LVwG N LVwG-AV-1191/001-2024

LVwG-AV-1191/001-2024Landesverwaltungsgericht03.03.2025

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Sicherheitsgewerbe; Befähigungsnachweis; individuelle Befähigung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1191/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1191.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt, ohne Datumsangabe zu Zl. ***, betreffend Gewerbeanmeldung, Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und Untersagung der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), eingeschränkt auf Bewachungsgewerbe“, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des von Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) angemeldeten gegenständlichen Gewerbes „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), eingeschränkt auf Bewachungsgewerbe“ am Standort ***, ***, ***, nicht vorliegen und untersagte die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes.

Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch die vom ihm vorgelegten Unterlagen seine fachliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 lit. b Sicherheitsgewerbe-Verordnung nicht nachgewiesen habe.

Durch die von ihm vorgelegten Unterlagen ist weder eine Befähigung vorgelegen noch konnte eine „Gleichwertigkeit“ der Tätigkeit festgestellt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen dazu aus, dass er durch die von ihm vorgelegten Unterlagen eine einjährige fachliche Tätigkeit beim Österreichischen Bundesheer vorweisen hätte können. Der Beschwerdeführer sei vom 01.10.2007 bis 30.09.2008 beim Bundesheer gewesen. Er habe von 01.10.2007 bis 31.01.2008 den ersten Teil der Berufsoffizierslaubahn im Rahmen des Ausbildungsdienstes absolviert. Dieser habe am 25.01.2008 mit der ersten Teilprüfung der MOA-Prüfung geendet. Im genannten Zeitraum habe der Beschwerdeführer den EF-Kurs 1, eine sehr umfassende militärische Basisausbildung absolviert. Diese Ausbildung sei über vier Monate sehr intensiv gewesen. Zahlreiche Ausbildungsinhalte seine auch für das Sicherheitsgewerbe direkt anwendbar, von der Waffenkunde über die Einrichtung von Checkpoints, Wachen und Streifen bis zu Fahrzeug- und Personenkontrollen. Diese seien nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch umgesetzt und vertieft worden.

Nach Abschluss des EF-Kurses habe er weitere acht Monate als Zeitsoldat in der ersten Gardekompanie des Bundesheeres Dienst geleistet. Dabei sei er dem dienstführenden Unteroffizier zugeteilt worden. Während seines Dienstes als Zeitsoldat sei der Beschwerdeführer mehrmals als Wachkommandant in der ***-Kaserne in *** eingeteilt gewesen. In dieser Funktion habe er das Kommando über drei Wachsoldaten und war für den ordnungsgemäßen Wachdienst am Haupttor der Kaserne verantwortlich. Diese Wachdienste hätten jeweils 24 Stunden durchgehend gedauert, wobei selbstverständlich rund um die Uhr der Posten am Haupttor zu besetzen gewesen sei. Im Hinblick auf die Vorgaben der Sicherheitsgewerbeverordnung seien hier als selbstverständlich die Wachsoldaten in die wahrzunehmenden Aufgaben einzuführen und entsprechende Diensteinteilungen vorzunehmen. Der Wachdienst diene dem Schutz der Einrichtungen des Bundesheeres sowie von Personen und umfasse auch Personen- und Fahrzeugkontrollen beim Betreten bzw. Verlassen der Kaserne. Gemäß Befehlsausgabe seien hier auch immer wieder Schwerpunkte gesetzt worden, die an die Wachsoldaten weitergegeben worden seien bzw. wozu diese anzuleiten gewesen seien bzw. Gepäckkontrollen.

Darüber hinaus sei er als Gruppenkommandant-Stellvertreter Teil des sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes im 5. Turnus der 1. Assistenzkompanie gewesen. Zu dieser Zeit habe der Assistenzeinsatz des Bundesheeres nicht direkt an der Grenze, sondern im Grenzraum stattgefunden. Er habe das Kommando über einen Trupp gehabt. Der Einsatzraum der Truppe habe aus mehreren Ortschaften, in denen zu bestimmten Zeiten Streifen und Posten einzusetzen gewesen seien, bestanden. Die Planung der Streifendienste innerhalb dieser Ortschaften inkl. Melde- und Kontrollpunkte habe dabei den Beschwerdeführer oblegen. Gemäß Informationsweitergabe durch die Polizei zu Beginn des Dienstes seien jeweils Schwerpunkte gesetzt worden, bspw. auf Einzelhandelsgeschäften, Betriebsanlagen, etc. Besonders hervorzuheben sei an dieser Stelle, dass im Rahmen dieses Einsatzes keinerlei Exekutivbefugnisse an die Soldaten übertragen worden seien. Selbstverständlich habe es im Rahmen dieses Einsatzes umfassende Einsatzvorbereitungen bzw. vertiefende Ausbildungen, auch Rechtliche, gegeben. In Summe ist diese einjährige Tätigkeit beim Bundesheer daher eine „fachliche Tätigkeit“ im Sinne der Sicherheitsgewerbe-Verordnung zu sehen.

