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LVwG-AV-136/001-2025•LVwG N LVwG-AV-136/001-2025
LVwG-AV-136/001-2025Landesverwaltungsgericht12.03.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Antrag; aufschiebende Wirkung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über den Antrag 1. des A und 2. der B, beide in ***, ***, der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 18. November 2024, Zl. ***, betreffend Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, (mitbeteiligte Partei: C, in ***, ***, als Bauwerber) den
BESCHLUSS:
1. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird keine Folge gegeben.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang; Beweiswürdigung:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) vom 05. Juli 2024, Zl. ***, wurde C (in der Folge: Bauwerber) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Mehrparteienhauses mit 5 Wohneinheiten, einer Tiefgarage und Veränderung am bestehenden Gelände auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (in der Folge: Baugrundstück) erteilt.
1.2. In einem wurden die von 1. A und 2. B (in der Folge: Antragsteller), Eigentümer des im Süden des Baugrundstücks gelegenen Grundstücks Nr. ***, KG ***, (in der Folge Nachbargrundstück) als Nachbarn iSd § 6 Abs. 1 Z 3 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) infolge der Anrainerverständigung über das Bauvorhaben gemäß § 21 NÖ BO 2014 erhobenen Einwendungen als unbegründet abgewiesen.
Im Rahmen der Einwendungen wurden von den Antragstellern objektive Rechtswidrigkeiten sowie die Verletzung in den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten (§ 6 Abs. NÖ BO 2014) betreffend die Wahrung der Standsicherheit und Trockenheit ihrer Bauwerke (und Liegenschaft) behauptet.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller mit (gemeinsamen) Schriftsatz vom 15. Juli 2024 Berufung.
1.4. Mit Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 18. November 2024, Zl. ***, wurde die Berufung der Antragsteller als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass keine Nachbarrechte iSd § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 verletzt würden, insbesondere sei die Standsicherheit im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständlichen entsprechend berücksichtigt und gewürdigt worden und der Auflagenpunkt 1.3. im Bescheid der Baubehörde I. Instanz darauf bezogen.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller mit (gemeinsamen) Schreiben vom 05. Dezember 2024 Beschwerde, in der auch wie folgt ausgeführt ist: „Wir beschweren uns auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.“ Eine eigene Begründung für die Zuerkennung der (bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossenen, siehe sogleich unten) aufschiebenden Wirkung der Beschwerde enthält die Eingabe der Antragsteller nicht. Die Beschwerdegründe entsprechen im Wesentlichen den im Bauverfahren erhobenen Einwendungen.
1.6. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Schreiben vom 24. Jänner 2025 zur Entscheidung vor. Am 12. Februar 2025 wurde der zugrundeliegende Bauakt nachgereicht. Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 teilte der Bauwerber mit, dass er mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht einverstanden sei, er aber auf freiwilliger Basis und wegen der Rechtssicherheit die Entscheidung des Gerichts abwarten werde.
1.7. Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – gründen auf den eindeutigen Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Bauaktes und des Gerichtsaktes.
2.1. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betreffend die erteilte Baubewilligung ist nicht begründet.
2.2. Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 hat in Baubewilligungsverfahren die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn
1. dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und
2. nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (dies vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei aber § 30 Abs. 2 VwGG mit § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 inhaltlich gleichlautend ist) nicht um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzugs (vgl. etwa VwGH 15.03.2018, Ra 2018/06/0016, mwN). Dabei kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (zB VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003; VwGH 11.04.2017, Ra 2017/05/0033). Ist das Beschwerdevorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Darunter sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, soweit diese ihrerseits nicht von vornherein als unschlüssig bzw. evident mangelhaft zu erkennen sind (vgl. VwGH 02.09.2020, Ra 2020/07/0058). Darüber hinaus muss ein Antragsteller bereits im Antrag den ihn treffenden unverhältnismäßigen Nachteil durch konkrete Angaben erhärten. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides beseitigt werden können (vgl. etwa VwGH 19.08.2019, Ra 2019/04/0094, VwGH 21.03.2013, AW 2013/05/0011, jeweils mwN). In einem Vorbringen, das keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betrifft, kann kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgezeigt werden (vgl. VwGH 11.04.2017, Ra 2017/05/0033).
