LVwG N LVwG-AV-1530/001-2024

LVwG-AV-1530/001-2024Landesverwaltungsgericht03.03.2025

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; Eingabegebühr; notwendiger Unterhalt;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1530/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1530.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Allraun über den Antrag des Herrn A, geb. ***, StA: Irak, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, vom 05.12.2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr betreffend die Beschwerde vom 05.12.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 03.12.2024, Zlen. *** und ***, den

BESCHLUSS

1. Dem Antrag vom 05.12.2024 auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Gebühr für die Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 03.12.2024, Zlen. *** und ***, wird stattgegeben.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 8a Abs. 1, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat am 25.04.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd für ihren Ehemann, den nunmehrigen Beschwerdeführer, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG stellen wollen und hat das entsprechende, vom Beschwerdeführer ausgefüllte, mit 24.04.2024 datierte Antragsformular bei sich gehabt. Dieses Antragsformular ist jedoch nicht bei der Bezirkshauptmannschaft verblieben, sondern hat es die Ehegattin wieder mitgenommen.

Mit Schreiben vom 04.07.2024, 13:14 Uhr, hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass er mündlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG gestellt habe. Da die Bezirkshauptmannschaft Gmünd die Annahme des Antrages verweigert und mitgeteilt habe, dass sie für diesen Antrag unzuständig sei, beantrage der Beschwerdeführer hiermit die Erlassung eines Zurückweisungsbescheides bezüglich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG.

Mit einem weiteren Schreiben vom 04.07.2024, 14:58 Uhr, beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung des Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV.

Mit Schreiben des Beschwerdeführervertreters vom 08.07.2024 an die belangte Behörde wurde unter anderem ausgeführt, dass seine „Mandantin“ am 25.04.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vorgesprochen habe und beiliegenden Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG habe abgeben wollen. Die Annahme des Antrages sei verweigert worden. Der Beschwerdeführer wiederhole daher hiermit die Erlassung eines Zurückweisungsbescheides bezüglich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG vom 25.04.2024.

Diesem Schreiben war unter anderem das oben genannte Antragsformular zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG, datiert mit 24.04.2024, beigelegt.

Aufgrund eines Verbesserungsauftrages der belangten Behörde vom 05.09.2024 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.09.2024 ausgeführt, dass primär die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens eines unionsrechtlichen

Aufenthaltsrechts des Antragstellers aufgrund seiner Vaterschaft zu seinem Sohn C unmittelbar aufgrund dessen Unionsbürgerschaft gestützt auf Art 20 AEUV beantragt werde.

Lediglich in eventu werde die Erteilung des Aufenthaltstitels Familienangehöriger gemäß § 47 NAG aufgrund der Familienbeziehung zur Ehefrau D sowie zu gemeinsamen Sohn C beantragt.

Gleichzeitig wurde in eventu ein Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG gestellt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 24.10.2024, Zl. ***, wurde der am 04.07.2024 gestellte Antrag auf Feststellung des Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV als unzulässig zurückgewiesen.

Aufgrund der dagegen eingebrachten Beschwerde hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 27.01.2025, Zl. LVwG-AV-1354/002-2024, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-130/24 über das mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 16.01.2024, Zl. 8 K 8657/22, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 01.02.2025, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd am 03.02.2025, hat der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag auf bescheidmäßige Feststellung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Art 20 AEUV zurückgezogen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 04.02.2025, LVwG-AV-1354/002-2024, wurde der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 24.10.2024, Zl. ***, infolge der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben.

Mit Schriftsatz vom 25.10.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.10.2024, hat der Beschwerdeführer unter anderem eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Darin führt der Beschwerdeführer unter anderem aus:

„[…]

Fakt ist, dass Frau D am 25.04.2024 das vom BF ausgefüllte Antragsformular auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG bei einer Dame rechts im Erdgeschoß der BH Gmünd abgegeben hat. Diese Dame hat das Antragsformular an sich genommen und hat gesagt, dass sie sich damit nicht auskenne und dass sie Herrn E fragen müsse. In der Folge gab sie Herrn E das Antragsformular. Dieser nahm es an sich und sagte Frau D, dass der BF in den Irak zurückkehren und von dort einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen müsse.

