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LVwG-AV-1133/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1133/001-2024
LVwG-AV-1133/001-2024Landesverwaltungsgericht03.03.2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Erstaufenthaltstitel; Niederlassungsbewilligung-ausgenommen Erwerbstätigkeit; Sprachnachweis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Frau A, geb. ***, StA. Vietnam, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Juli 2024, ***, betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit“ nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
I.zu Recht:
1. )Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. )Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II.fasst den Beschluss:
1. )Der Antrag auf Absehen von einem Nachweis gemäß § 21a Abs. 1 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. )Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 2. Jänner 2024 stellte Frau A, geb. ***, StA. Vietnam, über die österreichische Berufsvertretungsbehörde Hanoi einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22.7.2024, ***, wurde dieser am 2. Jänner 2024 gestellte Antrag gemäß § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 21a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin in Österreich gemeinsam mit ihrer Tochter, Frau C, welche im Bundesgebiet mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ aufenthaltsberechtigt sei, leben wolle. Die Antragstellerin verfüge über keine Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG und sei dieser Nachweis auch nicht erbracht worden.
Im Verfahren sei eine Stellungnahme von D, Internal Medicine Specialist, vom 4.6.2024 vorgelegt worden, wodurch sie sich erkennbar auf § 21a Abs. 4 Z. 2 NAG stützen wolle. Gemäß dieser Bestimmung gelte § 21a Abs. 1 NAG nicht für Drittstaatsangehörige, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden könne.
Laut diesem Attest sei sie bei guter Gesundheit, ohne chronische Erkrankungen, ohne Einnahme von Medikamenten und unabhängig genug, um alleine zu leben. Sie habe 2017 und 2024 versucht, Deutsch zu lernen, könne sich aber die Vokabel nicht merken und verstehe die Grammatik nicht. Sie habe eine leichte kognitive Beeinträchtigung und werde deshalb nicht in der Lage sein, Deutsch zu lernen und fließend zu sprechen.
Das Attest bescheinige somit gute körperliche Gesundheit, jedoch eine leichte kognitive Beeinträchtigung verbunden mit der Feststellung der faktischen Unmöglichkeit, die deutsche Sprache erlernen zu können. Ein physischer oder psychischer Gesundheitszustand, der die Unzumutbarkeit der Erbringung des Sprachnachweises begründen würde, werde mit diesem Attest nicht bestätigt.
Aus dieser ärztlichen Stellungnahme lasse sich keinesfalls eine den Anforderungen des § 21a Abs. 4 Z. 2 NAG entsprechende „Unzumutbarkeit“ ableiten, da ausdrücklich angeführt worden sei, dass sie bei guter Gesundheit sei und sie lediglich über eingeschränkte geistige Leistungsfähigkeit verfüge, aufgrund derer sie nicht in der Lage sein werde, die deutsche Sprache zu erlernen.
Die Behörde komme daher zur Ansicht, dass ihr die Erbringung eines Deutschnachweises im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG zumutbar sei. Es liege auch keiner der anderen in Abs. 4 leg.cit. genannten Ausnahmetatbestände vor.
Ein Zusatzantrag auf Absehen vom Sprachnachweis sei nicht gestellt worden.
Da besondere Erteilungsvoraussetzungen fehlen würden, sei eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG nicht vorzunehmen.
Dagegen hat Frau A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend zu beheben, dass der Beschwerdeführerin der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit“ bewilligt werde.
Dazu wurde vorgebracht, dass das ärztliche Attest von D ausführe, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises von Deutschkenntnissen nicht zugemutet werden könne. Die erwähnten kognitiven Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seien nicht mit Analphabetismus gleichzusetzen. Bei Analphabetismus, bei der eine Person die Lese- und Schreibkenntnisse nicht erworben habe, sei gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Überwindung des Analphabetismus etwa durch Analphabetisierungskurse grundsätzlich denkbar. Die Beschwerdeführerin könne jedoch ihre kognitiven Beeinträchtigungen, bei der Leistungen des Gehirns beeinträchtigt seien, nicht überwinden.
D sei darüber hinaus ein geeigneter Arzt, der auch von der österreichischen Vertretungsbehörde in Vietnam bestätigt worden sei. Diesbezüglich wurde auf das E-Mail der österreichischen Botschaft Hanoi vom 29.5.2024 verwiesen, wonach D vollumfänglich das Vertrauen der Botschaft genieße.
