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LVwG-S-941/001-2024•LVwG N LVwG-S-941/001-2024
LVwG-S-941/001-2024Landesverwaltungsgericht27.02.2025
Gesundheitsrecht; Arzneiwareneinfuhr; Verwaltungsstrafe; Tatort; Verfolgungsverjährung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 23.4.2024, ***, betreffend Bestrafung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 44a Z.1, § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 23.4.2024 (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) wegen wörtlich folgender Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Z. 2 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) verhängt:
„Zeit: 05.02.2024, 12:00 Uhr
Ort: *** ***
Tatbeschreibung:
Sie haben am 05.02.2024 Arzneiwaren, KN-Code , Warenbeschreibung *** () von China in das Postverteilerzentrum ***, *** versenden lassen, die bestellten Arzneiwaren jedoch ohne die erforderliche Einfuhrbewilligung bzw. Meldung in das Bundesgebiet eingeführt wurde.“
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, das Produkt online bestellt zu haben, ohne zu wissen, dass dies streng verboten sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat darüber wie folgt erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010, BGBl I Nr. 79/2010 idF BGBl I Nr. 163/2015) gilt dieses Bundesgesetz für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten; weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 bedeutet „Arzneiwaren“ im Sinne dieses Bundesgesetzes:
nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:
(…) Waren der Position 3004,
(…)
Gemäß § 2 Z. 4 AWEG 2010 bedeutet „Einfuhr“ im Sinne dieses Bundesgesetzes: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr.
Gemäß § 3 Abs. 1 AWEG 2010 ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
Gemäß § 17 Abs. 1 AWEG 2010 ist der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, verboten.
Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 begeht, wer Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (u.a.) zu enthalten
1. die als erwiesen angenommene Tat; (…)
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Das bedeutet, dass es im Bescheidspruch aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale bedarf, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH). § 44a Z. 1 VStG verlangt eine möglichst präzise Angabe des Tatortes, und eine Tatortumschreibung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 44a (Stand 1.7.2023, rdb.at)). Das Fehlen jeder Tatortangabe im Spruch belastet ein Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit; Ausnahmen von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung nur dort zugelassen, wo im Zweifel der Sitz eines Unternehmens als Tatort anzusehen ist und kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (vgl. VwGH 22.4.1993, 92/09/0377).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Bestimmung des Tatorts gemäß § 27 Abs. 1 VStG - und damit der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde - bei einem Delikt wie dem vorliegenden auf den Ort der Bestellung – und nicht etwa auf den Ort der Einfuhr oder der Entdeckung der Arzneiware – abzustellen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0050 mwN). Die einzigen beiden Orte, die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (und auch in dessen Begründung) angeführt sind, sind China und der Sitz der Zollstelle in der *** in ***. Beide Orte sind eindeutig nicht im Sprengel der belangten Behörde, und von beiden Orten aus hat der Beschwerdeführer die Arzneiwaren auch zweifellos nicht bestellt, sondern entweder von seinem Hauptwohnsitz in *** oder von anderswo. Der Tatort (nach dem sich auch die örtliche Zuständigkeit richtet) blieb im gegenständlichen Fall unbestimmt; aus diesem Grund ist – siehe oben – das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet. Zudem lässt der Tatvorwurf offen, ob es gegenständlich an der „Einfuhrbewilligung“ (richtigerweise: „Einfuhrbescheinigung“; § 5 Abs. 1 AWEG 2010) oder an der Meldung (§ 6 Abs. 1 AWEG 2010) mangelte.
Die erforderlichen Spruchkorrekturen sind dem Verwaltungsgericht – unabhängig von der Frage, ob es sich damit vom Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nämlich der Verwaltungsstrafsache im Umfang des vom bekämpften Straferkenntnis erfassten und erledigten Sachverhalts, entfernen würde (vgl. VwGH 11.10.2019, Ra 2017/11/0080) – nach mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG verwehrt. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl. VwGH 27.4.2012, 2008/17/0175); es war aber die Tatanlastung in der als Verfolgungshandlung zu wertenden Strafverfügung vom 18.3.2024 bereits gleichlautend zu jener im Straferkenntnis. Ermittlungen, wo von aus die Bestellung tatsächlich getätigt worden ist, haben sich somit für das Verwaltungsgericht erübrigt.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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