LVwG N LVwG-S-2838/001-2023

LVwG-S-2838/001-2023Landesverwaltungsgericht28.02.2025

Regest

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Dienstnehmer; Anmeldung; Pflichtversicherung; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2838/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2838.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 24.11.2023, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.04.2024 und am 08.05.2024, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

a)in der Tatbeschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „Ausgeübte Tätigkeit: Renovierungsarbeiten“ durch die Wortfolge „Ausgeübte Tätigkeit: Bauleitung bei Renovierungsarbeiten“ ersetzt wird und

b)die Strafe auf 1.100,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 110,00 Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:§ 38, § 50, § 52 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG§ 19, § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn (idF: belangte Behörde) vom 24.11.2023, Zl. ***, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen § 111 Abs. 1 Z.1 ASVG, BGBl. I Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020 iVm § 33 Abs. 1 ASVG, BGBl. I Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016, gemäß § 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. I Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020, eine Geldstrafe von 2.000,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 308 Stunden) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 200,00 Euro auferlegt. Wörtlich wurde dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis die folgende Tat zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

02.11. 2022 bis 03.12.2022

Ort:

***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben als Dienstgeber mit Hauptwohnsitz in ***, ***, nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, in der Zeit von 02.11.2022 bis 03.12.2022 beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger (Österreichische Gesundheitskasse) zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.Name: C, geb. ***; Arbeitsantritt: 02.11.2022. Beschäftigungsort: Baustelle in ***, ***. Ausgeübte Tätigkeit: Renovierungsarbeiten.“

1.2. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die in der Tatbeschreibung angeführten Feststellungen und führte im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer nicht bestritten habe, dass er C mit Renovierungsarbeiten beauftragt habe, dass diese Arbeiten durchgeführt und von C organisiert und überwacht worden seien und er diesen dafür bezahlt habe. Dass der Beschwerdeführer guten Glaubens gewesen sei, dass er mit C einen gewerblichen Baumeister mit der Durchführung von Renovierungsarbeiten beauftragt habe, sei als unglaubwürdig zu erachten, zumal es nicht der gängigen Lebenserfahrung entspreche, dass Arbeitsleistungen von Baumeistern mit Kleinstanzeigen in Gratiszeitungen, ohne Angabe des Namens bzw. Firmennamens, nur mit Handynummern, angeboten würden, ebenso würden österreichische Baumeister Kostenvoranschläge und Rechnungen nicht handschriftlich ausfertigen. Es handle sich offenkundig um eine Schutzbehauptung, welche dazu dienen solle, die Position des Beschwerdeführers im Verfahren zu verbessern.

Zur Erfüllung der objektiven Tatseite führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber den Dienstnehmer C vor dessen Arbeitsantritt nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger (ÖGK) zur Pflichtversicherung angemeldet habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde gestützt auf § 5 Abs. 1 VStG aus, dass die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten gelte, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen habe. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen vorgebracht, dass er guten Glaubens gewesen sei mit C einen gewerblichen Baumeister mit der Durchführung dieser Renovierungsarbeiten beauftragt zu haben. Diesbezüglich legte er ein vergleichbares Zeitungsinserat vom Februar 2023 vor. Aufgrund des dargestellten Gesamtbildes des gegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses mit dem 75-jährigen Dienstnehmer C stellte die belangte Behörde unter Zugrundelegung der von der Finanzpolizei vorgelegten Unterlagen (Leistungsbeschreibung, Kostenvoranschlag, Dokumentation der durchgeführten Barzahlungen – alles handschriftlich auf unterschiedlichen Blöcken und Ringbucheinlagen, angefertigt von C und vom Beschwerdeführer gegengezeichnet) und der Rechtfertigung des Beschwerdeführers fest, dass ihm ein ausreichender Entlastungsbeweis nicht gelungen sei und dass er die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten habe. Für die belangte Behörde stehe zweifelsfrei fest, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zumindest fahrlässig begangen habe, weshalb die Bestrafung aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht erfolgt sei.

Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde, ausgehend von § 19 VStG, ins Treffen, dass das Ausmaß des Verschuldens in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden könne, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen sei, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift seine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sei hoch, da der Schutzzweck der übertretenen Normen im öffentlichen Interesse liege. Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung solle sicherstellen, dass eine das österreichische Sozialversicherungssystem aushöhlende Schwarzarbeit leichter erkennbar und diese damit erschwert werde. Derartige Übertretungen seien grundsätzlich mit einem hohen Unrechtsgehalt behaftet, gingen sie doch regelmäßig mit erheblichen sozialschädlichen Folgen (Hinterziehung von Sozialabgaben, Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne sozialversicherungsrechtliche Absicherung) einher. Im gegenständlichen Fall sei durch das Verhalten des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse nicht unerheblich beeinträchtigt worden. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Angaben zu seinen Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnissen (Sorgepflichten) gemacht habe, sei von keinen für ihn ungünstigen Bedingungen und einem Einkommen von 2.200,00 Euro monatlich netto auszugehen. Bei der Strafbemessung sei kein Umstand als mildernd oder erschwerend zu berücksichtigen gewesen. Verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit habe aber nicht vorgelegen, weil der Beschwerdeführer eine ungetilgte Verwaltungsstrafvormerkung (aus dem Jahr 2020) wegen einer Übertretung der StVO 1960 aufgewiesen habe und nur die gänzliche Unbescholtenheit als mildernd hätte gewertet werden können; das Fehlen einschlägiger Vormerkungen würde dagegen keinen Milderungsgrund darstellen.

1.3. Dieses Straferkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30.11.2023 postalisch übermittelt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters am 20.12.2023 fristgerecht Beschwerde.

2.2. Er rügte darin unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung. Die den Beschwerdeführer belastenden Feststellungen auf den Seiten 9 und 10 des angefochtenen Straferkenntnisses seien falsch, da sie auf einer willkürlichen und dem „Grundsatz der freien Beweiswürdigung“ widersprechenden Beweiswürdigung vorgenommen worden seien. Die belangte Behörde habe in ihrer (obigen) Begründung jegliche Gründe vermissen lassen, die sie dazu erwogen habe, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei. All seine in den schriftlichen Stellungnahmen vorgebrachten Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussagen des C seinen von der Behörde als Schutzbehauptungen gedeutet und abgetan worden. Die belangte Behörde habe jegliche kritische Auseinandersetzung mit den Aussagen des C in seinen verantwortlichen Äußerungen unterlassen. Die belangte Behörde habe kritiklos die Stellungnahme des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team *** (idF: Amtspartei), übernommen. Es ergebe sich daher, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde gesetzwidrig erfolgt sei und somit das angefochtene Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei.

