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LVwG-AV-1582/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1582/001-2024
LVwG-AV-1582/001-2024Landesverwaltungsgericht27.02.2025
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Abänderung; Parteistellung; Nachbar;
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06. November 2024, ***, betreffend Abänderung einer Bewilligung nach § 21a WRG 1959, beschlossen:
I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 12 Abs. 2, 21a, 34 Abs. 1 und 4, 72 Abs. 1, 102 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 132 Abs. 1 B-VG, Art. 133 Abs. 4 (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930
i.d.g.F)
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 11. Juni 2020, ***, erteilte die Bezirkshaupt-mannschaft Baden (in der Folge: die belangte Behörde) dem C und der D sowie dem E im Spruchteil I. die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserversorgungsanlage in der Katastralgemeinde ***. Im Spruchteil II. legte die belangte Behörde für diese Wasserversorgungsanlage „gemäß § 34 Abs. 2“ (richtig: Abs. 1) WRG 1959 ein Schutzgebiet, bestehend aus zwei Schutzzonen, fest, und ordnete für diese beiden Zonen unterschiedliche Verbote und Nutzungsbeschränkungen an. Dieser Bescheid wurde auch dem A (in der Folge: der Beschwerdeführer) zugestellt. Dieser ist Eigentümer der von der Schutzzone II. betroffenen Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***.
1.2. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 wandte sich die belangte Behörde an die Wasserberechtigten im Sinne des Bescheides vom 11. Juni 2020, um ihnen ein „Gutachten“ der Gewässeraufsicht zur Kenntnis zu bringen, wobei die Vorschreibung einer neuen Auflage betreffend die Verpflichtung zur Errichtung eines Zaunes an der Außengrenze der Schutzzone I angekündigt wurde. Dieses Schreiben wurde neben anderen auch dem Beschwerdeführer zugestellt.
1.3. Mit ausdrücklich auf § 21a WRG 1959 gestützten Bescheid vom 6. November 2024, ***, erteilte die belangte Behörde den Wasserberechtigten zur Postzahl *** eine zusätzliche Auflage des Inhalts, dass entlang der Außengrenze der Schutzzone I. ein dauerhafter Zaun zu errichten und zu erhalten sei, wobei der Zaun gegen den Zutritt von „Klein- und Großwild“ entsprechend herzustellen sei. Weiters erfolgte eine Kostenentscheidung.
1.4. Begründend nimmt die belangte Behörde zunächst Bezug auf den Bescheid vom 11. Juni 2020 und gibt in der Folge die Stellungnahme eines Gewässeraufsichtsorgans wieder, welches „den Verfahrensparteien“ mit der Möglichkeit zur Äußerung zur Kenntnis gebracht worden sei, ohne dass Stellungnahmen eingelangt wären. Nach Zitierung des § 21a Abs. 1 WRG 1959 erschöpfen sich die Erwägungen der belangten Behörde im Formelsatz, dass „aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens“ spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre. Die Kostenentscheidung stütze sich auf die „angeführten Bestimmungen“.
1.5. Dieser Bescheid wurde, neben den im Adressfeld des Bescheides angeführten Wasserberechtigten, unter anderem dem Beschwerdeführer zugestellt.
1.6. Dieser erhob in der Folge Beschwerde mit dem Begehren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben (in eventu aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen).
1.7. Begründend wird geltend gemacht, dass die gemäß § 21a WRG 1959 vor-geschriebene zusätzliche Auflage zur Errichtung eines Zaunes ins Eigentumsrecht des Beschwerdeführers hinsichtlich der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, eingriffe, da der exakte Grenzverlauf zwischen den einzuzäunenden Liegenschaften der Wasserberechtigten (Schutzzone I des Bescheides vom 11. Juni 2020) und den daran angrenzenden des Beschwerdeführers strittig sei, sodass die Außengrenze der Schutzzone I. „nicht als Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung der gegenständlichen Auflage herangezogen werden könne, ohne in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers einzugreifen“. Bei Vorschreibung der Errichtung des Zauns auf Fremdgrund würde in das Eigentumsrecht eingegriffen; da der G eines Vermessungsverfahrens sei, hätte die Vorschreibung der Auflage nicht vorgenommen werden dürfen. Davon abgesehen bewirke auch die Herstellung eines Zauns an der Grundstücksgrenze eine Beeinträchtigung des Eigentums des Beschwerdeführers, etwa im Zusammenhang mit der Errichtung und Wartung des Zaunes. Dies sei von den „Befugnissen nach § 72 WRG 1959“ nicht gedeckt.
Außerdem wird weiters ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß § 21a Abs. 3 WRG 1959 behauptet; es handle sich bei der gegenständlichen Auflage nicht um das gelindeste Mittel.
Weiters werden Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides vorgebracht.
1.8. Die belangte Behörde legte Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Die unter Punkt 1. getroffene Feststellungen ergeben aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde und sind - insoweit - unstrittig. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, im gegenständlichen Fall nicht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägung leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 12. (…)
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(…)
§ 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(2) Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
(3) Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
(4) Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) oder ein Sanierungsprogramm (§ 33d) vor, so dürfen Maßnahmen nach Abs. 1 darüber nicht hinausgehen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.
