LVwG N LVwG-AV-1287/001-2024

LVwG-AV-1287/001-2024Landesverwaltungsgericht18.03.2025

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Parteistellung; Präklusion;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1287/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1287.001.2024

Begründung

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerden von 1. A und B, ***, ***, sowie 2. C, D und E, alle vertreten durch Rechtsanwalt F, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 4. Juli 2023, ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, beschlossen:

I.Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12, 21 Abs. 3, 22 Abs. 1, 32, 102 Abs. 1 lit. b, 107 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 13, 40, 41, 42 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

§§ 7 Abs. 3, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Begründung

1. Sachverhalt

Den Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: belangte Behörde) ist folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu entnehmen:

1.1. Mit Bescheid vom 20. Mai 2003, ***, erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich dem G die wasserrechtliche Bewilligung zur „Arrondierung“ eines durch Nassbaggerung entstandenen Grundwasserteiches (Bewilligung der belangten Behörde namens des Landeshauptmannes von NÖ vom 2. Mai 1988, ***) in der Katastralgemeinde *** durch Gewinnung von Sand und Kies in Form einer Nassbaggerung auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, KG ***, sowie die Folgenutzung des so entstandenen Grundwasserteichs als Angelsee. Die Bewilligung für den Abbau wurde bis zum 30. Dezember 2013, die Genehmigung für die Folgenutzung bis zum 31. Jänner 2093 befristet erteilt und gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 mit dem Eigentum an den Liegenschaften verbunden.

1.2. Mit Bescheid vom 19. Juli 2011, ***, wurde die Bewilligung vom 20. Mai 2003 bis zum 30. Juni 2018 „wiederverliehen“. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 2. August 2017, ***, erfolgte eine neuerliche „Wiederverleihung“, und zwar bis zum 30. Juni 2022.

1.3. Mit Schreiben vom 13. April 2018 teilte H e.U., Inhaber I, der belangten Behörde mit, dass er die Liegenschaften Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, an die J GmbH verkauft hätte, mit einer Zahlungsfrist von längstens 5 Jahren und Eintragung im Grundbuch nach Zahlungseingang. Zukünftig würden alle Ansuchen betreffend die genannten Grundstücke von der J GmbH gestellt; I hätte sich verpflichtet, über Aufforderung der J GmbH sämtliche Unterschriften zu leisten, welche für die Umsetzung der von dieser Gesellschaft geplanten Projekte auf den Kaufliegenschaften erforderlich sein würden.

1.4. Mit Anbringen vom 15. Dezember 2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 23. Dezember 2021, beantragte die H e.U. die „Fristerstreckung“ für die Nassbaggerung auf den Grundstücken *** und ***, KG ***, sowie die wasserrechtliche Bewilligung für eine „ergänzende Nassbaggerung“ auf den Grundstücken ***, ***, *** und ***, KG ***, sowie für die dafür erforderliche vorübergehende teilweise Nutzung der Grundstücke *** und ***, KG *** für die Dauer der Nassbaggerung. Vorgelegt wurden Projektunterlagen, erstellt von der K GmbH. Im Technischen Bericht der Projektunterlagen, datiert vom 20. Dezember 2021, GZ: ***, findet sich eine nähere Beschreibung des Vorhabens. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, genehmigte (aber noch nicht abgeschlossene) Nassbaggerung fortgeführt, sowie eine weitere Nassbaggerung „in Anlehnung an den Umfang“ einer naturschutzbehördlichen Bewilligung auf den Grundstück ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, vorgenommen werden soll. Insgesamt soll eine Teichfläche im Ausbauzustand von 9,0 ha (bezogen auf das Niveau NGW100 auf 179,5 müA) entstehen. Die durchschnittliche Abbautiefe soll im Mittel 170,5 müA erreichen, wobei im Süden die Errichtung einer Flachwasserzone vorgesehen ist. Gemäß einer Kubaturberechnung des neuen Abbaus wird das Nettovolumen mit etwa 482.971 m³ angegeben.