Zur Beurteilung der Betriebswirtschaftlichen Qualifikation liege seine aufrechte und uneingeschränkte Gewerbeberechtigung der Unternehmensberatung B e.U. vor.

Seit 11.02.2009 sei er als Unternehmensberater selbständig tätig. Sowohl die Erlangung der Gewerbeberechtigung als auch die tägliche Arbeit verlangen ein sehr tiefes betriebswirtschaftliches Verständnis in Verbindung mit mehreren Praxisjahren in der Unternehmensberatung. Er sei im Besitz einer gültigen Waffenbesitzkarte und des Waffenführerscheins und habe sämtliche Lehrgangsbestätigungen im Umgang mit Schusswaffen. Er erfülle daher die Voraussetzungen zur Ausübung des gegenständlichen Gewerbes.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl *** sowie in die Beschwerde.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch das erkennende Gericht übermittelte die Fachgruppe der gewerblichen Dienstleister der Wirtschaftskammer NÖ (WKO NÖ) am 03.12.2024 folgende Stellungnahme:

„gerne nehmen wir zur gegenständlichen Beschwerde von Herrn A wie folgt Stellung:

Der Befähigungsnachweis für das Bewachungsgewerbe ist geregelt in der Zugangsverordnung zum Bewachungsgewerbe. Danach ist zusätzlich zur Befähigungsprüfung eine 7-jährige fachliche Tätigkeit oder ein bestimmter Schulabschluss nachzuweisen (§ 2 Abs 1). Alternativ dazu kann auch ein Nachweis eines bestimmten Hochschulabschlusses, dann mit nur einer einjährigen Tätigkeit nachgewiesen werden. In beiden Fällen bezieht sich der Inhalt der fachlichen Tätigkeit schon begrifflich auf den Inhalt der Befähigungsprüfung, wobei insbesondere die in § 2 Abs 2 vorgeschriebenen Tätigkeiten umfasst sein müssen.

Die Prüfungsinhalte für das Bewachungsgewerbe finden sich in der Verordnung des Allgemeinen Fachverbandes des Gewerbes über die Prüfung für das Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe; (Bewachungsgewerbe-Prüfungsordnung), bestehend aus 3 Modulen:

Modul 1: Fachlich mündliche Prüfung

§ 3. (1) Die mündliche Prüfung für das reglementierte Gewerbe Sicherheitsgewerbe,

eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe, hat sich auf die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendigen, besonderen Kenntnisse in den folgenden drei Gegenständen zu erstrecken:

1. Österreichisches Recht

a. Arbeitsrecht

b. Bürgerliches Recht

c. Gewerberecht

d. Jugendschutzrecht

e. Kollektivvertragsrecht

f. Sicherheitspolizeirecht

g. Strafrecht und Strafprozessordnung

h. Straßenverkehrsrecht und Kraftfahrrecht

i. Veranstaltungsrecht und Versammlungsrecht

j. Verwaltungsstrafrecht

k. Waffenrecht und Waffengebrauchsrecht

l. Wirtschaftskammerrecht

2. Sicherheitsmanagement

a. Erste Hilfe

b. Kontrollsysteme hinsichtlich der eingesetzten Arbeitnehmer

c. Technische Sicherheitseinrichtungen

d. Verkehrsregelung und Verkehrsüberwachung

e. Vorbeugender Brandschutz

f. Waffengebrauch und Waffenkunde

3. Betriebswirtschaftslehre

a. Buchhaltung

b. Kalkulation

c. Lohnverrechnung

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 40 Minuten nicht unterschreiten und 80 Minuten nicht überschreiten.

(3) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

Modul 2: Fachlich schriftliche Prüfung

§ 4. (1) Die schriftliche Prüfung für das Bewachungsgewerbe hat sich auf folgenden

Gegenstand zu erstrecken, der

1. die Ausarbeitung eines Sicherungsplanes für ein bestimmtes Objekt, der den Dienstort, die Dienstzeit und die Art und den Umfang der Rundgänge für das Bewachungspersonal sowie die Kontrollstationen zu enthalten hat,

2. die Erstellung einer Diensteinteilung für das Bewachungspersonal im Hinblick auf die zu bewachenden Objekte und das hiefür zur Verfügung stehende Bewachungspersonal,

3. die Einführung eines Arbeitnehmers in die von ihm bei einem bestimmten Objekt wahrzunehmenden Aufgaben und

4. je eine Aufgabe aus dem Gebiet der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der Kalkulation, wobei die zu stellenden Aufgaben den bei der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendigen, besonderen Anforderungen zu entsprechen haben, umfasst.

(2) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muss vom Prüfling in 2 Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 3 Stunden zu beenden.

(3) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

Modul 3: Unternehmerprüfung

§ 5. Das Modul 3 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der

Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung.

