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LVwG-AV-1469/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1469/001-2024
LVwG-AV-1469/001-2024Landesverwaltungsgericht11.03.2025
Umweltrecht; Altlastensanierung; wasserrechtliche Bewilligung; Parteistellung; Maßnahmen; Anordnungen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Erkenntnis in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Oktober 2024, Zl. , betreffend wasserrechtliche Bewilligung des Antrages zur Sicherung und teilweisen Sanierung der Altlast *** "“ in der Katastralgemeinde *** gemäß §§ 10 und 32 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 17 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) (mitbeteiligte Partei: C GmbH, vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH, ***, ***), nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 11. Februar 2025, zu Recht erkannt:
1. Anlässlich der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Auflage 34 im Spruchpunkt I. BEWILLIGUNG durch folgende Auflage ersetzt:„Zur Geotechnik und Gebäudesicherung bei der Sanierung von kontaminiertem Untergrund vor, während und nach Durchführung der Baumaßnahmen wie vorgeschrieben:
Schürfe unter fachkundiger Aufsicht zur detaillierten Erkundung der Fundamente von Wohngebäuden und Nebengebäuden und zur Gewinnung von Proben für weitere geotechnische Untersuchungen. Der Umfang ist für alle Gebäude in den Sanierungsbereichen vom verantwortlichen Geotechniker festzulegen und nachvollziehbar zu begründen.
gebäudestatische Überprüfungen bei Wohngebäuden und Nebengebäuden
Detailstatik zur exakten Dimensionierung der Baugrubensicherung, aufbauend auf den Fundamenterkundungsschürfen und gebäudestatischen Überprüfungen und erforderlichenfalls Erweiterung der geplanten Sicherungsmaßnahmen bei Wohn- und Nebengebäuden (z.B. Unterfangungsmaßnahmen der Fundamente durch DSV)
Beweissicherung an allen Objekten (Gartenmauern, Garagen, Nebengebäuden und Wohngebäuden) durch einen Bausachverständigen vor der Umsetzung der Baumaßnahmen zur Ermittlung von allfälligen Vorschäden an den Objekten
In Abhängigkeit von Rammdiagrammen von Rammsondierungen sind im Einflussbereich von Wohn- und Nebengebäuden Auflockerungsbohrungen vor dem Einrütteln der Spundbohlen herzustellen, um die Erschütterungen und Schwingungen im Zuge des Einrüttelns zu minimieren
kontinuierliche Schwingungsüberwachung von Wohn- und Nebengebäuden mit Alarmierung in Echtzeit, um vor dem Erreichen von für die Gebäude kritischen Schwingungen sofort reagieren zu können (Arbeiten einstellen und zusätzliche Maßnahmen ergreifen)
Abschließende Beweissicherung an allen Objekten (Gartenmauern, Garagen, Nebengebäuden und Wohngebäuden) durch einen Bausachverständigen nach der Umsetzung der Baumaßnahmen zur Ermittlung von allfälligen durch die Baumaßnahmen verursachten Schäden an den Objekten“
2. Nach Spruchpunkt I. BEWILLIGUNG wird folgender Spruchpunkt Ia. im angefochtenen Bescheid eingefügt:
„Die C GmbH wird gemäß § 26 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) idF BGBl. I Nr. 30/2024 verpflichtet, eine fachlich geeignete, externe Person mit der Wahrnehmung der Projektaufsicht zu beauftragen. Für den Bereich Geotechnik und Gebäudesicherheit kann sich die zu bestellende Projektaufsicht anderer geeigneter Fachpersonen bedienen. Vor der Beauftragung ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen. Außer den in § 26 Abs. 2 ALSAG definierten Aufgaben beinhaltet die Tätigkeit der Projektaufsicht die Dokumentation der projektsgemäßen Ausführung der Anlage unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Auflagen insbesondere - die Prüfung der Einhaltung der geometrischen Daten des Entwurfes und die Überwachung bzw. Steuerung der durch den Hersteller der Dichtwand vorzunehmenden Prüfungen gemäß ÖNORM B 4452 Punkt 7, wie z. B. Grundsatz-, Eignungs- und Kontrollprüfungen, sowie die Abnahmeprüfung gemäß Punkt 7.4.3 der ÖNORM B 4452,
-die Erstellung einer Fotodokumentation über die durchgeführten Arbeiten.