In Bezug auf fremde Rechte heißt es, dass dauerhaft keine Veränderungen „des bestehenden Konsenses“ zu erwarten wären, ausgenommen vorübergehender kurzfristiger und geringfügiger Niveauänderungen des Grundwasserspiegels „in unmittelbarer Nähe“. Den Projektunterlagen beigefügt ist eine Auflistung benachbarter fremder Wasserrechte, darunter die im Wasserbuch unter der Postzahl *** eingetragene Berechtigung für eine Wasserwärmenutzung (Wärmepumpe) von A und B (in der Folge: die Erstbeschwerdeführer) sowie eine unter Postzahl *** eingetragene Wasserwärmenutzung für C und D (in der Folge: die Zweitbeschwerdeführer).

1.5. Die Einverleibung des Eigentumsrechts der J GmbH hinsichtlich der in Rede stehenden Liegenschaften wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 21. November 2022 bewilligt.

1.6. Am 3. Februar 2023 beraumte die belangte Behörde über den Bewilligungsantrag (kurz beschrieben als Ansuchen um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts der bestehenden Nassbaggerung auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, bis 30. Dezember 2028, sowie der Erweiterung der bestehenden Nassbaggerung auf die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, und die vorübergehende Nutzung der Grundstücke ***, *** und ***, alle KG *** für ein Absetzbecken) für Montag, den 20. Februar 2023, 8:30 Uhr in *** eine mündliche Verhandlung an. Als Verhandlungsgegenstand ist – neben einer Überprüfung der Abbaustätte nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes – angegeben, dass bei der Verhandlung geprüft werden soll, ob das Vorhaben den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes entspricht. Angeführt sind u.a. die §§ 32, 102, 105, 107 WRG 1995, sowie die §§ 40 bis 44 AVG. In der Ladung/Kundmachung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln oder während der Verhandlung vorgebracht werden müssen, widrigenfalls die Parteistellung verloren ginge. Auf das bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln aufliegende Projekt wurde hingewiesen.

Während der Antragsteller sowie das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und die Marktgemeinde *** persönlich geladen wurden, erfolgte eine solche Ladung der nunmehrigen Beschwerdeführer nicht. Allerdings wurde die Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch Anschlag auf der Amtstafel der Marktgemeinde *** (im Zeitraum vom 6. Februar 2023 bis 20. Februar 2023), sowie ab dem 3. Februar 2023 im Internet (Verhandlungskundmachungen der belangten Behörde) bekannt gemacht. Überdies erfolgte eine Kundmachung der mündlichen Verhandlung im Amtsblatt der belangten Behörde (Erscheinungsdatum: 15. Februar 2023).

Hinweise auf formelle Kundmachungsmängel bestehen nicht.

1.7. Einwendungen wurden innerhalb der Einwendungsfrist seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer nicht erhoben.

1.8. Bei der mündlichen Verhandlung, an der sowohl ein Vertreter der H e.U. als auch der J GmbH teilnahmen, erklärten diese, dass als Antragstellerin nunmehr die J GmbH „fungiere“. Anschließend an diese Erklärung heißt es in der Verhandlungsschrift, dass „hiezu“ erforderlich sei, dass das bestehende Ansuchen der H e.U. zurückgezogen werde und die Firma Weber ein neues Ansuchen vorlege. Eine förmliche Zurückziehung bzw. Neuantragstellung ist dem Akt nicht zu entnehmen. Allerdings wurden in der Folge Austauschunterlagen vorgelegt, die nunmehr als Antragstellerin die J GmbH ausweisen. Wesentliche Abänderungen gegenüber dem kundgemachten Projekt, welche für die in den Beschwerden später geltend gemachten Rechte maßgeblich sein könnten, sind daraus nicht zu ersehen. Das Nettoabbauvolumen beträgt weiterhin 482.971 m³; die Teichfläche im Ausbauzustand, bezogen auf NGW100 (welcher nun mit 179,2 müA angenommen ist), wird mit 8,8 ha angegeben.