C habe als Zeuge verschiedentliche Aussagen gemacht, die wissentlich falsch zum Nachteil des Beschwerdeführers gewesen seien. Dieser habe zunächst bestritten, dass er Geld vom Beschwerdeführer erhalten habe, was sich angesichts vorgelegter Zahlungsbestätigungen als haltlos herausgestellt habe. C habe dann angegeben, dass er dies vergessen habe. Außerdem habe er den Beschwerdeführer dahingehend angeschwärzt und verleumdet, dass er ihm einen Geldbetrag in der Höhe von 860,00 Euro geliehen habe, den er ihm nicht zurückgezahlt habe. Auch diese unverschämte und verleumderische Aussage habe die belangte Behörde nicht davon abgehalten, dem Beschwerdeführer vollen Glauben zu schenken.

Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass C ihm gegenüber stets einen seriösen Auftritt gehabt habe. Er sei mit Sakko bekleidet gewesen und sei mit einer Aktentasche gekommen und habe sich bezüglich der stattzufindenden Renovierungsarbeiten als in höchstem Maße kompetent gezeigt. Außerdem habe er, wie mit ihm vereinbart, die von ihm organisierten drei Facharbeiter beigestellt (diese würden aus dem Unternehmen seines Sohnes stammen, der ebenfalls ein Baumeistergewerbe besitze). Die drei Facharbeiter seien in der Lage gewesen, die durchzuführenden Sanierungsarbeiten zügig zu leisten. Aus all diesen Umständen heraus, sei der Beschwerdeführer der Überzeugung gewesen, dass C ein Unternehmer im Sinne eines Baumeistergewerbes sei und „kein Betrüger auf dem Sektor des Bauwesens.“ Daher wäre den Aussagen des Beschwerdeführers voller Glauben zu schenken gewesen, was die richtige Feststellung nach sich zöge, dass C nicht Dienstnehmer, sondern zumindest als „Schein“-Unternehmer gegenüber dem Beschwerdeführer aufgetreten und ein solcher gewesen sei. Daher sei für den Beschwerdeführer auch die Anmeldung von C zur Pflichtversicherung entfallen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge daher das angefochtene Straferkenntnis wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger Beweiswürdigung zur Gänze aufheben, Beweiswiederholung durchführen und C als Zeugen einvernehmen.

Weiters führt die Beschwerde aus, dass sich aus der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und C ergebe, dass diese eine Werkvertragsvereinbarung getroffen hätten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass C niemals persönlich handwerklich Hand angelegt habe und im Tatzeitraum von 02.11.2022 bis 03.12.2022 tatsächlich nie tätig geworden sei. Dies sei auch nie vereinbart worden. Die Arbeiten seien ausschließlich von drei Facharbeitern geleistet worden, welche aus dem Unternehmen des Sohnes von C beigestellt worden seien. Daher sei auch der Gedankenschluss der belangten Behörde rechtlich nicht haltbar, dass zwischen dem Beschwerdeführer und C eine dienstrechtliche Situation bestanden habe. Es habe nie eine arbeitsrechtliche bzw. arbeitnehmerähnliche Situation bestanden oder sei herbeigeführt worden. Auch in rechtlicher Hinsicht sei das angefochtene Straferkenntnis daher verfehlt und zu kassieren.

2.3. Der Beschwerdeführer ersucht aus den genannten Gründen, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das angefochtene Straferkenntnis nach Beweiswiederholung aufheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen möge; dies in eventu wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 23.04.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Vertreters der Amtspartei durchgeführt. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Diese Verhandlung musste am 08.05.2024 zur Einvernahme des Zeugen C fortgesetzt werden, da sich dieser beim ersten Verhandlungstermin unter Vorgabe von gesundheitlichen Gründen unentschuldigt aus dem Wartesaal des Gerichts entfernte.

3.2. Zudem wurde in beiden Verhandlungen Beweis erhoben durch Einsicht in die Akten des Verfahrens, auf deren Verlesung einvernehmlich verzichtet wurde. Insbesondere wurde der vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beigeschaffte Beschwerdeakt zu Zl. LVwG-S-1753/001-2023 betreffend eine mit der angelasteten Tat in Zusammenhang stehende Bestrafung des C verlesen.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

4.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Einfamilienhauses in ***, Nr. ***, welches im Tatzeitpunkt einen Renovierungsbedarf aufwies.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes und der Beschwerde unstrittig [z.B. AS 184].

4.2. Der Beschwerdeführer wurde ca. im August/September 2022 über eine Zeitungsanzeige im „***“ auf ein Inserat von C (sen., geb. ***) aufmerksam. Darin fand sich die Anzeige „Fassaden jedes System sowie alle Umbauarbeiten ob groß oder klein zu besten Konditionen, Tel.: ***“. Die Telefonnummer gehörte zu diesem Zeitpunkt C.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung stützt sich auf die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Polizeieinvernahme am 15.02.2023 und die hinsichtlich des Anzeigetextes vorgelegte Vergleichsanzeige vom Februar 2023 [AS 24]. C hat dies in der Verhandlung nicht bestritten [2. VHS, S. 10; auch AS 27].

4.3. Der Beschwerdeführer trat mit C telefonisch in Kontakt. C besichtigte gemeinsam mit mehreren Handwerkern (Maurer, Installateur, Elektriker) am 05.10.2022 das zu renovierende Einfamilienhaus.

Beweiswürdigung: Der Besichtigungszeitpunkt ergibt sich aus der Vereinbarung vom 17.10.2022, wo die Besichtigung vom Zeugen C auf den 05.10.2022 datiert wurde. Der Beschwerdeführer konnte keine verlässlichen Angaben mehr zum Datum des Treffens machen [auf AS 24 spricht er von „September“, in der mündlichen Einvernahme [1. VHS, S. 2 von „ca. einen Monat bevor die Bauarbeiten gestartet sind, im Oktober 2022“]. Die Besichtigung im Beisein der Handwerker ist unstrittig [u.a. 1. VHS, S. 24, AS 30].

4.4. C erstellte für den Beschwerdeführer eine auf den 13.10.2022 datierende Kalkulation über die zu erwartenden Kosten und projektierte das Bauvorhaben anhand von Material und Stundensätzen.

Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer sagte vor der Polizei aus, dass er C um einen Kostenvoranschlag ersuchte [AS 24]. C sagte unmissverständlich aus, dass er für die Projektion des Bauvorhabens verantwortlich war [2. VHS, S. 17]. Die Kalkulation beruhte im Wesentlichen auf einer Einschätzung des Materialbedarfs und der Arbeiterkosten und nicht auf einem konkreten Arbeitsprogramm, wie C plausibel ausführte [2. VHS, S. 9; S. 13].

4.5. Der Beschwerdeführer und C unterfertigten am 17.10.2022 (handschriftlich, auf einem Notizblock) die folgende auf dem Kostenvoranschlag beruhende – wörtlich wiedergegebene – schriftliche Vereinbarung über die zu erledigenden Arbeiten, wobei kein Leistungszeitraum vereinbart war und der Beschwerdeführer wusste, dass ihm C keine Rechnung für die Leistungen legen wird:

„Bei Unterzeichnung unwiederruflicher Auftrag 13/10/22 13

3 Termin

Kosten lt. Besichtigung 5/10/22

Hr. A***

***16h am Objekt 5/10/22

Div. Umbauarbeiten am Objekt

Entfernen von Altbestand – Fußboden, Wände etc.

