LVwG N LVwG-S-2124/001-2024

LVwG-S-2124/001-2024Landesverwaltungsgericht27.02.2025

Regest

Ordnungsrecht; Winkelschreiberei; Verwaltungsstrafe; berufsmäßige Parteienvertretung; Erwerbszweck;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2124/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2124.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 06.08.2024, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG)

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 308 Stunden mit 40 Stunden neu festgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ersatzlos zu entfallen hat.

2. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG fallen dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 200,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 20,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 220,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 06.08.2024, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er im Führerscheinentzugsverfahren *** der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, in dem er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sei, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden ein schriftliches Anbringen verfasst — nämlich in einem E-Mail vom 28.04.2024 für seinen Versicherungskunden Beschwerde erhoben – und dazu die um „Führerscheinentzugsverfahren" ergänzte Vollmacht vom 18.04.2024 als Versicherungsmakler für seinen Kunden vorgelegt habe (Winkelschreiberei).

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des Artikel Ill Abs. 1 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023 iVm § 10 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 308 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 VStG in der Höhe von 20,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadt St. Pölten nach Wiedergabe der vom Beschwerdeführer im Verfahren zur GZ. *** vorgelegten Vollmacht zusammengefasst aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11.04.2024, GZ. ***, ausgesprochen worden wäre, dass für den vom Beschwerdeführer ebendort Vertretenen die Lenkberechtigung für KFZ der Klassen AM, B, BE, C, Cl, CE, Cl E und F für die Dauer von sieben Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen werde. Außerdem sei innerhalb der Entziehungszeit eine Nachschulung vorgeschrieben worden. Mit E-Mail vom 28.04.2024 sei vom Beschwerdeführer als Bevollmächtigten Beschwerde erhoben worden, in der ausgeführt worden wäre, dass „im Auftrag und durch Vollmacht legitimiert" Beschwerde gegen die Dauer des Entzuges erhoben werde. Mitgesendet sei dabei eine für Versicherungsmakler typische Vollmacht vom 12.12.2023 worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin am 13.05.2024 eine weitere Vollmacht, datiert mit 18.04.2024, mit der Ergänzung „in Strafverfahren zu vertreten (Führerscheinentzugsverfahren)" vorgelegt. Mit Beschluss vom 13.06.2024 habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Bezug habenden Beschwerdeverfahren zur GZ. LVwG-AV-575/001-2024 erkannt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AVG als Bevollmächtigter im Verfahren *** nicht zuzulassen sei.

Im vorliegenden Fall bestehe nach dem eindeutigen Wortlaut der Vollmachten kein Zweifel, dass der Bevollmächtigte seine Vertretungstätigkeit im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit ausübe. Laut GISA laute das reglementierte Gewerbe des Beschwerdeführers auf Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, ausgenommen Transport-, Kredit- und technische Versicherungen. Neben der allgemeinen Aufzählung des Vertretungsumfanges in den Vollmachten scheine insbesondere auch die Bezeichnung „Versicherungsmakler" bzw. „Person (Versicherungsbüro)" auf. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 VStG iVm Artikel III EGVG 2008 seien erfüllt und sei dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht auch nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde vom Bürgermeister der Stadt St. Pölten erwogen, dass strafmildernd keine Umstände zu werten seien und straferschwerend zu berücksichtigen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer trotz Manuduktion durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten noch eine ergänzte Vollmacht vorgelegt habe. Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 04.10.2024 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er den ihm vorgeworfenen Tatbestand der Winkelschreiberei nicht begangen habe. Richtig sei, dass er für einen persönlichen Freund in einem E-Mail vom 28.04.2024 Beschwerde erhoben und dazu eine Vollmacht vom 18.04.2024 gelegt habe. Diese Tätigkeiten seien jedoch nicht gewerbsmäßig erfolgt. Für die besagte Intervention sei von ihm weder ein vermögenswerter Vorteil gefordert noch gewährt worden; einzige Motivation sei gewesen, einen Freund dabei zu unterstützen, einen aus seiner Sicht nicht gerechtfertigten Entzug der Lenkberechtigung hintanzuhalten. Der Tatbestand der Winkelschreiberei sei daher nicht erfüllt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 07.10.2024 legte der Bürgermeister der Stadt St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vom Bürgermeister der Stadt St. Pölten vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A ist beruflich als Versicherungsmakler am Standort ***, *** tätig. Konkret lautet das reglementierte Gewerbe des Beschwerdeführers auf Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, ausgenommen Transport-, Kredit- und technische Versicherungen.

