LVwG N LVwG-S-2767/001-2023

LVwG-S-2767/001-2023Landesverwaltungsgericht05.03.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Fahrzeug; Zustand; Mangel; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2767/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2767.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16. November 2023, Zl. ***, betreffend mehrerer Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich dem Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und der Spruch dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt lautet:

„Datum/Zeit:06.10.2022, 08:50 Uhr

Ort:Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***

LKW Parkplatz des Rasthauses ***, Fahrtrichtung ***

Betroffenes Fahrzeug: ***; ***, Lastkraftwagen, Anhänger

2a.Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma C GmbH mit Sitz in *** *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:

Sie haben als Verantwortlicher der Firma C GmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Sattelanhänger, mit welchem eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, der Reifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2,0 mm aufwies, zumal der Reifen in der Position der 2. Achse rechts innerer Zwilling beim Sattelanhänger mehrere Stellen von 0 mm Profiltiefe aufwies.

Dadurch haben Sie § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002 i.V.m. § 4 Abs. 4 Z 2 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV), BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/2019, übertreten.

Gemäß § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 62/2022, wird daher über Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 90,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Stunden verhängt.

2b.Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma C GmbH mit Sitz in *** *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:

Sie haben als Verantwortlicher der Firma C GmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Sattelanhänger, mit welchem eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, der Reifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2,0 mm aufwies, zumal der Reifen in der Position der 5. Achse innerer Zwilling beim Sattelanhänger mehrere Stellen von 0 mm Profiltiefe aufwies.

Dadurch haben Sie § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002 i.V.m. § 4 Abs. 4 Z 2 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV), BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/2019, übertreten.

Gemäß § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 62/2022, wird daher über Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 90,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Stunden verhängt.“

3. Der Beschwerde wird hinsichtlich dem Spruchpunkt 3. Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

4. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Übertretungsnorm im Spruchpunkt 4. präzisiert zu lauten hat: „[…] § 6 Abs. 1 und Abs. 11 KFG 1967 […]“.

5. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.

6. Der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wird infolge der Einstellung hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses sowie der Spruchaufteilung des Spruchpunktes 2 in Spruchpunkt 2a. und 2b. gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG von EUR 112,50,– auf EUR 61,50,– neu festgesetzt.

7. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 103,-- zu leisten.

8. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 759,50 (zusammensetzend aus der insgesamt verhängten Strafe iHv EUR 595,--, dem Kostenbeitrag iHv EUR 61,50 für das verwaltungsbehördliche Verfahren und dem Kostenbeitrag iHv EUR 103 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren). Dieser Betrag ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit, bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Mödling) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) gründet sich auf die Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung, LVA FB 2.4 – Gefahrgut, vom 13. Oktober 2022, ***, und der Ergebnisse bei der am 6. Oktober 2022 bei der Anhaltung durchgeführten technischen Unterwegskontrolle durch Prüforgane des Amtes der NÖ Landesregierung (Abteilung WST8) samt Lichtbildbeilagen.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 20. März 2023 wurden dem Beschwerdeführer fünf Übertretungen des KFG 1967 vorgeworfen. Hiergegen wurde seitens der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht ein Einspruch eingebracht.

1.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. November 2023, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden (Wiedergabe und Tippfehler im Original):

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:

06.10. 2022, 08:50 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***

LKW Parkplatz des Rasthauses ***, Fahrtrichtung ***

Fahrzeug:

***; ***, Lastkraftwagen, Anhänger

Tatbeschreibung:

1. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma C GmbHmit Sitz in *** *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:Sie haben als Verantwortlicher der Firma C GmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D gelenkt, wobei festgestellt wurde:1. Dass beim Sattelanhänger der Reifen 1. Achse links verwendet wurde, obwohl dieser innen einen Profilschaden aufwies. Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, ist jedoch verboten.2. Dass beim Sattelanhänger der Reifen der 2. Achse verwendet wurde, obwohl dieser links außen einen ca 30 cm langen Riss in der Seitenwand aufwies. Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, ist jedoch verboten.

2. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma C GmbHmit Sitz in *** *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:Sie haben als Verantwortlicher der Firma C GmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Sattelanhänger, mit welchem eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, der Reifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2,0 mm aufwies. 1. Position des Reifens: 2. Achse rechts innerer Zwilling (mehrere Stellen 0 mm)2. Position des Reifens: 5. Achse links innerer Zwilling (mehrere Stellen 0 mm)

3. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma C GmbHmit Sitz in *** *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:Sie haben als Verantwortlicher der Firma C GmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Sattelanhängers den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt:1. dass auf der linken Seite 2 Bordwandscharniere fehlten.2. dass die beiden Hydraulikzylinder der Laderampe stark Öl verloren (Tropfenbildung - stark verschmutzt)

4. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma C GmbH mit Sitz in *** *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:Sie haben als Verantwortlicher der Firma C GmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Sattelanhänger die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG 1967 idgF entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse an der 2. Achse rechts folgenden Mangel aufwies: Hebelweg des Radbremszylinders bis zum Anschlag - spitzer Winkel, daher zu geringe Bremswirkung

5. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma C GmbH mit Sitz in *** *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:Sie haben als Verantwortlicher der Firma C GmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass die geladene Baumaschine mit einer Masse von 17t nicht ordnungsgemäß gesichert war, da die angebrachten Zurrketten nicht wie vorgesehen in den Zurrösen sondern am Rahmen des Anhängers eingehängt waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002 i.V.m. § 4 Abs. 4 Schlusssatz Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/2019

zu 2.§ 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002 i.V.m. § 4 Abs. 4 Z 2 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/2019

zu 3.§ 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020

zu 4.§ 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 6 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020

zu 5.§ 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

zu € 300,00

30 Stunden

§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022

zu € 180,00

18 Stunden

§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022

zu € 230,00

23 Stunden

§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022

zu € 115,00

11 Stunden

§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022

zu € 300,00

30 Stunden

§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 112,50

Gesamtbetrag:

€ 1.237,50“

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige der LVA Niederösterreich und das durchgeführte Ermittlungsverfahren.

Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde unter Berücksichtigung des § 134 Abs. 1 KFG aus, dass als strafmildernd „keine Verwaltungsstrafvormerkungen“ (!) sowie keine weiteren Umstände als straferschwerend gewertet wurden. Unter Berücksichtigung des § 19 VStG sowie dieser Grundsätze sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht, und am 12. Dezember 2023 bei der belangten Behörde einlangend, Beschwerde, mit der die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Erteilung einer bloßen Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Höhe der festgesetzten Strafen beantragt wird.

Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen vom Beschwerdeführer weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht begangen worden seien.

Zu Spruchpunkt 1. sowie zu Spruchpunkt 2. bringt der Beschwerdeführer vor, dass vor Antritt der Fahrt eine umfassende Fahrzeugkontrolle durch den Lenker durchgeführt worden sei, bei der sämtliche Reifen des gegenständlichen Fahrzeuges kontrolliert und überprüft worden seien. Mängel an den Reifen, welche die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt hätten, seien im Zuge dieser Kontrolle nicht festgestellt worden.

Aufgrund der Tatsache, dass auf den Achsen eines LKWs durch die Beladung und somit auch auf deren Reifen enorme Kräfte einwirken, sei es leicht möglich, dass schon bei einer relativ kurzen Fahrt Schnitte und sonstige Beschädigungen an den Reifen auftreten. Es sei sohin leicht möglich und komme in der Praxis auch regelmäßig vor, dass Schnitte und Beschädigungen am Reifen durch das Überfahren spitzer oder scharfer Gegenstände entstehen.

Aufgrund dessen liege der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht vor, weshalb das Verfahren zu diesem Spruchpunkt jedenfalls einzustellen sei.