Zumauern von Türöffnungen, Niveauausgleich, Estrich, Kleber

Arbeiten neuerlich besichtige am 13/10/22 13h

besichtigte Arbeiten vom 5/10/22

  1. Baumeister24.500,-- 1

  2. Inst ebenso wie besichtigt m. Sondernachlass! 6.500,-- 2

  3. Elektriker wie besichtigt am heutigen Tage 8.500,-- 3

Gesamtbetrag 1000,-- somit 39.500,-- (40.500,--) 1-339.500,--

1)Baum. entfernen von Altbestand Öffnungen zumauern,

Decke teilweise Absetzen, teilweise Estrich u. Unterbau

Wände reinigen, Fläche Netz und Kleber d

und Standartanstrich glatt weiß, zwei Wohneinheiten!

Bauleitung – Bauführung Baut. C

Verrechnungsart 30 % bei Beginn, 40 % im Zuge d. Arbeit.

Rest 30 % bei Fertigstellung!

Beträge ohne gesetzl Abgaben!

MWST Steuer etc. nur bei Rechnungslegung!

Arbeitsbeginn nach Vereinbarung prompt!

Kunde!

Gesamtbeitrag bei Inst. + E 1000,-- m. Kunde besprochen!

FA. Baut. D

Endvereinbarung 17/10/22 15h am Objekt

17/10/22 C A

Gesamtbetrag Fix 39.500,--

sämtl. Änderung + Zusatzarbeiten, Regiearbeiten

müssen der Kunde vorher bekannt gegeben werden

17/10/22 C

A

Arbeitb. 17/10/22 in 14 Tagen“

Beweiswürdigung: Der Inhalt entspricht der im Akt erliegenden Vereinbarung [AS 30]. Der Umstand, dass kein Leistungszeitraum vereinbart war, bestätigten der Beschwerdeführer [1. VHS, S. 8] und C in ihrer Einvernahme [2. VHS, S. 7]; ebenso wie, dass von Anfang an keine Rechnung gelegt werden sollte [1. VHS, S. 4; 2. VHS, S. 11, 12]. Wie C unter Verweis auf Herrn E, der im Gegensatz zu ihm ein Unternehmen betreibt, festhielt, wäre ihm eine Rechnungslegung persönlich auch gar nicht möglich gewesen [2. VHS, S. 7]. Diesbezüglich verwies C (auch in Ermangelung einer anderen Möglichkeit) glaubhaft darauf, dass eine Rechnung (in welchem Leistungsumfang auch immer) nur Herr E über sein Unternehmen hätte legen können [2. VHS, S. 7, S. 11]. Dass Herr E ein Unternehmen hat, wurde im Verfahren nicht bestritten.

4.6. Dem Beschwerdeführer war beim Abschluss der Vereinbarung bewusst, dass die Vereinbarung keinem geschäftstypischen Werkvertrag entspricht und dass C kein Unternehmen betreibt und dass die auf seine Baustelle zu entsenden Arbeiter nicht in einem Betrieb von C tätig waren. Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass die Arbeiter vom Sohn des C kommen, der ebenfalls Baumeister sei.

Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer erweckte in den durchgeführten mündlichen Verhandlungen, was sein Wissen um die Unternehmereigenschaft des C und den Werkvertrag anbelangt, keinen glaubwürdigen Eindruck. Aufgrund der Gesamtumstände des Falles (hierzu ist auch auf die nachvollziehbaren Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen; siehe Punkt 1.2.) wusste der Beschwerdeführer aus Sicht des Gerichtes von Anfang an, dass C kein Unternehmen (in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personen- oder Kapitalgesellschaft) betreibt. Weder war in der vorgelegten Zeitungsanzeige ein Unternehmen, eine Rechtsform oder ein Standort genannt, noch deutete die nur lose gehaltene Vereinbarung auf ein Unternehmen hin, zumal augenscheinlich – und typisch für „Schwarzarbeit“ – auch keine Rechnungslegung zwischen dem Beschwerdeführer und C, sondern ausschließlich die Barzahlung nach erfolgten Arbeitsetappen, vereinbart war [1. VHS, S. 4]. In erster Linie wurde der Erhalt der Zahlungen dokumentiert [AS 30 bis AS 35]. Der Beschwerdeführer sagte in seiner Einvernahme [1. VHS, S. 10] dazu selbst aus, dass es „Rechnungen, wie sie im Geschäftsleben üblich sind, nicht gegeben [hat]“.

Dem Beschwerdeführer war nach der Lage des Falles zudem völlig klar, dass C ihm Handwerker für mehrere unterschiedliche Leistungen zur Verfügung stellen wird, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine entsprechende unternehmerische bzw. betriebliche Organisation (gewerberechtliche Befähigungsnachweis; Arbeitskräfteüberlassung) erfordert hätte. Dazu führte er – im Gegensatz zu C [2. VHS, S. 14] – überzeugend aus, dass er im Glauben war, dass die Arbeiter von C Sohn kommen, der, nach seinem damaligen Kenntnisstand, „ebenfalls Baumeister wäre“ [1. VHS, S. 8]. Insofern ist es auch nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer auf die auf Gewährleistung abzielende Frage des Richters, wer aus seiner Sicht für allfällig aufkommende Schäden zu haften habe, nicht C (als Werkunternehmer und Geschäftspartner), sondern die Arbeiter nannte [1. VHS, S. 7]. Unwissenheit sieht das Gericht hier auch deshalb nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer in seinem aktiven Berufsleben selbst Handwerker (angestellter Schlosser) war und ihm deshalb Formen handwerklicher Leistungserbringung nicht fremd sind [1. VHS, S. 10]. Wenngleich dem Beschwerdeführer später Zweifel an der fachlichen Qualifikation von C als Baumeister kamen und er im März 2023 – nach der Anzeige von C bei der Polizei – bei der Baumeisterinnung Erkundigungen über ihn eingeholt haben will (Belege dafür wurden nicht vorgelegt, [1. VHS, S. 10], betrifft dies nicht mehr den Tatzeitraum und ist nicht von Relevanz.

