenteile zu, die „ihre Sache betreffen“, nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind (bzw. waren), von Bedeutung wäre (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002). Es setzt also ein Verwaltungsverfahren (vgl. Art I Abs. 1 EGVG; VwGH 26.6.2012, 2011/11/0005) bei der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird, voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist (vgl. VwGH 22.2.1999, 98/17/0355).
Zum zweiten kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift an einem konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl. VwGH 24.9.2014, 2013/03/0003, mwH).
Das Recht auf Akteneinsicht steht nicht nur den dem Verfahren tatsächlich beigezogenen Parteien, sondern auch deren Rechtsnachfolgern in der Parteistellung zu (vgl. VwSlg 10.782 A/1982).
4.2.2. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 13.2.2020 Eigentum am Gst. Nr. ***, KG ***, erworben. Daraus folgt zunächst, dass er dann eine Parteistellung und damit ein Recht auf Akteneinsicht in einem behördlichen Verwaltungsverfahren hätte, wenn die belangte Behörde dieses gegen den Beschwerdeführer selbst führt bzw. führte und welches mit dem hier in Rede stehenden Verwaltungsakt dokumentiert wäre. Ein solches ergibt sich aus dem Verwaltungsakt jedoch nicht, betrafen die im Verwaltungsakt dokumentierten Verfahren denn jeweils andere Parteien als den Beschwerdeführer.
4.2.3. Der Beschwerdeführer könnte dann ein Recht auf Akteneinsicht geltend machen, wenn ein solches einem Vorgänger im Grundstückseigentum zugekommen wäre und der Beschwerdeführer als dessen Rechtsnachfolger in der Parteistellung anzusehen wäre. Hierfür kämen allenfalls die von der belangten Behörde auf Grundlage des § 138 WRG 1959 geführten gewässerpolizeilichen Verfahren in Betracht.
Bei einem nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 aus öffentlichen Interessen ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag kommt außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu (VwGH 22.4.2004, 2004/07/0017). Ebenso handelt es sich, worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist, bei einem Verfahren nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und denjenigen Personen, denen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder eine unterlassene Arbeit zur Last fällt. Dritte Personen haben in einem solchen Verfahren keine Parteistellung.
Der im Wasserrecht vorzufindende Grundsatz der „Dinglichkeit“ und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen knüpft an gesetzlich eingeräumte Rechtspositionen wie verliehene Wasserrechte oder Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 an, hat aber keinen Anwendungsbereich gegenüber Personen, denen wegen Übertretung der Bestimmungen des WRG 1959 ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 leg. cit. zu erteilen ist (vgl. VwGH 25.7.2002, 98/07/0073). Die gemäß § 138 WRG 1959 gegenüber einer Person mittels Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen erlischt demnach als persönliche Verbindlichkeit mit deren Tod (vgl. VwSlg 6019 A/1908).
Die im Akt aufliegenden gewässerpolizeilichen Aufträge wurden dem damaligen Verpflichteten gemäß § 138 Abs. 1 bzw. Abs. 2 WRG 1959 vorgeschrieben, waren also an den Verursacher gerichtet. Die Aufträge wurden jeweils im öffentlichen Interesse erlassen und nicht auf Betreiben eines Betroffenen im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959. Sie ergingen außerdem nicht auf Grundlage des § 138 Abs. 4 WRG 1959, haben also nicht den (seinerzeitigen) Liegenschaftseigentümer auf Grund seiner subsidiären Haftung herangezogen. Lediglich in einem solchen Fall wäre aber eine Rechtsnachfolge in die (subsidiäre) Haftung – unter den weiteren Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 WRG 1959 – denkbar. Somit kommt eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung, die dem Beschwerdeführer ein Recht auf Akteneinsicht vermittelt hätte, hierfür nicht in Betracht.
Soweit die im Verwaltungsakt dokumentierten Maßnahmen Grundstücke betreffen, die nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehen, kommt ihm schon alleine deshalb kein Recht auf Akteneinsicht in die ihn nicht betreffenden Sachen zu.
4.3. Weiters denkbar wäre eine Parteistellung auf Grundlage des AlSAG im durch die belangte Behörde veranlassten Verfahren zur Gefährdungsabschätzung (vgl. § 13f AlSAG). Hierfür bedarf es wiederum eines behördlichen Verfahrens, in dem das AVG anwendbar ist.
4.3.1. Nach Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG ist das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anwendbar. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist unter einem „behördlichen Verfahren“ ein auf die Bescheiderlassung zielendes Verfahren zu verstehen (VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0065). Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 17 AVG ist daher die Führung eines behördlichen Verfahrens durch jene Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird (vgl. VwGH 24.02.2017, Ra 2016/11/0150).
Gemäß § 15 Abs. 1 AlSAG hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMKUEMIT) auf Grundlage der Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 leg. cit. erheblich kontaminierte Altablagerungen oder Altstandorte und Altablagerungen oder Altstandorte, von denen ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, als Altlasten festzustellen und in einer Verordnung auszuweisen. Damit ist aber klargestellt, dass in einem solchen Verfahren zur Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten (§ 14 AlSAG) sowie Feststellung und Ausweisung von Altlasten (§ 15 AlSAG) das AVG nicht anwendbar ist. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat dazu denn auch ausgesprochen, dass es nicht erforderlich ist, dass die Eintragung in den Altlastenatlas oder die Verständigung über die Eintragung vom Gesetzgeber in Gestalt eines anfechtbaren Bescheides vorgesehen werden (VfGH 4.12.2003, G 6/03, V 6/03).
Im Übrigen wurde das Gst. Nr. ***, KG ***, nicht als Altlast ausgewiesen, sondern im April 2012 aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichen. Ob eine in Zukunft allenfalls durchgeführte Neubewertung gemäß § 40 Abs. 5 AlSAG zu einem anderen Ergebnis führt, welches behördliche Verfahren zur Folge hat, ist an dieser Stelle schon deshalb nicht zu prüfen, weil dies nicht „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist.
Mangels Anwendbarkeit des AVG in dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren zur Gefährdungsabschätzung, kommt dem Beschwerdeführer auch kein Recht auf Akteneinsicht auf Grundlage des § 17 AVG zu.
4.3.2. Ohne Zweifel wäre in einem Duldungsverfahren gemäß § 20 AlSAG von der Behörde das AVG anzuwenden. Ein solches wurde aber ausweislich des Verwaltungsaktes nicht geführt, weshalb sich auch daraus keine Parteistellung des Beschwerdeführers ableiten lässt.
4.4. Schließlich muss eine Partei eines Verfahrens nach der Rechtsprechung zwar nicht begründen, warum sie in einer sie betreffenden Sache Akteneinsicht nehmen will. Übereinstimmend mit der belangten Behörde ist allerdings darauf hinzuweisen, dass ein Recht auf Akteneinsicht nicht schon dann besteht, wenn die die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren Partei ist und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten erfordert. Das Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht somit nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2020/03/0152). Mit dem Hinweis, er führe derzeit ein zivilgerichtliches Verfahren, wofür er Akteneinsicht benötige, ist für den Beschwerdeführer demnach nichts zu gewinnen.
4.5. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht im Ergebnis mangels Parteistellung zu Recht zurückgewiesen (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0099). Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Trotz Antrages konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, sodass eine mündliche Verhandlung zur weiteren Aufklärung der Sache nicht erforderlich war, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren. Zusätzlich wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurück, was ebenso ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtfertigt.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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