Zu den nach der Verhandlung vorgelegten Austauschunterlagen gab die Amtssachverständige für Wasserbautechnik/Gewässerschutz L eine Äußerung dahingehend ab, dass sich daraus keine Änderung gegenüber der bei der Verhandlung erfolgten Beurteilung ergebe; die Fachbereiche Hydrologie und Gewässerbiologie seien durch die Änderungen nicht betroffen.

1.9. Mit Bescheid vom 4. Juli 2023, ***, erteilte die belangte Behörde der J GmbH, der nunmehrigen Beschwerdegegnerin, die wasserrechtliche Bewilligung für die „Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts der bestehenden Nassbaggerung auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, bis 30. Dezember 2031, sowie der Erweiterung der bestehenden Nassbaggerung auf die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, die vorübergehende Nutzung der Grundstücke ***, *** und ***, alle KG ***, für die Errichtung eines Absetzbeckens sowie als Standort für eine Siebanlage und zur Materialzwischenlagerung, sowie die Modifizierung der Abbaumethode. Die Bewilligung wurde gemäß einer in den Spruch des Bescheides aufgenommenen Projektbeschreibung und nach Maßgabe der zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärten Projektunterlagen erteilt. Weiters wurden Auflagen vorgeschrieben; in gesonderten Spruchpunkten erfolgte die Verpflichtung der Wasserberechtigten zur Erbringung einer Sicherheitsleistung, sowie die Bestellung einer Bauaufsicht.

Die Zustellung des Bescheides wurde an die J GmbH, die Marktgemeinde ***, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, sowie Projektanten und Bauaufsicht verfügt.

Eine Zustellung des Bescheides an die nunmehrigen Beschwerdeführer erfolgte nicht.

1.10. Mit Anbringen vom 17. September 2024 erhoben B und A Beschwerde gegen den Bescheid vom 4. Juli 2023. Sie brachten dabei vor, erst im Zuge einer gerichtlichen Verhandlung im Betriebsanlagengenehmigungs-verfahren vom nunmehr angefochtene Bescheid Kenntnis erlangt zu haben. Zusammenfassend wird geltend gemacht, dass die Einschreiter „als betroffene Anrainer“ zu Unrecht zur mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2023 nicht (persönlich) geladen worden zu seien; sie besäßen eine wasserrechtlich genehmigte Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage. Neben behaupteter Verschlechterung der Wasserqualität wird eine Beeinträchtigung des den Beschwerdeführern gehörenden Brunnens durch Absenkung des Grundwasserspiegels befürchtet.

1.11. Die Zweitbeschwerdeführer, C und D, bringen in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 20. September 2024 ebenfalls vor, Besitzer eine Wasserwärmepumpe mit eingetragenem Wasserrecht zu sein, welches durch den angefochtenen Bescheid berührt würde. Die durch die Nassbaggerung erfolgte Grundwasserfreilegung berge die Gefahr von Verunreinigungen, die sich auch im Bereich des Wassernutzungsrechts der Beschwerdeführer auswirken würden; durch die Vergrößerung der Wasserfläche in Folge des gegenständlichen Projekts käme es zu einem erhöhten Eintrag von atmosphärischen Schadstoffen, welche Reaktionen im Bereich des Rohrsystems auslösen könnten; ähnliches geschehe durch den erhöhten CO2 Eintrag, welcher den ph-Wert des Wassers verändern könne. Weder sei im vorliegenden Fall Summationswirkungen noch die Gefahr des Durchstoßens einer wasserundurchlässigen Schicht im Bereich der Baggerung untersucht worden. Darüber hinaus hätte sich die Bewilligungswerberin zwischenzeitlich mehrerer Verstöße schuldig gemacht, welche zum Entzug einer rechtskräftigen Bewilligung bzw. zur Versagung eines Bewilligungsantrags führen müssten. Außerdem sei die bisherige Bewilligung erloschen, da die Bauvollendungsfrist am 30. Dezember 2013 abgelaufen wäre. Schließlich wird beantragt den angefochtenen Bescheid „ersatzlos“ aufzuheben, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