Das Gericht kann schließlich die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei hinsichtlich der Unternehmereigenschaft von C einem Trugschluss unterlegen, nicht nachvollziehen. Der Beschwerdeführer führte lediglich aus, dass C ihm gegenüber „in Sakko und Kapperl“ und wie ein „Sir“ aufgetreten sei, was dieser auch nicht bestritt [2. VHS, S. 6], und er sei „in einem Skoda ohne Firmenaufschrift“ zu ihm gekommen [1. VHS, S. 10.]. Nach objektiven Gesichtspunkten vermag solch ein äußeres Auftreten keinesfalls über die sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängende Frage hinwegzutäuschen, ob C nun Leistungen als Unternehmer anbietet oder nicht. Der Beschwerdeführer behauptete auch gar nicht, C überhaupt nach einem Unternehmen gefragt zu haben. Für den Beschwerdeführer stand erkennbar die Preisgestaltung im Vordergrund. Für ihn trat zurück, ob C ein Unternehmer ist. Dies war für ihn augenscheinlich nur im Hinblick auf die Qualität der durchzuführenden Leistung von Interesse. Dies geht aus seiner Einvernahme klar hervor [1. VHS, S. 9]. Auch gab er nicht an, dass er geglaubt habe, dass er mit einem von C auf dessen Visitenkarte aufgedruckten Unternehmen einen Vertrag abgeschlossen hat, da er diese gar nicht kannte (dazu AS 49; auch: 2. VHS, S. 10]. Auch der persönliche Eindruck den das Gericht im Rahmen der Einvernahme von C gewinnen konnte, ließ nicht darauf schließen, dass dieser den Beschwerdeführer tatsächlich glaubhaft davon überzeugen konnte, dass er Unternehmer wäre; teilweise gab C in der mündlichen Verhandlung oberflächliche, ausweichende oder sogar diffuse Antworten (z.B. bei Fragen nach seinen Visitenkarten [2. VHS, S. 14]. Der Beschwerdeführer sagte zudem auch nur aus, dass C ihm gesagt habe, er sei Baumeister [1. VHS, S. 8]. Wenn der Beschwerdeführer schließlich den Umstand, dass C ihn bei der Polizei wahrheitswidrig belastet habe, als Beweis dafür ins Treffen führt, dass dessen Aussagen in keinerlei Hinsicht Glauben zu schenken sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies kein Beweis dafür ist, dass C gegenüber dem Beschwerdeführer überzeugend als „Schein“-Unternehmer aufgetreten wäre. In dieser Hinsicht ist vielmehr eine differenzierte Betrachtung einzelner Umstände des Falles geboten, die das Gericht unter Würdigung sämtlicher aufgenommenen Beweise nicht von der Behauptung des Beschwerdeführers überzeugt.

Zur Vereinbarung vom 17.10.2022 gab der Beschwerdeführer an, dass diese nur auf einem gemeinsam abgefassten, handgeschriebenen „Kaszettel“ [1. VHS, S. 10] geschrieben wurde, was dafürspricht, dass der Beschwerdeführer dies keineswegs für eine im Geschäftsleben typische Vereinbarung hielt oder für einen Werkvertrag erachtete. In seiner Einvernahme durch den Vertreter der Amtspartei sprach er nur von „Gedankengängen“ von C [1. VHS, S. 10]. Auch C betrachtete die Vereinbarung, schon der Form wegen, nicht als Vertrag [2. VHS, S. 6]. Der Beschwerdeführer konnte zudem keine stichhaltigen Gründe dafür angeben, weshalb er vom Vorliegen eines Werkvertrages überzeugt war, wo doch einzelne Dienstleistungen von unterschiedlichen Arbeitern durchgeführt wurden (siehe die Vereinbarung, die von „div. Umbauarbeiten“ spricht [AS 30]). Im Übrigen war zu bemerken, dass der Beschwerdeführer selbst die vorliegende Vereinbarung in beiden mündlichen Verhandlungen kein einziges Mal als Werkvertrag bezeichnete.

4.7. Am 02.11.2022 (12.000,00 Euro), am 14.11.2022 (16.000,00 Euro) und am 03.12.2022 (10.000,00 Euro) fanden u.a. Akontozahlungen vom Beschwerdeführer an C statt. Am 14.11.2022 wurde die Vereinbarung – wie wörtlich folgt – ausgeweitet:

„Preis wurde von 39500 Euro auf 44000 Euro erhöht das ist ein Fixpreis. 12000 Euro wurden bezahlt bleiben noch 32000 Euro. Die Wände und Decken werden alle genetzt und in allen Räumen Estrich, Wasser, Heizung und Elektro getrennt in den 2 Wohnungen, müssen funktionsfähig sein

am 14.11.2022 werden 16000 Euro gezahlt Rest bei Fertigstellung

14/11/22 C“

Im Rahmen der Ausführung wurden weitere Zusatzarbeiten durch den Elektriker und den Installateur vereinbart, für die der Beschwerdeführer zum Teil zusätzlich bezahlte. Teilweise erfolgten auf Wunsch des Beschwerdeführers (z.B. hinsichtlich des Estrichs) Ausbesserungsarbeiten.

Beweiswürdigung: Die Zahlungen sind ebenso wie die Zusatzvereinbarung unbestritten und im Akt dokumentiert [AS 34 bis AS 39]. Die Zusatzvereinbarung wurde zudem in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer und von C bestätigt [1. VHS, S. 8; 2. VHS, S. 4]. Die Zusatzvereinbarungen finden sich im Akt [AS 35 bis AS 39], ebenso wie der Umstand, dass Ausbesserungsarbeiten auf Wunsch des Beschwerdeführers durchgeführt wurden [1. VHS, S. 6; 2. VHS, S. 6, S. 16, unter Bezug auf den Estrich].

4.8. Zwischen 02.11.2022 und 03.12.2022 wurden verschiedene Renovierungsarbeiten im Einfamilienhaus des Beschwerdeführers von zumindest einem Maurer, einem Elektriker und einem Installateur durchgeführt, deren Abeitseinsatz C organisierte und die er für Arbeiten auf der Baustelle einteilte. Nicht alle Arbeiten wurden zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Am 10.12.2022 stellte der Beschwerdeführer fest, dass die Bauarbeiten trotz offener Arbeiten eingestellt wurden.

Beweiswürdigung: Der Arbeitszeitraum ergibt sich aus der Rechtfertigung des Beschwerdeführers [AS 186] und aus dem in dieser Hinsicht unbestritten gebliebenen Straferkenntnis. Die Organisation der Handwerker durch C ergibt sich aus mehreren Aussagen des Beschwerdeführers (1. VHS, S. 7: „Ich habe die Handwerker ja gar nicht gekannt. Ich konnte dementsprechend nichts einteilen.“ und S. 8: „Nein, das (gemeint den Organisationsaufwand) hat alles Herr C gemacht [...]“ sowie AS 24, wonach die Arbeiter „von Hr. C angeheuert wurden“). C gab an, dass er dafür verantwortlich war, dass „die Arbeiter ihre Arbeit machen“ [2. VHS, S. 16]. C hat die Namen der Handwerker teilweise gegenüber der Polizei genannt ([AS 101]; Elektriker: F, Installateur: G; Maurer: Herr E, Maler: Name unbekannt). Für die Beschäftigung von F und G wurde C dann mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 03.07.2023, Zl. ***, rechtskräftig bestraft [Akt: LVwG-S-1753/001-2023]. Der Beschwerdeführer listete in seiner Einvernahme die aus seiner Sicht entstandenen Mängel auf und gab glaubhaft an, dass am 10.12.2022 noch Arbeiten auf der Baustelle offen waren und dass die Einstellung der Arbeiten ohne Fertigstellung erfolgte [1. VHS, S. 9].