Auch ansonsten würden die Voraussetzungen nach § 21a Abs. 5 NAG vorliegen. Die Beschwerdeführerin sei im fortgeschrittenen Alter, alleinstehend, ihre berufstätige Tochter, zu der sie ein enges Verhältnis habe, befinde sich als Kernfamilie in Österreich. Eine Niederlassungsbewilligung wäre demnach zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Hilfsweise werde ausdrücklich ein Antrag nach § 21a Abs. 5 NAG gestellt.
Mit Schreiben vom 3.9.2024 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 28.2.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-1133/001-2024 sowie durch Einvernahme der Tochter der Beschwerdeführerin, Frau C.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:
Frau A wurde am *** geboren, sie ist Staatsangehörige von Vietnam.
Am 2. Jänner 2024 stellte sie über die österreichische Berufsvertretungsbehörde Hanoi einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“.
Sie hat als Führungskraft/Manager gearbeitet, indem sie bis ca. 2013 ein Restaurant geführt hat, wo sie auch selber gekocht hat. Seit ca. 2013 arbeitet sie in der Immobilienbranche, indem sie Immobilien kauft und verkauft. Zuletzt hat sie letztes Jahr zwei Wohnungen gekauft und diese vermietet.
Im Verfahren wurde ein Schreiben von D vom 4.6.2024 vorgelegt, welcher das Vertrauen der österreichischen Botschaft Hanoi genießt. D ist Internist („Internal Medicine Specialist“) in Hanoi.
Das Schreiben lautet wörtlich: „
I spoke with Ms. A through a Vietnamese interpreter.
Ms. A is 59 years old ans lives alone.
Her medical history includes a severe depression following the birth of her daughter in 1991.
As a result, she divorced and returned to live with her mother, who looked after her and her child.
Her daughter has been in Austria since 2011, and she hopes to bring her mother, who lives alone in Vietnam and hasn’t worked in ten years.
Ms. A studied German with a private teacher for three months in 2017, but failed the exam. She tried once again to study German with a private tutor on 2/2024 but stopped after a few weeks since she couldn’t recall the new German vocabulary and understand the grammar.
I found Ms A in good health, withaout a chronic condition, not taking any medication and independent enough to live by herself.
In order to assess her cognitive and memory capabilities, we did the Montreal Cognitive Assessment (Moca) at the clinic.
Her Moca test result was 22 out of 30, which suggests minor cognitive impairment.
The short-term memory and attention components of the test were challenging für her and she received low scores in these parts.
I would agree that based on her impaired cognitive decline she will not be able to study and be fluent in German.
Yours sincerely
D
Internal medicine
Clinic Manager“
Mit Schreiben vom 18.6.2024 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Nachweis von Deutsch-Kenntnissen im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG nicht erbracht worden sei und auch nicht gemäß Abs. 3 leg.cit. als erbracht gelte. Das ärztliche Attest vom 4.6.2024 sei nicht geeignet, einen Ausnahmetatbestand nach Abs. 4 Z. 2 leg.cit. zu begründen. Dies wurde ihr mit der Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde sie aufgefordert, eine Reihe von im einzelnen angeführten Urkunden und Nachweisen vorzulegen, unter anderem ein Sprachdiplom über den Abschluss eines Deutschkurses auf A1-Niveau. Außerdem wurde sie gemäß § 21a Abs. 5 NAG über die Möglichkeit belehrt, dass sie einen begründeten Antrag auf Absehen von einem Sprachnachweis zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK einbringen könne, wobei die Stellung eines solchen Zusatzantrages nur bis zur Erlassung des Bescheides durch die NAG-Behörde zulässig sei.
Dieses Schreiben wurde nachweislich an den damaligen Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin, E in *** am 21.6.2024 zugestellt.
Ein Deutsch-Nachweis gemäß § 21a Abs. 1 NAG wurde ebenso nicht vorgelegt wie ein ärztliches Gutachten gemäß § 21a Abs. 4 Z. 2 NAG.
Ein Antrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG wurde während des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht gestellt.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, in dem das Schreiben von D vom 4.6.2024 ebenso enthalten ist wie das Schreiben der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18.6.2024. Dass dieses Schreiben vom 18.6.2024 nachweislich zugestellt wurde, ist durch den im Akt enthaltenen RSb-Abschnitt belegt, wonach diese Schreiben am 21.6.2024 von E in *** übernommen wurde, welcher im Antrag vom 2.1.2024 als Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin angeführt wurde. Es waren daher entsprechende Feststellungen zu treffen.
Dass D Vertrauensarzt der österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Hanoi ist, ist durch das Email der österreichischen Botschaft Hanoi vom 29.5.2024 bestätigt.