Gegen Herrn C wurde vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur GZ. *** ein Führerscheinentziehungsverfahren geführt, in dem diesem mit Bescheid vom 11.04.2024 die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, BE, C, C1, CE, C1E und F für die Dauer von 7 Monaten ab Zustellung des Bescheides unter gleichzeitiger Anordnung einer Nachschulung entzogen wurde.

In eben diesem Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer zunächst eine auf ihn lautende, mit 12.12.2023 datierte und von Hern C unterfertigte Vollmacht der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegt. Konkret wies die Vollmacht folgenden Text aus:

„VOLLMACHT

(zur Vorlage bei Versicherungsunternehmen, Zulassungsbehörden, BH,Polizeidienststellen, Gerichte)Ich (wir) bevollmächtige(n)

VERSICHERUNGSmakler

A***




gemäß den gesetzlichen Bestimmungen rechtsgültig

Ab- und Anmeldungen von Kraftfahrzeugen durchzuführen;

Neu- und Nachversicherungen abzuschließen;

Kündigungen in meinem Namen zu vollziehen;

Anzeigen und Erklärungen an meiner Statt entgegenzunehmen;

Anzeigen und Erklärungen gegen den Versicherer abzugeben;

in Behördenakte, Protokolle Einsicht zu nehmen und Kopien anzufertigen;

jegliche Schäden abzuwickeln;;

Ferner umfasst diese Vollmacht auch das Recht zur Bestellung Unterbevollmächtigter.

Ich (wird) stimme(n) ausdrücklich zu, daß der Versicherer sämtliche Daten, die mit den von mir beantragen oder abgeschlossenen privaten oder geschäftlichen Versicherungen in Zusammenhang stehen, oben genannter Person (Versicherungsbüro) zugänglich gemacht und Abschriften zur Verfügung gestellt werden.

Der Vollmachtgeber ist mit der Weitergabe seiner Daten, in Bezug auf Versicherungen und alle damit zusammenhängende Aktivitäten, einverstanden.

Diese Vollmacht gilt bis auf Widerruf.

Name: CGeb.Datum: ***

Beruf: selbst. erwerbstätig

ADRESSE : ***, ***

Firmenanschrift; ***, ***

***, am 12.12.2023Unterschrift;“

Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.05.2024 hingewiesen worden war, dass die vorgelegte Vollmacht vom 12.12.2023 dem Wortlaut nach nicht zur Vertretung in einem Führerscheinentzugsverfahren berechtige und im Übrigen auch der Bestimmung des § 10 Abs. 3 AVG widerspreche, legte der Beschwerdeführer eine Vollmacht datiert mit 18.04.2024 vor, die statt der Wortfolge „jegliche Schäden abzuwickeln“ die Wortfolge „in Strafverfahren vertreten (Führerscheinentzugsverfahren)“ enthält und im Übrigen wortgleich und in ihrer Ausgestaltung identisch ist.

Der Beschwerdeführer brachte im angesprochenen Führerscheinentziehungsverfahren mit E-Mail vom 28.04.2024 eine Beschwerde für Herrn C ein. Im daraufhin vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur GZ. LVwG-AV-575/001-2024 geführten Verfahren wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.06.2024 der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter des Herrn C gemäß § 10 Abs. 3 AVG nicht zugelassen. Der Beschwerdeführer übte seine konkrete Vertretungstätigkeit auch im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit aus, ist aber zur Vertretung vor Behörden und Gericht auf Grund des Gewerbes der Versicherungsvermittlung nicht berechtigt.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes.

Im Konkreten unbestritten sind die Feststellungen betreffend die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers und des Inhaltes seines Gewerbes. Vom Beschwerdeführer blieb auch unbestritten, dass er Herrn C im angesprochenen Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vertreten und für diesen insbesondere Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben hat und dass die Grundlage hiefür die wörtlich wiedergegebenen Vollmachten bildeten.

