LVwG N LVwG-S-1702/001-2024

LVwG-S-1702/001-2024Landesverwaltungsgericht27.02.2025

Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verwaltungsstrafe; aggressives Verhalten;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1702/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1702.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ,, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 08. Juli 2024, Zl. *** betreffend Bestrafung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 21. Jänner 2025,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 8. Juli 2024, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe sich durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten. Er habe sich dem Beamten gegenüber provokant und aggressiv verhalten, zudem sei er der mehrfachen Aufforderung sein respektloses Verhalten einzustellen, nicht nachgekommen und habe dieses mehrfach wiederholt. Zu Beginn der gegenständlichen Amtshandlung wegen Lärmerregung habe der Beschwerdeführer aus einer Entfernung von ca. 10 Metern dem einschreitenden Beamten entgegen geschrien: „He Oida, ned auf mei Haus zeigen, ned auf mei Haus zeigen. Trau di des nu amoi Oida ... moch des nu amoi Hawara ... daun passiert da was, des kaunst da sicha sein. Ich würd des an deiner Stelle nicht mehr machen.“ Der Beamte habe den Beschwerdeführer aufgrund seines drohenden Geschreis zur Rede gestellt, während er sich in sehr kurzem Abstand vor dem Beamten aufgebäumt und ihn gefragt habe: “Und was willst jetzt leicht vo mir?“ Zuerst sei dem Beschwerdeführer verdeutlicht worden, dass es keinen Grund gäbe den Beamten mit „Du“ anzusprechen geschweige denn, ihn anzuschreien, zu drohen und sich vor diesem aufzubäumen. Der Beschwerdeführer sei mehrmals dazu aufgefordert worden, sein unangemessenes Verhalten einzustellen, was er jedes Mal nur belächelt habe, sein unangemessenes Verhalten fortgesetzt und die weiteren anwesenden Personen aufgefordert habe, den Anweisung der Beamten nicht Folge zu leisten, wodurch er die Amtshandlung ins Lächerliche gezogen habe. Die deutsche Sprache sehe vor, dass fremde Personen in der zweiten Person Plural angesprochen werden, der Beschwerdeführer sich jedoch der grammatikalischen Form zweite Person Singular (Du-Form) bedient habe. Dadurch sei von Seiten des Beschwerdeführers eine Handlung gesetzt worden, welche im Umgang mit anderen Personen nicht gehörig sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 82 Abs. 1 SPG verletzt und wurde über ihn gemäß § 82 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe in Höhe von € 200, -- (Ersatzfreiheitsstrafe: 134 Stunden) verhängt.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zusammengefasst aus, dass das aufgezeigtes Verhalten im Lichte der dargestellten Rechtslage ein Verstoß gegen § 82 SPG darstelle. Auch wenn der Beschwerdeführer über das vorangegangene Verhalten der Polizeibeamten aus welchen Gründen auch immer entrüstet gewesen sei, so könne dies dennoch nicht das von dem Beschwerdeführer gegenüber den Polizeibeamten gezeigte Verhalten im gegenständlichen Verfahren entschuldigen. Im vorliegenden Fall sei für die Behörde der nachvollziehbaren Aussage des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschuldigten zu schenken, weil jener auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliege und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechlichen Sanktionen rechnen müsse, den Beschwerdeführer hingegen in seiner Eigenschaft als Beschuldigter keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen treffen, und im Übrigen nicht einzusehen sei, das der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten hätte wollen (vgl. hierzu allgemein VwGH 18.02.1991, 89/10/0175, mwN). Die Strafe sei innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt worden. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Angaben über Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991) gemacht habe, sei davon ausgegangen worden, dass er über ein monatliches Einkommen von € 1.400,00 verfüge, keine Sorgepflichten habe und über kein nennenswertes Vermögen verfüge. Mildernd sei seine bisherige Unbescholtenheit gewertet worden, erschwerend seien keine Gründe zu vermerken. Da die so festgesetzte Strafhöhe dem Verschulden des Beschwerdeführers entspreche, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 31.07.2024 erhob der durch seinen ausgewiesenen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer Beschwerde und führte nach Darlegung des Verfahrensganges in der Sache selbst zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer die zur Last gelegte Äußerung nicht getätigt habe, was von sämtlichen Gästen im unmittelbaren Nahbereich der Unterhaltung zwischen dem Beamten C und dem Beschwerdeführer bezeugt werden könne. Der Beamte C habe den Beschwerdeführer zugerufen, dass er wegen dem Beschwerdeführer schon zu Halloween hier gewesen wäre und habe der Beschwerdeführer die ihm gegenüber zum Ausdruck gebrachte Aggressivität des Beamten C nicht nachvollziehen können. Auch sei es zu keinem Zeitpunkt zu einem Aufbäumen des Beschwerdeführers vor dem Beamten, geschweige denn zu Schreien oder gar Drohungen gekommen. Vielmehr sei es – was mittlerweile auch vom Referat Dienstvollzug der LPD Niederösterreich belegt wäre – zu verbalen Entgleisungen der Beamten gekommen. Auch habe der Beschwerdeführer das Verhalten des Einschreiters weder belächelt noch andere anwesende Personen aufgefordert, den Anweisungen der Beamten nicht Folge zu leisten und habe er den Beamten auch nicht geduzt. Die Behörde sei in rechtswidriger Weise sämtliche Beweisanträge übergangen, insbesondere sei keiner der 12 beantragten Zeug:innen einvernommen worden. Mit der Verweigerung der Einholung der Zeug:innenbeweise führe sich das gesamte Verwaltungsstrafverfahren ad absurdum. Der Entscheidung würden daher grobe Verfahrensmängel anhaften. Zudem stelle die Verhängung einer Strafe in der Höhe von 40 % der Strafobergrenze eine grobe Verkennung der Strafbe- und zumessungskriterien dar, auch der aufgetragene Kostenbeitrag in Höhe von € 30,-- entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen, sodass sich rechnerisch ein Verfahrenskostenbeitrag von € 20,-- ergebe. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dazu den Beschwerdeführer sowie die beantragten Zeugen zur Vernehmung zu laden, sodann das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat-und schuldangemessene Maß herabzusetzen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 05.08.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Verwaltungsstrafakt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14. November 2024, diese fortgesetzt am 21. Jänner 2025, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter, die Zeugen D, C sowie E, F und G teilgenommen haben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in diesen Verhandlungen Beweis aufgenommen durch Verlesung des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur GZ: LVwG-S-1702/001-2024 sowie durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Zl. *** sowie durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen D, C, E, F und G.