Zu Spruchpunkt 3. wird festgehalten, dass der Lenker, vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges, dieses ordnungsgemäß kontrolliert und dabei keinen noch so geringfügigen Flüssigkeitsaustritt festgestellt habe. Hätte der behauptete Mangel bereits vor Fahrtantritt und in der angezeigten Intensität bestanden, so hätte der Lenker diesen jedenfalls wahrnehmen müssen; das sei aber nicht der Fall gewesen. Auch die vorangegangene routinemäßige Überprüfung des Fahrzeuges in der unternehmenseigenen Werkstatt habe keinen solchen Mangel zutage gebracht.

Hieraus folge, dass der Mangel bei Fahrtantritt noch nicht vorgelegen sei und erst nach Fahrtantritt aufgetreten sein müsse. Dass verschleißanfällige Bauteile wie Dichtungen nach Fahrtantritt defekt werden, sei auch durch sorgfältige Kontrollen vor jedem Fahrtantritt bzw. durch das umfassendste betriebliche Kontrollsystem zur Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge nicht zu verhindern und könne eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht begründen, zumal „ein Lenker“ nicht dazu verpflichtet werden könne, während der Fahrt laufende Kontrollen des Fahrzeuges durchzuführen.

Weiters werde angemerkt, dass schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten das Außerachtlassen der zumutbaren Sorgfalt voraussetze. Bei der Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht sei als Maßfigur der einsichtige und besonnene Mensch als Maßstab heranzuziehen. Objektiv sorgfaltswidrig handle der Täter folglich nur dann, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehöre, an seiner Stelle anders verhalten würde (VwSlg 12.947 A/1989). Im vorliegenden Fall sei seitens des Beschwerdeführers alles Erdenkliche unternommen worden, um die Betriebssicherheit im Sinne des KFG zu gewährleisten. Ein anderer verlässlicher verantwortlicher Beauftragter hätte nicht anders gehandelt.

Aufgrund dessen liege der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht vor, weshalb das Verfahren zu diesem Spruchpunkt jedenfalls einzustellen sei.

Zum Spruchpunkt 4. wird vorgebracht, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung für „den Lenker“ nicht erkennbar gewesen sei. Es werde zwar ausgeführt, dass eine zu geringe Bremswirkung bestanden habe, jedoch werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Mangel erst während der Fahrt eingetreten sein könne, da das gegenständliche Fahrzeug sich in regelmäßigen Abständen in der firmeneigenen Werkstatt zur Reparatur bzw. Instandsetzung befinde. Aus diesem Grund habe dieser sogenannte Mangel „vom Lenker“ zuvor auch nicht erkannt werden können, da dieser noch gar nicht existiert habe und die Fahrt sohin mit einem mängelfreien Fahrzeug angetreten worden sei.

Sämtliche Betriebsbremsen des LKWs würden im Zuge der regelmäßigen Wartungs- und Reparaturarbeiten in der Werkstatt kontrolliert, sodass zwingend darauf zu schließen sei, dass die Mängel erst während der gegenständlichen Fahrt eingetreten seien. Aufgrund dessen liege der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht vor, weshalb das Verfahren zu diesem Spruchpunkt jedenfalls einzustellen sei.

Bezüglich Spruchpunkt 5. wird angeführt, dass keine Vorschrift bestehe, der zufolge Zurrhaken in den Zurrösen einzuhängen seien. Darüber hinaus sei es im Zusammenhang mit der Ladungssicherung vollkommen gleichgültig, ob der Zurrgurt durch die Zurrösen durchgezogen oder mit den Zurrhaken in diese eingehakt werde.

Aufgrund dessen liege der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht vor, weshalb das Verfahren zu diesem Spruchpunkt jedenfalls einzustellen sei.

Die Fahrzeuglenker würden in regelmäßigen Abständen über die geltenden Vorschriften hinsichtlich der einzuhaltenden Bestimmungen informiert und geschult werden und es werde die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften vom Beschwerdeführer regelmäßig in Bezug auf die einzelnen Fahrer überprüft.

Abschließend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ein ordnungsgemäßes und taugliches Kontrollsystem und kein Verschulden des Beschwerdeführers vorliege.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass er alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um Übertretungen wie die ihm hier vorgeworfenen hintanzuhalten, dies auch vor dem Hintergrund, weil im Unternehmen ein geeignetes betriebliches Kontrollsystem bestehe. Im Branchenvergleich sei sogar von erhöhten Kontrolltätigkeiten auszugehen, sodass der Geschäftsführung und dem verantwortlichen Beauftragten dieses Betriebes keine Nachlässigkeiten bzw. Organisationsfehler angelastet werden könnten.

1.4. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 9. September 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm und der Zeuge D einvernommen wurde. Ebenfalls wurde Herr E als Amtssachverständiger für kraftfahrzeugtechnische Angelegenheiten gemäß § 16 NÖ LVGG dem Verfahren beigezogen.

Auf die Entscheidungsverkündung wurde durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ausdrücklich verzichtet.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer war am 6. Oktober 2022 (seit Bestellung am 1. September 2021) verantwortlicher Beauftragter der C0 GmbH mit Sitz in *** und zu diesem Zeitpunkt unter anderem für den sachlichen Zuständigkeitsbereich Kraftfahrgesetz verantwortlich. Die C GmbH war am 6. Oktober 2022 Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen LKW (N3) mit dem amtlichen Kennzeichen *** und des Sattelanhängers (O4) mit dem amtlichen Kennzeichen ***.

2.2. D lenkte am 6. Oktober 2022 um 08:50 Uhr im Gemeindegebiet *** den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** und den Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen ***.

2.3. Die Verkehrskontrolle des spruchgegenständlichen LKW und des Anhängers erfolgte durch den Polizeibeamten im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst StrKm. *** auf dem LKW Parkplatz des Rasthauses *** in Fahrtrichtung ***. In der Folge wurde einer Überprüfung des Fahrzeuges durch das Amt der NÖ Landesregierung (Prüfzug) durchgeführt.

2.4. Feststellungen zu den konkreten Tatanlastungen (Mängel)

2.4.1. Feststellungen zu den Reifen bzw. Mängeln hierauf:

2.4.1.1. Die im Spruchpunkt 1. aufgezählten Mängel an den Reifen befanden sich nicht an den Reifen am Sattelanhänger, sondern an den Reifen am Sattelzugfahrzeug. Der Reifen der 1. Achse links und der Reifen der 2. Achse jeweils am Sattelanhänger wiesen demgegenüber keine bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder auf.

2.4.1.2. Der Reifen der 2. Achse rechts innerer Zwilling und der Reifen der 5. Achse links innerer Zwilling, beide jeweils am Sattelanhänger befindlich, wiesen mehrere Stellen eine Profiltiefe von 0 mm auf.

Ein solcher Mangel bzw. solche Beschädigungen an den Reifen treten nicht erst während der Fahrt auf; ein derartiger Mangel mit Unterschreitung der Profiltiefe im Ausmaß von kleiner als 80% des gesetzlich geforderten Wertes ist aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht und im Sinne der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) mit „Gefahr im Verzug“ zu beurteilen.

2.4.2. Feststellungen zur Bremsanlage am Sattelanhänger:

Im Zuge der Fahrzeugüberprüfung wurde festgestellt, dass beim Sattelanhänger der Hebelweg des Radbremszylinders an der 2. Achse rechts zu groß war (bis zum Anschlag – „spitzer Winkel“) und daher an der 2. Achse rechts eine zu geringe Bremswirkung erreicht werden konnte. Die Bremskraftdifferenz betrug 47 %.

Gemäß PBStV Anlage 6 ist ein übermäßiger Weg des Betätigungskolbens bzw. eine Bremskraftdifferenz der Betriebsbremse an einer Achse von über 30 % ausgehend vom größeren Wert mit einem schweren Mangel zu beurteilen.

Der Gestängewinkel des Radbremszylinders unterschreitet in Bremsstellung 90°. Es wurde eine zu geringe Bremswirkung an der 2. Achse rechts erreicht. Die Bremskraftdifferenz an dieser Achse betrug 47 %.