§ 2 Abs. 2 der Sicherheitsgewerbeverordnung normiert eine fachliche Tätigkeit gem. § 2 Abs. 1 der gegenständlichen Verordnung. § 2 Abs. 1 der Sicherheitsgewerbe-Verordnung verweist bei den Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes auf die Bestimmungen des § 94 Z 62 in der Gewerbeordnung, welche im § 129 Abs. 4 und 5 aufgelistet sind.

Tätigkeiten der gewerblichen Bewachungsunternehmen sind:

§ 129.

(4) Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 62,) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.

(5) Zu den im Absatz 4, genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:

1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug- und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäck- oder Poststücke;

2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;

3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;

4. Portierdienste;

5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;

6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.

§ 2 Abs. 2 der Sicherheitsgewerbeverordnung normiert näher, dass zusätzlich zu den oben genannten Tätigkeiten, insbesondere, ho. Meinung im Sinne von „jedenfalls“, nicht aber abschließend, die Ausarbeitung von Sicherungsplänen für Objekte, die Erstellung von Diensteinteilungen für Personal, die Einführung von Arbeitnehmern in wahrzunehmende Aufgaben und dienstleistungsbezogene Praxis auf den Gebieten der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der Kalkulation umfassen und kann einer solchen fachlichen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe, im Öffentlichen Sicherheitsdienst, in der Justizwache, in der Zollwache oder im Bundesheer bestehen.

Ziel und Zweck der in § 2 Abs 2 der Sicherheitsgewerbe-Verordnung geregelten „fachlichen Tätigkeit“ ist daher zweifellos, dass damit die fachliche Qualifikation zu den in § 129 Abs 4 und 5 GewO 1994 normierten Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes nachgewiesen werden kann.

Sowohl aus dem Wortlaut dieser Aufzählung als auch aus dem Ziel und Zweck der Regelung ergibt sich, dass es sich dabei um Aufgaben in leitender Stellung bzw. in verantwortlicher Führungsposition handeln muss, zumal dadurch ja die fachliche Qualifikation zur gewerbsmäßigen Ausübung dieser Tätigkeiten belegt werden soll.

Folgende Bestätigungen betreffend die fachliche Tätigkeit wurden uns von Herrn A übermittelt:

  1. Bestätigung über die geleisteten Dienstzeiten – ausgestellt vom Militärkommando NÖ am 20.06.2024

Darin wird bestätigt:

  • 4 Monate Ausbildungsdienst in der Funktion als Jäger

  • 1 Monat und 29 Tage Grundwehrdienst

  • 6 Monate Wehrdienst als Zeitsoldat in Funktion als Kraftfahrer und Gefechtsschreiber Nähere Bestätigungen betreffend die benötigten gesetzlich normierten fachlichen Tätigkeiten im Rahmen der Sicherheitsgewerbeverordnung sind nicht angeführt.

  1. Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.06.2024, in welchem die Meldung des Präsenzdienstes vom 01.10.2007 bis 30.09.2008 ersichtlich ist.

  2. Eine Dienstzeitbestätigung vom 08.02.2008, in welcher der Ausbildungsdienst gem. § 37 Wehrgesetz von 01.10.2007 bis 31.01.2008 bestätigt wird.

  3. Zeugnis ausgestellt vom Streitkräfteführungskommando am 25.01.2008 über die bestandene 1. Teilprüfung zur MOA-Prüfung

  4. Einberufungsbefehl vom 28.03.2008 zum Wehrdienst als Zeitsoldat

  5. Verleihungsurkunde - Einsatzmedaille des Österreichischen Bundesheeres für gelisteten Assistenzeinsatz

  6. Dank und Anerkennung für AssE/SchE

Bei den übermittelten Bestätigungen betreffend die benötigte fachliche Tätigkeit, handelt es sich um einen einjährigen Zeitraum beim österreichischen Bundesheer, welcher größtenteils Ausbildungszeiten (Ausbildungsdienst/Grundwehrdienst) umfasst. Nach ho. Ansicht ist auszuschließen bzw. konnte dies auch nicht belegt werden, dass im Rahmen einer (Grund-)Ausbildung beim österreichischen Bundesheer ohne nachweisliche Führungsfunktion oder leitende Stellung, diese die Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes sowie der explizit vollumfänglich geforderten Bereiche „Ausarbeitung von Sicherungsplänen für Objekte, die Erstellung von Diensteinteilungen für Personal, die Einführung von Arbeitnehmern in wahrzunehmende Aufgaben und dienstleistungsbezogene Praxis auf den Gebieten der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der Kalkulation“ im Ausmaß von einem Jahr ausgeübt wurden.

Außerdem müsste sich die nachzuweisende 1-jährige fachliche Tätigkeit über ihren gesamten Zeitraum auf Tätigkeiten beziehen, wie sie in der § 2 Abs 2 der Sicherheitsgewerbeverordnung, in § 129 Abs 5 GewO oder zumindest in der Prüfungsordnung umschrieben sind, wobei die Tätigkeiten von § 2 Abs 2 Sicherheitsgewerbeverordnung jedenfalls nachzuweisen sind. Da insgesamt nur eine einjährige Tätigkeit beim österreichischen Bundesheer vorliegt, wird bezweifelt, dass es sich hier um eine einjährige fachliche Tätigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen handelt. Einschlägige Unterlagen wurden auch nicht vorgelegt.

