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LVwG-AV-1214/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1214/001-2024
LVwG-AV-1214/001-2024Landesverwaltungsgericht10.03.2025
Dienstrecht; Landesbedienstete/r; Aus- und Weiterbildungskosten; Rückersatz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gibisch sowie durch Mag. Bruckner und durch Mag. Menigat als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3.7.2024, ***, betreffend Rückersatz von Aus- und Weiterbildungskosten nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in mündlicher Verkündung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unter Abweisung seiner Vorstellung gegen das Dienstrechtsmandat vom 25.4.2024 sowie unter dessen Abänderung der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten in Höhe von € 1.542,25 im Wesentlichen mit der Begründung auferlegt, dass die Dienstbehörde gesetzlich dazu verhalten sei, aufgrund des Austritts aus dem Dienstverhältnis den Ersatz der vom Land NÖ bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten der letzten 5 Jahre vorzuschreiben, sofern diese den Betrag von € 2.500,- übersteigen.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die angefochtene Forderung zumindest teilweise verjährt sei. Die Höhe der Rückforderung sei zudem insoweit falsch berechnet, als der vom OGH als Freibetrag angesehene Betrag von € 2.500,- nicht entsprechend berücksichtigt worden sei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Nach Vernehmung des Beschwerdeführers und nach Erörterung des verlesenen Akteninhaltes im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2025 wurde die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer beantragte die Vollausfertigung.
Der Beschwerdeführer befand sich von 20.11.2006 bis 31.5.2021 in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich, auf das das NÖ LBG zur Anwendung kam, wobei er mit Wirkung vom 1.7.2017 in ein provisorisch pragmatisches Dienstverhältnis übernommen wurde.
In der Zeit von 1.6.2019 bis 31.5.2021 war er in Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge.
Mit Ablauf des 31.5.2021 erklärte er seinen Austritt aus dem Landesdienst.
Die im angefochtenen Bescheid abgerechneten Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen wurden vom Beschwerdeführer unter Fortzahlung der Bezüge besucht.
Die Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Akt sowie auf der mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt blieb im gesamten Verfahren unbestritten.
§ 94 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 (NÖ LBG), lautet:
„§ 94
Aus- und Weiterbildungskosten
(1) Im Fall des Endens des Dienstverhältnisses haben
1. Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch einverständliche Lösung mit Ausnahme einer solchen gemäß § 87 Abs. 3, Kündigung, Entlassung oder durch eine ungerechtfertigte Dienstabwesenheit von ununterbrochen zumindest fünf Arbeitstagen
2. beamtete Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 15 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 genannten Gründe, Austritt, Entlassung oder gemäß § 83 Abs. 1 Z 5
endet, dem Land NÖ die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– (Freigrenze) übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.
(2) Bedienstete, die die Aus- und Weiterbildung ohne triftigen Grund abbrechen, haben die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch für Bedienstete, die die erfolglose Beendigung der Aus- und Weiterbildung zu vertreten haben.
(3) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt bei Bediensteten,
1. deren Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Aus- und Weiterbildung oder des letzten Aus- und Weiterbildungsmoduls geendet hat; Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil,
2. bei denen die Rückerstattung ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei das Land den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann,
3. deren privatrechtliches Dienstverhältnis
a)vom Land NÖ aus den im § 88 Abs. 2 Z 2, 5 und 9 angeführten Gründen beendet wurde,
b)durch begründeten vorzeitigen Austritt beendet wurde,
4. die innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
a)eines eigenen Kindes,
b)eines allein oder gemeinsam mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner an Kindesstatt angenommenen Kindes oder
c)eines in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, das im Zeitpunkt der Beendigung noch lebt,
freiwillig das Dienstverhältnis auflösen oder beenden.
(4) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:
1. dem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen, ohne Dienstgeberbeiträge in jenem Ausmaß, in dem die Aus- und Weiterbildung durch Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge ermöglicht wurde,
2. den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten,
6. sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die vom Land NÖ ersetzt, zur Verfügung gestellt oder aufgewendet wurden.
Die Kosten nach Z 2., 4. und 6. können pauschaliert werden.
(5) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.
(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig in tatsächlicher Unkenntnis seiner zu erwartenden Ersatzpflicht war. Wenn er diese Unkenntnis auf die Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers zurückführt, ist ihm jedoch entgegenzuhalten, dass ihm die Kenntnis seines Dienstrechts zumutbar ist. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den fehlenden Mehrwert der Aus- und Weiterbildungen beruft, ist er auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu Ra 2015/12/0031 zu verweisen, der zufolge es auf den Mehrwert nicht ankommt. Die Beschwerde ist daher dem Grunde nach nicht berechtigt.
Der Höhe nach erweist sich die Berechnung der belangten Behörde als im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut. Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht die vom Beschwerdeführer angezogene Rechtsprechung des OGH aus dem Jahr 2016 zur Behandlung des Schwellenwertes als Freibetrag, betrachtet jedoch die zitierte Entscheidung des VwGH aus dem Jahr 2018 als das LVwG NÖ bindende Judikatur im Sinne eines Schwellenwertes ohne Charakter als Freibetrag.
Zur aufgeworfenen Frage einer Teilverjährung ist festzuhalten, dass sich die Rückforderung im Gesetzestext als unteilbarer Titel darstellt (vgl. VwGH 2000/12/0169), der somit nur ungeteilt verjährt. Das Dienstrechtsmandat wurde innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist erlassen. Damit ist der gesamte Titel der Rückforderung ungeachtet seiner im Lauf des Verfahrens angepassten Berechnung nicht verjährt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.
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