Zudem kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Nachbarbeschwerden im Bauverfahren auch darauf an, ob Nachbarn im Falle ihres Obsiegens die Möglichkeit haben, einen Vollstreckungstitel zu erwirken, den sie dann nach § 1a Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) vollstrecken lassen können (vgl. hierzu VwGH 13.02.2019, Ra 2019/05/0002, zur Rechtslage nach der Bauordnung für Wien). Die ist betreffend die NÖ BO 2014 – nämlich die in § 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 iVm § 35 Abs. 2 leg.cit. getroffenen Regelungen – der Fall.
2.4. Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller – entgegen der sie nach der dargelegten Rechtsprechung treffenden Verpflichtung – in ihrem Antrag einen unverhältnismäßigen Nachteil im sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides durch konkrete Angaben (gar) nicht dargetan. So sind dem Antrag keinerlei (über die Beschwerdegründe hinausgehende) Angaben für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entnehmen, sodass dem Antrag schon aus diesem Grund keine Folge zu geben ist.
Aber auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beschwerdegründe ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller ein im Provisorialverfahren zu berücksichtigender unverhältnismäßiger Nachteil treffen würde, zumal (wie dargelegt) die Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als solcher zu betrachten ist und die Antragsteller im Falle ihres Obsiegens die Möglichkeit haben, einen Vollstreckungstitel (Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014) zu erwirken. Soweit die Beschwerde unter dem Titel „Standsicherheit und Trockenheit“ eine Gefährdung ihrer Liegenschaft bzw. Bauwerke durch „Erschütterungen, Wasseransammlungen in Baugruben, Verlagerung von Grundwasserströmen Druckverlagerungen und Hangrutschungen“ befürchten, ist auszuführen, dass die Bauausführung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Gegenstand des Projektgenehmigungsverfahrens ist (vgl. § 6 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014), sodass befürchtete Schäden, die aus dieser resultieren, keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren begründen (vgl. etwa VwGH 10.12.2013, 2010/05/0134, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BO 1996). Auch stellt die Verlagerung von Grundwasserströmen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne der NÖ BO 2014 dar (vgl. etwa VwGH 23.05.2018, Ra 2017/05/0033, mwN). Zudem kommt den Antragstellern im Hinblick auf die Stabilität des Baugrundstücks an sich kein Mitspracherecht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 zu und werden gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 auch nur (bewilligte/angezeigte) Bauwerke auf dem Nachbargrundstück – und nicht auch die Liegenschaft selbst – geschützt. Soweit die Antragsteller eine Beeinträchtigung ihrer Bauwerke durch Hangrutschungen durch das (fertiggestellte) Projekt befürchten, ist nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Provisorialverfahren zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen, worunter die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen sind. Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit diesem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und gelangte mit Blick auf das eingeholte bautechnische Gutachten vom 18. März 2024 (Ausführungen auf Seite 1, Punkt 2.1. und Seite 4, Punkt 2.4.1.) sowie den Auflagenpunkt 1.3. der erteilten Baubewilligung zu dem Ergebnis, dass die Standsicherheit iSd § 6 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 nicht beeinträchtigt ist. Wenngleich es zutrifft, dass im bautechnischen Gutachten die von den Antragstellern relevierten Ausführungen zu den geotechnischen Eigenheiten des Untergrundes betreffend das Baugrundstück enthalten sind, gelangte der bautechnische Sachverständige zu dem Schluss, dass die vorherrschenden Untergrundverhältnisse in Form der Geologie und der Hydrologie augenscheinlich in dem (vom Bauwerber eingeholten und den Einreichunterlagen beigelegten) Gutachten der D GmbH vom 21. Februar 2022 berücksichtigt wurden und empfahl er die Vorschreibung von Auflagen, darunter die im Bescheid der Baubehörde I. Instanz enthaltene Auflage 1.3. (insb. im Zusammenhang mit einer statischen Vorbemessung, statischen Begleitung und Überwachung). Vor diesem Hintergrund vermag das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von vornherein als unschlüssig bzw. evident mangelhaft erkennen (wenngleich die inhaltliche Begründetheit dieses Beschwerdevorbringens im weiteren Verfahren zu beurteilen sein wird; eine diesbezügliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides kann im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht erfolgen).
Sohin führt auch die Berücksichtigung der von den Antragstellern geltend gemachten Beschwerdegründe bei derzeitiger Sach- und Rechtslage jedenfalls dazu, dass die Interessen des Bauwerbers an einem raschen Baubeginn höher zu werten sind, als die Interessen der Beschwerdeführer.
2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu betrachtenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut (§ 5 Abs.3 NÖ BO 2014) stützten kann.
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