Wir sind der Meinung, dass der Nachweis der gesetzlich normierten fachlichen Tätigkeit in vollem Umfang schlüssig und nachvollziehbar durch Bestätigungen glaubwürdig zu belegen ist.

Vor diesem Hintergrund steht nach ho. Ansicht fest, dass Herr A keine ausreichenden Nachweise erbracht hat, dass in diesem Fall eine fachliche Tätigkeit iSd § 2 Abs 2 Sicherheitsgewerbe-Verordnung vorliegt.“

Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur allfälligen Äußerung übermittelt.

Mit schriftlicher Eingabe vom 17.12.2024 nahm der Beschwerdeführer wie folgt Stellung:

„ich möchte hiermit die Gelegenheit zur Stellungnahme ergreifen und der am 17.12.2024 übermittelten Stellungnahme der WKO NÖ vom 3.12.2024 widersprechen.

Wie bereits in der eigentlichen Beschwerde ausgeführt interpretiert die WKO eine weitaus höhere Zugangsvoraussetzung in die Sicherheitsgewerbeverordnung, als der Gesetzgeber tatsächlich vorgesehen hat. In den Zugangsvoraussetzungen zu anderen Gewerben der Gewerbeverordnung nennt der Gesetzgeber explizit das Vorliegen einer „Führungsposition“ oder einer „leitenden Tätigkeit“, sofern diese zur selbständigen Ausübung des jeweiligen Gewerbes als notwendig erachtet wird. Diese Formulierung findet sich in der Sicherheitsgewerbe-Verordnung explizit nicht. Allein aus der genannten Tätigkeitsbeschreibung lässt sich weder die Notwendigkeit einer „verantwortungsvollen Führungsposition“ ableiten, noch wäre dieser Begriff in der Sicherheitsgewerbeverordnung genannt oder definiert.

Der Fachverband der Wirtschaftskammer zieht hier eine zusätzliche, willkürliche Zugangsbeschränkung ein, die sich in der gesetzlichen Zugangsregelung nicht widerspiegelt.

Faktisch richtigstellen möchte ich, dass im Sinne der geforderten Tätigkeiten ausschließlich eine einjährige Tätigkeit beim Bundesheer nachgewiesen wurde. Insbesondere die Tätigkeit als selbständiger Unternehmensberater übersteigt die geforderte Praxis in betriebswirtschaftlicher Hinsicht deutlich, wo doch die Prüfungsordnung für das Sicherheitsgewerbe lediglich die Unternehmerprüfung vorsieht.

Abschließend kann ich nur wiederholen, dass ich eine einjährige Tätigkeit beim österreichischen Bundesheer nachgewiesen habe, die auch die gesetzlich geforderten Eigenschaften beinhaltet. Ich sehe es daher als mein gutes Recht an, das angestrebte Gewerbe anzumelden.“

Entscheidungswesentliche Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am 16.05.2024 bei der belangten Behörde das gegenständliche Gewerbe „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), eingeschränkt auf Bewachungsgewerbe“ am Standort ***, ***, angemeldet.

Der Beschwerdeführer hat am 01.10.2012 das Master-Studium Internationale Betriebswirtschaft abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer hat seit 11.02.2019 als Einzelinhaber das reglementierte Gewerbe „Unternehmensberatung“ am Standort ***, *** angemeldet. Der Beschwerdeführer hat keine Nachweise betreffend die mit der Gewerbeausübung verbunden Tätigkeiten vorgelegt.

Der Beschwerdeführer war von 01.10.2007 bis 30.09.2008 beim Österreichischen Bundesheer wie folgend tätig:

Von 01.10.2010 bis 31.01.2008: vier Monate Ausbildungsdienst in der Funktion als Jäger (1. Teil Berufsoffizierslaufbahn; am 25.01.2008 absolvierte der Beschwerdeführer die erste Teilprüfung zur MOA-Prüfung mit Auszeichnung).

von 01.02.2008 bis 31.03.2008: ein Monat und 29 Tage den Grundwehrdienst und

von 01.04.2008 bis 30.09.2008: sechs Monate Wehrdienst als Zeitsoldat in Funktion als Kraftfahrer und Gefechtsschreiber (Der Beschwerdeführer erbrachte von 09.07.2008 bis 07.08.2008 in der ersten Gardekompanie/Garde den Assistenzeinsatz/SchE im 5. Turnus der ersten Assistenzkompanie).

Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Waffenbesitzkarte sowie eines Waffenführerscheins und hat den Lehrgang „One Handed Pistol“ sowie den Lehrgang 2 „Pistole“ absolviert.

