LVwG N LVwG-AV-169/001-2025

LVwG-AV-169/001-2025Landesverwaltungsgericht12.03.2025

Regest

Landwirtschaft und Natur; Verfahrensrecht; Antrag; aufschiebende Wirkung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-169/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.169.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19.12.2024, Zl. ***, betreffend Wiederherstellungsauftrag nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), den

BESCHLUSS

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2024, Zl. ***, wurde unter Spruchpunkt I. a. gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 der Beschwerdeführer wie folgt verpflichtet:

„die konsenslose Anschüttung mit Erdmaterial im Hamsterlebensraum in der Gemeinde ***, auf Grundstück Nr. ***, KG ***, umgehend, bis spätestens 28.02.2024 zu entfernen. Sie haben den ursprünglichen Zustand komplett widerherzustellen! Dies umfasst einen für das gesamte Grundstück grabbaren, lockeren und nicht verdichteten Boden sowie eine entsprechend den Anforderungen vor allem der Arten Feldhamster (Cricetus cricetus) und Heideschrecke (Gampsocleis glabra) ausgeprägte Vegetation mit einer dem Standort und der bisherigen Vegetation entsprechenden Regelsaatgutmischung (RSM) unter zusätzlicher Einstreuung von lipidhaltigen Samen (zB Raps, Fababohnen, Sojabohnen oder Weizen).“

Unter Spruchpunkt I.b. wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen bis 31.12.2024 ein Sanierungskonzept vorzulegen.

Unter Spruchpunkt II. wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass durch einen Amtssachverständigen für Naturschutz am 14.10.2024 festgestellt worden sei, dass am GSt.Nr. ***, KG ***, eine Überschüttung mit verunreinigtem Erdmaterial stattgefunden habe. Das gegenständliche Grundstück sei Teil eines Feldhamsterlebensraums. Auf dem Grundstück selbst seien keine Hamsterbauten nachgewiesen worden, jedoch an benachbarten Grundstücken.

Am 22.11.2024 hätte der Amtssachverständiger für Naturschutz diese Anschüttung weiterhin in der Natur angetroffen. Er stellte im Rahmen eines Gutachtens fest, dass es sich beim Feldhamster um eine nach der NÖ Artenschutzverordnung gänzlich geschützte Tierart handle. Der Aktivitätsbeginn des Feldhamsters in dieser Region liege etwa bei Mitte März, ab dem 2. Drittel des April beginne die Reproduktion. Aufgrund zunehmender Verbauung innerhalb des Betriebsgebietes werde der Lebensraum des Feldhamsters sukzessive eingeengt. Es liege eine rezente negative Entwicklung der Hamsterbestände in der gesamten Region durch vor allem klimatische Bedingungen und Änderungen der der Landnutzung vor. Jegliche weitere Verschlechterung sei als erhebliche Beeinträchtigung der Art zu werten. Aufgrund der Anschüttungen und des Einsatzes von Maschinen und damit einhergehend der Befahrung der Fläche und der Verdichtung des Untergrunds sei die Habitateignung für den Hamster auf einem Großteil des Grundstücks verloren gegangen. Selbst wenn auf der Fläche selbst keine direkten Nachweise von Feldhamsterbauten erfolgt seien, könnten durch neue Barrieren oder das Entfernen von Nahrungsflächen im Aktionsradius die Flächen degradiert werden und entspreche dies fachlich einer Beschädigung der Nist- und Zufluchtsstätten. Zur Kompensation dieser Beeinträchtigung sei aus naturschutzfachlicher Sicht die komplette Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und der Lebensraumfunktion (grabbarer Boden, entsprechend den Anforderungen der genannten Arten ausgeprägte Vegetation, gleiches Flächenausmaß) dieser Fläche vorzusehen.

Dieser Argumentation folgend erließ die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid und schloss, da aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz hervorgehe, dass ein zeitnahes und rasches Handeln erforderlich sei, damit es nicht zu noch größeren Schäden an der Hamsterpopulation komme. Der Artenschutz sei im gegenständlichen Fall als höherwertiger einzustufen als die konsenslose Anschüttung. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde daher ausgeschlossen.