Die Intervalle für die Kontrollen auf der Baustelle sind so zu wählen, dass eine Dokumentation und Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung der Anlage möglich ist.
Es sind jährliche Zwischenberichte der Projektaufsicht über die durchgeführte Aufsichtstätigkeit der Behörde in elektronischer Form sowie in 1-facher Ausfertigung in Papierform vorzulegen, wobei sämtliche Berichte in übersichtlicher Form die Einhaltung der Bestimmungen des Spruchteiles I unter Beilegung etwaig geforderter Belege o.glw. zu dokumentieren haben. Abweichungen vom Bewilligungsbescheid bzw. dem zugrundeliegenden Projekt sind zu dokumentieren; die Erfüllung der Auflagen bzw. Vorschreibungen ist einzeln anzuführen (sinngemäße Erfüllungen sind jedenfalls zu begründen).
Der Abschlussbericht (gleicher Umfang wie Zwischenbericht) der Projektaufsicht ist der Behörde binnen sechs Monaten ab Beendigung der Arbeiten in elektronischer Form sowie in 3-facher Ausfertigung in Papierform vorzulegen.
Während der Betriebsphase ist der Behörde ein jährlicher Bericht der Projektaufsicht über den Betrieb der Anlage in elektronischer Form sowie in 1facher Ausfertigung in Papierform vorzulegen, welcher mindestens folgende Inhalte zu behandeln hat:
-besondere Vorkommnisse im Betrieb der Anlage im Berichtsjahr,
-Ganglinien der Kontrollpegel zum Nachweis der Wirksamkeit des Grundwasserausgleichssystems sowie der Funktionsfähigkeit der Filtergates,
-Untersuchungsberichte zum Grundwassermonitoring,
-Untersuchungsberichte zur "Standzeit" der Aktivkohle,
-durchgeführte Wartungsarbeiten.“
Darüber hinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Mit dem vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Oktober 2024, Zl. , wurde der C GmbH die wasserrechtliche Bewilligung zur Sicherung und teilweisen Sanierung der Altlast *** "" in der Katastralgemeinde *** der Marktgemeinde ***, u. a. durch Herstellung einer Dichtwand auf einer Länge von ca. 1.100 m, sowie Herstellung und Betrieb von fünf Filterfenstern im Grundwasserabstrom der Altlast und durch Teilaushub und Behandlung von erheblich verunreinigten Untergrundbereichen im Ausmaß von ca. 95.000 m3 inklusive Errichtung von Spundwänden und Wasserhaltung innerhalb der Spundwände, gemäß den §§ 10, 32, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 17 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) erteilt.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist und das darauf befindliche Haus von seinen Eltern bewohnt wird. Ebenso wird nicht in Abrede gestellt, dass auf diesem Grundstück an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** eine Garage errichtet ist und auf dem Grundstück Nr. *** sich der Sanierungsbereich *** (Hotspot 2) befindet, der projektsgemäß mit einer Aushubtiefe im Nordteil von 8,0 m, im Mittelteil von 6,8 m und im Südbereich 2,3 m saniert werden soll. Im Rahmen der Projektierung hat eine erdstatische Vorbemessung der Baugrubensicherung stattgefunden und sind Projektsbestandteil die Ergebnisse dieser Vorerkundungen, nämlich u. a. die Einlage 23.2 „GEOTECHNIK, Sanierungsbereich-2 ***.“, erstellt von der E GmbH, G.Zl.: ***, in Zusammenarbeit mit der F GmbH.