4.9. C übernahm – entsprechend der Vereinbarung – persönlich die Bauleitung und nahm die Bauaufsicht wahr. Eine Vertretung in dieser Funktion war nicht vereinbart und fand auch tatsächlich nicht statt. Der Beschwerdeführer führte während der Ausführungsphase wiederholt Telefongespräche mit C und richtete sämtliche Beschwerden über die handwerkliche Ausführung an diesen, der sie an die Handwerker weitergab. Er hielt auch mit den Handwerkern Rücksprache, ob der Baufortschritt gegeben ist und hatte dafür Sorge zu tragen, dass den Beanstandungen oder auch Ausführungswünschen des Beschwerdeführers nachgegangen wird. Konkrete sachbezogene Weisungen des Beschwerdeführers an C ließen sich nicht feststellen. Für Schäden mussten aus Sicht des Beschwerdeführers die Arbeiter aufkommen. C kam nach eigener, freier zeitlicher Einteilung zwischen zwei und drei Mal, gelegentlich auch vier Mal, pro Woche, auf die Baustelle. Ein Schlüssel für die Baustelle war, für C und die Arbeiter bekannt, hinterlegt, sodass jederzeit Zutritt gegeben war. C führte selbst keine Renovierungsarbeiten (körperlich), d.h. handwerkliche Tätigkeiten im engeren Sinne, auf der Baustelle, durch. Ob C einen Zeitplan führte, kann nicht festgestellt werden.

Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass C die Bauleitung auf der Baustelle persönlich und ohne Vertretung übernommen hatte ergibt sich aus der Vereinbarung sowie aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des C [1. VHS, S. 4; 2. VHS, S. 5, 6, 8, 15, 16]. C bestätigte dies mehrmals (vgl. etwa die Aussage in 2. VHS, S. 16: „Ich war vorgestellt, weil ich die Arbeiten und die Punkte zugesagt habe. Ich lasse die Arbeiter nicht irgendetwas fertigmachen und der Herr A sagt dann, das ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und es gibt dann 2 statt 5 cm und ich kann dann wieder jemanden schicken.“) und prahlte sogar damit, dass er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung „diese Baustelle wenigstens gemacht habe“ [2. VHS, S. 7]. Dass C seine Verantwortung in offenkundiger Selbstschutzabsicht teilweise wieder revidierte (etwa bei einer Nachfrage nach seinen Kontakten zu den Handwerkern [2. VHS, S. 12]), vermag an der getroffenen Feststellung nichts zu ändern, da diese Aussage nicht glaubhaft wirkte und in eklatantem Widerspruch zu seinen anderen Aussagen stand [vgl. etwa sodann wieder 2. VHS, S. 15, 16, 17]. C versuchte damit seine eigene Rolle herunterzuspielen und die Verantwortung (ohne Belege dafür vorzulegen) Herrn E zuzuschieben. In diese Richtung behauptete C sogar, dass er den Beschwerdeführer nur in Vollmacht von Herrn E bei der Staatsanwaltschaft angezeigt habe [vgl. die Anzeige auf AS 15], ohne dies jedoch durch Fakten zu unterlegen. Nach der insofern glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers verhielt es sich aber so, dass C auch Herrn E „bei der Hand hatte“ und diesen einteilte [1. VHS, 4]. In gleicher Selbstschutzabsicht wiegelte C z.B. auch Fragen des Beschwerdeführervertreters nach seinen über die Zeitungsanzeigen gewonnen Kunden oder zu seiner beruflichen Vergangenheit ab [2. VHS, S. 13], indem er darauf nur unkonkrete oder nichtssagende Antworten gab. Insofern hat das Gericht an seiner administrativen Verantwortung für die Baustelle keinen Zweifel.

An konkrete Weisungen des Beschwerdeführers, die er so aufgefasst hätte, konnte sich C nicht erinnern [2. VHS, S. 9] und ergaben sich diese auch nicht aus den sonst erhobenen Beweisen. Die Feststellungen über die Telefonate, die Kontaktsituation und die Anwesenheit von C auf der Baustelle ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers und der Aussage von C [1. VHS, S. 7; 2. VHS, S. 6, S. 16, S. 18]. C informierte sich auch bei den Arbeitern über den Baufortschritt [2. VHS, S. 6, S. 15] und bezeichnete sich selbst als „allgemeine Beschwerdestelle“ [2. VHS, S. 16]. Der Beschwerdeführer gab zwar glaubhaft an, dass er C nach rund 14 Tagen mitteilte, dass er „nicht mehr in dieser Regelmäßigkeit zu kommen brauche“ [1. VHS, S. 6] und dass er der Auffassung war, dass die Aufsicht von C „das nicht wert“ gewesen sei [2. VHS, S. 17], doch änderte dies nichts daran, dass er Beschwerden direkt an diesen richtete und dieser sich darum zu kümmern hatte. Für Schäden sah der Beschwerdeführer aber die Arbeiter selbst in der Pflicht [1. VHS, S. 7]. Auch um die Einteilung der Arbeiter und um die Abrechnung kümmerte sich C bis zuletzt, wie die Zahlung am 03.12.2022 zeigt [AS 35] oder weitere Aufzeichnungen vom 14.12.2022 zeigen [z.B. AS 38]. Bis zur Einstellung der Arbeiten infolge von Beanstandungen durch den Beschwerdeführer änderte sich an der zeitlichen und örtlichen Bauleitung bzw. Baustellenüberwachung durch C nichts. Es kam nicht hervor, dass dieser seine Tätigkeit, bezogen auf den angelasteten Tatzeitraum, vorzeitig beendet hätte. Die Zutrittsmöglichkeit zur Baustelle ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers [1. VHS, S. 6]. Aufzeichnungen über einen Zeitplan, den C nach eigener Angabe geführt haben will, war nicht mehr auffindbar [2 VHS, S. 8] und der Beschwerdeführer konnte dies nicht bestätigen [1. VHS, S. 6].

4.10. C übernahm alleine die Verrechnung der Leistungen mit dem Beschwerdeführer und bezahlte von den vom Beschwerdeführer erhaltenen Akontozahlungen die Arbeiter. Es wurden keine Zahlungen direkt vom Beschwerdeführer an die Arbeiter geleistet. Wie sich die Geldsumme aufteilte und welchen Betrag C letztlich für sich selbst einbehielt, konnte nicht festgestellt werden.