1.12. Die belangte Behörde legt die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor, welches in der Folge weitere Aktenunterlagen anforderte und den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gab. Insbesondere wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, in die Aktenunterlagen Einsicht zu nehmen und allenfalls eine Äußerung abzugeben. Besonders hingewiesen wurde auf die erfolgten Kundmachungen der mündlichen Verhandlung.

1.13. Die Parteien machten sämtliche von dieser Gelegenheit Gebrauch und äußerten sich – auf das wesentlichste zusammengefasst – wie folgt:

Die Erstbeschwerdeführer machten geltend zur mündlichen Verhandlung nicht geladen zu sein, obwohl sie in den Projektunterlagen als betroffene Anrainer angeführt worden wären; außerdem stamme das Ansuchen, über welches eine mündliche Verhandlung anberaumt worden war, von der Firma H und nicht von der J GmbH. Den Aushang auf der Gemeindeamtstafel hätten sie nicht gesehen, da sich diese 4 km von ihrem Wohnort entfernt befände.

An der Anschlagtafel in der KG *** hätten sie einen Aushang ebenfalls nicht gesehen, wobei auf damals herrschende Beschränkungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie und eine entsprechende Erkrankung des Beschwerdeführers B hingewiesen wird.

Im Jahre 2023 sei ihnen von Gemeindevertretern überdies versichert worden, dass ein Schotterabbau im betreffenden Bereich nicht kommen würde. Weiters erfolgt ein ergänzendes Beschwerdevorbringen.

Die Zweitbeschwerdeführer erstatteten zusammen mit einer nun als weiteren Beschwerdeführerin genannten E eine Äußerung dahingehend, dass ihnen innerhalb der bloß 14-tägigen Aushangfrist der Verhandlungs-verständigung nicht zumutbar gewesen wäre, wöchentlich in die dortige Anschlagstafel Einsicht zu nehmen. Das Amtsblatt der belangten Behörde sei den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden und erst 5 Tage vor der Verhandlung gedruckt worden. Die Internetveröffentlichung sei den Beschwerdeführern bislang völlig unbekannt gewesen. Außerdem sei ein Anschlag allein in einer Gemeinde mit insgesamt 10 Ortschaften nicht ausreichend, allen Betroffenen die Ausübung der ihnen zustehenden Parteirechte zu ermöglichen.

Die Beschwerdeführer seien daher an einem rechtzeitigen Erscheinen zur Verhandlung durch äußere Umstände gehindert gewesen und sei ihnen dies keinesfalls zum Vorwurf zu machen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die H e.U. seit dem Jahr 2022 nicht mehr Eigentümerin der betroffenen Liegenschaften gewesen wäre, sodass der Antrag ohne weiteres Verfahren abzuweisen gewesen wäre aufgrund mangelnder Aktivlegitimation der Antragstellerin. Hingewiesen wird auf die Verhandlungsschrift wo „richtigerweise“ festgehalten worden sei, dass das bestehende Ansuchen von H e.U. zurückzuziehen und von der Firma J ein neues Ansuchen vorzulegen sei. Dem sei von den Antragstellern auch entsprochen worden, was aus dem Umstand abzuleiten sei, dass letztlich der J GmbH die Bewilligung erteilt worden sei. Evidentermaßen sei nicht ein „Übergang von berechtigten Personen während laufenden Verfahrens“ erfolgt, sondern es sei ursprünglich der Antrag von einer nicht berechtigten Partei gestellt worden; von der neuen Antragstellung hätten alle Betroffenen wieder mittels Ladung informiert werden müssen. Es sei weiters davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern bis zur Überrmittlung des angefochtenen Bescheides zu Unrecht keine Parteistellung eingeräumt werden sei, weshalb über die „eingebrachte Berufung“ inhaltlich zu entscheiden sein würde.