Im Anschluss an die Verhandlung vom 21. Jänner 2025 wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Entscheidung verkündet und die Verhandlungsschrift den Parteien des Verfahrens übermittelt.

Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 29. Jänner 2025 wurde fristgerecht eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt.

4. Feststellungen:

Trotz vorausgegangener Abmahnung hat der Beschwerdeführer sich am 27. August 2023 um 00:10 Uhr in ***, im Straßenbereich vor und bei der Garageneinfahrt des Objektes ***, gegenüber dem einschreitenden Beamten provokant und aggressiv verhalten und ist dieser der mehrfachen Aufforderung, sein respektloses Verhalten einzustellen, nicht nachgekommen, sondern hat dieses mehrfach wiederholt. Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber dem Beamten aufgebäumt, hat die Amtshandlung ins Lächerliche gezogen, den Beamten mit „Du“ angesprochen und diesem schreiend entgegnet: „He Oida, ned auf mei Haus zeigen, ned auf mei Haus zeigen. Trau di des nu amoi Oida ... moch des nu amoi Hawara ... daun passiert da was, des kaunst da sicha sein. Ich würd des an deiner Stelle nicht mehr machen.“

5. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere aufgrund des unbedenklichen und vollständigen Verwaltungsstrafaktes der Verwaltungsstrafbehörde in Zusammenschau mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den Angaben der fünf einvernommenen Zeugen in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 14. November 2024 und 21. Jänner 2025.

Aus dem umfangreich durchgeführten Beweisverfahren sowie aus dem gesamten Akteninhalt und insbesondere aus den übereinstimmenden, nachvollziehbaren und glaubwürdigen Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten ergibt sich unzweifelhaft, dass sich der Beschwerdeführer zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt aggressiv dahingehend verhalten hat, als dass er durch seine zur Schau gestellte Gestik, durch die lautstarken, in respektlosem Ton vorgebrachten Äußerungen sowie der Verwendung des „Du-Worts“, jene Grenze überschritten hat, die jedermann gegenüber dem Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligen ist.

Es gibt keine Veranlassung, diesbezüglich den beiden Zeugen keinen Glauben zu schenken und ihnen zu unterstellen, sich selbst durch unberechtigte Anschuldigungen des Beschwerdeführers und einer falschen Zeugenaussage straf- und dienstrechtlichen Konsequenzen auszusetzen.

Hinsichtlich der in der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen ist auszuführen, dass sämtliche Zeugen jedenfalls nicht jene konkreten Wahrnehmungen zur verfahrensgegenständlichen Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und dem Polizeibeamten hatten, wie im Beschwerdevorbringen und auch noch in der 1. öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.11.2024 vorgebracht und behauptet. Abgesehen von der einvernommenen Zeugen E, welche die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist, haben sich die beiden anderen Zeugen gemäß ihren eigenen Angaben nicht im unmittelbaren Nahebereich des Beschwerdeführers während dieses Disputs derart befunden, als dass sie die gesamte Konversation mitverfolgt haben und dazu Angaben hätten machen können.

Übereinstimmend haben jedoch sämtliche Zeugen ausgesagt, dass sich der Beschwerdeführer am Zaun lehnend befunden habe und jedenfalls mitgeteilt habe, dass er sich nicht ausweisen werde weil keine Ausweispflicht in Österreich bestehe. Wahrnehmungen dazu, ob es zu einer Abmahnung des Beschwerdeführers gekommen ist, ob die Festnahme angedroht worden ist oder ob sich der Beschwerdeführer aufgebäumt hat, hatten die Zeugen allesamt nicht.