2. Zum Antragsvorbringen:

Im gegen den oben wiedergegebenen Bescheid der belangten Behörde wurde im Rahmen einer fristgerecht erhobenen Beschwerde ein Antrag eingebracht, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. Eine vorzeitige Vollstreckung könne nur bei Vorliegen triftiger Gründe begründet werden. Das von der belangten Behörde angenommene Interesse des Beschwerdeführers an einer konsenslosen Anschüttung stelle kein Interesse dar. Es sei keine ordnungsgemäße Interessensabwägung erfolgt. Es lege keine Gefahr im Verzug vor.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die Feststellungen gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG verbundenen Verfahren LVwG-AV-164/001-2025, LVwG-AV-164/002-2025, LVwG-AV-168/001-2025, LVwG-AV-168/002-2025 und LVwG-AV-169/001-2025 und LVwG-AV-169/002-2025 gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2025, in welcher Beweis erhoben wurde durch Erstattung von Befund und Gutachten durch den ASV für Naturschutz C.

Im weiteren Verlauf der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer zur allfälligen Vorlage eines Gegengutachtens eine Frist von 4 Wochen gewährt.

4. Feststellungen

4.1. Am gegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG *** fanden Bodenbearbeitungsmaßnahmen statt.

4.2. Es ist derzeit davon auszugehen, dass die unverzügliche Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Grundstückes erforderlich ist, um die Kompensation einer Beschädigung der Nist- und Zufluchtsstätten von Feldhamstern zu erreichen, dessen Aktivitätsbeginn in dieser Region etwa bei Mitte März liegt; ab dem 2. Drittel des April beginnt die Reproduktion.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der fachlichen Einschätzung des ASV für Naturschutz unmittelbar in der Verhandlung am 07.03.2025. In dieser führte er aus, dass weiterhin ein zeitnahes und rasches Handeln erforderlich sei, damit es nicht zu noch größere Schäden an der Hamsterpopulation kommen kann. In seiner Stellungnahme vom 17.02.2025 führte er bereits nachvollziehbar aus, dass ein Belassen des aktuellen Zustandes eine Vegetationsentwicklung auf der Fläche wesentlich verzögern und eine Nutzung der Fläche durch, vor allem Feldhamster, gerade in der sensiblen Phase nach dem Erwachen aus dem Winterschlaf ausschließen würde. Diese Stellungnahme erging zwar zum Beschwerdeverfahren LVwG-AV-164/001 u. 002 -2025 und dem dort relevanten angrenzenden Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde vom ASV für Naturschutz jedoch in der Verhandlung auch für das hier gegenständliche Grundstück als einschlägig erklärt.

Weiters legte er dort nachvollziehbar dar, warum die Frage der Art der Anschüttung oder Abgrabungen für die gegenständlich zu beurteilende Frage, ob eine Wiederherstellung des Hamsterlebensraums erforderlich sei, irrelevant ist. Das erkennende Gericht hat daher davon abgesehen im gegenständlichen Provisorialverfahren konkretere Feststellungen dazu zu treffen. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen derzeit noch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere konnte er keine von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde hinsichtlich der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundstückes unter Beweis stellen.

6. Rechtslage:

§ 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

§ 18 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 lautet:

Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:

1. Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche ober- und unterirdische Pflanzenteile;

2. Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;

3. Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie

4. Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.

§ 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 lautet:

Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.

7. Erwägungen:

Gegenständlich steht zu beurteilen, ob der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG aufgrund Gefahr im Verzug dringend geboten ist, um das öffentliche Interesse Nist-, - oder Zufluchtsstätten von Feldhamstern vor einer weiteren Beschädigung oder Zerstörung zu bewahren bzw. eine solche durch geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen zu kompensieren (§ 18 Abs. 4 Z. 3 iVm § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000).

Zur Beurteilung der Frage des Bestehens von Gefahr im Verzug hinsichtlich dieser Frage sind die nachstehenden Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen:

Das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden (§ 13 Abs. 4 VwGVG), impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Da die Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen (VwGH am 16.12.2020, zu Zl. Ra 2020/11/0207mwN).

Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das VwG regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (VwGH am 24.06.2022 zu Zl. Ra 2022/05/0115 mwN).

Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (siehe dazu VwGH am 01.09.2021, zu Zl. Ra 2021/03/0149). Das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (erneut VwGH am 16.12.2020 zu Zl. Ra 2020/11/0207).