Schließlich wird vorgebracht, dass sich die Antragstellerin weiterhin nicht an die ihr erteilten Auflagen hielte.

Die J GmbH (in der Folge: die Beschwerdegegnerin) machte in ihrer Äußerung zusammenfassend geltend, dass im vorliegenden Fall eine dreifache statt der geforderten doppelten Kundmachung vorliege und damit Präklusion bei allen Beschwerdeführern, welche allesamt keine Einwendungen erhoben hätten, eingetreten sei. Im Übrigen sei eine Beeinträchtigung der Wasserrechte der Beschwerdeführer ausgeschlossen (hingewiesen wird auf das geohydrologisches Gutachten bei der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2023, sowie eine gleichzeitig vorgelegte Stellungnahme der K, aus der sich ergebe, dass Grundwasserabsenkungen nur temporär und nur im Nahbereich der Baggerung auf „eine Länge von etwa 20 m“ zu erwarten wären, wogegen die Brunnen der Beschwerdeführer sich in Entfernungen von 560 bzw. 600 m vom Projektgebiet entfernt befänden).

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus den insofern unbedenklichen und unbestritten Akten der belangten Behörde. Dass das in den nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vorgelegten Austauschunterlagen dargestellte Vorhaben Rechte der Beschwerdeführer anders oder zusätzlich beeinträchtigen könnten, wurde von diesen – trotz der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Projektunterlagen, worauf ausdrücklich hingewiesen wurde - nicht geltend gemacht und ist auch nach Lage des Falles nicht anzunehmen, wie ein Vergleich der Projektunterlagen zeigt (die geringe Flächendivergenz, überdies eine geringfügige Verringerung der Fläche bei NGW, ist offensichtlich - vgl. das geohydrologische Gutachten - das Resultat eines korrigierten NGW-Wertes und nicht von vorgenommener Projektänderungen; im Übrigen hat die wasserbautechnische Amtssachverständige unwidersprochen bei Überprüfung der Austauschunterlagen mitgeteilt, dass daraus keine Änderung der Beurteilung resultiere und eine Befassung der Amtssachverständige für Geohydrologie und Gewässerbiologie nicht erforderlich sei).

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

§ 21.

(…)

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

(…)

§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(…)

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

(…)

§ 102. (1) Parteien sind:

(…)

(…)

§ 107. (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Wird das Verfahren bei wasserrechtlichen Vorhaben mit möglichen erheblichen negativen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortgesetzt, sind die gemäß § 41 Abs. 2 AVG notwendigen Angaben auf einer für nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für sechs Wochen zur Einsicht bereitzustellen. Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.

(2)Eine mündliche Verhandlung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn der Bewilligungswerber dies verlangt.

(…)

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

§ 40. (1) Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, daß dieser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.

(2) Die Behörde hat darüber zu wachen, daß die Vornahme eines Augenscheins nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses mißbraucht werde.

Schlagworte

§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 4 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

VwGVG

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2 )Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3 )Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(…)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche

mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag

auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der

anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines

Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere

Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien

ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die

Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage

abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall liegen zwei Beschwerden von Einschreiterin vor, die geltend machen, übergangene Parteien in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu sein. Im Verfahrensverlauf, ist – ohne nähere Begründung – auf Seiten der Beschwerdeführer C und D eine weiteren Einschreiterin (E) aufgetreten, ohne dass diesbezüglich ein konkretes Vorbringen betreffend deren wasserrechtlich geschützter Rechte erstattet worden wäre. Da, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, Präklusion hinsichtlich sämtlicher Einschreiter eingetreten ist, brauchte nicht geprüft zu werden, ob der genannten weiteren Einschreiterin überhaupt Parteistellung im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren zu gekommen ist; selbst wenn dies der Fall war, hat sie eine solche verloren, sodass das Ergebnis dasselbe wäre.

