projekte
LVwG-AV-96/001-2024•LVwG N LVwG-AV-96/001-2024
LVwG-AV-96/001-2024Landesverwaltungsgericht18.03.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; nachträgliche Baubewilligung; Verfahrensrecht; Einstellung; Gegenstandslosigkeit;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 6. Dezember 2023, Zl. *** (dieser im Beschwerdeverfahren vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***), betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Begründung:
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) die Fortsetzung der Ausführung der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage (Spruchpunkt I.) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, sowie den Abbruch dieses Bauwerks (Spruchpunkt II.) „unverzüglich, jedoch spätestens 6 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides“ an.
Dies begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. Juni 2021 der Gesellschaft die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, KG ***, erteilt worden sei. Bei einer baubehördlichen Überprüfung am 23. November 2022 sei jedoch festgestellt worden, dass die tatsächlichen Höhen des auf dem Grundstück Nr. *** errichteten Rohbaus an vier Punkten nicht den Höhen laut Einreichplan entsprechen.
2. Dagegen erhob die Gesellschaft fristgerecht Beschwerde, die von der belangten Behörde am 18. Jänner 2024 samt dem zugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt wurde.
3. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 19. Dezember 2024 in *** übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 12. Februar 2025 zwei Baubewilligungsbescheide des Bürgermeisters vom 21. Jänner 2025, die laut darauf angebrachten Bestätigungen am 11. Februar 2025 in Rechtskraft erwachsen waren. Mit einem dieser Bescheide sei das vom angefochtenen baupolizeilichen Auftrag umfasste Bauvorhaben nunmehr genehmigt worden.
4. Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft diese Information weitergeleitet und ihr Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen.
5. In ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2025 teilte die Gesellschaft mit, die Rechtskraftbestätigung sei aus ihrer Sicht unrichtig, da sie im Zeitpunkt des Zustellversuchs der Bescheide vom 21. Jänner 2025 an der Anschrift in ***, *** nicht mehr ansässig gewesen sei. Jedoch seien am 18. Februar 2025 dem Geschäftsführer der Gesellschaft die beiden Bescheide von der Baubehörde ausgefolgt worden.
6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein baupolizeilicher Auftrag gegenstandslos, wenn die erforderliche Baubewilligung für das ohne Baubewilligung errichtete Bauwerk nachträglich rechtskräftig erteilt wird. Der Auftrag entfaltet in diesem Fall wegen der Änderung des Sachverhalts keine Rechtswirkungen mehr, insbesondere ist er nicht mehr vollstreckbar (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2016/05/0011; 26.09.2017, Fe 2016/05/0001; 30.01.2014, 2011/05/0043, jeweils mwN).
Somit ist durch die Erteilung der – mittlerweile unbestritten in Rechtskraft erwachsenen – Baubewilligung vom 21. Jänner 2025 auch der angefochtene Bescheid und damit die gegen diesen gerichtete Beschwerde gegenstandslos geworden.
7. Daher ist in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 des Verwaltungs-gerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) die Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, einzustellen (vgl. zur Übertragbarkeit der zu § 33 Abs. 1 VwGG ergangenen Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, mwN).
8. Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 NÖ BO 2014 sowie der §§ 28 Abs. 1 erster Halbsatz und 31 Abs. 1 VwGVG im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.