LVwG N LVwG-AV-1272/001-2024

LVwG-AV-1272/001-2024Landesverwaltungsgericht10.03.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Kostenvorauszahlungsauftrag;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1272/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1272.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 22. August 2024, Zl ***, betreffend Kostenvorschreibung gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) vom 29. September 2022, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführerin) betreffend das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Nr. ***, KG ***, (in der Folge: Baugrundstück) folgender baupolizeilicher Auftrag, gestützt auf § 35 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), erteilt:

„Abbruch des Wohnhauses und des Nebengebäudes bis zum angrenzenden Gelände und Anböschung jener Bereiche im Verhältnis 1:1, wo der Fußboden des Wohnhauses unter dem angrenzenden Gelände (z.B. zur Straße “***“)“

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach einem erfolglosen Zustellversuch und Einlage der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung am 07. Oktober 2022 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

1.2. Mit Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 29. März 2023 wurde die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: belangte Behörde) als Vollstreckungsbehörde gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) ersucht, den unter Punkt 1.1. bezeichneten Bescheid zu vollstrecken.

1.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07. April 2023 („Androhung der Ersatzvornahme“) wurde der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme der mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 29. September 2022 auferlegten Verpflichtung (siehe Punkt 1.1.) angedroht. Die belangte Behörde setzte der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 4 VVG eine neuerliche Frist zur Erfüllung der auferlegten Verpflichtung von acht Wochen ab Zustellung der Androhung. Weiters erfolgte der Hinweis, dass die Leistung auf Gefahr und Kosten der Beschwerdeführerin von jemand anderem erbracht würde, wenn sie ihre Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllen würde.

1.4. Die belangte Behörde holte folgende Kostenvoranschläge für die Durchführung der vorzunehmenden Arbeiten von befugten Unternehmen ein:

1. )Kostenvoranschlag der B GmbH in *** vom 27. Juli 2023 in der Höhe von 25.000,00 Euro inkl. 20%MwSt (Pauschale)

2. )Kostenvoranschlag der C GmbH in *** vom 02. August 2023 in der Höhe von 24.800,00 Euro inkl. 20%MwSt (Pauschale)

3. )Kostenvoranschlag der D GmbH Co KIG in *** vom 09. August 2023 in der Höhe von 34.800,00 Euro inkl. 20%MwSt (Pauschale)

1.5. Die eingeholten Kostenvoranschläge wurden dem Amtssachverständigen für Bautechnik E (in der Folge: Amtssachverständiger) zur Überprüfung der Preisangemessenheit und Überprüfung, ob die in den Kostenvoranschlägen genannten Leistungen den genannten Maßnahmen des baupolizeilichen Auftrages entsprechen, übermittelt.

1.6. Aufgrund der vom Amtssachverständigen nach Durchführung eines Ortsaugenscheins erstatteten Stellungnahme vom 19. Jänner 2024 ist in Zusammenschau mit den eingeholten Kostenvoranschlägen wie folgt festzustellen:

Die eingeholten Kostenvoranschläge beschreiben die einzelnen Maßnahmen detailliert und nachvollziehbar bzw. nehmen auf den Titelbescheid der Baubehörde I. Instanz Bezug. Die von den Kostenvoranschlägen umfassten Leistungen entsprechen den mit baupolizeilichem Auftrag der Baubehörde I. Instanz vom 29. September 2022 (Titelbescheid) aufgetragenen Leistungen. Seitens des Amtssachverständigen wurde jedenfalls das Pauschalangebot der B GmbH als nicht örtlich unangemessen qualifiziert.

1.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 2024, Zl. ***, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die mit Schreiben vom 07. April 2023 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und die Beschwerdeführerin verpflichtet, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung den Betrag von 25.000,00 Euro binnen zwei Wochen bei der belangten Behörde einzuzahlen.

1.8. Die Ersatzvornahme wurde im Zeitraum 17. Juli 2024 bis 24. Juli 2024 durch die B GmbH durchgeführt und wurden hierrüber der belangten Behörde entsprechende Lichtbildnachweise sowie eine Rechnung in der Höhe von 25.000,00 Euro inkl. 20% MwSt übermittelt. Die von der B GmbH im Zuge der Ersatzvornahme durchgeführten Arbeiten entsprechen dem zuvor gelegten Kostenvoranschlag in Höhe von 25.000,00 Euro inkl. 20% MwSt (und dieser dem Titelbescheid, siehe oben).

1.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2024, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme der mit rechtskräftigem Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 29. September 2022, Zl. ***, angeordneten baupolizeilichen Maßnahmen, namentlich „Abbruch des Wohnhauses und des Nebengebäudes bis zum angrenzenden Gelände und Anböschung jener Bereiche im Verhältnis 1:1, wo der Fußboden des Wohnhauses unter dem angrenzenden Gelände liegt“ auf dem Baugrundstück in Höhe von 25.000,00 Euro inkl. 20% MwSt binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides auf ein näher genanntes Konto einzuzahlen.

1.10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. September 2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 20. September 2024, fristgerecht Beschwerde.