Im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer im Wesentlich vor, dass die wasserrechtliche Bewilligung im Widerspruch mit dieser geotechnischen Stellungnahme im Hinblick auf Sicherheitsabstände und Sicherungsmaßnahmen an seiner Grundstücksgrenze stehe. Insbesondere wären viele wichtige Parameter und Faktoren, die zu einer zuverlässigen Beurteilung über die dringend erforderlichen Sicherungsmaßnahmen seiner Liegenschaft, Gebäude und baulicher Aspekte erforderlich wären, nicht berücksichtigt worden. Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wären erforderlich, um Schäden zu vermeiden. Auch Vibrationen könnten Schäden an Gebäude und baulichen Anlagen verursachen (siehe Stellungnahme vom 10. Jänner 2025). In der Beschwerdeschrift wurden zudem unzumutbare und gesundheitsgefährliche Emissionen durch das Freilegen des kontaminierten Erdreiches bzw. Grundwassers und Ruhestörungen während der Tag- und Nachtstunden für seine das Haus bewohnenden, betagten Eltern geltend gemacht.
Zur Rechtslage ist auszuführen:
Seit 01. Jänner 2025 ist das ALSAG idF BGBl. I Nr. 30/2024 in Geltung. Im Gegensatz zur älteren Rechtslage, welche lediglich in § 17 eine zuständigkeitsbegründende Norm des Landeshauptmannes zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten u. a. nach den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) vorsah, ist nunmehr im Abschnitt IV. ein Genehmigungsverfahren für Altlastenmaßnahmen geregelt.
Die Übergangsbestimmung des § 40 Abs. 4 leg. cit. lautet:
„Genehmigungen sowie verwaltungspolizeiliche Anordnungen und Aufträge, die in Verbindung mit § 17 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2024 erlassen wurden, gelten als Genehmigungen gemäß § 24, als Aufträge gemäß § 21 Abs. 4 und als Anordnungen gemäß § 21 Abs. 6.“
Demnach gilt die nunmehr angefochtene behördliche Entscheidung als Genehmigung nach § 24 ALSAG idF BGBl. I Nr. 30/2024, da für den Anwendungsbereich der zitierten Übergangsbestimmung nicht Voraussetzung ist, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm erteilte (wasserrechtliche) Genehmigung in Rechtskraft erwachsen sein muss.
Das VwG hat seiner Entscheidung grundsätzlich die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (VwGH 15.10.2024, Ra 2023/06/0057 mwN). Nachdem die belangte Behörde nach der im Zeitpunkt der Erlassung geltenden Rechtslage im Genehmigungsverfahren die wasserrechtlichen Bestimmungen anzuwenden hatte, ist im Beschwerdeverfahren die Parteistellung auch nach dieser Rechtslage zu beurteilen (und nicht nach § 25 ALSAG; vgl. zur Rechtslage einer übergangenen Partei im Mehrparteienverfahren VwGH 13.12.2022, Ra 2022/06/0115). Es ist somit die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Beschwerdeverfahren nach den §§ 10 und 32 WRG 1959 zu prüfen und gilt die Entscheidung als Genehmigung nach § 24 ALSAG idF BGBl. I Nr. 30/2024.
Parteistellung besteht schon dann, wenn eine Beeinträchtigung von subjektiven Rechten nicht ausgeschlossen ist; ob eine derartige Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektivöffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Betriebsanlagenverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).
Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen hat, ob der Beschwerdeführer einerseits zulässige Beschwerdegründe nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 geltend gemacht hat, also solche, die auf ein von ihm zustehendes subjektiv-öffentliches Recht gestützt werden können; andererseits ob diese zulässig geltend gemachten Rechte tatsächlich verletzt werden.