Laut eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer seine einjährige fachliche Tätigkeit dahingehend beschrieben, dass er einem dienstführenden Unteroffizier zugeteilt war, weiters Kommandant über einen Trupp war sowie die Planung eines Streifendienstes innerhalb von Ortschaften inklusive Melde- und Kontrollpunkten im Assistenzeinsatz durchgeführt hat. Die inhaltliche Ausgestaltung der fachlichen Tätigkeiten betreffend Qualität, Verantwortungsumfang oder das Ausmaß der Tätigkeit hat der Beschwerdeführer nicht durch Belege oder Zeugnisse nachgewiesen. Weitere Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

Belege oder Nachweise betreffend die Erstellung von Sicherungsplänen für Objekte, für die Erstellung von Dienstleistungen für Personal, und für die Einführung von Arbeitnehmern in wahrzunehmenden Aufgaben und dienstleistungsbezogene Praxis auf den Gebieten der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der Kalkulation wurden nicht übermittelt.

Beweiswürdigung:

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen berufen auf dem von der Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt sowie aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnisse und Zertifikate. Ebenso wurde in sämtliche Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie in seine Beschwerde Einsicht genommen. Betreffend die Negativfeststellung der beruflichen Tätigkeit iZm der Gewerbeausübung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer dazu keine Angaben gemacht hat.

Folgende rechtlichen Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):

§ 18 Abs. 1, 2 und 3:

„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.[…]“

§ 19:

„Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

§ 129 Abs. 4 und 5:

„[…]

(4) Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (§ 94 Z 62) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.

(5) Zu den im Abs. 4 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:

1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug- und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäck- oder Poststücke;

2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;

3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;

4. Portierdienste;

5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;

6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.

[…]“

§ 339:

„(1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.

(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:

1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen und

2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 56/2024)

(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn

1. die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder

2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage Kenntnis verschaffen kann oder die betreffenden Daten im Sinne des § 342 Abs. 1 Z 4 durch das GISA automatisiert validiert werden können. Es dürfen ausschließlich Daten abgefragt oder automationsunterstützt validiert werden, die zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind und für deren Abfrage eine gesetzliche Ermächtigung besteht.“

§ 340:

„(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.

(2a) Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (§ 94 Z 55) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid gemäß Abs. 3 erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; § 365e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“

Sicherheitsgewerbe-Verordnung:

„Zugangsvoraussetzungen

§ 1. Die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten der Berufsdetektive (§ 94 Z 62 GewO 1994) wird durch folgende Belege nachgewiesen:

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens einjährige Verwendung als rechtskundiger Bediensteter im höheren Dienst einer Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeidirektion oder

b) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Verwendung oder einer allgemein bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder

c) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens zweijährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder

d) Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens fünfjährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

§ 2. (1) Die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes (§ 94 Z 62 GewO 1994) wird durch folgende Belege nachgewiesen:

1. a) Zeugnisse

aa) über den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

bb) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer Handelsschule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

cc) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

dd) Zeugnisse über eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) und

b) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse

a) über den erfolgreichen Abschluss einer der im Folgenden angeführten Studienrichtungen oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges:

Rechtswissenschaften, Soziologie, Sozialwirtschaft, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, angewandte Betriebswirtschaft, internationale Betriebswirtschaft, internationale Wirtschaftswissenschaften, Handelswissenschaften, Wirtschaftspädagogik, Wirtschaftsingenieur-Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau und

b) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2).

(2) Die im Abs. 1 vorgeschriebene fachliche Tätigkeit muss insbesondere die Ausarbeitung von Sicherungsplänen für Objekte, die Erstellung von Diensteinteilungen für Personal, die Einführung von Arbeitnehmern in wahrzunehmende Aufgaben und dienstleistungsbezogene Praxis auf den Gebieten der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der Kalkulation umfassen und kann aus einer solchen fachlichen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienst, in der Justizwache, in der Zollwache oder im Bundesheer bestehen.

Übergangsbestimmungen

§ 3. (1) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessions-(Befähigungs-) Prüfung, die gemäß der bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. Nr. 10/1995

geltenden Vorschriften oder die durch Ablegung der im § 2 der genannten Verordnung festgelegten Prüfung erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß § 1 dieser Verordnung.

(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Bewachungsgewerbe, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 507/1977 erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.“

Bewachungsgewerbe-Prüfungsordnung:

„Allgemeine Prüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 110/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 418/2023, anzuwenden.

Qualifikationsniveau

§ 2. (1) Ziel der Prüfung ist gemäß § 20 GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR- Gesetz), BGBl. I Nr. 14/2016, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:

1. fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),

2. fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und

3. Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).

(2) Der in der Anlage abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für die Module 1 und 2 der Befähigungsprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Befähigungsprüfung.

Gliederung und Durchführung

§ 3. (1) Die Befähigungsprüfung besteht aus drei Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.

(2) Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.

(3) Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1

Das Modul 1 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

Modul 2

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist. Während der Arbeitszeit hat jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Modul 1: Mündliche Prüfung

§ 4. (1) Das Modul 1 umfasst den Gegenstand „Vertrieb, Personalwesen, Auftragsmanagement und

Qualitätsmanagement mündlich“.

(2) Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen

Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des Sicherheitsgewerbes, eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe, erforderlich sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.