Bezeichnend ist auch, dass es im Zuge der Amtshandlung eben gerade nicht zu einer Anzeige wegen Lärmbelästigung kam, obwohl jedenfalls davon auszugehen ist, dass zum Tatzeitpunkt Lärm in unzumutbarem Ausmaß erregt wurde. Einzig zur Anzeige gelangte das gegenständliche Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge der Amtshandlung; dies obwohl der Beschwerdeführer weder Eigentümer des Hauses in dessen Bereich die Veranstaltung stattgefunden hat ist, noch gemäß seinen Eingaben die laute Musik aus der Musikbox erzeugt hat.

Bei mehr als 12 anwesenden Personen hat der Beschwerdeführer durch sein provokantes Verhalten jedenfalls den Fokus auf sich gerichtet. Er selbst hat im Rahmen seiner Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.11.2024 zugestanden, das „DU-Wort“ gegenüber dem Polizeibeamten verwendet zu haben.

Nachvollziehbar und überaus glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber den Beamten nicht ausgewiesen hat und zum Tatzeitpunkt auch gut hörbar kundgetan hat, dass in Österreich Ausweispflicht nicht bestehen würde. Insbesondere in seiner Gesamtschau betrachtet erscheinen die Ausführungen der Beamten in Bezug auf die sodann getätigten Äußerungen des Beschwerdeführers – wie in der Tatbeschreibung des Straferkenntnisses der Behörde beschrieben – welche im Übrigen seitens der einvernommenen Zeugen G und F nicht dementiert, sondern lediglich nicht wahrgenommen wurden- in das Gesamtbild passend und glaubhaft.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 82 SPG lautet:

„ (1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.“

§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“

§ 19 VStG lautet:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

§ 45 VStG lautet:

„(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

a) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

b) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

c) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“

7. Erwägungen:

Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500,-- Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Unter einem aggressiven Verhalten gemäß § 82 SPG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als aggressives Verhalten gewertet werden muss. Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung stellt ein ungestümes Benehmen dar.

Die Strafbarkeit nach § 82 SPG ist nach der Judikatur auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich ein Verhalten nur als Reaktion auf die Art des Einschreitens eines behördlichen Organs darstellt, sogar eine behauptete Provokation durch Sicherheitsorgane, ja selbst ungesetzliche Anordnungen, würden der Subsumtion unter den Tatbestand nicht entgegenstehen, weil es für die objektive Erfüllung des Tatbestandes unbeachtlich ist, ob das als solches zu wertende Verhalten durch eine vom Täter verschiedene Person wie etwa auch ein Sicherheitsorgan hervorgerufen oder mitverursacht worden ist.

Das aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers ist im Lichte der dargestellten Rechtslage ein Verstoß gegen § 82 SPG. Auch wenn der Beschwerdeführer über das vorangegangene Verhalten der Polizeibeamten aus welchen Gründen auch immer entrüstet gewesen sein mag, so kann dies dennoch nicht das ihn gegenüber den Polizeibeamten gezeigte Verhalten entschuldigen.

Der Beschwerdeführer hat demnach auch dann, wenn man seiner Darstellung folgen würde, dass sich die Polizeibeamten während der Amtshandlung ungerechtfertigt verhalten hätten, das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ist dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen, sondern ist vielmehr von zumindest grob fahrlässigem Handeln des Beschwerdeführers auszugehen.

Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschrift liegt einerseits darin, öffentliche Sicherheitsorganen, die dienstlich einschreiten und ihre Aufgaben wahrnehmen und auch wahrzunehmen haben, zu respektieren, andererseits darin, zum Schutze der Allgemeinheit durch adäquates Verhalten die öffentliche Ordnung zu wahren.

Es besteht darin jeweils ein hohes öffentliches Interesse, welches durch das vom Beschwerdeführer mehrfach gesetzte Verhalten in nicht unerheblichem Ausmaß verletzt wurde. Die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter und die Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers sind jeweils hoch.

Strafmildernd ist die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und liegen Erschwerungsgründe nicht vor. Vom Beschwerdeführer werden auch keine Milderungsgründe behauptet. Unter weiterer Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen, des Verschuldens des Beschwerdeführers, der glaubwürdig angegebenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass die festgesetzte Geldstrafe ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, ist die von der Behörde festgesetzte Strafe angemessen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG scheitert am Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstelle.

Dem Beweisantrag auf Einvernahme von 9 weiteren seitens des Beschwerdeführervertreters beantragten Zeugen wurde nicht stattgegeben, da zum einen für die erkennende Richterin die Aussagen der beiden zeugenschaftlich einvernommenen Polizeibeamten zweifellos glaubhaft waren, und zum anderen selbst jene in der Verhandlung vom 14.11.2024 seitens des Beschwerdeführers benannten Zeugen welche vornehmlich Wahrnehmungen zu dem Gespräch gehabt hätten, zu den Gesprächs- und Äußerungsinhalten eben wenig bis schlichtweg keine Angaben machen konnten.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 grundsätzliche Bedeutung zu kommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtssprache des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.