Auf die in § 17 Abs. 4 ALSAG idF BGBl. I Nr. 136/2004 bzw. in § 20 ALSAG idgF verankerten Duldungspflichten ist zu verweisen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Sanierung bzw. Sicherung einer Altlast mit der Prioritätenklasse 1 ist, weil der Boden und das Grundwasser im Sanierungsgebiet massivst verunreinigt sind.
Der Beschwerdeführer stützt seiner Parteistellung im gegenständlichen Verfahren als Grundeigentümer offensichtlich auf § 12 Abs. 2 WRG 1959.
Der Grundeigentümer ist im Genehmigungsverfahren nach § 32 WRG 1959 demnach keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen Rechtsvorschriften geltend zu machen. (Gleiches gilt für ein Bewilligungsverfahren nach § 24 ALSAG.) Entgegen der offensichtlichen Ansicht des Beschwerdeführers besitzt er im gegenständlichen Bewilligungsverfahren demnach kein umfassendes Mitspracherecht, sondern kann er nur im Umfang seiner gesetzlich gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.
Eine mögliche Verschmutzung des Grundwassers durch ein zur Bewilligung beantragtes Projekt verschafft dem Grundeigentümer Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums iSd § 12 Abs 2 WRG setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus. (VwGH 25.04.2002, 2001/07/0161). Bei Lärmbelästigungen durch die bewilligte Anlage handelt es sich nicht um die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG (VwGH 18.11.2010, 2010/07/0098).
Falls die Parteistellung des Beschwerdeführers auf § 25 ALSAG gestützt werden sollte, was nach dargelegter Rechtslage nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes aufgrund der zitierten Übergangsbestimmung nicht rechtmäßig wäre, ist auszuführen:
Nach der mit § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vergleichbaren Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 3 lit. c ALSAG ist von einer Gefährdung des Eigentums nur dann auszugehen, wenn die Sache, auf die sich das Eigentumsrecht bezieht, in ihrer Substanz bedroht ist, indem ihre bestimmungsgemäße Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird (VwGH 27.01.2006, 2003/04/0130 zu § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994). Dementsprechende Hinweise sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.
Der Umfang des Vorhabens wird prinzipiell durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert. In einem Projektgenehmigungsverfahren ist Gegenstand des Verfahrens die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts (vgl. zum Bauverfahren zuletzt VwGH 15.03.2021, Ra 2020/05/0011, mwN). Maßgeblich für die Frage der Beeinträchtigung von (Nachbar-)Rechten ist der in den Einreichunterlagen, im konkreten Fall im (technischen) Bericht sowie den diesem angeschlossenen Projektsbestandteilen, zum Ausdruck gebrachte Projektverwirklichungswille (vgl. VwGH 04.09.2001, 2000/05/0074).
Demnach ist Beurteilungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der von der belangten Behörde erteilte wasserrechtliche Konsens der Sanierungsmaßnahmen gemäß dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Oktober 2024, Zl. ***, iVm dem Projekt „Wasserrechtliche Einreichung, Sicherung/Sanierung Altlast ***, ***, wasserrechtliche Einreichunterlagen“, erstellt von der E GmbH im Jänner 2024, GZ ***.
In Einlage 12.3 ist ein Detailplan des Hotspot *** enthalten. Im angeführten Bericht finden sich insbesondere auf Seite 105 Ausführungen zum „Aushubbereich ***“; in Einlage 23.2 sind die geotechnischen Maßnahmen zum Sanierungsbereich *** beschrieben. Im Beschwerdeverfahren wurde zudem eine geotechnische Stellungnahme vom 27. Jänner 2025 vorgelegt.
Diesen Unterlagen ist im Detail zu entnehmen:
„In Einlage 23.2. (Geotechnik ***), ist auf Seite 8, 1. Absatz, von Unterfangungsmaßnahmen bei Gebäuden die Rede und werden die 3 m definiert.