Aus technischer Sicht ist die Bremskraftdifferenz auf den übermäßig großen Betätigungsweg (vorhandener Weg entsprach der gesamten Hublänge des Bremszylinders – bis Anschlag) des Radbremszylinders an der 2. Achse rechts zurückzuführen.

Bei einem zu großen Betätigungsweg des Betätigungskolbens kann die erforderliche Bremskraft nicht mehr aufgebracht werden.

Bei der Kontrolle der Betätigungswege der Radbremszylinder kann die Ursache für die ungleiche Wirkung festgestellt werden. Dazu muss die Länge des Betätigungsweges der Radbremszylinder bei gelöster und betätigter Betriebsbremse gemessen und verglichen werden. Wird ein ungleicher Betätigungsweg der Betätigungskolben an einer Achse festgestellt, kann davon ausgegangen werden, dass die Wirkung der Bremse an dieser Achse differiert.

Dieser Schaden bestand bereits vor Fahrtantritt.

2.4.3. Feststellungen zur Ladung und zur Ladungssicherung:

2.4.3.1. Als Ladegut wurde eine Baumaschine mit Kettenantrieb und mit einem Ladungsgewicht von 17.000 kg transportiert.

Die Zurrkette wurde jeweils links und rechts am Rahmen und nicht in der gleich daneben befindlichen Zurröse eingehängt. Ebenfalls wurden keine rutschhemmenden Unterlagen unter dem Ladegut aufgelegt.

Die Befestigung von Zurrhaken der Ladungssicherungskette kann entlang des Rahmens verrutschen. Auch wenn die Ladungssicherungskette angespannt, jedoch bloß am Rahmen gespannt ist, ist nur mehr die Reibung dafür verantwortlich, dass die Zurrkette in der Position verbleibt. Werden entsprechende Kräfte aufgebracht, kann der Zurrhaken entlang des Rahmens verrutschen. Ist die Zurrkette nicht mehr entsprechend gespannt, kann die Ladung in entsprechende Richtung verrutschen. Auch wird der Haken an der Hakenspitze belastet, wodurch es zu Biegebeanspruchungen im Haken kommen kann. Dies kann zu Beschädigungen des Hakens führen.

Als Stand der Technik wird für die Berechnung der erforderlichen Ladungssicherung die ÖNORM EN 12195-1 herangezogen.

Zurrpunkt im Sinne der Norm EN 12195 Teil 1 bedeutet:

-Befestigungseinrichtung auf einem Transportmittel, an der ein Zurrmittel direkt befestigt werden darf.

-Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen sind in der Norm EN 12640 geregelt. Ein Zurrpunkt ist hier eine Befestigungsvorrichtung am Fahrzeug, an der ein Zurrmittel direkt befestigt werden kann. Ein Zurrpunkt kann z.B. als Ovalglied, Haken, Öse, Zurrschiene ausgeführt sein.

-Genormte Zurrpunkte müssen je nach Fahrzeug eine entsprechende Zurrpunktfestigkeit aufweisen. Zurrpunkte müssen so beschaffen sein, dass die von ihnen aufgenommenen Kräfte in die tragenden Teile des Fahrzeugs eingeleitet werden.

-Fahrzeuge mit Zurrpunkten, die den Mindestanforderungen dieser Norm entsprechen, sind an gut sichtbarer Stelle mit einem Hinweisschild zu kennzeichnen.

Die Verbindungsstelle der Zurrmittel (Haken, Ringe) müssen im Zurrpunkt frei beweglich sein und sich in Zugrichtung ausrichten können. Biegebeanspruchung bei Zubehörteilen sowie die Belastung der Hakenspitze sind nicht zulässig. Haken müssen im Hakengrund belastet werden. Bei den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften kann vorliegend ein Rutschen der Ladung unabhängig vom Ladungsgewicht nicht ausgeschlossen werden.

Die im gegenständlichen Fall ausgeführte Ladungssicherung, bei der die Zurrketten nicht in den vorgesehenen Zurrpunkten sondern am Rahmen eingehängt waren, ist nicht als gemäß dem Stand der Technik anzusehen. Aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht liegt keine ordnungsgemäße Ladungssicherung im Sinne der ÖNORM EN 12195-1 vor.

Da im gegenständlichen Fall bei den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften ein mehr als geringfügiges Verrutschen der Ladung und somit die Gefahr schwerer Verletzungen für andere Verkehrsteilnehmer aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht nicht ausgeschlossen werden konnte, stellte die nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Zusammenfassend wurden beim transportierten Transportgut die Zurrketten nicht in den dafür vorgesehenen Zurrpunkten eingehängt. Diese unzureichende Befestigung stellt einen schweren und gefährlichen Mangel hinsichtlich der Ladungssicherung dar, insbesondere besteht darin die Gefahr, dass die Haken nicht ordnungsgemäß belastet werden, wodurch eine Verformung bzw. etwaige Bruchgefahr ausgehen kann.

2.5. Feststellungen zum Unternehmen und Kontrollsystem:

2.5.1. Im verfahrensgegenständlichen Unternehmen, für das der Beschwerdeführer zur angelasteten Tatzeit tätig war, werden Fahrzeuglenker regelmäßig über die geltenden Vorschriften hinsichtlich der einzuhaltenden Bestimmungen informiert und geschult und es wird grundsätzlich danach getrachtet, dass die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften auch überprüft wird.

Bei festgestelltem Fehlverhalten eines Mitarbeiters (Fahrzeuglenkers) ist im Unternehmen des Beschwerdeführers grundsätzlich vorgesehen, dass gegenüber dem Mitarbeiter, der das Fehlverhalten gesetzt hat, eine Verwarnung ausgesprochen wird. Bei mehrfachen Übertretungen ist im Unternehmen des Beschwerdeführers grundsätzlich vorgesehen, dass der Mitarbeiter, der das Fehlverhalten gesetzt hat, abgewarnt wird und grundsätzlich ist es auch vorgesehen, dass bei einem weiteren Verstoß mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen – wie Beendigung des Dienstverhältnisses – reagiert werden kann.

Bei der Einstellung der Lenker wird im Unternehmen des Beschwerdeführers auf eine einschlägige Berufsausbildung geachtet. Den Fahrern werden in regelmäßigen Abständen Weisungen in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, unter anderem der Bestimmungen des KFG, erteilt.

2.5.2. Der Beschwerdeführer bemüht sich, die Fahrer verständlich und nachvollziehbar über die einzelnen Vorschriften zu informieren und jeden ihm bekannten Verstoß rigide zu verfolgen sowie den betroffenen Fahrer auf den Verstoß aufmerksam zu machen. Vorliegend meldete der Lenker nach der Kontrolle diese beim Unternehmen nicht telefonisch ein. Es kann nicht festgestellt werden, ob das Nichtkontrollieren der Bremse und das Nichtverwenden der vorgesehenen Zurrpunkte für den betroffenen Lenker dienstliche Konsequenzen hatten.

2.6. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 2.000,--, kein sonstiges Vermögen. Er hat keine Schulden und Sorgepflichten. Er wies im Tatzeitpunkt rechtskräftige und bis dato nicht getilgte Verwaltungsvormerkungen – unter anderem fünf Übertretungen des § 4 Abs. 2 KFG sowie jeweils eine Übertretung des § 6 Abs. 1 KFG bzw. § 8 Abs. 1 KFG – auf; insgesamt weist er im Tatzeitpunkt über 55 (!) Verwaltungsvormerkungen hinsichtlich Übertretungen nach § 103 Abs. 1 KFG auf.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich übereinstimmend aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt den darin befindlichen Lichtbildern und den Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. September 2024 sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstellten Gutachten des Amtssachverständigen für kraftfahrzeugtechnische Angelegenheiten: In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und durch die Einvernahme von Herrn F, dem Lenker des überprüften Fahrzeuges bei der Verkehrskontrolle, als Zeugen. In der Verhandlung wurde außerdem Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Lichtbildbeilage, die bei der vorgenommenen Überprüfung angefertigt wurde. Ebenfalls wurde Herr E als Amtssachverständiger für kraftfahrzeugtechnische Angelegenheiten gemäß § 16 NÖ LVGG dem Verfahren beigezogen. Der Amtssachverständige nahm ebenfalls an der Verhandlung teil und erstattete nach Beweisaufnahme Befund und Gutachten, welches sodann in der Verhandlung erörtert wurde.

