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LVwG-S-290/001-2025•LVwG N LVwG-S-290/001-2025
LVwG-S-290/001-2025Landesverwaltungsgericht13.03.2025
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Mautentrichtung; Digitale Vignette; Ummeldung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.1.2025, Zl. ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), nach mündlicher Verhandlung samt mündlicher Verkündung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden) auf den Betrag von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit € 30,-- neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 330,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 5.12.2023 um 12:27 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, auf dem mautpflichtigen Straßennetz, nämlich der Autobahn *** bei Strkm. *** im Gemeindegebiet ***, Fahrtrichtung ***, gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 1 iVm den §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 BStMG begangen, weswegen über den Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 BStMG 2002 idF BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021 eine Geldstrafe in der Höhe von 400,-- Euro im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Stunden, verhängt wurde. Die Kosten des Verfahrens hat die belangte Behörde gemäß § 64 VStG 1991 mit 10 % der verhängten Geldstrafe, also mit 40,-- Euro, bestimmt.
Zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe die Maut für das Fahrzeug in Form einer digitalen Vignette ursprünglich ordnungsgemäß entrichtet und habe lediglich nach seinem Wohnortwechsel in einen anderen Bezirk neben den zahlreichen übrigen behördlichen Meldepflichten auf die Meldung des Kennzeichenwechsels vergessen und diese sofort nach dem ersten Vorhalt nachgeholt, führte die belangte Behörde aus, dass dies am Tatbestand nichts ändere und die Strafe aufgrund fehlender Milderungs- und Erschwernisgründe sowie aufgrund eines vermuteten Monatseinkommens von € 1.400,-- und einer Sorgepflicht festzusetzen gewesen sei.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren und beantragt die ersatzlose Aufhebung, ersatzweise eine Ermahnung, ersatzweise eine außerordentliche Strafmilderung, ersatzweise eine angemessene Strafe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 7.3.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge nach Vernehmung des Beschwerdeführers die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet wurde. der Beschwerdeführer beantragte die Vollausfertigung.
Der Beschwerdeführer weist bei der BH Tulln eine nicht einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aus dem Jahr 2021 auf.
Der Beschwerdeführer hat zum angelasteten Tatzeitpunkt am angelasteten Tatort das zitierte Fahrzeug gelenkt. Zu diesem Zeitpunkt war am Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht noch war für das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige digitale Vignette registriert. Der Beschwerdeführer hat zwar für das Fahrzeug eine digitale Vignette gekauft, jedoch nach dem übersiedlungsbedingten Wechsel des Kennzeichens auf die Meldung dieses Kennzeichenwechsels bei der ASFINAG vergessen. Er holte dieses Versäumnis sofort nach Zustellung der Ersatzmautforderung nach. Beim Tatort handelt es sich um eine Mautstrecke, deren Benützung mit einspurigen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. Eine Ersatzmaut im Sinne des § 19 BStMG wurde nicht geleistet.
Der Beschwerdeführer bringt monatlich netto € 2.300,-- ins Verdienen, hat hohe Miet- und Krankheitskosten sowie eine studierende Tochter mit 25 Jahren.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage sowie auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des BStMG lauten wie folgt:
„§ 10. (1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.
§ 11. (1) Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.
§ 20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.“
Die Beschwerde wirft einzig die Rechtsfrage auf, welcher Unrechtsgehalt strafwürdig ist, wenn – wie hier – die Maut nicht geprellt wurde, sondern bei einer bezirksüberschreitenden Übersiedlung nur auf die Ummeldung des Kennzeichens bei der ASFINAG vergessen wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übersieht dabei nicht, dass sich der Unrechtsgehalt im vorliegenden Fall ohne jede denkmögliche Bereicherung auf die Verunmöglichung der automatischen Kontrolle beschränkt. Der einschlägigen Rechtsprechung zu Fällen wie dem vorliegenden zufolge kommt es im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs.1 und § 11 Abs. 1 BStMG 2002 nicht auf die Zahlung des Vignettenpreises an, sondern darauf, ob das Kennzeichen ordnungsgemäß registriert war (VwGH Ra 2019/06/0094). Damit allein ist bereits geklärt, dass das Tatbild der angelasteten Übertretung ungeachtet einer ausgebliebenen Bereicherung des Beschwerdeführers erfüllt ist. Die zu vermutende Fahrlässigkeit bei diesem Ungehorsamsdelikt konnte der Beschwerdeführer allein mit dem Hinweis auf die zahlreichen Herausforderungen seiner Übersiedlung nicht widerlegen. Damit sind sowohl objektives als auch subjektives Tatbild erwiesen und war die Beschwerde dem Grunde nach erfolglos.
Der Strafrahmen des § 20 Abs 1 BStMG beträgt 300 Euro bis 3.000 Euro.
Wenngleich feststeht, dass der Tatbestand dem Grunde nach verwirklich wurde, ist dem Beschwerdeführer im Rahmen der Strafzumessung durchaus zuzubilligen, dass sein tatbildmäßiges Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt insoweit ein Stück weit zurückgeblieben ist, als er sich hinsichtlich der Mautgebühr nicht bereichert hat. Wenn der Beschwerdeführer darauf seinen Antrag auf Ausspruch einer Ermahnung stützt, ist ihm jedoch die jüngste Entscheidung des VwGH zu Ra 2024/06/0204 entgegenzuhalten, in der er neuerlich seine ständige Rechtsprechung in Erinnerung ruft, der zufolge die Bedeutung des durch die Strafbestimmungen des BStMG geschützten Rechtsgutes im Hinblick auf die Höhe des im BStMG vorgesehenen Strafrahmens nicht gering im Sinne des § 33a Abs. 1 VStG ist, weshalb eine Ermahnung nicht in Betracht kommt. Auch eine außerordentliche Strafmilderung kommt nicht in Betracht, da im Beschwerdeverfahren keine von der belangten Behörde unberücksichtigt gebliebenen Milderungsgründe hervorgekommen sind. Einerseits liegt keine absolute Unbescholtenheit vor, andererseits kommt es bei Ungehorsamsdelikten auf den Eintritt eines Schadens nicht an. Vergessen ist kein Milderungsgrund (VwGH 87/02/0112). Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles erscheint jedoch präventiv die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe ausreichend.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesene angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG bzw. eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (zuletzt VwGH Ra 2025/06/0003 mit Hinweis auf VwGH Ra 2021/06/0217, Rn. 8, mwN).
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