Es wurde nicht unterschieden, zwischen Wohn- und Nebengebäuden. In der ergänzenden Stellungnahme vom 27.01.2025 wird ausgeführt, dass bei Nebengebäuden bzw. Garagen Unterfangungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden. In der Einlage 23.2 ist von Fundamentschächten die Rede (Seite 5, 4. Absatz), wobei nicht definiert ist, für welche Gebäude das gilt [Wohn- und/oder Nebengebäude]. Auf Seite 8, 3. Absatz steht, es „sollen“ auch von Garagen und Nebengebäude Beweise gesichert werden. Weiters ist definiert: Auf Basis der Rammdiagramme wird festgelegt, ob Auflockerungs- oder Austauschbohrungen erforderlich sind. Darüber hinaus kann eine Beurteilung im Hinblick auf die zu erwartenden Rammerschütterungen erfolgen. (Einlage 23.2. Seite 8, 5. Absatz). Gegebenenfalls kann mit ergänzenden Kernbohrungen eine Optimierung der Baugrubensicherungsmaßnahmen erzielt werden (Seite 9, vorletzter Absatz).“
Der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Altlastentechnik hat im Beschwerdeverfahren dargelegt, welche Maßnahmen zu setzen sind, damit die Projektabwicklung dem geotechnischen Stand der Technik entspricht, zumal aufgrund der aufgezeigten Unschärfen im Projekt im Detail nicht verbindlich festgeschrieben wurde, welche Sicherungsmaßnahmen tatsächlich gesetzt werden und wie die geotechnische Baubegleitung der Baugrubensicherungs- und Wasserhaltungsmaßnahmen durchgeführt wird bzw. wie eine Anpassung an die örtlich angetroffene Situation erfolgt.
Der Amtssachverständige für Altlastentechnik hat bei der Sanierung von kontaminiertem Untergrund vor, während und nach Durchführung zur Geotechnik und Gebäudesicherheit die nunmehr spruchgemäß vorgeschriebenen (Bau-) Maßnahmen für notwendig erachtet und fachlich fundiert dargelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass - wenn das Projekt entsprechend den Projektsunterlagen und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen (unter Berücksichtigung der nunmehr definierten Auflage aus geotechnischer Sicht) realisiert wird, mit keinen Gebäudeschäden in Form von Rissen zu rechnen ist.
Auch die in der Verhandlung monierten Bedenken des Beschwerdeführers konnte er entkräften, zumal er darauf hinwies, dass unabhängig vom Abstand zum Räumungsbereich vom geotechnischen Verantwortlichen festzulegen ist, ob - nach detaillierter Erkundung der Fundamente, der gebäudestatische Überprüfung und Detailstatik – eine Erweiterung der bisher geplanten Sicherungsmaßnahmen sowohl bei Wohn- als auch bei Nebengebäuden (betrifft somit auch die Garage des Beschwerdeführers) durchzuführen ist.
Ebenso hat der Amtssachverständige – wie auch bereits im behördlichen Verfahren – dargelegt, weshalb mögliche Auswirkungen von Grundwasserabsenkungen und Aufschwemmung von Feinsedimenten auszuschließen sind.
Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers bezüglich Gesundheitsgefährdung durch Luftschadstoffimmissionen ist festzuhalten:
Wie dargelegt ist der Beschwerdeführer nicht auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, wohnhaft:
Ein Eigentümer oder sonstiger dinglich Berechtigter hat das im § 75 Abs. 2 zweiter Satz erster Satzteil GewO 1994 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage [zur Erlangung der Parteistellung] nicht zu erfüllen. Allerdings kann der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der in § 75 Abs. 2 erster Satz erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (VwGH 19.03.1996, 95/04/0171), was der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat.
Auch bei der - vom Verwaltungsgericht nicht vertretenen - Rechtsansicht, dass die zwischenzeitlich in Kraft getretene Regelung des § 24 Abs. 2 Z 2 ALSAG betreffend den Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangt, mangelt es dem Beschwerdeführer somit durch die Entfernung seines Wohnsitzes zum Sanierungsbereich an der Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung.