Beweiswürdigung: Bereits der Abschlussbericht der Polizeiinspektion *** vom 06.03.2023 sagt aus, dass C zur Abrechnung mit den Arbeitern unglaubwürdige Angaben machte, da sich bei einer Zusammenschau seiner Angaben [AS 50] ein Restbetrag von 7.200,00 Euro ergeben würde, dessen Verbleib sich nicht klären ließ [AS 52]. Der Beschwerdeführer sagte in seiner Polizeieinvernahme vom 15.02.2023 [AS 24] aus, dass ihn „bezüglich der Geldangelegenheiten ein einziges Mal der Elektriker angerufen hat“. Auch der im Rahmen der Einvernahme von C angegebene Erhalt eines bloßen „Spesenersatzes“ war angesichts der gezielten Anwerbung von Kunden (per Zeitungsanzeige und Visitenkarten) unglaubwürdig, wie auch die Anzeige zeigt [AS 18 bis AS 20]. Dafür genügt es z.B. hervorzuheben, dass C angab, dass er das Renovierungsvorhaben des (wiederholt als „Kunden“ bezeichneten) Beschwerdeführers aus idealistischen und nicht aus finanziellen Beweggründen und für sich persönlich nur gegen Spesenersatz verfolgt habe, zumal der dies gar nicht notwendig habe [ 2. VHS, S. 5., S. 10., S. 11]. Dies steht aber in klarem Widerspruch zur Beschwerde vom 19.07.2023 in seinem eigenen Beschwerdeverfahren [AS 70 im Akt Zl. ***] und war er diesbezüglich schon in seiner Aussage vor der Polizei nicht glaubwürdig [siehe den Abschlussbericht auf AS 95], wo er dort zunächst sogar noch den Erhalt von 38.000,00 Euro vom Beschwerdeführer verschwiegen hat [AS 48].

4.11. Der Beschwerdeführer ist in Pension und hat monatlich 2.500,00 Euro netto zur Verfügung. Ihm gehört das Einfamilienhaus in *** und die Hälfte eines Einfamilienhauses an der Ladungsadresse. Er hat keine Sorgepflichten zu tragen. Im Verwaltungsstrafregister scheint ein im Tatzeitraum rechtskräftiger Verstoß gegen die StVO 1960 auf.

Beweiswürdigung: Die allseitigen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaftem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung [1. VHS, S. 2]. Die Vormerkung geht aus dem Akt hervor [AS 268].

4.12. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 03.07.2023, Zl. ***, wurde C für die Nichtanmeldung der von ihm als Dienstnehmer beschäftigten F und des G zur Pflichtversicherung, rechtskräftig bestraft.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem Beschwerdeakt des C [AS 64f].

5. Rechtslage:

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), StF: BGBl. Nr. 189/1955, lauten (auszugsweise):

§ 4. (1) …

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

[…]

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

[…]

§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

[…]“

5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, lauten (auszugsweise):

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

6. Erwägungen:

6.1. Zur Frage des Vorliegens eines Werkvertrages zwischen C und dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerdesache:

Für die Abgrenzung zwischen Dienstverträgen und Werkverträgen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor), oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. VwGH 30.08.2021, Ra 2021/08/0065; auch VwGH 16.05.2001, 98/08/0171). Für einen Werkvertrag essenziell ist ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit (vgl. VwGH 15.05.2019, Ra 2016/08/0056, mwN).

In der zitierten Entscheidung vom 16.05.2001, 98/08/0171, verneinte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung etwa das Vorliegen eines Werkvertrages, weil nach den im dortigen Ausgangsverfahren getroffenen Feststellungen „der Erstmitbeteiligte mit der Führung von Baustellen als Bauleiter mit den damit verbundenen administrativen Aufgaben betraut wurde. Diese Betätigung bestand nach den Feststellungen nicht in der Herstellung eines Werkes als einer in sich geschlossenen Einheit, sondern wies vielmehr den Charakter von Dienstleistungen auf“ (vgl. dazu etwa VwGH 22.10.1996, 94/08/0052; VwGH 19.01.1999, 96/08/0350).

Nicht anders liegt der gegenständliche Fall, wo schon eine nicht nähere Betrachtung der Vereinbarung vom 17.10.2022 zeigt, dass für den Beschwerdeführer diverse, nur lose beschriebene „Baumeisterarbeiten“ und überhaupt nicht näher beschriebene Installations- und Elektroarbeiten („wie besichtigt“) zu erbringen waren, wobei später auch noch (preiserhöhende) Zusatzvereinbarungen getroffen wurden. Insofern stand bei Vertragsabschluss augenscheinlich nicht genau fest, welche Leistungen konkret zu erbringen sein werden (wie z.B. die Zusatzkosten für den Elektriker oder die Reklamationen durch den Beschwerdeführer zeigen). Dem Beschwerdeführer wurde hier, wie auch die einzelnen Positionen („1. Baumeister, 2. Installateur, 3. Elektriker“) verdeutlichen, keine in sich geschlossene Einheit geschuldet, sondern lediglich einzelne, nicht individualisierte oder konkretisierte Dienstleistungen (vgl. auch die Formulierung „div. Umbauarbeiten am Objekt“).

Im Wesentlichen war es die Aufgabe von C, für den Beschwerdeführer die Arbeiter für die einzelnen Arbeiten zu organisieren, deren Arbeitseinsatz einzuteilen und deren Arbeit auf die Dauer der Ausführungsphase zu überwachen. C selbst schuldete somit kein Endprodukt iS eines Werkes, sondern ein dauerndes Bemühen um den Abschluss der Renovierungsarbeiten auf der Baustelle (vgl. VwGH 30.08.2021, Ra 2021/08/0065; VwGH 12.10.2016, Ra 2016/08/0095; VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020). Hinsichtlich des Umfangs der von C zu übernehmenden Bauleitung fehlt jegliche Vereinbarung. Es fehlt somit auch hier an einer im Vorhinein genau umrissenen, individualisierten und konkretisierten Leistung (keine Beschreibung der tatsächlich von C zu leistenden Arbeiten; vgl. VwGH 09.12.2010, 2010/09/0184, zum AuslBG), ebenso wie an einem Fertigstellungszeitpunkt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich mit der Bauaufsicht und der Bauüberwachung durch C nicht zufrieden zeigte, bedeutet noch nicht, dass diese Leistung nicht stattgefunden hätte oder dass er im Fall von Beanstandungen nicht an diesen herangetreten wäre. Es wäre vielmehr Sache des Beschwerdeführers gewesen, eine verlässliche Wahrnehmung der Bauleitung einzufordern. Dass der Beschwerdeführer aussagte, dass hinsichtlich auftretender Schäden die Arbeiter haften, heißt in diesem Zusammenhang auch, dass er sich insgesamt, d.h. für alle Arbeiten, keinen „gewährleistungstauglichen Erfolg“ von C erwartete. Schließlich wurde die Baustelle, trotz offener Arbeiten, eingestellt, ohne dass dies für C in irgendeiner Hinsicht Gewährleistungsansprüche nach sich gezogen hätte (vgl. VwGH 15.05.2019, Ra 2016/08/0056; VwGH 12.10.2016, Ra 2016/08/0095, mwN, wonach für einen Werkvertrag ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit essenziell ist, der sich in der vorliegenden Vereinbarung nicht festmachen lässt). Daher war hier nicht vom Vorliegen eines Werkvertrages auszugehen.

