LVwG N LVwG-S-2720/001-2024

LVwG-S-2720/001-2024Landesverwaltungsgericht11.03.2025

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Littering; privater Haushalt;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2720/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2720.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei B GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.11.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) unzulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben am 27.10.2024 gegen 01.19 Uhr im öffentlichen Raum und zwar in ***, ***, ein Mundstück zu einem Alkohol-Vortestgerät, somit nicht gefährlichen Abfall, achtlos weggeworfen, (Littering), obwohl nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, im öffentlichen Raum oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum nicht achtlos weggeworfen oder zurückgelassen werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002“

Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer unter Anwendung von § 79 Abs. 5a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe in Höhe von € 40,- und verpflichtete ihn zum Tragen der Verfahrenskosten.

Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass der spruchgegenständliche Sachverhalt auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Anzeige der Polizei vom 29.10.2024 als erwiesen hätte angenommen werden können. Den dienstlichen Wahrnehmungen der einschreitenden Polizeibeamten sei gegenüber der Aussage des Beschwerdeführers der Vorzug zu geben gewesen.

Rechtlich sei der Tatbestand des § 79 Abs. 5a iVm. § 15 Abs. 3 AWG 2002 erfüllt. Es handle sich um sogenanntes „Littering“. Durch das Wegwerfen des Mundstückes des Alko-Vortestgerätes hätte der Beschwerdeführer einen Entledigungswillen zum Ausdruck gebracht, weshalb der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 erfüllt sei. Ebenso handle es sich nicht um einen für die Lagerung geeigneten Ort. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu verweisen, ein Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass die übertretene Norm dem öffentlichen Interesse, nämlich dem Umweltschutz, diene. Durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten habe er dem dargelegten Schutzzweck zuwidergehandelt. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass er das Plastikmundstück, nachdem er es aus dem Auto geworfen habe, aufgehoben und entsorgt hätte. Als mildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und erschwerend kein Umstand zu werten gewesen. Eine Einstellung des Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sei nicht in Betracht gekommen, weil ein geringes Verschulden nicht anzunehmen gewesen sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass das Wegwerfen eines Mundstücks eines Alkoholvortestgeräts unter den gegebenen Umständen keine Verletzung des AWG 2002 darstelle. Es habe sich vielmehr um eine unbeabsichtigte Handlung gehandelt, die weder eine erhebliche Umweltbelastung noch eine Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter nach dem AWG 2002 bewirkt habe. Das Mundstück sei während des Ablösens vom Alkoholvortestgerät versehentlich zu Boden gefallen. Es habe sich um eine Verkettung unglücklicher Umstände gehandelt. Der Beschwerdeführer habe in der Situation keinerlei Nachlässigkeit oder Respektlosigkeit gezeigt, sondern sich ruhig und kooperativ verhalten. Eine tatsächliche Umweltbelastung oder nachhaltige Störung der öffentlichen Ordnung sei nicht eingetreten. Es handle sich um einen Vorfall von äußerst geringer Bedeutung, der keinen Eingriff in die durch das AWG 2002 geschützten Rechtsgüter bewirkt habe. Eine Erledigung des Verfahrens durch eine Ermahnung sei deshalb angemessen.

3. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geb. am ***, wurde am 27.10.2024, etwa um 01:00 Uhr, von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle zur Durchführung einer Atemluftmessung mittels Alkohol-Vortestgeräts aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt parkte der Beschwerdeführer das von ihm zuvor gelenkte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf Höhe der Adresse ***, ***. Der Alkohol-Vortest ergab ein Ergebnis von 0,31 mg/l, weshalb der Polizeibeamte C den Beschwerdeführer zu einem Test an einem geeichten Alkomaten aufforderte. Außerdem gab er dem Beschwerdeführer die Anweisung, das benutzte Mundstück des Vortestgeräts vom Gerät abzunehmen und selbst zu entsorgen. Zwischen der Durchführung der zwei Tests setzte sich der Beschwerdeführer in das KFZ und trank zwei Schluck Cola, woraufhin der einschreitende Polizeibeamte den Beschwerdeführer darauf hinwies, eine der Verweigerung gleichkommende Handlung gesetzt zu haben. Der Beschwerdeführer erhielt weiters die Aufforderung, vorläufig seinen Führerschein und die Fahrzeugschlüssel abzugeben und allfällige Sachen, die er benötigte, aus dem Auto mitzunehmen. Während der Amtshandlung verhielt sich der Beschwerdeführer kooperativ und gefasst. Der Beschwerdeführer packte daraufhin einige im Auto befindliche Sachen zusammen. Währenddessen, ca. um 01:19 Uhr, warf er das benutzte Plastikmundstück des Alkohol-Vortestgeräts mit einer Bewegung des rechten Armes nach hinten auf den Gehsteig, somit eine öffentliche Fläche. Er warf das Mundstück achtlos weg und hob das hinuntergeworfene Mundstück, bevor er die Örtlichkeit in Folge verließ, auch nicht auf. Beim in Rede stehenden Plastikmundstück handelt es sich um nicht gefährlichen Abfall.

4. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht führte am 6.3.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, Zl. ***, verlesen, der Beschwerdeführer befragt und der Zeuge C einvernommen wurden. Die Feststellungen waren insbesondere auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen zu treffen. Dieser konnte schlüssig und lebensnah das Geschehen am 27.10.2024 schildern. Unter Wahrheitspflicht bestätigte er auch auf explizites Nachfragen, dass das Mundstück dem Beschwerdeführer gleichsam nicht einfach aus dem Auto gefallen sei, sondern von diesem mit einer aktiven Handbewegung nach hinten aus dem Auto befördert wurde. Im Übrigen macht es, wie unten ausgeführt, rechtlich auch keinen Unterschied, ob das Mundstück aus dem Auto geschleudert, oder ob es einfach zu Boden fallen gelassen wird. Die Aussage noch in der Beschwerde, das Mundstück hätte sich beim Ablösen versehentlich vom Alkohol-Vortestgerät gelöst und sei zu Boden gefallen, erweist sich damit als widerlegt, wobei an dieser Stelle auch anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung den Tathergang aus seiner Sicht wiederum anders schilderte. Durch die glaubhafte Zeugenaussage ist die Aussage des Beschwerdeführers, ihm sei das Mundstück beim Zusammensuchen seiner Sachen im Auto hinaus auf den Gehsteig gefallen, als widerlegt anzusehen.

Glaubhaft hingegen war seine Aussage, wonach er sich kooperativ und gefasst im Zuge der Amtshandlung verhalten hat, zumal dies auch der Zeuge in der Vernehmung bestätigte.

5. Rechtslage:

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

[…]

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. (1) – (2) […]

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

[…]

Strafhöhe

§ 79. (1) […]

(2) Wer

1. - 2e […]

3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

4. - 26. […]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.

(3) – (5) […]

(5a) Wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 15 oder § 16 bereithält oder übergibt oder im öffentlichen Raum, oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum, achtlos wegwirft oder zurücklässt (Littering), begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 180 Euro zu bestrafen ist.

[…]“

6. Erwägungen:

6.1. Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis eine Übertretung von § 15 Abs. 3 iVm. § 79 Abs. 5a AWG 2002 zur Last. Gemäß § 79 Abs. 5a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 180 Euro zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 15 oder § 16 bereithält oder übergibt oder im öffentlichen Raum, oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum, achtlos wegwirft oder zurücklässt (Littering).

Mit § 79 Abs. 5a AWG 2002, eingefügt durch BGBl. I Nr. 43/2007, wurde eine Lücke in der Systematik der Strafbestimmungen hinsichtlich Übertretungen von privaten Haushalten betreffend nicht gefährlicher Abfälle geschlossen (VwGH 26.01.2017, Ra 2015/07/0053). Die Gesetzesmaterialien (RV 1104 BlgNR 27. GP) lauten diesbezüglich:

„Zu Z 172 bis 197 (§ 79, Strafbestimmungen):

Die erforderlichen Strafbestimmungen werden ergänzt.

Betreffend Littering wird explizit eine Strafbestimmung aufgenommen und damit das achtlose Wegwerfen oder Zurücklassen von Abfällen auf Straßen, in Parkanlagen, auf Raststätten, auf Feldern, etc. mit Strafe belegt. Unter öffentlichem Raum im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere öffentlich zugängliche Straßen, öffentlich zugängliche Grünflächen sowie öffentlich zugängliche Wasserflächen zu verstehen. Im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum erfolgt Littering beispielsweise auf fremdem Privatgrund zB durch Werfen von Abfällen über einen Zaun in einen Garten. Littering umfasst nicht einen unsachgemäßen Umgang mit Abfällen durch Unternehmen oder Abfallsammler und -behandler“.

Zu berücksichtigen ist, dass § 79 Abs. 5a AWG 2002 (gegenüber § 79 Abs. 2 leg. cit.) dem Willen des Gesetzgebers entsprechend private Abfallerzeuger unter bestimmten Umständen privilegieren soll, denn „Littering“ umfasst nicht Unternehmer oder Abfallsammler und -behandler. Zwar definiert die Strafnorm den Anwendungsbereich für „nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind“. Eine systematische und historische Interpretation lässt aber nicht die restriktive Auslegung zu, dass diese mildere Strafnorm nur für jene nicht gefährlichen Abfälle heranzuziehen ist, die tatsächlich im privaten Haushalt – außerhalb des öffentlichen Raumes – erzeugt wurden; in Anbetracht der doch beachtlich unterschiedlichen Strafmaße (Mindeststrafe in § 79 Abs. 2 AWG 2002: € 450,-, Höchststrafe in § 79 Abs. 5a AWG 2002: € 180,-) ist auf ein „Anfallen-Können“ im privaten Haushalt abzustellen. Dieses Auslegungsergebnis widerspricht auch nicht dem Grundsatz, dass Verwaltungsstraftatbestände nicht ausdehnend auszulegen sind, zumal durch die Strafnorm des § 79 Abs. 5a AWG 2002 private Abfallerzeuger unter bestimmten Voraussetzungen milder zu bestrafen sind (vgl. in diesem Sinne: LVwG NÖ 19.11.2024, LVwG-S-1668/001-2024).