3.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich übereinstimmend aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde (einschließlich der darin enthaltenen Anzeige, welche Angaben betreffend die Zulassungsbesitzerin enthält sowie aus der aktenkundigen Bestellungsurkunde, mit der der Beschwerdeführer zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde).

Die Feststellungen, dass D den spruchgegenständlichen LKW und Anhänger zum festgestellten Zeitpunkt und am festgestellten Ort gelenkt hat und dass die Verkehrskontrolle in der Folge vom Polizeibeamten und in weiterer Folge durch den Prüfzug durchgeführt wurde, basieren auf dem Inhalt der unbedenklichen Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung FB 2.4 - Gefahrgut, auf den Angaben des Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung und auf den im Akt befindlichen Lichtbildern, auf denen der spruchgegenständliche LKW und Anhänger zu sehen sind. Diese Feststellungen blieben im Verlauf der Verhandlung auch unbestritten.

3.3. Grundsätzlich ergeben sich die festgestellten Mängel aus den Gutachten der Prüforgane des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. WSt8-Prüfzug, die die technischen Mängel im Rahmen einer gründlichen technischen Unterwegskontrolle festgestellt haben. Die konkreten Mängel ergeben sich aus den vollständigen und schlüssigen Gutachten zur Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 (betreffend der Fahrzeugklasse N3, also die Sattelzugmaschine, Gutachten-Nr. ***; betreffend der Fahrzeugklasse O4, also dem Sattelanhänger, Gutachten-Nr. ***) vom Tag der Anhaltung. Darüber hinaus erörterte der zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige E die festgestellten Mängel im Rahmen seines in der Verhandlung erstatteten schlüssigen Gutachtens und stellte dabei ebenfalls das Vorhandensein dieser Mängel fest. Abschließend wurde das Vorhandensein dieser Mängel an den Reifen an sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der anwaltlichen Vertretung außer Streit gestellt (vgl. VH-Protokoll S. 3).

3.4. Beweiswürdigung zu den Feststellungen hinsichtlich der Mängel an den Reifen

Die Mängel an den Reifen ergeben sich bereits aus den vollständigen und schlüssigen Gutachten zur Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 (betreffend der Fahrzeugklasse N3, also die Sattelzugmaschine, Gutachten-Nr. ***, S. 1; betreffend der Fahrzeugklasse O4, also dem Sattelanhänger, Gutachten-Nr. ***, S. 1) vom Tag der Anhaltung. Zudem wurde das Vorhandensein dieser Mängel an den Reifen an sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der anwaltlichen Vertretung außer Streit gestellt (vgl. VH-Protokoll S. 3). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, es lägen keine Lichtbilder zu diesen Mängeln an den Reifen vor, so ist darauf hinzuweisen, dass diese hg. vom Gutachter (G) eingeholt wurden und in der Verhandlung (in Farbdruck) der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers ausgehändigt wurden. Vor diesem Hintergrund war auf das Vorbringen in der Beschwerde, es lägen keine Fotos im Akt von den Mängeln am Reifen vor, nicht weiter einzugehen.

Die Feststellung, wonach sich die im Spruchpunkt 1. aufgezählten Mängel nicht auf den Reifen des Sattelanhängers, sondern auf jenen des Sattelzugfahrzeugs befanden, ergibt sich ebenfalls aus dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie aus den oben genannten Gutachten im Behördenakt.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, diese Mängel könnten erst bei der letzten Fahrt selbst entstanden sein, als auf den Achsen enormer Druck sich auswirke, ist das Ergebnis des schlüssigen Gutachtens entgegenzuhalten. Nach diesem und im Lichte der Feststellungen ist aufgrund der massiven Abnützung (mehrere Stellen am Reifen mit einer „Profiltiefe“ von 0 mm) aus fahrzeugtechnischer Sicht auszuschließen, dass diese Mängel erst während einer Fahrt aufgetreten sind. Diese gutachterliche Schlussfolgerung war als schlüssig zu qualifizieren und der Beschwerdeführer trat dieser Beurteilung auch nicht weiter entgegen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung, das Fahrzeug würde in regelmäßigen Abständigen in der hauseigenen Werkstatt kontrolliert werden, zudem – angesichts der festgestellten massiven Abnutzung von mehreren Stellen mit einer Profiltiefe von 0 mm (!) – als unglaubwürdig.

3.5. Beweiswürdigung zu den Feststellungen hinsichtlich der Bremsanlage

Die Feststellung, wonach bei dem Radbremszylinder der Gestängewinkel in Bremsstellung 90° unterschreitet, ergibt sich bereits aus den Lichtbildern von der vor Ort durchgeführten Unterwegskontrolle. Der beigezogene Amtssachverständige legte im Hinblick darauf und unter Zugrundelegung der PBStV in seinem Befund und Gutachten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dar, wie und woraus sich die Bremskraftdifferenz ergibt und dass bei einem zu großen Betätigungsweg des Betätigungskolbens – wie vorliegend der Fall – die erforderliche Bremskraft nicht mehr aufgebracht werden kann. Ebenfalls legte der Amtssachverständige im Rahmen seines Gutachtens anhand des Schadensbildes nachvollziehbar und schlüssig dar, dass dieser Schaden bereits vor Fahrtantritt bestanden haben müsse. Am schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen E, der dieses anhand Sichtung und Würdigung der Aktenbestandteile und der Ergebnisse der Einvernahmen des Zeugen erstellt hat, ergaben sich keinerlei Zweifel, weshalb sich die Feststellungen darauf stützen konnten.

Das ohne Beweisanbote dargelegte und unsubstantiierte Vorbringen in der Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer lediglich gegen seine Verantwortung als „Lenker“ und nicht als „Zulassungsbesitzer“ wendet, wonach sämtliche Betriebsbremsen im Zuge der regelmäßigen Wartungs- und Reparaturarbeiten in der Werkstatt kontrolliert werden würden, erscheint vor diesem Hintergrund die Behauptung, das Fahrzeug würde in regelmäßigen Abständen in der hauseigenen Werkstatt kontrolliert werden, zudem – angesichts der weiteren zu Teil gravierenden Abnützung und Mängeln – als unglaubwürdig.

3.6. Beweiswürdigung zu den Feststellungen hinsichtlich des Ladeguts und der getroffenen Ladungssicherung

Die Feststellungen zum Ladegut, zur Positionierung und konkreten Verwendung der Zurrketten liegen sowohl den Lichtbildern, die im Rahmen der Verkehrskontrolle erstellt wurden, als auch den daraufhin getroffenen Gutachten zur Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 (betreffend der Fahrzeugklasse N3, also die Sattelzugmaschine, Gutachten-Nr. ***, S. 1; betreffend der Fahrzeugklasse O4, also dem Sattelanhänger, Gutachten-Nr. ***, S. 1) vom Tag der Anhaltung zugrunde; ebenfalls gestand der als Zeuge vernommene Lenker des Fahrzeugs von sich aus und glaubhaft ein, dass er von zeitlichem Stress bedingt die Zurrgurte bloß am Rahmen und nicht für die hierfür vorgesehenen Befestigungen bzw. an den Zurrpunkten einspannte. Dass die Zurrketten nicht in den dafür vorgesehenen Zurrpunkten fixiert wurden, ergibt sich ebenfalls aus den im Verwaltungsstrafakt befindlichen Lichtbildern als auch aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen, der die Sicherung konkret auch vornahm.

