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LVwG-S-2322/001-2024•LVwG N LVwG-S-2322/001-2024
LVwG-S-2322/001-2024Landesverwaltungsgericht28.02.2025
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; gewässerpolizeilicher Auftrag; Nichterfüllung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 04.10.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 180,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.170,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 11.10.2023 bis zumindest 18.01.2024
Ort: , Grdst.Nr., *** und ***, alle KG ***, sowie Grdst.Nr. ***, KG ***
Tatbeschreibung:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 24.11.2017, ***, wurden Sie unter anderem dazu verpflichtet, folgende Maßnahmen bis spätestens 30.04.2018 durchzuführen:
(…)
*** (Grdst.Nr.***, *** und , alle KG *** sowie Grdst.Nr., KG ***) über seine gesamte Länge zwischen
Teilungssporn und Turbinenhaus.
Die Sohle des ***, ist - beginnend beim Teilungssporn bis zum Rechen der Turbine - von Anlandungen zu räumen. Als Fixpunkte für die Festlegung der Sohle sind die Betonschwelle beim Teilungssporn, die Betonschwelle der Aufstandsfläche der Schützentafeln bei der Ausleitung in den ***, die Sohle des Verbindungsstückes zwischen *** und *** sowie die Sohle im unmittelbaren Kraftwerksbereich vor der Rechenanlage bzw. dem Leerschuss heranzuziehen. Da es sich bei der notwendigen Räumung um einen doch längeren Gerinneabschnitt und damit einen größeren Räumungsumfang handelt, ist aus wasserbautechnischer Sicht ein Projekt auszuarbeiten, welches aufgrund der vorgenannten Fixpunkte den Räumungsumfang näher darlegt. Dieses Projekt hat einen Lageplan mit den Räumungsabschnitten zu umfassen, weiters einen Längenschnitt mit Eintragung der vorgenannten Fixpunkte und der ausgemessenen bestehenden Gerinnesohle sowie Querprofile im Abstand von ca. 50 m zu enthalten. In diesem Projekt ist neben einer kurzen technischen Beschreibung der Maßnahmen und der Arbeitsweise auch darzulegen, was mit dem Räumgut geschehen soll und wo es abgelagert werden soll.
(…)
Zwar kam es zu einer ursprünglichen Projektausarbeitung und Vorlage an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, allerdings kam es – neben der nicht erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung – bis dato zu keiner tatsächlichen Räumung des ***.
Sie haben zu verantworten, dass der Spruchpunkt 4. des gewässerpolizeilichen Maßnahmenbescheides daher (weiterhin) nicht erfüllt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 137 Abs. 3 Zif. 8 WRG i.V.m. § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) i.V.m. Bescheid vom 24.11.2017, GZ: ***“
Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer unter Anwendung von § 137 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in Höhe von € 900,- (Ersatzfreiheitsstrafe 216 Stunden) und verpflichtete ihn zum Tragen der Verfahrenskosten in Höhe von € 90,-.
Begründend führte sie zusammengefasst nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.11.2017, Zl. ***, verpflichtet worden sei, die im Spruch genannten Maßnahmen bis spätestens 30.4.2018 durchzuführen. Die Maßnahmen seien jedenfalls bis 18.1.2024, dem Tag der Anzeige der hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretung, nicht erfüllt worden. Die vom Beschwerdeführer abgegebene Rechtfertigung sei nicht geeignet gewesen, den Tatvorwurf zu entkräften. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu verweisen, für eine Bestrafung genüge fahrlässiges Verhalten, was hier vorliege. Ein Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer einmal einschlägig vorbestraft sei. Es sei von einem monatlichen Einkommen in Höhe von € 2.500,- auszugehen gewesen.
Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst zunächst ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen hätte, eigene Tatsachenfeststellungen zu treffen. Dies sei ein wesentlicher Verfahrensmangel. Außerdem hätte der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit den näher begründeten Antrag gestellt, den hier in Rede stehenden Spruchpunkt 4. des Bescheides vom 24.11.2017 aufzuheben, weil die aufgetragenen Maßnahmen nicht mehr zielführend seien. Dieser Fortgang des Anlagenverfahrens sei von der Strafbehörde nicht berücksichtigt worden. Das Verwaltungsstrafverfahren sei deshalb einzustellen, weil sich die Umstände seit dem seinerzeitigen Behördenauftrag maßgeblich geändert hätten und die dort vorgeschriebene Räumung des Kanals das Erholungsgebiet gefährden und gravierende ökologische Nachteile bewirken würde. Die unterlassene Räumung bewirke demnach kein strafbares Verhalten. Beantragt werde, dass das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde, in eventu, eine Ermahnung erteilt, in eventu die Strafhöhe herabgesetzt werde.
3.1. Der Beschwerdeführer A, geb. am , ist Berechtigter des unter der Wasserbuchpostzahl (PZ) *** im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechts für den Betrieb zweier Wasserkraftwerke an der *** („“, verortet auf Grundstück [Gst.] Nr. ***, KG ; „“, verortet auf Gst. Nr. ***, KG ***) samt dazugehörigen Anlagen unter anderem auf den Gst. Nr. ***, ***, ***, alle KG ***, und ***, KG ***.
3.2. Mit rechtskräftigem und bis dato in Geltung stehendem Bescheid vom 24.11.2017, ***, wurde der Beschwerdeführer unter anderem verpflichtet, bis spätestens 30.4.2018 folgende Maßnahmen durchzuführen:
„[…]
4. *** (Grdst.Nr.***, *** und , alle KG *** sowie Grdst.Nr., KG ***) über seine gesamte Länge zwischen Teilungssporn und Turbinenhaus
Die Sohle des ***, ist - beginnend beim Teilungssporn bis zum Rechen der Turbine - von Anlandungen zu räumen. Als Fixpunkte für die Festlegung der Sohle sind die Betonschwelle beim Teilungssporn, die Betonschwelle der Aufstandsfläche der Schützentafeln bei der Ausleitung in den ***, die Sohle des Verbindungsstückes zwischen *** und *** sowie die Sohle im unmittelbaren Kraftwerksbereich vor der Rechenanlage bzw. dem Leerschuss heranzuziehen. Da es sich bei der notwendigen Räumung um einen doch längeren Gerinneabschnitt und damit einen größeren Räumungsumfang handelt, ist aus wasserbautechnischer Sicht ein Projekt auszuarbeiten, welches aufgrund der vorgenannten Fixpunkte den Räumungsumfang näher darlegt. Dieses Projekt hat einen Lageplan mit den Räumungsabschnitten zu umfassen, weiters einen Längenschnitt mit Eintragung der vorgenannten Fixpunkte und der ausgemessenen bestehenden Gerinnesohle sowie Querprofile im Abstand von ca. 50 m zu enthalten. In diesem Projekt ist neben einer kurzen technischen Beschreibung der Maßnahmen und der Arbeitsweise auch darzulegen, was mit dem Räumgut geschehen soll und wo es abgelagert werden soll.
[…]
Rechtsgrundlagen:
[…] § 138 Abs. 1 i.V.m. § 50 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959
[…]“
3.3. Festgestellt wird, dass der in Spruchpunkt 4. des Bescheides vom 24.11.2017 dem Beschwerdeführer vorgeschriebene Auftrag, die Sohle des *** auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, sowie Gst. Nr. ***, KG ***, von Anlandungen zu räumen, jedenfalls bis 2.12.2024 nicht erfüllt wurde. Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag insofern nicht nachgekommen.