(…)
(4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).
(…)
§ 72. (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben
(…)
§ 102. (1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu
erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a
Abs. 3 und 4.
(…)
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem insoweit eindeutigen Inhalt des angefochtenen Bescheides zu Folge auf Grundlage des § 21a Abs. 1 WRG 1959 den Berechtigten einer Wasserversorgungsanlage eine zusätzliche Auflage vorgeschrieben. Ungeachtet dessen, dass der Bescheid – neben anderen – auch dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, erfolgte damit kein Ausspruch über eine Duldungsverpflichtung. Dies bedeutet, dass mit dem Bescheid vom 6. November 2024 ausschließlich in das Recht der Wasserberechtigten eingegriffen wurde. Ein anderer Bescheidwille, etwa in Richtung einer gleichzeitigen Anordnung über die Bewirtschaftung bzw. sonstige Benutzung der Grundstücke des Beschwerdeführers im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG 1959, ist demgegenüber nicht zu erkennen, auch zumal die belangte Behörde der Aktenlage nach davon ausgehen konnte, dass die Einzäunung lediglich die im Eigentum der Wasserberechtigten stehenden Grundstücke betreffen würde.
3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt sich beim Verfahren nach § 21a Abs.1 WRG 1959 um ein Ein-Parteien-Verfahren, selbst dann, wenn mit dem Anpassungsbescheid Maßnahmen vorgeschrieben werden, die in fremde Rechte eingreifen (z. B. VwGH 11.09.1997, 94/07/0166; 30.06.2016, Ro 2014/07/0028). In seiner Entscheidung vom 21.06.2018, Ra 2016/07/0071, hat der Verwaltungsgerichtshof im Fall der speziellen Konstellation, dass eine in Bezug auf eine Wasserkraftanlage angeordnete Maßnahme unmittelbar in Rechte unterliegender Kraftwerksbetreiber eingreifen würde, ausgesprochen, dass auch diesen als betroffenen „Konsensträgern“ Parteistellung bereits im Verfahren nach § 21a WRG 1959 betreffend den Oberlieger zukommt. Diese Überlegung – welche aus der Abhängigkeit der dasselbe Gewässer benutzender Wasserkraftanlagen resultiert - scheint jedoch für den vorliegenden Fall nicht übertragbar, zumal das WRG 1959 mit dem Schutzgebietsverfahren nach § 34 leg.cit. eine besondere Regelung trifft, die dem von Einschränkungen seines Eigentumsrechtes zugunsten des Schutzes einer Wasserversorgung betroffenen Grundeigentümer Rechtsschutz bietet.
3.2.3. Vielmehr verhält es sich in der gegenständlichen Angelegenheit so, dass eine Verpflichtung des Beschwerdeführers aus dem angefochtenen Bescheid selbst noch nicht resultiert; ihm gegenüber bedarf es einer Anordnung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 (bzw. allenfalls – beim Erfordernis des Betretens seiner Grundstücke zwecks Herstellung des Zaunes auf Eigengrund der Wasserberechtigten - eines die Duldungsverpflichtung nach § 72 Abs. 1 leg. cit. aussprechenden Bescheides), wobei der Beschwerdeführer als Partei dieser Verfahren jeweils Beschwerde erheben bzw. eine Entschädigung begehren kann (vgl. § 34 Abs. 4 und § 72 Abs. 1 WRG 1959). Verhältnismäßigkeitserwägungen im Sinne des § 21a Abs. 3 WRG 1959 spielen insoweit keine Rolle, da die zum Schutz der Wasserversorgung erforderlichen Beschränkungen der bislang zulässigen Nutzung ohnedies entschädigungspflichtig sind.
3.2.4. Sohin ergibt sich, dass die Beschwerde des A gegen den Bescheid vom 6. November 2024, ***, mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen ist.
Es war daher dem Gericht verwehrt, den angefochtenen Bescheid – über die Frage der Eingriffsmöglichkeit in die Rechte des Beschwerdeführers hinaus – inhaltlich zu überprüfen, etwa in Bezug auf die Vorgangsweise auf Grundlage des § 21a WRG 1959 sowie die Kostenentscheidung, oder die als dürftig kritisierte Begründung.
3.2.5. Lediglich angemerkt sei, dass der räumliche Geltungsbereich des in der Rede stehenden Schutzgebietes (bzw. seiner Unterteilung) durch Auslegung des diesen anordnenden Bescheides zu ermitteln ist, was der Wasserrechtsbehörde obliegt. Sollten sich nun im Zuge des offenbar anhängigen Grenzstreites davon abweichende Grenzverläufe ergeben, änderte dies am örtlichen Geltungsbereich der Schutzgebietsanordnungen zunächst nichts. Freilich erlaubt die Bestimmung des § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 auch eine zweckmäßige Anpassung an neue/ unstrittige Grenzen unter der übergeordneten Voraussetzung, dass der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass strittige zivilrechtliche Fragen von der Wasserrechtsbehörde im Rahmen des § 38 AVG zu beurteilen sind.
3.2.6. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG („die Beschwerde zurückzuweisen ist…“) nicht.
3.2.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, handelt es sich doch im Gegenstand um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
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