Abgesehen davon, dass seine Eltern ad personam keine Einwendungen gegen das Projekt erhoben haben, gilt Folgendes:
Die „Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Menschen“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist eine Gefährdung der Gesundheit und eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, eine, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Es ist ausreichend, wenn Gefährdungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich das Vorhaben auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirkt. Ein gewisses Maß an Belästigungen oder Beeinträchtigungen muss hingenommen werden, da der Gesetzgeber nur eine solche Beschränkung auf ein zumutbares Maß fordert (vgl. Bumberger/ Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 43 K 4 f; zudem ständige Rsp des VwGH zur vergleichbaren Regelung des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994, zB 21.12.2004, 2000/04/0201).
Darüber hinaus ist den im verwaltungsbehördlichen Verfahren verwerteten luft- und schalltechnischen Gutachten eindeutig zu entnehmen, dass unzumutbare Belästigungen der Nachbarn nicht vorliegen.
Zwar können auch Einwendungen gegen ein Gutachten Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere ohne Gegengutachten erstattet werden (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 Rz 64ff).
Dadurch, dass die Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde lediglich völlig substanzlos bekämpft, hat er den Beweiswert der von der Verwaltungsbehörde eingeholten Gutachten nicht in Frage gestellt.
Zur Behauptung einer massiven gesundheitlichen Gefährdung für Mensch und Tier durch Freilegen von kontaminiertem Erdreich bzw. Grundwasser ist auf wesentliche Projektsbestandteile zu verweisen, zB eine Reinigungsanlage.
Zu der im Spruchpunkt I., Auflage 34, im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen wasserrechtlichen Aufsicht ist festzuhalten:
Von der belangten Behörde wurde die Notwendigkeit der Bestellung einer wasserrechtlichen Aufsicht entgegen dem Gutachten des ASV für Altlastentechnik in der Verhandlung vom 17. April 2024 als Auflage formuliert, was zufolge hat, dass die gesetzlichen Bestimmungen des § 120 WRG 1959 nicht gelten, sondern nur eine einjährige Berichtspflicht. Zwischenzeitlich erfolgte mit 01. Jänner 2025 eine umfangreiche Novellierung des ALSAG und kann nunmehr bei Altlastenmaßnahmen eine Aufsicht nach § 26 ALSAG insofern bestellt werden, als die Behörde (bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht) anordnen kann, dass der Genehmigungswerber eine fachlich geeignete, externe Person mit der Wahrnehmung der Projektaufsicht beauftragen muss.
Der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Altlastentechnik hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargelegt, weshalb er die Anordnung der Beauftragung einer solchen unter der in Auflage 34 des Genehmigungsbescheides definierten Festlegungen für notwendig erachtet.
Der gesetzliche Aufgabenbereich des § 26 Abs. 2 leg. cit. umfasst:
„Die mit der Aufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. die laufende Überprüfung der plan- und bescheidgemäßen Ausführung des Projekts und der Durchführung und Einhaltung der behördlichen Vorschreibungen,
2. die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Genehmigung entsprechende Ausführung des Projekts,
3. die unverzügliche Mitteilung an die Behörde, wenn einer Beanstandung (Z 2) nicht fristgerecht entsprochen wird,
4. die fachliche Beratung bei der Verwirklichung des Projekts oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen.“
Da mit der Genehmigung nach § 24 ALSAG – als solche gilt die angefochtene behördliche Erledigung – nach § 26 Abs. 1 ALSAG die Anordnung der Beauftragung einer Projektaufsicht zu erfolgen hat, war spruchgemäß entsprechend den fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen die Bestellung einer Projektaufsicht unter der vom Sachverständigen geforderten Auflage vom Verwaltungsgericht vorzuschreiben.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und mangels Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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