Gegenständlich wurde, obgleich im Provisorialverfahren nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung für dieses und das Hauptverfahren abgehalten. Der Grund lag in einer ehestmöglichen, raschen Entscheidungsfindung im Hauptverfahren. Durch die aufgrund des Parteienrechtes der Waffengleichheit geboten Einräumung einer Frist zur Vorlage eines Gegengutachtens (siehe dazu etwa VwGH 12.03.1991, 87/07/0054) und der damit bedingten Verunmöglichung einer zeitnahen Entscheidung in der Hauptsache ist es nunmehr geboten, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit gegenständlichen eigenständigem Beschluss zu entscheiden.

Eine im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung thematisierte Möglichkeit eines möglichen Verstoßes gegen § 18 Abs. 4. Z. 4 NÖ NSchG 2000 (Zerstörung des Lebensraums des Feldhamsters) und damit ein erweiterter Prüfungsmaßstab konnte im gegenständlichen Provisorialverfahren nicht herangezogen werden, da dessen abschließende Beurteilung durch die eventuelle Vorlage eines Gegengutachtens noch zu klären sein wird. Die belangte Behörde stützte sich in ihrem Bescheid undifferenziert auf einen Verstoß gegen § 18 NÖ NSchG 2000, wobei sich die dazu erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen inhaltlich auf Beschädigungen von Nist- und Zufluchtsstätten beschränken. Zur Beurteilung der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung beschränkt sich die Beurteilung im gegenständlichen Provisorialverfahren daher ausschließlich auf dieses Vorbringen.

Im Provisorialverfahren sind, entgegen den Ausführungen der NÖ Umweltanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 26.02.2025, gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die berührten öffentlichen Interessen und die berührten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen und sodann eine Interessensabwägung durchzuführen.

Das berührte öffentliche Interesse ist der Schutz von Nist- und Zufluchtsstätten des Feldhamsters und die in der Beschwerde nicht näher dargelegten Interessen des Beschwerdeführers können wohl nur in der Unverletzlichkeit seines Eigentums durch Bewirtschaftung des Grundstückes im Rahmen einer uneingeschränkten Dispositionsfreiheit liegen.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist nur dann als statthaft anzusehen, wenn die Bescheidwirkung unmittelbar eintreten muss, um das damit beabsichtigte Ergebnis überhaupt erzielen zu können. Für diese Beurteilung sind die vom Amtssachverständigen für Naturschutz angeführten Aktivitäts- und Reproduktionszeiten des Feldhamsters ab Mitte März miteinzubeziehen. Dadurch wird evident, dass eine unmittelbare Vollstreckung des Bescheides möglich sein muss. So ist aufgrund des – in diesem Provisorialverfahren als Entscheidungsgrundlage heranzuziehenden Stellungnahmen und Gutachten des Amtssachverständigen – eindeutig davon auszugehen, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundstückes umgehend erforderlich ist, um eine Kompensation der Beschädigung oder Zerstörung von Nist- und Zufluchtsstätten von Feldhamstern zu erreichen.

Dass Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Nist- und Zufluchtsstätten keinesfalls gefährdet seien und daher der Auftrag der belangten Behörde zu Unrecht ergangen sei, kann vor diesem Hintergrund nicht mit Erfolg beschieden sein. Wesen des Provisorialverfahrens ist eben keine endgültige, abschließende Sachverhaltsermittlung, sondern die Beurteilung einer Maßnahme unter Zugrundelegung der unverzüglich zur Verfügung stehenden Mittel und Berücksichtigung ihrer unmittelbaren Auswirkungen (vgl. dazu etwa VwGH am 29.03.2016, zu Zl. Ro 2015/06/0011). Eine abschließende Entscheidung ist erst dann möglich, wenn dem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt wurde auf gleicher fachlicher Ebene den Erläuterungen des ASV für Naturschutz entgegen zu treten. Da ein solches Vorgehen zeitnah nicht möglich ist, ist das erkennende Gericht im Provisorialverfahren gehalten den bereits vorliegenden Schlussfolgerungen des ASV für Naturschutz zu folgen.

Das von der Beschwerdeführervertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatte Vorbringen, dass keine Anschüttung sondern eine Bodenbearbeitung in Form einer Niveauangleichung erfolgt sei, dies unter Verweis auf das Judikat des VwGH vom 31.03.2009, zu Zl. 2007/10/0301, bestreitet die Vollzugsfähigkeit des gegenständlichen Bescheides.