(3) Die mündliche Prüfung kann auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Öffentlichkeit und Authentizität der Prüfung gewährleistet sind.

(4) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Z 3 und Z 6 sowie mindestens drei weitere von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnisse nachzuweisen.

Er/Sie ist in der Lage,

1. Kunden zu akquirieren,

2. (potenzielle) Kunden zu beraten,

3. einen Auftrag zu konzipieren,

4. die Bewachungsdienstleistung zu kalkulieren,

5. einen rechtskonformen Vertragsabschluss herbeizuführen,

6. das Personalmanagement durchzuführen,

7. Arbeitsverträge zu erstellen,

8. die bewachungsspezifische Lohn- und Gehaltsabrechnung sicherzustellen,

9. sein/ihr Personal im Rahmen der Auftragsumsetzung zu betreuen,

10. die ordnungsgemäße Auftragsumsetzung sicherzustellen,

11. Sicherheitsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren,

12. Qualitätsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren und

13. Umweltschutzmaßnahmen festzulegen und deren Einhaltung sicherzustellen.

(5) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende

Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit,

2. Praxistauglichkeit und

3. Vollständigkeit.

(6) Das Prüfungsgespräch hat mindestens 40 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 60 Minuten zu beenden.

Modul 2: Schriftliche Prüfung

§ 5. (1) Das Modul 2 umfasst den Gegenstand „Vertrieb, Personalwesen, Auftragsmanagement und Qualitätsmanagement schriftlich“.

(2) Das Modul 2 ist eine schriftliche Prüfung. Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des Sicherheitsgewerbes, eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe, erforderlich sind und dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechen, zu orientieren.

(3) Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.

(4) Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des § 8 Allgemeine Prüfungsordnung, ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.

(5) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen jedenfalls die Lernergebnisse gemäß Z 2 und Z 3 sowie mindestens drei weitere von der Prüfungskommission auszuwählendes Lernergebnisse nachzuweisen.

Er/Sie ist in der Lage,

1. (potenzielle) Kunden zu beraten,

2. einen Auftrag zu konzipieren,

3. die Bewachungsdienstleistung zu kalkulieren,

4. ein Angebot zu erstellen,

5. an Ausschreibungen teilzunehmen,

6. das Personalmanagement durchzuführen,

7. Arbeitsverträge zu erstellen,

8. die ordnungsgemäße Auftragsumsetzung sicherzustellen und

9. Sicherheitsstandards festzulegen, einzuhalten und zu kontrollieren.

(6) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit,

2. Praxistauglichkeit und

3. Vollständigkeit.

(7) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in fünf Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

Modul 3: Unternehmerprüfung

§ 6. Das Modul 3 besteht aus der Unternehmerprüfung gemäß § 25 GewO 1994.

Bewertung

§ 7. (1) Für die Beurteilung der Gegenstände ist die folgende Notenskala heranzuziehen: „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“, „Nicht genügend“.

(2) Das Modul 1 und das Modul 2 sind positiv bestanden, wenn der Gegenstand des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde.

(3) Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu

absolvierenden

Gegenstände pro Monat

Das Modul ist mit

Auszeichnung bestanden, wenn

Das Model ist mit

gutem Erfolg

bestanden, wenn

Modul 1

Modul 2

1

der Gegenstand mit der Note

„Sehr gut“ bewertet wurde.

der Gegenstand mit der

Note „Gut“ bewertet

wurde

(4) Die Befähigungsprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1 und 2 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1 und 2 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Befähigungsprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.

Wiederholung

§ 8. Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Allgemeinen Fachverbandes des Gewerbes über die Prüfung für das Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe, kundgemacht vom Allgemeinen Fachverband des Gewerbes am 30. Jänner 2004, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) Unbeschadet der Regelung in Abs. 2 können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu sechs Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen. Die Prüfung gilt mit dem Antritt zu einem Modul als begonnen.

(4) Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Befähigungsprüfung anzurechnen.“

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat, wie festgestellt, am 16.05.2024 bei der belangten Behörde das gegenständliche Gewerbe „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), eingeschränkt auf Bewachungsgewerbe“ am Standort ***, ***, angemeldet.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer das Masterstudium der Internationalen Betriebswirtschaft abgeschlossen hat.

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm vorgelegten Unterlagen gemäß § 18 GewO befähigt ist bzw. gemäß § 19 GewO eine gleichwertige „einjährige fachliche Tätigkeit“ zur Ausübung des von ihm angemeldeten gegenständlichen Gewerbes, „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), eingeschränkt auf Bewachungsgerbe“ nachgewiesen hat.