Der beigezogene Amtssachverständige legte im Hinblick darauf und unter Zugrundelegung der maßgeblichen ÖNORM EN 12195-1 und der PBStV in seinem Befund und Gutachten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dar, dass durch das Nichteinhängen der Zurrketten in den dafür vorgesehenen Zurrpunkten jedenfalls keine ordnungsgemäße Sicherung der Ladung vorgenommen worden sei. Es bestehe die Gefahr, dass die Haken nicht ordnungsgemäß belastet werden, was eine Verformung bzw. etwaige Bruchgefahr zur Folge haben könne.

Am schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen E, der dieses anhand Sichtung und Würdigung der Aktenbestandteile und der Ergebnisse der Einvernahmen des Zeugen erstellt hat, ergaben sich keinerlei Zweifel, weshalb sich die Feststellungen darauf stützen konnten.

3.7. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zum Unternehmen und Kontrollsystem

Den in Pkt. 2.5. getroffenen Feststellungen wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde als zutreffend zugrunde gelegt. Dass gegenüber dem vorliegenden Fahrzeuglenker aufgrund der hier in Frage stehenden Missachtung von Rechtsvorschriften eine Verwarnung ausgesprochen oder eine sonstige Sanktion gesetzt wurde, wurde weder seitens des Beschwerdeführers vorgebracht noch seitens des als Zeugen einvernommenen Lenkers bekanntgegeben. Wie die Beachtung der den Lenkern erteilten Weisungen durch den Beschwerdeführer erfolgte, wurde ebenfalls seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt. Dass vorliegend der als Zeuge einvernommene Lenker die Bremse etwa vor der Fahrt nicht kontrollierte und dass er aufgrund zeitlichen Drucks nicht die für die Befestigung der Zurrgurte vorgesehenen Zurrpunkte verwendete, sondern stattdessen diese lediglich am Rahmen befestigte, ergibt sich aus seiner eigenen glaubwürdigen Aussage. Ebenfalls ergibt sich aus dieser Zeugenaussage, dass er nach der Kontrolle auch nicht beim Unternehmen telefonisch Bescheid gegeben hat.

3.8. Die Feststellungen zu den persönlichen Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers wurden mangels Angabe hierzu in der mündlichen Verhandlung geschätzt. Gegen die vorgenommene Schätzung kam es seitens des Beschwerdeführers zu keinem Einwand.

Die Feststellungen betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers liegen den im landesverwaltungsgerichtlichen Akt befindlichen Auszügen über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Sich.- u verwaltpol. Angel. (SVA) SVA 5 - Verkehrsamt vom 27. Mai 2024 sowie der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 28. Mai 2024 zugrunde. Diese wurden der anwaltlichen Vertretung auch bereits mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis übermittelt.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 90/2023, lauten (auszugsweise):

[…]

(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

(1) Der Zulassungsbesitzer

4.2. Die maßgebliche Strafsanktionsnorm des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 in der zum Tatzeitpunkt (6. Oktober 2022) gemäß § 1 Abs. 2 VStG anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 62/2022, lautet:

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]“

4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967), BGBl. Nr. 399/1967 in der zum Tatzeitpunkt (6. Oktober 2022) gemäß § 1 Abs. 2 VStG anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 172/2019, lauten (auszugsweise):

§ 4. (1) Auf Rädern laufende Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit Luftreifen oder mit diesen hinsichtlich der Elastizität gleichwertigen Reifen versehen sein.

[…]

(4) Die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) muss im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt,

[…]

[…]

4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

[…]

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]“

4.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

[…]

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

[…]

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

[…]

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]“

5. Erwägungen:

5.1. Zum angefochtenen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses (Übertretung des § 7 Abs. 1 KFG; Risse in Reifen)

5.1.1. Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG haben Zulassungsbesitzer dafür Sorge zu tragen, dass der Zustand des Fahrzeugs den Vorschriften des KFG entspricht.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer insbesondere eine Übertretung des § 7 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 4 Schlusssatz KDV zur Last gelegt.

Aus § 4 Abs. 4 Schlusssatz KDV ergibt sich, dass Reifen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen der Lauffläche oder der Seitenwände aufweisen dürfen.

5.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei Schäden an mehreren Reifen an einem Kraftfahrzeug pro Reifen (kumulativ) eine Strafe zu verhängen. Hingegen stellen Schäden an ein und demselben Reifen, selbst wenn sie verschiedener Art sind (etwa zu geringe Profiltiefe und Risse), nur eine Verwaltungsübertretung dar, wobei die Anzahl der Schäden bei der Strafbemessung hinsichtlich des Unrechtsgehaltes zu beachten ist (VwGH 20.5.2003, 2002/02/0200 mit Verweis auf VwGH 28.9.1988, 88/02/0055).

Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass der Spruchpunkt 1. (ebenfalls wie Spruchpunkt 2; siehe diesbezüglich noch die Ausführungen unter Punkt 5.3. ff) des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils in zwei Tatanlastungen aufzuteilen und auf die konkret angelasteten Räder zu präzisieren gewesen wäre (sprich jeweils einzeln zu strafen gewesen wäre!).

5.1.3. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass aus der Umschreibung des Tatvorwurfs erkennbar sein muss, welcher der Reifen (insb. bei LKWs) eine die erforderliche Mindestprofiltiefe unterschreitende Profiltiefe aufgewiesen haben soll (vgl. etwa VwGH 12.12.1986, 86/18/0176). Vorliegend wurde im Lichte der Feststellungen dem Beschwerdeführer angelastet, dass der Reifen 1. Achse links sowie „der Reifen der 2. Achse“ (ohne weitere örtliche Angabe ob links oder rechts der 2. Achse) des Sattelanhängers jeweils näher dargelegte Mängel aufgewiesen hätten.

5.1.4. Nun stellte sich jedoch im Ermittlungsverfahren anhand des Gutachtens des Amtssachverständigen heraus, dass die darin bezeichneten Mängel nicht an den Reifen des „Sattelanhängers“ vorhanden waren, sondern an den Reifen des Sattelzugfahrzeuges. Dahingehend erweist sich der bisherige Tatvorwurf als nicht korrekt.

Zumal jedoch an den im Spruch angeführten Reifen keine Mängel vorhanden bzw. festgestellt wurden, hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tathandlung (in dieser Form) nicht begangen, weshalb spruchgemäß der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 Folge zu gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen war.

Da jedoch vorliegend auch die konkrete Anführung der Reifen (welche konkreten Reifen welcher Position betroffen waren) im angefochtenen Straferkenntnis – sowie bereits in der Strafverfügung – unrichtig vorgeworfen wurde, ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ferner nicht möglich, diesen Mangel zu korrigieren, zumal es sich dabei nicht um eine bloße „Präzisierung“, sondern um einen Austausch der Tathandlungen handeln würde (vgl. die bereits oben angeführte Rspr. des VwGH zu der Bezeichnung und Anführung der einzelnen Reifen).

5.2. Zum angefochtenen Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses (Übertretung des § 4 Abs. 2 KFG; Fehlen von Bordwandscharnieren und Ölverlust im Hydraulikzylinder der Laderampe)

5.2.1. Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG haben Zulassungsbesitzer dafür Sorge zu tragen, dass der Zustand des Fahrzeugs den Vorschriften des KFG entspricht.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 4 Abs. 2 KFG zur Last gelegt.

Gemäß § 4 Abs. 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind.

Aus § 4 Abs. 2 KFG ergibt sich, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können. Bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs. 2 KFG darstellenden Tathandlung hat hervorzugehen, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll (VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, verweisend auf VwGH 12.12.1986, 86/18/0176; siehe auch VwGH 1.3.2021, Ra 2020/02/0301).

5.2.2. Zum konkreten Tatvorwurf:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 3 angelastet, er habe als der gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortliche Beauftragte der Firma C GmbH mit Sitz in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Sattelanhängers den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entsprochen hätte. Es sei festgestellt worden, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass 1. auf der linken Seite 2 Bordwandscharniere fehlten und 2. die beiden Hydraulikzylinder der Laderampe stark Öl verloren (Tropfenbildung - stark verschmutzt) hätten.