Im eben zitierten Erkenntnis stellte der VwGH fest, dass der Spruch eines naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrags so bestimmt (vgl § 59 Abs 1 AVG) gefasst sein muss, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann

Die belangte Behörde bringt hierzu vor, dass nicht die Entfernung der Anschüttung, sondern die Wiederherstellung des Hamsterlebensraums Zweck des Bescheides sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übersieht bei seiner Beurteilung nicht die ständige Judikatur des VwGH, auf die sich auch der Beschwerdeführer erkennbar bezieht, wonach naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag so bestimmt sein muss, dass es dem durch einen derartigen Auftrag Verpflichteten möglich ist, dem ihm erteilen Auftrag zu entsprechen, und dass der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme hinreichend abgegrenzt ist (s. zum Naturschutzrecht VwGH 27.03.1995, 90/10/0154, darüber hinaus etwa zum Forstrecht 24.10.1994, 93/10/0227).

Den gegenständlichem Verfahren liegt jedoch – anders als den zuvor zitierten Entscheidungen – noch keine rechtskräftige Entscheidung zugrunde. Die Entscheidungen sind daher nur als beschränkt einschlägig anzusehen.

Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass sich bereits aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG (ebenso wie auch aus dem insoweit vergleichbaren § 30 Abs. 2 VwGG) ergibt, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem vorzeitigen Vollzug dient, bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde gewählten Spruchformulierung übersieht er jedoch, dass dies eine Frage des Hauptverfahrens ist.

Dazu kann auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 Abs. 2 VwGG verwiesen werden, wonach es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes im Provisorialverfahren sein kann, weitwendige Sachverhaltsermittlungen anzustellen. Solange auf dem Boden der Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Bescheides nicht ausgeschlossen werden kann, dass der angefochtene Bescheid wenigstens zum Teil vollzugstauglich ist, muss der Beschwerde bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (VwGH 19.05.1995, AW 95/06/0017).

Diese Judikatur kann auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Aufgrund der Zweigliedrigkeit in der Gestaltung des Spruchpunktes I.a. kann nicht von vorherein diesem gesamten Spruchpunkt die Vollzugsfähigkeit aberkennt werden. Indem in diesem unzweifelhaft (auch) angeordnet wird, dass der ursprüngliche Zustand wiederherstellen ist und auch eine konkrete Beschreibung zur Wiederherstellung des Zustandes im Bescheidspruch normiert wird, kann aber dahingestellt bleiben, ob der gesamte Bescheidspruch einer wirksamen Vollstreckung zugeführt werden kann. Dass die Vorlage eines Sanierungskonzeptes (Spruchpunkt I.b.) nicht vollstreckbar wäre, wird von der Beschwerdeführervertreterin nicht behauptet.

Vor dem Hintergrund und unter Beachtung der Stellungnahme des ASV für Naturschutz im Rahmen der Verhandlung ist davon auszugehen, dass weiterhin Gefahr im Verzug für die Nist- und Zufluchtsstätten der Feldhamster besteht. Im Hinblick auf die sohin manifeste Gefahr im Verzug zur Durchsetzung des öffentlichen Interesses steht noch zu beurteilen, ob das Interesse des Beschwerdeführers in einer Weise überwiegt, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dennoch als unzulässig anzusehen wäre.

Dabei ist zunächst beachtlich, dass der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer keine konkreten besonderen Umstände dargebracht hat, die, neben dem Eigentumseingriff, gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden. Gleichzeitig brachte er zuletzt in der Stellungnahme vom 28.02.2025 (welche ursprünglich im Beschwerdeverfahren des Eigentümers des Nachbargrundstückes eingebracht, jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch zum Vorbringen des Beschwerdeführers erhoben wurde) vor, dass die Aufbringung einer Humusschicht sowie einer entsprechenden Einsaat ohnehin bereits geplant gewesen sei. Damit wird jedoch der Eingriff ins Eigentumsrecht bereits vom Beschwerdeführers selbst relativiert und kann kein Zweifel am Überwiegen der öffentlichen Interessen bestehen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie die ständige Rechtsprechung des VwGH (siehe Zitierung unter Punkt 7.) vorsieht.

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