3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht einer präsumtiven übergangenen Partei zur Feststellung ihrer strittigen Parteistellung und Geltendmachung ihrer Rechte die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Feststellung der Parteistellung und Zustellung des im betreffenden Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheides zu stellen. Eine übergangene Partei eines Mehrparteienverfahrens kann aber auch, sobald der Bescheid gegenüber einer (anderen) Partei erlassen ist, bereits vor der Zustellung des Bescheides an sie ein Rechtsmittelt erheben (vgl. § 7 Abs. 3 VwGVG für die Beschwerde), wobei sie freilich zu erkennen gibt, auf die Zustellung des Bescheides zu verzichten (vgl. zB. VwGH 21.03.2024, Ra 2022/07/0076).

Da der angefochtene Bescheid ua. der Beschwerdegegnerin zugestellt worden war, waren die Einschreiter als Inhaber von behauptungsgemäß betroffenen Wasserbenutzungsrechten gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, vorausgesetzt sie hatten ihre behauptete Parteistellung nicht bereits zuvor verloren.

3.2.3. Da die belangte Behörde im Verfahrensverlauf eine mündliche Verhandlung iSd § 40 AVG durchgeführt hatte, stellt sich die Frage nach dem Verlust der Parteistellung mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführer weder zur mündlichen Verhandlung (persönlich) geladen wurden noch bis zum Verhandlungsvortag schriftlich bei der Behörde bzw. bei der Verhandlung Einwendungen erhoben haben. Sollte sohin in der Angelegenheit, die mit dem angefochtenen Bescheid erledigt wurde, eine iSd § 42 Abs. 1 AVG ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung stattgefunden haben, hätten die Einschreiter eine allfällige Parteistellung verloren und wären daher nicht mehr berechtigt, den in Rede stehenden Bescheid anzufechten.

3.2.4. Nach Lage des Falles stellt sich neben der Frage der korrekten und ausreichenden Wahl der Form der Ladung/Bekanntmachung jene nach der Wirkung der Ladungsfolgen im Hinblick auf den gegenüber der Verhandlungsverständigung abweichenden Bescheidadressaten (Bewilligungswerber) sowie nach der Identität von Verhandlungs- und Bewilligungsgegenstand.

3.2.5. § 107 Abs. 1 WRG 1959 trifft für die Durchführung mündlicher Verhandlungen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die spezielle Regelung, dass die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsreche in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden sind; gleiches gilt die für die im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll.

Dass Grundstücke der Beschwerdeführer durch das Vorhaben beansprucht werden sollen, oder projektsgemäß in deren Wasserbenutzungsrechte (Wasser-Wärmepumpenanlagen) eingegriffen werden soll, ist nach den vorliegenden Projektsunterlagen und deren sachverständiger Beurteilung nicht anzunehmen. Aus dem Umstand allein, dass im Projekt die in der Umgebung vorhandenen bewilligten Wasserbenutzungen aufgelistet werden und darunter auch jene der Beschwerdeführer angeführt sind, ergibt sich noch nicht die Verpflichtung der Behörde, diese zur mündlichen Verhandlung persönlich zu laden. Davon abgesehen, treffen die Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG nach der ständigen Rechtsprechung (zB. VwGH 17.11.2004, 2004/04/0169) auch tatsächlich nicht persönlich geladene Parteien, die aber richtiger Weise persönlich geladen hätten werden müssen (vgl. auch VwGH 28.01.2016, Ro 2014/07/0017).