In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich sei, die Geldforderung zu begleichen. Sie sei zwei Jahre im Gefängnis gewesen. Ihre Verwandten hätten das Wasser nicht abgeschaltet, weshalb es zu einem Rohrbruch gekommen sei. Dieser sei für den schlechten Zustand des Hauses verantwortlich. Das Grundstück hätte einen Wert. Mit dem Verkaufserlös könne ein großer Teil der Schulden beglichen werden. Sie lebe in einer Mietwohnung, die Miete inklusive Betriebskosten betrage 491,08 Euro. Sie erhalte Notstandshilfe in der Höhe von 23,13 Euro pro Tag. Ihr Gesundheitszustand sei angeschlagen und sei ihre Mutter vor etwa zwei Monaten verstorben. Sie werde 2024 zusätzlich wegen ihrer Alkohol- und Medikamentensucht behandelt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen einschließlich des dargestellten Verfahrensgangs ergeben sich in unbedenklicher Weise aus den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus den angeführten Bescheiden und Schriftstücken, den Kostenvoranschlägen der befugten Unternehmen, der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 19. Jänner 2024, Zl. ***, sowie aus der vom Abbruchunternehmen am 24. Juli 2024 ausgestellten Rechnung mit der Nummer *** und wurden im getroffenen Umfang auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

3. Rechtslage:

3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG,

BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. 53/1991 idF BGBl. I 14/2022, lauten:

„[…]

a) Ersatzvornahme

§ 2. (1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

[…]

Kosten

§ 11. (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

[…]“

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Die (zulässige) Beschwerde ist nicht begründet.

4.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von Gemeindebehörden erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden.

Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.

Nach § 11 Abs. 1 leg.cit. fallen dem Verpflichteten die Kosten der Vollstreckung zur Last und sind diese gemäß § 3 VVG einzutreiben.

4.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Verpflichteter derjenige, der in der Vollstreckungsverfügung als solcher genannt ist und auf den sich die Vollstreckungshandlungen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens rechtmäßig beziehen. Ohne die entsprechende Vollstreckungsverfügung kann daher eine Kostenvorschreibung nach § 11 Abs. 1 VVG nicht erfolgen. Eine solche setzt voraus, dass der Verpflichtete nicht nur Adressat des Titelbescheides, sondern ihm gegenüber auch die Anordnung der Ersatzvornahme ergangen ist (vgl. VwGH 19.09.2000, 2000/05/0012).

Zudem steht es dem Verpflichteten frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden. Sobald die Leistung nach den Vorschriften des VVG im Wege der Ersatzvornahme mangels Erfüllung durch den Verpflichteten erbracht wurde, besteht der Kostenersatzanspruch gemäß § 11 Abs. 1 VVG gegenüber dem Verpflichteten (vgl. VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050).

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, unbegründeterweise hinausgingen (vgl. VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050).

4.4. Im vorliegenden Verfahren ist die Beschwerdeführerin (unstrittig) sowohl Adressatin des Titelbescheides (Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 29. September 2022, Zl. ***) sowie auch der Anordnung der Ersatzvornahme (Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 2024, Zl. ***).

Zudem wurden seitens der Beschwerdeführerin die im Titelbescheid vorgeschriebenen Leistungen nicht erbracht. Diese mussten im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG erbracht werden, sodass gemäß § 11 Abs. 1 VVG ein Kostenersatzanspruch gegen die Beschwerdeführerin besteht.

Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen trifft es überdies zu, dass die im Auftrag der Vollstreckungsbehörde durchgeführten (sowie im Kostenvoranschlag näher umschriebenen) Arbeiten der B GmbH im Rahmen der Ersatzvornahme im Titelbescheid der belangten Behörde vom 29. September 2022 Deckung finden. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch wären, wurden weder von der Beschwerdeführerin aufgezeigt, noch wären solche sonst im Verfahren hervorgekommen. Vielmehr entsprechen die verrechneten Kosten in Höhe von 25.000,00 Euro dem eingeholten Kostenvoranschlag der B GmbH, der sich (zusammen mit dem Vorschlag der C GmbH) im unteren Bereich der drei eingeholten Voranschläge befundet hat sowie vom Amtssachverständigen als angemessen betrachtet wurde. Zudem sind die durchgeführten Arbeiten der B GmbH (die dem zuvor erstellten Kostenvorschlag – Pauschalpreis entsprechen) nicht über die Leistungen hinausgegangen, die von der Beschwerdeführerin zu erbringen gewesen wären.

4.5. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sich die angefallenen Kosten nicht leisten zu können, ist auszuführen, dass die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Verfahren gemäß § 11 Abs. 1 VVG nicht zu prüfen ist. Die Vorschreibung der Kosten bei Ersatzvornahme ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid im Zuge des Vollstreckungsverfahrens, nicht aber eine Vollstreckungsverfügung (vgl. etwa VwGH 22.05.2013, 2011/03/0086, mwN). § 2 Abs. 2 VVG, wonach Geldleistungen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet werde, kommt seinem Wortlaut nach nur dann zur Anwendung, wenn es um die zwangsweise Einbringung von Geldleistungen geht (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/06/0224, mwN). Dies ist bei einem Bescheid zur Vorschreibung der Kosten bei Ersatzvornahme gemäß § 11 Abs. 1 VVG (noch) nicht der Fall (vgl. auch die Rechtsprechung des VwGH zur Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der – als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizierenden – Vorschreibung einer Kostenvorauszahlung gemäß § 4 Abs. 2 VVG, etwa VwGH 18.11.2019, 2010/07/0089; siehe in diesem Sinne auch Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009] 87, wonach der Schutz des notdürftigen Unterhaltes gemäß § 2 Abs. 2 VVG nicht bei der Vorschreibung von Kosten, sondern erst bei deren Eintreibung stattfindet).

4.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von den Parteien des Verfahrens nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war auch deshalb von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu etwa VwGH 15.05.2014, 2012/05/0087).

6. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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