Die Tochter der nunmehrigen Beschwerdeführerin hat bestätigt, dass ihre Mutter als Managerin gearbeitet hat, wie im Antrag von 2.1.2024 angegeben wurde. Sie habe ein Restaurant geführt und auch selber gekocht. Seit ca. 2013 arbeite sie in der Immobilienbranche, indem sie Immobilien kaufe und verkaufe. Zuletzt habe sie letztes Jahr zwei Wohnungen gekauft und diese vermietet.
Da ein Deutsch-Nachweis gemäß § 21a Abs. 1 NAG ebenso nicht vorgelegt wurde wie ein ärztliches Gutachten gemäß § 21a Abs. 4 Z. 2 NAG - zur mangelnden Qualität des Schreibens von D vom 4.6.2024 als Gutachtens unten unter den rechtlichen Ausführungen - waren entsprechende Feststellungen zu treffen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 44 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz lautet:
(1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
§ 21a NAG lautet:
(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.
(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn
(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
(5a) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.
(7) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat am 2.1.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z. 5 NAG) gestellt, sodass sie gemäß § 21a Abs. 1 NAG Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen hat. Einen solchen Nachweis hat sie nicht erbracht, sie hat sich vielmehr auf § 21a Abs. 4 Z. 2 NAG berufen und dazu ein Schreiben von D vom 4.6.2024 vorgelegt.
Gemäß § 21 Abs. 4 Z. 2 NAG gilt Abs. 1 nicht für Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen.
Demnach hat die Beurteilung des (Nicht)Vorliegens eines vom Drittstaatsangehörigen zu behauptenden und nachzuweisenden Unzumutbarkeitsgrundes auf Basis eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens zu erfolgen (VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066).
Somit ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben von D vom 4.6.2024 nachgewiesen hat, dass ihr aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Deutsch-Nachweises nicht zugemutet werden kann.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass D Vertrauensarzt der österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Hanoi ist.
Ein Gutachten zur Beurteilung der Frage, ob dem Fremden ein Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse wegen dessen psychischen oder physischen Gesundheitszustandes zumutbar ist, hat den allgemeinen Kriterien eines Sachverständigengutachtens zu genügen. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur trifft auch ein Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Sachverständigengutachten auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. VwGH 14.7.2021, Ra 2021/03/0027 mit Hinweis auf E 3.10.2018, Ra 2017/12/0088; 6.5.2021,Ra 2019/03/0040; 8.10.2020, Ra 2020/07/0002 etc.).
Ein Sachverständigengutachten muss einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH, 22.12.2004, 2002/08/0267; 24.10.2012, 2008/17/0122). Der Sachverständige muss in seinem Gutachten darlegen, auf welchem Weg er zu seiner Schlussfolgerung gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige die von ihm oder anderen gefundenen oder sonst innerhalb des Fachgebietes allgemein anerkannten Erfahrungssätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den Nichtsachkundigen ersichtlichen Weise offen zu legen (VwGH 14.11.2012, 2012/12/0036). Die Behörde hat sodann das Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ein Gutachten, das diesen Anforderungen nicht entspricht, sohin ein Gutachten, welches nicht überprüfbar, unschlüssig oder unvollständig ist, ist als Beweismittel im Verwaltungsverfahren unbrauchbar. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (vgl. etwa VwGH 28.6.2023, Ra 2022/07/0196; 5.11.2020, Ra 2020/11/0146; 10.9.2019, Ra 2017/11/0039 etc.). Auch Schreiben oder (z.B. ärztliche) Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind keine „Gutachten im Sinne des Verfahrensrechts“ (VwGH 2.5.2001, 95/12/0260).
Ärztliche Sachverständigengutachten haben den Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013).
Das durch die Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben vom 4.6.2024 vermag die durch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an ein taugliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Schreiben von D vom 4.6.2024 nicht in Befund und Gutachten gegliedert ist, es wird auch nicht als Gutachten bezeichnet. Insbesondere enthält dieses Schreiben keine Diagnose. Zunächst wird festgehalten, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin sich in guter gesundheitlicher Verfassung befindet („in good health“), keine chronische Erkrankung hat, keine Medikation nimmt und unabhängig genug ist, alleine zu leben.
In weiterer Folge wird auf den durchgeführten „Montreal Cognitive Assessment“-Test verwiesen und lediglich auf das Testergebnis (22 von 30) hingewiesen. Eine nähere Erläuterung, wie dieser Test abläuft bzw. wofür dieser Test durchgeführt wird, findet sich in dem Schreiben nicht, es wird nur erwähnt, dass der Test gemacht wurde, um ihre kognitiven und Gedächtnisfähigkeiten zu beurteilen (to assess her cognitive and memory capabilities“). Schließlich wird festgehalten, dass die Komponenten des Tests, die das Kurzzeitgedächtnis und die Aufmerksamkeit betroffen haben („the short-term memory and attention components of the test“) für sie herausfordernd („challenging“) waren und sie in diesen Teilen geringe Punkte erzielt hat (received low scores in these parts).