3.2.6. Von entscheidender Bedeutung ist somit zunächst, ob im Gegenstand eine sogenannten doppelte Kundmachung iSd § 42 Abs. 1 iVm § 41 Abs. 1 AVG stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 107 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 inhaltlich nur die Regelungen des § 41 Abs. 1 zweiter Satz und des § 42 Abs. 1 zweiter Satz AVG wiederholt, wobei Beispiele dafür angegeben sind, was jedenfalls als Kundmachung auf sonstige geeignete Weise anzusehen ist (VwGH 27.05.2004, 2003/07/0119; 28.01.2016, Ro 2014/07/0017). Im Gegenstand liegt durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde *** sowie durch die Kundmachung im Internet iSd § 42 Abs. 1a AVG eine derartige geeignete doppelte Kundmachung vor, wobei die etwa zweiwöchige Dauer von Anschlag/Kundmachung als allgemein üblich und ausreichend anzusehen ist. Es brauchte daher nicht mehr geprüft zu werden, ob es sich bei der Kundmachung im Amtsblatt der belangten Behörde ebenfalls um eine taugliche Kundmachungsform handelte, insbesondere, ob der Umstand, dass die Kundmachung bloß fünf Tage vor der Verhandlung publiziert wurde, das Eintreten von Präklusionsfolgen von vornherein zu verhindern nicht geeignet gewesen wäre oder es dazu eines Vertagungsantrages bedurft hätte.

3.2.7. Soweit von Seiten der Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, sie hätten vom Anschlag an der Amtstafel nichts bemerkt/aufgrund näher genannter Umstände nicht bemerken können bzw. von der Internetkundmachung erst jetzt erfahren und es träfe sie deshalb an der Versäumung der mündlichen Verhandlung kein Verschulden, ist darauf hinzuweisen, dass dies den Eintritt der Rechtsfolgen nach § 42 Abs. 1 AVG nicht zu hindern vermag. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Gesetzgeber mit den Vorschriften über den Verlust der Parteistellung mangels rechtzeitiger Erhebungen von Einwendungen eine Wertungsentscheidung in Abwägung der Interessen der in ihren Rechten potentiell betroffenen „Nebenparteien“ einerseits und dem Interesse des Antragstellers auf das Vertrauen-können auf den Bestand einer Entscheidung, die nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, getroffen hat, und damit notwendigerweise in Kauf genommen wird, dass auch unverschuldet an der Geltendmachung ihrer Rechte verhinderte Personen möglicherweise ihre Parteistellung verlieren. Dies kommt in der Regelung über die sogenannte „Quasi-Wiedereinsetzung“ des § 42 Abs. 3 AVG zum Ausdruck, welche auch den unverschuldet Gehinderten die nachträgliche Geltendmachung ihrer Rechte nur bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, also spätestens bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für die dem Verfahren beigezogenen Parteien ermöglicht. Dieser Zeitpunkt war zur Zeit der Erhebung der gegenständlichen Beschwerden jedoch längst verstrichen.

3.2.8. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sämtliche Beschwerdeführer in Bezug auf das am 20. Februar 2023 zur Verhandlung stehende (kundgemachte) Vorhaben ihre Parteistellung verloren haben.