Nicht zuletzt ist auch unbestritten, dass mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.06.2024 der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter des Herrn C gemäß § 10 Abs. 3 AVG nicht zugelassen wurde. Auch in diesem Verfahren wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits festgehalten, dass sich bereits aus dem Inhalt und dem Wortlaut der Vollmachten ergibt, dass der Beschwerdeführer seine konkrete Vertretungstätigkeit auch im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit ausübte, er aber zur Vertretung vor Behörden und Gericht auf Grund des Gewerbes der Versicherungsvermittlung nicht berechtigt ist. Die Vollmacht wurde auf einem augenscheinlich standardisierten und von ihm berufsmäßig verwendeten Formular des Beschwerdeführers verfasst und enthält eben neben der allgemeinen Aufzählung des Vertretungsumfanges insbesondere auch die Bezeichnung „Versicherungsmakler“. Vom Text der Vollmacht her erteilte Herr C dem Beschwerdeführer auch nicht nur die Vollmacht für seine Vertretung im angesprochenen Verfahren, sondern auch für alle genannten Angelegenheiten im Zusammenhang mit Versicherungen. Würde es sich bei der gegenständlichen Vollmacht nur um einen kostenlosen Freundschaftsdienst handeln, hätte der Beschwerdeführer nicht sein als Versicherungsmakler ständig verwendetes Vollmachtsformular verwendet. Es kann sohin nicht der geringste Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Vertretung zumindest im Zusammenhang mit seinem Gewerbe übernahm, sodass die bezughabende (und im gegenständlichen Verfahren auf Basis des Beschwerdevorbringens einzig strittige) Feststellung zu treffen war.

6. Rechtslage:

Folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

Art. III Abs. 1 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG):

„(1) Wer

1. in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfasst, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder

(…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen der Z 2, 3a und 4 für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, in den Fällen der Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro, in den Fällen der Z 3 und 3a mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro und im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach Z 4 bestraft wurde, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 20 000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar und können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.“

§ 10 Abs. 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

„(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.“

§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“

§ 19 VStG:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Verfahrensgangs und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß Art. III Abs. 1 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfasst, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet und demnach Winkelschreiberei betreibt. Gemäß § 10 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst und blieb dies vom Beschwerdeführer auch unbestritten, dass er als Versicherungsmakler nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht, ob die berufsmäßige Parteienvertretung unbefugt erfolgt (vgl. etwa VwGH 20.07.2020, Ra 2020/04/0039). Die berufsmäßige Parteienvertretung ist grundsätzlich den Rechtsanwälten vorbehalten. Zum Berufsbild eines Versicherungsmaklers zählt dieser Tätigkeitsbereich nicht und ist er konkret zur Vertretung vor Gericht auf Grund des Gewerbes der Versicherungsvermittlung nicht berechtigt (s. § 94 Z 76 iVm § 137 Abs. 1 GewO 1994; vgl. auch etwa Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, Anm. 3 zu § 137, mwH [Stand 1.10.2022, rdb.at]).

Voraussetzung, ob nun der Beschwerdeführer das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat, ist weiters, dass er die Parteienvertretung zu Erwerbszwecken und demnach gewerbsmäßig ausgeübt hat. Ob die Parteienvertretung zu Erwerbszwecken erfolgt, ist mangels einer eigenen Begriffsbestimmung in § 10 Abs. 3 AVG (bzw. Art. III Abs. 1 Z 1 EGVG) anhand der Bestimmung des § 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu beurteilen (vgl. etwa VwSlg. 18.427 A/2012). Wenn nun der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, dass er seine Vertretung für einen Freund vorgenommen und dafür keinen vermögenswerten Vorteil gefordert und gewährt habe, greift diese Argumentation von vornherein zu kurz. Es muss nämlich eben unter Hinweis auf § 1 GewO 1994 kein konkretes Entgelt nachgewiesen werden, wenn die Vertretungstätigkeit im Rahmen des Gewerbes ausgeübt wird (vgl. etwa VwGH 04.12.1998, 97/19/1553) und es genügt vielmehr, dass ein positiver wirtschaftlicher Effekt für den Vertreter ausgehen soll, z.B. die Festigung bestehender Geschäftsverbindungen, die Vergrößerung des Kreises der Geschäftskunden, die Steigerung des Bekanntheitsgrades eines Unternehmens oder die Verbesserung der Kreditwürdigkeit (vgl. etwa VwSlg. 19.188 A/2015).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun eben dazu, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Vertretung zumindest im Zusammenhang mit seinem Gewerbe übernahm. Es besteht demnach im Lichte der dargelegten Judikatur kein Zweifel am Erwerbszweck (vgl. auch etwa VwGH 26.06.2012, 2010/09/0181). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits zur Rechtslage nach der Gewerbeordnung 1973 ausgesprochen, dass in den Berechtigungsumfang der Berater in Versicherungsangelegenheiten jedenfalls nicht die Vertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden fällt und dass jede im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübte Tätigkeit schon hierdurch allein den Charakter der Gewerbsmäßigkeit an sich hat (vgl. VwGH 24.04.1989, 89/10/0045).

Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten im angesprochenen Führerscheinentziehungsverfahren den Beschwerdeführer auch nach Vorliegen der ersten Vollmacht dahingehend informiert hat, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß § 10 Abs. 3 AVG vom Verfahren auszuschließen, weil davon ausgegangen werde, dass er die Beschwerde auf Grund seiner Gewerbeberechtigung „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, ausgenommen Transport-, Kredit- und technische Versicherungen“ eingebracht habe. Der Beschwerdeführer hat sich dazu in weiterer Folge nicht geäußert und keine Gründe, die gegen ein Vorgehen nach § 10 Abs. 3 AVG sprächen, vorgetragen. Es wurde lediglich die weitere Vollmacht datiert mit 18.04.2024 mit dem festgestellten Inhalt vorgelegt und in weiterer Folge von ihm als Vertreter Beschwerde erhoben.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat keinerlei Umstände vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht, die zu seiner Exkulpierung führen würden. Der Beschwerdeführer wurde vielmehr sogar vor Vorlegen der hier verfahrensgegenständlichen Vollmacht vom 18.04.2024 von der gegenständlichen Problematik ausdrücklich in Kenntnis gesetzt und wurde trotzdem die bezughabende Vollmacht von ihm vorgelegt und in weiterer Folge von ihm als Vertreter Beschwerde erhoben. Es ist demnach von zumindest grob fahrlässigem Verhalten auszugehen.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer verletzten Rechtsnorm liegt in der Wahrung der öffentlichen Ordnung und des rechtsstaatlichen Verfahrens an sich. Sowohl der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer verletzten Norm als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sind jeweils hoch.

Vom Bürgermeister der Stadt St. Pölten wurde zu Recht darauf verwiesen, dass auf Basis der Aktenlage strafmildernd keine Umstände zu werten sind und werden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Soweit von der belangten Behörde straferschwerend gewertet wurde, dass der Beschwerdeführer trotz Manuduktion durch die damals zuständige Behörde noch eine ergänzte Vollmacht vorgelegt habe, betrifft dieser Umstand richtigerweise das Verschulden des Beschwerdeführers, das eben – wie bereits oben ausgeführt – insbesondere auch deshalb als schwer zu werten ist.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht, sodass diese als für ihn nicht ungünstig angenommen werden. Nicht zuletzt gilt es dem Beschwerdeführer in spezialpräventiver Hinsicht vor Augen zu führen, dass er gegen bedeutende Rechtsvorschriften im allgemeinen Rechtssystem zuwidergehandelt hat. Zudem gilt es auch die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht durch die Verhängung entsprechender Geldstrafen von Tatbegehungen wie solchen abzuschrecken.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und unter Einschluss des gesetzlichen Strafrahmens kommt somit auch nicht eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe in Betracht, sondern ist vielmehr in diesem Zusammenhang gegenständlich von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung auszugehen. Allerdings entspricht die von der belangten Behörde mit 308 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bei einer Höhe der Geldstrafe von 200,-- Euro nicht der Adäquanz im Sinne des § 16 Abs. 2 VStG, sodass diesbezüglich mit der spruchgemäßen Neufestsetzung vorzugehen war.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering waren.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstelle. Zumal der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde, fallen dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.

Die Spruchkorrektur in Bezug auf die verletzte Strafnorm war deshalb erforderlich, zumal sich bereits in der Bestimmung des Art. III Abs. 1 Z 1 EGVG der gesetzliche Rahmen der Strafhöhe findet, sodass nicht auf die Norm des § 10 Abs. 2 VStG zurückzugreifen ist.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und wurde auch die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt. Im Übrigen ließen auch im Sinne des § 44 Abs. 4 VwGVG die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.