Der Wasserrechtsbehörde wurde ein Projekt zur Umsetzung vorgelegt, worüber bei der Behörde jedenfalls am 7.3.2023 eine Besprechung stattfand. Eine naturschutzbehördliche Bewilligung für die Zwischenlagerung des geräumten Anlandungsmaterials wurde dem Beschwerdeführer (noch) nicht erteilt. Ebenso fehlte ihm jedenfalls bis 2.12.2024 die Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft EZ ***, KG ***. Diese Liegenschaft grenzt teilweise an den ***. Der Beschwerdeführer beabsichtigt im Rahmen des Projekts zur Umsetzung des Spruchpunkts 4. des Bescheides vom 24.11.2017 Teile dieser Liegenschaft für Zwischenlagerungen in Anspruch zu nehmen. Er hält eine Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Grundstückseigentümer in Bezug auf eine Grundinanspruchnahme für möglich.
Im August 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Wasserrechtsbehörde einen Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung des Auflagenpunktes 4. des Bescheides vom 24.11.2017. Eine Entscheidung der Behörde über diesen Antrag steht aus.
Das erkennende Gericht führte am 2.12.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, Zl. ***, verlesen und der Beschwerdeführer befragt wurde. Die Feststellungen zu Pkt. 3.1. und 3.2. waren anhand der im Verwaltungsstrafakt aufliegenden und insoweit unbedenklichen Urkunden, insbesondere dem Bescheid vom 24.11.2017, zu treffen. Diese wurden im Übrigen auch nicht bestritten. Dass die Räumung des ***, wie sie in Spruchpunkt 4. des Bescheides vom 24.11.2017 angeordnet wurde, noch nicht durchgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt (s. VH-Schrift vom 5.2.2025). Dem Beschwerdeführer wurde ferner im Zuge der mündlichen Verhandlung aufgetragen, bis längstens 31.1.2025 eine allfällige Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über seinen Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung der Auflage 4. des Bescheides vom 24.11.2017 dem Gericht vorzulegen. Bis dato wurde eine solche nicht vorgelegt, sodass entsprechend festzustellen war. Mit E-Mail vom 28.2.2025 beantragte der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung zur Vorlage der geforderten Urkunden. Angesichts der anzustellenden rechtlichen Beurteilung (s.u.) war dieser Antrag abzuweisen.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:
§ 137. (1) – (2) […]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
8. einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;
[…]“
6.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last, er hätte jedenfalls bis 18.1.2024 den ihm in Spruchpunkt 4. des Bescheides vom 24.11.2017 erteilten gewässerpolizeilichen Auftrag nicht erfüllt, weshalb er § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 übertreten hätte. Gemäß dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 36.340,- zu bestrafen ist, wer einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 erteilen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.
Dazu ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der mit Bescheid vom 24.11.2017 auf Grundlage des § 138 Abs. 1 iVm. § 50 WRG 1959 erteilte gewässerpolizeiliche Auftrag, sohin auch der hier maßgebliche Spruchpunkt 4., rechtkräftig und bis dato auch nicht aufgehoben oder abgeändert ist. Der in diesem Spruchpunkt vorgeschriebene Auftrag ist deshalb weiterhin zu befolgen (vgl. VwGH 25.6.2015, Ra 2015/07/0072). Die inhaltliche Prüfung oder gar Abänderung dieses wasserpolizeilichen Auftrages kann in einem nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr erfolgen (VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0085). Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Einhaltung dieses Spruchpunktes, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, weiterhin notwendig ist, oder es einer Abänderung von Spruchpunkt 4. des Bescheides vom 24.11.2017 bedarf. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, welche die Erforderlichkeit einer Abänderung dieses Spruchpunkts darlegen sollten, brauchte deshalb nicht eingegangen werden.
6.2. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer jedenfalls bis 2.12.2024 die Sohle des *** auf den Gst. Nr.***, *** und ***, alle KG ***, sowie Gst. Nr. ***, KG ***, von Anlandungen nicht befreit. Damit hat er den im Spruchpunkt 4. des Bescheides vom 24.11.2017 vorgeschriebenen gewässerpolizeilichen Auftrag nicht erfüllt.