Wie festgestellt, warf der Beschwerdeführer zum inkriminierten Zeitpunkt das verwendete Mundstück eines Alkomat-Vortestgeräts auf den Gehsteig, sohin einem Ort im öffentlichen Raum. Dieses Verhalten kann als „achtlos“ im Sinne des § 79 Abs. 5a AWG 2002 qualifiziert werden, ist denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch darunter zu verstehen, dass einer Angelegenheit auf Grund von Gleichgültigkeit oder fehlender Geistesgegenwart keine Beachtung geschenkt wird (vgl. LVwG Tirol 10.1.2024, LVwG-2023/44/2556-4). Dies ist hier jedenfalls gegeben, hat denn der einschreitende Polizeibeamte den Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung aufgefordert, seine Sachen im Auto zusammenzupacken und den Fahrzeugschlüssel auf Grund der ausgesprochenen Untersagung der Weiterfahrt abzugeben. Dass der Beschwerdeführer in dieser Situation dem Mundstück des Alkohol-Vortestgeräts wenig Beachtung schenkte, liegt jedenfalls im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Beschwerdeführer machte außerdem keine Anstalten, das Mundstück innerhalb eines zeitlich überschaubaren Rahmens, der mit der achtlosen Handlung in engem zeitlichem Konnex steht, wieder aufzuheben. Er verließ die Örtlichkeit, ohne das Mundstück aufzuheben. Sohin kann von einem achtlosen Zurücklassen des Mundstückes an einem öffentlichen Ort gesprochen werden.

Bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung folgt, dass es sich bei einem Gehsteig um keinen für die Lagerung von gebrauchten Mundstücken eines Alkohol-Vortestgeräts geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 handelt.

Im Ergebnis ist der Tatbestand des § 79 Abs. 5a AWG 2002 erfüllt, der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Tat objektiv begangen.

6.2. Zur subjektiven Tatseite:

Gegenständlich handelt es sich um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ (vgl. VwGH 25.2.2009, 2008/07/0182), zu dessen Bestrafung fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ausreicht. Fahrlässigkeit ist nach dieser Bestimmung bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft.

Dem Beschwerdeführer ist ein Entlastungsbeweis nicht gelungen. Wie festgestellt, warf der Beschwerdeführer mit einer nach hinten führenden Armbewegung das Mundstück aus dem Auto hinaus auf den Gehsteig. Dabei handelt es sich nicht um eine Bewegung, die als unvermeidbar angesehen werden kann, sodass der Beschwerdeführer gleichsam gezwungen gewesen wäre, das Mundstück aus dem Auto zu werfen. Im Übrigen reicht auch das bloße Fallenlassen eines solchen Mundstücks, um den Tatbestand des achtlosen Zurücklassens zu erfüllen, sodass auch das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht geeignet war, ihn zu entlasten. Er hat deshalb fahrlässig gehandelt, weshalb ihm die angelastete Tat auch subjektiv vorwerfbar ist.

6.3. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Die übertretene Norm dient dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Abfallwirtschaft, sohin dem Umweltschutz. Der Beschwerdeführer hat durch das von ihm gesetzte Verhalten, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, dem dargelegten Schutzzweck zuwidergehandelt.

Als mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit anzusehen, erschwerend war kein Umstand zu werten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als angemessen, bleibt sie denn im unteren Bereich des bis € 180,- reichenden Strafrahmens.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Von geringem Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. dazu VwGH 11.07.2022, Ra 2021/04/0007).

Daraus folgt, dass bei der Frage, ob eine Einstellung des Verfahrens – allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung – erfolgen kann, auf das jeweilige Delikt abzustellen ist. Der Beschwerdeführer begründet die Erfüllung der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im Wesentlichen damit, dass ihm das Mundstück beim Zusammenpacken seiner Sachen im Auto versehentlich herausgefallen sei, weshalb lediglich ein geringes Verschulden vorliege. Dabei übersieht er, dass ein solches Verhalten „auf Grund von Gleichgültigkeit oder fehlender Geistesgegenwart“ als „achtloses“ Verhalten ein konstituierendes Element des Tatbestandes des § 79 Abs. 5a AWG 2002 ist. Selbst unter der Annahme, das Mundstück wäre also herausgefallen und nicht vom Beschwerdeführer aus dem Auto geworfen worden, wäre das Verhalten nicht hinter dem typisierten Unrechtsgehalt erheblich zurückgeblieben. Die Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1 VStG scheidet deshalb aus.

6.4. Da die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen war, waren gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG die spruchgegenständlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gegenständlich liegt ein Fall des § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) vor. Bei einem Strafrahmen bis € 180,- verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe in Höhe von € 40,-. Für den Beschwerdeführer ist deshalb eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz) unzulässig.

Im Übrigen war die ordentliche Revision nicht zuzulassen, insbesondere, weil der Entscheidung die höchstgerichtliche Rechtsprechung zugrunde gelegt wird und lediglich auf den Einzelfall bezogene Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren.

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