Schon nach dem Wortlaut des § 19 erster Satz GewO 1994 ist für die von der Behörde zu treffende Feststellung ein gesonderter Antrag des Gewerbetreibenden nicht erforderlich. Die Gewerbebehörde hat somit in allen jenen Fällen und Konstellationen, in denen die Gewerbeordnung 1994 einen Befähigungsnachweis verlangt, bei Nichtvorliegen des (formellen) Befähigungsnachweises gemäß § 18 GewO 1994 zu untersuchen, ob dem Gewerbetreibenden die individuelle Befähigung nach § 19 GewO 1994 zukommt; dies ist etwa beim Anmeldungsverfahren nach § 339f GewO 1994 oder bei der Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers nach § 95 Abs. 2 GewO 1994 der Fall (vgl. VwGH vom 9.4.2013, 2010/04/089).

Die Behörde hat amtswegig eine Überprüfung der individuellen Befähigung vorgenommen und in der Folge festgestellt, dass diese nicht vorliegt und die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes wegen Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen verneint.

Zum Vorliegen der Voraussetzungen iVm § 18 GewO:

Neben dem Abschluss eines facheinschlägigen Studiums, welches der Beschwerdeführer unstrittig erfüllt, muss kumulativ eine einjährige fachliche Tätigkeit durch den Beschwerdeführer vorliegen.

§ 2 Abs. 2 der Sicherheitsgewerbe-VO umschreibt die fachliche Tätigkeit wie folgt:

„(2) Die im Abs. 1 vorgeschriebene fachliche Tätigkeit muss insbesondere die Ausarbeitung von Sicherungsplänen für Objekte, die Erstellung von Diensteinteilungen für Personal, die Einführung von Arbeitnehmern in wahrzunehmende Aufgaben und dienstleistungsbezogene Praxis auf den Gebieten der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der Kalkulation umfassen und kann aus einer solchen fachlichen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienst, in der Justizwache, in der Zollwache oder im Bundesheer bestehen.“

Der Beschwerdeführer war vom 01.10. 2007 bis 30.09.2008 beim österreichischen Bundesheer.

Der Beschwerdeführer hat weiters seit 11.02.2019 am Standort ***, ***, das Gewerbe Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation angemeldet hat. Konkrete Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung seines Gewerbes im Hinblick auf die in § 2 Abs. 2 der Sicherheitsgewerbe-Verordnung angeführten Tätigkeiten hat er nicht dargelegt.

Seinen Aufgabenbereich beim Österreichischen Bundesheer hat der Beschwerdeführer dahingehend beschrieben, dass er einem dienstführenden Unteroffizier zugeteilt war, weiters Kommandant über einen Trupp war sowie die Planung eines Streifendienstes innerhalb von Ortschaften inklusive Melde- und Kontrollpunkten im Assistenzeinsatz durchgeführt hat. Belege oder Zeugnisse betreffend die von ihm beschriebene inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit (z.B. Qualifikation, Qualität, Ausmaß, etc.) hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

Konkrete berufliche Tätigkeiten – wie in der Sicherheitsgewerbe-Verordnung angeführt - in Zusammenhang mit der Erstellung von Sicherungsplänen für Objekte, die Erstellung von Diensteinteilungen für Personal, die Einführung von Arbeitnehmern in wahrzunehmende Aufgaben und dienstleistungsbezogene Praxis auf den Gebieten der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der Kalkulation hat er nicht nachgewiesen. Auch hat er keine fachlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit z.B. mit der Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug – und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport von gefährlichen Gütern handelt, Baustellenabsicherung, Sperrdienste etc… bzw. allfällige weitere im § 129 Abs. 5 GewO angeführten Tätigkeiten nachgewiesen.

Gemäß § 18 Abs. 2 iVm. Abs. 3 GewO ist auszuführen, dass unter einer fachlichen Tätigkeit nur jene beruflichen Tätigkeiten zu verstehen sind, die geeignet sind, jene Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Es muss daher ein strenger sachlicher Bezug zwischen den durchgeführten Tätigkeiten und dem angestrebten reglementierten Gewerbe bestehen, wobei namentlich der Qualität durchgeführter Tätigkeiten zukommt. Abs. 3 leg. cit. verlangt keine fachlichen Tätigkeiten in sämtlichen Teilbereichen des betreffenden Gewerbes. Entscheidend ist aber jedenfalls der Inhalt, die Qualität geleisteter Tätigkeiten sowie die Frage, ob damit ein ausreichender Nachweis für den Erwerb einschlägiger Kenntnisse und Erfahrungen für die selbstständige Ausübung des betreffenden Gewerbes erbracht ist. Durch den Befähigungsnachweis soll ein gewisser Ausbildungsstandard des Prüfungswerbers sichergestellt sein. Daher steht die Tatsache der Arbeitsleistung im Vordergrund.

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim österreichischen Bundesheer erfüllt diese Anforderung nicht, weil der Beschwerdeführer beim Bundesheer einerseits einer strengen Hierarchie unterstellt war („Befehlsausübung“) und - auch wenn er als Kommandant eines Trupps oder als Gruppenkommandantstellvertreter begrenzt eigenverantwortlich tätig war– die fachliche Tätigkeit nicht in der vom Gesetz geforderten Selbständigkeit nachgewiesen hat. Zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit beim Bundesheer war der Beschwerdeführer auch nicht als Selbständiger oder anderweitig eigenverantwortlich beruflich tätig um die geforderten Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln. Somit liegt die Befähigung nach § 18 GewO nicht vor.