6.2. Zur Beurteilung der Merkmale der Dienstnehmereigenschaft von C im Beschwerdefall (§ 4 Abs. 2 erster Satz ASVG):

6.2.1. Vorauszuschicken ist, dass C gemäß der Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer vom 17.10.2022 persönlich die Bauleitung zu übernehmen hatte, wobei keine Vertretung vereinbart war und auch nicht stattfand. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011).

Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg 12325 A/1986). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen

Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit (zum Werdegang der Bestimmungen betreffend Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG und freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG in der am 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen Fassung der 58. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 99/2001, vgl. VwGH 24.01.2006, 2004/08/0101) sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.03.2011, 2008/08/0153, mwN). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen aus, dass die Bindung an die Arbeitszeit oder den Arbeitsort hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung dann nicht unterscheidungskräftig ist, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergibt, ein selbständig Erwerbstätiger also ebensolchen Sachzwängen bei einer bestimmten Tätigkeit unterläge wie ein unselbständig Beschäftigter (vgl. z.B. VwGH 21.09.1993, Zl. 92/08/0186, mwN). In einem solchen Fall kommt anderen Merkmalen der Abgrenzung besondere Bedeutung zu, wie etwa der Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder dem einzelnen gestalterischen Spielraum des Tätigen (vgl. VwGH 04.06.2008, 2006/08/0206; VwGH 21.09.1993, 92/08/0186).

6.2.2. Den vorliegenden Sachverhalt zusammenfassend, beging C zunächst die Baustelle mit Arbeitern, erstellte eine Preiskalkulation und einigte sich mit dem Beschwerdeführer auf einen Preis, der nach einer Anzahlung in Abhängigkeit vom Baufortschritt bezahlt wurde. C war auf der Baustelle die zentrale Anlaufstelle für den Beschwerdeführer, nahm dessen Beschwerden und Ausführungswünsche entgegen und gab diese an die Arbeiter (Maurer, Elektriker, Installateur, etc.) weiter. Er plante zentral den Einsatz der einzelnen Arbeiter. Er übernahm die Verrechnung mit dem Beschwerdeführer und führte die Abrechnung mit den Arbeitern hinsichtlich Arbeitslohn und von den Arbeitern beigestelltem Material durch. Während der Ausführungsphase war C als Bauleiter für die administrativen Angelegenheiten auf der Baustelle verantwortlich. Damit erfüllte er, auch wenn sich der Beschwerdeführer mit seiner diesbezüglichen Leistung nicht zufrieden zeigte, das von ihm verlangte Beschäftigungsprofil eines Bauleiters (vgl. dazu das am 18.02.2025 abgerufene Berufsprofil im AMS-Berufslexikon unter folgender Adresse: ***). Zur näheren Ausgestaltung des Verhältnisses ist zu wiederholen, dass der Arbeitsort mit der Lage des zu renovierenden Einfamilienhauses entsprechend vorgegeben war. Hinsichtlich der Arbeitszeit und der Arbeitsdauer gab es keine Vorgaben seitens des Beschwerdeführers. Dementsprechend flexibel erschien C auch auf der Baustelle. Zum arbeitsbezogenen Verhalten ist festzuhalten, dass es die Aufgabe des C war, die Arbeiter zu organisieren, einzuteilen und die Baustelle zu überwachen. Dem Beschwerdeführer kam dabei insofern eine – auf die Arbeiter durchgreifende – Kontrollbefugnis zu, als dass er angesichts der Bauarbeiten C vor Ort anweisen konnte, dass seinen Beschwerden und Ausbesserungswünschen nachgekommen wird, was bis zur Einstellung der Arbeiten im Dezember 2022 fallbezogen auch geschehen ist (indem z.B. seitens des Maurers mehrmals Ausbesserungsarbeiten durchgeführt wurden). Diesem Umstand kommt umso mehr Bedeutung zu, als dass der Beschwerdeführer regelmäßig auf die Baustelle kam und den Baufortschritt und die Bauarbeiten mitverfolgte und so direkt an C herantreten konnte. Damit war eine regelmäßige Kontrolle des C gegeben. Auch liegt eine klare wirtschaftliche Abhängigkeit des C vom Beschwerdeführer vor, weil sich ein Großteil der Auszahlung der Gelder für C, Arbeiter und Material an den Baufortschritt, den C zu überwachen hatte, knüpfte.

6.3. Zur Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbildes:

Tatbildlich nach § 111 iVm § 33 ASVG ist (unter anderem) die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen beim zuständigen Krankenversicherungsträger (vgl. VwGH 25.07.2022, Ra 2021/08/0069; VwGH 11.03.2022, Ra 2021/08/0071; VwGH 26.05.2004, 2001/08/0153; jeweils mwN). Mit Blick auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch den Beschwerdeführer ist auszuführen, dass kein Werkvertrag vorliegt und dass eine persönliche Arbeitspflicht des C (ihm war keine Vertretungsbefugnis eingeräumt) gegeben war. C unterlag der Kontrollbefugnis des Beschwerdeführers, ungeachtet des Umstandes, dass er seine Dienstleistung im Rahmen eines mit der Eigenart des Berufsbildes „Bauleiter“ verbundenen, in zeitlicher und örtlicher Hinsicht flexiblen Gestaltungsspielraumes erbringen konnte (vgl. VwGH 07.10.2019, Ra 2019/08/0138). Dass der Beschwerdeführer keine körperliche, manuelle Arbeit erbrachte, ist nicht von Relevanz. Abhängig von den an den Baufortschritt anknüpfenden Auszahlungsmodalitäten lag unbestritten eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Beschwerdeführer vor. Im Rahmen einer fallbezogenen Gesamtabwägung aller relevanten Umstände ist hier von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und folglich von einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen. Damit hat den Beschwerdeführer die Meldepflicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger gemäß § 33 Abs. 1 ASVG getroffen. Da er diese Meldung nicht erstattete, hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 und 2 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt es sich in subjektiver Hinsicht um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG. Bei Zuwiderhandeln ist Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Wenn der Beschwerdeführer zur Frage des Verschuldens vorbringt, dass er davon ausgegangen sei, dass es sich bei C um einen „Schein“-Unternehmer handelt, widerspricht dies dem vom erkennenden Gericht festgestellten Sachverhalt insofern, als dass es dem Beschwerdeführer nach den Gesamtumständen, beginnend mit der Anbahnung der Dienstleistungen über Form und Inhalt der Vereinbarung sowie nach den getroffenen Absprachen über die Bezahlung der Leistungen ohne Rechnung bewusst war, dass C kein (Werk-)unternehmer mit eigener unternehmerischer Struktur ist. Das Beschäftigungsverhältnis war für ihn fallbezogen auch zu erkennen. Was das Verschulden anbelangt, liegt daher jedenfalls Fahrlässigkeit vor; eine vorsätzliche Begehung wurde dem Beschwerdeführer aber ohnehin nicht angelastet.