5.2.3. Aus dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z 1 VStG folgt bereits, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Das Verwaltungsgericht darf über den so skizzierten Tatvorwurf nicht hinausgehen und dabei die von der Erstbehörde angenommene Tat auswechseln (VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).

Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich also geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094, mwN; vgl. auch Kneihs in Raschauer/Wessely [Hrsg] VStG2 § 44a VStG Rz 4). Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, mwN; VwGH 6.9.2019, Ra 2019/11/0053, mwN).

5.2.3.1. Der angefochtene Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses wird jedoch diesen Anforderungen an das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht. Im Spruchpunkt wurde nach wörtlicher Wiedergabe des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG die jeweilige Tathandlung insofern umschrieben, als festgestellt wurde, dass auf der linken Seite 2 Bordwandscharniere fehlten und 2. dass die beiden Hydraulikzylinder der Laderampe stark Öl verloren (Tropfenbildung - stark verschmutzt) hätten.

5.2.3.2. Abgesehen davon, dass damit zwei Tathandlungen umschrieben werden, die sohin jeweils einzeln (kumulativ) zu bestrafen gewesen wären, wird mit dieser Umschreibung der Tathandlungen den Anforderungen an das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG auch grundsätzlich nicht entsprochen (vgl. zuletzt etwa VwGH 8.2.2024, Ra 2023/02/0097). Aus der zitierten Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 2 KFG ergibt sich, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs. 2 KFG darstellenden Tathandlung hervorzugehen hat, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll (vgl. VwGH 1.3.2021, Ra 2020/02/0301, mwN).

Im Straferkenntnis der belangten Behörde wird zunächst der Gesetzestext des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG wörtlich zitiert. Bei der anschließenden Umschreibung der Tathandlungen fehlen jedoch notwendige Konkretisierungen dahingehend, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG der Beschwerdeführer durch den festgestellten Mangel jeweils verwirklicht haben soll, weshalb eine Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht ist (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, mwN).

5.2.3.3. Abgesehen davon sieht sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor dem Hintergrund der vorliegenden „Begründung“ des Straferkenntnisses veranlasst, auch darauf hinzuweisen, dass auch diese lediglich aus einer Kopie des Gesetzestextes und keinerlei Subsumtion oder Darlegung der Entscheidungsgründe besteht, denen eine Präzisierung der Tatumschreibung zu entnehmen wäre, unter welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG der vorliegende Sachverhalt zu subsumieren wäre. In einer mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Konstellation hätte es der Verwaltungsgerichthof etwa für ausreichend erachtet, wenn der Spruch des Straferkenntnisses (bzw. eine Verfolgungshandlung) etwa mit „erhöhter Unfallgefahr für den Nachfolgeverkehr, insbesondere für einspurige Fahrzeuge, wegen rutschig werdender Fahrbahn als Folge dieses Mangels“ zusätzlich umschrieben worden wäre (vgl. etwa VwGH 17.6.2021, Ra 2021/02/0131, Rn. 12).

5.2.4. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern wäre vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 26.4.2022, Ra 2021/02/0250, mwN).

5.2.4.1. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG ist auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen (vgl. VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwN). Es ist somit erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung im Sinn der §§ 31 und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186, mwN).

5.2.4.2. Wie im Straferkenntnis der belangten Behörde fehlen jedoch auch in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Blick auf die Umschreibung der Tathandlungen notwendige Konkretisierungen dahingehend, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG der Beschwerdeführer durch den festgestellten Mangel verwirklicht haben soll und bezieht sich die Verfolgungshandlung daher nicht auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG.

Eine Änderung des Tatvorwurfs ist dem erkennenden Gericht also zusammengefasst bereits deshalb verwehrt, da im Lichte der Feststellungen und laut Akteninhalt der korrekte Tatvorwurf nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist Bestandteil einer Verfolgungshandlung war und vorliegend auch eine nicht bloß präzisierende Ergänzung des Tatvorwurfs erforderlich wäre (vgl. VwGH 8.2.2024, Ra 2023/02/0097).

5.2.5. Das Verwaltungsgericht war somit mangels einer rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten, alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltenden Verfolgungshandlung nicht zu einer Ergänzung des gemäß § 44a Z 1 VStG unzureichenden Spruchs des behördlichen Straferkenntnisses hinsichtlich Spruchpunkt 3. berechtigt (vgl. erneut VwGH 8.2.2024, Ra 2023/02/0097).

5.2.6. Das Straferkenntnis war daher in Hinblick auf diesen Spruchpunkt ersatzlos zu beheben und die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens in diesem Umfang hatte nach spruchgenannter Bestimmung nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG zu erfolgen (vgl. zur Einstellung in Fällen wie vorliegend vgl. erneut VwGH 8.2.2024, Ra 2023/02/0097, Rn. 21).

5.3. Zum angefochtenen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses (Übertretungen des § 4 Abs. 4 Z 2 KDV)

5.3.1. Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG haben Zulassungsbesitzer dafür Sorge zu tragen, dass der Zustand des Fahrzeugs den Vorschriften des KFG entspricht.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer insbesondere eine Übertretung des § 7 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 4 Z 2 KDV zur Last gelegt.

Aus § 4 Abs. 4 Z 2 KDV ergibt sich, dass die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnehmen und bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg muss, mindestens 2 mm vorliegen.

Vorliegend betrug nach den getroffenen Feststellungen an den beiden Reifen an mehreren Stellen die Profiltiefe 0 mm, obwohl beim verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und dem Anhänger, mit dem eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg mindestens eine Profiltiefe von 2 mm vorliegen müsste. Somit ist der objektive Tatbestand des § 8 Abs. 1 KFG erfüllt.

Indem der Beschwerdeführer als namhaft gemachter Verantwortlicher nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Reifen die gesetzlich geforderte Mindestprofiltiefe von 2 mm entsprechen, hat er den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Übertretung verwirklicht.

5.3.2. Zur subjektiven Vorwerfbarkeit

5.3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Subjektiv ist dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz VStG fahrlässiges Verschulden anzulasten, zumal er mit seinen Behauptungen seine Schuldlosigkeit an den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen – wie beweiswürdigend bereits ausgeführt – nicht glaubhaft darzulegen vermochte.

Bezüglich die Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems kann auf die Ausführungen unter 5.5.3.3 verwiesen werden. Es konnte auch hier vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden, dass im Betrieb des Beschwerdeführers ein ausreichend wirksames Kontrollsystem eingerichtet ist.

Daher ist neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand erfüllt und dem Beschwerdeführer ist fahrlässiges Verhalten anzulasten.

5.3.3. Zur spruchgemäßen Abänderung (Aufteilung in Spruchpunkt 2a. und 2c):

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei Schäden an mehreren Reifen an einem Kraftfahrzeug pro Reifen (kumulativ) eine Strafe zu verhängen. Hingegen stellen Schäden an ein und demselben Reifen, selbst wenn sie verschiedener Art sind (etwa zu geringe Profiltiefe und Risse), nur eine Verwaltungsübertretung dar, wobei die Anzahl der Schäden bei der Strafbemessung hinsichtlich des Unrechtsgehaltes zu beachten ist (VwGH 20.5.2003, 2002/02/0200 mit Verweis auf VwGH 28.9.1988, 88/02/0055).

Vor diesem Hintergrund war der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils in zwei Tatanlastungen aufzuteilen und auf die konkret angelasteten Räder zu präzisieren. Mit den spruchgemäßen Abänderungen der Tatvorwürfe kam das Verwaltungsgericht seiner Pflicht nach, diese in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren (siehe VwGH 13.7.2020, Ra 2019/02/0028; 1.3.2021, Ra 2020/02/0301). Die vorgenommenen Abänderungen führen zu keiner Auswechslung der Tat, sondern stellen die für den Beschwerdeführer klar erkennbaren Tatvorwürfe richtig.

