LVwG N LVwG-AV-325/001-2024; LVwG-AV-326/001-2024; LVwG-AV-327/001-2024

LVwG-AV-325/001-2024; LVwG-AV-326/001-2024; LVwG-AV-327/001-2024Landesverwaltungsgericht18.03.2025

Regest

Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abgabenschuld; Solidarhaftung; Bescheidadressat;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-325/001-2024; LVwG-AV-326/001-2024; LVwG-AV-327/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.325.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerden des A gegen die Bescheide des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abfallbeseitigung in der Region *** vom 14.11.2023, Zlen. *** (zu Grundstück Nr. *** KG ***), *** (zu Grundstück Nr. *** KG ***) und *** (zu Grundstück Nr. *** KG ***), betreffend jeweils die Vorschreibung der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr und jährlichen Abfallwirtschaftsabgabe ab 01.01.2022 nach Durchführung einer gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Spruch der angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass die Berufungen als unzulässig zurückgewiesen werden.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Auf der Liegenschaft EZ *** in der Katastralgemeinde *** befinden sich 19 Reihenhäuser. Die Liegenschaft besteht aus den Grundstücken Nr. *** und ***. Den Miteigentümern sind bestimmte Reihenhäuser und bestimmte Grundflächen zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft und Nutzungsberechtigter des Hauses *** und einer bestimmten Grundfläche auf dem Grundstück ***.

1.2.

Mit Abgabenbescheid des Obmanns des Gemeindeverbands für Abfallbeseitigung in der Region *** vom 17.07.2023 wurden jeweils namentlich angeführten Eigentümern des Grundstücks Nr. ***, Nr. *** und Nr. *** in der KG *** die jährlichen Abfallwirtschaftsgebühren und Abfallwirtschaftsabgaben ab 01.01.2022 vorgeschrieben. Diese Abgabenbescheide wurden dem Beschwerdeführer zwar zugestellt, sein Name war aber nicht unter jenen Personen angeführt, an sie gerichtet waren.

Auf die gegen diese Abgabenbescheide zunächst erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers hin änderte der Verbandsvorstand mit den Berufungsentscheidungen vom 14.11.2023 lediglich den Zeitraum der Vorschreibungen. Der Kreis der verpflichteten Eigentümer wurde im Rahmen der Berufungsentscheidungen nicht auf den Beschwerdeführer erweitert.

Gegen die Berufungsentscheidungen des Verbandsvorstandes vom 14.11.2023 richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren LVwG-AV-2343/001-2023, LVwG-AV-324/001-2024, LVwG-AV-325/001-2024, LVwG-AV-326/001-2024, LVwG-AV-327/001-2024, LVwG-AV-693/001-2024 und LVwG-AV-695/001-2024 und LVwG-AV-691/001-2024 durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Akten sowie die Vorbringen der Parteien.

1.4. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.

2. Erwägungen:

2.1.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat außer in den Fällen des § 278 das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.2.

Gemäß § 26 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz ist die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe von den Eigentümern der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann, zu entrichten. Gemäß Abs. 2 leg. cit. haften die Miteigentümer für die Abgabenschulden zur ungeteilten Hand.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses der Abgabenbehörde die Wahl zu, ob sie alle Gesamtschuldner oder nur einzelne, im letzteren Fall, welche der Gesamtschuldner, die dieselbe Abgabe schulden, sie zur Leistung heranziehen will. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde somit einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung nach § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen hat. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers muss damit die Vorschreibung der gegenständlichen Abgaben nicht stets an alle (Mit-)Eigentümer eines Grundstückes und auch nicht mit einem einzigen, an alle gerichteten Bescheid erfolgen (VwGH Ra 2022/13/0106).

2.3.

Mit Abgabenbescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Abfallbeseitigung in der Region *** vom 17.07.2023 wurden jeweils namentlich angeführten (Mit-) Eigentümern des Grundstücks Nr. ***, Nr. *** und Nr. *** in der KG *** die jährlichen Abfallwirtschaftsgebühren und Abfallwirtschaftsabgaben ab 01.01.2022 vorgeschrieben. Diese Abgabenbescheide wurden dem Beschwerdeführer zwar zugestellt, sein Name war aber nicht unter jenen Personen angeführt, an die sie gerichtet waren.

2.4.

Aus der Nennung des Adressaten im Spruch eines Bescheides ergibt sich das Leistungsgebot. Somit darf nur von demjenigen die Erbringung einer Leistung verlangt werden, an den der Bescheid gerichtet ist. Ein Leistungsbefehl kann nur gegen den im Spruch Genannten vollstreckt werden. Daraus folgt aber auch, dass der Beschwerdeführer, der in den Abgabenbescheiden erster Instanz (wie auch zweiter Instanz) nicht spruchgemäß zu der Abgabe verpflichtet wurde, nicht in das Abgabenverfahren miteinbezogen wurde. Die von ihm erhobene Berufung wäre zurückzuweisen gewesen, weil er durch den angefochtenen Bescheid erster Instanz nicht in seinen Rechten verletzt werden konnte (vgl. VwGH 2011/17/0245). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.5.

Über die Beschwerde gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abfallbeseitigung in der Region *** vom 14.11.2023, Zl. ***, zu Grundstück Nr. *** KG *** wird gesondert entschieden (LVwG-AV-324/001-2024).

2.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

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