6.4. Zur Spruchpräzisierung in Spruchpunkt 1. lit. a):

Das erkennende Landesverwaltungsgericht sieht sich im vorliegenden Fall gehalten, eine Spruchpräzisierung vorzunehmen, weil der Beschwerdeführer tatsächlich nicht selbst, d.h. körperliche oder manuelle, Renovierungsarbeiten durchführte, sondern, wie es auch der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht, die Bauleitung (samt überschneidenden Aufgaben, die einem Bautechniker bzw. Baumeister zukommen) übernahm. Damit hat das erkennende Landesverwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur eine ohnehin bereits ausreichende Tatbeschreibung konkretisiert (vgl. VwGH 04.06.2024, Ra 2024/08/005, mwN; VwGH 18.08.2022, Ra 2021/08/0118).

7. Zur Strafhöhe:

7.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

7.2. § 111 Abs. 2 erster Teilstrich ASVG sieht bei erstmaliger Tatbegehung eine Geldstrafe von 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen, vor. Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 2.000,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 308 Stunden) verhängt. Mit der verhängten Geldstrafe schöpfte sie den vorhandenen Strafrahmen zu ca. 92 % aus. Milderungs- oder Erschwerungsgründe wurden nicht berücksichtigt.

7.3. Der Schutzzweck der hier übertretenen Norm des § 33 Abs. 1 (und Abs. 1a) ASVG ist nicht bloß darauf gerichtet, die Pflichtversicherung für einen Beschäftigten sicherzustellen. Wesentlicher Zweck der – vor Arbeitsantritt zu erfüllenden – Meldepflicht gemäß § 33 ASVG (in der Fassung des SRÄG 2007) ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit (vgl. VwGH 14.03.2013, Zl 2011/08/0187, mwN). Dies ist mit einem grundsätzlich hohen öffentlichen Interesse verbunden (vgl. die angeführten Gründe in VwGH 26.04.2022, Ra 2021/08/0006). Der Tatzeitraum (und somit die Dauer des Eingriffs in das geschützte Rechtsgut) umfasst hier rund einen Monat; es ist ein Dienstnehmer betroffen. Der Beschwerdeführer handelte fahrlässig, sein Verschulden lässt sich jedoch nicht als bloß geringfügig ansehen. Von geringem Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kann nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118, mwN). Von einem typischen Normverstoß abweichende Umstände lassen hier jedoch nicht erblicken. Damit bleibt kein Raum für ein Vorgehen gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung des Verfahrens bzw. Erteilung einer Ermahnung), weil die dort genannten Umstände (Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und Verschulden müssen gering sein) kumulativ vorliegen müssen (vgl. VwGH 01.03.022, Ra 2021/09/0244). Gleiches gilt für ein Vorgehen mit einer bloßen Beratung gemäß § 33a Abs. 1 VStG. Die Anwendung von § 20 VStG sowie von § 111 Abs. 2 ASVG (außerordentliche Milderung der Strafe) kommt vorliegend ebenso nicht in Betracht, da keine Milderungsgründe vorliegen, welche die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden und weil kein geringfügiges Verschulden vorliegt (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228). Überdies kann nicht davon die Rede sein, dass die Tat nur unbedeutenden Folgen nach sich gezogen hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt das typische Bild eines Meldeverstoßes vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, womit die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG) anzusehen sind (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/08/0144; VwGH 19.02.2016, 2013/08/0287; auch VwGH 14.03.2013, 2011/08/0187). Daneben waren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu erblicken, die bei der Ausmessung der Strafe zu berücksichtigen gewesen wären.

7.4. Ausgehend von den in § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG festgelegten Strafzumessungskriterien, den dazu bereits angestellten Erwägungen sowie von den festgestellten allseitigen Verhältnissen des Beschwerdeführers erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 2.000,00 Euro im Lichte eines Strafrahmens von 2.180,00 Euro als unangemessen hoch angesetzt. Die belangte Behörde hat nicht dargetan, weshalb sie eine beinahe restlose Ausschöpfung des Strafrahmens im vorliegenden Fall für notwendig erachtet, zumal sie von einer fahrlässigen Tatbegehung und vom Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen ausgegangen ist. Im vorliegenden Fall dauerte die Tat aber über einen beachtlichen Zeitraum hinweg an, womit eine über der Mindeststrafe von 730,00 Euro liegende, spürbare Strafe zu verhängen ist. Insofern war das Strafmaß auf 1.100,00 Euro (und adäquat dazu die Ersatzfreiheitsstrafe auf 168 Stunden) auf ein tat-, täter- und schuldangemessenes Ausmaß herabzusetzen (vgl. VwGH 18.04.2017, Ra 2016/02/0061). Damit wird die Mindeststrafe um etwa die Hälfte überschritten. In spezialpräventiver Hinsicht hatte das erkennende Gericht den Eindruck, dass schon die Tatsache der Durchführung des Verfahrens beim Beschwerdeführer einen bleibenden Eindruck hinterlassen hat, sodass die Verhängung einer höheren Strafe auch deshalb nicht erforderlich scheint. In generalpräventiver Hinsicht reicht die Strafe aus, um auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abzuhalten (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. z.B. VwGH 24.11.2008, 2006/05/0113; VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041).

8. Zu den Verfahrenskosten:

8.1. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens war für den Beschwerdeführer gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG im Verhältnis zur nunmehr festgesetzten Geldstrafe von 1.100,00 Euro neu festzusetzen (mit 110,00 Euro, das entspricht 10% der nunmehrigen Strafe).

8.2. Weil der Beschwerde im Hinblick auf die Strafhöhe stattgegeben worden ist, war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. dazu VwGH 28.06.2013, 2011/02/0002; noch zur früheren Rechtslage).

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

9.1. Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

9.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat (vgl. unter anderem VwGH 08.07.2019, Ra 2017/08/0119; VwGH 07.10.2019, Ra 2019/08/0138) ist die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung aller für bzw. gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände. Wurde diese Gesamtabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Abwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2019/08/0071). Dies ist hier nicht der Fall.

9.3. Im Übrigen sind Fragen der Beweiswürdigung, die im gegenständlichen Verfahren zu klären waren, ebenso wie die hier im Rahmen des eingeräumten Ermessens erfolgte Strafbemessung, im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH 20.05.2019, Ra 2018/08/0031; VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893; VwGH 06.08.2020, Ra 2020/02/0156; VwGH 08.03.2021, Ra 2020/17/0089).

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