5.4. Zum angefochtenen Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses (Zur Bremsanlage des Sattelanhängers)

5.4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 KFG müssen Kraftfahrzeuge, außer den im Abs. 2 angeführten, mindestens zwei Bremsanlagen aufweisen, von denen jede aus einer Betätigungseinrichtung, einer Übertragungseinrichtung und den auf Räder wirkenden Bremsen besteht. Jede Bremsanlage muss vom Lenkerplatz aus betätigt werden können. Die Bremsanlagen müssen so beschaffen und eingebaut sein, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Gemäß § 6 Abs. 11 KFG dürfen Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, außer Sattelanhängern, Anhängern von Gelenkkraftfahrzeugen und Omnibusanhängern, auch als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben. Die Auflaufbremsanlage ist eine Bremsanlage, die nur wirkt, wenn sich der Anhänger dem Zugfahrzeug nähert. Auflaufbremsanlagen müssen eine für die Bremsvorrichtungen geeignete Übertragungseinrichtung haben, durch die die vorgeschriebene Bremswirkung ohne das Einwirken von gefährlichen Deichselkräften auf das Zugfahrzeug erreicht werden kann.

Gemäß Anlage 6 (Katalog der Prüfpositionen) Prüfnummer 1.1.16. bzw. 1.2.2. der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) liegt ein schwerer Mangel vor, wenn ein übermäßiger Weg des Betätigungskolbens bzw. eine Bremskraftdifferenz der Betriebsbremse an einer Achse von über 30 % ausgehend vom größeren Wert beträgt.

Die Summe der konkreten Vorrichtungen, aus denen eine Bremse besteht, ist die Bremsanlage (vgl. Grubmann, Kraftfahrgesetz4 [2016] § 6 Anm 1)

5.4.2. Der Vorwurf, dass die Betriebsbremse des Anhängers bei der zweiten Achse rechts einen Hebelweg des Radbremszylinders bis zum Anschlag und dadurch eine zu geringe Bremswirkung aufwies und damit nicht die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht hat, ergibt sich aus den oben ausgeführten Feststellungen und dem Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen.

Der Beschwerdeführer hat als namhaft gemachter Verantwortlicher nicht dafür Sorge getragen, dass die Bremsanlage den Vorschriften entspricht, weshalb er den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Übertretung verwirklicht hat.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ein „Sattelanhänger kein Kraftfahrzeug“ darstelle und im Lichte dessen käme § 6 KFG nicht zur Anwendung kommt, ist auszuführen, dass dies in § 6 KFG – insbesondere in seinem Abs. 11 – keinerlei Deckung findet. Diesen Bedenken konnte mit der spruchgemäß vorgenommenen Präzisierung entsprochen werden. Die vorgenommene Präzisierung der Übertretungsnorm führt zu keiner Auswechslung der Tat, sondern stellt den für den Beschwerdeführer klar erkennbaren Tatvorwurf (Mangel der Betriebsbremse an der 2. Achse am Sattelanhänger) bloß richtig.

5.4.3. Subjektiv ist dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz VStG fahrlässiges Verschulden anzulasten, zumal er mit seinen Behauptungen seine Schuldlosigkeit an den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht glaubhaft darzulegen vermochte. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass der Mangel erst während der Fahrt aufgetreten wäre oder er das Fahrzeug in regelmäßigen Abständen in der firmeneigenen Werkstatt begutachtet und einer technischen Überprüfung als Zulassungsbesitzer durchgeführt habe (vgl. hierzu vertiefend die Beweiswürdigung unter Punkt 3.5.).

Zum Vorbringen hinsichtlich der Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems ist auf die Ausführungen unter Punkt 5.5.3.3. zu verweisen. Es konnte auch hier vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden, dass im Betrieb des Beschwerdeführers ein ausreichend wirksames Kontrollsystem eingerichtet ist.

Daher ist neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand erfüllt und dem Beschwerdeführer ist fahrlässiges Verhalten anzulasten.

5.5. Zum angefochtenen Spruchpunkt 5. des Straferkenntnisses (Zur Sicherung der Ladung)

5.5.1. Gemäß § 103 Abs. 1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern – unbeschadet der Bestimmungen der § 101 Abs. 2 und 5 KFG – nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile derselben, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb (wozu auch eine Vollbremsung gehört: VwGH 4.4.2018, Ra 2018/02/0001) auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

5.5.2. Zur objektiven Tatseite:

Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass das gegenständliche Ladegut nicht ordnungsgemäß gesichert war, weil die Zurrketten nicht in den dafür vorgesehenen Zurrösen sondern lediglich am Rahmen eingehängt waren, sodass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften nicht standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt und eine Gefährdung der Verkehrssicherheit gegeben war.

Der Beschwerdeführer hat als namhaft gemachter Verantwortlicher nicht dafür Sorge getragen, dass die Beladung den Vorschriften entspricht, weshalb er den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Übertretung verwirklicht hat.

5.5.3. Zur subjektiven Vorwerfbarkeit:

5.5.3.1. Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1VStG.

Danach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

5.5.3.2. Kein Verschulden ist dann gegeben, wenn ein Beschuldigter im Unternehmen bzw. Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Ein wirksames Kontrollsystem liegt dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092). Zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der Verantwortlichkeit entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. etwa VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0144; 20.2.2017, Ra 2017/02/0022, mwH). Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann auch nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012, VwSlg. 18.934 A; 18.4.2017, Ra 2016/02/0061, mwH).

5.5.3.3. Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein wirksames Kontrollsystem – insbesondere ein solches könnte die Nichterfüllung der subjektiven Tatseite zur Folge haben – nicht dargelegt:

So reichen bloße Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung des in Frage stehenden Gesetzes ebenso wenig wie stichprobenartige Kontrollen (vgl. VwGH 24.7.2012, 2009/03/0141).

Zum Vorbringen, wonach im Unternehmen des Beschwerdeführers regelmäßige Schulungen, im Rahmen derer die Fahrer nicht nur geschult, sondern auch angewiesen werden, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, ist festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur Schulungen und Anweisungen gegenüber Arbeitnehmern gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, nicht aber zu ersetzen vermögen (vgl. VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0240).

Von der Einrichtung eines dem konkreten Betrieb entsprechenden, wirksamen Kontrollsystems und davon, dass darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten, kann weiters nur dann ausgegangen werden, wenn bei einer bestehenden Hierarchie der an der Spitze der Hierarchie stehende Anordnungsbefugte durch ein funktionierendes Kontrollsystem gewährleistet, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anweisungen (Weisungen) zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete bis zur untersten Hierarchieebene und auch dort tatsächlich befolgt werden.

Vorliegend wurde in der Beschwerde zwar allgemein vorgebracht, dass die Einhaltung der den Lenkern erteilten Weisungen durch den Beschwerdeführer selbst und durch die Geschäftsführung kontrolliert würden. Wie oft und in welcher Art und Weise diese Kontrollen stattgefunden haben und wie die Verantwortlichkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschäftsführung verteilt waren, konnte nicht abschließend dargetan werden. Ferner legte der Beschwerdeführers nicht dar, wie zum angelasteten Tatzeitpunkt durch ihn als an der Spitze der Hierarchie stehender Anordnungsbefugte ein funktionierendes Kontrollsystem dahingehend eingerichtet worden sei, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anweisungen (Weisungen) zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete bis zur untersten Hierarchieebene weitergegeben und auch dort tatsächlich befolgt wurden.

Weiters gehört zu einem wirksamen Kontrollsystem, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und solche auch zu entsprechenden Konsequenzen führen (vgl. zB VwGH 8.11.2019, Ra 2016/11/0144, VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179).