Der Antrag wurde daher rechtswirksam gestellt.

[…]

Über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG vom 25.04.2024 wurde noch nicht entschieden.

Es liegt daher eine Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 Abs 1 VwGVG vor.

[…]“

Beantragt wurde unter anderem, dass über den Antrag vom 25.04.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst entscheiden möge.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 03.12.2024, Zlen. *** und ***, hat die belangte Behörde abgesprochen wie folgt:

„Bescheid

I.)Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd weist Ihren am 16.09.2024 gestellten Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung ab.

II.)Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd weist Ihren Antrag vom 08.07.2024 auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG ab.

III.)Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd weist Ihre am 28.10.2024 eingebrachte Säumnisbeschwerde zurück.

Rechtsgrundlagen:

zu I.):

§ 21 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

§ 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 78/2017

zu II.):

§ 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

§ 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 78/2017

zu III.):

§ 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)“

Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.12.2024 Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG gestellt.

In dem Antrag wurde ausgeführt, dass der Antragsteller über keine eigenen Einkünfte verfüge und daher die Beschwerdegebühr von € 30,-- aus eigenen Mitteln nicht tragen könne.

Mit Schriftsatz vom 29.01.2025 hat das LVwG NÖ den Antragsteller aufgefordert mitzuteilen, ob sich sein Antrag ausschließlich auf die Befreiung von der Einbringungsgebühr beziehe. Weiters wurde er aufgefordert, beiliegendes Vermögensbekenntnis unter Beilage der entsprechenden Nachweise vollständig ausgefüllt zu retournieren, wobei zusätzlich auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Ehefrau aufzunehmen und die entsprechenden Nachweise anzuschließen seien.

Mit Schriftsatz vom 12.02.2025 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass sich der Verfahrenshilfeantrag auf die Befreiung von der Einbringungsgebühr beziehe. Vorgelegt wurden ua das ausgefüllte Vermögensverzeichnis, Auszüge der Konten des Antragstellers und seiner Ehegattin sowie eine Bestätigung über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Einkommen und auch kein Vermögen und ist auf die Unterstützung seiner Ehefrau, D angewiesen, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt und ein gemeinsames, einjähriges Kind hat.

Die Ehegattin bezieht Kinderbetreuungsgeld in Höhe von ca. € 1.775,- im Monat.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus dem vom Antragsteller vorgelegten Einkommensbekenntnis und den dazu vorgelegten Beilgagen.

Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird

§ 63 und § 64 ZPO lauten auszugsweise wie folgt:

„Verfahrenshilfe

§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

[…]

§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;

b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;

c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;

d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;

e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;

f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;

diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;

2. – 5. […]

(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.

(3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.

(4) […]

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als notwendiger Unterhalt ein zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, mwN).

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 03.12.2024, Zlen. *** und ***, erweist sich nicht als von vornherein offenbar mutwillig oder aussichtslos.

Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gegen einen Bescheid ist die Einbringung einer Beschwerde erforderlich.

Schon mit der Einbringung einer Beschwerde entsteht aber gemäß § 1 Abs. 2 VwG-Eingabengebührverordnung (VwG-EGebV) die Gebührenschuld in Höhe von € 30,-.

Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller mittellos ist und auch das Einkommen seiner Ehefrau, welches unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehemann und dem gemeinsamen Kind laut der vom Bundesministerium für Justiz veröffentlichten Existenzminimumtabelle Stand 1.1.2025 zur Gänze unpfändbar ist, ist davon auszugehen, dass die im Verfahrenshilfeantrag beantragten Gebühren den notwendigen Unterhalt des Antragstellers beeinträchtigen.

Es war daher gemäß § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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