3.2.9. Es stellt sich die Frage, ob sich diese Wirkungen auch auf den Gegenstand des angefochtenen Bescheides beziehen.

Dies ist im Ergebnis zu bejahen, da Identität der Sache vorliegt:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das zur Wiederverleihung anstehende Wasser(benutzungs)recht für eine Nassbaggerung zweifellos ein dingliches iSd § 22 Abs. 1 WRG 1959 darstellt, also dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft, mit der es verbunden war, zustand. Anzumerken ist, dass sogenannte Nassbaggerungen der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 unterliegen, wofür gemäß § 32 Abs. 5 leg. cit. die Bestimmungen für Wasserbenutzungen sinngemäß Anwendung finden; damit auch die Vorschriften betreffend dingliche Gebundenheit und Regeln für die Wiederverleihung nach § 21 Abs. 3 leg. cit. Da im Zeitpunkt des Ansuchens um Wiederverleihung im Dezember 2021 H e.U. noch Eigentümer der betroffenen Liegenschaften war (von einem davon abweichenden Eigentum an Betriebsanlagen ist nach Lage des Falles nicht auszugehen), war nur dieser berechtigt, die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes (welches zum damaligen Zeitpunkt entgegen der Meinung der Beschwerdeführer C, D und E wegen zwischenzeitlich erfolgter Wiederverleihungen noch aufrecht war) zu beantragen. Durch den erst danach (im November 2022) eingetretenen Eigentümerwechsel ist die Beschwerdegegnerin in die Rechtstellung von H e.U. eingetreten. Dies kommt auch durch das protokollierte Parteienvorbringen in der Verhandlungsschrift vom 20. Februar 2023 zum Ausdruck, wo aufgrund übereinstimmenden Vorbringens von Rechtsvorgänger und – nachfolgerin festgehalten wird, dass nunmehr als Antragstellerin die Weber Beton Logistik GmbH „fungiert“. Die anschließende Bemerkung des offensichtlich nicht rechtskundigen Verhandlungsleiters, dass es erforderlich sei, das bestehende Ansuchen zurückzuziehen und ein neues Ansuchen vorzulegen, ändert daran nichts, auch zumal dies in der Folge – zu Recht – unbeachtet blieb. Bei verständiger Betrachtung ist daher von einer Identität zwischen kundgemachter und bescheidgegenständlicher Angelegenheit auszugehen. Auch die in der Folge vorgelegten Austauschunterlagen ändern daran nichts, weil daraus eine andere oder zusätzliche Berührung von Rechten der Beschwerdeführer nicht resultiert (vgl. dazu auch das Prüfergebnis der Amtssachverständigen L). Nach der Rechtsprechung ist die Identität zwischen dem Gegenstand der Bekanntmachung und dem Gegenstand des Genehmigungsverfahrens unter dem Blickwinkel zu sehen, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung zu dienen hat, dem Nachbarn die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln (VwGH 27.06.2013, 2013/07/0183). Im Hinblick auf den Umstand, dass das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ein Anlagengenehmigungsverfahren darstellt und es für die Rechte der potentiell betroffenen Grundeigentümer und Wasserberechtigten lediglich auf den Inhalt des Vorhabens, nicht jedoch auf die Person des Antragstellers ankommt, spielt es im Gegenstand keine Rolle, dass in der Anberaumung zur mündlichen Verhandlung von einem Ansuchen von H e.U. und nicht der in diesem Zeitpunkt bereits zur Rechtsnachfolgerin gewordenen Beschwerdegegnerin die Rede war. Die dem Beschwerdevorbringen zufolge nach Erteilung der Bewilligung erfolgten Konsensverstöße vermögen daran nichts zu ändern, selbst wenn sie die Behörde zu einem (amtswegigen) Vorgehen nach § 27 Abs. 4 WRG 1959 berechtigten bzw. verpflichteten.

3.2.10. Zusammenfassend ergibt sich also, dass das den Inhalt des angefochtenen Bescheides bildende Vorhaben Gegenstand einer insoweit ordnungsgemäßen doppelt kundgemachten mündlichen Verhandlung war, wobei die Beschwerdeführer mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen ihre Parteistellungen verloren hatten; sie waren daher nicht mehr berechtigt, gegen den Bescheid vom 04. Juli 2023 Beschwerde zu erheben. Eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides ist dem Gericht daher verwehrt. Die Beschwerden waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

3.2.11. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auf Grund der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleiben. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 leg.cit. vor; weder bedurfte es weiterer Sachverhaltsfeststellungen noch hängt die Entscheidung von strittigen Fragen der Beweiswürdigung ab. Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 EMRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Auch bedingt eine bloß prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).

3.2.12. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diesen Beschluss ist daher nicht zulässig.

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