Was dieses Erfordernis eines Sanktionensystems betrifft, so ist festzuhalten, dass in der Beschwerde zwar allgemein vorgebracht wurde, dass im Unternehmen ein solches Sanktionssystem bestehe, im Rahmen dessen bei Fehlverhalten Verwarnungen ausgesprochen und bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen auch dienstrechtliche Konsequenzen gesetzt würden. Dass und welche Sanktionen gegenüber dem spruchgegenständlichen Lenker wegen der vorliegend in Frage stehenden Verstöße gesetzt wurden, wurde jedoch in keiner Weise dargetan. Auch wurde in keiner Weise dargelegt, dass und in welcher Form Verstöße systematisch dokumentiert würden.

Allein unter Zugrundelegung des allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringens zum grundsätzlich vorgesehenen Sanktionensystem, durch das in keiner Weise dargetan wurde, dass und welche Sanktionen gegenüber dem spruchgegenständlichen Lenker wegen des in Frage stehenden Vorfalls gesetzt wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Unternehmen des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt ein straffes, lückenlos angewendetes und wirksames Sanktionssystem iSd der oben dargelegten, sich aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergebenden Vorgaben bestanden hat.

Aus den oben dargelegten Gründen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass in seinem Unternehmen zur angelasteten Tatzeit ein effektives und wirksames Kontrollsystem iSd der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Hintanhaltung von Verwaltungsübertretungen, wie jener dem Beschwerdeführer vorliegend angelasteten, bestanden hat.

5.5.4. Daher ist neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand erfüllt und dem Beschwerdeführer ist fahrlässiges Verhalten anzulasten.

5.6. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.6.1. § 134 Abs. 1 KFG sieht in der hier anzuwendenden Fassung einen Strafrahmen bis EUR 10.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor.

Die Bedeutung der durch § 101 Abs. 1 lit. e, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 KFG sowie § 103 Abs. 1 Z 1 KFG geschützten Rechtsgüter ist jeweils als sehr hoch anzusehen, weil diese der Verkehrs- und Betriebssicherheit des eingesetzten Fahrzeugs und der Sicherheit im Straßenverkehr dienen. Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt und ist die Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter nicht bloß als gering anzusehen.

Betreffend den Beschwerdeführer scheinen bei der LPD Niederösterreich sowie bei der belangten Behörde selbst 55 (!) Verwaltungsvormerkungen hinsichtlich Übertretungen nach § 103 Abs. 1 KFG (davon mehrfach einschlägige, zum Teil auch weitere nicht einschlägige) verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem KFG auf, welche bereits zum angelasteten Tatzeitpunkt in Rechtskraft erwachsen waren und bis dato nicht getilgt sind. Weitere Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien sowie die festgestellten Einkommens, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und nachdem sich die von der belangten Behörde festgelegte Strafe in Höhe von EUR 180,-- (Ersatzfreiheitstrafe: 18 Stunden), EUR 115,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Stunden) sowie EUR 300,-- (Ersatzfreiheitstrafe: 30 Stunden) im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens von EUR 10.000,-- befindet (die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe liegt gerade einmal im Ausmaß von 1,8 % [!], 1,15 % [!] bzw. 3 % [!] der vorgesehenen Höchststrafe) und mehrfache einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen, war eine Herabsetzung der Strafe bei Vorliegen einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen nicht angezeigt und hätte bereits im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren auch durchaus höher ausfallen können. Vor dem Hintergrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatzes der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) ist eine Erhöhung der Strafe jedoch nicht möglich.

Diese Strafe wäre selbst unter der Annahme tristester wirtschaftlicher Verhältnisse – die vorliegend zudem auch nicht anzunehmen sind – als angemessen anzusehen und ist auch in spezialpräventiver Sicht erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer (nochmaliger) Taten abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15.5.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies vom VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041).

Darüber hinaus hat die belangte Behörde angenommen, es lägen „keine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor“ und wertete diesen Umstand zudem als mildernd. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte sich jedoch heraus, dass der Beschwerdeführer über verwaltungsstrafrechliche Vormerkungen in einem drastischen Ausmaß verfügt.

Da sohin mehrfache einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen, die zum Tatzeitpunkt rechtskräftig und bis dato noch nicht getilgt waren, kann nicht von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ausgegangen werden und ist diese auch als Erschwerungsgrund im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Darüber hinaus liegen noch Vormerkungen betreffend Übertretungen gegen dasselbe Rechtsgut vor. Mildernde Umstände sind im vorliegenden Verfahren demgegenüber nicht hervorgekommen.

Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe jedenfalls (gerade noch, zumal diese jedenfalls höher ausfallen hätte müssen!) als tat-, täter- und schuldangemessen anzusehen.

5.6.2. Im Hinblick auf die mit Spruchpunkt 2. dieser Entscheidung vorgenommenen Aufteilung der Tatvorwürfe in Spruchpunkt 2. (auf nunmehr 2a. und 2b.) des angefochtenen Straferkenntnisses waren jeweils zwei separate Strafen zu verhängen, ohne dass die im angefochtenen Straferkenntnis zu Unrecht verhängten Gesamtstrafen überschritten wurden (siehe VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066, mwN). Vor diesem Hintergrund waren die von der belangten Behörde verhängten Strafen jeweils zur Hälfte aufzuteilen, weshalb nunmehr für jedes der angelasteten Delikte EUR 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) verhängt wurden.

Die nunmehr aufgeteilten Strafen sind somit insgesamt – auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen – tat- und schuldangemessen.

Das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) ist nicht auf die Verfahrenskosten anzuwenden, weshalb die Verhängung von separaten Strafen in der vorliegenden Konstellation dazu führt, dass sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde betreffend des ursprünglichen Spruchpunktes 2. angefochtenen Straferkenntnisses von EUR 18,-- auf EUR 20,-- (das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag in Bezug auf den aufgeteilten Spruchpunkt 2a und 2b. des angefochtenen Straferkenntnisses) erhöht (siehe zB VwGH 12.9.1983, 81/10/0101; 19.6.2015, Ro 2014/02/0103).

5.6. 3Eine außerordentliche Strafmilderung kommt mangels Überwiegen von (fehlenden) Milderungsgründen gegenüber dem festgestellten Erschwerungsgrund nicht in Betracht. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) sowie ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) scheidet vorliegend schon im Hinblick auf die (auch durch den vorgesehenen Strafrahmen zum Ausdruck kommende) hohe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus (vgl. etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).

5.7. Zum Kostenausspruch

5.7.1. Zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ist der Beitrag zu den Kosten für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe (je Spruchpunkt), mindestens jedoch mit EUR 10,--, zu bemessen. Dieser Betrag zum verwaltungsbehördlichen Strafverfahren betreffend der Spruchpunkte 2. (nunmehr 2a. und 2b.), 4. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses war infolge der Einstellung hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG von EUR 112,50,– auf EUR 61,50,– Euro, herab- und neu festzusetzen.

5.7.2. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe (je Spruchpunkt), mindestens jedoch EUR 10,--, zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Allerdings führt der Erfolg einer Beschwerde hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Verwaltungsübertretungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Anwendung des § 52 Abs. 8 VwGVG auch hinsichtlich der übrigen Verwaltungsübertretungen (siehe VwGH 17.5.2018, Ra 2017/17/0712, 0713, Rn. 8, mwN zur alten Rechtslage nach § 65 VStG; sowie zum Ganzen VwGH 25.4.2022, Ra 2021/11/0018).

Da die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 2a., 2b., 4. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht erfolgreich war, ist zum diesbezüglich durchgeführten Beschwerdeverfahren ein Kostenersatz zum Beschwerdeverfahren in Höhe von EUR 103,– (das sind jeweils 20% der Geldstrafe der Spruchpunkte 4. und 5. sowie jeweils der gesetzliche Mindestbetrag in der Höhe von EUR 10,-- pro Spruchpunkt 2a. und 2b.) zu leisten und dieser dem Beschwerdeführer vorzuschreiben.

6. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, vorrangig Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025).

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