Die nunmehrige Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Tests 59 Jahre alt, im Schreiben wird in keinerlei Weise darauf eingegangen, inwiefern das Testergebnis durch Nervosität beeinflusst sein kann bzw. inwieweit das Testergebnis alterstypisch ist, insbesondere wird nicht darauf hingewiesen, auf welche Krankheit dieser Test Rückschlüsse zulässt. Weiters ist festzuhalten, dass D Internist ist („Internal Medicine Specialist“). Damit verfügt er zum Unterschied von einem Neurologen nicht über besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen, um entsprechend dem oben Gesagten einen Befund zu den kognitiven und Gedächtniskapazitäten der Beschwerdeführerin zu erstellen und daraus die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen. Allein der Hinweis darauf, dass die Testkomponenten, die auf das Kurzzeitgedächtnis und die Aufmerksamkeit abzielen, für die nunmehrige Beschwerdeführerin herausfordernd waren, lässt nicht schlüssig den Hinweis darauf zu, dass sie nicht in der Lage sein wird, zu studieren und fließend Deutsch zu sprechen („she will not be able to study and be fluent in German“). Ein entsprechendes Krankheitsbild, etwa Demenz oder Alzheimer, wurde jedenfalls nicht festgestellt, diesbezüglich weist das Schreiben, wie bereits erwähnt, keinerlei Diagnose auf, angesichts des Alters von 59 Jahren und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zuletzt mit Immobilien gehandelt hat, ist eine derartige Krankheit auch unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführervertreter hat selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es eine Vorstufe von Demenz sein könnte, dass es aber auch andere Ursachen für eine herabgesetzte kognitive Wahrnehmung geben könnte. Im Schreiben von D wird jedenfalls in keiner Weise darauf eingegangen, was die Ursache der kognitiven Beeinträchtigung ist bzw. ob hier ein nur vorübergehender Zustand vorliegt. Im Übrigen ist das Gutachten auch in sich widersprüchlich, wird doch festgehalten, dass sie in guter gesundheitlicher Verfassung ohne chronische Erkrankung ist, keine Medikamente nimmt und unabhängig genug ist, um alleine zu leben, sodass nicht nachvollziehbar ist, warum ihr aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Deutschnachweises gemäß § 21a Abs. 1 NAG nicht zugemutet werden könnte. Der Umstand, dass es für die Beschwerdeführerin mühsam sein mag, eine vollkommen fremde Sprache mit fremder Grammatik zu erlernen, lässt jedenfalls noch nicht den Schluss zu, dass ihr aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Deutschnachweises nicht zugemutet werden kann.
Das Schreiben vom 4.6.2024 ist damit nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der Erbringung des Nachweises ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.
Da die Nachweispflicht, dass auf Grund des physischen oder psychischen Gesundheitszustandes Deutschkenntnisse nicht nachgewiesen werden können, der Beschwerdeführerin obliegt, war der Beschwerde keine Folge zu geben (VwGH 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).
Da folglich die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 21a NAG fehlt, erübrigt es sich darauf einzugehen, inwieweit die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG gegeben sind. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat im Fall des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht stattzufinden (vgl. VwGH 16.12.2014, 2012/22/0247; 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 13.11.2012, 2012/22/0168; 10.11.2010, 2008/22/0123 mwN).
Zum Beschluss Spruchtpunkt II.:
Die Beschwerdeführerin hat erstmals in der Beschwerde einen Antrag gemäß § 21 Abs. 5 NAG auf Absehen des Nachweises gemäß § 21a Abs. 1 NAG gestellt. Gemäß § 21a Abs. 5 ist die Stellung eines solchen Antrags jedoch nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehöriger zu belehren. Dazu wurde festgestellt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 18.6.2024 über die Möglichkeit eines begründeten Antrags auf Absehen von einem Sprachnachweis zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK belehrt wurde, wobei die Stellung eines solchen Zusatzantrages nur bis zur Erlassung des Bescheides durch die NAG-Behörde zulässig sei. Bis zur Erlassung des Bescheides wurde kein solcher Antrag gestellt. Im Hinblick auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut, wonach die Stellung eines solchen Antrags nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist, war daher der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den Anforderungen an ein Gutachten als taugliches Beweismittel liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, von der nicht abgewichen wurde. Zudem handelt es sich gegenständlich um eine Einzelfallentscheidung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. dazu etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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