Dieser Ansicht kann auch nicht entgegengehalten werden, dass dieser Spruchpunkt bereits mit der Vorlage eines ausgearbeiteten Umsetzungsprojektes erfüllt werden könne, sieht denn der erste Satz dieses Spruchpunktes eindeutig die Verpflichtung vor, die Sohle des *** in einem näher bezeichneten Abschnitt zu räumen. Somit ist der Auftrag gleichsam zweigeteilt. Zum einen besteht die Verpflichtung der Räumung der Sohle des ***. Zum zweiten ist dafür ein ausgearbeitetes Projekt vorzulegen. Zwar ist der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nachgekommen, legte er denn der Wasserrechtsbehörde ein Projekt vor, sodass eine Strafbarkeit rein wegen Missachtung der Pflicht zur Vorlage eines solchen Projektes wohl ausscheiden würde. Eine Räumung der Sohle fand jedoch, wie ausgeführt, nicht einmal teilweise statt. Der Beschwerdeführer hat deshalb die ihm angelastete Verwaltungsübertretung objektiv zu verantworten.
6.3. Zur subjektiven Tatseite:
Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Veraltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Bei der hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ (vgl. VwGH 26.3.2015, 2013/07/0011, zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959). Es obliegt dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ (VwGH 23.5.2002, 2002/05/0032).
Ein solcher Entlastungsbeweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Wie oben ausgeführt, ist die Frage der Rechtmäßigkeit oder Notwendigkeit eines gewässerpolizeilichen Auftrages in einem nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr zu prüfen. Insoweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass der Eigentümer der an den *** angrenzenden Liegenschaften bis dato keine Zustimmung zur Benutzung seiner Grundstücke zur Durchführung des Projektes erteilt hätte, ist auf die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, wonach „Aussicht auf eine Einigung bestehe“. Außerdem ist auf § 72 Abs. 1 lit. f WRG 1959 hinzuweisen, wonach die Eigentümer von Grundstücken zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfahrt und zur Ablagerung von Baustoffen und dergleichen im unbedingt notwendigen Umfang zu dulden haben. Dass der Beschwerdeführer an der Durchsetzung dieser Legalservitut bisher gescheitert wäre, wurde aber nicht einmal vorgebracht, sodass kein Fall des „unüberwindbaren Widerstands eines Dritten“ (vgl. VwGH 23.1.1959, 1946/58) vorliegt. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist deshalb subjektiv vorwerfbar.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafdrohung für die angelastete Verwaltungsübertretung reicht bis € 36.340,-. Bereits durch diese Höhe wird die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ausgedrückt. Die belangte Behörde verhängte eine Geldstrafe von € 900,-, blieb also im unteren Bereich des ihr zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mehrfach einschlägig vorbestraft ist (zweimal wegen Übertretung von § 21a iVm. § 137 Abs. 2 Z 3 WRG 1959 [zu *** und ] und einmal wegen Übertretung desselben Bescheides vom 24.11.2017 []). Diese Umstände sind erschwerend zu werten, wiewohl die belangte Behörde bei der Strafbemessung nur eine dieser drei einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen erschwerend gewertet hat.
Milderungsgründe lagen hingegen keine vor.
Die von der belangten Behörde verhängte Strafe erweist sich im Ergebnis bei dem von der belangten Behörde angenommenen und von Beschwerdeführer nicht bestrittenen Monatsnettoeinkommen in Höhe von € 2.500,- als angemessen, weshalb sie zu bestätigen war.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat der Bestrafte zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Beitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu leisten. Die Beschwerde war im Ergebnis abzuweisen, ein Fall des § 52 Abs. 8 VwGVG liegt nicht vor. Der vom Beschwerdeführer zu leistende Kostenbeitrag beträgt demnach € 180,-.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu lösen.
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