Zur individuellen Befähigung (§ 19 GewO) ist auszuführen:

Für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung im Rahmen der individuellen Befähigung relevant ist, dass jemand über die für die selbstständige Ausübung eines Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im ausreichenden Maße verfügt. Dem Grunde nach geht es darum, dass im Einzelfall zu prüfen ist ob von einer Person vorgelegte besondere, nur von ihr zu erbringende „individuelle“ Nachweise als Befähigungsnachweis für die Ausübung eines angemeldeten reglementierten Gewerbes ausreichen.

Beim individuellen Befähigungsnachweis wird der gemäß § 18 Abs. 1 GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Auslegung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 24.06.2015, 2013/04/0041 u.a.).

Die Beurteilung, ob durch diese sonstigen Nachweise die erforderlichen Kenntnisse etc. belegt werden, hat anhand einem Maßstab der dem Befähigungsnachweis iSd. § 18 Abs. 1 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (vgl. st. Rspr. des VwGH zu Zl. 2013/04/0041 u.a.).

Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften.

Aufgrund der Formulierung „durch beigebrachte Beweismittel ... nachgewiesen werden“ ist es Aufgabe eines Gewerbeanmelders der Behörde entsprechende Nachweise für seine Befähigung vorzulegen. Die Behörde und auch das Gericht hat nach Maßgabe des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung festzustellen, ob vom Anmelder beigebrachte Beweismittel für den Nachweis für die individuelle Befähigung ausreichen. In Anbetracht der Wortfolge „wenn ... nachgewiesen werden“ in § 19 GewO ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde und auch das Gericht in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl. hiezu Erkenntnis des VwGH vom 24.06.2015, 2013/04/0041 u.a.).

Die Behörde und auch das Gericht sind auch nach Maßgabe des § 13 AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären.

Dem Beschwerdeführer ist zunächst in seiner Argumentation dahingehend Recht zu geben, dass § 2 Abs. 2 der Sicherheitsgewerbe-Verordnung eine „einjährige fachliche Tätigkeit“ und keine einjährige leitendende Tätigkeit bzw. Führungsposition“, wie seitens der WKO NÖ argumentiert, vorsieht. Im Zusammenhang damit ist aber auszuführen, dass dem Beschwerdeführer durch seine vorgelegten Unterlagen bzw. Ausführungen zu seiner einjährigen fachlichen Tätigkeit kein Gleichwertigkeitsnachweis für das verfahrensgegenständliche Gewerbe gelungen ist. Die Verordnung sieht hierzu vor, dass der Nachweis aus Tätigkeiten beim Bundesheer bestehen „kann“.

Eine fachliche Tätigkeit ist nur dann geeignet, wenn sie jene Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt die man zur selbstständigen Ausübung des gegenständlichen Gewerbes benötigt (wie bereits oben ausgeführt).

Durch die vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers betreffend seine einjährige fachliche Tätigkeit beim Bundesheer, ist ihm der Nachweis einer Gleichwertigkeit nicht gelungen. Dies auch unter dem Aspekt, dass selbständigen Bewachungsunternehmern bei Ausübung des Gewerbes auch die Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern im Bewachungsgewerbe obliegt und Mitarbeiter im Bewachungsgewerbe lediglich der Faktoren Eigenberechtigung, Verlässlichkeit und Eignung bedürfen.

Weder hat der Beschwerdeführer konkrete und aussagekräftige Nachweise oder Belege für ausgearbeitete Sicherungspläne für Objekte oder Menschen noch konkrete Diensteinteilungen für Personal oder Konzepte betreffend die Einführung von Arbeitnehmer in wahrzunehmenden Aufgaben vorgelegt. Dies sowohl im Zusammenhang mit der Tätigkeit beim Bundesheer als auch mit seiner Tätigkeit als selbstständiger Gewerbetreibender.

Unter Bezugnahme auf die st. Rspr. des VwGH, dass der Beschwerdeführer aber von sich aus initiativ alles darlegen muss und er eine erhöhte Mitwirkungspflicht hat, ist auszuführen, dass mit dem vorgelegten Nachweisen eine Gleichwertigkeit einer mindestens einjährigen fachlichen Tätigkeit nicht gelungen ist. Auch hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass er in den letzten Jahren im Zusammenhang mit dem von ihm gegenständlich angemeldeten Gewerbes fachliche Tätigkeiten bzw. zu überprüfenden gleichwertigen Tätigkeiten ausgeführt hat und liegen die Tätigkeiten beim Bundesheer mehr als 16 Jahre zurück (wie auf Seite 21 ausgeführt).

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes nicht vorliegen, hat die Behörde die Ausübung dieses Gewerbes rechtmäßig untersagt und es war spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der - ohnedies nicht beantragten - Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da es im gegenständlichen Fall lediglich um die Klärung einer Rechtsfrage ging.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und darüber hinaus der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

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